VersammlungsG §14 Abs1
VersammlungsG §19
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.001.059.15406.2023
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn A. B., C., D.-straße, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- u. Verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten, SVA Referat 3 - Vereins-, Versammlg-, Medienrechtsangel., vom 27.06.2023, Zahl ..., wegen Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953 und 2.) § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. l Nr. 63/2017,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren hierzu gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.
II. Zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf € 100 herabgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 16 Stunden festgesetzt wird. Dementsprechend vermindert sich der gem. § 64 VStG zu leistende Verfahrenskostenbeitrag auf € 10.
III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG wird ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer zweier Verwaltungsübertretungen nach § 14 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 schuldig erkannt und über sie ein Primärarrest im Ausmaß von 6 Tagen und 14 Stunden bzw. 7 Tagen verhängt.
Zur Last gelegt wurde, der Beschwerdeführer habe es zu der im Straferkenntnis genannten Tatzeit am ebenfalls angegebenen Tatort als Teilnehmer einer öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema M. unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen, nachdem diese vom Behördenvertreter um 08.37 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da er zumindest bis 08.48 Uhr am Versammlungsort verblieben sei.
Weiters wurde zur Last gelegt, der Beschwerdeführer habe es als Veranstalter dieser Versammlung unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Begründend wird hierzu ausgeführt, das Straferkenntnis stütze sich auf eine aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung des Meldungslegers erstattete Anzeige, deren Inhalt im Wesentlichen wiedergegeben wird.
Für die Annahme, dass der Beschwerdeführer die betreffende Versammlung veranstaltet habe, findet sich im Straferkenntnis keine Begründung.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten und formgerecht ausgeführten Beschwerde wird die Teilnahme an der unangemeldeten Versammlung nicht in Abrede gestellt, jedoch wird unter Hinweis auf verfassungsgerichtliche Judikatur vorgebracht, dass die Auflösung der Versammlung nicht rechtmäßig gewesen sei, weshalb auch die Weigerung diesem rechtwidrigen Befehl nicht Folge zu leisten, berechtigt gewesen sei.
Sodann mangle es der Handlung auch deshalb an der Rechtswidrigkeit, weil diese durch rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt gewesen sei. Bei der unangemeldeten Versammlung habe es sich um einen Akt des zivilen Ungehorsams gehandelt, mit dem auf die Gefahren des sog. „Klimanotstands“ und die daraus resultierende existentielle Gefahr für die menschliche Zivilisation hingewiesen werden sollte. Es sei dies das einzig angemessene Mittel, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen und eine notwendige Auseinandersetzung mit dieser Thematik herbeizuführen, sodass schlimmere Schäden verhindert werden könnten.
Selbst bei Verneinung eines rechtfertigen Notstandes wäre zumindest entschuldigender Notstand anzunehmen, da aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse und dem daraus resultierenden Handlungsbedarf ein rechtmäßiges Verhalten nicht zugemutet werden könne. Schließlich liege auch ein allfälliger Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes vor, da der Beschwerdeführer aufgrund des Klimanotstandsbeschlusses des Nationalrats zurecht vom Vorliegen einer Notsituation ausgegangen sei.
Zuletzt wird die Höhe des Strafmaßes als gesetzwidrig gerügt.
Beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als rechtswidrig ersatzlos aufzuheben, in eventu die Strafe herabzusetzen.
Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den Bezug habenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht (einlangend am 07.08.2023) vor.
Die Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht erfolgte in der am 09.01.2024 zu den GZ 1) VGW-001/059/8283/2023-9 (BF: E. F.), 2) VGW-001/059/13462/2023 (BF: G. H.), 3) VGW‑001/059/14418/2023 (BF: I. J.), 4) VGW‑001/059/14419/2023 (BF: K. L.) und 5) VGW‑001/059/15406/2023 BF: A. B.) abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der der BF aufgrund eines Fehlers des beauftragten Zustelldienstes nicht ordnungsgemäß geladen werden konnte und er daher in Unkenntnis der Verhandlung nicht erschienen ist. Zu den GZ 1) bis 4) wurde im Anschluss an diese Verhandlung das jeweilige Erkenntnis mündlich verkündet. Das Verhandlungsprotokoll wurde dem BF unter Hinweis auf die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung zur Kenntnis gebracht und teilte dieser dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 28.02.2024 mit, dass auf die neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum betreffenden Sachverhalt verzichtet werden. Die Entscheidung kann daher schriftlich ergehen.
