VwGH Ra 2021/03/0023

VwGHRa 2021/03/002329.3.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und den Hofrat Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer‑Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des R K in E, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Prager Straße 5/I/11, gegen das am 12. Oktober 2020 verkündete und mit 13. Jänner 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, Zl. LVwG‑S‑2414/001‑2019, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Horn), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z2
GütbefG 1995 §23 Abs4
GütbefG 1995 §23 Abs7
GütbefG 1995 §6 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030023.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber ‑ in teilweiser Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der belangten Behörde ‑ als gewerberechtlichem Geschäftsführer der E GmbH zu Last gelegt, das von ihm vertretene Beförderungsunternehmen habe nicht dafür Sorge getragen, dass bei einer näher konkretisierten Beförderung eine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister im zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern von der E GmbH verwendeten Kraftfahrzeug mitgeführt wurde.

2 Der Revisionswerber habe dadurch § 23 Abs. 1 Z 2, § 23 Abs. 4 und 7 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 GütbefG verletzt. Über ihn wurde gemäß § 23 Abs. 1 und 4 1. Satz GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 363.‑ ‑ (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden) verhängt.

3 Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

4 Dem legte das Verwaltungsgericht ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ auf das für das Revisionsverfahren Wesentliche zusammengefasst Folgendes zu Grunde:

Bei der Kontrolle des Fahrzeugs durch Gruppeninspektor R H habe der slowenische Lenker trotz Aufforderung weder eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde noch einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister vorweisen können. Die im Fahrzeug mitgeführte Mappe mit den güterbeförderungsrechtlichen Dokumenten sei vom Lenker, der der deutschen Sprache nur wenig mächtig gewesen sei, gemeinsam mit dem Kontrollorgan durchgesehen, das gesuchte Dokument aber nicht aufgefunden worden, weil es im Fahrzeug nicht mitgeführt worden sei.

Im Unternehmen der E GmbH sei es grundsätzlich vorgesehen, dass die güterbeförderungsrechtlichen Dokumente in einer eigenen Mappe in jedem der eingesetzten Kraftfahrzeuge mitgeführt werden, wobei diese Mappe bei Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeuges vom Revisionswerber nach der vom Werkstättenleiter erfolgten Überprüfung des Kraftfahrzeuges angelegt werde.

Hinsichtlich der Vollständigkeit dieser Mappe verlasse sich der Revisionswerber auf den Niederlassungsleiter und auf durchgeführte Stichproben. Seitens des ‑ im Revisionsfall zuständigen ‑ Niederlassungsleiters M W sei zumindest einmal im Monat mit dem Fahrer eine Überprüfung des Fahrzeuges vorgenommen worden. Der Revisionswerber sei sich jedoch nicht sicher gewesen, ob dabei auch die Mappe mit den güterbeförderungsrechtlichen Dokumenten auf Vollständigkeit überprüft worden sei.

Es gäbe neben der Mappe mit den güterbeförderungsrechtlichen Dokumenten auch eine „dickere“ Mappe, die die Aufschrift der Fahrzeugmarke „I“ trage und technische Beschreibungen enthalte.

5 Im Rahmen der Beweiswürdigung stützte sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf den Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes und die Angaben des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung. Es sei im gesamten Verfahren nicht bestritten worden, dass der Lenker bei der Kontrolle die verlangten Dokumente nicht vorweisen habe können, obwohl die Mappe mit dem Kontrollorgan gemeinsam überprüft worden sei. Bei dem Vorbringen des Revisionswerbers, das fragliche Dokument habe sich in der zweiten Mappe im Fahrzeug befunden, handle es sich um eine Schutzbehauptung: Dem Kontrollorgan könne nämlich nicht unterstellt werden, dass ihm der Umstand, dass etwa die „falsche“ Mappe, nämlich jene mit den fahrzeugspezifischen Unterlagen, durchsucht worden sei, nicht aufgefallen wäre, habe diese doch einen relativ großen Umfang mit hauptsächlich technischen Unterlagen, und habe sich das Kontrollorgan doch selbst um das Auffinden des gesuchten Dokuments bemüht. Auch vor dem Hintergrund der vom Revisionswerber behaupteten Schulungen und betriebsinternen Überprüfungen sei es zudem mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen, dass der Lenker das verlangte Dokument nicht hätte auffinden können, hätte es sich in der dafür vorgesehenen Mappe befunden.

