IG-L 1997 §10
UIG §2 Z3
VwGVG §16
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.88.1.17.2018
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Siegfried Brandstätter über die Beschwerde des Dipl.Ing. AB AA, AC xx, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg (belangte Behörde) vom 14.06.2017, Zahl 205-01/1256/32-2017,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde betreffend Spruchpunt II.c. stattgegeben und festgestellt, dass die ASFINAG AG gemäß § 5 Abs 3 UIG als informationspflichtige Stelle zur Mitteilung der ersuchten Umweltinformationen verpflichtet ist.
Die übrigen Beschwerdepunkte werden als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:
Der Beschwerdeführer hatte bereits im Jahr 2009 einen Antrag auf Erlassung eines Aktionsplanes insbesondere auf Erweiterung des Maßnahmenkataloges zur Verringerung der Luftschadstoffe PM10 und NO2 eingebracht und wurde dieser Antrag mittels Bescheid vom 10.07.2009 der Landeshauptfrau von Salzburg als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid des BMLFUW vom 13.05.2010 wurde die Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf „Zurückweisung des Antrages auf Erlassung eines Aktionsplanes insbesondere auf Erweiterung des Maßnahmenkataloges zur Verringerung der Luftschadstoffe PM10 und NO2 wegen fehlender Parteistellung“ zu lauten habe.
Mit Eingabe vom 24.10.2016 stellte der Beschwerdeführer an den Landeshauptmann von Salzburg den Antrag, die Luftschadstoffbelastung an seinem Wohnort (5020 Salzburg, AC xx), die durch Abgase des Kraftfahrzeugverkehrs der A1- Westautobahn/Stadtautobahn verursacht wird, durch geeignete Maßnahmen so zu senken, dass Gefahren für seine Gesundheit, der Gesundheit seiner Mieter mit Kleinkind und auf seiner Liegenschaft tätigen Gewerbetreibenden infolge der Umweltbelastungen aus dem KFZ-Verkehr nicht zu befürchten sind.
Der Beschwerdeführer verweist in diesem Antrag auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 25.Juli 2008 (C-237/07), zufolge dessen ein Anspruch von Privat- und juristischen Personen auf Ausstellung eines Luftreinhalte- bzw Aktionsplanes bestehe, nach dem kurzfristig Maßnahmen zu ergreifen seien, die geeignet sind, die Gefahr der Überschreitung der Grenzwerte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und aller betroffener Interessen auf ein Minimum zu verringern und schrittweise zu einem Stand unterhalb der Grenzwerte zurückzukehren. Im Antrag wird weiters ausgeführt, dass die bisher für das Stadtgebiet Salzburg und im Speziellen für den Nahebereich der A1-Stadtautobahn (hier: Liegenschaft AC xx) ergriffenen Maßnahmen offenkundig nicht ausreichend seien, um eine Grenzwertüberschreitung bei Stickstoffdioxiden und PM2,5 Feinstaub zu verhindern. Zudem werde die stark gesundheitsgefährdende PM2,5 -Feinstaubbelastung nirgends an der Stadtautobahn, die Verkehrsdichte nicht im Abschnitt Salzburg-Mitte bis Messe der Stadtautobahn kontinuierlich gemessen. Auch die Luftgüteberichte des Landes der letzten zwölf Jahre weisen für die jenseits des Lieferinger Tunnels liegende Luftmessstation Stadtautobahn A1 Überschreitungen des EU-Richtlinien-Grenzwertes für NO2 von 40 µ/m³ aus. Dies gelte auch für das Jahr 2015 mit 49 µ/m³; trotz Einführung der schadstoffabhängigen Tempo-80-Regelung.
Weiters sei für den innerstädtischen Zubringer Salzburg-Mitte Richtung Wien bis heute keine Geschwindigkeitsbeschränkung ausgewiesen, was täglich hunderte Pkw-Fahrer zu sinnlosen Beschleunigungsvorgängen bis zu 130 km/h verführe und zu x-fachem Schadstoffausstoß gegenüber 50 km/h sowie entsprechend hohem Lärmpegel führe.
Auch mit der aktuellen Fortschreibung des Luftreinhalteplans werde nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht in Aussicht gestellt, dass die Einhaltung der Grenzwerte mit den darin aktuellen befürwortenden Maßnahmen bis 2017 gelinge. Die in Aussicht gestellte Reduktion der Emissionen (NO2) durch Erfüllung der EURO 4,5 und schließlich EURO 6 Norm sei falsch, da es Abweichungen vom Test auf einen Prüfstand und dem reellen Fahrbetrieb gäbe. Ausgehend davon seien die Modellrechnungen, die EURO 5,6 Grenzwerte als Grundlage heranziehen, ungeeignet sowie irreführend.
Bezüglich der Antragsbefugnis des Beschwerdeführers wurde auf die Entscheidung des VwGH vom 28.05.2015, Zahl 2014/07/0096 verwiesen, und zur Umsetzung des gestellten Antrages eine Frist von einem Monat gesetzt.
Mit Eingabe vom 31.10.2016 wurde der ursprüngliche Antrag vom 24.10.2016 im Wesentlichen wiederholt und ergänzend dazu ausgeführt, dass wegen der vorherrschenden West- bis Nordwestluftströmung durch die hier austretenden Tunnelabgase eine erhebliche Zusatzbelastung auf der nahegelegenen Liegenschaft des Beschwerdeführers entstehe, und daher der NO2-Jahresmittelwert weit über den 49 µ/m³ liegen dürfte. Ergänzend wurde ausgeführt, dass seit mehr als zehn Jahren die grenzwertüberschreitende Luftschadstoffbelastung an der Stadtautobahn bekannt war, und trotzdem der Autobahnteilanschluss Hagenau realisiert und vor sechs Monaten in Betrieb genommen worden sei. Auch werde derzeit der weitere Ausbau vorantrieben, wodurch eine weitere Erhöhung der Verkehrsdichte um bis zu 15% erwartet werde und so die Luftschadstoffbelastung weiter erhöht werde. Zur Bewältigung des Stauproblems habe die Landesregierung Maßnahmen zur Bewältigung des Stauproblems veröffentlicht und diese sehe lt. Salzburger Nachrichten unter anderem die Nutzung des Messparkplatzes als P+R Parkplatz für 7000 Fahrzeuge vor. Die Zufahrt dieser Fahrzeuge erfolge zum Teil über den Autobahnabschnitt Salzburg-Mitte – Messauffahrt und daher direkt entlang der Liegenschaft des Beschwerdeführers, wodurch
die Luftschadstoffbelastung hier weiter erhöht werde.
Mit Ergänzungsantrag vom 15.11.2016 wurden die Inhalte der bisherigen Anträge wiederholt und ergänzend noch Teile aus dem VwGH-Erkenntnis Zahl 2014/17/96 ausgeführt. Weiters wurde ergänzend ausgeführt, dass bis heute keine offizielle Probenahmestelle am flächenmäßig bedeutendsten Schadstoffemissionsgebiet (Stadtautobahn Abschnitt Salzburg-Mitte – Messausfahrt) existiere und entspreche die Probenahmestelle am Rudolfsplatz bezüglich ihrer Lage nicht der Richtlinie 2008/50/EG . Abschließend wurde der bisherige Antrag auf Abänderung des Luftreinhalteplanes mit dem Antrag auf Errichtung einer richtlinienkonformen Probenahmestelle in der Stadt Salzburg ergänzt und dafür wiederum eine Frist von einem Monat gesetzt.
Mit Ergänzungsschreiben vom 22.11.2016 (3. Erweiterung des Antrages vom 24.10.2016) wurden die Ausführungen der bisherigen Anträge wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass mit Bescheid vom 10.07.2009 der Landeshauptfrau von Salzburg die unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers bestätigt worden sei. Weiters verweist der Beschwerdeführer auf die Ausbreitungskarte für NO2 des Landes-Umweltamtes, aus der hervorgehe, dass die Einhaltung der Grenzwerte in einer Zone von 200 m und damit auf der Liegenschaft AC xx in den kommenden Jahren nicht möglich sei. Dies sei auch dem Luftgütejahresbericht 2015 zu entnehmen. Abschließend wurden die bisherigen Anträge auf Abänderung des Luftreinhalteplanes sowie Errichtung einer richtlinienkonformen Probenahmestelle wiederholt und auf die bereits gesetzte Frist von einem Monat (bis 24.11.2016) bzw 16.12.2016 hingewiesen.
Mit Schreiben vom 16.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass bezüglich der bisher eingebrachten Anträge weitergehende Erhebungen durchgeführt werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des VwGH die Schadstoffbelastung bzw allenfalls vorliegende Grenzwertüberschreitungen Voraussetzung für eine etwaige Antragsbefugnis seien.
Mit Eingabe vom 09.12.2016 (4. Erweiterung der Erläuterung der Anträge vom 24.10. und 16.11.2016) wurden die Ausführungen in den bisherigen Anträgen im Wesentlichen wiederholt und zusätzlich ergänzend ausgeführt, dass er den Vorschlag des Amtssachverständigen Herrn DI AD zur Aufstellung einer mobilen Probenahmestelle auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers grundsätzlich begrüße, dies jedoch für den Antrag irrelevant sei, da dafür die Messwerte der Vorjahre bis 2015 herangezogen werden müssten. Darüber hinaus sei eine seriöse Simulationsberechnung gar nicht möglich, da für den Abschnitt A1 – Salzburg-Mitte bis Messegelände von der ASFINAG keine Zähldaten erhoben würden. Der Beschwerdeführer legte ergänzend dar, dass aus seiner Sicht ein generelles Tempo-60 auf der A1-Stadtautobahn aufgrund des geringeren Energieaufwandes und der daraus resultierenden geringeren Gesamtschadstoffmenge für zwingend notwendig erachtet werde. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass langfristig gesehen eine Einhausung der A1 Stadtautobahn, besser noch eine Umfahrung eine Entlastung der Stadt durch die flächenhaft extrem hohe Luftschadstoffbelastung durch den Transitverkehr bewirken würde. Laut Ausführungen des Beschwerdeführers wären folgende Maßnahmen in dem Luftreinhalteplan ratsam, um eine Reduktion von NO2 und PM2,5-Emissionen in der Stadt Salzburg zu bewirken:
- Tempolimit von 60 km/h mit Sektion Control auf der A1-Stadtautobahn
- Einhausung der A1-Stadtautobahn
- Aussperrung des Transitverkehrs aus dem Stadtgebiet
- zeitliche Sperre hochbelasteter Straßen
- P+R Parkplätze ausschließlich außerhalb des Stadtgebietes
- Tempolimit von 30 km/h im ganzen Stadtgebiet
- Verbot von Diesel-Pkw im Stadtgebiet
- Einführung einer City Maut
- Nutzung von Innenstadt-Parkgaragen nur für schadstoffarme Pkw.
Abschließend wurden die bisher gestellten Anträge auf Abänderung des Luftreinhalteplans sowie Errichtung einer richtlinienkonformen Probenahmestelle wiederholt und auf die bereits gestellten Fristen hingewiesen.
Mit Eingabe vom 27.01.2017 (5. Erweiterung um 2 weitere Anträge) wurden die Ausführungen der bisherigen Anträge im Wesentlichen gleichlautend wiederholt und abschließend zwei ergänzende Anträge, nämlich
„C.) (Auskunft darüber zu geben, welche der oben angeführten Maßnahmen nach Ansicht der Landesregierung der Richtlinie 2008 50 EG genügen, gemäß der (1) .. empfindliche Bevölkerungsgruppen besonderes zu berücksichtigen sind … und (Artikel 23) … der Zeitraum der Nichteinhaltung (von Grenzwerten) so kurz wie möglich gehalten werden. Im AC xx wohnt nämlich seit 4 Jahren ein Kind von 4 Jahren.“ und
„D.) Auskunft (z.B. in Diagrammform) darüber zu geben, welche Geschwindigkeiten durch die schadstoffabhängige Geschwindigkeitsregelung auf der A1-Stadtautobahn gemäß den HMW (HalbstundenMittelwert) der gemessenen NOX, PM2,5 und PM10 Feinstaubbelastung im Zeitraum vom 22.01.2017 bis 27.01.2017 in Halbstundenintervallen vorgeschrieben waren.“
Abschließend wurde wiederum auf die bereits gestellte Fristen der bisherigen Anträge hingewiesen sowie eine Frist für die neuen Anträge von einem Monat (bis 27.02.2017) gesetzt.
Mit Email-Eingabe vom 29.05.2017 wurde vom Beschwerdeführer beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Säumnisbeschwerde bezüglich „Antrag auf Herausgabe von Umweltinformationen“ an das BMVIT eingebracht, welcher mit Schreiben vom 30.05.2017 gemäß § 6 AVG an die zuständige Abteilung für Natur- und Umweltschutz beim Amt der Salzburger Landesregierung weitergeleitet wurde.
Mit angefochtenem Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 14.06.2017, Zahl 205-01/1256/32-2017, wurden sämtliche Anträge des Beschwerdeführers unter jeweils gesonderten Spruchpunkten (I.a., I.b., I.c., II.a., II.b. und II.c.) zurückgewiesen.
In seiner Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und wörtlicher Wiedergabe der Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Chemie und Umwelttechnik vom 27.04.2017 sowie Stellungnahme des Amtssachverständigen für Immissionsschutz vom 12.06.2017 zum festgestellten Sachverhalt aus, dass seit dem Jahr 2002 im Salzburger Zentralraum Überschreitungen der im IG-L festgelegten Grenzwerte für den Luftschadstoff Stickstoffdioxid (NO2) festgestellt worden seien, sowohl für den Halbstundenmittelwert wie auch für den Jahresmittelwert. An der höchstbelasteten Messstelle im Bundesland Salzburg sei der EU-Grenzwert für PM10 letztmalig im Jahr 2010 überschritten worden. Seit dem Jahr 2011 werde der EU-Grenzwert für PM10 an allen Messstellen des Landes eingehalten. Einer der Gründe hierfür sei der deutlich sinkende Rußanteil (elementarer Kohlenstoff) im Feinstaub. Der Rußanteil habe an verkehrsbelasteten Standorten seit dem Jahr 2000 um über 65% gesenkt werden können. Es könne daher von einer Einhaltung des EU-Grenzwertes für PM10 am Grundstück AC xx des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
Weiters sei seit dem Jahr 2007 ein deutlicher rückläufiger Trend bei PM2,5 erkennbar und werde der EU-Grenzwert für PM2,5 (25 µ/m³) als JMW (an allen Messstellen des Landes) eingehalten. Die seit dem 15.12.2016 durchgeführte Messung von PM2,5 am AC xx zeige ein um 13% niedrigeres PM2,5 Niveau als am Rudolfsplatz. Eine Überschreitung des EU-Grenzwertes für PM2,5 im gesamten Bundesland Salzburg also auch am Grundstück AC xx kann ausgeschlossen werden.
Ebenfalls werde seit 15.12.2016 mit dem mobilen Messwagen die Luftqualität in Bezug auf NO2 gemessen. Auswertungen hätten gezeigt, dass am Grundstück des Beschwerdeführers deutlich niedrigere Werte als an der autobahnnahen Messstelle „Salzburg A1“ vorliegen würden. Der aktuelle NO2-Mittelwert (15.12.2016 bis 07.06.2017) am AC xx liege mit derzeit 39,2 µ/m³ unter dem EU-Grenzwert (40 µ/m³ als JMW). Eine Überschreitung des EU-Grenzwertes für NO2 am Grundstück AC xx könne durch die durchgeführte Messung vor Ort ausgeschlossen werden und werde der Jahresmittelwert unter dem derzeitigen Wert und sohin unter dem EU-Grenzwert liegen. Aufgrund des weiterhin leicht sinkenden Trends ist auch in Zukunft am AC xx mit keiner Überschreitung des EU-Grenzwertes für NO2 zu rechnen.
