VwGH 2002/17/0063

VwGH2002/17/006310.6.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Gemeinde Pernegg an der Mur, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Koloman Wallisch-Platz 8, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Februar 2002, Zl. FA7A - 481 - 278/01-2, betreffend Vorstellung i.A. der Abweisung eines Devolutionsantrages in Ansehung von Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis (mitbeteiligte Partei: AH, 8010 Graz), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1435;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
BAO §116 Abs1;
BAO §229;
B-VG Art118;
B-VG Art119a Abs5;
EO §1 Z13;
EO §54b;
EO §54c Abs1;
EO §7 Abs3;
EO §7 Abs4;
LAO Stmk 1963 §177;
LAO Stmk 1963 §232 Abs2;
LAO Stmk 1963 §94 Abs1;
VwRallg;
ABGB §1435;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
BAO §116 Abs1;
BAO §229;
B-VG Art118;
B-VG Art119a Abs5;
EO §1 Z13;
EO §54b;
EO §54c Abs1;
EO §7 Abs3;
EO §7 Abs4;
LAO Stmk 1963 §177;
LAO Stmk 1963 §232 Abs2;
LAO Stmk 1963 §94 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde, den ihr angeschlossenen Beilagen sowie dem von der belangten Behörde angeforderten Devolutionsantrag des Mitbeteiligten vom 3. April 2000 ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Beschluss vom 15. März 2000 bewilligte das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz der beschwerdeführenden Gemeinde im vereinfachten Bewilligungsverfahren die Fahrnis- und Gehaltsexekution gegen den Mitbeteiligten auf Grund eines vom Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde ausgestellten Rückstandsausweises vom 28. Februar 2000 betreffend einen "Beitrag für die Herstellung einer Abwasseranschlussleitung".

Gegen diese Exekutionsbewilligung erhob der Mitbeteiligte Einspruch und Rekurs. Der Einspruch wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 4. Mai 2000 abgewiesen. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

Dem Rekurs des Mitbeteiligten gegen diese Exekutionsbewilligung gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 3. August 2000 nicht Folge. Die Zustellung dieses Beschlusses an den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Gemeinde erfolgte am 24. August 2000.

Am 18. September 2000 erhob der Mitbeteiligte vor dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz eine Impugnationsklage. Die Exekutionsbewilligung sei zu Unrecht erfolgt, weil der Vollstreckungsanspruch fehle. Die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des Titels seien nicht erfüllt, weil der Titel nicht die gesetzlichen Formerfordernisse aufweise. Vom Exekutionsgericht wäre vor Erlassung der Exekutionsbewilligung zu prüfen gewesen, ob der Rückstandsausweis den (im jeweiligen) Verwaltungsgesetz vorgeschriebenen Inhalt habe. Weiters sei die Ausstellung eines Rückstandsausweises nur bei laufenden Abgaben möglich, während bei einmalig zu entrichtenden Abgaben ein Bescheid zu erlassen sei. Die betreibende Partei ziehe hier jedoch offensichtlich die Umsatzsteuer aus den Kanalanschlussgebühren der Liegenschaft des Verpflichteten in Exekution, dabei handle es sich nicht um eine laufende Abgabe im Sinne des Gesetzes. Richtigerweise wäre von Seiten der Gemeinde diesbezüglich ein Bescheid zu erlassen gewesen. Das Bewilligungsgericht habe materielle Bewilligungserfordernisse übersehen.

Diese Klage wies das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz mit Beschluss vom 5. Dezember 2000 wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück.

Der Mitbeteiligte erhob dagegen Rekurs, welchem mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 18. Juli 2001 nicht Folge gegeben wurde. Das Rekursgericht begründete seinen Beschluss zusammengefasst damit, dass über jene Einwendungen in der Impugnationsklage, die sich mit der materiellen Richtigkeit des Rückstandsausweises und mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Vollstreckbarkeitsbestätigung befassten, nicht das Gericht zu entscheiden habe. Es sei nämlich nicht Sache des Gerichtes, die Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit eines Rückstandsausweises zu prüfen, solange dieser den formellen Erfordernissen entspreche.

