SanktG §8
VStG §45 Abs1
VStG §9 Abs1
32014R0833 Restriktive Maßnahmen der EU als Reaktion auf die Invasion der Ukraine durch Russland
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.001.032.14997.2023
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 9. Oktober 2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Sanktionengesetz 2010 – SanktG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 2. April 2024
zu Recht e r k a n n t:
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass beim Zitat der verletzten Rechtsvorschrift des § 12 Sanktionengesetz 2010 im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Fundstelle "BGBl. I 36/2010 idF BGBl. I 50/2012" zu ergänzen ist.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
1. Das angefochtene Straferkenntnis vom 9. Oktober 2023 hat folgenden Spruch:
"Ermahnung
Spruch
Es wurde Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen zu haben:
1. Datum/Zeit: 26.02.2022 – 01.04.2022, 00:00 Uhr
Ort: Wien, C.-gasse
Sie haben als seit dem 2.7.2019 vertretungsbefugter Vorsitzender des Vorstandes der D. (Österreich) AG (FN ...) zu verantworten, dass diese
1) am 21.3.2022 einen Eingang über € 2.250,- auf dem bestehenden Kundenkonto ...5 zweier russischer Staatsbürger in Empfang genommen hat,
2) am 23.3.2022 einen Eingang über USD 121,33 und am 30.3.2022 einen Eingang über USD 811,25,- auf dem bestehenden Kundenkonto ...2 eines russischen Staatsbürgers in Empfang genommen hat
3) am 14.3.2022 einen Eingang über USD 10.275,-, am 15.3.2022 einen Eingang über USD 7.875,- und am 28.3.2022 einen Eingang über USD 6.500,- auf dem bestehenden Kundenkonto ...1 eines russischen Staatsbürgers in Empfang genommen hat,
wobei durch bzw. in Zusammenhang mit den Zahlungseingängen der Gesamtwert der Einlagen der jeweiligen Kontoinhaber bei der D. (Österreich) AG einen Betrag von € 100.000,- überstieg. Dies entgegen den Bestimmungen der Verordnung (EU) des Rates 833/2014 vom 31.7.2014 in der Fassung Verordnung (EU) des Rates 2022/328 vom 25.2.2022 wonach es gemäß Artikel 5b Abs 1 der zitierten VO verboten ist, Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Kreditinstitut € 100.000,- übersteigt (sofern nicht bestimmte, in concreto nicht vorliegende Ausnahmenbedingungen gegeben sind) Sie haben damit eine Übertretung nach § 12 Abs 1 und 3 Sanktionengesetz iVm § 9 VStG gesetzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 12 SanktG
Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.
Rechtsgrundlage:
§ 45 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG"
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Verwirklichung des objektiven Tatbilds bzw. ein allfälliges Verschulden des Beschwerdeführers bestritten wird.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
4. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien erstattete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. Februar 2024 eine Erläuterung zu einem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zeugeneinvernahme.
5. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 2. April 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Beschuldigter und eine weitere Person als Zeuge einvernommen wurden. Die Verfahrensparteien verzichteten auf die Verkündung der Entscheidung.
II. Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Der Beschwerdeführer ist Vorsitzender des Vorstandes der D. (Österreich) AG (ab hier: D.).
Dieses Bankinstitut hatte im Februar 2022 zwischen 500 und 700 Kunden mit Russland- oder Ostukrainebezug. Die Einlagen dieser Kundengruppe machte etwa 1,5% der von der D. verwalteten Vermögenswerte aus. In dieser Kundengruppe fielen im Februar 2022 einige hundert Buchungen pro Tag an.
Von zumindest Februar bis April 2022 hatten die russischen Staatsbürger E. F. und G. H. ein gemeinsames Konto bei der D. mit der Kontonummer ...5. Am 21. März 2022 verbuchte die D. eine Gutschrift von EUR 2.250,— auf diesem Konto. Bei dieser Gutschrift handelte es sich um eine Zinszahlung aus einer Anleihe, die von einem dritten Emittenten geleistet wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Kontoinhaber auf einem weiteren Konto bei der D. eine Einlage von USD 356.968,02.
Von zumindest Februar bis April 2022 hatte der russische Staatsbürger I. J. ein Konto bei der D. mit der Kontonummer ...2. Am 23. März 2022 verbuchte die D. auf diesem Konto eine Gutschrift über USD 121,33 und am 30. März 2022 eine Gutschrift über USD 811,25. Bei diesen Gutschriften handelte es sich um Zinsen aus einer Festgeldeinlage des Kunden bei der D.. Am 23. März 2022 betrug das Kontoguthaben insgesamt USD 907.382,05, am 30. März 2022 insgesamt USD 3.108.193,30.
Von zumindest Februar bis April 2022 hatte der russische Staatsbürger K. L. ein Konto bei der D. mit der Kontonummer ...1. Am 15. März 2022 verbuchte die D. auf diesem Konto eine Gutschrift über USD 7.875,— und am 28. März 2022 über USD 6.500,—. Bei diesen Gutschriften handelte es sich um Zinszahlungen aus Anleihen, die von einem dritten Emittenten geleistet wurden. Am 15. März 2022 betrug das Kontoguthaben insgesamt USD 431.445,14, am 28. März 2022 betrug das Kontoguthaben insgesamt USD 434.461,53.
Die genannten Kontoinhaber hatten zum Zeitpunkt der festgestellten Gutschriften keine (weitere) Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und verfügten über keinen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.
Nach Inkrafttreten des Art. 5b VO 833/2014 idF VO 328/2022 am 26. Februar 2022 sperrte die D. Konten mit Russlandbezug für Ein- und Ausgänge und gab diese erst nach einer individuellen Prüfung wieder frei. Eingehende Zinszahlungen und Dividenden wurden aber zu jedem Zeitpunkt weiterhin auf den jeweiligen Konten als Guthaben verbucht.
Innerhalb der Muttergesellschaft der D. wurde bereits am 24. Februar 2022 eine Task Force zu den Russlandsanktionen installiert, der auch der Beschwerdeführer angehörte; dort wurden die rechtlichen Implikationen der jeweiligen Sanktionspakete sowie die adäquate Reaktion der Bankengruppe darauf regelmäßig diskutiert und unter anderem der Begriff der Einlage in Zusammenhang mit Art. 5b Abs. 1 VO 833/2014 idF VO 328/2022 erörtert. Dabei wurden auch verschiedene Publikationen der Behörden in Österreich, Liechtenstein, der Schweiz sowie der Europäischen Union, weiters der Wirtschaftskammer Österreich, der Nationalbank und der Meinungsstand anderer österreichischer Privatbanken berücksichtigt.
Die Financial Intelligence Unit Liechtenstein (FIU) hat in Beantwortung von Fragen des Liechtensteinischen Bankenverbands am 9. März 2022 in einem Dokument ausgeführt, dass "Cuponzahlungen/Dividendenzahlungen, die von den Emittenten der Wertpapiere veranlasst" und auf das Wertpapierverrechnungskonto gebucht werden, "möglich sein" sollten.
Die Wirtschaftskammer Österreich hat in einem Dokument vom 10. März 2022 ("Russland-Sanktionen Q&A [inkl. Draft-Rechtsanfragen an OeNB]") zu Wertpapierverkäufen die Meinung vertreten, dass der Einlagenbegriff "nach ESAEG zu beurteilen" sei, das heiße, "Guthaben auf WP-Konten, eigene definierte Konten, Girokonten, Termineinlagekonten, Sparbücher etc." Folglich falle auch ein Verkaufserlös "aus WP-Bestand unter Einlagenbegriff". Der "Übertrag" müsse von russischen Staatsbürgern initiiert werden, "der WP-Verkauf" sei eine bewusste Entscheidung des Kunden. In eben diesem Dokument in seinen Fassungen vom 10. März 2022, vom 22. März 2022 und vom 25. März 2022 wird zu Erträgen aus Dividenden die Ansicht wiedergegeben, dass diese auf einem Wertpapierverrechnungskonto gutgeschrieben werden können, da der Zufluss nicht vom Kunden veranlasst worden sei und somit keine von einer erfassten Person veranlasste Einlagenentgegennahme darstelle.