Aufgrund der (insbesondere) in der Vergangenheit gelegenen Überschreitung der im IG-L festgelegten Grenzwerte sei im September 2008 vom Landeshauptmann von Salzburg ein Programm nach § 9a IG-L für den Salzburger Zentralraum erlassen worden, das über 60 Maßnahmen beinhalte, die der Gemeinden nicht mitgezählt. Das Luftreinhalteprogramm 2008 sei im Jahr 2012 evaluiert worden und sei im Jahr 2014 die Fortschreibung des Luftreinhalteprogramms § 9a IG-L 2003 veröffentlicht worden. Im Luftreinhalteprogramm 2013 seien weitere Maßnahmen aufgelistet und kurz beschrieben, welche Wirkung diese entfalten und soweit möglich dargestellt. Auf eine Aufzählung der einzelnen Maßnahmen des Luftreinhalteprogrammes sei aufgrund der Veröffentlichungen im Internet verzichtet worden.
Im September 2015 sei bekannt geworden, dass die NOX-Abgaswerte von bestimmten Diesel-Pkw manipuliert worden seien. Diese Manipulationen seien nicht vorhersehbar gewesen. Als weitere Maßnahme zur Reduktion von Luftschadstoffen sei – ungeachtet der vorstehenden Ausführungen – nach einer Testphase eine flexible Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Salzburger Stadtautobahn A1 zwischen Salzburg-Nord und Wals-Siezenheim installiert worden. Diese sei am 04.03.2015 in Betrieb genommen worden und erstrecke sich über 10,3 km und führe diese Strecke in einiger Entfernung auch an der Adresse AC xx vorbei. Im Betriebsjahr Mai 2015 bis April 2016 sei Tempo 80 auf der A1 bei Salzburg während durchschnittlich 46% der Zeit geschaltet gewesen. Auf diesem Autobahnabschnitt habe durch das flexible Geschwindigkeitslimit der gesamte Stickstoffoxidausstoß um 5% und der gesamte CO2-Ausstoß um 1,4% verringert werden können. Die gesamten NOX- bzw NO2-Immissionen konnten durch das flexible Tempolimit um 5 bis 6% reduziert werden (vgl Evaluation des flexiblen Tempo-80-Limits auf der A1 bei Salzburg vom Mai 2015 bis April 2016 Ökosience). Diese Evaluation sei öffentlich und im Internet abrufbar. Weiters würden im Land Salzburg weiterhin Maßnahmen zur Luftreinhaltung fortentwickelt und implementiert. Derzeit werde das Luftreinhalteprogramme 2013 evaluiert.
In seinen rechtlichen Erwägungen führte die belangte Behörde nach Darlegung der maßgeblichen europarechtlichen Bestimmungen (Luftqualitäts-Richtlinie) sowie Darlegung der relevanten Bestimmungen im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) aus, dass das IG-L selbst keine Antragsrechte und sich darauf beziehende verfahrensrechtlichen Vorschriften vorsehe. Die sich aus dem „Janecek-Urteil“ des EuGH vom 25.07.2008 ergebenden Konsequenzen blieben in der Novelle zum IG-L außer Betracht. Im Prozess zur Erlassung der Luftqualitäts-RL stand bereits fest, dass die Luftschadstoffgrenzwerte für Feinstaub in den meisten Mitgliedsstaaten per 01.01.2005 nicht eingehalten werden können und zeichnete sich ein ähnliches Bild für den Luftschadstoff Stickstoffdioxid ab. Ebenfalls sei klar geworden, dass die Setzung kurzfristiger Maßnahmen iSd Artikel 7 Abs 3 Luft-Rahmen-RL zur Senkung von Luftschadstoffgrenzwertüberschreitungen faktisch nicht möglich sei. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Ausführungen des Amtssachverständigen von Chemie und Umwelttechnik zu verweisen, dies im Hinblick auf die zeitliche Sperre hochbelasteter Straßen. Bei diesem Vorschlag des Beschwerdeführers handle es sich um eine kurzfristige Maßnahme, die insbesondere nicht von Artikel 23 Luftqualitäts-RL umfasst sei. Unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH Ro 2014/07/0096 führte die belangte Behörde aus, dass unmittelbar betroffenen Einzelnen im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte oder der Alarmschwellen das Recht zugesprochen worden sei, bei den zuständigen nationalen Behörden die Erstellung eines Aktionsplanes erwirken zu können.
Vor diesem Hintergrund bestehe für den Beschwerdeführer in Bezug auf die von ihm gestellten Anträge aufgrund der wiedergegebenen Ausführungen des Amtssachverständigen für Immissionsschutz keine Antragslegitimation auf Erstellung oder Ergänzung von Luftqualitätsplänen bzw Programmen iSd § 9a IG-L. Zudem sehe das IG-L in § 9a Abs 6 ausdrücklich vor, dass ein Programm alle drei Jahre insbesondere auf seine Wirksamkeit zu evaluieren und erforderlichenfalls zu überarbeiten sei. Derzeit werde das Luftreinhalteprogramm 2013 evaluiert und werde sohin in concreto – ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer keine Antragslegitimation besitze – dem Antrag bzw den Anträgen des Beschwerdeführers Folge geleistet. Die belangte Behörde wies vollständigkeitshalber darauf hin, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag für die Mieter seiner Liegenschaft stellen könne.
Unter Hinweis auf die Feststellungen des EuGH im Janecek-Urteil führte die belangte Behörde aus, dass die Luftqualitätsziele nicht isoliert zu setzen seien, sondern sie in Bezug auf die gesamten Rahmenumstände einer Gesellschaft zu betrachten seien. Die Mitgliedsstaaten seien nicht verpflichtet, Maßnahmen dahingehend zu ergreifen, dass es zu keinerlei Überschreitungen kommt, sondern solche, die Überschreitungen auf ein Minimum reduzieren. Auch der bereits vorher zitierte Abgasskandal sei unter dem Begriff der zurzeit vorliegenden Umstände zu zählen gewesen. Bezüglich der Entscheidung über die eingebrachten Anträge führte die belangte Behörde aus, dass insbesondere bezüglich der Schadstoffe PM2,5, PM10 und NO2 es nötig gewesen sei, die Messergebnisse abzuwarten, wobei erst aufgrund einer längeren Messperiode wesentliche Aussagen getroffen werden konnten.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer immer wieder eingebrachten Ergänzungen zu den Anträgen (zuletzt am 27.01.2017) sei die Behörde davon ausgegangen, dass für die Behörde erst ab diesem Zeitpunkt eine Entscheidungspflicht gegeben sei, da die Anträge in einen inhaltlichen und auch sachlichen Zusammenhang stehen würden.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 27.01.2017 explizit geforderten Maßnahmen führte die belangte Behörde aus, dass eine betroffenen juristische oder natürliche Person kein Recht habe, dass bestimmte Maßnahmen umgesetzt werden. Ungeachtet dessen seien die geforderten Maßnahmen aus Sicht der Amtssachverständigen zum Teil nicht geeignet gewesen.
Zu den zurückgewiesenen Anträgen wurde zu Spruchpunkt I.a. ausgeführt, dass hinsichtlich des Luftschadstoffes PM2,5 keine Grenzwertüberschreitung vorliege und mangels der unmittelbaren Betroffenheit des Beschwerdeführers und dem daraus resultierenden Umstand der mangelnden Antragslegitimation der Antrag zurückgewiesen worden sei.
Bezüglich des Spruchpunkt I.b. habe es seit 2011 keine Überschreitungen des EU-Grenzwertes bezüglich PM10 an der höchstbelasteten Messstelle im Land Salzburg und sohin im gesamten Bundesland gegeben und liege daher keine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers vor. Daraus resultiere auch die mangelnde Antragslegitimation und sei daher der Antrag zurückzuweisen gewesen.
Bezüglich der Zurückweisung unter Spruchpunkt I.c. des Antrags auf Errichtung einer richtlinienkonformen Probenahmestelle in der Stadt Salzburg bestehe für den Beschwerdeführer kein durchsetzbarer Anspruch für die von ihm begehrte Forderung. Da der Antrag nicht auf Erlassung eines Bescheides, sondern auf eine faktische Leistung gerichtet gewesen sei, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen. Im Übrigen bestehe kein subjektives-öffentliches Recht für das Begehren des Beschwerdeführers.
Zu Spruchpunkt II.b. führte die belangte Behörde aus, dass vom Beschwerdeführer bei seinem Antrag um Auskunft, welche der angeführten Maßnahmen nach Ansicht der Landesregierung der Richtlinie 2008/50/EG genügen (…) keine Entscheidungspflicht der Behörde auszulösen vermochte, da diese nur für Anträge bestehe, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet sei. Der Beschwerdeführer habe kein subjektiv-öffentliches Recht auf einen bescheidmäßigen Abspruch über diese Leistung der Behörde (Auskunft).
Zu Spruchpunkt II.c. führte die belangte Behörde aus, dass dieses Auskunftsbegehren über die Übermittlung der Halbstundenmittelwerte der gemessenen NOX, PM2,5 und PM10 Feinstaubbelastung für den Zeitraum von 22.01.2017 bis 27.01.2017 zurückgewiesen worden sei, da dem Beschwerdeführer mittels Email vom 27.01.2017 ein Diagramm bezüglich der Schallzeiten für die PM2,5–Belastung in Halbstundenintervallen als Grafik übermittelt worden sei. In diesem Übermittlungsschreiben sei auch erklärt worden, dass die Schaltzeiten der Verkehrsbeeinflussungsanlage (VBA) auf HMW-Basis der Abteilung 5 nicht vorliegen würden und diese nur bei Bedarf (Einspruch gegen Strafen) von der ASFINAG angefordert werden. Ein Überblick über die Schaltzeiten der VBA könne allerdings den jährlich erstellten Evaluierungsbericht, der auf der Homepage des Landes veröffentlicht werde, entnommen werden. Im Übrigen handle es sich bei dem Begehren des Beschwerdeführers um ein solches, das eine Entscheidungspflicht der Behörde nicht auszulösen vermöge.
Zu Spruchpunkt II.a. führte die belangte Behörde aus, dass hinsichtlich des Antrages zur Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte hinsichtlich NO2 als unbegründet abgewiesen worden sei, da aufgrund der Messungen vor Ort am Standort AC xx ein Mittelwert von 39,2 µ/m³ gemessen worden sei. Da der EU-Grenzwert nicht überschritten worden sei, könne eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden. Dem Begehren des Beschwerdeführers sei dennoch entsprochen worden, obwohl er keinen Anspruch darauf hatte, indem der Messwagen an der genannten Adresse des Beschwerdeführers aufgestellt worden sei. Eine Überschreitung des EU-Grenzwertes für NO2 am AC xx konnte daher fachlich fundiert ausgeschlossen werden. Auch sei den Aussagen des Amtssachverständigen für Immissionsschutz zu entnehmen, dass aufgrund des weiterhin sinkenden Trends auch in Zukunft am AC xx mit keiner Überschreitung des EU-Grenzwertes für NO2 zu rechnen sei. Anhand der ermittelten Messwerte konnte die Antragslegitimation des Beschwerdeführers daher ausgeschlossen werden.
Abschließend machte die belangte Behörde noch Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer geforderten bzw vorgeschlagenen Maßnahmen - unter Hinweis, dass ein Betroffener kein Recht bzw einen Anspruch auf die Vornahme konkreter Maßnahmen habe – und hat dargelegt, aus welchen Gründen diese Maßnahmen als nicht geeignet angesehen werden.
Die belangte Behörde wies weiters darauf hin, dass die ambitionierten Rechtsgrundsätze der EU, die sich unter anderem aus dem Janecek-Urteil ergeben, bei Luftqualitätsplänen an ihren faktischen Grenzen stoßen, da zahlreiche Faktoren zu betrachten seien und diese Faktoren sich zum Teil dem Wirkungsbereich der zuständigen Behörde entziehen würden. Es könne zB keine Verkehrspolitik von der Behörde betrieben werden, bei der alle Ebenen der EU bis zu den Gemeinden zusammenwirken müssen. Derartige Entscheidungen seien der politischen Ebene zuzurechnen.
Mit Email-Schreiben vom 13.07.2017 übermittelte der Amtssachverständige für Immissionsschutz die gesamten Messdaten aus dem Messwagen am AC xx über die gesamte Messdauer (15.12.2006-07.06.2017) für PM2,5 und NO2.
Mit Schriftsatz vom 17.07.2017 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht, wobei insbesondere die I. Säumnis bzw Überschreitung von Beantwortungsfristen und ungültigem Link, II. unrichtige Sachverhaltsdarstellung bezüglich der Aberkennung der Antragslegitimation und Zurückweisung der Anträge, II. Verletzung des UIG durch Auskunftsverweigerung, III. Befangenheit der Sachverständigen und fragwürdige Feststellungen, IV. fehlendem medizinischen Sachgutachten und Vertuschung sowie V. Verstoß gegen die VGH-Erkenntnis Zahl Ro 2014/07/0096 bezüglich unmittelbarer Betroffenheit geltend gemacht wird.
Zur Erläuterung der Beschwerdepunkte wurde unter I. ausgeführt, dass ein Bescheid gemäß Antragsteile A und B bis spätestens 09.06.2017 (6-Monatsfrist), die Auskünfte gemäß UIG bis 27.02.2017 (1-Monatsfrist) erstellt werden müssten. Darüber hinaus existiere der im Bescheid unter Rechtsmittelbelehrung angeführte Link zu rechtlichen Hinweisen nicht im Internet.
Zur unter II. unrichtigen Sachverhaltsdarstellung wurde ausgeführt, dass bestritten werde, dass es sich bei der mobilen Messstation auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers um eine relevante Messstelle handle, da die Aufstellungskriterien zum Schutz der menschlichen Gesundheit laut Luftqualitäts-RL durch die Behörde nicht beachtet worden seien. Weiters habe die Aufstellung der Messstation abweichende und stark verfälschende Ergebnisse zur Folge.
Zum Vorwurf der unter III. vorgebrachten Beschwerde bezüglich Befangenheit der Sachverständigen wurde ausgeführt, dass sich die beiden Amtssachverständigen als Beamte der Salzburger Landesregierung in einem abhängigen Dienstverhältnis befinden und daher weisungsgebunden seien.
Unter III.1 wurde ausgeführt, dass die ortsfeste Messstation Rudolfsplatz nicht den Kriterien der einschlägigen Richtlinie entspreche und es sich daher um keine zulässige Messstelle gemäß IG-L handle. Ebenfalls handle es sich bei der ortsfesten Messstation an der Stadtautobahn A1 (Stadion) um keine Messstelle gemäß IG-L. Weiters wurde ausgeführt, dass die Messergebnisse der mobilen Messstation am AC xx nicht für die gesamte Liegenschaft repräsentativ seien.
Unter III.3 wurden einzelne Anmerkungen zu fragwürdigen Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde dargelegt.
Unter IV. wurde ausgeführt, dass die Behörde weder ein medizinisches Sachgutachten eingeholt habe noch das Auskunftsbegehren bezüglich Maßnahmen, die das spezielle Schutzbedürfnis von empfindlichen Bevölkerungsgruppen gewährleisten berücksichtigt habe.
Nach Ausführungen des Themas zur Luftverschmutzung der ARD-Dokumentation sowie Ausführungen zum Dieselskandal wurde vom Beschwerdeführer moniert, dass die Behörde die akute Gesundheitsgefährdung entlang der Stadtautobahn seit mehr als einem Jahrzehnt bewusst herunterspiele und aus politischem Opportunismus versuche diese weiterhin zu vertuschen und dieser Eindruck durch das Weglassen eines medizinischen Gutachtens untermauert werde. Unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis Zahl Ro 2014/07/0096 und Zitierung einiger textlichen Passagen aus diesem Erkenntnis wird ausgeführt, dass analog diesem Erkenntnis im vorliegenden Fall Messdaten der Schadstoffquelle (A1 Stadtautobahn Salzburg-Mitte – Messeausfahrt) von 2016 herangezogen werden müssten. Diese würden jedoch wegen jahrzehntelanger Weigerung der Behörde, diese mittels einer ortsfesten Messstation zu erheben nicht vorliegen. Die Daten der Messstelle A1 Stadtautobahn (Stadion) seien nicht relevant, da diese nicht der Richtlinie 2008/50/EG entspreche.
