LVwG Tirol LVwG-2025/13/0450-2

LVwG TirolLVwG-2025/13/0450-223.4.2025

SchPflG 1985 §6
SchPflG 1985 §24 Abs1
SchPflG 1985 §24 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.13.0450.2

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.01.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz,

 

zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 88,00 zu leisten.

 

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Tatvorwurf, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

„1. Datum/Zeit: 09.09.2024 - 04.10.2024

Ort: **** Z, Adresse 2, Volksschule Z

 

Sie sind als Erziehungsberechtigte der Schülerin BB, geb. am XX.XX.XXXX, Ihren Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz insofern nicht nachgekommen, als diese (alle Schultage) vom 09.09.2024 bis 04.10.2024 dem Unterricht an der Volksschule Z unentschuldigt ferngeblieben ist, obwohl Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen.“

 

Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 35/2018 begangen, weshalb über sie gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 35/2018 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

 

Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 30.01.2025 eigenhändig zugestellt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein.

 

„Erklärung

 

Hiermit wird die Aufhebung des o.g. Straferkenntnisses verlangt, aufgrund fristgerechter folgender Begründung.

 

Begründungen

 

Begründung 1:

 

Es wird von der belangten Behörde, Bezirkshauptmannschaft Y, eine Verwaltungsübertretung durch Verletzung des § 24 Abs. 1 und Abs. 4 SchPflG vorgeworfen.

 

Dieser Vorwurf ist nicht haltbar, da das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf

privaten häuslichen Unterricht im Sinne des Art. 17 Abs. 3 StGG in Anspruch genommen wird.

 

„Bild im pdf ersichtlich“

 

Das in Anspruch genommene verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht (Grundrecht) - auf

Ebene I.

Der Vorwurf der belangten Behörde beruht auf dem Schulpflichtgesetz, als Bundesgesetz auf

Ebene V.

Im Sinne des Stufenbaus der österreichischen Rechtsordnung muss eine tiefer liegende Norm (höhere römischen Zahl) jeweils durch die höher stehende Norm (niedrigere römische Zahl) gedeckt sein.

 

Die rangniedere Norm darf der ranghöheren Norm nicht widersprechen. (Siehe Anlage)

 

Das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 ist bis heute ein zentraler Bestandteil des österreichischen Verfassungsrechts und damit auch eine Grundlage der Republik Österreich. Das vor 150 Jahren erlassene Gesetz garantiert gemeinsam mit anderen Gesetzen wie etwa der Europäischen Menschenrechtskonvention die Grund- und Freiheitsrechte in Österreich.

 

Konkret verankert das Gesetz etwa die Unverletzlichkeit des Eigentums, den freien Verkehr von Personen und Vermögen, die Unverletzlichkeit des Hausrechts, das Briefgeheimnis, das Recht sich frei zu versammeln und Vereine zu gründen, die Meinungs- und Pressefreiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Freiheit von Lehre und Wissenschaft. Weltweit zählt es damit zu den ältesten Gesetzen dieser Art, die heute noch in Geltung sind.

 

Verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (Grundrechte) sind Abwehrrechte des Einzelnen gegen Eingriffe in den Freiheitsraum des Einzelnen durch den Staat. Sie garantieren staatsfreie Räume sowohl des Einzelnen als auch der Gesellschaft, also Räume ohne behördliche Kontrolle - so wie bspw. das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf privaten (also nicht öffentlichen, staatsfreien) häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG.

 

2)

In vorliegendem Fall widerspricht das Schulpflichtgesetz insb. §§ 1, 11, 6, 24 als (einfaches)

Bundesgesetz dem Art. 17 Abs. 3 Staatsgrundgesetz, welcher im Verfassungsrang steht.

Der private häusliche Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG ist ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht ohne Gesetzesvorbehalt. Seine Inanspruchnahme darf nicht durch ein

(einfaches) Bundesgesetz gestört werden.

 

Der private häusliche Unterricht unterliegt gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG keiner Beschränkung, die §§ 11 und 24 SchPflG und der § 42 SchUG (so wie das SchUG zur Gänze) regeln ausschließlich das öffentliche Unterrichts- und Erziehungswesen und sind nicht auf den häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG anwendbar, weil eine solche Anwendung einen unzulässigen Eingriff in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht bedeuten würde.

