B-VG Art130
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGSA:2022:405.12.87.1.13.2022
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl MES über die Beschwerde des Herrn AB AA, geb ac, AD, vertreten durch AF, AG, AH, wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) am **.2022 gegen 14 Uhr
zu Recht:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Es wird festgestellt, dass die Festnahme des Beschwerdeführers am **.2022 von 14:08 Uhr bis 14:20 Uhr rechtswidrig war. Der Beschwerdeführer wurde dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt.
II. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines Kostenersatzes gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG Aufwandsersatzverordnung wird stattgegeben.
Die belangte Behörde ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei den Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 737,60 sowie den Verhandlungsaufwand in der Höhe von € 922,- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Beschwerdeführer erhob am 21.02.2022 durch seine rechtliche Vertretung eine Maßnahmenbeschwerde wegen der Verletzung in seinen subjektiven Rechten in Folge der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am **.2022 durch Organe der Landespolizeidirektion Salzburg. Der Beschwerdeführer habe an diesem Tage gegen 14 Uhr am PP in der Stadt Salzburg an einer dort stattfindenden Demonstration teilgenommen. Seine Teilnahme habe sich allerdings im Wesentlichen darauf reduziert, dass er friedlich auf einer Parkbank sitzend getrommelt habe und Freiheit gerufen habe. Ohne vorherige Aufforderung nach einem Identitätsnachweis und ohne vorangegangene Androhung einer unmittelbar bevorstehenden Festnahme sei der Beschwerdeführer durch die einschreitenden Organe der Landespolizeidirektion Salzburg von der Parkbank zum mehrere Meter entfernt stehenden Polizeibus verbracht worden. Darin sei eine den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzende rechtswidrige Festnahme zu erblicken und überdies sei anlässlich dieser Maßnahme unzulässig unangemessene Gewalt angewendet worden. Aufgrund der starken Lärmentwicklung während der Demonstration sei es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen, eine wie immer geartete Mitteilung eines Dritten wahrzunehmen. Die Festnahmeandrohung habe ihren Grund im fehlenden Identitätsnachweis des Beschwerdeführers. Jedoch hätte dieser vor Ort leichterdings durch die verlässliche Identitätsbezeugung des Herrn EE bewerkstelligt, auch a priori, werden können. Folglich könne die Festnahme nicht auf den Festnahmegrund des § 35 Abs 1 VStG gestützt werden.
Diese Maßnahmenbeschwerde wurde an die Landespolizeidirektion Salzburg zur Stellungnahme übermittelt. Diese führte aus, es habe sich beim Einschreiten der Beamten um ein Tätigwerden als Organe des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg in Umsetzung der COVID-19-Maßnahmen gehandelt. Folglich wurde die belangte Behörde, Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg, um entsprechende Gegenschrift und Vorlage des Aktes ersucht.
In der Gegenschrift führt die belangte Behörde aus, die 7-Tage-Inzidenz am Tag der Demonstration lag bei 731,6 und sei somit sehr hoch gewesen. Die Corona-Ampel sei zu diesem Zeitpunkt auf Rot gestellt gewesen, was ein sehr hohes Risiko bedeute. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, während der Veranstaltung eine FFP2-Maske zu tragen und habe der Polizist, der den Beschwerdeführer bei der Verwaltungsübertretung betreten habe, diesen nicht gekannt. Nach mehrmaliger Aufforderung, eine Maske aufzusetzen bzw die Identität nachzuweisen, sei dem Beschwerdeführer die Festnahme angedroht worden und dieser mit Verweis auf § 35 Z 3 und Z 1 VStG festgenommen worden. Dies sei unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person und der Anwendung verhältnismäßigen und angemessenen Zwangs geschehen. Im Laufe der Amtshandlung habe die Identität des Beschwerdeführers geklärt werden können, weshalb die Festnahme unverzüglich aufgehoben worden sei. Aus all dem kommt die Behörde zum Schluss, die Anwendung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt erweise sich als rechtmäßig- somit zulässig und auch verhältnismäßig.
