SchPflG 1985 §24 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.1662.5.2024
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxxüber die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.08.2024, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs. 4 iVm § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018, in der mündlichen Verhandlung vom 06. November 2024, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n ,
das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx
a u f g e h o b e n
und das Strafverfahren gem. § 45 Abs. 1 Ziff. 3 VStG
e i n g e s t e l l t .
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
B e g r ü n d u n g :
Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, dass diese es zu verantworten habe, dass deren schulpflichtiges Kind xxx im Schuljahr 2023/2024, konkret vom 20.03.2024 bis 29.04.2024, unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben sei.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 21. Mai 2024, Zahl: KLVwG-587/6/2024, wurde die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx (xxx) als unbegründet abgewiesen. Mit dieser Entscheidung wurde gegenüber der Beschwerdeführerin eine Geldstrafe nach dem Schulpflichtgesetz, betreffend xxx, Tatzeitraum 11.09.2023 bis 08.11.2023, bestätigt.
Aufgrund des Ermittlungsverfahrens steht fest, dass das Kind der Beschwerdeführerin im gesamten Schuljahr 2023/2024 die Schule nicht besucht hat.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde eine Schulpflichtverletzung im Schuljahr 2023/2024, konkret 20.03.2024 bis 29.04.2024 vorgeworfen.
Es wurde somit für das Schuljahr 2023/2024 neuerlich eine Geldstrafe verhängt.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten geht vom Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes aus.
Der Begriff des fortgesetzten Deliktes ist so zu verstehen, dass sich stets nur einzelne Verstöße gegen dieselbe Rechtsvorschrift in einem Fortsetzungszusammenhang zusammenfassen lassen. Die Anforderungen an die zeitliche Kontinuität bestimmen sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abhängig vom konkret verwirklichten Deliktstatbestand und den Umständen des Einzelfalles. Im Rahmen eines tatbestandlichen Gesamtkonzeptes kann daher die mehrfache Verletzung derselben Vorschrift auch bei Intervallen von sogar einigen Monaten die Einheitlichkeit der Deliktsbegehung bestehen lassen (vgl. VwGH v. 09.08.2006, 2003/10/0053).
Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom sogenannten Gesamtvorsatz getragen sein, dh der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise, erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv einen Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden (vgl zB VwGH 12.09.2001, Zl 98/03/0057 mwH, 16.02.2012, Zl 2010/01/0009).
Als objektive Voraussetzung für ein fortgesetztes Delikt müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108, mwN). Ein "Dauerdelikt" liegt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dann vor, wenn nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des herbeigeführten Zustandes pönalisiert ist (vgl. schon VwGH 14.07.1953, Slg. Nr. 2931/A ; 18.09.1987, Zl. 86/17/0020).
Das Landesverwaltungsgericht erkennt, dass eine Durchbrechung des Fortsetzungszusammenhanges im gegenständlichen Strafverfahren nicht erkannt werden kann.
Es handelt sich daher im Ergebnis um eine einzige Tat, für die auch nur eine einzige Strafe zu verhängen ist.
Das angefochtene Straferkenntnis ist daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen.
Hinweis:
Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG wurde von keiner zur Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof berechtigten Partei beantragt. Die Entscheidung wird daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
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