In einem Dokument des Schweizerischen Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vom 16. März 2022 zur Auslegung von Artikel 20 und 21 der "Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine" (SR 946.231.176.72) wird die Auffassung vertreten, dass die Entgegennahme von Dividenden nicht Art. 20 dieser Verordnung widerspreche. Art. 20 dieser Verordnung hatte einen vergleichbaren Inhalt wie Art. 5b VO 833/2014 idF VO 328/2022 . Diese Rechtsansicht wurde auch in einem Dokument von SECO vom 15. September 2023 vertreten.
Am 3. März 2022 wurde (unter anderem) der D. ein Leitfaden der Österreichischen Nationalbank zu den damals geltenden Russlandsanktionen übermittelt, welcher folgende Passage enthielt:
"2. Frage: Darf ein Kreditinstitut Einlagen von russischen Staatsangehörigen entgegennehmen?
Antwort: Artikel 5b verbietet es, Einlagen von russischen Staatsbürgern oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Personen, Organisation oder Einrichtung pro Kreditinstitut EUR 100.000 übersteigt. Dies gilt nicht für Einlagen, die für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen der Union und Russland erforderlich sind (Abs. 3). Die zuständige Behörde kann die Entgegennahme einer Einlage iSd Art. 5b Abs 1 unter ihr angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage eine der in Artikel 5c lit a-d angeführte Ausnahmebestimmung erfüllt."
In einer Stellungnahme der Österreichischen Nationalbank vom 10. März 2022 auf eine Anfrage der Wirtschaftskammer Österreich, ob Kupon- und Dividendenzahlungen, die von den Emittenten der Wertpapiere initiiert werden, auf das Wertpapierverrechnungskonto gebucht werden dürfen, führte die Österreichische Nationalbank aus, dass diese Frage "sehr relevant für die Praxis" erscheine und daher grundlegender Natur sei. Es "sollte diesbezüglich eine harmonisierte Vorgehensweise erzielt werden". Aus diesem Grund bereite die Österreichische Nationalbank derzeit Fragen vor, um diese "in Kürze zur Erörterung an die Europäische Kommission weiterzuleiten".
Am 25. März 2022 veröffentliche die Europäische Kommission ein Dokument mit ihrer Rechtsansicht zur Zulässigkeit von Zins- und Dividendenzahlungen in Hinblick auf Art. 5b Abs. 1 VO 833/2014 idF VO 328/2022 . Darin findet sich folgende Passage:
"The payment of interest or dividend should in this case not be accepted. Where and how the interest or dividend payment should be made to would need tob e decided by the parties involved."
Innerhalb der D. bzw. der Unternehmensgruppe waren im Februar und März 2022 zahlreiche regulatorische Vorgaben in Zusammenhang mit Russlandsanktionen innerhalb kurzer Zeit umzusetzen und wurde dadurch ein erheblicher Teil der Ressourcen der Rechtsabteilungen und IT-Abteilungen gebunden.
Für die D. hätte eine Verhinderung von Gutschriften von Zinszahlungen, die von Dritten geleistet werden, auf den Konten russischer Staatsbürger im März 2022 die Schwierigkeit mit sich gebracht, dass solche von Dritten geleistete Zinszahlungen nicht von der D. an den Emittenten rückgebucht werden können, weil diese Zinszahlungen automatisiert über eine vom Emittenten verwendete Clearingstelle geleistet werden und kein Absenderkonto dazu existiert. Es hätte kurzfristig aber ein Sammelkonto bei der Clearingstelle oder bei der D. für die Verbuchung solcher Zinszahlungen eingerichtet werden können. Auf einem solchen Sammelkonto hätte jedoch keine Verknüpfung einzelner Beträge mit den jeweiligen Kontoinhabern bestanden. Für eine zweifelsfrei zuordenbare Verbuchung von Zinszahlungen hätte es eigener dem jeweiligen Kontoinhaber zugeordneter Sperrkonten bedurft, die keinem Zugriff der Kontoinhaber unterliegen. Die Einrichtung solcher Sperrkonten bedurfte einer IT-basierten Lösung innerhalb der D.. Eine solche IT-basierte Einrichtung von verknüpften Sperrkonten wurde innerhalb der D. am 25. März 2022 in Auftrag gegeben und letztlich am 2. April 2022 rückwirkend mit 1. April 2022 implementiert. Ab diesem Zeitpunkt wurden Dividenden- und Zinszahlungen auf Konten russischer Staatsangehöriger mit Einlagen von insgesamt über EUR 100.000,— nicht mehr direkt auf den Kundenkonten, sondern auf den verknüpften Sperrkonten verbucht.
Innerhalb der D. wurde am 29. März 2022 der Beschluss gefasst, Dividenden- und Zinszahlungen auf Konten russischer Staatsangehöriger mit Einlagen von insgesamt über EUR 100.000,— nicht mehr direkt auf den Kundenkonten gutzuschreiben. Betroffene Kontoinhaber wurden mit diesem Datum in einem Schreiben über diese Vorgangsweise informiert.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigten sowie des Dr. M. N. in der mündlichen Verhandlung.
Der festgestellte Sachverhalt beruht im Wesentlichen auf dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im behördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sowie auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen Dr. N. in der mündlichen Verhandlung. Der maßgebliche Sachverhalt war zwischen den Verfahrensparteien nicht weiter strittig.
Im Einzelnen ergeben sich die festgestellten Daten zu den Konten russischer Staatsangehöriger und den darauf vorgenommenen Buchungen bei der D. aus den im Verwaltungsakt enthaltenen Kontoauszügen und Buchungsbestätigungen (AS 51 bis 78), welche vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung näher erläutert wurden. Der Beschwerdeführer hat die jeweiligen Kontoeingänge bei seiner Einvernahme selbst als Zinszahlungen aus Anleihen bzw. aus Festgeldanlagen bei der D. qualifiziert, was im Lichte der Aktenlage, wo in Zusammenhang mit den Zinszahlungen aus Anleihen das Wort "Bonds" verwendet wird, nachvollziehbar erscheint; hinsichtlich der Zinszahlungen aus Festgeldeinlagen finden sich im Verwaltungsakt entsprechende Kalkulationstabellen, aus denen die Berechnung der Zinszahlungen ersichtlich wird. Insofern ist diese Darstellung plausibler als die noch in der Beschwerde vorgenommene pauschale Qualifikation der Eingänge als "Dividendenzahlungen", welche nach den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nur bei Ausschüttungen börsennotierte Aktienunternehmen anzunehmen wären, welche aber gegenständlich nicht vorliegen.
Es wurde von keiner Seite behauptet und ergibt sich aus nicht aus dem Verwaltungsakt, dass die jeweiligen Kontoinhaber im Tatzeitraum eine (weitere) Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eine Aufenthaltsberechtigung für einen Staat der Europäischen Union besessen hätten.
Die Feststellungen zur Zahl russischer Kunden bei der D. im Februar 2022 und zum Anteil ihres Vermögens im Verhältnis zum gesamten von der D. verwalteten Vermögen ergeben sich aus der für das Verwaltungsgericht Wien glaubhaften Einschätzung des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zu den Vorgängen innerhalb der D. und der Unternehmensgruppe nach Kundmachung der VO 2022/328 beruhen auf den glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers und des Zeugen Dr. N. sowie auf den vom Beschwerdeführer dazu vorgelegten Unterlagen über den Zeitplan und die Arbeitsweise der eingesetzten Task Force.