In dieser Angelegenheit fand am 19.04.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt, an der der Beschwerdeführer sowie seine rechtliche Vertretung FF teilgenommen haben.
Für die belangte Behörde erschien Frau GG, Frau HH und Herr JJ. Unter Wahrheitspflicht wurden die einschreitenden Beamten KK, LL, MM sowie der Einsatzleiter EE vernommen.
I. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ABAA, geb am ac, nahm am **.2022 am PP in der Stadt Salzburg an der angemeldeten Veranstaltung „Sonntagsspaziergang – Salzburg wacht auf“ teil. Zu Beginn der Versammlung wurden die Teilnehmer über Durchsagen der Polizei auf die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske hingewiesen. Diese Demonstration folgt eine fixe Marschroute mit mehreren Einsatzpunkten der Exekutive zur Kontrolle der Einhaltung der geltenden Bestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19.
Der Beschwerdeführer nahm bereits an einer Vielzahl der Sonntagsspaziergänge in der Stadt Salzburg teil und wusste um die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Von bereits anhängigen Verwaltungsstrafverfahren war ihm auch die damit einhergehendeNotwendigkeit einer Identitätsfeststellung durchaus bekannt.
Zu Beginn der Veranstaltung begaben sich fünf Mitglieder der Einsatzeinheit UU, darunterKK und MM in die Menge der Demonstrationsteilnehmer am PP, um die Einhaltung der Maskenpflicht zu kontrollieren.
Zu diesem Zeitpunkt hatte sich am PP bereits eine große Anzahl an Menschen versammelt, die auf den Beginn des Sonntagsspaziergangs warteten. Der Demonstrationszug hatte sich noch nicht in Gang gesetzt.
KK bewegte sich auf zwei Männer zu, die beide keine FFP2-Maske trugen. Der eine Mann setzte daraufhin eine Maske auf. Der zweite Mann, dabei handelte es sich um den Beschwerdeführer, kam der Aufforderung nicht nach. Auch nach mehrmaligen Aufforderungen durch den einschreitenden Beamten weigerte sich der Beschwerdeführer eine FFP2-Maske aufzusetzen und drehte sich vom Beamten weg. Dieser wies ihn darauf hin, dass er sich auszuweisen habe, da es sich beim Nichttragen der Maske um eine Verwaltungsübertretung handle. Auch dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Er ging einige Schritte und setzte sich auf eine Bank und begann zu trommeln. Gleichzeitig skandierte er lautstark „Friede und Freiheit“. KKredete weiterhin auf den Beschwerdeführer ein, und wies ihn darauf hin, dass er bei anhaltender Weigerung festgenommen werde. Der Beschwerdeführer kommunizierte mit dem einschreitenden Beamten allerdings in keiner Weise, sondern trommelte anhaltend weiter. Daraufhin sprach der einschreitende Beamte KK um 14:08 Uhr die Festnahme des Beschwerdeführers aus. Weder dem einschreitenden Beamten KK noch den anderen der Einsatzeinheit angehörenden Beamten war der Beschwerdeführer namentlich bekannt. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich bereits eine große Menschenmenge rund um die einschreitenden Beamten gebildet und die Stimmung war zusehends emotional und aufgeheizt. Die einschreitenden Beamten wurden von den Demonstrationsteilnehmern verbal angegriffen und auch körperlich massiv bedrängt. Es kam in weiterer Folge zum Einsatz von Pfefferspray, um die Demonstrationsteilnehmer zurückzudrängen.