 

Das bedeutet, es gibt keine verfassungsrechtliche Basis dafür, dass ein einfaches Bundesgesetz - wie beispielsweise das Schulpflichtgesetz - in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht eingreifen dürfte.

 

Mit dem gegenständlich bekämpften Straferkenntnis verletzt die belangte Behörde ganz klar das rechtsstaatliche Prinzip (VfSlg 2455).

 

Hiermit werden sie als Verwaltungsbehörde in die Verantwortung genommen, denn gemäß § 34 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) ist eine Strafe nicht immer zwingend, auch wenn ein angeblicher Verstoß vorliegt.

 

Zudem haben Sie als Behörde Ermessensspielraum, der dazu führt, dass in bestimmten Fällen auf eine Strafe verzichtet oder die Strafe gemildert werden kann. Entscheidend für die Entscheidung sind unter folgende Aspekte:

 

Fehlender Schaden oder Auswirkungen: Wenn nachgewiesen werden kann, dass durch die

Wahl einer Auslandschule oder den Verzicht auf eine reguläre Schule in Österreich kein nachweisbarer Schaden entstanden ist, könnte dies ein Argument gegen die Verhängung einer Strafe sein.

 

Bisher konnte niemand von all den involvierten Instanzen (Schulleitung, Bildungsdirektion oder sie als Behörde) einen Schaden oder Auswirkungen beweisen bzw. feststellen. Die Vorwürfe beziehen sich lediglich auf Behauptungen bzw. Vorurteilen.

 

Im österreichischen Bildungssystem gibt es verschiedene Möglichkeiten, den Pflichtschulabschluss nachzuholen oder auch in anderen Formen eine schulische und berufliche Ausbildung zu absolvieren.

 

Entweder durch Lehre ohne Pflichtschulabschluss: Für die meisten Lehrberufe ist der Pflichtschulabschluss kein zwingendes Kriterium für die Aufnahme. Es gibt jedoch eine Ausbildungsbefreiung und das Angebot, während der Lehrzeit den Pflichtschulabschluss nachzuholen, falls dieser noch nicht erreicht wurde.

 

Pflichtschulabschluss nachholen

Ein wichtiger Punkt, der einen Schaden einer Schulpflichtverletzung abschwächt ist, dass der Pflichtschulabschluss auch noch nach dem 15. Lebensjahr nachgeholt werden kann. Dies bedeutet, dass Jugendliche die ihre „Schulpflicht" nicht vollständig erfüllen, nicht auf Dauer ohne einen Abschluss bleiben müssen.

 

Nachholen des Pflichtschulabschluss mit 16 Jahren: Jugendliche können diese auf verschiedene Wege nachholen wie z.B. Durch spezielle Förderprogramme, der Berufsreifeprüfung, oder durch das Absolvieren von Kursen an Abend- oder Volksschulen.

 

Eine weitere Möglichkeit ist die Externisten Matura.

 

Zusammenfassend also: Wenn kein Schaden für das Kind oder das öffentlich geschützte Rechtsgut (die von ihnen erwähnte Schulpflicht) nachweisbar ist, dann könnte nach §45 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) tatsächlich von einer Strafe abgesehen werden. §45 VStG regelt die Möglichkeit, von einer Bestrafung abzusehen, wenn keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt und kein tatsächlicher Schaden entstanden ist.

 

Und aufgrund dieser ganzen aufgeführten Punkte liegen sie als Behörde in der Beweispflicht, dass an den Kindern ein Schaden oder Auswirkungen (trotz der anderweitigen Erfüllung der Bildung) entstanden ist.

 

3)

»Wer zum Schulgehen verbunden seyn solle: Kinder, beyderley Geschlechts, deren Eltern, oder Vormünder in Städten eigene Hauslehrer zu unterhalten nicht den Willen, oder nicht das Vermögen haben, gehören ohne Ausnahme in die Schule...« (Kapitel 12 der Allgemeinen Schulordnung 1774)

 

»Daher verordnen Wir, daß alle und jede Eltern, oder Vormünder ihre schulfähigen Kinder ohnfehlbar zur Schule schicken, oder zu Hause unterrichten lassen, [...]« (Kapitel 13 der Allgemeinen Schulordnung 1774)

 

In diesen zitierten Worten des Gesetzgebers drückt sich dessen Wille klar und unmissverständlich aus. Eine andere Deutung als die, dass der Besuch einer Schule mit staatlich reglementiertem Unterricht und der (private) häusliche Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG einander ausschließend diametral und gleichberechtigt gegenüber stehen, lässt der zitierte Wortlaut des Gesetzgebers nicht zu.