Die Feststellungen zum Inhalt der Dokumente verschiedener Institutionen zur Auslegung der Russlandsanktionen beruhen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftproben. Das Verwaltungsgericht Wien sieht keine Anhaltspunkte, daran zu zweifeln, dass diese Dokumente der D. tatsächlich mit diesem Inhalt und zu den behaupteten Daten vorlagen.
Die Feststellungen zur Bindung interner Ressourcen der D. und der Unternehmensgruppe auf Grund mehrerer kurzfristig umzusetzender regulatorischer Vorgaben beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, welche angesichts der plötzlichen Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Überfall Russlands auf die Ukraine im Februar 2022 lebensnah erscheinen. Wann letztlich die IT-basierte Erstellung von verknüpften Sperrkonten für die Gutschriften von Dividenden- und Zinszahlungen russischer Kontoinhaber unternehmensintern in Auftrag gegeben wurde, hat der Zeuge Dr. N. glaubhaft angegeben. Das Datum 25. März 2022 fällt im Übrigen mit der Kundmachung der Rechtsmeinung der Europäischen Kommission zur Auslegung von Art. 5b VO 833/2014 idF VO 328/2022 zusammen, was umso glaubhafter macht, dass zu diesem Zeitpunkt unternehmensintern definitive Schritte für eine automatisierte Verhinderung zukünftiger Gutschriften getroffen wurden.
Die Feststellungen zu den Herausforderungen für die D., bestimmte von Dritten über eine Clearingstelle veranlasste Überweisungen nicht mittels Gutschriften unmittelbar auf den Konten der Empfänger zu verbuchen, ergeben sich aus den glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dieser konnte überzeugend darlegen, dass solche Überweisungen kein Absenderkonto aufweisen und deshalb nicht ohne weiteres an einen Absender rückgebucht werden, sondern allenfalls auf einem behelfsmäßigen Sammelkonto verbucht werden können, welches aber keine individualisierte Zuordnung einzelner Beträge zu bestimmten Personen zulässt.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Sanktionengesetzes 2010 – SanktG, BGBl. I 36/2010 idF BGBl. I 50/2012, lauten:
"Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union, einschließlich unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, soweit diese nicht in einem anderen Bundesgesetz geregelt ist.
[…]
Überwachung und Auskünfte
§ 8. (1) Die Bundesministerin für Inneres hat die Durchführung von Sanktionsmaßnahmen gemäß § 1 durch Verwaltungsbehörden, soweit es sich nicht um die Erlassung von Rechtsakten gemäß § 2 handelt, sowie die Einhaltung von Rechtsakten gemäß § 2 und von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union zu überwachen. Die Überwachung der Einhaltung von Rechtsakten gemäß § 2 Abs. 1 und von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, soweit es sich um Maßnahmen der in § 2 Abs. 1 umschriebenen Art handelt, jeweils im Bereich der Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 1 BWG sowie der in § 4 Z 4 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, genannten Zahlungsinstitute ist Aufgabe der Oesterreichischen Nationalbank.
[…]
Gerichtliche Strafbestimmungen
§ 11. (1) Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 oder einem nach dieser Bestimmung gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eine Transaktion oder ein sonstiges Rechtsgeschäft in Bezug auf Vermögensbestandteile in einem 100 000 € übersteigenden Wert durchführt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) […]
(3) Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 2 Z 5 oder einem nach dieser Bestimmung gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union Dienstleistungen in einem 100 000 € übersteigenden Wert an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat erbringt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 12. (1) Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 oder einem nach dieser Bestimmung gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eine Transaktion oder ein sonstiges Rechtsgeschäft durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen.
(2) Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 2 Z 5 oder einem nach dieser Bestimmung gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
[…]
§ 15. (1) Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 12 bis 14 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Für Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 12 bis 14 gilt anstelle der Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten."
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/328 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl. L 049, lauten:
"Artikel 1
Die Verordnung (EU) 833/2014 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
'Artikel 1
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
[…]
k) 'Einlage' ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschließlich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage, jedoch ausschließlich von Guthaben, wenn
i) seine Existenz nur durch ein Finanzinstrument im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) nachgewiesen werden kann, es sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft ist und das zum 2. Juli 2014 in einem Mitgliedstaat besteht,
ii) es nicht zum Nennwert rückzahlbar ist,
iii) es nur im Rahmen einer bestimmten, vom Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist;
[…]
9. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
'Artikel 5b
(1) Es ist verboten, Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Kreditinstitut 100 000 EUR übersteigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Einlagen, die für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen der Union und Russland erforderlich sind.
[…]'"
Die VO 2022/328 wurde am 25. Februar 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat gem. Art. 2 der Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl. L 229, lautet:
"Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen."
2. Zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden:
Die gegenständlich angelasteten Eingänge auf Konten russischer Staatsbürger erfolgten in unterschiedlicher Höhe, betrugen aber jeweils höchstens USD 10.275,—. Damit bezogen sie sich auch unter Berücksichtigung schwankender Wechselkurse jedenfalls nicht auf Vermögensbestandteile in einem EUR 100.000,— übersteigenden Wert und waren nicht nach § 11 Abs. 1 oder 3 SanktG gerichtlich strafbar. Die angelastete Tat bildete somit nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung, weshalb gem. § 15 Abs. 1 SanktG die Verfolgung als Verwaltungsübertretung nicht ausgeschlossen war und zutreffend die belangte Behörde als Sicherheitsbehörde erster Instanz das Verwaltungsstrafverfahren geführt hat.
3. Zum objektiven Tatbild:
3.1. Dem Beschwerdeführer wird als gem. § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlichem der D. angelastet, dass diese sechs ziffernmäßig näher bestimmte Eingänge auf bestehenden Kundenkonten russischer Staatsbürger in Empfang genommen habe, wobei durch bzw. in Zusammenhang mit den Zahlungseingängen der Gesamtwert der Einlagen der jeweiligen Kontoinhaber bei der D. einen Betrag von EUR 100.000,— überstiegen habe. Die Entgegennahme solcher Zahlungseingänge widerspreche Art. 5b Abs. 1 VO 2022/328 , weshalb eine Übertretung des § 12 Abs. 1 und 3 SanktG verwirklicht worden sei.
3.2. Mit der von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zitierten VO 2022/328 wurde Art. 5b in die VO 833/2014 eingefügt. Art. 5b VO 833/2014 idF VO 2022/328 stellt Beschränkungen für den Kapitalfluss der Einlagen russischer Staatsangehöriger (und anderer hier nicht relevanter Personen und Institutionen mit Russlandbezug) bei Kreditinstituten in der Europäischen Union auf. Im Beschwerdefall steht zunächst fest, dass es sich bei den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis genannten Kontoinhabern um russische Staatsbürger handelte, die nicht (auch) Staatsbürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union waren, und die zum angelasteten Tatzeitpunkt auch über keinen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verfügten. Die Ausnahmebestimmung des Art. 5b Abs. 2 VO 833/2014 idF VO 2022/328 kommt daher im Beschwerdefall nicht zur Anwendung.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Einlagen "für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen der Union und Russland" iSd Art. 5b Abs. 3 VO 833/2014 idF VO 2022/328 erforderlich waren. Die Beschränkungen des Art. 5b Abs. 1 VO 833/2014 idF VO 2022/328 waren auf die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Kontoinhaber daher grundsätzlich anwendbar.
Es steht außer Streit und wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch so festgestellt, dass diese Kontoinhaber zum Zeitpunkt der relevanten Buchungen bei der D. Einlagen mit einem jeweils EUR 100.000,— übersteigenden Gesamtwert hatten. Der Beschwerdeführer bestreitet aber, dass durch die Verbuchung der gegenständlichen Eingänge als Gutschriften auf den Konten iSd Art. 5b Abs. 1 VO 833/2014 idF VO 2022/328 Einlagen entgegengenommen wurden.