Sachverhalt:
Das Verwaltungsgericht Wien hält nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren für erwiesen:
Der Beschwerdeführer engagiert sich im Rahmen der Bewegung „M.“ mit Protestaktionen, insbes. der unangemeldeten Durchführung von Straßenblockaden, die zu einer Behinderung des motorisierten Verkehrs führen sollen. In diesem Sinne wurde auch am 17.02.2023 an der in der Anzeige und im Straferkenntnis genannten Örtlichkeit in Wien, Autobahn A4 stadteinwärts, beginnend ab ca. 08.30 Uhr und fortgeführt bis zu den ebenda genannten Zeiten, eine allgemein zugängliche Protestaktion durchgeführt, mit der auf die Gefahren des sog. Klimanotstandes in öffentlichkeitswirksamer Form hingewiesen werden sollte. Diese Protestaktion wurde der Versammlungsbehörde zuvor nicht angezeigt. Die Protestaktion war so organisiert, dass sich die Teilnehmenden im Vorfeld dazu verabredet hatten, an der Tatörtlichkeit zur Hauptverkehrszeit den fließenden Verkehr durch Betreten und sitzendes Verweilen auf der Fahrbahn zu blockieren. Davon wurden im Vorfeld auch Medienvertreter informiert. Einige Teilnehmende waren mit Transparenten udgl. ausgerüstet.
Die so durchgeführte Blockade führte zu einem erheblichen Staugeschehen und teilweise auch Unmutsäußerungen von Verkehrsteilnehmern.
Nach dem Eintreffen der Polizei hat sich keiner der Teilnehmenden als Verantwortlicher zu erkennen gegeben.
Durch den Einsatzleiter wurde vor Ort nach Erläuterung der Sach- und Rechtslage die Auflösung der Versammlung um 08.37 Uhr, verbunden mit der Aufforderung, die Fahrbahn sogleich binnen einer Frist von 2 Minuten zu verlassen zur Kenntnis gebracht und dies von den Versammlungsteilnehmern sowie bei einer erneuten individuellen Ansprache um 08.45 Uhr auch erkennbar wahrgenommen. Die Versammelten, denen seitens der Behörde das Verlassen des Ortes nicht verunmöglicht wurde, ließen die eingeräumte Frist ungenützt verstreichen und wurden vom Einsatzleiter ein weiteres Mal unter Androhung der Festnahme aufgefordert, die Fahrbahn zu verlassen. Auch dieser Aufforderung kamen die Versammelten nicht nach, wobei der Beschwerdeführer eine seiner Hände mittels Kleber auf der Fahrbahn fixierte, sodass ihm ein Verlassen der Örtlichkeit auch nicht sogleich möglich war. Der Beschwerdeführer musste aufgrund der Mitteilung des Einsatzleiters von der Rechtswidrigkeit seines Handels wissen.
Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit nicht einschlägig verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt und ist unbescholten.
Nach den Angaben in der Beschwerde ist von einem unterdurchschnittlichen Einkommen und Vermögenslosigkeit auszugehen. Dass Sorgepflichten bestehen, wurde nicht behauptet.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung erörterten Beweismitteln, so insbesondere den Angaben in der schriftlichen Anzeige des Meldungslegers, deren Richtigkeit nicht bestritten wurde.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 2 Versammlungsgesetz lautet wie folgt:
§ 2. (1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
§ 13 Versammlungsgesetz lautet wie folgt:
§ 13. (1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.
(2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.
§ 14 Versammlungsgesetz lautet wie folgt:
„(1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.“
§ 19 Versammlungsgesetz lautet wie folgt:
„Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.“
Gemäß Artikel 10 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehenunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
Gemäß Artikel 10 Abs. 2 EMRK kann, da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.
Gemäß Artikel 11 Abs. 1 EMRK haben alle Menschen das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
Gemäß Artikel 11 Abs. 2 EMRK darf die Ausübung dieser Rechte keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, dass die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworden wird.
Gemäß Artikel 12 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) haben die österreichischen Staatsbürger das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.
Gemäß Artikel 13 StGG hat jedermann das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.