 

Verfassungsgerichtshof, Entscheidungsdatum 22.06.1954, Geschäftszahl Kll-6/54

»Nach der Verfassungsbestimmung des Art. 17 StGG unterliegt der häusliche Unterricht Überhaupt keinen Beschränkungen. Daraus ergibt sich, dass weder die Bundesgesetzgebung noch die Landesgesetzgebung für den häuslichen Unterricht Beschränkungen irgendwelcher Art, [...], festlegen darf.«

 

4)

Das Handeln der Beschwerdeführerin ist ganz offenkundig nicht strafbar. § 6 VStG lautet gänzlich unmissverständlich: »Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.«

Die Inanspruchnahme von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten ist im Hinblick auf § 6 VStG mehr als nur „erlaubt“. Vielmehr ist es so, dass verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte völlig voraussetzungslos - also sogar gänzlich ohne jegliche ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis - gelten. Mit der Wertung der Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts als Verwaltungsübertretung liegt offenkundig eine denkunmögliche Gesetzesanwendung (und wie bereits dargelegt: eine Verletzung des rechtsstaatlichen Prinzips) vor.

Eine Strafbarkeit, wie sie die belangte Behörde im Verhalten des Beschwerdeführers erblicken will, ist aufgrund von § 6 VStG völlig ausgeschlossen! Eine subjektive Tatseite existiert nicht.

 

Begründung 2:

 

Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes

Die Beschwerdeführerin verweist auf die aktuellen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Kärnten mit folgenden Zahlen:

KLVwG-1662/5/2024 vom 21. November 2024

KLVwG-1663/5/2024 vom 21. November 2024

Siehe dazu Anlage 2 mit entsprechenden, meine Begründung stützenden Erwägungen des Gerichts.

Hinsichtlich der o.g. Erkenntnisse wird im gegenständlichen Fall auf die Gleichartigkeit des Deliktes und dem gegebenen Fortsetzungszusammenhang im Sinne eines fortgesetzten Deliktes verwiesen, welches als solches durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkannt wurde.

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wird um Überprüfung der Gleichartigkeit des Deliktes und um eine objektive Gleichstellung in der Anwendung und Durchsetzung eines Bundesgesetzes und dessen Judikative ersucht.

 

Begründung 3:

 

Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht lt. SchPflG

 

Lt. Stellungnahme vom 19.11.24 der Bildungsdirektion folgender Wortlaut:

Gemäß §6 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPfIG 1985) sind schulfplichtig gewordene Kinder von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen usw.

 

Jedoch wurde BB nie als Schülerin eingeschrieben, noch angemeldet. Auch keine schriftliche Anordnung zum Schulbesuch oder Information der zuständigen Behörden dass sie (ohne ein Einverständnis von jemand anderen) angemeldet wurde erfolgte in keiner Weise. So bleibt die Frage: WER HAT BB angemeldet? Bitte um Auskunft und Stellungnahme dazu, sowie die rechtliche Grundlage dazu.

 

Weiteres stellt sich die Frage, warum die Direktion der VS Z ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht zur Anzeige bringt und die Daten unserer Tochter, sowie unsere Daten unerlaubt verwendet. Es wurden keinerlei Daten bewusst und wissentlich an die Schule weitergegeben, auch eine persönliche Vorstellung von BB erfolgte nie.