Wohl aber habe das Gericht die formellen Erfordernisse des Rückstandsausweises als Exekutionstitel anlässlich der Bewilligung der Exekution zu prüfen. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Problemstellungen seien aber auf Grund der Abweisung des Einspruches gegen die Exekutionsbewilligung rechtskräftig entschieden.

Dieser Beschluss wurde der beschwerdeführenden Gemeinde am 6. August 2001 zugestellt.

Schon davor hatte der Mitbeteiligte am 3. April 2000 beim Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom 28. Februar 2000 erhoben. In dieser Eingabe brachte er zusammengefasst vor, dass der der Exekution zu Grunde liegende Rückstandsausweis nicht hätte ausgestellt werden dürfen, weil ihm keine bescheidmäßige Vorschreibung der darin beurkundeten Abgabenforderungen zugrundeliege. Der Mitbeteiligte beantragte, den Rückstandsausweis mangels Rechtsgrundes und Rechtsgültigkeit ersatzlos aufzuheben.

Die in Exekution gezogene Forderung wurde vom Mitbeteiligten am 4. September 2000 bezahlt. Das Exekutionsverfahren wurde mit Beschluss des Exekutionsgerichtes vom 1. Dezember 2000 (aus diesem Grunde) eingestellt.

Am 21. März 2001 richtete der Mitbeteiligte an den Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde einen Devolutionsantrag, in welchem der Übergang der Entscheidungspflicht "an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" geltend gemacht wurde.

Darin führte er aus, er habe die Einwendungen vom 3. April 2000 bei jener Stelle eingebracht, von der der in Exekution gezogene Titel ausgegangen sei. Dabei handle es sich um die Gemeinde Pernegg an der Mur, die ihrer gemäß § 232 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 158/1963 (im Folgenden: Stmk LAO), obliegenden Entscheidungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Verzögerung "der Entscheidungspflicht der Gemeinde Pernegg" sei ausschließlich auf ein Verschulden "dieser Behörde" zurückzuführen. Es werde daher der Antrag gestellt, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde möge gemäß § 232 Stmk LAO an Stelle der angerufenen Behörde über den Antrag vom 3. April 2000 entscheiden.

Dieser Devolutionsantrag wurde mit Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde vom 2. Oktober 2001 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das in § 232 Abs. 2 Stmk LAO geforderte ausschließliche Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz liege nicht vor, weil diese zu Recht den Ausgang der Gerichtsverfahren abgewartet habe, weil auf Grund der gerichtlichen Entscheidungen nunmehr "res iudicata" vorliege und weil darüber hinaus nach der bereits erfolgten Einstellung des Exekutionsverfahrens mit Beschluss des Exekutionsgerichtes vom 1. Dezember 2000 kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Vorstellung an die belangte Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Februar 2002 gab diese der Vorstellung des Mitbeteiligten Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Gemeinde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Mitbeteiligte habe am 13. Oktober 1998 mit der beschwerdeführenden Gemeinde eine schriftliche Vereinbarung getroffen, in welcher er sich mit der Zahlung eines "Beitrages für die Herstellung einer Abwasseranschlussleitung" in der Höhe von S 90.000,-- einverstanden erklärt habe. Mit einem vom Vizebürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde unterfertigten Schreiben vom 11. Oktober 1999 sei dem Mitbeteiligten unter ausdrücklichem Hinweis auf die obgenannte Vereinbarung ein Kostenbeitrag von S 99.000,-- (inklusive S 9.000,-- Umsatzsteuer) vorgeschrieben worden. In der Folge habe der Mitbeteiligte S 90.000,-- bezahlt. Mit Erledigung der beschwerdeführenden Gemeinde vom 25. November 1999 sei dem Mitbeteiligten in Erinnerung gebracht worden, dass ein Teilbetrag von S 9.000,-- noch ausstehe. Der Mitbeteiligte habe die Auffassung vertreten, er sei zur Entrichtung der Mehrwertsteuer nicht verpflichtet. Daraufhin sei der Mitbeteiligte am 13. Dezember 1999 mittels Mahnung gemäß § 175 Stmk LAO gemahnt worden. Schließlich sei es zur Ausstellung des in Rede stehenden Rückstandsausweises vom 28. Februar 2000 gekommen.