Der Begriff „Versammlung“ ist weder in den verfassungsrechtlichen Grundlagen (Art 12 StGG und Art 11 Absatz 1 EMRK) noch im Versammlungsgesetz definiert. Nach übereinstimmender Rechtsprechung und Literatur wird unter einer „Versammlung“ das bewusste Zusammenkommen von Menschen zum gemeinsamen Zweck der Erörterung von Meinungen oder der Kundgabe von Meinungen an andere verstanden. Nach der ständigen Judikatur des VfGH ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen nur dann als Versammlung iS des VersG zu werten, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Eine "Versammlung" im Sinne des VersG ist daher eine Zusammenkunft mehrerer Menschen, die in der Absicht veranstaltet wurde, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Im Falle einer nicht angezeigten oder über den angezeigten Zeitraum hinaus verlängerten Zusammenkunft ist für das Vorliegen einer Versammlung jenes Bild maßgeblich, das sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bietet (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, 29.03.2004, 98/01/0213 mwN).
Nach dem Beschwerdevorbringen hatte die Rede stehende Blockadeaktion den Zweck, als Akt des zivilen Ungehorsams auf die Gefahren des sog. Klimanotstandes und die als fehlend bzw. unzureichend erachteten Maßnahmen der politischen Entscheidungsträger in öffentlichkeitswirksamer Weise hinzuweisen.
Durch die Wahl einer stark frequentierten Straße als Ort des Protestes und der Blockade der Fahrbahn für den fließenden Verkehr und das öffentlichkeitswirksam inszenierte Agieren, liegt eine Versammlung im Sinne des Art 12 StGG, Art 11 EMRK und § 1 VersG vor.
Die belangte Behörde hat diese Manifestation daher zu Recht unter § 2 des Versammlungsgesetzes 1953 subsummiert.
Eine sog. „Spontanversammlung“ lag hingegen nicht vor. Auch wurde nicht behauptet, dass sich die beschwerdeführende Partei ohne vorherige Kenntnis der geplanten Aktion dieser spontan angeschlossen hat. Als Spontanversammlungen sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Versammlungen zu verstehen, die sich ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprache bilden, d. h. zufällige Zusammentreffen oder Ansammlungen von Menschen, bei denen sich die Anwesenden entschließen, zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenzubleiben. Bei derartigen Spontanversammlungen fallen daher Entschluss zur und Durchführung der Versammlung unmittelbar zusammen (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine Spontanversammlung vor, wenn eine fristgerechte Anzeige nach § 2 Abs. 1 VersG 1953 bei der Behörde unmöglich ist, ohne den Versammlungszweck zu gefährden (vgl. VfGH 30.11.1995, B2 1229/94). Auch dies ist gegenständlich nicht gegeben, ist doch nicht ersichtlich, warum die Protestierenden nicht 48 Stunden hätte zuwarten können um die Versammlung abzuhalten, war doch nicht anzunehmen, dass sich der sog. Klimanotstand bei Zuwarten um weitere 48 Stunden dramatisch verändern würde.
Zur angelasteten Übertretung nach § 2 Versammlungsgesetz:
Die in dieser Bestimmung normierte Verpflichtung, derartige Aktionen zumindest 48 Stunden vor deren beabsichtigten Durchführung anzuzeigen, dient einerseits dazu, der Behörde die Beurteilung zu ermöglichen, ob ein Untersagungsgrund nach § 6 des Versammlungsgesetzes vorliegt und um andererseits zu gewährleisten, dass die Behörde die allenfalls erforderlichen Vorkehrungen, etwa entsprechende Verkehrsumleitungen oder aber auch dem Schutz der Teilnehmer vor Dritten dienende Vorkehrungen treffen kann.
Da diese Veranstaltung nicht der Versammlungsbehörde gegenüber angezeigt wurde, haben der bzw. die Veranstalter den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Die beschwerdeführende Partei bestreitet nunmehr, Veranstalter im Sinne des Versammlungsgesetzes gewesen zu sein.
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359) ist Veranstalter einer Versammlung im Sinne des VersG eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator, Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung - durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc. - erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen jedoch keine Veranstaltereigenschaft. Der Veranstalter muss an der (späteren) Versammlung auch nicht teilnehmen. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt, weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt (vgl. 22.03.2018, Ra 2017/01/0359).
Im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren haben sich keine gesicherten Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer als Veranstalter tätig geworden ist. Somit ist der betreffende Tatvorwurf im Zweifel nicht aufrecht zu erhalten.