 

BB ist an der internationalen Schule „CC“ eingeschrieben, bei welcher sie seit dem 1. August 2024 auch als Schülerin registriert ist. Diese akkreditierte internationale Schule hat ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika. Im Anhang finden Sie die Einschreibungsbestätigung „Confirmation of Enrollment“ dieser Academy. Diese Schule besitzt Öffentlichkeitsrecht und ist sowohl amtlich registriert als auch international akkreditiert. Im Detail gelten hier die Gesetze der EU-Menschenrechtskonvention, in denen auch einige Gesetze zum Kindeswohl festgelegt wurden, sowie das Abkommen der Haager Konvention, lt. welcher Dokumente in apostillierter Form von allen Mitgliedsstaaten anzuerkennen sind. Die Einschreibung kann jederzeit zusätzlich in apostillierter Form beantragt und nachgereicht werden

 

Begründung 4:

 

Wie kann es sein, dass junge Menschen Grundrechte, Menschenrechte und Kinderrechte gewährleistet bekommen müssten, sie jedoch durch die Schulgesetze in den einzelnen Bundesländern per Zwang der Schule zugeführt werden dürfen? Spätestens mit der Einführung des § 1631 BGB Abs. 2 hätten alle Schulgesetze angepasst werden müssen. Dieser lautet: „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“

 

Junge Menschen also mittels Gewalt körperlich oder seelisch in die Schule zu zwingen, ist Eltern schlichtweg untersagt!

 

Wie kann es dann sein, dass (BEIDE) Eltern mittels Bußgelder, Zwangsgelder oder familiengerichtliche Maßnahmen über Umwege gezwungen werden, Gewalt an ihren Kindern auszuüben, wenn es ihr ausgesprochener Wille ist, die Schule nicht zu besuchen, die Bildung aber trotzdem zu erfüllen? Bitte um ERNEUTE Stellungnahme. In meiner letzten Stellungnahme (zum Ergebnis der Beweisaufnahme zur oben genannten GZ vom 17.12.24) wurde bereits schon um eine Stellungnahme gebeten, dieser wurde leider nicht nachgegangen.

 

Schlussworte

Wünschenswert wäre endlich das (Ver) und Zutrauen von allen zuständigen Behörden, dass die Verantwortung für die Bildung der Kinder - mit jeglicher Unterstützung im Hintergrund von Fachkräften - verantwortungsbewusst übernommen wird. Nichts desto trotz es besteht weiterhin vollständige Offenheit für jegliche gemeinsame Lösungsfindung zur Erleichterung des massiven erheblichen bürokratischen Aufwandes für alle Beteiligten. Ein Miteinander zum Wohle der Kinder muss die zukünftige Lösung sein, nicht ein gegenseitiges Bekämpfen, Bestrafen und Verurteilen.

 

Aus obig ausgeführten Gründen wird somit der

 

Antrag

 

gestellt, das angerufene Landesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid ersatzlos

aufheben

 

in eventu

 

eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen

 

Stellungnahme + Rechtsgrundlage der zuständigen Behörde zu Begründungen 3 und 4 (siehe rot markierter Text)

 

Mit freundlichen Grüßen

AA“

 

 

Dieser Beschwerde waren die in dieser genannten Unterlagen, nämlich der Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung, Anlage 1, Erkenntnis des KLVwG-1663/5/2024 vom 21.11.2024, Anlage 2 sowie die Schulbescheinigung der CC, Anlage 3 angeschlossen.

 

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die vom diesem eingeholte Auskunft der Bildungsdirektion Tirol vom 26.03.2025.

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

Die Beschwerdeführerin ist Erziehungsberechtigte der mj BB, geb am XX.XX.XXXX. Die Schülerin ist an der Adresse Adresse 1 in **** Z wohnhaft.

 

Seit Beginn des Schuljahres 2024/25, sohin seit 09.09.2024 hat die Schülerin BB den Unterricht an der Volksschule Z, Adresse 2 in **** Z, unentschuldigt nicht besucht.

 

Für die mj BB wurde für das Schuljahr 2024/2025 weder eine Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht noch ein Ansuchen um Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule bei der Bildungsdirektion für Tirol eingebracht. Für den gegenständlichen angefochtenen Zeitraum liegen der Bildungsdirektion daher auch keine bezughabenden Aktenbestandteile vor (Beweis: Schreiben der Bildungsdirektion vom 26.03.2025 an das Landesverwaltungsgericht Tirol im Beschwerdeakt). Laut der der Beschwerde angeschlossenen Confirmation of Enrollment vom 01.08.2024 ist BB für den Zeitraum 01.08.2024 bis 31.07.2025 als Schülerin an der CC, CaliforniaColorado USA ***, eingeschrieben.