3.3. Die belangte Behörde verweist im angefochtenen Straferkenntnis auf die Veröffentlichung der Rechtsansicht der Europäischen Kommission vom 25. März 2022, woraus sich ergebe, dass Zins-, Dividenden- und Kuponzahlungen nicht dem Betroffenen gutzubuchen seien. Im Sinne einer "authentischen Interpretation" sei von diesem Verständnis der Bestimmungen auszugehen.
Eine authentische Interpretation in Form eines Gesetzes bewirkt insofern eine Änderung der Rechtslage, als das neue Gesetz mit Rückwirkung an die Stelle des alten Gesetzes tritt. Eine authentische Interpretation eines Gesetzes kommt nur durch eine Erklärung in einem kundgemachten Gesetz und nicht durch bloße Äußerungen im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens zustande. Es muss sich aus dem Gesetz selbst ergeben, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Regelung in einem bestimmten Sinn verstanden wissen will (VwGH 16.10.2023, Ro 2021/05/0037). Eine authentische Interpretation der maßgeblichen Norm im Wege bloß von Gesetzesmaterialien gibt es nicht (VwGH 29.7.2022, Ra 2022/10/0087).
Im Beschwerdefall scheidet die Auslegung der Veröffentlichung der Rechtsmeinung der Europäischen Kommission am 25. März 2022 als authentische Interpretation der VO 2022/328 zum einen schon dadurch aus, dass die VO 2022/328 vom Rat der Europäischen Union erlassen wurde und der Europäischen Kommission keine Möglichkeit zukommt, Rechtsakte des Rates rückwirkend abzuändern; zum anderen dadurch, dass Strafbestimmungen gem. Art. 49 Abs. 1 GRC (wie auch nach § 1 Abs. 1 VStG und Art. 7 Z 4 EMRK) nicht rückwirkend angewendet werden dürfen.
3.4. Der Beschwerdeführer sieht die gegenständlichen Eingänge vom Wortlaut des Art. 5b Abs. 1 VO 833/2014 idF VO 2022/328 nicht umfasst, weil dort explizit nur Einlagen "von russischen Staatsangehörigen" erwähnt würden. Verboten sei nur die Annahme von Kundengeldern, wenn diesem Vorgang eine Einlage von einem russischen Staatsangehörigen – also eine bereits bestehende Forderung gegen die Bank – zugrunde liege. Für die Strafbarkeit sei daher immer zu prüfen, auf wessen Veranlassung die Gutschrift erfolgen solle. Gehe die Gutschrift auf eine Veranlassung von dritter (nicht-russischer) Seite zurück (wie bei Kuponzahlungen nicht-russischer Emittenten), liege keine Einlage "von" einem russischen Staatsbürger vor.
Diese Interpretation werde auch durch die präzisere französische Sprachfassung der VO 2022/328 unterstrichen, welche ein "dépôt" als "un solde créditeur résultant de fonds laissés en compte", also ein sich durch Belassung auf dem Konto ergebender Kreditsaldo definiere und somit klar auf einen Willensakt des Kontoinhabers abstelle, der bei Zahlungen von dritter Seite nicht vorliegen könne. Hätte der europäische Gesetzgeber (auch) die Verbuchung von Einlagen dritter Personen zugunsten eines russischen Staatsbürgers sanktionieren wollen, wäre die Entgegennahme von Einlagen "für russische Staatsangehörige" untersagt worden. Diese Auslegung würde auch durch Erwägungsgrund 8 der VO 2022/328 gestützt, wonach durch die neuen Maßnahmen Finanzzuflüsse aus Russland in die Union erheblich eingeschränkt werden sollen, indem die "Entgegennahme von Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder von in Russland ansässigen Personen, die bestimmte Werte übersteigen" verboten werden. Darin zeige sich der Zweck der Vorschrift, Finanzflüsse von Russland in die Europäische Union einzuschränken. Innereuropäische Zahlungsflüsse wie auch Zahlungsflüsse zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten sollten demgegenüber nicht eingeschränkt werden. Dem europäischen Gesetzgeber sei es nicht um ein "Verbot jeglichen Zahlungseingangs", sondern um das Verhindern ganz bestimmter Zahlungsströme gegangen, nämlich um Einlagen, die auf Veranlassung des Kunden zurückgehen, sofern es damit zu einem Finanzfluss von Russland in die Union komme.
Eine Auslegung, die auf ein Verbot jeglichen Zahlungseingangs – insbesondere Kuponzahlungen nicht-russischer Emittenten – hinauslaufe, stünde diesem klaren Auslegungsergebnis entgegen und würde die Wortlautgrenze sowie das Analogieverbot des Art. 49 GRC überschreiten.
Die Buchungen vom 21. März 2022, vom 23. März 2022, vom 14. März 2022 und vom 15. März 2022 erfüllten daher jedenfalls nicht den Tatbestand des § 12 SanktG. Auch bei den übrigen Buchungen könne nicht von der Erfüllung des objektiven Tatbestands die Rede sein, zumal diese Eingänge in einem unmittelbaren zeitlichen Naheverhältnis zur Veröffentlichung der Rechtsansicht der Kommission stattfanden und die Umsetzung dieser Rechtsansicht schnellstmöglich vollzogen worden sei.
3.5. Mit der VO 2022/328 wurde gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/327 des Rates vom 25. Februar 2022 ein umfassendes Maßnahmenpaket als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg in der Ukraine umgesetzt. Diese Maßnahmen umfassten Handelsbeschränkungen für bestimmte Güter, Technologien und Dienstleistungen. Als Teil dieses Maßnahmenpakets wurde Art. 5b in die VO 833/2014 eingefügt. Mit dieser Bestimmung sollte erkennbar der Zugang russischer Staatsangehöriger (und anderer Personen und Institutionen mit Russlandbezug) zu den Finanzmärkten der Europäischen Union eingeschränkt werden. Nach Erwägungsgrund 8 der VO 2022/328 werden damit (unter anderem) "neue Maßnahmen eingeführt, die die Finanzzuflüsse aus Russland in die Union erheblich einschränken, indem die Entgegennahme von Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder von in Russland ansässigen Personen, die bestimmte Werte übersteigen, die Führung von Konten russischer Kunden durch die Zentralverwahrer der Union sowie der Verkauf auf Euro lautender Wertpapiere an russische Kunden verboten wird".
Der Begriff der Einlage wird durch die VO 2022/328 näher definiert als "ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschließlich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage" (Art. 1 lit. k VO 833/2014 idF VO 2022/328 ). Dieser Einlagenbegriff ist im Beschwerdefall jedenfalls erfüllt, weil die gegenständlichen Eingänge zu einem Guthaben auf Konten bei der D. geführt haben, das von der D. an die jeweiligen Kontoinhaber zurückzuzahlen ist.
3.6. Fraglich ist aber, ob diese Einlagen "von russischen Staatsangehörigen" durch die D. entgegengenommen wurden. Die gegenständlichen Eingänge wurden jeweils als Gutschriften von der D. auf den Konten der russischen Staatsangehörigen verbucht. Diese Gutschriften resultierten aus Zinszahlungen für Anleihen (Buchungen vom 14. März 2022, 15. März 2022, 21. März 2022 und vom 28. März 2022) bzw. für Festgeldeinlagen bei der D. selbst (Buchungen vom 23. März 2022 und vom 30. März 2022). Die Gutschriften in Zusammenhang mit den Anleihen wurden infolge von Zinsausschüttungen eines von der D. verschiedenen Emittenten vorgenommen, die vom Emittenten an die D. überwiesen und von der D. auf den jeweiligen Kundenkonten gutgeschrieben wurden; die Buchungen in Zusammenhang mit den Festgeldeinlagen bei der D. erfolgten durch die entsprechende Gutschrift von Mitteln der D. selbst.