KK ergriff nach Ausspruch der Festnahme den Beschwerdeführer am Oberarm und versuchte ihn von der Bank hochzuziehen. Daraufhin ließ sich der Beschwerdeführer fallen und leistete passiven Widerstand, indem er sich „schwer“ machte. Er wehrte sich weder aktiv, noch wurde er verbal aggressiv. Er schrie laut auf und begann in weiter Folge Freiheit zu skandieren. Zur weiteren Durchführung der Festnahme forderte KK Verstärkung an. Auch diese Beamten hatten Schwierigkeiten aufgrund der großen emotional aufgebrachten Menschenmenge zu den einschreitenden Beamten zu gelangen. Teil dieser personellen Verstärkung war auch LL, der in weiterer Folge mit MM versuchte, den Beschwerdeführer aus der beengten Situation bei der Parkbank wegzubringen. Der Beschwerdeführer lag noch immer am Boden. Die Demonstrationsmenge schloss einen engen Kreis um die amtshandelnden Beamten, welche überwiegend damit beschäftigt waren, die Amtshandlung abzusichern. Der Beschwerdeführer umklammerte mit seinen Beinen die Beine des KK, der sich kurze Zeit nur erschwert fortbewegen konnte. Der Beschwerdeführer wurde schließlich von zwei Beamten unter den Achseln ergriffen und zwei bis drei Meter von der Menschenmenge weggezerrt. Dabei schliffen seine Füße über dem Boden, die Körpervorderseite Richtung Boden gewandt. Die einschreitenden Beamten konnten den Beschwerdeführer nur mit Mühe und Einsatz von erheblicher Körperkraft bewegen und mussten ihn wieder am Boden ablegen. In weiterer Folge wurde unter Zutun von KK versucht, den Beschwerdeführer neuerlich zu ergreifen, um ihm zu dem nahegelegenen YY-Bus zu verbringen. Aufgrund des Körpergewichts des Beschwerdeführers und der weiter die Beamten bedrängenden Demonstrationsteilnehmer gelang es den einschreitenden Beamten lange Zeit nicht, den Beschwerdeführer zu fassen. Es mussten mehrere Versuche unternommen werden, um eine geeignete Grifftechnik zu entwickeln, um den Beschwerdeführer auch entsprechend tragen zu können. Da der Beschwerdeführer weiterhin passiven Widerstand leistete und sich „sehr schwer machte“, gelang dies den einschreitenden Beamten über einen Zeitraumvon ungefähr 5 Minuten nicht.
Inzwischen hatte sich auch ein größeres Polizeiaufgebot versammelt, welches versuchte, die Amtshandlung gegen die aufgebrachten Demonstrationsteilnehmer abzusichern. An die 20 Beamtenwaren von einer erheblich größeren Anzahl von Demonstrationsteilnehmern umringt.
Zum konkreten zeitlichen Ablauf der Festnahme:
Gegen 14:08 Uhr wurde die Festnahme ausgesprochen. Zu diesem Zeitpunkt saß der Beschwerdeführer noch trommelnd auf der Parkbank. Nachdem sich der Beschwerdeführer nach Griff an den Oberarm fallenließ, wurdeer in weiterer Folge unter den Achseln ergriffen und rücklinks Richtung Polizeibus gezogen. Schon nach ein bis zwei Metern kam der Beschwerdeführer wieder am Boden zu liegen, da es den einschreitenden Beamten nicht gelungen ist, den Beschwerdeführer entsprechend zu fassen. Erschwert wurde diese Verbringung, da der Beschwerdeführer einen Rucksack umgehängt hatte und eine Trommel in der Hand hielt. Der Beschwerdeführer wurde schließlich auf den Bauch gedreht und wiederum versucht, ihn aufzuheben und zu tragen (eine Minute nach Festnahme).
Durch diesen Griff war es den einschreitenden Beamten möglich, den Beschwerdeführer mehrere Meter wegzuziehen. Der Füße des Beschwerdeführers wurde dabei über den Boden geschliffen, ungefähr die Körpermitte berührte noch den Boden. Dadurch wurde seine Hose erheblich nach unten gezogen. Durch den Griff der Beamten wurde das Hemddes Beschwerdeführers nach oben gezogen, was zur Folge hatte, dass der Bauchbereich des Beschwerdeführers entblößt wurde. Nach ungefähr einer weiteren Minute kam der Beschwerdeführer wieder am Boden zu liegen, da es den einschreitenden Beamten nicht gelang, ihn entsprechend zu tragen. Zu diesem Zeitpunkt war das Hemd des Beschwerdeführers bereits fast über den Kopf gezogen. Der Beschwerdeführer blieb ab Boden liegen und schrie weiter lauthals Freiheit. Der Beschwerdeführer verblieb an die zwei Minuten in dieser Situation seitlich am Boden liegend umringt von Polizisten und diese wiederum umringt von einer großen Anzahl,zum Teil filmenden Demonstrationsteilnehmern. Überdies wurde die Amtshandlung durch das Beweissicherungsteam der Landespolizeidirektion aufgezeichnet. Die Beamten versuchten darauf neuerlich, nun zu dritt - den Beschwerdeführer wegzutragen.