Der Beschwerde wurde noch eine Vollmacht von insgesamt fünf Mietern auf der Liegenschaft AC xx angehängt, wobei in dieser Vollmacht erklärt wurde, dass der Beschwerdeführer in der Angelegenheit „Senkung der Luftschadstoffe im Bereich der Liegenschaft AC xx, 5020 Salzburg“ die Mieter vor der Behörde und dem Landesverwaltungsgericht kostenlos und bis auf Widerruf vertritt. In der Beschwerde wurde noch ausgeführt, dass mit der Vorlage der Vollmacht nachgewiesen worden sei, dass diese Mieter ebenfalls unmittelbar Betroffene in den Anträgen des Antragstellers zu Recht angeführt und entgegen der Ansicht der Behörde zu berücksichtigen seien.
Abschließend wurden die Begehren gestellt, dass das Gericht entweder der Säumnisbeschwerde folgt, den Bescheid in allen Spruchpunkten aufhebt und im Sinne der Anträge des Antragstellers entscheidet oder die Spruchpunkte einzeln, anhand der angeführten Beschwerdegründe wegen erwiesener Rechtswidrigkeit aufhebt und im Sinne der einzelnen Anträge entscheidet. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer Aufwandersatz für den Fall, dass der Beschwerde in einzelnen oder allen Punkten stattgegeben werde begehrt.
Mit Schreiben vom 17.07.2017 wurde vom Amtssachverständigen für Immissionsschutz der Messbericht über die Luftgütemessung am AC für den Zeitraum von 15.12.2016 bis 07.06.2017 übermittelt.
Mit Schreiben vom 04.08.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt an das Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vor.
Mit Eingabe vom 19.8.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Beschwerdeschrift vom 17.7.2017 ein mit der die bisherigen Aussagen der ASV, soweit sie sich auf Emissionsfaktoren HBEFA 3.2 beziehen, angezweifelt werden. Auszugsweise wurde eine Stellungnahme der Deutschen Umwelthilfe die Stadt Stuttgart betreffend zitiert und hingewiesen, dass die belangte Behörde die gängige Manipulationen an Diesel-Kfz nicht berücksichtigt habe und dieses rechtswidrige Treiben tatenlos in Kauf nehme.
Mit Stellungnahme vom 15.11.2017 führte der Amtssachverständige für Immissionsschutz DI A. AD zum Beschwerdevorbringen Folgendes aus:
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Stellungnahme des Amtssachverständigen für Immissionsschutz
Allgemeines
In Absprache mit Herrn DI AA wurde eine Luftgütemessung (15.12.2016 bis 07.06.2017) auf seinem Grundstück durchgeführt. Bereits im Jahr 2004 (01.04.2004 – 02.06.2004) wurde auf Ersuchen von DI AA eine Luftgütemessung auf seiner Liegenschaft durchgeführt. Da laut Aussage von DI AA der Messplatz aus dem Jahr 2004 vermietet ist, wurde gemeinsam ein alternativer Standort auf seinem Grundstück gewählt, wo die notwendige Infrastruktur (Platz und Stromanschluss) gegeben war. Weiters wurde Anfang Jänner 2017 ein Passivsammler, mit dem die Langzeitbelastung von Stickstoffdioxid (NO2) erfasst wird, am Grundstück AC xx aufgestellt. Abbildung 1 gibt einen Überblick über die Standorte der bisher durchgeführten Messungen auf der Liegenschaft AC xx.
Abbildung 1: Überblick über die Standorte der Luftgütemessungen
Auf die Messung von PM10 und PM2.5 wird nicht weiter eingegangen, da eine Überschreitung der EU-Grenzwerte dieser beiden Schadstoffe auf der Liegenschaft AC xx ausgeschlossen werden kann und die Datenlage in meiner Stellungnahme vom 12.06.2017 ausreichend dargelegt wurde.
Punkt II: unrichtige Sachverhaltsdarstellung
II.1
„Der Aufstellungsort befand sich in einer begrenzten Örtlichkeit von ca. 15m x 10m, die sich hinsichtlich der Strömungsverhältnisse grundlegend von der restlichen Liegenschaft unterscheidet.“
Dazu wird angemerkt, dass beide Messstandorte (2004 und 2017), durch die in diesem Gebiet vorherrschende Hauptwindrichtung (Nordwest), gut von der dominanten Schadstoffquelle (= Autobahn) anströmbar waren. Beide Standorte waren richtlinienkonform „einige Meter“ (rund 9 bzw. 12 Meter) vom Hauptgebäude entfernt. Aufgrund der Höhe der Probennahme (rund 3,5 Meter) bestand keine Beeinflussung des Luftstroms um den Messeinlass (siehe Abbildung 2). Ein Vergleich der Windgeschwindigkeiten der Messungen aus den Jahren 2004 und 2017 zeigt keinen Unterschied in den Windgeschwindigkeiten und widerspricht damit der Behauptung von „grundlegend unterschiedlichen Strömungsverhältnissen“ am „Standort 2017“.
Messung | Windgeschwindigkeit in m/s |
Standort 2004 (1.4.2004 – 2.6.2004) | 1,3 |
Standort 2017 (1.4.2017 – 2.6.2017) | 1,3 |
Tabelle 1: Vergleich der Windgeschwindigkeiten
Abbildung 2: Messstandort aus dem Jahr 2017
II.2.1
„Das bei Sonnenschein sich gegenüber der Umgebung stark erhitzende Blechdach bildet eine Strömungssenke, sorgt für eine starke Verwirbelung und beeinflusste so den Luftstrom in unmittelbarer Messumgebung auf stark verfälschende Weise. Es wurden daher zu geringe Schadstoffwerte gemessen.“
Folgende Auswertung widerlegt diese Behauptung:
Während des „Messung 2017“ (15.12.2016 bis 07.06.2017) schien an 24,7% der Zeit die Sonne, an 75,3% der Zeit lag die Sonnenscheindauer in der Stadt Salzburg bei 0 Minuten. In nachfolgender Tabelle wird die mittlere Belastung von Stickstoffdioxid mit bzw. ohne Sonnenschein dargestellt. Als Vergleichsstandort wurde die nächstgelegene, autobahnnahe Messstelle „Salzburg A1“ herangezogen.
NO2 in µg/m³ | AC xx | Salzburg A1 | % |
Mittelwert gesamter Messzeitraum | 39,2 | 48,5 | +23,60 |
Mittelwert bei Sonnenschein | 34,9 | 42,9 | +22,93 |
Mittelwert ohne Sonnenschein | 40,7 | 50,4 | +23,89 |
Tabelle 2: NO 2 -Konzentrationen mit bzw. ohne Sonnenschein
Folgende Aussagen lassen sich daraus ableiten:
An der autobahnnahen Messstelle „Salzburg A1“ lag die NO2-Konzentration über den gesamten Messzeitraum um 23,60% höher als am AC xx.
An der autobahnnahen Messstelle „Salzburg A1“ lag die NO2-Konzentration ohne Sonnenschein um 23,89% höher als am AC xx.
An der autobahnnahen Messstelle „Salzburg A1“ lag die NO2-Konzentration bei Sonnenschein um 22,93% höher als am AC xx.
Der Differenz der NO2-Mittelwerte beider Standorte ohne bzw. mit Sonnenschein liegt mit 0,96% im Bereich der Messgenauigkeit .
Da die Sonne nur an einem Viertel der Zeit (~25%) geschienen hat, ergäbe sich rein rechnerisch eine Abweichung von rund + 0,24% (~0,09 µg/m³), die nicht relevant ist.
Die Behauptung eines Einflusses in einer stark verfälschenden Weise auf die Messwerte bei Sonnenschein durch ein erhitzendes Blechdach kann daher nicht nachvollzogen werden.
II.2.2
„Die geschilderten Verhältnisse gehen auch aus Modellierungen hervor. Nachstehender Ausschnitt aus dem Immissionskataster v.1.4.2014 zeigt am Messort in einem kleinräumigen Bereich von wenigen m² eine starke Reduzierung der NO X Konzentration von > 80 µg/m³ auf 20-30µg/m³.“
Herr DI AA stellt in seinem Beschwerdeschreiben einen Kartenausschnitt für den Luftschadstoff NOX dar, für den es keinen Immissionsgrenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit gibt und der daher für dieses Beschwerdeverfahren nicht relevant ist.
Nachfolgende Abbildung 3 zeigt einen Ausschnitt dieses Immissionskatasters (Datenbasis 2010) für den relevanten Schadstoff Stickstoffdioxid (NO 2 ) in einer detaillierteren Auflösung. Wie ersichtlich wurde für das Jahr 2010 auf der Liegenschaft AC xx ein NO2-Jahresmittelwert bis maximal 43 µg/m³ modelliert und damit der EU-Grenzwert (40 µg/m³) auf einer Teilfläche der Liegenschaft AC xx knapp überschritten.
Eine NO 2 -Grenzwertüberschreitung für das Jahr 2010 wurde auch nie in Abrede gestellt.
Abbildung 3: NO 2 -Immissionskataster für das Jahr 2010 (Ausschnitt AC xx)
Aufgrund der NO2-Überschreitung entlang der Salzburger Stadtautobahn hat daher das Land Salzburg das bestehende Luftreinhalteprogramm im Jahr 2014 aktualisiert und ua Maßnahmen für diesen Autobahnabschnitt ergriffen. Nach einem dreimonatigen Probebetrieb im Jahr 2014 ist im März 2015 eine immissionsgesteuerte Geschwindigkeitsbeschränkung (80/100km/h) auf diesem Streckenabschnitt verordnet worden. Neben dem allgemeinen Rückgang der NO2-Konzentrationen in den letzten Jahren, die an allen Salzburger Messstellen beobachtbar war, wurde durch den flexiblen 80er auf der Stadtautobahn eine zusätzliche Schadstoffreduktion von 5-6% erreicht (sh Evaluation des flexiblen Tempo80-Limits auf der A1 bei Salzburg von Mai 2016 bis April 2017, Dr.Thudium 31.08.2017).
In nachfolgender Tabelle wird der Trend der NO2-Jahresmittelwerte an der autobahnnahen Messstelle „Salzburg A1“ dargestellt und der Messung am AC xx gegenübergestellt. Zusätzlich wird der aktuelle gleitende Jahresmittelwert (15.11.2016 – 14.11.2017) an der Messstelle „Salzburg A1“ angeführt.
Wie ersichtlich ist eine jährliche Abnahme der NO2-Konzentration im Bereich der Salzburger Stadtautobahn seit Messbeginn 2014 gegeben. Der Rückgang der Jahresmittelwerte an der Messstelle „Salzburg A1“ liegt bei 5,4 µg/m³ bzw. bei rund 11%.
NO2 in µg/m³ | AC xx | Salzburg A1 |
Jahresmittel 2014 |
| 50,8 |
Jahresmittel 2015 |
| 48,7 |
Jahresmittel 2016 |
| 46,1 |
Messung AC xx Mittelwert (15.12.2016 bis 07.06.2017) |
39,2 |
48,5 |
gleitender Jahresmittelwert Mittelwert (15.Nov.2016 – 14.Nov.2017) |
|
45,4 |
Tabelle 3: Trend der NO 2 -Jahresmittelwerte
Hinweis: Die Messung am AC xx fand während der Winter- bzw. Frühjahrsmonate statt. Der Jänner und Februar 2017 waren durch außergewöhnlich starke Inversionswetterlagen geprägt und hatten daher eine überdurchschnittlich hohe Schadstoffbelastung, sodass der geschätzte Jahresmittelwert 2017 am AC xx niedriger sein dürfte als die gemessenen 39,2 µg/m³.
Weiters wurde am 5.1.2017 in Absprache mit Herrn DI AA ein NO2-Passivsammler aufgestellt. Diese kostengünstige Messmethode eignet sich gut zur Bestimmung der Langzeitbelastung von Stickstoffdioxid. Der bisherige Messzeitraum (5.1.2017 – 31.10.2017) umfasst allerdings noch nicht die beiden Monate November und Dezember (in denen üblicherweise etwas höhere NO2-Werte auftreten).
NO2 in µg/m³ | AC xx |
Messung AC xx Mittelwert (5.1.2017 bis 31.10.2017) |
34,1 |
Tabelle 4: NO 2 -Mittelwert des Passivsammlers
Aus den aktualisierten Messwerten der Tabellen 3 und 4 hat sich meine gutachterliche Aussage aus dem Bescheid vom 14.6.2017, Seite 7, bestätigt:
„Eine Überschreitung des EU-Grenzwertes für NO 2 (40 µg/m³) am Grundstück „AC xx“ ist aufgrund der aktuellen Messergebnisse nicht gegeben. Aufgrund des weiterhin leicht sinkenden Trends ist auch in Zukunft am AC xx mit keiner Überschreitung des EU-Grenzwertes für NO 2 zu rechnen.“
Punkt III: 2.Absatz
„Die im Bescheid gemachten Feststellungen und Schlüsse für das Jahr 2017 die Liegenschaft des AS betreffend sind als Beweise untaugliche Vorhersagen. Die für die Vergangenheit zu PM2.5, PM10 und NO2 gemachten Aussagen sind zu allgemein, nicht durch Verweise auf Messergebnisse (Jahresmittelwerte, Halbstundenwerte) in Veröffentlichungen belegt und nicht nachvollziehbar.“
Die im Bescheid angeführten Messwerte basieren einerseits auf dem „Messbericht AC xx“ (Zahl: 205-02/145/94-2017) und den Jahresberichten des Luftgütemessnetzes, die auf der Homepage des Landes veröffentlicht sind. Die für die Vergangenheit gemachten Aussagen sind keineswegs zu allgemein und können in den Jahresberichten nachgelesen werden.
Der „Messbericht AC xx“ wurde Herrn DI AA per Email übermittelt und wurde auch ein Jahresbericht bei einem persönlichem Treffen Herrn DI AA vorgestellt. In beiden Berichten sind sämtliche relevante Messdaten (Mittelwerte, Maximalwerte, Perzentile, etc.) ausgewiesen.
Die Feststellungen und Schlüsse im Bescheid für das Jahr 2017 basieren einerseits auf den erhobenen Messwerten und auf der jahrelangen Erfahrung des Gutachters. Die im Bescheid angeführten Prognosen für das Jahr 2017 haben sich durch weitere aktuelle Messungen (sh Tabelle 3 und 4) bestätigt.
Punkt III.1: Mess-Referenzort Rudolfsplatz
Das Land Salzburg betreibt im gesetzlichen Auftrag des Immissionsschutzgesetzes-Luft ein Messnetz mit zwölf ortsgebundenen Messstellen. Die IG-L Messkonzeptverordnung (BGBl. II Nr. 208/2017) sieht dabei Messungen an unterschiedlich hoch belasteten Standorten wie zB ländlicher Hintergrund, städtischer Hintergrund als auch an sogenannten „Hotspots“, das sind hochbelastete Standorte (meist verkehrsnah), vor. Bei der Standortauswahl von Messstellen ist neben den lokalen Standortkriterien gemäß IG-L Messkonzeptverordnung auch die vorhandene Infrastruktur (Platzbedarf, Stromanschluss, Verkehrssicherheit, etc.) zu berücksichtigen.
Die „Hotspot“ Messstelle Rudolfsplatz besteht seit 35 Jahren und liefert seit 1982 wertvolle Trend-Daten für diesen verkehrsnahen Standort. Das Vorhandensein dieser langen Trendreihen wird auch in der IG-L Messkonzept-Verordnung Rechnung getragen, die die Messstelle Rudolfsplatz in Anlage 3 als österreichische Trendmessstelle für die Komponenten PM10, PM2.5, NO2, CO, Benzol und Benzo(a)Pyren festlegt.
Die Messstelle Rudolfsplatz ist eine Messstation in einer verkehrsnahen Zone und liegt rund 8 Meter vom Fahrbahnrand entfernt. Laut IG-L Messkonzeptverordnung dürfen verkehrsnahe Messstellen höchstens 10 m vom Fahrbahnrand entfernt sein. Die nächstgelegenen verkehrsreichen Kreuzungen mit Ampelsteuerung liegen in einer Entfernung von rund 30 Meter zur Messstation. Abweichungen von den lokalen Standortkriterien gemäß Anlage 2 Teil III sind zu dokumentieren und zu begründen.
Da Fußgänger für gewöhnlich keinen Zugang zur Grünfläche dieses Kreisverkehrs haben, wurden Parallelmessungen an mehreren Standorten (zB Bushaltestelle Rudolfsplatz, Rudolfskai 54) durchgeführt. Dort, wo sich auch Fußgänger aufhalten, wurden ähnlich hohe Werte wie an der Messstelle Rudolfsplatz gemessen und kann damit diese Abweichung von den lokalen Standortkriterien begründet werden.
Seit Bestehen des Salzburger Luftgütemessnetzes hat sich gezeigt, dass die Messstelle am Rudolfsplatz die höchstbelastete Salzburger Messstelle bezüglich Feinstaub ist. Das heißt, werden dort die PM10 oder PM2.5 Grenzwerte eingehalten, kann von einer flächenhaften Einhaltung der Grenzwerte im gesamten Landesgebiet ausgegangen werden. Wie in meiner Stellungnahme vom 12.6.2017 bereits angeführt, wurden der EU-Grenzwert für PM2.5 letztmalig im Jahr 2006 und der EU-Grenzwert für PM10 letztmalig im Jahr 2010 am Salzburger Rudolfsplatz überschritten.
Punkt III.2: Mess-Referenzort A1 Stadtautobahn (Stadion)
Die Messstelle „Salzburg A1“ wurde im Oktober 2013 in Betrieb genommen und dient zur Steuerung der immissionsgesteuerten Verkehrsbeeinflussungsanlage (VBA) im Bereich der Salzburger Stadtautobahn, die als neue Maßnahme in das aktualisierte Luftreinhalteprogramm aufgenommen wurde.
Die Autobahnen (A10 und A1) im Salzburger Zentralraum wurden aufgrund von Messungen und Ausbreitungsmodellierungen bereits im Luftreinhalteprogramm 2008 als IG-L Sanierungsgebiet ausgewiesen und wurden diese beiden Autobahnabschnitte auch als ein gemeinsames belastetes Gebiet in einer Bundesverordnung aufgenommen:
Verordnung belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000“ (BGBl. II Nr. 166/2015)
§1(2):
„ein Gebietsstreifen von 100 m beiderseits der Straßenachse der A1 Westautobahn zwischen der Anschlussstelle Salzburg Nord und dem Knoten Salzburg sowie der A10 Tauern Autobahn zwischen Knoten Salzburg und der südlichen Grenze des Gemeindegebietes von Golling (Stickstoffdioxid), wobei bei der Betrachtung der Straßenachse Anschlussstellen unberücksichtigt bleiben.“
Für das Sanierungsgebiet (Autobahnen im Salzburger Zentralraum) liefert die bereits im Jahr 2003 in Betrieb genommene autobahnnahe IG-L Messstelle „Hallein A10“ Daten für die Beurteilung der Schadstofftrends.
Punkt III.3: Messort AC xx
Die Aussagen von DI AA, dass die Messergebnisse am AC xx nicht nachvollziehbar bzw. vergleichbar sind kann nicht nachvollzogen werden. Sämtliche relevante Messdaten dieser Messung sind im „Messbericht AC xx“ (Zahl: 205-02/145/94-2017) angeführt (Mittelwerte, max. HMW, max. MW1, max. TMW, Perzentile, etc.) und wurden diese Werte auch mit anderen Messstellen des Landes in Relation gesetzt. Im Messbericht befinden sich auch zwei Kartenausschnitte, aus denen die Lage der Messstelle hervorgeht.
Weiters wurden Herrn AA sämtliche Messdaten als Halbstundenwerte in einer Excel-Datei übermittelt. Da Herr DI AA diese Anfrage auf meine persönliche Email-Adresse übermittelt hatte und ich auf Urlaub war, konnte ich diese Anfrage erst auch nach meinem Urlaub bearbeiten (Hinweis: Der Outlook-Abwesenheitsassistenz während meines Urlaubs war aktiviert und sollte Herr DI AA meine Abwesenheit also mitbekommen haben).
Punkt III.3 Anmerkungen zu fragwürdigen Feststellungen im Bescheid
S5:
Herr DI AA bezieht sich auf eine Modellrechnung für Feinstaub (PM10) aus dem Jahr 2006. Dazu wird angemerkt dass,
1. Modellrechnungen für den Schadstoff Feinstaub mit einer relativ hohen Unsicherheit behaftet sind (EU-Richtlinie 2008/50/EG , Anhang I, A. bis zu 50% Unsicherheit) und Modellrechnungen für Feinstaub daher nur bedingt die realen Verhältnisse abbilden und
2. die Feinstaubkonzentrationen in Salzburg während der letzten Jahre durch Maßnahmen wie zB Einbau von Partikelfilter bei Dieselmotoren, wie bereits mehrmals erwähnt und in den Jahresberichten nachzulesen, deutlich abgenommen haben.
S7, S17:
Herr DI AA bezieht sich auf Kartenausschnitte der Modellrechnungen für die Jahre 2006 bzw. 2008, die nicht mehr den aktuellen Stand der NO2-Konzentrationen abbilden, da die NO2-Werte in den letzten Jahren an allen Salzburger Messstellen einen rückläufigen Trend aufweisen.
S17:
Auch hier bezieht sich Herr DI AA auf den Immissionskataster für das Jahr 2010. Dieser bildet den Stand für das Jahr 2010 ab und trat das flexible Tempolimit auf der Salzburger Stadtautobahn erst im März 2015 in Kraft.
Abschließend wird aufgrund den aktualisierten Messwerte der Tabellen 3 und 4 noch einmal betont, dass meine gutachterlichen Aussagen aus dem Bescheid vom 14.6.2017 vollinhaltlich bestehen bleiben:
„Es kann von einer Einhaltung des EU-Grenzwertes für PM 10 am Grundstück „AC xx“ ausgegangen werden.“
„Eine Überschreitung des EU-Grenzwertes für PM 2.5 im gesamten Bundesland Salzburg (also auch am Grundstück AC xx) kann ausgeschlossen werden.“
„Eine Überschreitung des EU-Grenzwertes für NO 2 (40 µg/m³) am Grundstück „AC xx“ ist aufgrund der aktuellen Messergebnisse nicht gegeben. Aufgrund des weiterhin leicht sinkenden Trends ist auch in Zukunft am AC xx mit keiner Überschreitung des EU-Grenzwertes für NO 2 zu rechnen.“
Der Amtssachverständige:
Dipl.-Ing. AE AD
Mit Stellungnahme vom 20.11.2017 gab der Amtssachverständige für Chemie und Umwelttechnik, DI Dr. R. AI, folgende Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen ab:
|
|
Stellungnahme des Amtssachverständigen für Chemie und Umwelttechnik
„(…)..
zur Verwendung der Emissionsfaktoren des HBEFA in Version 3.2 (vgl. Seite 11 des Bescheides):
Zum Zeitpunkt der Erstellung meines Gutachtens war Version 3.2 des Handbuchs die aktuellste verfügbare, da die nunmehrige Version 3.3 (mit geänderten Emissionsfaktoren für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge der Emissionsstandards Euro 4 bis 6) erst Mitte Mai zur Verfügung stand. Bei Berücksichtigung dieser aktuellen Version 3.3 mit für diese Fahrzeuge wirklichkeitsnahen Emissionsfaktoren bleibt meine Aussage zum gegenläufigen Emissionstrend von Leicht- und Schwerverkehr in Abschnitt 1.1 meines Gutachtens unverändert aufrecht. Die Emissionsfaktoren für Lkw in Version 3.3 wurden nämlich unverändert beibehalten und die für die Pkw-Flotte in einem recht einheitlichen Ausmaß von ca. 20-30 % angehoben.
Folgende Tabelle stellt die Emissionsfaktoren des HBEFA in der Version 3.2 denen des HBEFA in der Version 3.3 gegenüber, und zwar für den Schadstoffparameter NOX der Pkw-Flotte in 2017 auf Autobahnen mit Tempolimits von 60 bis 100 km/h und unterschiedlichen Verkehrsdichten:
Verkehrssituation gemäß HBEFA (Straßentyp, Tempolimit) | flüssiger Verkehr | dichter Verkehr | gesättigter Verkehr | ||||||
V. 3.2 | V. 3.3 | Zunahme | V. 3.2 | V. 3.3 | Zunahme | V. 3.2 | V. 3.3 | Zunahme | |
Agglo/AB-City, T60 | 0,205 | 0,256 | +25% | 0,288 | 0,374 | +30% | 0,273 | 0,346 | +27% |
Agglo/AB-City, T70 | 0,212 | 0,270 | +27% | 0,295 | 0,386 | +31% | 0,276 | 0,349 | +27% |
Agglo/AB-City&Nat., T80 | 0,236 | 0,286 | +21% | 0,214 | 0,264 | +23% | 0,274 | 0,352 | +28% |
Agglo/AB-City&Nat., T90 | 0,249 | 0,319 | +28% | 0,228 | 0,288 | +26% | 0,275 | 0,355 | +29% |
Agglo/AB-City&Nat., T100 | 0,280 | 0,356 | +27% | 0,243 | 0,310 | +27% | 0,275 | 0,355 | +29% |
Land/AB, T80 | 0,220 | 0,282 | +28% | 0,219 | 0,276 | +26% | 0,287 | 0,373 | +30% |
Land/AB, T90 | 0,253 | 0,325 | +28% | 0,239 | 0,303 | +27% | 0,267 | 0,346 | +29% |
Land/AB, T100 | 0,273 | 0,341 | +25% | 0,268 | 0,338 | +26% | 0,267 | 0,346 | +29% |
Die Änderung der Emissionsfaktoren von Version 3.2 auf 3.3 hat klarerweise keinen Einfluss auf die messtechnisch ermittelten Immissionswerte. Durch die Aktualisierung der Faktoren hat sich lediglich der ermittelte Verursacheranteil der Diesel-Pkw (insbesondere der Emissionsstufen Euro 5 und 6) an der gemessenen Schadstoffbelastung erhöht.
zur Berücksichtigung bloß eines flüssigen Verkehrsgeschehens (vgl. Seite 11 des Bescheides):
Die Darstellung der Emissionsfaktoren exemplarisch für flüssigen Verkehr habe ich in Hinblick auf die breite Verteilung der für verschiedene Tempolimits resultierenden Flottengeschwindigkeiten und die daher höhere Aussagekraft der Graphen gewählt. Bei Berücksichtigung höherer Verkehrsdichten bleibt meine Aussage zum gegenläufigen Emissionstrend von Leicht- und Schwerverkehr in Abschnitt 1.1 meines Gutachtens unverändert aufrecht. Höhere Verkehrsdichten führen nämlich zu häufigeren Beschleunigungs- und Bremsreaktionen, verbunden mit höheren Schadstoffemissionen bei zugleich geringeren mittleren Flottengeschwindigkeiten.
Abbildung 1 zeigt dies für die Emissionsfaktoren für die Flotten schwerer Nutzfahrzeuge (SNF) und PKW auf Autobahnen mit Tempolimits von 60 bis 100 km/h und unterschiedlichen Verkehrsdichten (Brüche in den Graphen sind durch die – abhängig vom Straßentyp – unterschiedlichen Flottenzusammensetzungen bedingt, Faktoren für SNF mit durchschnittlicher Beladung).
zur Aussperrung des Transitverkehrs (zu Seite 12 des Bescheides):
Die nun präzisierte Forderung des Beschwerdeführers setzt die Errichtung einer Ostumfahrung der Stadt Salzburg voraus. Dadurch könnte die bestehende „Stadtautobahn“ von Transitverkehr zwischen A1 (aus und nach Richtung Wien) und A10 (aus und nach Richtung Villach) gewiss entlastet werden. Eine fachliche Beurteilung der Auswirkungen auf die Luftschadstoffemissionen und -immissionen ist allerdings nur auf Basis eines verkehrstechnischen Gutachtens zu einem konkreten Projektentwurf einer solchen Ostumfahrung möglich.
zu P&R-Parkplätzen außerhalb des Stadtgebietes (vgl. Seite 13 des Bescheides):
Die Aussage zum Mehrverkehr auf der Stadtautobahn durch Nutzung des P&R-Angebotes beim Messezentrum Salzburg ist nachvollziehbar und deckt sich mit meinen Ausführungen. Die nun präzisierte Forderung des Beschwerdeführers zielt offenbar nicht (nur) auf die Einrichtung zusätzlicher P&R-Angebote außerhalb sondern (auch) den Entfall bestehender P&R-Angebote im Stadtgebiet ab. Eine fachliche Beurteilung der Auswirkungen auf die Luftschadstoffemissionen und -immissionen ist allerdings nur auf Basis eines verkehrstechnischen Gutachtens zu einem konkreten Projektentwurf möglich.
Abbildung 1: Emissionsfaktoren für schwere Nutzfahrzeuge und PKW auf Autobahnen
zu Tempo 30 im ganzen Stadtgebiet (vgl. Seite 13 des Bescheides):
Meine Aussage zur möglicherweise erhöhten Verkehrsdichte auf der A1 im Falle eines flächendeckenden Tempolimits von 30 km/h im Stadtgebiet basiert auf den Erfahrungen des täglichen Lebens, wonach Verkehrsteilnehmer bei der Streckenwahl dem Prinzip des geringsten Widerstandes folgen. Eine fachliche Beurteilung der Auswirkungen auf die Luftschadstoffemissionen und -immissionen ist ebenfalls nur auf Basis eines entsprechenden verkehrstechnischen Gutachtens möglich.
Der Amtssachverständige:
Dipl.-Ing.Dr. AJ AI
Die Stellungnahmen der Amtssachverständigen wurden dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs und im Zuge der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 zur Kenntnis gebracht.
Mit Eingabe vom 13.12.2017 widersprach der Beschwerdeführer erneut den Ausführungen der Amtssachverständigen.
Mit E-Mailschreiben vom 11.12.2017 teilte die ASFINAG GmbH auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes über den aktuellen Stand der angekündigten Prüfung einer Geschwindigkeitsbeschränkung für den Bereich der Autobahn A1, Auffahrt Salzburg Mitte Richtung Wien, mit, dass die elektronischen Geschwindigkeitsanzeigen auf der Nebenfahrbahn der A1 lt. aktuellem Bauzeitenplan am 03.02.2018 in Betrieb genommen werden.
Basierend auf den im Mai 2017 durchgeführten Analysen der betroffenen Strecke und der daraus resultierenden Empfehlung des verkehrstechnischen Gutachters wird ab der Inbetriebnahme der LED-Verkehrszeichen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h angezeigt. Aufgrund der Anlageverhältnisse (eben, gerader Streckenverlauf), sowie der Analyse der Verkehrsunfälle mit Personenschaden (keine UPS auf der Kollektorfahrbahn), stellt die empfohlene zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h jene Geschwindigkeit dar, bei der ein sicherer Verkehrsablauf zu erwarten ist. Das Tempolimit von 80 km/h entspricht zudem der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf den Kollektorfahrbahnen im Bereich der ASt Salzburg-Nord, welche ebenfalls vergleichbare Aus- und Auffahrten aufweisen.