Mit der Formulierung "Einlagen von russischen Staatsangehörigen" in Art. 5b VO 833/2014 idF VO 2022/328 wird sprachlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich um Einlagen handelt, die russischen Staatsangehörigen zuzurechnen sind. Mit dem Begriff "entgegenzunehmen", der in der Verordnung nicht näher definiert wird, wird verdeutlicht, dass diese Einlagen vom Kreditinstitut empfangen und in der Folge verwahrt werden. Für das Verwaltungsgericht Wien setzt dieser Wortlaut für die Anwendung des Einlagenverbots des Art. 5b VO 833/2014 idF VO 2022/328 nicht voraus, dass die Einlage auf Grund einer "unmittelbaren Veranlassung" des jeweiligen russischen Staatsangehörigen vom Kreditinstitut entgegengenommen wird. Der Wortlaut des Art. 5b Abs. 1 VO 833/2014 idF VO 2022/328 lässt eine solche vom Beschwerdeführer vertretene Lesart allenfalls zu, indem die Präposition "von" dahingehend verstanden wird, dass sie nicht bloß einen Bezug zwischen der Einlage und den russischen Staatsangehörigen herstellt, sondern sich darüber hinaus auch auf die Entgegennahme der Einlage bezieht.
Eine solche Lesart des Art. 5b Abs. 1 VO 833/2014 idF VO 2022/328 ist aber weder auf Grund des Wortlauts naheliegend, noch wird sie dem Zweck der Regelung gerecht. Es wäre bei diesem Verständnis nämlich ein Leichtes, das Einlagenverbot russischer Staatsangehöriger zu umgehen, indem schlicht eine Mittelsperson eingeschalten wird, von welcher die Einlage seitens des Kreditinstituts entgegengenommen wird. Nach der Auslegung des Beschwerdeführers käme Art. 5b Abs. 1 VO 833/2014 idF VO 2022/328 dann nicht mehr zur Anwendung, weil die Einlage nicht mehr unmittelbar "von" einem russischen Staatsangehörigen entgegengenommen wird. Art. 5b Abs. 1 VO 833/2014 idF VO 2022/328 wäre damit jeglichen Anwendungsbereichs beraubt, weil russische Staatsangehörige ohne Einschränkungen Einlagen bei europäischen Kreditinstituten tätigen könnten, solange vom Kreditinstitut die Einlage nicht unmittelbar von ihnen selbst, sondern über einen Dritten entgegengenommen wird.
Die Verknüpfung "von russischen Staatsangehörigen" in Art. 5b Abs. 1 VO 833/2014 idF VO 2022/328 ist somit auf die Einlage, nicht aber auf die Entgegennahme der Einlage zu beziehen, weshalb das Verbot der Entgegennahme von "Einlagen von russischen Staatsangehörigen" für rechtswidrig erklärt, als Kreditinstitut wirtschaftlich einem russischen Staatsangehörigen zurechenbare Einlagen entgegenzunehmen, egal wie bzw. durch wen diese Einlage in den Verfügungsbereich des Kreditinstituts gelangt. Auch wenn die Einlage durch Zinsausschüttungen eines Dritten (gegenständlich die Buchungen vom 14. März 2022, 15. März 2022, 21. März 2022 und vom 28. März 2022) oder des Kreditinstituts selbst (Buchungen vom 23. März 2022 und vom 30. März 2022) entsteht, liegt demnach eine Einlage von russischen Staatsangehörigen vor, die das Kreditinstitut entgegennimmt, wenn es sie auf deren Konten als Gutschrift verbucht.
Mit dieser Auslegung wird die Wortlautgrenze des Art. 5b Abs. 1 VO 833/2014 idF VO 2022/328 nicht überschritten, vielmehr wird die naheliegendste sprachliche Deutung herangezogen, weshalb kein Fall einer (im Verwaltungsstrafrecht unzulässigen) analogen Anwendung vorliegt. Aus dem Verweis des Beschwerdeführers auf den Einlagenbegriff der französischen Fassung der VO 2022/328 ist für das Verwaltungsgericht Wien kein weiterer Erkenntnisgewinn abzuleiten, weil auch der Begriff des "Belassens" eines Kreditsaldos auf einem Konto nicht zwingend einen unmittelbaren Willensakt des Kontoinhabers voraussetzt, sondern ein von Dritten geleistetes Guthaben auf einem Konto auch ohne aktiven Willensakt des Kontoinhabers dort "belassen" werden kann.
3.7. Im Übrigen kann dem Beschwerdeführer nicht darin gefolgt werden, dass die gegenständlichen Eingänge nicht auf eine Veranlassung der jeweiligen Kontoinhaber zurückgehen. Diese Eingänge rühren von Zinszahlungen aus Anleihen bzw. Festgeldeinlagen her; das Zeichnen von Anleihen bzw. die Veranlagung von Festgeldeinlagen beruht in der Regel auf einem aktiven Willensakt des jeweiligen Verfügers über die Finanzmittel, der mit dem Erwerb der Anleihe bzw. dem Abschluss des Zinsgeschäfts gerade darauf abzielt, die später anfallenden Zinsen zu erzielen. Insofern handelt es sich bei diesen Zinszahlungen nicht um von Dritten geleistete Beiträge, die den Kontoinhabern ohne deren Zutun zugeflossen sind, sondern um die Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht, die einzig auf Grund einer Disposition der jeweiligen Kontoinhaber entstanden ist. Diese haben die Verbuchung der Zinszahlungen auf ihrem Konto als Gutschrift somit letztlich auch veranlasst, wenngleich sie in die administrative Abwicklung der Transaktion nicht eingebunden sein mögen.
3.8. Der VO 2022/328 liegt erkennbar die Intention zugrunde, dass bestimmten vermögenden russischen Staatsangehörigen der Zugang zu den europäischen Finanzmärkten verunmöglicht oder zumindest erschwert werden soll, indem "Finanzzuflüsse aus Russland in die Union erheblich" eingeschränkt werden (Erwägungsgrund 8 der VO 2022/328 ). Mit der dargelegten Auslegung von Art. 5b Abs. 1 VO 833/2014 idF VO 2022/328 wird eben dieser Intention entsprochen, weil damit verhindert wird, dass wirtschaftlich russischen Staatsangehörigen zurechenbare Zinszahlungen von Kreditinstituten in der Europäischen Union entgegengenommen werden dürfen und so Kapital russischer Staatsangehöriger in die Europäische Union verlagert wird.
3.9. Indem die D. diese Zinszahlungen auf den Konten der russischen Staatsangehörigen als Guthaben verbucht hat, hat sie daher entgegen Art. 5b Abs. 1 VO 833/2014 idF VO 2022/328 Einlagen entgegengenommen. Bei Art. 5b VO 833/2014 idF VO 2022/328 handelt es sich um eine unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union. Die Durchführung einer Transaktion entgegen einer solchen Sanktionsmaßnahme wird durch § 12 Abs. 1 SanktG pönalisiert (vgl. Art. 8 Abs. 1 VO 833/2014 idF VO 2022/328 zur Notwendigkeit der Sanktionierung solcher Verstöße durch die Mitgliedstaaten), das objektive Tatbild dieser Bestimmung ist im Beschwerdefall erfüllt.
4. Zum subjektiven Tatbild:
4.1. Neben der Verwirklichung des objektiven Tatbilds bestreitet der Beschwerdeführer, dass ihn an einer allfälligen Verletzung von Art. 5b Abs. 1 VO 833/2014 idF VO 2022/328 ein Verschulden treffe. Kein eigenes Verschulden eines vertretungsbefugten Organs liege etwa dann vor, wenn alle Maßnahmen getroffen worden seien, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse erwarten ließen. Die Einrichtung eines sachgerechten und präventiv grundsätzlich tauglichen Regel- und Kontrollsystems schließe daher eine persönliche Vorwerfbarkeit des verantwortlichen Beauftragten aus. Habe der verantwortliche Beauftragte ein solches – nach objektiven Maßstäben hinreichendes – taugliches Regel- und Kontrollsystem eingerichtet (und damit seine diesbezüglichen Sorgfaltsanforderungen erfüllt), dann begründe das Versagen dieses Kontrollsystems im Einzelfall keinen – zur Strafbarkeit führenden – Fehler. Verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche könnten ein Verschulden von zur selbständigen Bearbeitung berufenen Mitarbeitern daher nur zu vertreten haben, wenn ihnen bei der Organisation oder Auswahl ein Verschulden angelastet werden könne. Dabei sei zu beachten, dass nach Art. 10 VO 833/2014 die Haftung von natürlichen und juristischen Personen ausgeschlossen sei, "wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen". Die österreichische Rechtsprechung stelle bei der Frage, ob jemand mit leichter oder grober Fahrlässigkeit gehandelt habe, darauf ab, ob ein objektiver Beobachter den Eintritt eines verbotenen Ereignisses als "entfernt möglich" oder "als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar" angesehen habe. Im Gegensatz dazu setze "Artikel 10 und Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung 269/2014 " einen "begründeten Verdacht als Mindestanforderung für die Strafbarkeit fest". Dieser "europäische Standard" sei daher "milder" als der österreichische Standard für leichte Fahrlässigkeit. Der Standard des "vernünftigen Grunds zur Annahme" setze konkrete Informationen darüber voraus, dass eine bestimmte Handlung durch europäische Sanktionen verboten sein könnte.
4.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
§ 12 Abs. 1 SanktG sieht zum Verschulden keinen von § 5 Abs. 1 VStG abweichenden Maßstab vor, zur Strafbarkeit genügt damit fahrlässiges Verhalten. Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob es sich bei § 12 Abs. 1 SanktG um ein Erfolgs- oder ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt (vgl. zu diesem allgemein unter vielen VwGH 13.12.2019, Ra 2019/08/0024) handelt, weil dem Beschwerdeführer – wie im Folgenden darzulegen ist – jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass § 5 Abs. 1a VStG auf Grund des Strafrahmens von § 12 Abs. 1 SanktG im Beschwerdefall nicht anzuwenden ist.
4.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall zusammengefasst entscheidend, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet ist (VwGH 5.12.2023, Ra 2021/04/0080). Davon, dass der Verantwortliche das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft gemacht hat, kann nur gesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der in Rede stehenden Vorschriften vermieden bzw. Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden; insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte (VwGH 23.8.2023, Ra 2023/07/0029). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein wirksames Kontrollsystem nicht durch eine Einzelmaßnahme implementiert wird, sondern aus einer Zusammenschau einer Mehrzahl von Maßnahmen (wie etwa Schulungen, Weisungen, systematische Überprüfungen auf den betroffenen Hierarchieebenen, Sanktionsmechanismen, entsprechende Dokumentationen) resultiert (VwGH 2.2.2021, Ro 2019/04/0007).
Wie sich aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen und auch aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, wurden innerhalb der D. nach Inkrafttreten des Art. 5b Abs. 1 VO 833/2014 idF VO 2022/328 am 26. Februar 2022 zunächst keine Schritte unternommen, um die Verbuchung solcher Eingänge, wie sie im angefochtenen Straferkenntnis angelastet werden, als Gutschriften auf den Konten russischer Staatsangehöriger (vorläufig) zu unterbinden. Unternehmensintern wurde erst am 25. März 2022 der Auftrag an die IT-Abteilung erteilt, eine automatisierte Lösung zu erarbeiten, um die Gutschriften von Zinszahlungen auf Konten russischer Staatsangehöriger zu verhindern. Bis zur Implementierung dieser automatisierten Lösung mit Wirksamkeitsdatum 1. April 2022 wurden innerhalb der D. somit keine Schritte gesetzt, die der Gutschrift von Zinszahlungen auf Konten russischer Staatsangehöriger entgegenwirken hätten können. Insbesondere wurde vor Implementierung der automatisierten Lösung mit 1. April 2022 offenbar keine individuelle Überwachung von Konten russischer Staatsangehöriger auf möglicherweise unzulässige Gutschriften hin vorgenommen. Entsprechende vom Beschwerdeführer verfügte Weisungen, Anordnungen oder sonstige Maßnahmen, die eine Verhinderung von Verstößen gegen Art. 5b Abs. 1 VO 833/2014 idF VO 2022/328 gewährleisten hätten sollen, sind im Beschwerdefall bis zur Änderung der Software der D. mit 1. April 2022 nicht ersichtlich und wurden nicht behauptet.
Für das Verwaltungsgericht Wien ist daher im Beschwerdefall nicht erkennbar, auf Grund welcher Maßnahmen ein wirksames und taugliches Kontrollsystem zur Verhinderung von Verstößen gegen Art. 5b Abs. 1 VO 833/2014 idF VO 2022/328 anzunehmen wäre, zumal nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bis zur Veröffentlichung der Rechtsansicht der Europäischen Kommission am 25. März 2022 gar nicht intendiert war, Dividenden- und Zinszahlungen auf den Konten russischer Staatsangehöriger zu unterbinden, weil die D. von der rechtlichen Zulässigkeit solcher Gutschriften ausging. Das Bestehen eines Kontrollsystems zur Verhinderung von Verstößen gegen Art. 5b Abs. 1 VO 833/2014 idF VO 2022/328 ist erst mit der Implementierung einer automatisierten Verhinderung entsprechender Gutschriften in der Software der D. ab dem 1. April 2022 anzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt waren aber sämtliche angelasteten Tathandlungen bereits abgeschlossen, sodass die Wirksamkeit dieses Kontrollsystems ab 1. April 2022 im Beschwerdefall nicht zu prüfen ist.
Der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass der D. die Problemlage von möglicherweise aus Art. 5b Abs. 1 VO 833/2014 idF VO 2022/328 resultierenden Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Gutschrift von Zins- und Dividendenzahlungen auf Konten russischer Staatsangehöriger schon ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bewusst war, dass diese Problemlage unternehmensintern diskutiert und dass der Meinungsstand innerhalb der Branche aufmerksam verfolgt wurde. In einem solchen Beobachten der Situation und einem Verfolgen der Meinungsbildung innerhalb der Branche ist aber kein Kontrollsystem zur Verhinderung allfälliger Verstöße gegen Art. 5b Abs. 1 VO 833/2014 idF VO 2022/328 zu erkennen.
Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, ein Eigenverschulden könne nicht angenommen werden, wenn für die Implementierung eines Kontrollsystems nicht ausreichend Zeit bleibe, weshalb dem verantwortlichen Beauftragten eine gewisse Vorlaufzeit (Übergangszeit) einzuräumen sei, innerhalb derer dem verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen das Fehlen eines solchen Systems nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, ist festzuhalten, dass dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2008, 2008/09/0117, ein Geschäftsführerwechsel im Unternehmen zugrunde lag. In einem solchen Fall ist zu prüfen, wie schnell die Einrichtung eines effizienten Kontrollsystems zumutbar ist, wenn der neu eintretende Geschäftsführer kein bestehendes Kontrollsystem übernehmen, kann (vgl. zum Geschäftsführerwechsel auch VwGH 16.9.2020, Ra 2019/09/0143, mwN; sowie Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 9, Rz. 41/1).
Dass der Beschwerdeführer erst seit Kurzem in seiner leitenden Funktion gestanden wäre und er sich deshalb zu den angelasteten Tatzeitpunkten mit den vorhandenen Kontrollinstrumenten noch nicht vertraut machen hat können, wird von ihm aber nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage. Insofern der Beschwerdeführer die in dieser Rechtsprechung angeführten Wertungsgesichtspunkte auf das "überraschende" Moment einer eben erst in Kraft getretenen Norm übertragen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass die ihm angelasteten Kontogutschriften mehr als zwei Wochen nach Inkrafttreten der VO 2022/328 erfolgten und es ihm zuzumuten gewesen wäre, bis dahin die Rahmenbedingungen für eine Verhinderung solcher Gutschriften zu schaffen. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass neu in Kraft getretene Vorschriften erst nach vier Wochen zu beachten seien und davor ein Verstoß in einer "Eigenverschulden ausschließenden Übergangszeit" liege, wie es der Beschwerdeführer in der Beschwerde impliziert, ist für das Verwaltungsgericht Wien weder aus unionsrechtlichen, noch nationalen Bestimmungen oder der Rechtsprechung der europäischen und österreichischen Höchstgerichte ableitbar.
4.4. Mit dem vom Beschwerdeführer zur Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems erstatteten Vorbringen wird im Ergebnis behauptet, dass dem Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der D. zum jeweiligen Tatzeitpunkt nicht bewusst gewesen sei und ihm deshalb auch nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Es wird damit das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums behauptet.
Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, (nur) dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Gem. Art. 10 VO 833/2014 idF VO 2022/328 können natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.
Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Nur ein unverschuldeter Rechtsirrtum – im Unterschied zu einem verschuldeten (so auch bloß fahrlässigen) Irrtum – bildet im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG einen Schuldausschließungsgrund. Selbst guter Glaube stellt dann den angeführten Schuldausschließungsgrund nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen. In der Unterlassung von diesbezüglichen Erkundigungen liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war (VwGH 15.2.2024, Ra 2023/09/0160, mwN).
Das Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum ist dann nicht auszuschließen, wenn bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätte auffallen müssen, dass Auskünfte nicht geeignet sind, sich für eine bestimmte Rechtsmeinung auf sie zu stützen. Auch kann aus dem Umstand, dass Recht in verschiedenen Fällen von Verwaltungsbehörden oder Gerichten unterschiedlich angewendet wird, niemand ein Recht ableiten. Gerade in Fällen, in denen die Möglichkeiten der Rechtsordnung im Wirtschaftsleben bis aufs Äußerste ausgenutzt werden sollen, ist eine besondere Sorgfalt bei der Einholung von Auskünften über die Zulässigkeit einer beabsichtigten Tätigkeit an den Tag zu legen (VwGH 15.9.2022, Ra 2022/02/0141; vgl. auch zu einem besonders strengen Maßstab beim Ausloten von Grenzen ua. VwGH 19.12.2017, Ro 2015/17/0031; 27.1.2014, 2011/17/0073; 27.1.2011, 2010/03/0179). Die bloße Argumentation mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (VwGH 9.9.2022, Ra 2022/09/0101).
Der Beschwerdeführer war über das Inkrafttreten von Art. 5b Abs. 1 VO 833/2014 idF VO 2022/328 in Kenntnis, unklar war für ihn aber, welche Reichweite dieser Bestimmung in Bezug auf Gutschriften von Zinszahlungen auf Konten russischer Staatsangehöriger zukommt. Zum Zweck der Einordnung und Umsetzung geltender Sanktionsbestimmungen wurde unternehmensintern am 24. Februar 2022 eine Task Force gebildet, welcher unter anderen der Beschwerdeführer angehörte. Im Rahmen dieser Task Force wurde der Meinungsstand zur Auslegung von Art. 5b Abs. 1 VO 833/2014 idF VO 2022/328 durch staatliche Akteure, aber auch innerhalb der Branche beobachtet. Der Beschwerdeführer vermeint im Ergebnis, auf Grund dieses Meinungsstandes habe er nicht davon ausgehen müssen, dass die Gutschrift von Zinszahlungen von Art. 5b Abs. 1 VO 833/2014 idF VO 2022/328 erfasst werde. Er verweist dazu auf Meinungsäußerungen der Financial Intelligence Unit Liechtenstein (FIU), der Wirtschaftskammer Österreich, des Schweizerischen Staatssekretariats für Wirtschaft SECO und der Österreichischen Nationalbank.
Ungeachtet der Frage, ob es sich bei diesen Institutionen um die zuständigen Stellen handelt, von denen geeignete Erkundigungen zum Normgehalt des Art. 5b Abs. 1 VO 833/2014 idF VO 2022/328 einzuholen sind (vgl. näher zu diesem Erfordernis VwGH 7.12.2021, Ra 2021/09/0243; 18.9.2019, Ra 2019/02/0142, uva), ist für das Verwaltungsgericht Wien aus den vom Beschwerdeführer im Wortlaut vorgelegten Meinungsäußerungen jedenfalls kein klares Bild zur Auslegung von Art. 5b Abs. 1 VO 833/2014 idF VO 2022/328 zu erkennen. So ist in der Stellungnahme der FIU vom 9. März 2022 davon die Rede, dass Cupon- und Dividendenzahlungen "möglich sein [sollten]", was der Formulierung nach eine Vermutung, aber keine gesicherte Überzeugung erkennen lässt. In einem Dokument der Wirtschaftskammer Österreich vom 10. März 2022 wird in Zusammenhang mit Wertpapierverkäufen auf den Einlagenbegriff nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG verwiesen, ohne die Definition der Einlage in Art. 1 lit. k VO 833/2014 idF VO 2022/328 näher zu erwähnen. In diesem Dokument der Wirtschaftskammer Österreich wird in Bezug auf "Dividendenausschüttung/Kuponabrechnungen/Abschlussbuchungen/ Tilgungserlöse" weiters ausgeführt, dass der Betrag "gutgeschrieben werden" könne, da "der Zufluss nicht vom Kunden veranlasst" werde und somit "keine von einer erfassten Person veranlasste Einlagenentgegennahme" darstelle.
Hervorzuheben ist, dass es sich bei diesen zitierten Dokumenten ihrer Erscheinung nach offensichtlich um Arbeitsunterlagen und die Wiedergabe von Meinungsbildern handelt; so ist das Dokument der Wirtschaftskammer Österreich vom 10. März 2022 mit "Ergebnisse der Diskussionen in der internen Sitzung am 3.3.2022" bezeichnet. Jedenfalls wohnt diesen Dokumenten ein gewisser provisorischer Charakter inne und spiegeln diese offensichtlich eine laufende Debatte wieder. Aus dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Leitfaden der Österreichischen Nationalbank vom 3. März 2022 ist keine eindeutige Auslegung der hier wesentlichen Frage der Zulässigkeit von Zinszahlungen als Gutschriften auf den Konten russischer Staatsangehöriger zu ersehen, weil dort nur die Wortfolge "Einlagen von russischen Staatsangehörigen" in Art. 5b Abs. 1 VO 833/2014 idF VO 2022/328 wiedergegeben wird und aus dieser bloßen Wiedergabe nicht angenommen werden kann, dass die Österreichische Nationalbank damit die Zulässigkeit der Verbuchung von Zahlungen Dritter als Gutschriften auf Konten russischer Staatsangehöriger bejaht hat. Insbesondere aus der vom Beschwerdeführer selbst zitierten Information der Österreichischen Nationalbank vom 10. März 2022 ist klar ersichtlich, dass die Österreichische Nationalbank hier noch von keinem gefestigten Meinungsstand ausging, sondern befürwortete, zur Erzielung einer "harmonisierten Vorgehensweise" bestimmte Fragen an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Aus der von Schweizer Behörden vertretenen Auslegung Schweizer Rechtsnormen, mögen diese auch Art. 5b Abs. 1 VO 833/2014 idF VO 2022/328 inhaltlich weitgehend gleichen, kann schließlich kein gesicherter Schluss auf die Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen gezogen werden.
Vor dem Hintergrund dieses unsicheren Meinungsstands konnte der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm ins Treffen geführten Dokumente auch vor der Veröffentlichung der Rechtsansicht der Europäischen Kommission am 25. März 2022 nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die verfahrensgegenständlichen Gutschriften von Zinszahlungen mit Art. 5b Abs. 1 VO 833/2014 idF VO 2022/328 vereinbar waren. Es musste ihm bewusst gewesen sein, dass die Verbuchung solcher Eingänge auf den Konten der russischen Staatsangehörigen möglicherweise entgegen der geltenden Sanktionsbestimmungen erfolgte. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien wäre es ihm zumutbar gewesen, die verfahrensgegenständlichen Gutschriften zumindest vorläufig bis zur eindeutigen Klärung der dahinterliegenden Rechtsfragen aufzuschieben, wenn damit auch das Risiko einer Vertragsbrüchigkeit gegenüber den Kunden oder zumindest eine Verärgerung der Kunden der D. verbunden gewesen wäre (vgl. aber zur Einschränkung von Schadenersatzansprüchen Art. 11 VO 833/2014 ). Es wäre an der D. gelegen, nach Inkrafttreten der VO 2022/328 geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die eine automatisierte oder individuelle Kontrolle von Konten russischer Staatsangehöriger gewährleisten, um zu garantieren, dass fragliche Eingänge nicht in Form von Kontogutschriften als Einlagen entgegengenommen werden.
Auf Sachverhaltsebene steht zudem fest, dass selbst unter Berücksichtigung aller technischen Schwierigkeiten, die mit einem plötzlichen Änderungsbedarf an ansonsten automatisiert geführten Buchungssystemen entstehen, eine Änderung der von der D. verwendeten Software zur automatisierten Berücksichtigung der durch Art. 5b Abs. 1 VO 833/2014 idF VO 2022/328 eingeführten Beschränkungen letztlich innerhalb weniger Tage umgesetzt und implementiert werden konnte. In Anbetracht des Datums des Inkrafttretens von Art. 5b Abs. 1 VO 833/2014 idF VO 2022/328 mit 26. Februar 2022 wäre somit die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die automatisierte Verhinderung von Zinszahlungen als Gutschriften auf den Konten russischer Staatsangehöriger bis zur ersten Tatanlastung am 14. März 2022 jedenfalls möglich gewesen.
Somit war das dem Beschwerdeführer zurechenbare rechtswidrige Verhalten der D. weder nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt, noch war eine Haftung des Beschwerdeführers für dieses Verhalten gem. Art. 10 VO 833/2014 idF VO 2022/328 – sofern diese Bestimmung in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung von Sanktionsmaßnahmen überhaupt anwendbar ist – ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer vernünftigen Grund zu der Annahme haben musste, dass mit dem Handeln der D. gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen wurde.
4.5. Dem Beschwerdeführer ist durch das Unterlassen geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung der Entgegennahme von Einlagen von russischen Staatsangehörigen durch die D. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab Inkrafttreten der VO 2022/328 bis zur Implementierung einer automatisierten Lösung in der von der D. verwendeten Software sorgfaltswidriges und damit fahrlässiges Verhalten in Zusammenhang mit den im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Eingängen vorzuwerfen.
5. Die belangte Behörde hat vom Ausspruch einer Strafe abgesehen und gem. § 45 Abs. 1 Z 4 iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG dem Beschwerdeführer eine Ermahnung erteilt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder – wie im vorliegenden Fall – eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098, mwN). Bei der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung – unter anderem – auf den gesetzlichen Strafrahmen Bezug genommen und bei der Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe bis € 726,— bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen keine geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes erkannt (VwGH 19.6.2018, Ra 2017/02/0102, vgl. weiters zu einem Strafrahmen von € 450,— bis € 8.400,— VwGH 7.10.2021, Ra 2020/05/0232).
Im Beschwerdefall sieht § 12 Abs. 1 SanktG für das gegenständliche Delikt die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 50.000,— und § 16 Abs. 2 VStG einer zwei Wochen nicht übersteigenden Ersatzfreiheitsstrafe vor. § 12 Abs. 1 SanktG dient – unter anderem – der Durchsetzung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union. An der Durchsetzung solcher Sanktionsmaßnahmen besteht zweifellos ein hohes öffentliches Interesse, welches sich im Strafrahmen wiederspiegelt. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon aus, dass dem von § 12 Abs. 1 SanktG geschützten Rechtsgut nur eine geringe Bedeutung zukommt und scheidet die Erteilung einer Mahnung statt Verhängung einer Geldstrafe bei Verwirklichung dieses Delikts auch bei einer bloß geringen Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes und geringem Verschulden jedenfalls aus.
Das in § 42 VwGVG normierte Verbot der reformatio in peius verbietet aber die Verhängung einer höheren Strafe als im angefochtenen Bescheid, wenn vom Beschuldigten Beschwerde erhoben wurde (VwGH 5.9.2018, Ra 2018/11/0144; 22.2.2018, Ra 2017/11/0066). Im Vergleich zu einer Ermahnung, welche zwar einen Schuldspruch (VwGH 10.3.2023, Ra 2022/04/0146), aber keinen Strafausspruch enthält, wäre die Verhängung einer Geldstrafe zweifellos die höhere Strafe, weshalb das Fehlen der Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung statt Verhängung einer Geldstrafe im Beschwerdeverfahren nicht aufzugreifen ist. Nachdem die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG im Beschwerdefall nicht vorliegen, ist jedenfalls nicht die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, wie sie vom Beschwerdeführer der Sache nach begehrt wird, statt der erteilten Ermahnung auszusprechen.
6. Die Beschwerde ist somit insgesamt als unbegründet abzuweisen. Bei dem Zitat des § 12 SanktG im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war die Fundstelle der anzuwendenden Fassung zu ergänzen, weil in Hinblick auf § 44a Z 2 VStG im Spruch des Straferkenntnisses die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat (VwGH 29.11.2022, Ra 2022/02/0041; 28.11.2022, Ra 2022/02/0020; jeweils mit Verweis auf VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).
Dieses Ergebnis beruht im Wesentlichen auf einer Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen, insbesondere des Art. 5b VO 833/2014 idF VO 2022/328 . Für das Verwaltungsgericht Wien haben sich dabei keine Zweifel über die Auslegung des Unionsrechts ergeben, die dem Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen gewesen wären. Auch die Lösung schwieriger Rechtsfragen begründet noch nicht die Vorlagepflicht (VwGH 29.11.2010, 2010/17/0130). Zudem handelt es sich beim Verwaltungsgericht Wien nicht um ein letztinstanzliches Gericht iSd Art. 267 Abs. 3 AEUV, das zur Vorlage verpflichtet wäre (vgl. zur Vorlagepflicht VwGH 30.9.2015, Ra 2014/06/0026; 29.7.2021, Ra 2020/12/0002; 3.2.2020, Ra 2019/02/0254).
7. Zu der Frage, ob die Gutschrift von Zinszahlungen auf Kundenkonten russischer Staatsangehöriger durch ein Kreditinstitut den objektiven Tatbestand des Art. 5b Abs. 1 VO 833/2014 idF VO 2022/328 iVm § 12 Abs. 1 SanktG erfüllt, liegt – soweit für das Verwaltungsgericht Wien überblickbar – keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Wenngleich die Auslegung des Art. 5b Abs. 1 VO 833/2014 idF VO 2022/328 dabei keine Zweifel aufwirft, die dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen wären, ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien die Revision zur Klärung der Rechtslage zuzulassen, weil diese Rechtsfrage über das vorliegende Beschwerdeverfahren hinaus auch für andere Verfahren nach dem Sanktionengesetz 2010 relevant sein kann, und somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG vorliegt. Hinsichtlich der Übrigen im Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Fragen, etwa zum Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems oder zum Vorliegen eines beachtlichen Rechtsirrtums, handelt es sich um keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG und hat sich das Verwaltungsgericht Wien an der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert (vgl. zur Grundsätzlichkeit der Rechtsfrage bei Fragen zum Kontrollsystem VwGH 26.3.2021, Ra 2021/05/0043, sowie zur Beachtlichkeit eines Rechtsirrtums VwGH 1.6.2021, Ra 2019/09/0163).
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