Zur angelasteten Übertretung nach § 14 Versammlungsgesetz:
Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfSlg. 9103/1981, 9303/1981, 9646/1983, 9783/1983, 10443/1985) ist jede Verletzung des Versammlungsgesetzes 1953, die unmittelbar die Ausübung des Versammlungsrechtes betrifft und damit in die Versammlungsfreiheit eingreift, als Verletzung des durch Art 12 StGG und Art 11 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes zu werten. Auch eine Bestrafung wegen Übertretung des VersG greift in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit ein (VfSlg. 8685/1979, 9107/1981, 9603/1983). Es entspricht weiterhin der verfassungsgerichtlichen Judikatur, dass im Interesse der Versammlungsfreiheit die Inkaufnahme eines gewissen Maßes von Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs bzw. einer gewissen Störung der normalen Abläufe zum Kerngehalt der Versammlungsfreiheit gehört und daher hinzunehmen ist, da ansonsten die Versammlungsfreiheit leerlaufen würde (VfSlg 19.528).
Alleine der Umstand, dass eine Versammlung nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde, schließt dass das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes iSd §6 VStG auch nicht von Vornherein aus und ist dies vielmehr nach den näheren Umständen, unter denen beschwerdeführende Partei das ihr zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat, zu beurteilen. Dabei ist aber nach der verfassungsgerichtlichen Judikatur (vgl. VfSlg 18483/2008) vor allem darauf Bedacht zu nehmen, ob die beschwerdeführende Partei als Versammlungsteilnehmer/in - etwa aufgrund der erkennbaren Gegebenheiten am Versammlungsort oder einer allfälligen Mitwirkung an der Organisation im Vorfeld der Kundgebung - wusste oder wissen musste, dass die Versammlung nicht (ordnungsgemäß) angezeigt wurde.
Dies steht nach den getroffenen Feststellungen zweifelsfrei fest.
Wie der Verfassungsgerichtshof gleichfalls wiederholt festgestellt hat (z.B. VfSlg. 10443/1985, 10955/1986, 11132/1986, 11832/1988), rechtfertigt die Missachtung der Anzeigepflicht allein noch nicht die Auflösung einer Versammlung. Vielmehr muss eine Auflösung aus einem der im Art 11 Abs 2 EMRK umschriebenen Gründe notwendig sein. Liegt nicht einer der im Art 11 Abs 2 EMRK angeführten Umstände vor, so ist sie weder vor ihrem Beginn (bescheidmäßig) zu untersagen, noch ist nach ihrem Beginn ihre Weiterführung (durch verfahrensfreien Verwaltungsakt) zu verbieten. Ob in Ansehung der Verwaltungsübertretung der Unterlassung der Versammlungsanzeige ein Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.
Die Umstände, die zur Verletzung der Anzeigepflicht hinzuzutreten haben, damit eine Versammlungsauflösung gesetzmäßig ist, müssen so geartet sein, dass ohne diese Maßnahme eines der in der zitierten Konventionsnorm aufgezählten Schutzgüter gefährdet wäre. Ob solche Umstände vorliegen, hat das Behördenorgan nach dem Bild zu beurteilen, das sich ihm an Ort und Stelle bietet. Dies muss ein Versammlungsteilnehmer, wenn der Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist, gegen sich gelten lassen; er hat in Kauf zu nehmen, dass kein förmliches Ermittlungsverfahren durchgeführt werden kann und dass es der Behörde in der Regel auch nicht mehr möglich sein wird, allenfalls erforderliche, den ungehinderten Ablauf der Versammlung sichernde Vorkehrungen zu treffen, etwa solche, die dem Schutz der Versammlung vor Gegendemonstrationen oder der Umleitung des Straßenverkehrs dienen.
Zur Beeinträchtigung des Verkehrs durch die Abhaltung einer Versammlung sprach der Verfassungsgerichtshof bereits konkret aus, dass selbst wenn durch eine Versammlung ausgelöste kurzfristige Verkehrsbehinderungen im Lichte des Rechts auf Versammlungsfreiheit an sich hinzunehmen sind, ins Gewicht fällt, dass der Behörde auf Grund der Unterlassung einer Versammlungsanzeige keine Möglichkeit geboten wurde, im Vorfeld Vorkehrungen zu treffen, um bei Abhaltung der Versammlung die Verkehrssituation zu entspannen. In diesem Sinne wurde auch die Auflösung einer (unangemeldete) Versammlung, bei der die anwesenden Sicherheitsorgane auf Basis einer umfassenden Lageanalyse ad hoc die Entscheidung zu treffen hatten, ob im weiteren Verlauf der Versammlung eine Situation entstehen würde, die im Lichte des Art. 11 Abs. 2 EMRK die Auflösung der Versammlung zulässig machen würde, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrecht zu erhalten und die Rechte und Freiheiten anderer zu schützen, als rechtmäßig qualifiziert (VfGH vom 3.12.2013, Zl. B 1573/2012).