Um 14:11 Uhr musste der Beschwerdeführer neuerlich abgelegt werden, der Rucksack hatte sich im Bereich des Halses verwickelt und aufgrund des Körpergewichts war ein weiteres Tragen den beiden Beamten nicht mehr möglich.
Um 14:12 Uhrversuchten die Polizisten erneut, den Beschwerdeführer aus der Menschenmenge zu tragen. Auch dieser Versuch gelang nicht.
Um 14:13 Uhr wurde der Beschwerdeführer neuerlich ergriffen und schließlich von mehreren Beamten in Richtung Bus getragen. Da es den Beamten nun gelang die Füße des Beschwerdeführers zu umfassen, konnte die Verbringung zum Bus rasch durchgeführt werden. Dabei wurde die Amtshandlung jedoch nach wie vor erheblich durch drängelnde Demonstrationsteilnehmer erschwert. Die Stimmung war sehr aufgebracht und emotional.
Um14:14 Uhr erreichten die Beamten den Polizeibus und legten den Beschwerdeführer am Boden ab. Dem Beschwerdeführer wurde die Trommel abgenommen. Zu diesem Zeitpunkt lag der Beschwerdeführer auf dem Rücken. Er war durch die verrutschte Kleidung und den Rucksack nahezu bewegungsunfähig. Die Hose war unterhalb des Gesäßes gerutscht und seine Oberbekleidung unterhalb der Achseln. Die gesamte Körpermitte war somit entblößt. Die Beamten versuchten den Beschwerdeführer aufzusetzen, um ihn in weiterer Folge in den Bus zu setzen. Da sich dieser jedoch verspreiztegelang dies den einschreitenden Beamten neuerlich nicht. Folglich blieb der Beschwerdeführer am seitlichen Rücken am Boden liegen.
Um 14:17 Uhr begannKK ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer und erteilte ihm mit, dass die Festnahme aufgehoben wird, da seine Identität nun bekannt ist.
Um 14:18 Uhr stand der Beschwerdeführer selbst auf.
Zu diesem Zeitpunkt war - wie bereits erwähnt - seine Hose unterhalb des Gesäßes und seine Oberbekleidung unter die Achselngerutscht. Seine Unterhose war zu sehen und seine Körpermitte entblößt. Mehrere Demonstrationsteilnehmer beobachteten die Amtshandlung und filmten den Beschwerdeführer
Um 14:20 Uhr galt die Amtshandlung laut Amtsvermerk als beendet. Zu diesem Zeitpunkt zog sich der Beschwerdeführer jedoch bereits wieder an.
Der Beschwerdeführer trug von dieser Amtshandlung eine Zerrung an der linken Schulter davon. Seine Kleidung, insbesondere die Hose, wurde erheblich beschmutzt.
Als behördlicher Einsatzleiter war während der Veranstaltung Herr EE vor Ort. Bereits 30 Sekunden nach Beginn der Festnahme befand sich der behördliche Einsatzleiter in unmittelbarer Nähe der Amtshandlung. Er stand nur wenige Meter entfernt und blickte auch unmittelbar auf den am Boden liegenden Beschwerdeführer. Er griff allerdings in die Amtshandlung nicht ein. Rund zwei Minuten nach erfolgter Festnahme befand sich der Einsatzleiter unmittelbar im Gespräch mit den einschreitenden Beamten bzw mit jenem Beamten, der das UU-Beweissicherungsvideo aufgenommen hat. Er wies sich als Behördenvertreter aus, beendete die Amtshandlung allerdings nicht.