Am 14.12.2017 wurde am Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt in der der Beschwerdeführer angehört wurde. Weiters nahmen der Amtssachverständige für Immissionsschutz DI A. AD sowie Mag. S. AV als Vertreter der belangten Behörde an der Verhandlung teil.
Der Amtssachverstände bekräftige seine bisherigen Aussagen im Verfahren und in seinen Stellungnahmen und wies wiederholt auf die vorliegenden aussagekräftigen Messergebnisse hin und konnte somit die vom Beschwerdeführer befürchteten massiven Überschreitungen der Schadstoffgrenzwerte ausschließen. Der Beschwerdeführer zog wiederholt sowohl die Messmethoden als auch die Ergebnisse der vorliegenden Messungen in Zweifel und wies darauf hin, dass die derzeitigen Maßnahmen der Landesregierung zur Schadstoffreduzierung jedenfalls völlig unzureichend und unwirksam seien.
Mit Eingabe vom 19.12.2017 brachte der Beschwerdeführer seiner 3. Ergänzung zum Beschwerdeverfahren vor, dass er die von der ASFINAG angekündigte Tempo 80 Maßnahme ab Februar 2018 zu einer richtliniengemäßen Schadstoffreduktion für völlig unzureichend halte und forderte die Erlassung von Tempo 60. Auch seien die auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers durchgeführten Messungen mittels Passivsammlern ungeeignet, eine zweifelsfreie Aussage zur tatsächlichen NO2 Belastung zu ermöglichen.
Mit Schreiben vom 02.01.2018 gab der Amtssachverständige für Immissionsschutz folgende Stellungnahme dazu ab:
„Punkt VIII: mündliche Bekanntgabe der ASFINAG Stellungnahme bezügl. Geschwindigkeitsbeschränkung am A1-Zubringer Sbg. Mitte
Diesbezüglich wird auf das von der ASFINAG in Auftrag gegebene verkehrstechnische Gutachten, das Grundlage für die Geschwindigkeitsbeschränkung auf dem oben genannten Autobahn-Zubringer ist, verwiesen.
Punkt IX: Passivsammler: Genauigkeit, Verwendbarkeit
Im Salzburger Luftmessnetz werden für Langzeitmessungen (Jahresmittelwerte) Passivsammler der Schweizer Firma Passam AG verwendet. Herr DI AA verweist in seiner Beschwerde auf das Firmen-Datenblatt für diese Messmethode (siehe Beilage). Darin wird eine erweiterte Messunsicherheit von 18,4 % im Bereich von 20 – 40 µg/m³ angegeben. Diese Messunsicherheit bezieht sich auf eine Einzelmessung mit dieser Methode.
Im von DI AA zitierten Firmen-Datenblatt wird auch auf die Messunsicherheit von Langzeitmessungen (Jahresmittelwert berechnet aus mehreren Einzelmessungen) Bezug genommen (Datensatz des LANUV (Referenzlabor von Nordrheinwestfalen), 2009):
„Die Berechnung der Messunsicherheit nach ISO 20988 ergab einen Wert von 12.6% für ein Konfidenzintervall von 95%. Damit ist das Kriterium gemäß Richtlinie 2008/50 /EC von 15% für stationäre Messstationen bezüglich EU Datenqualität erfüllt .“
Weiters wird in der europäischen Norm (EN 16339, 2013) „Außenluft ― Bestimmung der Konzentration von Stickstoffdioxid mittels Passivsammler “ im Kapitel 1 „Anwendungsbereich“ folgendes angeführt:
„Die relative erweiterte Unsicherheit von NO 2 -Messungen, die mit Passivsammlern des Röhrchentyps durchgeführt werden, kann bei Einzelmessungen unter 25 % liegen. Werden die Ergebnisse zu Jahresmittelwerten zusammengefasst , kann die relative erweiterte Unsicherheit aufgrund der Verringerung der zufälligen Einflüsse auf die Unsicherheit auf unter 15 % gesenkt werden“.
In der Einleitung (Seite 4) zu obiger europäischer Norm wird festgestellt:
„….Damit können Passivsammler die ortsfeste Messung zur Beurteilung der Luftqualität teilweise ersetzen und ergänzen, vorausgesetzt, dass die in [1] genannten spezifischen Datenqualitätsziele erfüllt werden…..“
Weiters wird noch auf die Zusammenfassung der CEN-Normungsgruppe des Workshops
„NO2 Diffusive Sampling - CEN TC 264 WG 11“, Ispra, 2-3 October 2008, hingewiesen:
Conclusions for NO 2 Diffusive Samplers
Uncertainty of single values: 20 – 25% (worst case) No bias because of calibration with reference method Long term stability of uptake rate Uncertainty of annual averages (calculated from 12 monthly single values) should be << 10%
Use of data for compliance monitoring according directive 2008/50/EC |
Zusammenfassend kann gesagt werden dass die in Salzburg verwendete Messmethode mittels NO2-Passivsammler, entgegen der Meinung von DI AA, geeignet ist die NO 2 -Langzeitbelastung zu beurteilen. Die dabei ermittelte Messunsicherheit (Parallelmessung von Passivsammler mit der EU-Referenzmethode an vier Messstellen) lag im Jahr 2016 bei 11,2 %. Damit ist das Kriterium gemäß Richtlinie 2008/50 /EC von 15% für stationäre Messstationen bezüglich Datenqualität erfüllt.“
Als Beilage wurde ein Firmen-Datenblatt für die verwendeten Passivsammler für NO2, Fa. Passam AG angefügt.
Mit Eingabe vom 03.01.2018 führte der Beschwerdeführer in seiner 4. Ergänzung zur Beschwerde aus, dass sein Antrag an das BMVIT auf Bekanntgabe der Schaltprotokolle bezüglich der Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 80) mittels Bescheid zurückgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass die von ihm gewünschten Informationen zu den Schaltzeiten der Tempo-80-Beschränkung jedenfalls als Umweltinformationen gemäß § 2 Z. 3 UIG zu werten seien und der Auskunftspflicht unterliegen. Weiters kritisierte er auch die Ausführungen des ASV bezüglich der Windströmungsverhältnisse und bemängelte auch die Evaluation des flexiblen Tempo-80-Limits auf der A1 von Ökoscience.
Mit Schreiben vom 10.01.2018 nahm der Amtssachverständige für Immissionsschutz
zu den Ausführungen des Beschwerdeführers wie folgt Stellung:
„(…)…
Punkt IX: Tempo80/100 Schaltdaten unterliegen nicht dem UIG
Ungeachtet der rechtlichen Würdigung dieser Frage wird auf den Evaluierungsbericht der VBA A1 (05.2016 - 04.2017) hingewiesen, wo die Schaltdaten von „Tempo 80“ in aggregierter bzw. statistisch dargestellter Form veröffentlicht sind. Neben dem mittleren Tagesgang (Frühling, Sommer, Herbst, Winter, ganzes Jahr) wird auch für jeden einzelnen Tag im Kapitel 3 „Dokumentation der täglichen Schaltzeiten“ halbstundengenau die tägliche Schaltzeit aufgelistet und auch auf Tage mit extremen Schaltzeiten näher eingegangen.
Punkt X unterschiedliche Strömungsverhältnisse am Standort 2017
Herr DI AA bezieht sich in seiner Beschwerde auf eine Windrose vom Salzburger Flughafen, der rund vier Kilometer von der Liegenschaft AC xx entfernt ist. Die im Messbericht (AC xx, Zahl: 205-02/145/94-2017) im Kapitel 6.3 „Windverteilung“ angeführte Windrose bildet die lokalen Windverhältnisse am Standort AC xx während der Luftgütemessung (12.2016 bis 06.2017) wider. Aus dieser Abbildung ist die lokal am Messstandort vorherrschende Hauptwindrichtung (NW) deutlich ersichtlich.
Punkt XI. Evaluation des flexiblen Tempo80-Limits auf der A1 bei Salzburg von Mai 206 bis April 2017
Wie schon mehrmals erwähnt dient die autobahnnahe Messstelle „Salzburg A1“ zur Steuerung der immissionsgesteuerten Verkehrsbeeinflussungsanlage (VBA). Die Schaltparameter des Algorithmus wurden für diesen konkreten Standort (für ein meteorologisch durchschnittliches Jahr) vorab berechnet sodass an rund 50% der Zeit Tempo 80 geschalten wird. Im abgelaufenen Betriebsjahr lag die Schaltzeit bei rund 47% und konnten so mehr als 75 Prozent des Effektes eines permanenten Tempo 80-Limits wie im Probebetrieb 2014 erreicht werden. Gelungen ist dies dank einer intelligenten Schaltung, die Tempo 80 dann verfügt, wenn es sich lufthygienisch am meisten 'lohnt', also zu den Verkehrsspitzen in der Früh und am frühen Abend, und im Winter und Herbst häufiger als im Frühjahr und Sommer. Würde die Messstelle wo anders stehen, müssten die Schaltparameter für den neuen Standort neu berechnet werden um die Vorgabe „rund 50% Schaltzeit von Tempo 80“ einzuhalten.“
Mit Schreiben vom 12.01.2018 wurden die Stellungnahmen des ASV sowohl dem Beschwerdeführer als auch der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Eingabe vom 19.01.2018 brachte der Beschwerdeführer in seiner 5. Ergänzung zur Beschwerde erneut vor, dass die von der Behörde verwendeten Passivsammler nicht geeignet seien um repräsentative NO2-Messungen zu erhalten und wiederholte seine Kritik an der bestehenden Messstelle im Stadtgebiet von Salzburg sowie an der unzulässigen Annahme
einer NW-Windrichtung am Messort AC xx. Weiters werfe der Beschwerdeführer durch die vereinfachte Evaluation des flexiblen Tempo80-Limits auf der A1 der Behörde EU-rechtswidriges Verhalten vor.
Mit Schreiben vom 23.01.2018 führte der Amtssachverständige für Immissionsschutz in seiner Stellungnahme unter Hinweis auf seine bisherigen gutachterlichen Ausführungen dazu aus, dass sowohl die Messung mittels NO2-Passivsammler als auch der Standtort der Messpunkte am AC xx für eine Bewertung der NO2-Langzeitbelastung geeignet sind. Bezüglich des Algorithmus sowie die entsprechenden Schaltparameter für die flexible Geschwindigkeitssteuerung verwies der Amtssachverständige auf die veröffentlichte und für jedermann einsehbare Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg.
Mit Schreiben vom 25.01.2018 ersuchte das Gericht den Amtssachverständigen für Immissionsschutz um Übermittlung der Messdaten für den NO2-Passivsammler am AC xx für die Monate November und Dezember 2017.
Am 29.1.2018 übermittelte der ASV den Messbericht über die NO2-Passivsammlermessung am Standort „AC xx“ für das Jahr 2017.
Unter Pkt. 3 Ergebnisse wird in diesem Messbericht folgendes ausgeführt:
„
Ergebnisse
Monatsmittelwerte
In nachfolgender Abbildung werden die Monatsmittelwerte des NO2-Passivsammlers am Standort „AC xx“ sowie der autobahnnahen Messstelle „Salzburg A1“ dargestellt. Da die Messstelle „Salzburg A1“ wesentlich näher an der Salzburger Stadtautobahn liegt (10 Meter) als die Liegenschaft „AC xx“ ist an der Messstelle „Salzburg A1“ dementsprechend auch das NO2-Niveau höher.
Abbildung 1: NO2 – Monatsmittelwerte für das Jahr 2017
Die Röhrchen des Passivsammlers wurden im August und Dezember (laut Probennahme Protokoll) mutwillig von jemand entfernt, sodass für diese 2 Monate für den Standort „AC xx“ keine Daten für die Passivsammlermessung vorliegen.
Jahresmittelwert 2017
In nachfolgender Tabelle werden die vorläufigen Jahresmittelwerte der beiden Standorte „AC xx“ und „Salzburg A1“ dargestellt. Die ausgewiesenen Jahresmittelwerte werden noch als vorläufig ausgewiesen, da die Qualitätskontrolle im Luftmessnetz noch nicht abgeschlossen ist (z.B. Abgleich der Kalibriergase beim Umweltbundesamt). Aus den Erfahrungen der letzten Jahre wird sich an den Werten selbst aber nichts mehr ändern.
Jahresmittelwert 2017 | NO2 in µg/m³ | Verfügbarkeit in % |
Salzburg A1 | 45,5 | 100 |
AC xx | 34,3 | 82 |
Wie schon erwähnt wurden die Röhrchen des Passivsammlers in den Monaten August und Dezember von jemand mutwillig entfernt sodass die Datenverfügbarkeit der NO2-Passivsammlermessung am „AC xx“ für das Jahr 2017 bei 82% liegt.
Aus der Tatsache dass die NO2-Monatsmittelwerte am „AC xx“ um mehr als 20% niedriger liegen als an der autobahnnahen Messstelle „Salzburg A1“ und den gewonnenen Messdaten des NO2-Passivsammler kann eine Überschreitung des EU-Grenzwertes für Stickstoffdioxid (40 µg/m³) am AC xx gesichert ausgeschlossen werden.“
Im Zuge der Einräumung des Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer in seiner 6. Ergänzung der Beschwerde vom 02.02.2018 vor, dass er die Schlussfolgerungen des ASV als unzulässig zurückweise, da der Messbericht für die vorläufig ausgewiesenen NO2-Jahresmittelwerte lediglich eine Verfügbarkeit von 82 % ausweise und bei der Messstelle Salzburg A1 eine geringere und am AC eine höhere Messunsicherheit vorliege.
In der 7. Ergänzung der Beschwerde vom 04.02.2018 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass die Schadstoffemissionen von der Fahrzeugmotorisierung, der Verkehrsstärke und der Witterung abhängig seien und die Luftqualität im 2. HJ 2017 durch wenige Inversionswetterlagen begünstigt gewesen sei. Unter Hinweis auf einen Artikel der „Salzburger Nachrichten“ vom 3.2.18 wird auf die Erhöhung der Verkehrsstärke durch die Realisierung des Autobahn-Halbanschluss Hagenau sowie die intensive Nutzung des P&R Parkplatzes am Messegelände durch einen Lokalbahnanschluss wodurch ein weiterer Anstieg der NO2-Belastung stattfinde, hingewiesen.
Weiters wird als Nachtrag zur 2. und 4. Beschwerdeergänzung ausgeführt, dass im Landesmobilitätskonzept 2016 bis 2015 zu lesen sei, dass seit 2008 auch die Zählstellen auf den Autobahnen vom Land betreut würden. Der Beschwerdeführer werfe daher der Behörde vor, aus taktischen Gründen wegen der Realisierung des HA Hagenau seit 2008 keine Daten über Verkehrsstärken und Schadstoffemissionen im Abschnitt A1 Sbg. Mitte – Messe zu erheben und eine Gesundheitsschädigung der Anrainer vorsätzlich in Kauf zu nehmen.
2. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat dazu festgestellt und erwogen:
Der Beschwerdeführer wohnt an der Adresse, AC xx, 5020 Salzburg und hat dort auch seinen Hauptwohnsitz amtlich gemeldet. Das Gebäude AC xx liegt ca. 60 Meter südöstlich von der Autobahn A1 (Bereich Anschlussstelle Salzburg Mitte Richtung Wien) entfernt.