Nach den verwaltungsgerichtlichen Ermittlungen lässt sich ein Mangel in der Beurteilung der vor Ort aufgrund der Durchführung der gegenständlichen Protestveranstaltung bestehenden Situation nicht erkennen. Die Auflösung der Versammlung war rechtens und zum angestrebten Ziel auch verhältnismäßig. Nach der nicht anzuzweifelnden Darstellung in der verfahrenseinleitenden Anzeige ist nachvollziehbar, dass die Auflösung der Versammlung aufgrund des vom Beamten vor Ort gewonnenen Eindrucks erfolgte. Es ist einleuchtend, dass es bei einer derartigen Straßenblockade zu wesentlichen Verkehrsbeeinträchtigungen kommt. Derartige wider die StVO 1960 herbeigeführte Beeinträchtigungen sind auch im Sinne der Versammlungsfreiheit von der Öffentlichkeit nicht hinzunehmen, zumal die Versammlung unangemeldet war und daher im Vorfeld keine diesbezüglichen Vorkehrungen getroffen werden konnten (z.B. Planung und Organisierung von Verkehrsleitmaßnahmen und mediale Vorankündigung um es den KFZ-Lenkern zu ermöglichen sich darauf einzustellen und wenn möglich diesen Streckenabschnitt zu meiden) und auch unklar war, wie lange die Versammlung noch andauern hätte sollen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Versammlung gegen die Vorschriften des Versammlungsgesetzes veranstaltet wurde und deren Abhaltung eine drohende Gefahr für die in Artikel 11 Abs. 2 EMRK aufgezählten Schutzgüter darstellte. Die Auflösung der Versammlung war daher rechtens und zum angestrebten Ziel auch verhältnismäßig. Da die beschwerdeführende Partei unstrittig den Versammlungsort nicht verlassen hat, obgleich die Versammlung für aufgelöst erklärt worden war, kann sie sich demnach auch nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen.
Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass eine längere Zeitspanne zum Verlassen der Versammlung zugebilligt hätte werden müssen (vgl. dazu VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276). Es sind somit in objektiver Hinsicht alle Tatbestandsmerkmale des § 14 VersG erfüllt. Dass eine Befolgung des aus § 14 Versammlungsgesetz resultierenden Gebotes aufgrund des Anklebens der Hand auf der Fahrbahn faktisch nicht möglich war, war intendiert und somit selbst verschuldet.
Im Übrigen stellt § 14 Versammlungsgesetz rücksichtlich der hier tatbestandlich typisierten Voraussetzungen lediglich darauf ab, ob eine Auflösung der Versammlung erfolgt ist. Hierbei wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes des § 14 leg. cit. nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen vielmehr mit dem Rechtsschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (vgl. hierzu etwa VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0216, mwN; siehe auch erneut VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276).
Zum geltend gemachten Notstand ist auszuführen, dass das Gericht einen solchen nicht zu erblicken vermag: Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Unter Notstand im Sinne des § 6 VStG kann nur ein Fall der Kollision von Rechten und Pflichten verstanden werden, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht; Es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (vgl. VwGH 27.5.1987, 87/03/0112, 27.6.1990, 89/03/0293, 31.10.1990, 90/02/0118, 27.11.1990, 89/04/0012, 22.3.1991, 89/18/0040, 17.2.1992, 91/19/0328 u.a.). Weiters gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben und die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (VwGH 17.6.1987, 85/01/0172, 17.9.1992, 90/19/0463, 2.12.1993, 93/09/0186, 3.3.1994, 93/18/0090).
Der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands besteht nach herrschender Meinung somit darin, dass der Täter als ultima ratio ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert. Die Möglichkeiten einer rechtskonformen Gefahrenabwehr sind auszuschöpfen; unter den zur Verfügung stehenden Mitteln ist das relativ schonendste zu wählen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots in concreto das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr sein (vgl. VwGH 30.3.1993, 92/04/0241; 6.10.1993, 93/17/0266; 24.7.2001, 97/21/0622). Für das Vorliegen eines "übergesetzlichen Notstandes", der die Tat rechtfertigen soll, ist derjenige beweispflichtig, der einen solchen Notstand behauptet (vgl. hiezu VwGH 28.2.1985, 84/02/0294; 11.5.1998, 94/10/0073).