Der behördliche Einsatzleiter kennt den Beschwerdeführer vom Sehen aufgrund dessen Teilnahme an einer Vielzahl von bisherigen Sonntagsspaziergängen.Der Name und die konkrete Adresse war dem Einsatzleiter nicht bekannt.
Aus beweiswürdigender Sicht ist zu obigen Feststellungen folgendes auszuführen:
1. Ablauf der Amtshandlung
Zur gegenständlicher Amtshandlung wurden drei Videos vorgelegt: Zum einen das Beweissicherungsvideo derLandespolizeidirektion Salzburg sowie zwei private Videos, die von Seiten des Beschwerdeführers vorgelegt wurden. Auf diesen Videos ist beinahe die gesamte Amtshandlung zu sehen. Die Ansprache des Beschwerdeführers zu Beginn der Amtshandlung ist nur in Teilen am Video zu sehen, akustisch allerdings nicht wahrnehmbar. Es zeigt allerdings, dass sich KK zu Beginn der Amtshandlung über einen längeren Zeitraum im Gespräch mit dem Beschwerdeführer befindet. Man sieht KK auf den Beschwerdeführer einreden und beide an dieser Szene beteiligte Personen - also sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beamte - haben ausgesagt, dass dieser Szene noch ein längeres Gespräch vorangegangen ist.
Aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen KK, dass er den Beschwerdeführer aufgefordert hat, eine Maske zu tragen, sich auszuweisen und ihm in weiterer Folge die Festnahme angedroht hat, konnte die diesbezüglichen Feststellungen unbedenklich getroffen werden, da die Tatsache des Gesprächs durch die Videoaufzeichnung unzweifelhaft feststeht. Welches andere Gespräch der erfahrene Beamte KK zu diesem Zeitpunkt mit dem Beschwerdeführer führen hätte sollen, bleibt völlig unklar und wäre eine andere Annahme auch lebensfremd. Der Beschwerdeführer sagte aus, dass er aufgrund der starken Lärmentwicklung zu Beginn der Demonstration nicht in der Lage war, das Gespräch mit dem KK akustisch wahrzunehmen. Gleichzeitig führte er aber an, dass ihm sehrwohl klar gewesen ist, dass er eine Maske aufzusetzen hat bzw dass nach seiner Identität gefragt wird. Er konnte sich auch konkret an seine Antwort an KK nach der Aufforderung, eine Maske aufzusetzen, erinnern.
Beschwerdeführer: Einige Polizisten sind zu mir und einem Freund gekommen und mein Freund hat mich gefragt, was die von uns wollen. Ich habe zu ihm gesagt, dass dies wahrscheinlich die Maskenkontrolle ist und darauf habe ich den Satz getätigt, der auch dementsprechend genau aufgezeichnet wurde. Ich habe eben gesagt, dass ich hier gegen Masken demonstriere und folglich auch keine Maske trage.
KK: Wir haben dann zwei Herren angesprochen, dass die Demonstration losgeht und sie eine Maske aufsetzen sollen. Der eine Mann hat die Maske aufgesetzt, der zweite Mann, der dann eben Herr AA gewesen ist, hat gesagt, dass er dies nicht kann, weil er ja gegen die Maskenpflicht demonstriert. Er ist dann weggegangen in dem Sinn, dass er sich von mir abgedreht hat und hat begonnen lautstark „Friede und Freiheit“ zu skandieren und hat sich dann auf eine Bank gesetzt. Ab dem Zeitpunkt hat er mit mir nicht mehr kommuniziert, sondern eben nur noch lautstark skandiert. Diese Zeit, als ich ihm mitgeteilt habe, dass er die Maske aufsetzen soll, wird nur einige Augenblicke gedauert haben. Ich habe ihn dann in weiterer Folge gefragt, dass er seine Identität preisgeben möge und mir seinen Ausweis zeigen. Ich habe ihn dann darauf hingewiesen, dass wenn er sich nicht ausweist, die Festnahme im Raum stehe. Es war zu dem Zeitpunkt schon sehr laut und ich musste mich zu ihm hinunter beugen und habe ihn wieder darauf hingewiesen, dass er dies eben lassen soll und weil ich ihn sonst festnehmen müsse. Herr AA hat aber zu mir nichts mehr gesagt. Ich bin mir aber sicher, dass er mich verstanden hat, weil ich sehr nah an ihm zu ihm hinuntergebeugt gewesen bin und er mich auch angesehen hat.