 

Für den gegenständlich angefochtenen Zeitraum vom 09.09.2024 bis 13.09.2024 ist BB, geb am XX.XX.XXXX, aus der 1. Klasse (1b), dem Unterricht an der Volksschule Z unentschuldigt ferngeblieben.

 

Das gefertigte Straferkenntnis wurde von Harald Winkler am 25.01.2025 elektronisch gefertigt und elektronisch versandt. Es weist die Amtssignatur auf. Harald Winkler war zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Entscheidung fertigungsbefugt (Auszug aus der Geschäftseinteilung der Bezirkshauptmannschaft Y).

 

III. Beweiswürdigung:

 

Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und/bzw ergeben sie sich aus den genannten, teilweise auch in Klammer angeführten Beweismitteln.

 

Die Feststellung, dass für BB, für das Schuljahr 2024/2025 weder eine Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht, noch ein Ansuchen um Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule, bei der Bildungsdirektion für Tirol eingebracht wurde, ergibt sich aus dem von der Bildungsdirektion dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelten Schreiben vom 26.03.2025.

 

Das unentschuldigte Fernbleiben von der Schule im gegenständlichen vorgeworfenen Tatzeitraum vom 09.09.2024 bis 04.10.2024 wird seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ergibt sich (auch) aus der Meldung über die Nichterfüllung der Schulpflicht der Schülerin BB der Volksschule Z vom 04.10.2024 an die belangte Behörde.

 

 

IV. Rechtliche Beurteilung:

 

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 (SchulpflichtG), BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 35/2018 lauten wie folgt:

 

„§ 1

Personenkreis

 

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

 

§ 2

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

 

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

 

§ 3

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

 

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

 

§ 4

Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen

 

Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

 

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

 

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

 

§ 6

Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht

 

(1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.

§ 9

Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht

 

(1) Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.

(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

(3) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:

1. Erkrankung des Schülers,

2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,

3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,

4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,

5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.

(4) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.

(5) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.

(6) Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.

 

§ 11

 

(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

 

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

 

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat

1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und

2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:

a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,

b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,

c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,

d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie

e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.

§ 13

Besuch von im Ausland gelegenen Schulen

 

(1)

Mit Bewilligung der Bildungsdirektion können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

(2)

Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

(3)

§ 11 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.

 

§ 15

Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch

 

(1) Sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.

(2) Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Abs. 1 hat die Bildungsdirektion die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.

(3) Befreiungen gemäß Abs. 1 sind von der Bildungsdirektion mit Bescheid auszusprechen. Gemäß § 15 in der Fassung vor der Novelle https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2006/20 erfolgte Befreiungen von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gelten für die festgestellte Dauer der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht als Befreiungen im Sinne des Abs. 1.

 

§ 24

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

 

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[…]

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

 

Aufgrund obiger Ausführungen steht fest, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, die minderjährige BB, geboren am XX.XX.XXXX, in der Zeit vom 09.09.2024 bis 04.10.2024 nicht am Unterricht der Volksschule Z, sohin an einer öffentlichen Schule, teilgenommen hat, obwohl die Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2024/2025 gegeben war, weil BB im Tatzeitraum der allgemeinen neunjährigen Schulpflicht iSd §§ 1 bis 5 Schulpflichtgesetz unterlag. Die Volksschule Z stellt die für die Minderjährige zuständige Sprengelschule dar.

 

Die Beschwerdeführerin, als Erziehungsberechtigte der minderjährigen BB, hat daher die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal er nicht dafür Sorge getragen hat, dass das Kind der Schulpflicht durch Besuch des Unterrichts im Tatzeitraum nachgekommen ist.

 

Daran vermag der Umstand, dass BB von ihren Eltern (der Beschwerdeführerin und Reinhard Oppeneiger) niemals an der Volksschule Z eingeschrieben wurde und sie dahingehend keinen Bildungsauftrag an diese Schule erteilt hätten, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt, nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass gemäß § 6 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG 1985) schulpflichtig gewordene Kinder von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden sind, die sie besuchen sollen.