6 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes aus: Der objektive Tatbestand der dem Revisionswerber zu Last gelegten Verwaltungsübertretung sei erfüllt, weil das erforderliche Dokument nicht mitgeführt worden sei. Ein wirksames Kontrollsystem habe der Revisionswerber nicht darlegen können, sodass auch die subjektive Tatseite erfüllt sei: Die geltend gemachten Belehrungen, Arbeitsanweisungen und stichprobenartigen Kontrollen seien dafür nicht hinreichend (Verweis auf näher genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs), zumal insgesamt hauptsächlich auf die eigene Verantwortung des Fahrers abgestellt worden sei.

7 Im Rahmen der Strafbemessung legte das Verwaltungsgericht unter anderem dar, eine noch von der belangten Behörde berücksichtigte einschlägige Vormerkung sei mittlerweile getilgt, Erschwerungsgründe lägen daher nicht vor, allerdings auch keine gewichtigen Milderungsgründe. Es sei daher die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß zu reduzieren gewesen.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist daher ‑ ausschließlich ‑ das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung. Dieses genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Darstellung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung allerdings nicht: Zwar werden ‑ überwiegend ohne Bezugnahme auf den konkreten Revisionsfall ‑ einzelne inhaltliche Fehler sowie Verfahrens- und Begründungsmängel behauptet, eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B‑VG wird damit aber nicht dargestellt. Auch soweit geltend gemacht wird, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der „ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs“, wird nicht konkret auf die vorliegende Rechtsfrage bezogen aufgezeigt, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche (vgl. zu den diesbezüglichen Darlegungserfordernissen nur etwa VwGH 19.8.2019, Ra 2019/01/0096, und VwGH 24.2.2021, Ra 2020/03/0126, beide mwN).

13 Im Übrigen: Das Verwaltungsgericht hat dem Revisionswerber angelastet, als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Beförderungsunternehmens E nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass anlässlich einer näher (nach Zeit, Ort, verwendetem Fahrzeug, Fahrtroute und Transportgut) konkretisierten gewerbsmäßigen Güterbeförderung im Fahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird. Warum damit dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen worden sein sollte, ist nicht erkennbar.

14 Die Feststellung, dass das erforderliche Dokument im Fahrzeug nicht mitgeführt wurde, ist vom Verwaltungsgericht schlüssig (unter Bezugnahme auf die Zeugenaussage des Kontrollorgans im behördlichen Verfahren und auf die Aussage des Revisionswerbers selbst) begründet worden. Soweit die Revision einen Verfahrensmangel darin sieht, dass die beantragte Einvernahme des (früheren) Niederlassungsleiters und die (neuerliche) Einvernahme des Kontrollorgans unterblieben sind, ist sie darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtskontrolle berufen ist. Insoweit läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffend die Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 3.2.2021, Ra 2020/03/0137, mwN). Derartiges zeigt die Zulässigkeitsbegründung der Revision aber schon mangels Relevanzdarstellung des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.

15 Wurde das erforderliche Dokument nicht mitgeführt, hat der das Beförderungsunternehmen vertretende Revisionswerber gegen das Gebot des § 6 Abs. 2 GütbefG, wonach dafür zu sorgen ist, dass „in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister ... mitgeführt werden“, verstoßen, und damit den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass das geltend gemachte Kontrollsystem den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprochen habe (vgl. zu den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem und den Darlegungspflichten des Beschuldigten etwa VwGH 30.7.2018, Ra 2018/03/0061), wird von der Revision nicht mehr in Zweifel gezogen.

16 Entgegen der Revision kann schließlich auch keine Rede davon sein, dass sich dem angefochtenen Erkenntnis eine Begründung für die vorgenommene Herabsetzung der Strafe nicht entnehmen lasse, hat das Verwaltungsgericht diesbezüglich doch auf den Wegfall eines Erschwerungsgrundes und das Ausreichen der gesetzlichen Mindeststrafe (vgl. § 23 Abs. 4 erster Satz GütbefG) verwiesen.

17 Nach dem Gesagten werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. März 2021

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