Folglich geht das erkennende Gericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer sowohl der Hinweis, er müsse eine Maske aufsetzen, sowie auch die Aufforderung, seine Identität nachzuweisen und schlussendlich auch die Androhung der Festnahme auch akustisch zugekommen ist. Der Beschwerdeführer hat selbst ausgeführt, dass er sich geweigert hat, bei einer Amtshandlung mitzuwirken, da er schließlich gegen die COVID-Maßnahmen und insbesondere das Tragen der Maske demonstriert. Auch die Aussagen des Zeugen MM bestätigen, dass durchaus Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und den einschreitenden Polizisten möglich gewesen ist, da sich auch dieser einschreitende Beamte nahezu wörtlich an Aussagen des Beschwerdeführers erinnern konnte.
MM: Herr KK hat dann Herrn AA darauf aufmerksam gemacht, dass er eine Maske tragen muss und Herr AA hat daraufhin entgegnet, dass er auf einer Demonstration gegen die Maskenpflicht ist und folglich auch keine Maske trägt.
Der Ablauf der Amtshandlung bzw die konkrete Vorgehensweise der einschreitenden Beamten bei der Festnahme ist durch die Videos entsprechend dokumentiert und gibt es daher keine Zweifel. Insbesondere die Art und Weise der Festnahme, des Umgangs mit dem Beschwerdeführer und die zeitliche Abfolge konnte somit zweifelsfrei festgestellt werden.
2. Identitätsfeststellung:
Sämtliche einschreitende Beamte führten an, dass sie den Beschwerdeführer nicht gekannt haben, gleiches gilt auch für den behördlichen Einsatzleiter EE. Auch dieser hat unter Wahrheitspflicht bezeugt, dass er den Beschwerdeführer nicht persönlich gekannt hat, allerdings sehr wohl vom Sehen. Der behördliche Einsatzleiter nahm bereits an einer Vielzahl von Demonstrationen teil sowie auch der Beschwerdeführer selbst.
Insofern ist die Aussage, dass der Einsatzleiter den Beschwerdeführer vom Sehen her kennt, durchaus glaubhaft und auch nicht in Zweifel zu ziehen. Unklar erscheint jedoch, wieso es über eine Vierteilstunde nicht möglich gewesen ist, die Identität des Beschwerdeführers herauszufinden. Dahingehend blieben einige Fragen offen. Insbesondere auch dahingehend, dass der Einsatzleiter sowie auch der Veranstalter NNwährend der gesamten Amtshandlung am Video immer wieder zu sehen sind. Man sieht den behördlichen Einsatzleiter im Gespräch mit verschiedenen Demonstranten. Der Eindruck, dass hier gerade intensiv versucht wird, die Identität herauszufinden, entsteht durch dieses Video nicht. Weder wird auf den Beschwerdeführer gedeutet, noch besteht irgendein konkreter Bezug zur Amtshandlung. Eher macht es dein Eindruck, der Einsatzleiter versucht, beschwichtigend auf die aufgebrachten Demonstrationsteilnehmer einzuwirken. Das mag auch mit dem Hintergrund geschehen sein, die Identität des Beschwerdeführers zu erfragen, konkrete Hinweise gibt es dahingehend nicht.
Auf dem Beweissicherungsvideo der Landespolizeidirektion Salzburg ist nicht zu erkennen, zu welchem Zeitpunkt tatsächlich die Identität des Beschwerdeführers bekannt geworden ist. Die einschreitenden Beamten sagten aus jemand aus dem YY-Bus habe mitgeteilt, beim Beschwerdeführer handle es sich um Herrn AA. EE ist zu diesem Zeitpunkt im Gespräch mit Demonstrationsteilnehmern zu sehen, er ist nicht in unmittelbarer Nähe des YY-Busses. Auch hat der Einsatzleiter selbst ausgesagt, dass er nicht über Funk mit den einschreitenden Beamten verbunden ist. Fest steht im Grunde nur, dass während dieser 15 Minuten die Identität des Beschwerdeführers irgendwie bekannt geworden ist und offensichtlich die Beamten im YY-Bus erreicht hat. Im Umfeld der Demonstration befand sich eine Vielzahl von Personen, die den Beschwerdeführer persönlich gekannt haben, insbesondere auch der Veranstalter.