 

Gemäß § 25 Abs 2 Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991 (TSchOG 1991) haben Schüler*innen, die zum Besuch der Volksschule verpflichtet sind, ihre Schulpflicht, sofern sie ihr nicht anderwärtig nachkommen, durch den Besuch jener Volksschule zu erfüllen, in deren Schulsprengel sie wohnen. Für BB ist dies die Volksschule Z. Grundsätzlich können Kinder ihre allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule erfüllen. Dies ist jedoch vor Beginn des Schuljahres bei der Bildungsdirektion anzuzeigen und – wenn das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt – nur mit Bewilligung zulässig (§ 13 Schulpflichtgesetz 1985).

 

Bei der „CC“, bei welcher BB für den Zeitraum 01.08.2024 bis 31.07.2025 eingeschrieben wurde, handelt es sich um eine Einrichtung, die aufgrund des Umstandes, dass dort kein gemeinsamer Unterricht vor Ort angeboten wird und man nicht den Lehrplananforderungen einer bestimmten Einrichtung folgt, als reine Fernschule zu betrachten ist. Es handelt sich dabei deshalb um keine Schule iSd § 13 Schulpflichtgesetz, sodass sie zur Erfüllung der Schulpflicht nicht geeignet ist. Der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule wurde für BB auch nicht angezeigt bzw nicht um eine dahingehende Bewilligung ersucht, ebenso wurde eine Teilnahme am häuslichen Unterricht angezeigt.

Da BB weder eine Volksschule besucht noch ihre Schulpflicht anderwärtig erfüllt, war die Schulleitung der Volksschule Z gemäß 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 gesetzlich dazu verpflichtet, entsprechende Anzeigen an die belangte Behörde zu erstatten.

 

Auch den weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen.

 

In Hinblick auf die Freiheit des häuslichen Unterrichts ist auf die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des Art 14 Abs 7a Bundesverfassungsgesetz (BVG) hinzuweisen:

 

„Die Schulpflicht beträgt zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.“

 

Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt ausgeführt:

„…

 

Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen.

…“ (vgl VfGH 06.03.2019, G377/2018).

 

Gem https://rdb.manz.at/document/ris.n.NOR12000056 unterliegt der häusliche Unterricht keinerlei Beschränkung, wie sie sich aus Art 17 Abs 2 StGG ergibt; ein Nachweis der fachlichen Befähigung zur Erteilung häuslichen Unterrichts darf durch den Gesetzgeber daher nicht vorgesehen werden (VfSlg 2670/1954). Art 17 Abs 3 StGG bezieht sich jedoch nur auf Unterricht iSd Art 17 Abs 2 StGG: Die häusliche Vermittlung von Wissen und Kenntnissen fällt, entsprechend der schulmäßigen Vermittlung von Wissen und Kenntnissen gem Art 17 Abs 2 StGG, darunter, nicht aber die häusliche Unterweisung in bloßen Fertigkeiten (VfSlg 4579/1963, 4990/1965). Art 17 Abs 3 StGG garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung, auch wenn entsprechende Unterrichtsanstalten, schulmäßige Kurse etc für dieses Wissensgebiet noch nicht bestehen (VfSlg 4990/1965). Dagegen beschränkt Art 17 Abs 3 StGG die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht, die zumindest neun Jahre beträgt, nicht. Er garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg 19.958/2015, 20.311/2019). Art 17 Abs 2, 3 und 5 StGG regelt Schulen und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich (VfSlg 19.958/2015). Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen (VfSlg 19.958/2015). Auch ist der häusliche Unterricht mit dem Unterricht in Privatschulen nicht zu vergleichen (VfSlg 19.958/2015). Das Verbot einer wirtschaftlichen oder anderen als Unterricht oder Erziehung bezweckenden Interessen dienenden Beschäftigung von schulpflichtigen Personen verstößt nicht gegen Art 17 Abs 3 StGG (VfSlg 8416/1978)

(vgl Gamper in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 17 StGG (Stand 1.1.2021, rdb.at)).

 

Der Verweis auf den Stufenbau der Rechtsordnung geht sohin ins Leere, da mit Blickrichtung die Schulpflicht im Sinn des Art 14 Abs 7a B-VG einfache bundesgesetzliche Regelungen bestehen und auch bestehen dürfen.