Nach den Beschwerdeausführungen soll abseits des strafbewährten Verhaltens kein gelinderes Mittel zur Verfügung gestanden sein, um den aus dem Klimawandel resultierenden Gefahren zu begegnen. Damit wird aber keine Notstandssituation im Sinne der dargelegten Judikatur aufgezeigt. Für die Äußerung politischen Protests stehen einerseits vielfältige alternative Möglichkeiten der Meinungsäußerung und Agitation zur Verfügung und ist nach der verfassungsgerichtlichen Judikatur selbst die Teilnahme an nicht angemeldeten Versammlungen (bis zu deren behördlicher Auflösung) gerechtfertigt.
Im Hinblick auf das zur Last gelegte tatbildliche Handeln, nämlich es unterlassen zu haben, die Versammlung nach deren Auflösung zu verlassen, kann nicht erkannt werden, dass die von der beschwerdeführenden Partei zu verantwortende Weigerung, für die politische Manifestation unabdingbar erforderlich gewesen wäre. Und schon gar nicht ist zu erkennen, dass mit dieser Tathandlung eine unmittelbar drohende Gefährdung abgewendet würde. Im Vergleich zu anderen Formen der politischen Äußerung handelt es sich jedenfalls auch nicht um das schonendste Mittel.
Entschuldigender Notstand ist anzunehmen, wenn jemand eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, und der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war (so genannte Unzumutbarkeit, siehe § 10 Abs. 1 StGB). Im Unterschied zum rechtfertigenden Notstand, der ausschließlich auf einer Güterabwägung basiert und die Rettung des eindeutig höherwertigen auf Kosten des weniger wertvollen Gutes rechtfertigt, stellt die Definition des entschuldigenden Notstandes letztlich auf psychologische Wertungen ab. Eine Güterabwägung ist nur insofern erforderlich, als die verursachte Rechtsgutverletzung nicht unverhältnismäßig schwerer wiegen darf als die durch die Notstandstat abgewendete. Der drohende Nachteil muss unmittelbar und bedeutend sein und es muss von dem Notstandstäter als einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten sein, was etwa anzunehmen sein wird, wenn sich der Täter in einer Zwangslage befindet, die eine existenzielle Bedrohung oder sonstigen besonderen Motivationsdruck erzeugt und die – ohne die strafbare Handlung – zu überwinden besondere Widerstandskraft oder "ausnahmsweisen Heroismus" erfordern würde (VwGH 3.4.2008, 2006/09/0002).
Auch der "entschuldigende Notstand" im Sinne des § 6 VStG hat zur Voraussetzung, dass die Abwehr einer Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung einer objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (vgl. etwa VwGH 23.3.1999, 95/21/0371; 29.10.2007, 2006/10/0078; 12.7.2021, Ra 2021/09/0161). All diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall nicht gegeben, weil einerseits Handlungsalternativen zur Verfügung standen und zudem auch unter dieser rechtlichen Prämisse nicht ersichtlich ist, dass das Verhalten kausal geeignet war, eine unmittelbar drohende Gefahr erfolgreich abzuwenden.
Das Rechtsinstitut des Notstandes, in welcher Ausprägung auch immer, kann auf Manifestationen des politischen Protestes wie den hier ins Treffen geführten, auf gesellschaftliche und politische Veränderungen zielenden zivilen Ungehorsam nicht zur Anwendung gebracht werden.
Bei der angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG und ist der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen, mangelndes Verschulden im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen. Nach den getroffenen Feststellungen wurde die Tat auch vorsätzlich begangen. Die beschwerdeführende Partei wurde ausdrücklich auf die gesetzliche Verpflichtung, den Versammlungsort zu verlassen, hingewiesen.
Auf Ebene des Verschuldens wird das Vorliegen eines entschuldigenden Verbotsirrtums im Sinne eines Irrtums über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes geltend gemacht und von der beschwerdeführenden Partei ausgeführt, sie sei auf Grund des Klimanotstandsbeschlusses des Nationalrates zu Recht davon ausgegangen, dass eine Notstandssituation vorliege.
Ein Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG setzt voraus, dass demjenigen, der sich auf diesen beruft, das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Gerade dann, wenn eine Partei der Ansicht ist, dass die maßgebliche Rechtslage mangels einschlägiger Rechtsprechung komplex gewesen sei, ist sie jedenfalls verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn sie dies unterlassen hat, vermag sie eine fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von ihrer Schuld zu befreien (VwGH 21.6.2017, Ro 2016/03/0011).
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass auf Grund der Entschließung des Nationalrates vom 25. September 2019 "betreffend Erklärung des Climate Emergency" ernsthaft davon ausgegangen werden kann, dass mit dieser Entschließung die österreichische Rechtsordnung als Ganzes oder in Teilen außer Kraft gesetzt wurde. Diese Entschließung hat eine Aufforderung an die Bundesregierung zum Inhalt, politische Maßnahmen zur Erreichung bestimmter Ziele in Zusammenhang mit der "Eindämmung der Klima- und Umweltkrise" zu setzen. Einen Bezug zum Versammlungsgesetz stellt diese Entschließung nicht her, es wird darin auch kein Aufruf an die Bevölkerung gesetzt, Versammlungen entgegen gesetzlicher Vorschriften abzuhalten. Da nicht behauptet wurde, dass vor der Entfaltung des gegenständlichen Protestes entsprechende Erkundigungen – zB bei der Versammlungsbehörde – eingeholt wurden, ob das intendierte Verhalten auf Grund dieser Entschließung des Nationalrates gerechtfertigt sei, ist ein allfälliger Irrtum über die Rechtmäßigkeit des Verhaltens verschuldet und daher anzulasten.
Durch das angelastete Tathandeln wurde § 14 Abs. 1 VersG somit in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Die Bestrafung erweist sich dem Grunde nach als rechtmäßig.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 10 VStG richten sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im Verwaltungsstrafgesetz nichts anderes bestimmt ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß Abs. 2 par. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der gegenständlichen Strafbemessung war gemäß § 19 Versammlungsgesetz von einem mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen.
Das durch § 14 Abs. 1 VersG 1953 geschützte Rechtsgut ist das öffentliche Interesse an der geordneten und gesetzesmäßigen Ausübung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts sich zu versammeln bzw. daran, dass die durch eine gesetzwidrig abgehaltene Versammlung gestörte öffentlichen Ordnung rasch wiederhergestellt wird. Die Bedeutung dieses Rechtsgutes ist als erheblich einzustufen, die Intensität der Beeinträchtigung nach den in der Anzeige dargestellten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Umständen durchschnittlich. Auf Grund des durchschnittlichen Verschuldens scheidet ein Vorgehen nach § 33a VStG von vornherein aus.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sowie eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG sind im konkreten Fall nicht gegeben, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden nicht gering sind (vgl. etwa VwGH 20.6.2016, Ra 2016/02/0065).
Bei Ungehorsamsdelikten ist das Ausbleiben eines Erfolgs nicht als mildernd zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.12.1998, 98/03/0222). Ebenso wenig kann ein Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes zugutegehalten werden, ist doch aus den in der Beschwerde zitierten und in der Verhandlung erörterten Dokumenten keinesfalls abzuleiten, dass ein Verhalten wie das vom Beschwerdeführer gesetzte verwaltungsstrafrechtlich gerechtfertigt sein könnte.
Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit noch unbescholten, was mildernd ist. Das Vorliegen von sonstigen Milderungsgründen vermag das Verwaltungsgericht Wien nicht zu erkennen. Erschwerend ist zu werten, dass die Tat vorsätzlich begangen wurde.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind als ungünstig zu erkennen.
Nach den dargestellten Strafzumessungsgründen ist daher eine Herabsetzung der Geldstrafe geboten und war dementsprechend auch die Ersatzfreiheitsstrafe in Relation zur Geldstrafe festzusetzen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Revision: Im Fall der Übertretung der Bestimmungen des Versammlungsgesetzes ist die Revision wegen Verletzung in Rechten nicht schon gemäß § 25a Abs. 4 VwGG (absolut) unzulässig. § 19 VersG sieht bei Übertretung des Versammlungsgesetzes nämlich auch die Möglichkeit einer primären Freiheitsstrafe vor. Die ordentliche Revision ist jedoch unzulässig, da im jeweiligen Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beurteilung, ob ein rechtfertigender bzw. entschuldigender Notstand vorliegt und bei der Strafbemessung an der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und ist von dieser nicht abgewichen. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage vor.
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