Weiter heißt es, der Mitbeteiligte habe bereits am 3. April 2000 beim Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde Einwendungen gegen den Rückstandsausweis erhoben. Aus § 35 Abs. 2 zweiter Satz der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 (im Folgenden: EO), ergebe sich, dass Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im § 1 Z. 10 und 12 bis 14 leg. cit. angeführten Exekutionstitel stütze, bei jener Behörde anzubringen seien, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen sei. Da vorliegendenfalls der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde den Rückstandsausweis ausgestellt habe, sei er auch zur Entscheidung über diese Einwendungen zuständig gewesen. Er hätte daher gemäß § 232 Abs. 1 Stmk LAO über dieses Anbringen ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden und den Bescheid der Partei binnen sechs Monaten zuzustellen gehabt, widrigenfalls die Zuständigkeit zur Entscheidung auf Antrag der Partei an die Abgabenbehörde zweiter Instanz übergehe, wenn die Verletzung der Entscheidungspflicht auf dem ausschließlichen Verschulden der erstinstanzlichen Behörde beruhe (§ 232 Abs. 2 Stmk LAO). Die erstinstanzliche Abgabenbehörde sei ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen.

Die im Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde vom 2. Oktober 2001 getroffenen Annahme, ihren Bürgermeister treffe überhaupt kein Verschulden an der Nichterledigung der Eingabe des Devolutionswerbers, weil auf Grund des ähnlichen Wortlautes der Einwendungen mit dem Rekurs des Einschreiters im gerichtlichen Exekutionsverfahren das Recht der erstinstanzlichen Abgabenbehörde bestanden habe, die Entscheidung des Gerichtes abzuwarten, sei unzutreffend. Der Bürgermeister der beschwerdeführende Gemeinde sei vielmehr gemäß § 94 Abs. 1 Stmk LAO gehalten gewesen, die im Ermittlungsverfahren auftauchenden Vorfragen, auch wenn sie im Hauptverfahren von Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgeblichen Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung seinem Bescheid zu Grunde zu legen. Auch wenn § 94 Abs. 1 Stmk LAO lediglich eine Berechtigung und kein rechtliches Müssen ausdrücke, wäre jedenfalls § 211 Stmk LAO zu beachten gewesen, welcher eine Aussetzung des Verfahrens nur für Fälle vorsehe, in denen in der gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor Gericht ein Verfahren schwebe, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung sei. In diesem Zusammenhang sei jedoch festzustellen, dass die Prüfung der materiellen Richtigkeit eines Rückstandsausweises dem Gericht verwehrt sei.

Aus diesen Erwägungen sei die Auffassung des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde, der erstinstanzlichen Abgabenbehörde habe kein ausschließliches Verschulden an ihrer Säumnis getroffen, unzutreffend. Dem Devolutionsantrag wäre daher stattzugeben gewesen.

In einem obiter dictum zum Vorstellungsbescheid vertrat die belangte Behörde zusammengefasst die Auffassung, die Ausstellung des gegenständlichen Rückstandsausweises hätte zu unterbleiben gehabt, weil es an einem Titelbescheid für die in diesem Rückstandsausweis ausgewiesene Forderung fehle, zumal dieser auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruhe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die beschwerdeführende Gemeinde erachtet sich in ihrem subjektiven Recht, dem Devolutionsantrag des Mitbeteiligten nicht Folge geben zu müssen, verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 94 Abs. 1, § 177, § 211 sowie § 232 Abs. 1 und 2 Stmk LAO lauten:

"§ 94.

(1) Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 19 und 20) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen.

...

§ 177.

Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das abgabenbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

...

§ 211.

(1) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

(2) Eine Aussetzung der Entscheidung gemäß Abs. 1 ist von der Abgabenbehörde zweiter Instanz auszusprechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.

...

§ 232.

(1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen (§ 62) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

(2) Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz mit Ausnahme solcher Bescheide, die auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassen sind (§§ 150 bis 155), der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen zugestellt, so geht auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen; er ist abzuweisen, wenn die Verspätung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen ist."

§ 3 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz AbgEO lautet:

"§ 3. (1) Die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.

(2) Eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen kann im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden.

(3) Bei allen übrigen Vollstreckungsarten ist nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zulässig. ..."

§ 1 Z 13, § 7 Abs. 2, 3 und 4, § 35 Abs. 1 und 2, § 36 Abs. 1 und 2, § 54b sowie § 54c EO lauten (auszugsweise):

"§. 1.

Executionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die

nachfolgenden im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Acte

und Urkunden:

...

13. die über directe Steuern und Gebüren sowie über

Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise;

...

§. 7.

...

(2) Vor Eintritt der Fälligkeit einer Forderung und vor Ablauf der in einem Urtheile oder in einem anderen Executionstitel für die Leistung bestimmten Frist kann die Execution nicht bewilligt werden. Ist der Fälligkeitstag oder das Ende der Leistungsfrist im Executionstitel weder durch Angabe eines Kalendertages, noch durch Angabe eines kalendermäßig feststehenden Anfangspunktes der Frist bestimmt, oder ist im Executionstitel die Vollstreckbarkeit des Anspruches von dem seitens des Berechtigten zu beweisenden Eintritte einer Thatsache, namentlich von einer vorangegangenen Leistung des Berechtigten abhängig gemacht, so muss der Eintritt der hienach für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden Thatsachen mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden bewiesen werden.

(3) Die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist von dem Gerichte, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss aufzuheben. Der Beschluss ist allen Beteiligten zuzustellen.

(4) Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der im § 1 Z. 13, oder im § 3 Absatz 2, des Gesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 276, angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.

...

§. 35.

(1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Executionstitels eingetreten sind. ...

(2) Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Recurses gegen die Executionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gerichte geltend zu machen, bei dem die Bewilligung der Execution in erster Instanz beantragt wurde. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so sind die Einwendungen bei dem Gericht geltend zu machen, bei dem der Prozess in erster Instanz anhängig war. Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im §. 1 Z. 10 und 12 bis 14 angeführten Executionstitel stützt, sind bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Executionstitel ausgegangen ist.

...

§. 36.

(1) Wenn der Verpflichtete bestreitet:

1. dass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit

des Anspruches maßgebenden Thatsachen (§. 7 Absatz 2) oder die

angenommene Rechtsnachfolge (§. 9) eingetreten seien;

2. dass sich der Anspruch, zu dessen Hereinbringung

die Exekution bewilligt wurde, auf Grund einer

Wertsicherungsklausel ergibt;

3. wenn er behauptet, dass der betreibende Gläubiger

auf die Einleitung der Execution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat,

so hat er seine bezüglichen Einwendungen, falls sie nicht mittels Recurs gegen die Executionsbewilligung angebracht werden können, im Wege der Klage geltend zu machen.

(2) Die Klage ist bei dem Gericht anzubringen, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde. ... Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

§ 54b. ...

(2) Im vereinfachten Bewilligungsverfahren gilt Folgendes:

1. Der Exekutionsantrag hat die Angaben nach § 7 Abs. 1 zu enthalten; es ist auch der Tag zu nennen, an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde.

2. Der betreibende Gläubiger braucht dem

Exekutionsantrag keine Ausfertigung des Exekutionstitels

anzuschließen.

3. Das Gericht hat nur auf Grund der Angaben im

Exekutionsantrag zu entscheiden. ...

Einspruch

§ 54c. (1) Gegen die im vereinfachten Bewilligungsverfahren ergangene Exekutionsbewilligung steht dem Verpflichteten der Einspruch zu. Mit diesem kann nur geltend gemacht werden, dass ein die bewilligte Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt oder dass der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt. ..."

Die beschwerdeführende Gemeinde bringt vor, die belangte Behörde habe die Eingabe des Mitbeteiligten vom 3. April 2000 zu Unrecht als Einwendungen gegen den Anspruch gemäß § 35 EO qualifiziert. Schon aus diesem Grund erweise sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Darüber hinaus sei der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde zum Zuwarten über den Antrag des Mitbeteiligten vom 3. April 2000 schon deshalb berechtigt gewesen, weil Letzterer die in dem Antrag vom 3. April 2000 vorgetragenen Gründe auch zur Begründung seiner Impugnationsklage vor Gericht ins Treffen geführt habe. Aus diesem Grund sei Präjudizialität vorgelegen. Jedenfalls sei das Zuwarten aber deshalb sinnvoll gewesen, weil im Falle eines Obsiegens des Mitbeteiligten vor Gericht sein Rechtsschutzziel bereits durch diese gerichtlichen Eingaben erreicht worden wäre. Schließlich vertritt die beschwerdeführende Gemeinde die Auffassung, im Hinblick auf die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung, die rechtskräftige Zurückweisung der Impugnationsklage und die rechtskräftige Abweisung des Einspruches sei eine anders lautende Entscheidung des Bürgermeisters über den Antrag vom 3. April 2000 ausgeschlossen. Insofern liege nunmehr jedenfalls res iudicata vor.

Diesem Vorbringen ist Folgendes zu erwidern:

Nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Gemeinde hat der Mitbeteiligte in seiner Eingabe vom 3. April 2000 vorgebracht, die Ausstellung des den Exekutionstitel bildenden Rückstandsausweises sei unzulässig gewesen, weil es an einer bescheidförmigen Vorschreibung einer Abgabe, die Grundlage eines solchen Rückstandsausweises hätte bilden können, gefehlt habe.

Der Rückstandsausweis ist seinem Inhalt nach eine Zusammenfassung des Ergebnisses der Verrechnung der Abgabenbelastungen, der Zahlungen und sonstigen Gutschriften, abgeleitet aus dem Rechenwerk der Behörde. Die Behörde weist somit den Stand der Gestion der Abgabengebarung aus, ordnet das aufgegliederte Ergebnis der Schuld einem bestimmten Schuldner zu und hält dieses Ergebnis ihrer schuldnerbezogenen Gebarung in einer öffentlichen Urkunde, im Rückstandsausweis - als Bedingung und Grundlage der Vollstreckung -, fest. Da Rückstandsausweise keine Bescheide sind, sind sie (im Vollstreckungsverfahren) auch nicht rechtsmittelfähig. Wenn sohin auch Rückstandsausweise keine Bescheide sind und ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren entfalten, so eröffnet dieses jedoch zugleich die Möglichkeit zu deren Überprüfung. Macht der Abgabepflichtige Gründe geltend, die gegen die Richtigkeit der Ausstellung und gegen die Richtigkeit des Inhaltes des Rückstandsausweises sprechen, so hat die Abgabenbehörde einem sachlich gerechtfertigten Vorbringen dieser Art Rechnung zu tragen (vgl. hiezu Stoll, BAO III, 2378 f).

Im Falle eines abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens sind die Rechte, die dem Abgabenschuldner zur Geltendmachung behaupteter Unrichtigkeiten des Rückstandsausweises oder des Fehlens der Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld zustehen, in § 15 AbgEO umschrieben (vgl. hiezu die im hg. Erkenntnis vom 27. November 2000, Zl. 2000/17/0100, wiedergegebenen Materialien zur letztgenannten Gesetzesbestimmung). Gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO ist eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit vom Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben.

Die im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren dem § 15 Abs. 2 AbgEO entsprechende Bestimmung findet sich in § 7 Abs. 3 und Abs. 4 EO, wonach die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in § 1 Z 13 EO genannten Titel auf Antrag von jener Stelle aufzuheben ist, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Eingabe des Mitbeteiligten vom 3. April 2000, mit welcher die Vollstreckbarkeit der in Exekution gezogenen Verbindlichkeiten (in Ermangelung einer vorangegangenen bescheidmäßigen Vorschreibung) bestritten wurde, als Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 und Abs. 4 EO zu qualifizieren war.

Demgegenüber ist die Auffassung der belangten Behörde unzutreffend, bei dieser Eingabe habe es sich um Einwendungen gemäß § 35 EO gehandelt, weil keine den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen vorgebracht wurden. Allein damit ist aber für die beschwerdeführende Gemeinde nichts gewonnen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bindungswirkung einer aufhebenden Vorstellungsentscheidung an die ausdrücklich geäußerte Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde im Umfang der die Aufhebung tragenden Begründungselemente geknüpft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1993, Zl. 90/17/0122). Tragender Grund der Aufhebung war, dass dem Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde - anders als dessen Gemeinderat in dem mit Vorstellung angefochtenen Bescheid annahm - schuldhafte Säumnis vorzuwerfen ist. Durch das darüber hinaus in die Begründung des angefochtenen Bescheides aufgenommene Element, bei der Eingabe des Mitbeteiligten vom 3. April 2000 habe es sich um Einwendungen im Sinne des § 35 EO gehandelt, wurde die beschwerdeführende Gemeinde in ihrem als Beschwerdepunkt umschriebenen Recht nicht verletzt, weil die die aufhebende Vorstellungsentscheidung tragende Begründung, die Abweisung des Devolutionsantrages durch den Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde sei deshalb zu Unrecht erfolgt, weil dem Bürgermeister derselben das alleinige Verschulden an der Verzögerung anzulasten sei, - wie im Folgenden noch gezeigt werden wird - zutrifft. "Sache" des mit Vorstellung angefochtenen Bescheides des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde war ausschließlich die Abweisung des Devolutionsantrages des Mitbeteiligten. Hieraus folgt weiters, dass dem Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde auf Grund des Vorstellungsbescheides eine neuerliche Abweisung des Devolutionsantrages (aus den bereits gebrauchten Gründen) verwehrt ist. Damit dürfte die so verstandene "Sache" durch den in Rede stehenden Vorstellungsbescheid einer endgültigen Erledigung zugeführt worden sein. Für das von dem auf Grund des Devolutionsantrages zuständig gewordenen Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde in der Folge durchzuführende Verfahren über den Antrag des Mitbeteiligten vom 3. April 2000, welches eine andere "Sache" darstellt, entfaltet die unrichtige Aussage der belangten Behörde, es lägen Einwendungen gemäß § 35 EO vor, keine Wirkung.

Die beschwerdeführende Gemeinde vertritt weiters die Auffassung, ein ausschließliches Verschulden ihres Bürgermeisters im Verständnis des § 232 Abs. 2 letzter Satz, zweiter Halbsatz, Stmk LAO sei auszuschließen, weil dieser berechtigt gewesen sei, die Entscheidung über den Rekurs des Mitbeteiligten gegen die Zurückweisung seiner Impugnationsklage abzuwarten. In der Erhebung dieser Rechtsbehelfe sei auch ein Verschulden des Mitbeteiligten an der Verzögerung der Entscheidung über seine Eingabe vom 3. April 2000 zu erblicken.

Der Beschwerde ist einzuräumen, dass der Mitbeteiligte seine Impugnationsklage unter anderem auch auf jene Gründe gestützt hat, die er in seiner Eingabe vom 3. April 2000 gleichfalls ins Treffen geführt hat.

§ 94 Abs. 1 Stmk LAO berechtigt die Abgabenbehörden, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen.

Zu dem mit § 94 Abs. 1 Stmk LAO vergleichbaren § 116 Abs. 1 BAO wird die Auffassung vertreten, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine Vorfrage durch die zuständige Behörde von den Abgabenbehörden auch formlos zugewartet werden kann. Freilich stellt die Frage, ob für die Entscheidung über einen Antrag gemäß § 7 Abs. 3 und 4 EO das Exekutionsgericht oder aber die Abgabenbehörde als Titelbehörde zuständig ist, jeweils eine Hauptfrage im Verfahren vor der entsprechenden Behörde dar, sodass § 94 Abs. 1 Stmk LAO schon deshalb keine Rechtsgrundlage für ein formloses Zuwarten des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde bot.

Entgegen der weiters vertretenen Auffassung der beschwerdeführenden Gemeinde war die von ihrem Bürgermeister bei Behandlung des Antrages vom 3. April 2000 zu klärende Frage, ob der in Rede stehende mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung ausgestellte Rückstandsausweis der materiellen Rechtslage entsprach, also diesem vollstreckbare Abgabenforderungen zu Grunde lagen, vom Gericht weder bei Erteilung der Exekutionsbewilligung noch bei der Entscheidung über den dagegen erhobenen Rekurs noch bei der Entscheidung über den dagegen erhobenen Einspruch zu prüfen.

Der vom Exekutionsgericht bei Erteilung der Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren einzuhaltende Prüfungsmaßstab, welcher seinerseits im Rekursverfahren vom Rekursgericht nachgeprüft wird, ergibt sich aus § 54b EO. Er umfasst nicht die materielle Richtigkeit der Beurkundungen in einem vollstreckbaren Rückstandsausweis. Gemäß § 54c Abs. 1 zweiter Satz EO kann mit Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung nur geltend gemacht werden, dass ein die bewilligte Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt oder dass dieser nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt. Auch diese Prüfung umfasst nicht die Frage, ob ein bestehender vollstreckbarer Rückstandsausweis in merito zu Recht eine vollstreckbare Abgabenforderung beurkundete oder nicht.

In Ansehung des Rekurs- und Einspruchsverfahrens lag daher keine Präjudizialität vor.

Was nun das Vorbringen der beschwerdeführenden Gemeinde betrifft, das Zuwarten mit der Entscheidung sei deshalb tunlich gewesen, weil im Falle der Stattgebung der vom Mitbeteiligten erhobenen Rechtsmittel durch das Gericht die Angelegenheit gleichsam erledigt gewesen wäre, ist sie darauf zu verweisen, dass die Stmk LAO keine Rechtsgrundlage für das Zuwarten mit einer erstinstanzlichen Entscheidung aus diesem Gesichtspunkt bietet. Wie die beschwerdeführende Gemeinde selbst erkennt, kann § 211 Abs. 1 Stmk LAO in diesem Fall keinesfalls eine Rolle spielen, weil diese Bestimmung lediglich im Berufungsverfahren von Bedeutung ist und jedenfalls ihrem Wortlaut nach nur eine Rechtsgrundlage für eine Aussetzung des Verfahrens darstellt.

Darüber hinaus ist auch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass ein solches Zuwarten der Prozessökonomie nicht entsprochen hätte, zumal die Lösung der Frage, ob ein vollstreckbarer Rückstandsausweis vorliegendenfalls ausgefertigt hätte werden dürfen, ausschließlich davon abhing, ob eine bescheidmäßige Abgabenvorschreibung erfolgte, was allenfalls eine Auslegung des Schreibens des Vizebürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom 11. Oktober 1999 erfordert hätte.

In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass dem "Zuwarten" der erstinstanzlichen Behörde vorliegendenfalls auch das Interesse des Mitbeteiligten entgegenstand, nicht unter exekutivem Druck die seines Erachtens zu Unrecht in Exekution gezogene Forderung berichtigen zu müssen.

Auch ist es dem Mitbeteiligten nicht als Mitverschulden an der Verzögerung des abgabenbehördlichen Verfahrens über seinen Antrag vom 3. April 2000 anzulasten, wenn er (aus Gründen prozessualer Vorsicht) das in diesem Antrag enthaltene Vorbringen neben anderen Umständen auch zur Begründung seiner Impugnationsklage herangezogen hat.

Zusammengefasst ergibt sich daher, dass die Auffassung des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde, die erstinstanzliche Behörde treffe an der Verzögerung kein ausschließliches Verschulden, weshalb der Devolutionsantrag abzuweisen gewesen sei, unzutreffend war.

Schließlich vermag sich der Verwaltungsgerichtshof auch der von der beschwerdeführenden Gemeinde ins Treffen geführten Auffassung nicht anzuschließen, der in Rede stehende Devolutionsantrag sei nicht auf den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Gemeinderat der beschwerdeführenden Partei als Abgabenbehörde zweiter Instanz, sondern auf den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gerichtet.

Diese Auffassung ist verfehlt. Im Falle der Säumnis von Behörden der Selbstverwaltung im eigenen Wirkungsbereich werden die staatlichen (Aufsichts‑)Behörden von der Rechtsprechung nicht als sachlich in Betracht kommende Oberbehörden betrachtet (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 642). Der Mitbeteiligte hat in seinem Devolutionsantrag eine Säumnis der "Gemeinde" geltend gemacht. Vor dem eben dargestellten rechtlichen Hintergrund ist dieser Antrag gesetzeskonform dahingehend zu deuten, dass er die Säumnis der erstinstanzlichen Gemeindebehörde, also des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde, geltend machen wollte. Er hat seinen Devolutionsantrag auch entsprechend der Anordnung des § 232 Abs. 2 letzter Satz, erster Halbsatz, Stmk LAO unmittelbar bei der (zuständigen) Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht. Wenn er in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich die verba legalia, er verlange den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, gebraucht hat, sondern diese als "Oberbehörde" bezeichnete, so war dies durchaus nicht unverständlich. Selbst wenn der Antrag des Mitbeteiligten aber in dieser Hinsicht eine gewisse Unklarheit aufgewiesen hätte, wäre es dem Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde keinesfalls gestattet, diesem Antrag den für den Antragsteller ungünstigsten Inhalt dergestalt zu unterstellen, dass letzterer den Übergang der Entscheidungspflicht vom Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde auf die belangte Behörde begehren würde (eine solche Deutung hat der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde dem Antrag auch nicht gegeben).

Nach dem Beschwerdevorbringen war der Bescheid des Gemeinderates weiters darauf gegründet, es liege auf Grund der gerichtlichen Entscheidungen "res iudicata" vor und es bestehe auf Grund der bereits erfolgten Einstellung des Exekutionsverfahrens kein Rechtsschutzinteresse mehr.

Dem erstgenannten Argument ist unter Hinweis auf das Vorgesagte zu entgegnen, dass weder die Abweisung des Rekurses, noch jene des Einspruches, aber auch nicht die Zurückweisung der Impugnationsklage eine rechtskräftige Entscheidung über den als solchen gemäß § 7 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 EO zu qualifizierenden Antrag des Mitbeteiligten vom 3. April 2000 darstellte.

Selbst wenn die Auffassung der beschwerdeführenden Gemeinde zuträfe, das Rechtsschutzinteresse des Mitbeteiligten an der Entscheidung über den Antrag sei mit Einstellung des Exekutionsverfahrens nachträglich weggefallen, hätte dies nicht das Erlöschen der Entscheidungspflicht der erstinstanzlichen Abgabenbehörde zur Folge gehabt. Im Falle des nachträglichen Wegfalles einer Zulässigkeitsvoraussetzung für einen gestellten Antrag ist dieser nämlich von der zuständigen Behörde zurückzuweisen, wie dies auch für einen von Vornherein unzulässigen Antrag gilt (vgl. zur erstgenannten Konstellation das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2001, Zl. 99/21/0159, sowie ganz allgemein zur Verpflichtung, unzulässige Anträge zurückzuweisen, das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A).

Darüber hinaus erweist sich aber auch die Rechtsauffassung des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde als unzutreffend, das Interesse an einer Entscheidung über die Eingabe vom 3. April 2000 sei infolge Einstellung des Exekutionsverfahrens wegen Zahlung weggefallen. Ein vollstreckbarer Rückstandsausweis stellt nämlich nicht nur einen gültigen Exekutionstitel dar, sondern bildet auch (ähnlich einer vollstreckbaren Judikatschuld) einen Titel sui generis für das "Behaltendürfen" des auf Grund des vollstreckbaren Rückstandsausweises exekutiv hereingebrachten oder unter exekutivem Druck geleisteten Geldbetrages. Insolange ein solcher vollstreckbarer Rückstandsausweis nicht beseitigt wird, könnte der hiedurch Begünstigte einem auf § 1435 ABGB (in analoger Anwendung im Verwaltungsrecht) gestützten Rückforderungsanspruch des im seinerzeitigen Exekutionsverfahren Verpflichteten entgegenhalten, der Geldbetrag sei auf Grund eines vollstreckbaren Exekutionstitels geleistet worden und schon aus diesem Grunde nicht rückforderbar. Nach Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises könnte einem Rückforderungsanspruch jedenfalls dieser Einwand nicht entgegen gehalten werden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Gemeinde behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 10. Juni 2002

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