ROG Slbg 2009 §76 Abs2 Z2
ROG Slbg 2009 §82 Abs2 Z2
ROG Slbg 1998 §13 Abs6
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.3.120.16.2014
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde der Gemeinde X. …., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G…., gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 8.7.2014, Zahl xxxxxxxxxxx/19-2014,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Ansuchen vom 10.1.2012 an die Gemeinde X. beantragten die Grundstückseigentümer F. und W. H. ("L.") die Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes für die gegenständliche Teilfläche aus Gst ../1 KG Y. im Ausmaß von 785 m² von Grünland in Bauland.
Im daraufhin durchgeführten gemeindeinternen Ermittlungsverfahren wurden diverse Stellungnahmen, insbesondere ein Planungsbericht der Ortsplanerin vom 12.3.2013, eingeholt. Das Gemeindeverfahren erbrachte ein positives Ergebnis im Sinne der Antragsteller. Die Beschlussfassung der Gemeindevertretung X. über die Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes erfolgte mit Beschluss vom 23.5.2013.
Der Antrag der Gemeinde um aufsichtsbehördliche Genehmigung der beschlossenen Flächenwidmungsplan-Teilabänderung langte über das EDV-System ROGServe am 10.6.2013 bei der zuständigen Abteilung 7 – Raumplanung des Amtes der Salzburger Landesregierung (Aufsichtsbehörde) ein, welche ein weiteres Ermittlungsverfahren durchführte. Mit Datum 22.7.2013 wurde ein vom raumordnungsfachlichen Amtsgutachter Dipl.-Ing. J. und der Juristin Dr. K. unterfertigter erster Amtsbericht erstattet, welcher den Amtsvorschlag enthielt, der von der Gemeindevertretung X. am 23.5.2013 beschlossenen Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu erteilen. Der Amtsbericht wurde über die Abteilungsleitung dem ressortzuständigen Mitglied der Landesregierung (…) zur Genehmigung vorgelegt. Mit Schreiben vom 6.11.2013 an die Abteilung 7 äußerte … Bedenken im Hinblick auf die gegenständliche Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes, da diese aus Sicht des Ressorts nicht in Übereinstimmung zu Bestimmungen des ROG 2009 und zu wesentlichen Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms (LEP) 2003 stehe. Dieses Schreiben wurde auch an die antragstellende Gemeinde X. versandt. Es erfolgte in weiterer Folge eine neuerliche Begutachtung durch die Abteilung 7 und wurde ein zweiter nunmehr negativer Amtsbericht erstellt. Dieser zweite Amtsbericht wurde von der raumplanerischen Amtssachverständigen Dr. L. und der Juristin Dr. K. unterfertigt. Mit Schreiben vom 19.3.2014 übermittelte die Aufsichtsbehörde den zweiten Amtsbericht im Wege des Parteiengehörs an die Gemeinde X. und empfahl der Gemeinde, den Antrag vom 10.6.2013 wegen offensichtlich nicht gegebener aufsichtsbehördlicher Genehmigungsfähigkeit zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 8.5.2014 erfolgte die Stellungnahme der Gemeinde X. zum Parteiengehör vom 19.3.2014, worin sie sich unter Berufung auf eine ergänzende Stellungnahme der Ortsplanerin gegen die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung aussprach.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landesregierung vom 8.7.2014, Zahl xxxxxxxxxxx/19-2014, wurde die aufsichtsbehördliche Genehmigung der von der Gemeindevertretung X. am 23.5.2013 beschlossenen Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich "südlich Weiler S./ westlich EW L.", GP ../1, KG Y., im Ausmaß von 785 m² gemäß §§ 2, 28, 67, 68, 69, 74 Abs 1 Z 2, 75, 82 Abs 2 Z 1 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 - ROG 2009, LGBl Nr 30/2009 idgF, versagt. Der Versagungsbescheid wurde der Gemeinde X. am 9.7.2014 zugestellt.
Mit am 6.8.2014 zur Post gegeben Schriftsatz brachte die Gemeinde X. durch ihren Rechtsvertreter bei der belangten Behörde dagegen eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein. Sie monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit wegen Gleichheitswidrigkeit und Verletzung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften und Unzuständigkeit wegen Fristablaufs gemäß § 76 Abs 3 ROG 2009. Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid insoweit abzuändern als die am 23.5.2013 von der Gemeindevertretung X. beschlossene Änderung des Flächenwidmungsplanes genehmigt wird, in eventu den Bescheid wegen Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 13.8.2014 vorgelegt, wo sie am 19.8.2014 eingelangt ist. Das Verwaltungsgericht hat in weiterer Folge noch den Verfahrensakt der Gemeinde X. sowie die Vorakten der belangten Behörde in Bezug auf die Teilabänderungen des Flächenwidmungsplanes aus den Jahren 2000 und 2010 sowie das räumliche Entwicklungskonzept (REK) der Gemeinde X. 1999 samt Änderung 2010 beigeschafft. Die belangte Behörde erstattete dabei zur Beschwerde am 23.9.2014 eine Stellungnahme. Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde der beschwerdeführenden Gemeinde übermittelt, welche dazu am 14.10.2014 eine Replik erstattete.
Am 20.11.2014 wurde in der Sache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In der Verhandlung wurden die Verfahrensakten verlesen und der Verfahrensgang festgestellt. Die Ortsplanerin der beschwerdeführenden Gemeinde wurde gehört und die von der belangten Behörde befassten Amtssachverständigen für Raumplanung zu ihren gutachtlichen Stellungnahmen im ersten bzw. zweiten Amtsbericht befragt. Der Rechtsvertreter der belangten Behörde beantragte die Einholung eines zusätzlichen raumordnungsfachlichen Gutachtens, sowie ergänzende Zeugeneinvernahmen zu den Vorgängen nach der Weisung durch das ressortzuständige Mitglied der Landesregierung.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Erlassung des angefochtenen Bescheids von Amts wegen zu prüfen.
In der Beschwerde wird ua die Unzuständigkeit der belangten Behörde wegen Fristablaufs für den Fall vorgebracht, dass es sich im Hinblick auf das anzuwendende REK aus dem Jahr 2010 nicht um einen Übergangsfall gemäß § 82 Abs 2 ROG 2009 handelt. Der beschwerdegegenständliche Versagungsbescheid sei nach Ablauf der Dreimonatsfrist (bzw. Sechsmonatsfrist) des § 76 Abs 2 Z 2 ROG 2009 erlassen und die im gesetzten Fall erforderliche Kenntnisnahme (anstelle der Genehmigung) wäre gemäß § 76 Abs 3 ROG 2009 bereits gesetzlich fingiert, so dass die belangte Behörde zur Erlassung des Versagungsbescheid unzuständig wäre.
Die diesbezüglich maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:
§ 74 Abs 1 und 3 ROG 2009 (Auszug):
(1) Folgende Planungsakte der Gemeinden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
1. der aufsichtsbehördlichen Genehmigung:
a) die Aufstellung und die Änderungen des Räumlichen Entwicklungskonzepts;
b) die Neuaufstellung des Flächenwidmungsplans;
2. der aufsichtsbehördlichen Kenntnisnahme:
a) die Änderungen des Flächenwidmungsplans betreffend
aa) die Festlegung von Nutzungsarten und Widmungen,
…
(3) Aufsichtsbehörde ist:
1. die Landesregierung für alle Planungsakte gemäß Abs 1 Z 1 und 2 lit. a und für Einzelbewilligungen der Stadt Salzburg;
…
§ 76 Abs 1 bis 3 ROG 2009:
(1) Der Antrag um aufsichtsbehördliche Genehmigung oder Kenntnisnahme ist unverzüglich auf Vollständigkeit der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen zu prüfen. Bei Fehlen zur Beurteilung erforderlicher Unterlagen ist deren Beibringung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
(2) Die Entscheidung über die aufsichtsbehördliche Genehmigung oder Kenntnisnahme hat ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch innerhalb folgender Fristen zu erfolgen:
1. von drei Monaten bei Genehmigungen;
2. von drei Monaten bei Kenntnisnahmen von Änderungen von Flächenwidmungsplänen; diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Gemeinde innerhalb von drei Monaten das Vorliegen eines Versagungsgrundes mitgeteilt wird;
3. von drei Monaten bei Kenntnisnahmen von Einzelbewilligungen.
Die Entscheidungsfrist beginnt mit Vorliegen von allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen.
(3) Wenn innerhalb der Fristen gemäß Abs 2 Z 2 und 3 der Gemeinde keine Entscheidung, bei Kenntnisnahme von Änderungen von Flächenwidmungsplänen auch keine Mitteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes, zugeht, gilt die Änderung des Flächenwidmungsplans bzw die Einzelbewilligung als aufsichtsbehördlich zur Kenntnis genommen.
…
§ 82 Abs 2 ROG 2009:
(2) Die gemäß § 9 Abs 2 und 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 – ROG 1977, LGBl Nr 26, oder gemäß § 13 ROG 1992 oder ROG 1998 erstellten Räumlichen Entwicklungskonzepte gelten als Räumliche Entwicklungskonzepte im Sinn dieses Gesetzes. Änderungen von solchen Räumlichen Entwicklungskonzepten sind bis zum 31. Dezember 2015 nach den bisher geltenden Bestimmungen zulässig. Für Revisionen des Räumlichen Entwicklungskonzepts hat die Gemeinde bis zum 31. Dezember 2015 die Möglichkeit, diese nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen. Bei nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes neu aufgestellten Räumlichen Entwicklungskonzepten gilt für die auf deren Grundlage erfolgende Änderung von Flächenwidmungsplänen:
1. An Stelle der aufsichtsbehördlichen Kenntnisnahme ist eine aufsichtsbehördliche Genehmigung erforderlich.
2. § 74 Abs 4 kann sinngemäß angewendet werden.
Das gegenständliche REK der Gemeinde X. wurde im Juni 1999 auf Grundlage des § 13 ROG 1998 beschlossen. Auch die gegenständliche Änderung des REK im Jahr 2010 erfolgte gemäß den Übergangsbestimmungen des § 82 Abs 2 ROG 2009 noch nach § 13 Abs 6 ROG 1998. Dies ergibt sich eindeutig aus den von der belangten Behörde übermittelten REK-Ausfertigungen und wird auch von der beschwerdeführenden Gemeinde nicht bestritten. Es ist somit im vorliegenden Sachverhalt die Übergangsbestimmung des § 82 Abs 2 Z 1 ROG 2009 anzuwenden, wonach für die Änderung des Flächenwidmungsplanes anstelle der aufsichtsbehördlichen Kenntnisnahme eine aufsichtsbehördliche Genehmigung erforderlich ist. Dies bedeutet, dass die nur im Kenntnisnahmeverfahren bestehende Genehmigungsfiktion des § 76 Abs 2 Z 2 ROG 2009 im vorliegenden Sachverhalt nicht zum Tragen kommt. Unbeschadet davon, dass im vorliegenden Sachverhalt die gesetzlich vorgegebenen Entscheidungsfristen für die aufsichtsbehördliche Genehmigung durch die belangte Behörde überschritten worden sind, liegt ihre Unzuständigkeit zur Entscheidung nicht vor. Dieses Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.
Zum weiteren Beschwerdevorbringen:
Die beschwerdeführende Gemeinde bekämpft die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der gegenständlichen von ihr beschlossenen Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes durch die belangte Behörde.
Der für die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung maßgebliche § 75 ROG 2009 lautet:
(1) Für die aufsichtsbehördliche Genehmigung und Kenntnisnahme gemäß § 74 Abs 1 gelten folgende Versagungsgründe:
1. Fehlen der Übereinstimmung mit Entwicklungsprogrammen des Landes;
2. Fehlen der Abstimmung mit Planungen der Nachbargemeinden;
3. Fehlen der Bedachtnahme auf die gegebenen oder angestrebten Strukturverhältnisse;
4. Fehlen einer ausreichenden Interessenabwägung;
5. Nichtbeachtung der Raumordnungsgrundsätze;
6. Verletzung von Verfahrensbestimmungen oder sonstiger für die Rechtmäßigkeit des jeweiligen Planungsaktes wesentlicher Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Salzburger Gemeindeordnung 1994 bzw des Salzburger Stadtrechts 1966.
(2) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist zu erteilen und die aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme hat – ebenfalls durch Bescheid – zu erfolgen, wenn kein Versagungsgrund vorliegt.
Die belangte Behörde hat die Versagung der beantragten aufsichtsbehördlichen Genehmigung auf die Versagungstatbestände der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 des § 75 Abs 1 ROG 2009 gestützt.
Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich, dass die belangte Behörde für die unmittelbar östlich an die gegenständliche Teilfläche angrenzenden Teilflächen (zwei Bauparzellen) aus dem Grundstück ../1 (nunmehrige Grundstücke ../5 und ../4) mit Bescheid vom 27.10.2010 die aufsichtsbehördliche Genehmigung für die am 29.4.2010 von der Gemeindevertretung X. beschlossene Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes durch Umwidmung dieser Teilflächen in Bauland erteilt hat. Der damals im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren befasste raumordnungsfachliche Amtssachverständige der belangten Behörde führte zur damaligen Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes im Amtsbericht vom 25.8.2010 aus, dass durch die Baulandausweisung den überörtlichen Zielsetzungen nicht widersprochen werde, die erforderlichen Einrichtungen der technischen Infrastruktur vorhanden seien, die Fläche sich geringfügig außerhalb des fußläufigen Einzugsbereichs des öffentlichen Verkehrs befinde, was seitens der Gemeinde jedoch entsprechend begründet worden sei.
Für das Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Sachverhalt nicht erkennbar, dass sich im Hinblick auf die im Teilabänderungsverfahren 2010 angeführten überörtlichen Zielsetzungen die rechtlichen (ROG 2009; LEP 2003) und tatsächlichen Voraussetzungen (Infrastruktureinrichtungen, insbesondere die nächstgelegene Haltestelle des öffentlichen Verkehrs) zwischenzeitlich geändert hätten. Dies wird auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Da die nunmehr gegenständliche Teilfläche unmittelbar an die angeführten 2010 umgewidmeten Bauparzellen grenzt, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die damaligen Feststellungen zur technischen Infrastruktur und zur besonderen Begründung bezüglich der gegebenen Überschreitung des fußläufigen Einzugsbereichs des öffentlichen Verkehrs nach wie vor gelten und aufgrund des unmittelbaren örtlichen Zusammenhangs auch auf die vorliegende Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes übertragbar sind. Die im Teilabänderungsverfahren 2010 zur Übereinstimmung mit den überörtlichen Zielsetzungen getroffenen Feststellungen der belangten Behörde können auch nicht als gänzlich denkunmöglich erkannt werden.
Unbeschadet der nunmehr von der belangten Behörde vertretenen strengeren Auslegung der Bestimmungen des ROG 2009 und des LEP 2003 kann das Verwaltungsgericht im vorliegenden Sachverhalt dem Vorbringen der beschwerdeführenden Gemeinde zum Vorliegen der Übereinstimmung der gegenständlichen Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes mit den überörtlichen Zielsetzungen der Raumplanung schon aus Erwägungen der Rechtssicherheit nicht entgegen treten.
Im Ergebnis kann die belangte Behörde dadurch für ihren Standpunkt aber nichts gewinnen, da die Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes auch mit den Zielsetzungen der örtlichen Raumplanung übereinstimmen muss.
Zur Frage der Übereinstimmung der gegenständlichen Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes mit den Zielsetzungen der örtlichen Raumplanung (Übereinstimmung mit dem Räumlichen Entwicklungskonzept) hat die belangte Behörde in ihrem zweiten Amtsbericht aber schlüssig dargelegt, dass im vorliegenden Sachverhalt ein Versagungsgrund für die aufsichtsbehördliche Genehmigung vorliegt. Die beschwerdeführende Gemeinde konnte den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde auch durch ihre Ortsplanerin nicht erfolgreich entgegentreten.
Der diesbezüglich maßgebliche § 23 ROG 2009 lautet:
(1) Als Grundlage für die Entwicklung der Gemeinde, im Besonderen für die Flächenwidmungsplanung und Bebauungsplanung, hat die Gemeinde ein Räumliches Entwicklungskonzept (REK) zu erstellen.
(2) Das Räumliche Entwicklungskonzept besteht aus einem Textteil (räumliche Entwicklungsziele und -maßnahmen) und einer planlichen Darstellung (Entwicklungsplan) mit dem erforderlichen Wortlaut.
(3) Das Räumliche Entwicklungskonzept bindet die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungen, begründet aber keine Rechte Dritter.
Unter den Versagungstatbestand des § 75 Abs 1 Z 6 ROG 2009 fällt auch die fehlende Übereinstimmung mit dem REK der Gemeinde als Grundlage für den Flächenwidmungsplan (EB zur Regierungsvorlage 2009; vgl. auch VwGH 13.6.2012, 2010/06/0248).
Wie bereits oben ausgeführt wurde das REK der Gemeinde X. im Jahr 1999 erstellt und 2010 abgeändert. Die Erlassung und Abänderung des REK erfolgte nach dem ROG 1998.
Im REK der Gemeinde X. ergeben sich für die gegenständliche Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes die Zielsetzungen der örtlichen Raumplanung aus Punkt 3.4.6.4. des Siedlungskonzeptes, welcher wie folgt lautet:
REK 1999 (Stammfassung)
"3.4.6.4. Siedlungsbereich östlich des S.waldes beiderseits der I.trasse
• Das Siedlungsgebiet um die P.siedlung kann zwischen Gemeindestraße und I.-Trasse aufgefüllt werden, dasselbe gilt für den Siedlungsansatz südlich der I.trasse. Eine Abrundung des östlichen Siedlungsrandes ist in geringem Ausmaß möglich, eine darüber hinausgehende Bebauung in den bestehenden Grünkeil hinein wird jedoch abgelehnt.
• Die Bebauung nördlich der P.siedlung bzw. nördlich des C.- Weges ist mit einer Bestandswidmung zu versehen und aufzufüllen. Entlang der Gemeindestraße ist keine Lückenfüllung (GP 130/1) vorgesehen, sondern es ist ein Grünkeil freizuhalten (siehe Seeufernutzungskonzept 1997). Die Richtung S. orientierte Bebauungsreihe am Waldrand kann zur Eigenbedarfsdeckung der dortigen Grundeigentümer Richtung Norden bzw. Nordwesten geringfügig erweitert werden (max. 4 GP), zur westlich gelegenen Straße nach S. hin ist aber jedenfalls ein Waldstück zu erhalten, um ein Zusammenwachsen mit der Siedlung westlich der Straße zu verhindern.
• Eine Bebauung entlang des westlichen Waldrandes Richtung Gemeindestraße bzw. Richtung Siedlung (siehe unten) wird abgelehnt."
REK-Abänderung 2010 (die im Originaltext der REK-Abänderung 2010 rot dargestellten Textteile werden hier fett dargestellt):
"3.4.6.4. Siedlungsbereich östlich des S.waldes beiderseits der Ischlerbahntrasse
• Das Siedlungsgebiet um die P.siedlung kann zwischen C.-Weg und Bahnstraße unter Berücksichtigung des Grünkeils zur Bebauung von Reith aufgefüllt werden
• Auffüllung gilt auch für die Bebauung südlich der Bahnstraße bis zur Waldeckstraße . Eine Abrundung des östlichen Siedlungsrandes ist in geringem Ausmaß möglich, eine darüber hinausgehende Bebauung in den bestehenden Grünkeil hinein wird jedoch abgelehnt.
• Nördlich der P.siedlung bzw. nördlich des C.-Weges kann die am östlichen Rand des S.waldes bestehende Bebauung aufgefüllt und abgerundet werden .
• Die Baulücke (GP 130/1) am C.-Weg ist als Grünkeil freizuhalten, um die Entwicklung eines geschlossenen Siedlungsbandes entlang dem S.wald zu verhindern .
• Die Richtung S. orientierte Bebauungsreihe am Waldrand kann am nördlichen Ende zur Eigenbedarfsdeckung der dortigen Grundeigentümer Richtung Norden bzw. Nordwesten geringfügig erweitert werden (max. 4 GP), zur westlich gelegenen Straße nach S. hin ist aber jedenfalls ein Waldstück zu erhalten, um ein Zusammenwachsen mit der Siedlung westlich der Straße (Tierarzt -P.) zu verhindern.
• Die Siedlung kann entsprechend dem Bebauungsplan (P.) aufgefüllt werden"
Der Vergleich des REK 1999 in der Stammfassung mit der Änderung 2010 ergibt, dass die in der Stammfassung in Punkt 3.4.6.4. im zweiten Unterpunkt festgehaltenen Zielsetzungen sich in der Änderungsfassung 2010 nunmehr auf die Unterpunkte 3, 4 und 5 verteilen, wobei der für die gegenständliche Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes maßgebliche nunmehrige fünfte Unterpunkt des Siedlungskonzeptes Punkt 3.4.6.4. im REK 2010 sich im Wesentlichen mit dem Text der Stammfassung 1999 im zweiten Unterpunkt, Satz 3, deckt.
Sachverhaltsmäßig ist dazu zunächst festzuhalten, dass im gegenständlichen Siedlungsbereich östlich des S.waldes und südlich des Weilers S. seit Inkrafttreten des REK 1999 zwei Teilabänderungen des Flächenwidmungsplanes mit Umwidmungen von Grünland in Bauland beschlossen wurden.
Mit Beschluss der Gemeindevertretung X. vom 24.2.2000 wurde im Ortsteil Y. südlich S. eine Teilfläche aus GP ..../1 KG Y., welche aus zwei Bauparzellen besteht, in Bauland umgewidmet. Es handelte sich dabei um Umwidmungen auf Antrag des Grundeigentümers G. ("P."). Seitens der Ortsplanerin der Gemeinde X. wurde im damaligen Planungsbericht zur Übereinstimmung mit den Aussagen des räumlichen Entwicklungskonzeptes der zweite Unterpunkt des Siedlungskonzeptes Punkt 3.4.6.4. konkret angeführt. Die belangte Behörde stellte im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren damals fest, dass die Teilabänderungen nicht im Widerspruch mit der grundsätzlichen Planungsabsicht der Gemeinde (Räumliches Entwicklungskonzept) stehen. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung für diese Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.3.2000 erteilt.
Mit dem bereits oben erwähnten Beschluss der Gemeindevertretung X. vom 29.4.2010, welcher von der belangten Behörde mit Bescheid vom 27.10.2010 die aufsichtsbehördliche Genehmigung erhielt, wurde die Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich südlich Weiler S. (westlich EW L.) für die beiden nunmehrigen Bauparzellen ../5 und ../4 über Antrag der Grundeigentümer H. ("L.") beschlossen. Die Grundparzelle ../5 ist wie bereits ausgeführt die unmittelbare Nachbarparzelle zur westlich davon gelegenen gegenständlichen Teilfläche aus Grundstück ../1. Auch hier wurde im Planungsbericht der Ortsplanerin zur Übereinstimmung mit dem REK der zweite Unterpunkt des Siedlungskonzeptes Punkt 3.4.6.4. (in der Stammfassung 1999) angeführt. Festzuhalten ist, dass die REK-Änderung 2010 im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gemeindevertretung über die Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes am 29.4.2010 noch nicht in Kraft war. Im Zeitpunkt der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 27.10.2010 war dagegen schon die REK Änderung 2010 (die Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung erfolgte am 1.7.2010) in Kraft.
Während sowohl im Planungsbericht der Ortsplanerin als auch im ersten Amtsbericht der belangten Behörde die Übereinstimmung der Teilabänderung mit den örtlichen Zielsetzungen (REK) als gegeben erachtet, aber inhaltlich nicht näher nachvollziehbar erläutert wurden, setzte sich die Amtsgutachterin der belangten Behörde im zweiten Amtsbericht mit diesem Aspekt schlüssig und nachvollziehbar auseinander, wobei sie auch die Entstehungsgeschichte des REK bzw. der REK Änderungen mit einbezog. Die Amtsgutachterin führte darin für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar aus, dass die in den Jahren 2000 und 2010 erfolgten Teilabänderungen des Flächenwidmungsplanes (Umwidmung von insgesamt vier Grundparzellen von Grünland in Bauland) die in den Festlegungen des REK (Punkt 3.4.6.4. des Siedlungskonzepts) im dortigen Siedlungsbereich maximal möglichen Umwidmungen von vier Grundparzellen in Bauland bereits ausgeschöpft hätten.
Die beschwerdeführende Gemeinde hielt diesen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung vom 20.11.2014 durch ihre Ortsplanerin zwar entgegen, dass sich die erste Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes aus dem Jahr 2000 auf eine andere Passage des Siedlungskonzepts bezogen hätte, wobei die im REK (Punkt 3.4.6.4. des Siedlungskonzepts) festgehaltenen maximal möglichen vier Grundparzellen, welche in Bauland umgewidmet werden können, sich nur auf Flächen des Grundeigentümers "L." bezogen hätten.
Dieser Auslegung steht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts allerdings der klare Wortlaut des REK (Punkt 3.4.6.4. des Siedlungskonzepts) sowohl in der Stammfassung 1999 als auch in der geänderten Fassung 2010 entgegen, welcher die Eigenbedarfsdeckung "der dortigen Grundeigentümer", somit in Mehrzahl, anführt. Die Amtsgutachterin Dr. L. hat dazu in der Beschwerdeverhandlung auch den Text des ursprünglichen Entwurfes der gegenständlichen Passage des REK (Punkt 3.4.6.4. des Siedlungskonzepts) vorgelegt, welcher die Eigenbedarfsdeckung "des Grundeigentümers" (Einzahl) anführte und eine Begrenzung der Umwidmung auf maximal zwei Grundparzellen festhielt. Im von der Gemeindevertretung beschlossenen REK 1999 (Punkt 3.4.6.4. des Siedlungskonzepts) wurde dagegen von der Eigenbedarfsdeckung "der Grundeigentümer" mit einer Begrenzung der Bauland-Umwidmung auf maximal vier Grundparzellen ausgegangen. Die Amtsgutachterin führte dazu erläuternd aus, dass die im REK (Punkt 3.4.6.4. des Siedlungskonzepts) festgelegte Möglichkeit der Umwidmung zur Eigenbedarfsdeckung als Ausgleich für die erfolgte Rückwidmung von Baulandflächen in Grünland im Bereich des Weilers S. erfolgen sollte. Sie hielt dazu unwidersprochen fest, dass im Bereich Weiler S. eine Teilfläche des Grundeigentümers "L.", welche vom Ausmaß zwei Bauparzellen umfasste, von Bauland in Grünland rückgewidmet worden ist. Außer Streit steht, dass bei der angeführten Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes im Jahr 2010 bereits zwei Grundparzellen für den Grundeigentümer "L." zur Eigenbedarfsdeckung von Grünland in Bauland umgewidmet wurden. Im Übrigen hat auch die Ortsplanerin eingestanden, dass im vorliegenden Sachverhalt mit der gegenständlichen Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes, welche nach Ansicht der beschwerdeführenden Gemeinde erst die Umwidmung der dritten Grundparzelle für den Eigenbedarf des Grundeigentümers "L." darstellen würde, die laut REK zulässige Umwidmung von vier Grundparzellen nicht ausgeschöpft werden könne, ohne mit der weiteren Zielsetzung im REK (Punkt 3.4.6.4. des Siedlungskonzepts), wonach ein Waldstück zu erhalten ist, um ein Zusammenwachsen mit der Siedlung westlich der Straße (Tierarzt- P.) zu verhindern, in Widerspruch zu geraten.
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die unterschiedlichen Zielsetzungen im REK im Zweifel so auszulegen sind, dass sie nicht miteinander in Widerspruch geraten. Durch die von der Ortsplanerin der beschwerdeführenden Gemeinde vertretene Auslegung der betreffenden Bestimmung des REK (Punkt 3.4.6.4. des Siedlungskonzepts) käme es zu dem erwähnten Widerspruch mit der weiteren Zielbestimmung der Erhaltung eines Waldstückes bzw. des Nichtzusammenwachsens mit der Siedlung westlich der Straße. Die sich aus dem objektiven Wortlaut der REK Bestimmung (Punkt 3.4.6.4. des Siedlungskonzepts) jedenfalls ableitbare Auslegung der Amtsgutachterin Dr. L., wonach die bei der Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes im Jahr 2000 umgewidmeten zwei Bauparzellen in die im REK 1999 (Punkt 3.4.6.4. des Siedlungskonzepts) festgehaltene maximale Zahl der möglichen Umwidmungen von vier Grundparzellen miteinzurechnen sind, ist daher auch für das Verwaltungsgericht nachvollziehbarer.
Zur weiteren Zielsetzung der Erhaltung eines Waldstückes, um ein Zusammenwachsen mit der Siedlung westlich der Straße (Tierarzt- P.) zu verhindern, führte die Amtsgutachterin Dr. L. aus, dass durch die nach der Umwidmung der gegenständlichen Teilfläche verbleibende geringe Restbreite zur Siedlung westlich der Straße von nur einer Grundstücksbreite (ca. 20 m) dieser Zielsetzung nicht entsprochen werde, weil dadurch die Erlebbarkeit der Trennung nicht mehr gegeben sei. Diese Feststellung ist für das Verwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, wobei auch die Ortsplanerin der beschwerdeführenden Gemeinde dazu eingestand, dass man darüber streiten könne, ob diese Restbreite noch ausreichend sei. Aus dem objektiven Wortlaut des REK (Punkt 3.4.6.4. des Siedlungskonzepts) ergibt sich jedenfalls nicht, dass damit nur der erforderliche Wildwechsel laut Stellungnahme der Jägerschaft gewährleistet sein soll. Es ist daher der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, dass durch die gegenständliche Teilabänderung auch der Zielsetzung der örtlichen Raumplanung auf Erhaltung eines Waldstückes, um ein Zusammenwachsen mit der Siedlung westlich der Straße zu verhindern, widersprochen wird.
Die belangte Behörde hat somit in ihrem zweiten Amtsbericht einen Widerspruch der gegenständlichen Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes zu den erkennbaren Planungszielen der Gemeinde X. schlüssig aufgezeigt, während die entgegen lautenden Feststellungen im ersten Amtsbericht, welchen die beschwerdeführende Gemeinde für ihren Standpunkt ins Treffen führt, für das Verwaltungsgericht nicht ausreichend begründet sind. Der erste Amtsgutachter Dipl.-Ing. J. gab in der Beschwerdeverhandlung dazu an, dass er sich mit dieser Problematik nicht tiefschürfend auseinandergesetzt und insbesondere die erwähnten Vorverfahren zur Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes 2000 und 2010 nicht angeschaut habe. Er habe die Stellungnahme der Ortsplanerin plausibel befunden, wobei er dies in seiner gutachtlichen Stellungnahme im ersten Amtsbericht aber nicht näher begründete.
Die belangte Behörde hat daher im vorliegenden Sachverhalt zu Recht das Vorliegen eines Versagungsgrunds gemäß § 75 Abs 1 Z 6 ROG 2009 für die beantragte aufsichtsbehördliche Genehmigung angenommen. Die Einholung eines zusätzlichen raumordnungsfachlichen Gutachtens ist für das Verwaltungsgericht entbehrlich, da - wie oben näher ausgeführt - die Ausführungen der raumordnungsfachlichen Amtsgutachterin Dr. L. zum Widerspruch mit den örtlichen raumplanerischen Zielsetzungen der Gemeinde für die Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts ausreichend und schlüssig begründet sind. Ebensowenig sind für die Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts zusätzliche Zeugeneinvernahmen erforderlich. Den entsprechenden Anträgen des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Gemeinde in der Beschwerdeverhandlung war daher nicht stattzugeben.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 13.6.2012, 2010/06/0248), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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