VwGH Ra 2015/07/0123

VwGHRa 2015/07/012326.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenwarter, über die Revision des DI (FH) DI H H in B, vertreten durch Dr. Lorenz Edgar Riegler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 124/15, gegen Spruchpunkt 1. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. Dezember 2014, Zl. LVwG‑AB‑14‑0411, betreffend Herausgabe von Umweltinformationen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmünd; mitbeteiligte Partei: W GmbH & Co KG in K, vertreten durch Dr. Maximilian Schaffgotsch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Postgasse 6/1), zu Recht erkannt:

Normen

AuskunftsG NÖ 1988 Abschn2
AuskunftsG NÖ 1988 §12
AuskunftsG NÖ 1988 §12 Abs2 Z3
AuskunftsG NÖ 1988 §12 Abs2 Z4
AuskunftsG NÖ 1988 §12 Abs2 Z7
AuskunftsG NÖ 1988 §12 Abs3
AuskunftsG NÖ 1988 §48
AuskunftsG NÖ 1988 §8
AuskunftsG NÖ 1988 §8 Z1
AuskunftsG NÖ 1988 §8 Z3
AuskunftspflichtG 1987 §48
AVG §59 Abs1 implizit
EURallg
MRK Art6
UIG 1993 §19
UIG 1993 §2
UIG 1993 §2 Z1
UIG 1993 §2 Z2
UIG 1993 §2 Z3
UIG 1993 §6
UIG 1993 §6 Abs2 Z1
UIG 1993 §6 Abs2 Z2
UIG 1993 §6 Abs2 Z3
UIG 1993 §6 Abs2 Z4
UIG 1993 §6 Abs2 Z5
UIG 1993 §6 Abs2 Z6
UIG 1993 §6 Abs2 Z7
UIG 1993 §7
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §47 Abs5
VwRallg
31990L0313 UmweltInformations-RL
32003L0004 Umweltinformationen-RL
61996CJ0321 Wilhelm Mecklenburg VORAB
62000CJ0233 Kommission / Frankreich

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070123.L00

 

Spruch:

Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 673,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 673,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 stellte der Revisionswerber an die Bezirkshauptmannschaft Gmünd (im Folgenden: BH) einen Antrag gemäß § 11 des Niederösterreichischen Auskunftsgesetzes (NÖ AuskunftsG) bzw. hilfsweise gemäß Art. 3 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Umweltinformationsrichtlinie) und Art. 2 und 4 der Aarhus‑Konvention, weiters gemäß dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes sowie gemäß der §§ 1 bis 5 des Umweltinformationsgesetzes (im Folgenden: UIG). Konkret beantragte er die Herausgabe und Übermittlung von Umweltinformationen, und zwar des "Entgegnungsschreibens" der mitbeteiligten Partei vom 17. Oktober 2013, welches als Reaktion auf die Anzeige des Vereins P. sowie des N Naturschutzbundes vom 21. September 2013 wegen der (der mitbeteiligten Partei vorgeworfenen) Eingriffe in die Europaschutzgebiete "W Teich, Heide und Moorlandschaft", "F" und "W" sowie Schutzgebietsflächen der "K Moore" erstattet worden sei. Sollten die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Ausmaß mitgeteilt werden, beantrage er die Ausstellung eines Bescheides.

Aus den Antragsbeilagen (Anzeige, Zeitungsartikel) ergibt sich, dass der mitbeteiligten Partei eine Naturzerstörung im Moor bedingt durch Entwässerungsgräben und Forststraßen im Natura 2000‑Gebiet und daher ein Verstoß jedenfalls gegen Bestimmungen des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes vorgeworfen wurde.

Mit Schreiben vom 7. November 2013 forderte die BH die mitbeteiligte Partei auf, Stellung zum Auskunftsbegehren des Revisionswerbers zu nehmen.

Mit Schreiben vom 19. November 2013 führte die mitbeteiligte Partei aus, sie müsse annehmen, dass die von ihr freiwillig übermittelten Informationen bei einem bestimmten Kreis von Personen zu Voreingenommenheit gegenüber den Standpunkten der mitbeteiligten Partei führten. Daher ersuche sie, die begehrte Stellungnahme weiter zur Gänze geheim zu halten.

Mit Bescheid vom 20. Jänner 2014 wies die BH den Antrag des Revisionswerbers vom 29. Oktober 2013 auf Grundlage der §§ 12 und 13 des NÖ AuskunftsG sowie der §§ 6 und 8 UIG ab, weil es sich bei der Stellungnahme vom 17. Oktober 2013 nicht um eine Umweltinformation handle.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2014 änderte die BH den Bescheid vom 20. Jänner 2014 gemäß § 68 Abs. 2 AVG dahingehend ab, dass die Rechtsgrundlage (anstatt §§ 12 und 13 NÖ AuskunftsG und §§ 6 und 8 UIG) richtigerweise §§ 56 ff AVG, § 8 NÖ AuskunftsG und § 2 UIG zu lauten habe.

Gegen beide Bescheide erhob der Revisionswerber mit Schreiben vom 20. Februar 2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, welche er mit Schreiben vom 2. Juni 2014 ergänzte. Der Revisionswerber beantragte, den Bescheid der BH vom 20. Jänner 2014 zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung der BH vorzulegen sowie den Bescheid der BH vom 14. Februar 2014 in vollem Umfang zu beheben.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme, in der sie sich der Argumentation der BH anschloss.

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 übermittelte die BH auf Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) die begehrte Stellungnahme vom 17. Oktober 2013 samt den Beilagen (insgesamt 54 Seiten) und gab bekannt, dass hinsichtlich des vom Verein P. angezeigten Sachverhaltes ein Verfahren nach dem NÖ Naturschutzgesetz und dem Wasserrechtsgesetz bei der BH anhängig sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 18. Dezember 2014 erkannte das LVwG wie folgt:

"1. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft [...] vom 20. Jänner 2014, [...], wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Nennung der §§ 12 und 13 NÖ AuskunftsG, [...], sowie der §§ 6 und 8 Umweltinformationsgesetz (UIG), [...], unter den Rechtsgrundlagen dahingehend abgeändert wird, dass die Rechtsgrundlagen zu lauten haben: "§§ 56 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz ‑ AVG, [...], § 2 UIG, [...], § 8 NÖ AuskunftsG, [...].

2. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft [...] vom 14. Februar 2014, [...], wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm Abs. 5 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist hinsichtlich Spruchpunkt 1 gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes‑Verfassungsgesetz (B‑VG) nicht zulässig. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig."

Das LVwG ging davon aus, dass zu prüfen sei, ob es sich beim Antrag auf Herausgabe einer im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Stellungnahme um Umweltinformationen im Sinne des § 8 NÖ Auskunftspflichtgesetzes bzw. des § 2 UIG handle.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei der Begriff der Umweltinformation weit auszulegen, wobei hier im Hinblick darauf, dass das NÖ AuskunftsG die Bestimmungen des UIG weitgehend wörtlich wiedergebe, auch auf die Judikatur zum UIG zurückgegriffen werden könne. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union (damals als Europäischer Gerichtshof) gehe von einer weiten Auslegung der zentralen Bestimmungen der Umweltinformationsrichtlinie aus. Nach Ansicht des EuGH bedeute dies nicht, dass ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen gewährt werde, die auch nur den geringsten Bezug zu einem in der Richtlinie genannten Umweltgut aufweisen. Vielmehr fielen solche Informationen nur dann unter das durch die Richtlinie gewährte Zugangsrecht, wenn sie zu einer der in der Richtlinie genannten Kategorie von Umweltinformationen gehörten. Das bedeute, dass sowohl die Umweltinformationsrichtlinie als auch das in Umsetzung dieser Richtlinie erlassene Umweltinformationsgesetz bzw. das für Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache seien, erlassene NÖ AuskunftsG lediglich den Zugang zu Umweltinformationen gewähre, nicht aber das Recht auf Einsicht in bestimmte Dokumente oder in Verfahrensakte. Ein solches Akteneinsichtsrecht sei weiterhin den Parteien des Verfahrens vorbehalten.

Mit der begehrten Stellungnahme habe die mitbeteiligte Partei im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens ihr Recht auf Parteiengehör gewahrt und auf die gegen sie vorgebrachten Anschuldigungen eingehen können. Eine derartige Stellungnahme diene der Rechtfertigung bzw. Verteidigung des Beschuldigten und solle sicherstellen, dass der Beschuldigte den ihm angelasteten Sachverhalt aus seiner subjektiven Sicht richtigstellen könne. Umweltinformationen in objektivierter Form seien einer solchen Stellungnahme nicht zu entnehmen. Abgesehen davon stünden der Übermittlung einer Stellungnahme eines Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren datenschutzrechtliche Überlegungen sowie der Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren entgegen.

Bei den der begehrten Stellungnahme angeschlossenen Beilagen handle es sich um Karten, Skizzen, Lichtbilder, um eine Kopie eines Antrages aus dem Jahr 1979, um einen Auszug aus einem veröffentlichten Buch in Kopie sowie um eine interne Niederschrift der mitbeteiligten Partei und einen internen historischen Überblick aus dem Jahr 1400. Die der Stellungnahme angeschlossenen Skizzen und Karten gäben lediglich Auskunft über die Situierung von bestimmten Arealen, sie machten jedoch keine Aussage über den Zustand von Umweltbestandteilen, Faktoren oder Maßnahmen, die sich auf Umweltbestandteile auswirkten. Dies gelte auch für einen mittlerweile 35 Jahre zurückliegenden Antrag sowie für die Kopie aus einem veröffentlichten Buch und interne Niederschriften bzw. historische Abrisse der mitbeteiligten Partei.

Weder bei der begehrten Stellungnahme noch bei den dieser angeschlossenen Beilagen handle es sich um Umweltinformationen im Sinne des NÖ AuskunftsG, des UIG oder der Umweltinformationsrichtlinie. Daher erübrige es sich, auf die näheren Ausführungen des Revisionswerbers zur Interessenabwägung einzugehen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses führte das LVwG aus, es sei keine Rechtsfrage zu lösen gewesen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukomme. Zwar liege zur Frage, ob eine Stellungnahme einer Partei in einem Verwaltungsstrafverfahren eine Umweltinformation im Sinne des § 2 UIG bzw. des § 8 NÖ AuskunftsG darstelle, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, sehr wohl jedoch zum Begriff "Umweltinformation" selbst. Weder weiche das Erkenntnis des LVwG von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch sei die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liege auch keine Rechtsfrage vor, der über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

In der gegen Spruchpunkt I. des Erkenntnisses erhobenen außerordentlichen Revision macht der Revisionswerber zusammengefasst geltend, die Revision sei zulässig, da das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, weil das LVwG das NÖ AuskunftsG und das UIG falsch auslege und daher die Eigenschaft der begehrten Stellungnahme als Umweltinformation verneine. Weiters fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob es sich bei der in einem Verwaltungsstrafverfahren ergangenen begehrten Stellungnahme und den dieser angeschlossenen Beilagen um Umweltinformationen im Sinne des § 8 NÖ AuskunftsG bzw. des § 2 UIG handle.

Die begehrte Stellungnahme enthalte jedenfalls umweltrelevante Informationen. Dies ergebe sich aus dem Gegenstand der Stellungnahme (Entwässerungsmaßnahmen von Moorböden, Forstpisten in Moorwäldern, udgl.) und aus den anhängigen naturschutz‑ und wasserrechtlichen Verfahren. Bei der Stellungnahme handle es sich um Informationen bzw. Informationen über Umweltbestandteile (Moorböden, Moorwälder, Gewässer, Feuchtgebiete, etc.) sowie Maßnahmen (Entwässerungsmaßnahmen, Trockenlegungen, Forststraßenbau, etc.), die Auswirkungen auf eben diese Umweltbestandteile hätten bzw. haben könnten.

Mit Schriftsatz vom 9. November 2015 erstattete die BH Gmünd eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück‑ bzw. Abweisung der Revision beantragte.

Mit Schriftsatz vom 13. November 2015 erstattete auch die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung; auch sie beantragte die kostenpflichtige Zurück‑ bzw. Abweisung der Revision. Die mitbeteiligte Partei schloss sich dabei zum einen der Argumentation des LVwG an und betonte zum anderen die besondere Schutzwürdigkeit der höchstpersönlichen Informationen. Die Herausgabe von personenbezogenen sensiblen Informationen sei weder aus datenschutzrechtlichen noch bundesverfassungsgesetzlichen Gründen zulässig; im Zweifel spreche die Vermutung für die Schutzwürdigkeit der Information.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Die revisionswerbende Partei macht zur Zulässigkeit der Revision im Wesentlichen geltend, das LVwG weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem es das NÖ AuskunftsG bzw. das UIG falsch auslege. Außerdem fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine in einem Verwaltungsstrafverfahren erstattete Stellungnahme und deren Beilagen als Umweltinformation im Sinne des § 8 NÖ AuskunftsG bzw. § 2 UIG zu werten sei.

Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch berechtigt.

2. Die hier wesentlichen Bestimmungen des NÖ AuskunftsG, LGBl. 0020, in der hier relevanten Fassung vor der Novelle https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LgblAuth&Lgblnummer=58/2015&Bundesland=Niederösterreich , lauten:

"§ 1

Inhalt

Dieses Gesetz regelt

1. das Recht auf Auskunft von Verwaltungsorganen (Abschnitt 1)

2. das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen und die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt (Abschnitt 2)

3. die Geodateninfrastruktur des Landes (Abschnitt 3)

4. die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen (Abschnitt 4).

 

Abschnitt 1

Allgemeines Auskunftsrecht

§ 2

Recht auf Auskunft

(1) ...

§ 5

Einschränkungen des Auskunftsrechtes

(1) Die Auskunft darf nur in folgenden Fällen verweigert werden:

1. wenn die Auskunft in einer Sache verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt;

2. wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht;

3. wenn durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt wäre;

4. wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird;

5. wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen erst beschafft werden müssen und/oder wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich sind;

6. wenn die Information dem Auskunftssuchenden anders zugänglich ist.

(2) ...

Abschnitt 2

Umweltinformation

§ 7 Ziel, Anwendungsbereich

(1) Ziel dieses Abschnittes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch

1. Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden;

2. Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen.

(2) Dieser Abschnitt gilt für Umweltinformationen in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind.

§ 8

Umweltinformationen

Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berg‑ und Feuchtgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z. 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

3. Maßnahmen, wie Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Vereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z. 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und ‑faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

5. Kosten/Nutzen‑Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z. 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit und, soweit für die menschliche Gesundheit und Sicherheit von Bedeutung, über die Kontamination der Lebensmittelkette, über die Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke, wenn sie von Umweltbestandteilen nach Z. 1 oder ‑ durch diese Bestandteile ‑ von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten nach Z. 2 und 3 betroffen sind oder sein könnten.

§ 10

Freier Zugang zu Umweltinformationen

(1) Jeder hat das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses. Die Mitteilung von Umweltinformationen darf nur dann unterbleiben, wenn es in diesem Abschnitt vorgesehen ist.

(2) Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind.

(3) ...

(4) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der Strahlen, die durch radioaktiven Abfall verursacht sind;

3. Emissionen gemäß § 8 Z. 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

4. eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;

5. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form.

 

§ 11

Mitteilungspflicht

(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Wenn aus einem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervorgeht, dann ist der informationssuchenden Person binnen eines Monats eine schriftliche Präzisierung des Begehrens innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Die informationssuchende Person ist dabei zu unterstützen.

[...]

§ 12

Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe

(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf verweigert werden, wenn das Informationsbegehren

1. ...

(2) Die Mitteilung von Umweltinformationen muss verweigert werden, wenn es sich um andere als im § 10 Abs. 4 genannte Umweltinformationen handelt und ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf:

1. ...

3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 83/2013, oder des NÖ Datenschutzgesetzes, LGBl. 0901, besteht;

4. Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht;

5. ...

7. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.

(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß aufgrund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Mitteilung der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Mitteilung gegen das Interesse an der Verweigerung der Mitteilung abzuwägen. Ein öffentliches Interesse an der Mitteilung kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

1. Schutz der Gesundheit;

2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen;

3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

 

§ 48

Umgesetzte EU‑Richtlinien

Dieses Gesetz setzt folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft um:

1. Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, [...] vom 14. Februar 2003, S 26.

[...]"

Die hier wesentlichen Bestimmungen des UIG 1993, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 97/2013, lauten auszugsweise:

"Umweltinformationen

§ 2. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und ‑faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

5. Kosten/Nutzen‑Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich ‑ soweit diesbezüglich von Bedeutung ‑ Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder ‑ durch diese Bestandteile ‑ von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.

 

Freier Zugang zu Umweltinformationen

§ 4. (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.

(1) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. die Lärmbelästigung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;

3. Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

4. eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;

5. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.

 

Mitteilungspflicht

§ 5. (1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen.

[...]

(7) Wird dem Begehren nicht entsprochen, so ist dies in der Verständigung zu begründen und der/die Informationssuchende über das Rechtsschutzverfahren (§ 8) zu unterrichten.

 

Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe

§ 6. (1) Die Mitteilung über Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn

1. ...

(2) Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:

1. ...

3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, besteht;

4. Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;

5. ...

7. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.

(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

1. Schutz der Gesundheit;

2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen; oder

3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

 

Behandlung von Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnissen

§ 7. (1) Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 4 berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den/die Inhaber/in des Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheim gehalten werden sollen. In diesem Fall hat der/die Inhaber/in des möglichen Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.

(2) Hat sich der/die Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessensabwägung gemäß § 6 Abs. 2, 3 und 4 mitgeteilt, so ist der/die Betroffene von der Mitteilung an den/die Informationssuchende/n schriftlich zu verständigen.

 

Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht

§ 19. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, [...], in österreichisches Recht umgesetzt."

3. Der Antrag des Revisionswerbers auf Mitteilung der begehrten Stellungnahme bezieht sich auf ein Verfahren, das nach dem NÖ Naturschutzgesetz zu beurteilen und somit in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache ist. Diesbezüglich kommen auf das Auskunftsbegehren des Revisionswerbers die Bestimmungen des NÖ AuskunftsG, und zwar diejenigen des 2. Abschnittes dieses Gesetzes zur Anwendung.

Der Antrag des Revisionswerbers auf Übermittlung der begehrten Stellungnahme bezieht sich aber auch auf ein Verfahren nach dem WRG 1959, somit auf ein Verfahren, das in Gesetzgebung Bundessache ist und in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird. Daher kommen auf das gegenständliche Auskunftsbegehren auch die Bestimmungen des UIG zur Anwendung.

In diesen beiden Gesetzen wurde die Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie) umgesetzt, sodass die Bestimmungen dieser Gesetze richtlinienkonform auszulegen sind. In den Erwägungsgründen der genannten Richtlinie heißt es u. a.:

"(8) Es muss gewährleistet werden, dass jede natürliche oder juristische Person ohne Geltendmachung eines Interesses ein Recht auf Zugang zu bei Behörden vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen hat.

(9) Ferner ist es notwendig, dass Behörden Umweltinformationen insbesondere unter Verwendung von Informations‑ und Kommunikationstechnologien so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich machen und verbreiten. Die zukünftige Entwicklung dieser Technologien sollte bei der Berichterstattung über diese Richtlinie und bei ihrer Überprüfung berücksichtigt werden.

(10) Die Bestimmung des Begriffs 'Umweltinformationen' sollte dahin gehend präzisiert werden, dass Informationen jeder Form zu folgenden Bereichen erfasst werden: Zustand der Umwelt; Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können oder die dem Schutz der Umwelt dienen; Kosten/Nutzen‑Analysen und wirtschaftliche Analysen im Rahmen solcher Maßnahmen oder Tätigkeiten; außerdem Informationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, Lebensbedingungen der Menschen, Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie von einem der genannten Aspekte betroffen sind oder betroffen sein können.

...

(16) Das Recht auf Information beinhaltet, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein sollte und dass Behörden befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen. Die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe sollten eng ausgelegt werden, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen werden sollten. Die Gründe für die Verweigerung von Informationen sind dem Antragsteller innerhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Frist mitzuteilen."

4. Vorauszuschicken ist, dass die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen die Qualifizierung einer Stellungnahme zum einen bzw. deren Beilagen zum anderen als Umweltinformationen nach § 2 UIG bzw. nach § 8 NÖ AuskunftsG betreffen. Zu prüfen war dabei, ob die mangelnde Objektivität (das Fehlen von Informationen "in objektivierter Form") einer in einem Verwaltungsstrafverfahren abgegebenen Stellungnahme dieser die Qualifikation als Umweltinformation nimmt. Andere inhaltliche Aspekte der Stellungnahme, die möglicherweise gegen ihre Qualifikation als Umweltinformation sprechen könnten, wurden vom LVwG nicht herangezogen; darauf war daher nicht weiter einzugehen.

Nur in Bezug auf die Beilagen ging das LVwG zumindest teilweise von einer inhaltlichen Beurteilung (mangelnde Aussagekraft in Bezug auf Umweltbestandteile) aus, um ihnen die Qualifikation als Umweltinformation abzusprechen.

Schließlich ist auch die erst bei Vorliegen einer Umweltinformation zu beurteilende Notwendigkeit oder Möglichkeit der Ablehnung einer Mitteilung nicht Gegenstand der vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfenden Rechtsfrage. Auch das LVwG spricht davon, dass die Bestimmungen über die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe infolge Nichtvorliegens der Umweltinformation im vorliegenden Fall nicht anzuwenden seien.

4.1. Das LVwG begründete das Nichtvorliegen einer Umweltinformation in der begehrten Stellungnahme damit, dass die mitbeteiligte Partei als Beschuldigte im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens mit dieser Stellungnahme ihr Recht auf Gehör gewahrt habe. Die genannte Stellungnahme solle sicherstellen, dass die mitbeteiligte Partei den ihr angelasteten Sachverhalt aus ihrer subjektiven Sicht darlegen könne. Umweltinformationen im Sinne des § 2 UIG bzw. § 8 NÖ AuskunftsG "in objektivierter Form" seien der begehrten Stellungnahme nicht zu entnehmen, diese könnten allenfalls in einem im Verwaltungsstrafverfahren einzuholenden Sachverständigengutachten enthalten sein. Auch Datenschutzgründe und der Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren sprächen gegen die Übermittlung der Stellungnahme.

4.2. Schon vor dem Hintergrund der europarechtlichen Grundlagen ist der Begriff der Umweltinformation grundsätzlich weit zu verstehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Mai 2008, 2006/07/0083, und vom 24. Oktober 2013, 2013/07/0081, sowie vom 8. April 2014, 2012/05/0061), wobei sowohl der 2. Abschnitt des NÖ AuskunftsG als auch das UIG als Einschränkung Geheimhaltungspflichten und Mitteilungsschranken neben Bestimmungen über den Schutz von Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnissen vorsehen (vgl. zur Rechtslage in Oberösterreich das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, 2003/05/0146). Die Bekanntgabe von Informationen soll demnach die Regel sein; die Ausnahmen sind restriktiv zu interpretieren.

4.3. Mit seiner Argumentation übersieht das LVwG, dass es bei der Beurteilung, ob es sich bei einer Information um eine Umweltinformation im Sinne des § 2 UIG bzw. § 8 NÖ AuskunftsG handelt, nicht darauf ankommt, ob diese Information objektiven ("in objektivierter Form") oder subjektiven Charakter hat. Unter den Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 2 UIG bzw. § 8 NÖ AuskunftsG fallen nämlich nicht nur zahlenmäßige Aussagen wie etwa naturwissenschaftlich erhobene (und damit objektivierte) Messgrößen, sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform, wie Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Anbringen und Bescheide (siehe dazu Ennöckl/Maitz, Kommentar zum UIG², Punkt 4 zu § 2; ErlRV 645 BlgNR 18. GP zur Stammfassung des § 2 UIG; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2008, 2006/07/0083). Daraus ergibt sich aber, dass auch ein möglicher Mangel an Objektivität einer Stellungnahme ihrer Eigenschaft als Umweltinformation im Sinne des § 2 UIG bzw. § 8 NÖ AuskunftsG nicht von vornherein entgegensteht.

4.4. Nach der Rechtslage vor der Novelle zum UIG, BGBl. Nr. 6/2005, wurden Umweltdaten (ua) als Informationen über Vorhaben oder Tätigkeiten, die Gefahren für den Menschen hervorriefen oder hervorrufen könnten oder die Umwelt beeinträchtigten oder beeinträchtigen könnten, verstanden. Dazu vertrat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf den weiten Umweltinformationsbegriff und die Zielrichtung der Umweltinformationsrichtlinie, wonach die Bekanntgabe von Informationen der Regelfall sein sollte, die Ansicht, dass bereits die Möglichkeit einer solchen Auswirkung (Einflusswirkung) ausreichend sei, um einer Stellungnahme die grundsätzliche Eignung als Umweltinformation zuzusprechen (vgl. dazu das zur Rechtslage vor der Novelle zum UIG, BGBl. Nr. 6/2005, ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, 2003/05/0146, sowie in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2013, 2013/07/0081). Dieser weite Umweltinformationsbegriff spricht auch dafür, als Umweltinformation nicht nur gutachterliche oder behördliche Stellungnahmen, sondern auch Stellungnahmen von Beteiligten anzusehen (vgl. dazu auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, 2003/05/0146).

Der EuGH stellte im Urteil vom 26. Juni 2003, Rs C‑233/00 , Kommission gegen Französische Republik, klar, dass der Begriff der Umweltinformation nicht nur solche Daten umfasst, die zumindest in einem weiteren Zusammenhang mit hoheitlichem Handeln stehen; dieser Begriff umfasst vielmehr auch Dokumente, die nicht mit der Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung zusammenhängen. Daher besteht auch ein Zugriffsrecht auf Informationen über rein privatwirtschaftliches behördliches Handeln und private Tätigkeiten mit Einfluss auf das ökologische Gleichgewicht (siehe dazu Ennöckl/Maitz, aaO, Rz 7 zu § 2). Auch die Herkunft der Informationen (öffentliche Stellung oder private Stellungnahme) ist daher für die Frage ihrer Zugänglichkeit unerheblich. Das Informationsrecht besteht sowohl in Bezug auf Daten, die die Behörde selbst erhoben hat, als auch für solche, die ihr von Dritten zur Verfügung gestellt wurden oder freiwillig vom Emittenten überlassen wurden (siehe dazu Ennöckl/Maitz, aaO, Rz 4 zu § 2).

4.5. Ziel der im vorliegenden Fall begehrten Stellungnahme war es offenbar, dass sich die mitbeteiligte Partei im Hinblick auf die sie betreffende Anzeige rechtfertigen, ihre Sichtweise darlegen und somit ihr Recht auf Parteiengehör im Verwaltungsstrafverfahren wahren konnte. Sie nahm damit umfangreich und mit Fotos und Urkunden belegt zum Vorwurf Stellung, sie habe unberechtigterweise im Moor Maßnahmen gesetzt, die die Umwelt beeinträchtigten.

Bei der Verwaltungsbehörde waren daher durch den Inhalt dieser Stellungnahme Informationen in schriftlicher (und bei den Beilagen: in visueller) Form über Tätigkeiten vorhanden, die sich auf die Umweltbestandteile Wasser und natürliche Lebensräume wie Feuchtgebiete auswirkten oder wahrscheinlich auswirkten, sowie allenfalls über Tätigkeiten zu deren Schutz.

Auch die Art des Verfahrens, in dem diese Stellungnahme erstattet wurde, spricht nicht gegen ihre Qualifikation als Umweltinformation nach § 2 Z 3 UIG in Verbindung mit § 2 Z 1 leg. cit. bzw. des § 8 Z 3 in Verbindung mit § 8 Z 1 des NÖ Auskunftspflichtgesetzes.

4.6. Die mitbeteiligte Partei führt gegen die Qualifikation der Stellungnahme als Umweltinformation unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (2009/04/0205 und 2004/07/0105) und des EuGH (Urteil vom 12. Juni 2003, C‑316/01 , Eva Glawischnig) ins Treffen, dass Verwaltungsstrafverfahren keine Information über die Umwelt darstellten.

Damit verkennt die mitbeteiligte Partei aber, dass den von ihr genannten Verfahren Anfragen über die Anzahl der Strafverfahren und über die Höhe der verhängten Strafen gegenüber einem bestimmten Unternehmen (hg. Erkenntnis vom 28. September 2011, 2009/04/0205), über die erfolgte Einleitung, Einstellung oder die Erledigung von Verwaltungsstrafverfahren gegen ein bestimmtes Unternehmen (hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2007, 2007/04/0105) oder aber über die Zahl verhängter Verwaltungsstrafen sowie davon betroffener Produzenten und Produkte (C-316/01 ) zugrunde lagen.

Von Anfragen dieser Art ist aber der vorliegende Fall zu unterscheiden, in dem es um Informationen über Umweltbestandteile in einer konkreten, der Behörde gegenüber erstatteten Stellungnahme der mitbeteiligten Partei und nicht um die Auskunft über den Ausgang eines konkreten Verwaltungsstrafverfahrens geht.

Abgesehen davon lag dem Erkenntnis vom 27. Juni 2007, 2007/04/0105, eine auf Grundlage des 1. Abschnitts des NÖ AuskunftsG gestellte Anfrage zu Grunde; im dortigen Fall sprachen Geheimhaltungsinteressen (gesetzliche Verschwiegenheitspflichten im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B‑VG bzw. § 1 Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz) für die auf § 5 Abs. 1 Z 2 NÖ AuskunftsG gestützte Nichterteilung der Auskunft. Im vorliegenden Fall geht es aber um das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen und die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt im Sinne des 2. Abschnitts des NÖ AuskunftsG.

Auf das Vorliegen höchstpersönlicher und daher schutzwürdiger Interessen oder von Betriebs‑ und Geschäftsgeheimnissen, die gegen die Mitteilung der begehrten Informationen sprächen, kommt die mitbeteiligte Partei im Laufe ihrer Revisionsbeantwortung mehrfach zurück. Ob im konkreten Fall solche Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe (etwa nach § 6 Abs. 2 Z 3, Z 4 oder Z 7 UIG bzw. nach § 7 UIG oder nach § 12 Abs. 2 Z 3, Z 4 oder Z 7 bzw. § 12 Abs. 3 NÖ AuskunftsG) vorliegen oder nicht, ist aber nicht Gegenstand der hier zu prüfenden Frage nach der Qualifikation der begehrten Stellungnahme als Umweltinformation. Auf diesen Aspekt war daher auch durch den Verwaltungsgerichtshof nicht näher einzugehen.

5. Für die Qualifikation als Umweltinformation auch von in einem Verwaltungsstrafverfahren abgegebenen Stellungnahmen spricht schließlich noch folgende Überlegung:

§§ 12 NÖ AuskunftsG bzw. 6 UIG sehen gegen die Bekanntgabe von Umweltinformationen sprechende Ablehnungsgründe vor. So ist ua vor Mitteilung einer Umweltinformation zu prüfen, ob die Bekanntgabe der begehrten Umweltinformationen negative Auswirkungen auf eines der in § 6 Abs. 2 Z 1 bis 7 UIG normierten Schutzgüter hat. Bejahendenfalls ist eine Abwägung der Interessen an der Geheimhaltung der Informationen einerseits und ihrer Bekanntgabe andererseits vorzunehmen.

§ 6 Abs. 2 Z 7 UIG bzw. § 12 Abs. 2 Z 7 NÖ AuskunftsG normieren nun Ablehnungsgründe, welche dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege dienen. Hiervon sind vor allem jene Fälle betroffen, in denen bei Verwaltungsbehörden Anfragen betreffend Informationen einlangen, die Gegenstand laufender straf‑ und zivilgerichtlicher Verfahren sind. Zu prüfen ist dabei, ob mit der Mitteilung von solchen Umweltinformationen eine Störung dieser Verfahren zu befürchten ist, wobei insbesondere das Recht der Parteien, ein faires Verfahren im Sinne des Art. 6 EMRK zu erhalten, zu beachten ist.

Negative Auswirkungen wären etwa dann zu befürchten, wenn die beantragten Informationen den strittigen Gegenstand des Verfahrens bildeten. Mitteilungsbegehren, die keinen Einfluss auf den Verlauf solcher Verfahren haben können, etwa weil sie sich auf unstrittige Sachverhaltselemente beziehen, muss daher entsprochen werden (siehe dazu Ennöckl/Maitz, aaO, Rz 14 zu § 6).

§ 6 Abs. 2 Z 7 UIG und § 12 Abs. 2 Z 7 NÖ AuskunftsG sprechen allgemein von laufenden Gerichtsverfahren und dem Recht einer davon betroffenen Person, ein faires Verfahren zu erhalten; darunter fällt auch die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens (vgl. zum weiten Verständnis des Begriffes "gerichtsanhängiges Verfahren" in der Vorgänger‑Richtlinie 90/313/EWG das Urteil des EuGH vom 17. Juni 1998, C‑321/96 , Mecklenburg, Rz 27) und die dort einem Beschuldigten zustehenden Verfahrensgarantien.

Aus dem Umstand, dass es einen Ablehnungsgrund für die Herausgabe von Umweltinformationen gibt, die in einem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren erstattet wurden, um eine Störung dieses Verfahrens hintanzuhalten oder die ungeschmälerten Verfahrensrechte einer Partei (wie des Beschuldigten) zu gewährleisten, ist aber der Umkehrschluss zu ziehen, dass auch den in solchen Verfahren erstatteten Stellungnahmen grundsätzlich die Eigenschaft einer Umweltinformation zukommen kann. Wäre dies von vornherein nicht der Fall, erübrigte sich die Festschreibung eines gesonderten Ablehnungsgrundes.

6. Der Revisionswerber wirft weiters die Frage auf, ob auch die einer Stellungnahme angeschlossenen Beilagen (hier: Karten, Skizzen, Lichtbilder, Kopie eines Antrags, ein Auszug aus einem veröffentlichten Buch in Kopie sowie eine interne Niederschrift der mitbeteiligten Partei und ein historischer Überblick) Umweltinformationen darstellten.

6.1. Die Begründung des LVwG für die Nichtqualifikation der Beilagen als Umweltinformation unterschied sich von der Begründung in Bezug auf die Stellungnahme selbst. Bei den Beilagen ging das LVwG nämlich zum Teil von einer inhaltlichen Beurteilung aus, wenn es die Ansicht vertrat, diese Beilagen (Skizzen, Karten, Antrag, Buchkopie, interne Niederschriften, historischer Abriss) beinhalteten keine Aussagen über den Zustand von Umweltbestandteilen oder Faktoren im Sinne des § 2 Z 1 und Z 2 UIG und seien aus diesem Grund keine Umweltinformationen.

6.2. Nun verweist die begehrte Stellungnahme zur näheren Erläuterung oder Dokumentation ihrer dortigen Ausführungen, jeweils an thematisch passender Stelle, auf die insgesamt 13 Beilagen. Diese stellen daher im vorliegenden Fall untrennbare Bestandteile der Stellungnahme selbst dar und teilen ihr rechtliches Schicksal.

Es kommt daher nicht darauf an, ob den Beilagen allein unmittelbar Aussagen über den Zustand von Umweltbestandteilen oder Faktoren im Sinne des § 2 Z 1 und Z 2 UIG zu entnehmen sind; hier ist der Zusammenhang mit dem Inhalt der Stellungnahme zu beachten. So kann auch einer geschichtlichen Darstellung der Entwicklung von Grabensystemen im Moor oder entsprechendem historischen Kartenmaterial ein Informationswert über den (dadurch möglicherweise beeinflussten) aktuellen Zustand der Umwelt nicht von vornherein abgesprochen werden.

Aus welchen Gründen schließlich die Beilagen 10 bis 13 (Fotos) keine Informationen in visueller Form über den Zustand von Umweltbestandteilen sein sollen, wird nicht näher begründet. Auch hier spricht die fehlende Aktualität der Aufnahmen vor dem Hintergrund des Inhalts der Stellungnahme und der entsprechenden Bezugnahmen auf die Fotografien nicht von vornherein gegen das Vorliegen einer Umweltinformation.

Auch unter diesem Aspekt erweist sich das angefochtene Erkenntnis daher als rechtswidrig.

7. Das LVwG hat Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Aus diesem Grund war es in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

8. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden: Die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt; Art. 6 EMRK steht dem nicht entgegen.

Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und es hängt die Entscheidung einzig von der Lösung rein rechtlicher Fragestellungen ab. In der Revision wurden keine Rechtsfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

9. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 8/2014.

Nach § 47 Abs. 5 VwGG ist der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Weil die BH zum einen in Vollziehung des NÖ AuskunftsG und zum anderen in Vollziehung des UIG, somit zum einen für das Land und zum anderen für den Bund tätig geworden war, war der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz zu gleichen Teilen dem Land Niederösterreich und dem Bund aufzuerlegen (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Juli 1979, VwSlg 9901/1979, sowie die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 1985, 85/02/0219, und vom 24. Jänner 1996, 95/03/0170, uvm).

Wien, am 26. November 2015

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