 

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefährden Eltern, die ein schulpflichtiges Kind weder in die Schule schicken noch es die bei häuslichem Unterricht vorgeschriebenen Externistenprüfungen ablegen lassen, das Kindeswohl, da fehlende Bildungsnachweise das berufliche Fortkommen des Kindes erheblich beeinträchtigen können und kann eine derartige Gefährdung des Kindeswohls durch die Eltern die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten an den Kinder- und Jugendhilfeträger rechtfertigen (vgl OGH 25.09.2018, 2Ob136/18s; vgl auch 1Ob552/76, wonach eine länger dauernde Verletzung der Schulpflicht unter Umständen Maßnahmen rechtfertigt, die voraussichtlich Gewähr bieten, dass der durch die Verletzung der Schulpflicht festgestellte Erziehungsnotstand beseitigt wird).

 

Im Ergebnis steht zweifellos fest, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

 

Subjektive Tatseite:

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die Beschwerdeführerin beruft ua auf Notstand.

Unter dem Schuldausschließungsgrund des Notstandes iSd § 6 VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht.

Welche schwere unmittelbare Gefahr konkret abgewendet werden soll, ist nicht ersichtlich. Die in der Beschwerde allgemein gehaltenen aufgezählten Faktoren stellen jedenfalls keine derartige schwere unmittelbare Gefahr für den Sohn des Beschwerdeführers dar, sodass kein Schuldausschließungsgrund vorliegt.

Auf die verfassungsrechtlichen Aspekte hinsichtlich der Schulpflicht iSd § Art 14 Abs 7a B-VG und dem Recht auf häuslichen Unterricht iSd Art 17 Abs 3 StGG wurde bereits eingegangen.

 

Die Beschwerdeführerin hat trotz unmissverständlicher Anordnung der Bildungsdirektion für Tirol und in der Folge des Bundesverwaltungsgerichts nicht dafür gesorgt, dass ihre Tochter im vorgeworfenen Zeitraum eine Regelschule besucht.

Die Schuldformen des Vorsatzes werden im VStG nicht definiert. Sie sind nach herrschender Auffassung besonders in dem von § 5 Strafgesetzbuch (StGB) umschriebenen Sinn zu verstehen (VwGH 15.05.1991, 90/10/0152): „§ 5 (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. (…)“

 

Die Beschwerdeführerin hat sich trotz der vorerwähnten ausdrücklichen und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Anordnung der Bildungsdirektion für Tirol nicht dafür gesorgt, dass ihre Tochter die Volksschule Z besucht und somit die Schulpflichtverletzung vorsätzlich begangen.

 

Strafbemessung

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind erheblich. Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).

 

Als Verschuldensgrad ist – wie erwähnt - von Vorsatz auszugehen.

 

Die Beschwerdeführerin ist einschlägig strafvorgemerkt; Milderungsgründe sind nicht ersichtlich.

 

Eine Bestrafung in der gegebenen Höhe war in Ansehung all dieser Strafzumessungsgründe jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und die Beschwerdeführerin künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Insofern ist die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnissen nicht überhöht.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten bemessen sich gemäß § 52 Abs Abs 1 und 2 VwGVG mit 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der angezogen gesetzlichen Bestimmungen bestehen in Ansehung der oben zitierten und der zuletzt ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht (vgl ris.kka.gv.at/Vfgh ).

 

Zu den von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnissen des LVwG Kärnten (KLVwG-1662/5/2024 vom 21. November 2024 und KLVwG-1663/5/2024 vom 21. November 2024) wird zum Thema Gleichartigkeit und fortgesetztem Delikt folgendes ausgeführt:

 

Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.

 

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2021/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur; VwGH 25.10.2010, 2010/03/0025; VwGH 29.01.2009, 2006/09/0202; VwGH 18.09.1996, 96/03/0076).

 

Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden behördlichen Straferkenntnisses (Hinweis E 02.07.1982, 3445/80, E 14.10.1983, 8304/0090; E 17.01.1994, 83/04/0137).

 

Die gegenständlich vorgeworfene Verwaltungsübertretung stellt ein fortgesetztes Delikt dar, wobei als Tatzeitraum der 09.09.2024 bis 04.10.2024 angeführt ist. Das betreffende und gegenständlich angefochtene Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 30.01.2025 eigenhändig zugestellt. Über die Beschwerdeführerin wurde somit für das Schuljahr 2024/2025 erstmals eine Geldstrafe verhängt.

 

Insgesamt war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

 

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte