VwGH Ra 2023/09/0160

VwGHRa 2023/09/016015.2.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegen das am 24. Februar 2023 mündlich verkündete und am 30. März 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW‑031/073/828/2023‑8, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem COVID‑19‑Maßnahmengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 18. und 19. Bezirk; mitbeteiligte Partei: A B in C), zu Recht erkannt:

Normen

VStG §5 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090160.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 20. Dezember 2022 wurde die Mitbeteiligte einer Übertretung nach § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Wiener COVID‑19‑Maßnahmenbegleitverordnung 2021 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 3 und § 7 Abs. 2 COVID‑19‑Maßnahmengesetz (COVID‑19‑MG) schuldig erkannt, weil sie am 12. November 2021 um 23:00 Uhr als Kundin eine Betriebsstätte des Gastgewerbes, nämlich einen näher bezeichneten Heurigenbetrieb, ohne gültigen 2‑G‑Nachweis betreten habe, und über sie hiefür gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 COVID‑19‑MG eine Geldstrafe in der Höhe von € 105,‑‑ (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

2 Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Mitbeteiligte eine Beschwerde.

3 Mit dem am 24. Februar 2023 mündlich verkündeten und am 30. März 2023 schriftlich ausgefertigten angefochtenen Erkenntnis behob das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) das Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein.

4 Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

5 Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses und des Wortlauts des § 45 VStG aus, dass die Mitbeteiligte die ihr zur Last gelegte Tat nicht bestritten habe. Sie habe in der mündlichen Verhandlung aber glaubwürdig ausgeführt, ehrlich bemüht gewesen zu sein, sich an alle gesetzlichen Bestimmungen zu halten, jedoch den Überblick verloren zu haben, weshalb sie angenommen habe, dass diese Maßnahme nicht mehr in Geltung sei. Dies sei angesichts der zum Tatzeitpunkt seit mehr als eineinhalb Jahren sich laufend in kurzen Abständen immer wieder ändernden Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die durch Verordnungen des Landes Wien ergänzt worden seien, nachvollziehbar. Es sei eine für einen nicht beruflich permanent damit befassten Bürger unübersichtliche Situation geschaffen worden. Das Verfahren sei daher mangels Verschuldens einzustellen.

6 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevision des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren wurden keine Revisionsbeantwortungen erstattet.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Die revisionswerbende Partei erachtet die Revision deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 VStG abgewichen sei und einen entschuldigenden Rechtsirrtum angenommen habe, ohne die zur Beurteilung notwendigen konkreten Feststellungen zu treffen. Zudem werde das Erkenntnis den von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Anforderungen an die Begründung nicht gerecht.

10 Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.

11 Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

12 Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Nur ein unverschuldeter Rechtsirrtum ‑ im Unterschied zu einem verschuldeten (so auch bloß fahrlässigen) Irrtum ‑ bildet im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG einen Schuldausschließungsgrund. Selbst guter Glaube stellt dann den angeführten Schuldausschließungsgrund nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen. In der Unterlassung von diesbezüglichen Erkundigungen liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten (vgl. VwGH 23.03.2012, 2010/02/0294, mwN; in diesem Sinn auch VwGH 13.4.2021, Ra 2021/09/0056 und 0057, mwN). Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war (vgl. anstatt vieler: VwGH 29.8.2023, Ro 2022/02/0013; 9.9.2022, Ra 2022/09/0101; jeweils mwN).

13 Wie der amtsrevisionswerbende Bundesminister zutreffend aufzeigt, enthält das angefochtene Erkenntnis keine expliziten Sachverhaltsfeststellungen und auch keine beweiswürdigenden Erwägungen zu der nach der dargestellten Rechtsprechung zum schuldausschließenden Verbotsirrtum entscheidenden Frage, ob sich die Mitbeteiligte entsprechend der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht ausreichend über die zum Tatzeitpunkt verfügten Beschränkungen zur Eindämmung des Corona‑Virus im Zusammenhang mit dem Betreten von Betriebsstätten des Gastgewerbes in Wien unterrichtet hat. Insbesondere fehlen Feststellungen darüber, ob und welche konkrete Schritte die Mitbeteiligte vor dem Besuch des Heurigenlokals gesetzt hat, um sich über die einschlägigen Bestimmungen gesichert zu informieren (etwa durch Aufruf der Website der Stadt Wien, wo die jeweils geltenden einschränkenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID‑19‑Pandemie regelmäßig auch für Laien verständlich zusammengefasst zu entnehmen waren).

14 Wegen des Fehlens der für die rechtliche Beurteilung notwendigen Feststellungen liegt somit ein sekundärer Feststellungsmangel vor, der das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

15 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 15. Februar 2024

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