Festgestellt wird, dass die belangte Behörde mit Zustimmung des Beschwerdeführers auf dessen Liegenschaft im Zeitraum vom 15.12.2016 bis 07.06.2017 eine mobile Messstation (Messwagen) betrieben hat und an dieser Messstelle die Luftqualität in Bezug auf PM2.5Feinstaub sowie Stickstoffdioxid (NO2) gemessen wurde. Zudem wurde von der belangten Behörde mit Zustimmung des Beschwerdeführers auf dieser Liegenschaft am 05.01.2017 ein Passivsammler zur Erfassung der Langzeitbelastung von NO2 aufgestellt und in Betrieb genommen, wobei für den Messzeitraum im Jahr 2017 ein NO2-Jahresmittelwert von 34,3 μg/m³ gemessen wurde.
Der Mittelwert von PM2.5 lag im Messzeitraum am AC mit 15,2 μg/m³ um rund 13% niedriger als an der höchstbelasteten Messstelle des Landes (Rudolfsplatz) und damit auch deutlich unter dem Jahresgrenzwert des IG-L sowie der EU-RL (25 μg/m³). Eine Überschreitung kann am AC xx ausgeschlossen werden, da der PM2.5 Grenzwert selbst an der höchstbelasteten Salzburger Messstelle seit dem Jahr 2007 eingehalten wird.
Eine Überschreitung sowohl des EU- als auch IG-L-Grenzwertes für PM2.5 am Grundstück AC xx kann ausgeschlossen werden.
Eine Überschreitung des EU-Grenzwertes für NO2 (40 µg/m³) am Grundstück AC xx ist aufgrund der vorliegenden Messergebnisse (39,2 μg/m³) im Zeitraum vom 15.12.2016 - 07.06.2017 ) nicht gegeben; der strengere Grenzwert des Immissionsschutzgesetz-Luft (35 μg/m³) wurde zumindest in diesem Zeitraum aber überschritten.
Aufgrund der Ergebnisse im Messbericht vom 29.1.2018 über die NO2-Passivsammlermessung am Standort AC xx für das Jahr 2017, mit einem NO2-Jahresmittelwert von 34,3 µg/m³, kann eine Überschreitung des EU-Grenzwertes (40 µg/m³) am AC xx für diesen Messzeitraum (2017) ausgeschlossen werden; Aufgrund der durchgeführten Messungen konnte weiterhin ein leicht sinkender Trend der NO2-Belastung nachgewiesen werden.
Laut IG-L ist der Grenzwert für PM10 mit 50 μg/m³ als Tagesmittelwert definiert, der seit 2010 an maximal 25 Tagen/Jahr überschritten werden darf. Der Grenzwert EU-Richtlinie erlaubt bis zu 35 Überschreitungstage pro Jahr.
Festgestellt werden konnte, dass der IG-L-Grenzwert seit 2012 flächendeckend im gesamten Bundesland Salzburg eingehalten wurde. Daher wird auch am Grundstück AC xx sowohl die Einhaltung des EU-Grenzwertes als auch des IG-L Grenzwertes für PM10 festgestellt.
Festgestellt werden konnte, dass im September 2008 vom Landeshauptmann von Salzburg aufgrund der in der Vergangenheit aufgetretenen IG-L-Grenzwertüberschreitungen ein Luftreinhalteprogramm gem. § 9a IG-L für den Salzburger Zentralraum erlassen wurde. Das Luftreinhalteprogramm 2008 wurde im Jahr 2012 evaluiert und im Jahr 2014 die Fortschreibung des Luftreinhalteprogramms veröffentlicht (Luftreinhalteprogramm 2013).
Kernmaßnahme dieses Programms war unter anderem die Einführung der Westautobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung („flexibles Tempo-80-Limit“), die nach einem dreimonatigen Probetrieb (20.2.2014 – 19.5.2014) schließlich am 04.03.2015 in Kraft gesetzt wurde.
Die Evaluierung des Luftreinhalteprogramms 2013 wurde im August 2017 vom Land Salzburg veröffentlicht.
Die obenstehenden Sachverhaltsfeststellungen konnten aufgrund der unbedenklichen Aktenlage sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg getroffen werden. Das Gericht stützte sich dabei insbesondere auf die vorliegenden Messergebnisse sowie auf die schlüssigen Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen für Immissionsschutz DI A. AD sowie des Amtssachverständigen für Chemie und Umwelttechnik DI Dr. R. AI. Weiters nahm das Gericht Einschau in die auf der homepage des Landes Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/themen/umwelt/luft/luftberichte , veröffentlichten Luftgüteberichte (Monats- und Jahresberichte), mobile Messungen, Luftgütemessnetz, Ausbreitungskarten udgl. sowie in die ebenfalls unter
https://www.salzburg.gv.at/themen/umwelt/luft/luftmassnahmenplaene/luftreinhalteprogramm-2008 veröffentlichte Fortschreibung des Luftreinhalteprogramms 2013 gemäß § 9a IG-L sowie Evaluierung des Luftreinhalteprogramms 2013 (vom August 2017).
Was den Einwand des Beschwerdeführers bezüglich der Verwendung der Passivsammler zur Messung der NO2-Belastung betrifft, so konnte der Amtssachverständige für Immissionsschutz fundiert darlegen, dass diese Messmethode mittels NO2-Passivsammler geeignet ist die NO2-Langzeitbelastung zu beurteilen. Die dabei ermittelte Messunsicherheit (Parallelmessung von Passivsammler mit der EU-Referenzmethode an vier Messstellen) lag im Jahr 2016 bei 11,2 %. Damit ist das Kriterium gemäß Richtlinie 2008/50 /EC von 15% für stationäre Messstationen bezüglich Datenqualität erfüllt.
Das Gericht erachtet es auch als zulässig und schlüssig, dass der Amtssachverständige für Immissionsschutz in seinen Ausführungen zum Messbericht vom 19.01.2018 für den NO2-Passivsammler am AC für das Jahr 2017 den erhobenen Jahresmittelwert für NO2 (34,3 μg/m³) in Relation zum Messwert für den Standort Salzburg A1 setzt, da die Röhrchen des Passivsammlers am AC xx in den Monaten August und Dezember von unbekannt mutwillig entfernt wurden und somit die Datenverfügbarkeit für das Jahr 2017 bei 82% lag. Aufgrund der Tatsache, dass die NO2-Monatsmittelwerte am AC xx um mehr als 20% niedriger lagen als an der autobahnnahmen Messstelle Salzburg A1, war auch die Schlussfolgerung des Amtssachverständigen, dass aufgrund der Messdaten des NO2-Passivsammlers eine Überschreitung des EU-Grenzwertes für NO2 am AC xx ausgeschlossen werden kann, zutreffend.
Bezüglich der an der Adresse des Beschwerdeführers vorherrschenden Windströmungsverhältnisse konnte der Amtssachverständige in schlüssiger Weise und gestützt auf die Ergebnisse im Messbericht (AC xx, Zahl: 205-02/145/94-2017) während der Luftgütemessung (12.2016 bis 06.2017) die gegebenen lokalen Windverhältnisse darlegen und mittels sog. Windrose graphisch darstellen. Aus dieser Abbildung im Messbericht ist die lokal am Messstandort vorherrschende Hauptwindrichtung (NW) deutlich ersichtlich.
Bezüglich der wiederkehrenden Kritik des Beschwerdeführers an der Messstelle Rudolfsplatz konnte der Amtssachverständige für Immissionsschutz diese Kritikpunkte ausräumen in dem dieser ausführlich Stellung bezog und dabei ausführte, dass die „Hotspot“ Messstelle Rudolfsplatz seit 35 Jahren besteht und seit 1982 wertvolle Trend-Daten für diesen verkehrsnahen Standort liefert. Das Vorhandensein dieser langen Trendreihen wird auch in der IG-L Messkonzept-Verordnung Rechnung getragen, die die Messstelle Rudolfsplatz in Anlage 3 als österreichische Trendmessstelle für die Komponenten PM10, PM2.5, NO2, CO, Benzol und Benzo(a)Pyren festlegt. Der Amtssachverständige konnte auch die gemäß Anlage 2 Teil III der IG-L-Messkonzeptverordnung geregelte Abweichung von den lokalen Standortkriterien (zB. durch Messungen im Nahebereich wo sich verstärkt Fußgänger aufhalten) plausibel begründen.
3. Rechtlich folgt:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 16 (1) VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Gemäß § 17 VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrecht-lichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L) StF: BGBl I Nr. 115/1997 idgF.:
Erstellung von Programmen
§ 9a. (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) hat der Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf nationale Programme gemäß § 6 des Emissionshöchstmengengesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 34/2003, Pläne und Programme gemäß § 13 des Ozongesetzes, BGBl. Nr. 210/1992 und erarbeiteten Maßnahmen gemäß § 3 des Klimaschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 106/2011, sowie unter Nutzung von Synergieeffekten mit lokalen, regionalen und bundesweiten Energie- und Klimaschutzmaßnahmen
1. auf Grundlage der Statuserhebung (§ 8) und eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (§ 9),
2. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß § 8 Abs. 5 und 6,
3. unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß § 9b,
4. unter Heranziehung der Zeitpunkte, bis zu denen die Grenz- und Zielwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG eingehalten werden müssen und
5. auf Grundlage des Programms für die Erreichung des nationalen Ziels für die Reduzierung des AEI gemäß § 19
ein Programm zu erstellen. Darin sind jene Maßnahmen festzulegen, die ergriffen werden, um die Emissionen, die zur Überschreitung des Immissionsgrenzwerts gemäß Anlage 1 oder 2 oder einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 oder des AEI geführt haben, in einem Ausmaß zu reduzieren, dass die Einhaltung folgender Grenzwerte,
– des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a mit nicht mehr als 35 Überschreitungen pro Jahr,
– des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,
– des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a,
– des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b,
– eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 festgelegten Immissionsgrenzwertes,
– des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,
– des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,
– des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,
– des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a oder
– des Grenzwertes für Arsen, Kadmium, Nickel oder Benzo(a)pyren gemäß Anlage 1a
gewährleistet wird oder im Fall des § 8 Abs. 1a der Verpflichtung in Bezug auf den AEI nachgekommen wird. Bei Überschreitung des AEI hat der Landeshauptmann Maßnahmen festzulegen, die in dem Programm gemäß § 19 enthalten sind. Im Programm hat der Landeshauptmann das Sanierungsgebiet (§ 2 Abs. 8) festzulegen. Ein Entwurf des Programms ist längstens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts stattgefunden hat, auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Falls der Entwurf vorsieht, Maßnahmen gemäß dem 4. Abschnitt mit Verordnung gemäß § 10 vorzuschreiben, ist der Entwurf für diese Verordnung zusammen mit dem Entwurf des Programms auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Jedermann kann zum Entwurf des Programms binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Die in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister sowie die gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen sind von der Veröffentlichung des Entwurfs und der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis zu setzen. Die Stellungnahmen sind bei der Erstellung des Programms in angemessener Weise zu berücksichtigen.
(2) Die Errechnung des Beitrags zur Einhaltung der Verpflichtung in Bezug auf den AEI in den Programmen der Landeshauptmänner, in deren Bundesland sich eine Messstelle zur Messung des AEI befindet, hat gemäß Anlage 8 zu erfolgen.
(3) Das Programm kann insbesondere folgende Maßnahmen umfassen:
1. Maßnahmen gemäß Abschnitt 4,
2. Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Beschaffung,
3. Förderungsmaßnahmen im Bereich von Anlagen, Haushalten und Verkehr für emissionsarme Technologien und Verhaltensweisen, die Emissionen reduzieren,
4. Maßnahmen hinsichtlich des Betriebs von mobilen Motoren,
5. Maßnahmen zur Optimierung des Winterdienstes und
6. sonstige Maßnahmen in der Zuständigkeit des Bundes.
Im Programm sind für jede Maßnahme das Gebiet, in dem sie gilt, sowie eine Umsetzungsfrist festzulegen. In das Programm sind Angaben gemäß Anhang XV Z 7 bis 9 der Richtlinie 2008/50/EG aufzunehmen. Im Programm ist die Auswahl der festgelegten Maßnahmen zu begründen. Weiters ist in einem Anhang zum Programm auf im selbständigen Wirkungsbereich der Länder und Gemeinden getroffene Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen jener Schadstoffe, für die das Programm erstellt wird, zu verweisen.
(4) Wenn hinsichtlich mehrerer der in Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 genannten Schadstoffe eine Grenzwertüberschreitung vorliegt, kann der Landeshauptmann ein integriertes Programm für alle betroffenen Schadstoffe erstellen. Dies gilt sinngemäß für Programme gemäß Abs. 2. Programme für PM10 müssen auch auf die Verringerung der PM2,5-Konzentration abzielen.
(5) Wenn in mehreren Bundesländern Überschreitungen des Grenzwerts des gleichen Schadstoffs aufgetreten sind, ist in Zusammenarbeit der Landeshauptmänner jener Länder, aus deren Gebiet die Emissionen stammen, die maßgeblich zur Überschreitung der Grenzwerte beigetragen haben, ein gemeinsames übergreifendes Programm zu erstellen, das die Einhaltung der Grenzwerte sicherstellt.
(5a) Sind Überschreitungen eines Grenzwerts in einem Bundesland maßgeblich auf Emissionen aus einem anderen Bundesland zurückzuführen, ist in Zusammenarbeit sowohl des Landeshauptmanns, in dessen Gebiet der Immissionsgrenzwert überschritten wurde, als auch des Landeshauptmanns, aus dessen Gebiet ein maßgeblicher Teil der Emissionen stammt, ein gemeinsames übergreifendes Programm zu erstellen, das die Einhaltung der Grenzwerte sicherstellt.
(6) Das Programm ist alle drei Jahre insbesondere in Bezug auf seine Wirksamkeit zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes zu evaluieren und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(7) Sofern gemäß § 8 Abs. 8 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Statuserhebung erstellt, hat dieser auch das Programm zu erstellen.
(8) Das Programm ist spätestens 21 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenz- oder Zielwertüberschreitung gemessen oder die Überschreitung des AEI durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ausgewiesen wurde, auf der Internetseite des Landes und auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kundzumachen. Der Landeshauptmann bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den Fällen des Abs. 7 hat die Informationen über das Programm gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2008/50/EG zu erstellen. Diese Informationen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gesammelt gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2008/50/EG an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(9) Für Grenzwertüberschreitungen, die vor dem 1. Jänner 2005 gemessen wurden, gelten weiterhin § 8 sowie die §§ 10 bis 16 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003.
(10) Überschreitet der Wert eines Luftschadstoffs den Grenzwert gemäß Anlage 1 oder 2 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 oder den Alarmwert gemäß Anlage 4 infolge der Emissionen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder besteht die Gefahr einer solchen Überschreitung, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Konsultationen mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates einzuleiten mit dem Ziel, das Problem zu beheben. Wenn die Statuserhebung ergibt, dass die Überschreitung eines Grenz- oder Zielwerts ausschließlich durch Emissionen im Ausland verursacht wurde, entfällt die Erstellung eines Programms gemäß Abs. 1 und 4.
Maßnahmen für Kraftfahrzeuge
§ 14 (6a) Der Landeshauptmann kann für bestimmte Streckenabschnitte im hochrangigen Straßennetz (Autobahnen und Schnellstraßen), die bereits mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem gemäß § 44 Abs. 1a StVO 1960 ausgestattet sind, für den Fall zu erwartender Überschreitungen von Grenzwerten gemäß Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 durch Verordnung Geschwindigkeitsbeschränkungen festlegen, die auf Grund der örtlichen, topographischen, meteorologischen und luftschadstoffrelevanten Gegebenheiten zur Hintanhaltung der Grenzwertüberschreitungen notwendig sind; in diesem Fall sind die Kosten der Adaptierung des Verkehrsbeeinflussungssystems und zusätzliche Betriebskosten dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) vom Land zu ersetzen. Der Landeshauptmann kann eine derartige Verordnung auch für Streckenabschnitte im hochrangigen Straßennetz, die nicht mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem gemäß § 44 Abs. 1a StVO 1960 ausgestattet sind, erlassen; diesfalls sind die Errichtungs- und Betriebskosten des Verkehrsbeeinflussungssystems anteilsmäßig zwischen Bund (Bundesstraßenverwaltung) und dem Land gemäß dem voraussichtlichen Verwendungszweck der Verkehrsbeeinflussungsanlage aufzuteilen.
(6b) In der Verordnung gemäß Abs. 6a sind festzusetzen:
- 1. der Streckenabschnitt, auf dem die Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten sollen,
- 2. die Höhe der Geschwindigkeitsbeschränkungen, die bei zu erwartenden Grenzwertüberschreitungen jeweils gelten sollen, und
- 3. die Parameter für die In- und Außerkraftsetzung der Geschwindigkeitsbeschränkungen.
Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa:
Artikel 23
Luftqualitätspläne
(1) Überschreiten in bestimmten Gebieten oder Ballungsräumen die Schadstoffwerte in der Luft einen Grenzwert oder Zielwert zuzüglich einer jeweils dafür geltenden Toleranzmarge, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass für diese Gebiete oder Ballungsräume Luftqualitätspläne erstellt werden, um die entsprechenden in den Anhängen XI und XIV festgelegten Grenzwerte oder Zielwerte einzuhalten.
Im Falle der Überschreitung dieser Grenzwerte, für die die Frist für die Erreichung bereits verstrichen ist, enthalten die Luftqualitätspläne geeignete Maßnahmen, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten werden kann. Die genannten Pläne können zusätzlich gezielte Maßnahmen zum Schutz empfindlicher Bevölkerungsgruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern, vorsehen.
Diese Luftqualitätspläne müssen mindestens die in Anhang XV Abschnitt A aufgeführten Angaben umfassen und können Maßnahmen gemäß Artikel 24 umfassen. Diese Pläne sind der Kommission unverzüglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach Ende des Jahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde, zu übermitteln.
Müssen für mehrere Schadstoffe Luftqualitätspläne ausgearbeitet oder durchgeführt werden, so arbeiten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für alle betreffenden Schadstoffe integrierte Luftqualitätspläne aus und führen sie durch.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen, soweit machbar, die Übereinstimmung mit anderen Plänen sicher, die aufgrund der Richtlinie 2001/80/EG , der Richtlinie 2001/81/EG oder der Richtlinie 2002/49/EG zu erstellen sind, um die entsprechenden Umweltziele zu erreichen.
Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformations-gesetz - UIG), StF: BGBl. Nr. 495/1993 idgF.:
Umweltinformationen
§ 2. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und ‑faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.
Freier Zugang zu Umweltinformationen
§ 4. (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;
3. Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
4. eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;
5. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.
Mitteilungspflicht
§ 5. (1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.
(2) Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, so hat sie es – falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt – möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des/der Informationssuchenden liegt. Der/Die Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines/ihres Begehrens jedenfalls zu verständigen.
(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß § 2 Z 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
(4) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 9), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.
(5) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Bundesregierung mit Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.
(6) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom/von der Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist der/die Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.
Rechtsschutz
§ 8. (1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.
(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
(3) Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n an diese zu verweisen.
…..
Zur Säumnisbeschwerde bzgl. der Nichterteilung der Auskunft gem. UIG:
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die begehrte Auskunft von der belangten Behörde nicht binnen der im § 5 Abs. 6 UIG festgelegten Frist von einem bzw. zwei Monaten erteilt wurde und der Behörde daher Säumnis vorzuwerfen sei.
§ 8 Abs. 1 leg. cit. legt fest, dass spätestens zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens ein Verweigerungsbescheid zu erlassen ist, wenn die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden.
Der Beschwerdeführer stellte das Auskunftsbegehren mit Antrag vom 27.01.2017 an die belangte Behörde. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer am 30.05.2017 bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde bezüglich seines Auskunftsbegehrens ein.
Die belangte Behörde hat schließlich das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers mit angefochtenem Bescheid vom14.06.2017 (Spruchpunkt II.c.) zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer brachten zum gegenständlichen Verwaltungsverfahren am
19.9.2016 bei der belangten Behörde neuerlich eine Säumnisbeschwerde ein.
Die Zuständigkeit der belangte Behörde lag trotz der Säumnisbeschwerde vor, da sie den angefochtenen Bescheid innerhalb der dreimonatigen Nachfrist gemäß § 16 Abs 1 erster Satz VwGVG erließ.
Die Säumnisbeschwerde hinsichtlich des Auskunftsbegehrens wurde dadurch gemäß § 16 Abs 1 zweiter Satz VwGVG gegenstandslos.
Bezüglich der übrigen Antragsgegenstände wurde vom Beschwerdeführer binnen der in § 73 AVG normierten Frist von 6 Monaten ab Einbringung des Antrags keine Säumnis der Behörde geltend gemacht.
Zur Auskunftspflicht gem. UIG:
Vom Begriff der Umweltinformation erfasst sind insbesondere auch Maßnahmen, einschließlich Verwaltungsmaßnahmen und Verwaltungsakte, die Auswirkungen auf die Umwelt haben oder die deren Schutz dienen. Damit gemeint sind insbesondere Bescheide, Verfahrensanordnungen, verfahrensfreie Verwaltungsakte und zwar gleichgültig, ob diese bereits beschlossen oder erst geplant sind (Erläuterungen zur RV des UIG 2004 (EB 73), Schmied UIG 2004, 14).
Auch die Judikatur des EuGH zur UIG-Vorgängerrichtlinie 90/313/EWG und der in Art 2a der RL enthaltenen Wendung „einschließlich verwaltungstechnischer Maßnahmen“ hat klargestellt, dass zu den Handlungen, die unter die RL fallen, sämtliche Formen der Verwaltungstätigkeit zu zählen sind, also unabhängig davon, ob es sich um Rechtsakte handelt oder nicht (Büchele/Ennöckl, UIG, 2005, S 17; bspw. EuGH Urteil vom 17.06.1998, Rs C-321/96, Wilhelm Mecklenburg gegen Kreis Pinneberg, Rz 19, 20). „
Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der Umweltinformation grundsätzlich weit zu verstehen. Die Bekanntgabe von Informationen soll demnach die Regel sein; die Ausnahmen sind restriktiv zu interpretieren (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123 ua).
Das Informationsrecht besteht sowohl in Bezug auf Daten, die die Behörde selbst erhoben hat, als auch für solche, die ihr von Dritten zur Verfügung gestellt wurden oder freiwillig überlassen wurden (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123).
Der Gegenstand des Verfahrens im Sinne des § 8 UIG wird zunächst durch das Begehren des Informationssuchenden gemäß § 5 leg cit festgelegt; dem Informationssuchenden obliegt es, Art und Umfang der verlangten Information zu bestimmen. Die Beurteilung, welche Information mit einem Begehren verlangt wird, bemisst sich danach, wie dieses Begehren nach seinem erkennbaren Erklärungswert verstanden werden muss (VwGH 24.10.2013, 2013/07/0081).
Im gegenständlichen Fall begehrte der Beschwerdeführer im Antrag vom 27.1.2017 um Auskunft, welche Geschwindigkeiten durch die schadstoffabhängige Geschwindigkeitsregelung auf der A1-Stadtautobahn gemäß den HMW der gemessenen NOx, PM2.5, PM10 Feinstaubbelastung im Zeitraum vom 22.01.2017 bis 27.01.2017 in Halbstundenintervallen vorgeschrieben waren.
Dass die Vorschreibung von Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß IG-L zur Verminderung der Umweltbelastung als Tätigkeit iSd § 2 Z 3 UIG anzusehen ist, die sich auf die in Z 1 und Z 2 leg cit genannten Umweltbestandteile und –faktoren auswirkt oder auswirken kann (zB. Luft und Atmosphäre), ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht zweifelhaft, sodass es sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde um Umweltinformationen gemäß § 2 UIG handelt.
Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass davon jene Geschwindigkeitsbeschränkungen, die nicht aufgrund IG-L, sondern aufgrund der Verkehrssicherheit vorgeschrieben sind, nicht umfasst sind. Aus der Formulierung „zu deren Schutz“ in § 2 Z 3 UIG ergibt sich, dass solche Tätigkeiten nur dann als Umweltinformationen gelten, wenn sie zum Zweck des Umweltschutzes gesetzt werden. Maßnahmen und Tätigkeiten, die lediglich mittelbar einen positiven Effekt auf die Umwelt haben (wie zB: hier Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgrund der Verkehrssicherheit) fallen hingegen nicht unter den Informationsbegriff (siehe Büchele/Ennöckl, UIG 2005, S. 22).
Im gegenständlichen Fall ist die ASFINAG AG als informationspflichtige Stelle iSd § 3 Abs 1 UIG anzusehen. Da die ASFINAG jedoch zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat diese die Anträge über die Umweltinformationen gemäß § 8 Abs 3 UIG ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Informationssuchenden an diese zu verweisen. Im vorliegenden Fall wurde die IG-L-80-Beschränkung gem. § 14 Abs 6a IG-L vom Landeshauptmann von Salzburg erlassen und ist dieser daher bezüglich der Angelegenheiten betreffend IG-L als zur Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle anzusehen.
Die ASFINAG als auskunftspflichtige Stelle und in weiterer Folge die belangte Behörde haben jedoch zu Recht hingewiesen, dass es sich bei den durch die Verkehrsbeeinflussungsanlage (VBA) aufgrund der Verkehrssicherheit gesetzten Geschwindigkeitsbeschränkungen um keine Information gem. UIG handelt und diese Informationen bezüglich der Schaltprotokolle nur im Falle eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens an die zuständigen Behörden übermittelt werden.
Was die Auskunft bezüglich der Schaltzeiten aufgrund der IG-L-Tempo-Beschränkung betrifft, so handelt es sich jedenfalls wie dargelegt um Umweltinformationen iSd. § 2 Z 3 UIG. Die ASFINAG und in weiterer Folge die belangte Behörde wären daher zur Erteilung dieser Auskünfte zu Umweltinformationen zuständig gewesen, soweit die Behörde über diese Daten selbst verfügt, oder hätte auch die ASFINAG anweisen müssen, diese Auskunft zu erteilen, aber wiederum nur soweit die gewünschten Daten auch tatsächlich vorhanden sind. Eine Verpflichtung zur Informationsbeschaffung durch die Organe der Verwaltung wird dadurch nicht statuiert.
Gemäß § 4 Abs 1 1. Satz UIG wird das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet.
Die ASFINAG bzw. bei Weiterleitung die belangte Behörde sind als gemäß § 3 UIG informationspflichtige Stellen daher verpflichtet, dem Antragsteller gemäß § 5 Abs 3 UIG die beantragte Information – unter Berücksichtigung eventueller Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe - mitzuteilen.
Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass der Antrag gemäß Spruchpunkt II.c. zurückzuweisen war, da es sich bei dem Begehren des Beschwerdeführers um ein solches handle, das eine Entscheidungspflicht der Behörde nicht auszulösen vermag, war daher anhand des zuvor ausgeführten als nicht zutreffend zu bewerten, weshalb dieser Spruchpunkt aufzuheben und die entsprechende Feststellung zu treffen waren.
Zur Zu- bzw. Unzulässigkeit der Anträge:
Mit der Frage der Zulässigkeit eines Antrags eines Einzelnen mit dem Ziel der Verbesserung der Luftqualität auf der Rechtsgrundlage unionsrechtlicher Normen hat sich der EuGH im Urteil vom 25. Juli 2008, C-237/07, Janecek, und im Urteil vom 19. November 2014, C- 404/13, Client Earth, beschäftigt. Das Urteil Client Earth hat die Überschreitung von NO2 im Auge, von der in Art. 13 Abs 1 Unterabsatz 2 der Luftqualitäts-RL die Rede ist. Vom Luftschadstoff PM10 ist im Unterabsatz 1 des Art. 13 Abs 1 legcit die Rede. Während in Artikel 13 Abs 1 der Luftqualitäts-RL ua für PM10 eine sofortige Handlungspflicht statuiert wird, deren Ziel die Einhaltung der Grenzwerte (siehe dazu die in Anhang XI zeitlich gestaffelten maximal zulässigen Überschreitungstage) darstellt, sollte in Bezug auf Stickstoffdioxid (NO2) diese Verpflichtung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt gelten. Beide Unterabsätze des Art. 13 Abs 1 der Luftqualitäts-RL beinhalten daher unzweifelhaft die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die genannten Grenzwerte nicht zu überschreiten.
Besteht ein Anspruch eines unmittelbar betroffenen Einzelnen auf die Anordnung erforderlicher Maßnahmen iSd § 10 Abs 1 IG-L, die die Einhaltung von Grenzwerten sicherstellen, dann besteht der Anspruch ungeachtet dessen, ob die Behörde gar keine oder nur unzureichende Schritte in diese Richtung gesetzt hat. Der Einzelne muss sich gegebenenfalls damit begnügen, dass Maßnahmen gesetzt werden, die die Überschreitung des Grenzwertes nicht verhindern, sondern (nur) so gering wie möglich halten. Dieser inhaltliche Aspekt hat aber mit der Frage der Zulässigkeit eines Antrags auf Setzung von Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele (der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Feinstaub in einem bestimmten Gebiet) nichts zu tun. Der Umstand, dass die Behörde bereits Schritte zur Verbesserung der Luftqualität gesetzt hat, hat mit der Beurteilung der Zulässigkeit eines solchen Antrags nichts zu tun.
Daraus folgt auch im vorliegenden Fall, dass natürliche Personen wie der Beschwerdeführer, wenn er unmittelbar von der Überschreitung der Grenzwerte betroffen ist, bei den nationalen Behörden erwirken können müssen, dass ein Luftqualitätsplan im Einklang mit Art. 23 Abs 1 Unterabsatz 2 der Luftqualitäts-RL erstellt wird, wenn durch die Behörde die Einhaltung der sich aus Art. 13 Abs 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang XI der Luftqualitäts-RL ergebenden Anforderungen nicht gewährleistet wurde und es auch zu keiner Fristverlängerung nach Art. 22 der Luftqualitäts-RL gekommen ist.
Für die Zulässigkeit eines Antrags auf Erstellung oder Ergänzung eines Luftqualitätsplans ist demnach Voraussetzung, dass keine Fristverlängerung nach Art. 22 der Luftqualitäts-RL vorliegt, weil diesfalls Grenzwerte (noch) nicht einzuhalten wären; liegt aber keine Fristverlängerung vor, ist es für die Zulässigkeit eines Antrags notwendig, dass die Grenzwerte überschritten werden und die antragstellenden Parteien unmittelbar von dieser Überschreitung betroffen sind.
Eine Fristverlängerung nach Art. 22 der Luftqualitäts-RL, die das Recht von unmittelbar von der Überschreitung der Grenzwerte betroffenen Personen auf Erlassung eines Luftqualitätsplans durch die nationalen Behörden hinderte (oder aufschöbe), liegt im gegenständlichen Fall aber nicht vor.
Eine weitere Voraussetzung für die Ableitung und Durchsetzung eines subjektiven Rechts auf Erlassung oder Ergänzung eines Luftqualitätsplans ist die unmittelbare Betroffenheit des Antragstellers durch die Nichteinhaltung der Grenzwerte. Darauf hat bereits der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 2012, 2010/07/0161, hingewiesen.
Die unmittelbare Betroffenheit hat einen räumlichen und einen zeitlichen Aspekt. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer nicht nur vorübergehend an der Adresse AC xx, 5020 Salzburg lebt. Angesichts dessen erscheinen die Messwerte jedenfalls in der Nähe des Wohn-orts relevant. Im konkreten Fall wurde mit Zustimmung des Beschwerdeführers auf dessen Grundstück eine mobile Messstation errichtet sowie Passivsammler aufgestellt, weshalb auch die Ergebnisse dieser relevanten Messstelle für dieses Verfahren herangezogen werden konnten.
Der zeitliche Bezug der Beurteilung der Betroffenheit lässt sich aus dem Umstand ableiten, dass sich bezüglich PM10 die Grenzwerte für die Überschreitungstage auf das Kalenderjahr beziehen. Dies setzt einen Überblick über ein Kalenderjahr voraus, um beurteilen zu können, ob eine Überschreitung vorliegt oder nicht. Für PM2,5 und NO2 sind die Grenzwerte als Jahresmittelwerte (JMW) relevant. Für die Beurteilung wurden zum einen die JMW für das Jahr 2016 (siehe Luftgütebericht 2016) und zusätzlich die Ergebnisse der Messung der mobilen Messstation sowie des NO2-Passivsammlers am AC xx für das Jahr 2017 herangezogen. Was die Daten bezüglich Feinstaub für das Jahr 2017 betrifft, so lagen im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnis noch keine abschließenden, das gesamte Jahr 2017 umfassenden Berichte vor, weshalb hier die Daten aus dem Luftgütebericht 2016 herangezogen wurden.
Bezüglich der Anträge wegen behaupteter Überschreitung der Grenzwerte für PM 10und PM 2,5 führt das Gericht dazu aus, dass im Bundesland Salzburg an der höchstbelasteten Messstelle der EU-Grenzwert für PM10 letztmalig im Jahr 2010 überschritten wurde. Seit dem Jahr 2011 wird der EU-Grenzwert für PM10 an allen Messstellen des Landes eingehalten. Es kann daher von einer Einhaltung des EU-Grenzwertes für PM10 am Grundstück AC xx des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
Weiters ist seit dem Jahr 2007 ein deutlicher rückläufiger Trend bei PM2,5 erkennbar und wird der EU-Grenzwert für PM2,5 (25 µ/m³) als JMW an allen Messstellen des Landes eingehalten. Die im Zeitraum vom 15.12.2016 – 7.6.2017 durchgeführte Messung von PM2,5 am AC xx zeigt ein um 13% niedrigeres PM2,5 Niveau als am Rudolfsplatz. Eine Überschreitung des EU-Grenzwertes für PM2,5 im gesamten Bundesland Salzburg, also auch am Grundstück AC xx des Beschwerdeführers, kann daher ausgeschlossen werden.
Mangels Vorliegen einer unmittelbaren Betroffenheit des Beschwerdeführers bezüglich Grenzwertüberschreitungen von PM10 und PM2,5 erfolgte die Zurückweisung dieser Anträge (Spruchpunkte I.a, I.b.) durch die belangte Behörde daher zu Recht.
Zur behaupteten NO2-Grenzwertüberschreitung:
Im Luftgütebericht des Landes Salzburg für das Jahr 2016, https://www.salzburg.gv.at/umweltnaturwasser_/Documents/jahresbericht_luftguete_2016.pdf , finden sich folgende Ausführungen (s. S 10/11):
„Stickstoffdioxid - NO2
Das Immissionsschutzgesetz-Luft legt für Stickstoffdioxid einen Kurzzeit- sowie einen Langzeitgrenzwert fest. Der Kurzzeitgrenzwert liegt bei 200 μg/m³ als Halbstundenwert und der Langzeitgrenzwert liegt bei 30 μg/m³ (derzeit +5 μg/m³ Toleranzmarge) als Jahresmittelwert. In der EU-Richtlinie wurde der Jahresgrenzwert mit 40 μg/m³ festgelegt und der Kurzzeitgrenzwert mit 200 μg/m³ (als MW1) der bis zu 18-mal pro Jahr überschritten werden darf.
Der Halbstundengrenzwert für Stickstoffdioxid des Immissionsschutzgesetz-Luft sowie der EU-Richtlinie wurde im Jahr 2016 an allen Messstellen im Land Salzburg eingehalten. Die Kurzzeitbelastung mit Stickstoffdioxid stellt daher im Land Salzburg kein großes Problem dar.
Die wesentlich größere Herausforderung im Bereich der Luftreinhaltung stellt die Langzeitbelastung mit Stickstoffdioxid dar. An folgenden verkehrsnahen Messstellen im Land
Salzburg wurde im Jahr 2016 der Jahresgrenzwert des IG-L (derzeit 35 μg/m³) überschritten:
Standort JMW in μg/m³
Salzburg Rudolfsplatz 46
Hallein A10 48
Salzburg A1 46
Hallein B159 40
(Tabelle 1: IG-L Grenzwertüberschreitung bei NO2 im Jahr 2016)
Der Jahresgrenzwert der EU-Richtlinie (40 μg/m³) wurde an drei dieser vier Messstellen
überschritten.
Der Jahresmittelwert für Stickstoffdioxid lag im Jahr 2016 an mehreren verkehrsbelasteten Standorten im Land Salzburg weiterhin über dem Grenzwert des Immissionsschutzgesetz-Luft sowie der EU-Richtlinie. Im Vergleich zum Jahr 2015 wurde an allen Messstellen ein leicht sinkender Trend der NO2-Belastung registriert. Die Dauerbelastung mit Stickstoffdioxid bleibt im Land Salzburg aber weiterhin die größte lufthygienische Herausforderung.
Grund für die hohe Belastung mit Stickstoffdioxid ist einerseits der hohe Anteil von Dieselfahrzeugen andererseits die betrügerische Manipulation von Abgastests bei Diesel-Pkw
(Stichwort VW-Abgasskandal) und die unzureichende Abgasreinigung selbst bei modernsten Euro 6 Dieselfahrzeugen.“
Der Luftgütebericht für das gesamte Jahr 2017 liegt derzeit noch nicht vor.
Der Beschwerdeführer wohnt im Stadtgebiet von Salzburg und im Nahebereich der A1. Zur Beurteilung der Messwerte sind daher die Ergebnisse der Messstellen des Gebietes, wo sich der Beschwerdeführer aufhält, heranzuziehen. Die nächstgelegenen Messstellen wären demnach Rudolfsplatz und A1. Laut diesen Messstellen wurde im Jahr 2016 der Jahresgrenzwert der EU-Richtlinie überschritten, weshalb auch eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers vorlag. Der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers wegen Überschreitung des NO2-Grenzwertes wäre im Beurteilungszeitraum 2016 (laut Luftgütebericht 2016) unter diesem Gesichtspunkt zulässig gewesen. Um aussagekräftige Messdaten über eine mögliche Betroffenheit des Beschwerdeführers zu erhalten, hat die zuständige Fachabteilung beim Amt der Salzburger Landesregierung direkt am Grundstück des Beschwerdeführers und mit dessen Zustimmung und Abstimmung vom 15.12.2016 bis 07.06.2017 eine mobile Messstation zur Erhebung ua. der NO2-Belastung betrieben. Zudem werden seit 05.01.2017 auf dem Grundstück des Beschwerdeführers die Daten einer NO2-Langzeitbelastung mittels Passivsammler erhoben. Laut Auswertung dieser Messdaten lag der NO2-Mittelwert der Messstation (ca. 6 Monate betrieben) bei 39,2 μg/m³ und der NO2-Jahresmittelwert des Passivsammlers (für das Jahr 2017) bei 34,3 μg/m³. Es ist daher zulässig zur Beurteilung einer unmittelbaren Betroffenheit die erhobenen Messergebnisse am Aufenthaltsort des Beschwerdeführers heranzuziehen. Der Beurteilungszeitraum war in diesem Fall das gesamte Jahr 2017, woraus auch eine aussagekräftige Beurteilung zum erhobenen Jahresmittelwert (JMW) für eine NO2-Grenzwertüberschreitung gewonnen werden konnte. Aufgrund der Tatsache, dass die NO2-Monatsmittelwerte am AC xx um mehr als 20% niedriger lagen als an der autobahnnahen Messstelle Salzburg A1, konnte aufgrund der Messdaten des NO2-Passivsammlers eine Überschreitung des EU-Grenzwertes für NO2 am AC xx für das Jahr 2017 ausgeschlossen werden.
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die NO2-Messung am AC xx mit festgestellten 39,2 µg/m³ (6 Monatswert) lediglich eine geringe Unterschreitung des EU-Grenzwertes darstelle und dieses Ergebnis bereits durch geringe Änderungen verschiedener Einflussfaktoren abgeändert werden könne, so weist das Gericht darauf hin, dass zwar auch eine "knappe" oder "nur teilweise" Überschreitung eines Grenzwertes eine Überschreitung darstellt und die Verpflichtungen des Art. 23 Abs 1 Unterabsatz 2 der Luftqualitäts-RL auslöst, jedoch im Umkehrschluss auch eine „knappe“ Unterschreitung eine solche Verpflichtung eben nicht auszulösen vermag. Im Übrigen konnte durch den Messbericht zur NO2-Passivsammlermessung für das Jahr 2017 belegt werden, dass der EU-Grenzwert (40 μg/m³) deutlich und der IG-L-Grenzwert (35 μg/m³) gering unterschritten wurde.
Im Ergebnis konnte eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers bezüglich Grenzwertüberschreitungen von NO2 an der Wohnadresse AC xx nicht festgestellt werden, weshalb auch die Zurückweisung des Antrags bezüglich Grenzwertüberschreitungen von NO2 (Spruchpunkt II.a.) durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass wegen der Relevanz der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (vgl. dazu u.a. die VwGH-Erkenntnisse vom 28. Juni 1994, 93/04/0238, vom 16. April 1998, 98/05/0040, vom 4. September 2003, 2003/17/0124, vom 7. November 2012, 2012/18/0093, und vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0004), auch der Fall eintreten kann, wo ein ursprünglich zulässiger Antrag durch eine Änderung der Sachlage unzulässig wird und zurückgewiesen werden muss (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH vom 26. Juni 1990, 90/05/0017, vom 4. November 1996, 96/10/0148, vom 10. Juni 2002, 2002/17/0063, und vom 19. Februar 2003, 2002/12/0324).
Wie sich aus den Messergebnissen am Wohnort des Beschwerdeführers ableiten lässt, waren die Maßnahmen des Luftreinhalteplans derart erfolgreich, dass die Grenzwerte im unmittelbaren Aufenthaltsbereich des Beschwerdeführers eingehalten wurden, weshalb es dem Antragsteller an der unmittelbaren Betroffenheit fehlte, woraus sich wiederum die Unzulässigkeit seiner Anträge ergab.
Bezüglich der Zurückweisung des Antrages unter Spruchpunkt I.c. auf Errichtung von RL-konformen Probenahmestellen in der Stadt Salzburg, führt das Gericht aus, dass es der belangten Behörde beipflichtet, wenn diese ausführt, dass dieses Begehren auf eine faktische Leistung der Behörde gerichtet ist und sich jedoch den einschlägigen materiell rechtlichen Vorschriften kein subjektives Recht für einen derartigen Antrag entnehmen lassen.
Abgesehen davon betreibt das Land Salzburg im Bundesland ein entsprechendes Netz von Messstellen zur Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte; die Informationen über dieses Luftgütemessnetz können unter folgender Adresse abgerufen werden:
https://www.salzburg.gv.at/umweltnaturwasser_/Seiten/luftguetemessnetz.aspx
Wie bereits in den obigen Ausführungen zur Messstelle in der Stadt Salzburg am Rudolfsplatz dargelegt, konnte der Amtssachverständige für Immissionsschutz schlüssig darlegen, dass diese (Trend-)Messstelle den Standortkriterien gemäß den einschlägigen Richtlinien entspricht.
Mit angefochtenem Spruchpunkt II.b. hat die belangte Behörde den Antrag auf Auskunft über die Geeignetheit von verschiedenen vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Maßnahmen zur Aufnahme in den Luftreinhalteplan zurückgewiesen. Die belangte Behörde ist damit im Recht, wenn diese ausführt, dass dieses Auskunftsbegehren nicht auf subjektiv-öffentlicher Rechte gestützt werden konnte; zudem handelt es sich auch nicht um eine Umweltinformation die dem UIG unterliegen könnte. Überdies hatte die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Maßnahmen einer Prüfung durch den Amtssachverständigen unterzogen, mit dem Ergebnis, dass diese Maßnahmen zu überwiegenden Teil nicht geeignet bzw. aus näher dargelegten Gründen nicht umsetzbar sind.
Eine über die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags hinausgehende Entscheidungsbefugnis kommt dem Verwaltungsgericht nicht zu (vgl. VwGH 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002, 0003).
Zur vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Befangenheit der beigezogenen Amtssachverständigen wird ausgeführt, dass der Umstand allein, dass sich sowohl die belangte Behörde als auch das Landesverwaltungsgericht bei ihren Entscheidungen auf die gutachtlichen Ausführungen von im Verwaltungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen gestützt haben, vermag noch keine Bedenken gegen deren volle Unbefangenheit zu begründen, dies insbesondere auch deshalb, weil die auf deren Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt.
Die Erstattung eines Gutachtens (samt Befund) durch einen Sachverständigen stellt keine Mitwirkung an der behördlichen Entscheidung, sondern am Beweisverfahren (Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage) dar (VwGH Ra 2015/06/0055-4, LVwG-3/120/16-2014).
Für das Landesverwaltungsgericht bestanden keinerlei Zweifel an der völligen Unbefangenheit der beigezogenen Amtssachverständigen.
Das Verwaltungsgericht erachtet es daher auch nicht als rechtswidrig, dass die belangte Behörde aufgrund des Nichtvorliegens einer unmittelbaren Betroffenheit von der Einholung eines zusätzlichen medizinischen Gutachtens über die Auswirkungen von Luftschadstoffen auf den menschlichen Organismus abgesehen hat. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen weder den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Immissionsschutz noch des chemisch-umwelttechnischen Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht angegeben, dass er über keine umwelttechnische Ausbildung verfügt und sich das Wissen auf diesem Gebiet selbst angeeignet hat. Bei den Stellungnahmen des Beschwerdeführers handelt es sich, auch wenn dieser ein Diplomingenieur ist, um keine Gegengutachten, mit denen den Amtssachverständigengutachten bzw. deren gutachterlichen Stellungnahmen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wird.
Auch stellte sich der Einwand des Beschwerdeführers, dass der im Bescheid der belangten Behörde unter Rechtsmittelbelehrung angeführte link zu rechtlichen Hinweisen nicht existiere als unbegründet dar. Das Gericht stellt dabei fest, dass bei Eingabe des angeführten links unmittelbar die homepage des Landes Salzburg „Rechtliche Hinweise“ mit umfangreichen Informationen angezeigt wird. Das Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer auch im Zuge der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, jedoch blieb dieser bei seiner Ansicht, dass dieser link bei ihm nicht funktioniert habe. Im Übrigen entspricht die Rechtmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid den gesetzlichen Anforderungen und wurde mit dem betreffende link ausschließlich auf technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs hingewiesen.
Auf die vom Beschwerdeführer im Zuge der Vorlage der Beschwerdeschrift angehängte Vollmacht zur Vertretung von mehreren namentlich genannten Nachbarn des Beschwerdeführers war nicht näher einzugehen, da die in der Vollmacht genannten Personen weder als Parteien im Verfahren vor der belangten Behörde auftraten noch Parteien im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren.
Zum vom Beschwerdeführer begehrten nicht näher bezifferten Aufwandersatz wird ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Kostenersatz für Beschwerdeführer nur im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerden) vorgesehen ist (s. § 35 VwGVG).
Bei Beschwerden im Administrativverfahren, wie im vorliegenden Fall, sind dagegen gemäß § 19 VwGVG iVm § 74 Abs 1 AVG die im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten von jedem Beteiligten selbst zu bestreiten.
Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Antraglegitimation eines unmittelbar betroffenen Einzelnen bezüglich Grenzwertüberschreitungen, weshalb auf die oa. Judikatur verwiesen werden darf. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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