3. Sonstige Feststellungen:
Die Aussagen vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg haben jene Erkenntnisse, die bereits aus den Videos gewonnen werden konnten, bestätigt und konkretisiert, entscheidungserhebliche Widersprüche sind im Grunde nicht hervorgekommen. Einzig zur akustischen Wahrnehmung des Gespräches zwischen KK und dem Beschwerdeführer gab es Widersprüche, zu denen jedoch bereits ausgeführt wurde.
Im Übrigen hat sich ein homogenes Bild der Amtshandlung ergeben und konnte obiger Sachverhalt daher unbedenklich dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werden. Offene Beweisanträge gab es nicht mehr, das Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurde umfänglich und abschließend durchgeführt.
II. Rechtslage:
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in vorliegender Angelegenheit lauten wie folgt:
§ 15 Epidemiegesetz (EpiG) idF BGBl Nr. I 90/2021, Fassung 9.1.2022 - Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen
(1) Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,
1.einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen,
2. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden oder
3. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.
Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen nicht aus, sind Veranstaltungen zu untersagen.
(2) Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:
1. Vorgaben zu Abstandsregeln,
2. Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,
3. Beschränkung der Teilnehmerzahl,
4. Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln,
(Anm.: Z 5 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)
6. ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektions- sowie des Ausbreitungsrisikos. Ein Präventionskonzept ist eine programmhafte Darstellung von Regelungen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer näher bezeichneten meldepflichtigen Erkrankung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3) Voraussetzungen oder Auflagen im Sinne des Abs. 1 dürfen nicht die Verwendung von Contact -Tracing-Technologien umfassen. Dies gilt nicht für die Kontaktdatenerhebung gemäß § 5c.
(4) Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen nicht auf Geschlecht, Behinderung, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer allfälligen Zuordnung zu einer Risikogruppe einer meldepflichtigen Erkrankung abstellen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Veranstaltungsorte zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der Veranstalter hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Veranstaltungsortes zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(6) Wird aufgrund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine Veranstaltung nicht mehr bewilligt werden könnte, darf eine bereits erteilte Bewilligung für die Dauer der Geltung dieser Rechtslage nicht ausgeübt werden. In dieser Verordnung kann abweichend vom ersten Satz angeordnet werden, dass bestehende Bewilligungen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung, die im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegolten haben und hinreichend bestimmt sind, ausgeübt werden dürfen. In einem solchen Fall gelten die Bewilligungen für die Dauer der Geltung der neuen Rechtslage als entsprechend der Verordnung geändert. § 68 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.
(7) Wird auf Grund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine allfällige Bewilligung in einer für den Veranstalter günstigeren Weise erteilt werden könnte, so kann die Behörde einen neuen Antrag auf Bewilligung nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch § 50 Abs. 21 idF BGBl. I Nr. 90/2021)
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 90/2021)
§ 10 Covid-19 Maßnahmengesetz idF BGBl Nr. 1 90/2021, Fassung 9.1.2022 - Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln, zu unterstützen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch
1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und
3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).
Zu diesem Zweck dürfen Betriebsstätten, Arbeitsorte mit Ausnahme solcher im privaten Wohnbereich, Verkehrsmittel, bestimmte Orte und Orte der Zusammenkunft mit Ausnahme solcher im privaten Wohnbereich betreten werden.
(3) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Rahmen der nach Abs. 1 vorgesehenen Mitwirkung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.
§ 14 Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV) StF: BGBl. II Nr. 537/2021 idF BGBl Nr. II 602/2021 - Zusammenkünfte
(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:
1. Begräbnisse;
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
3. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
4.unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
5.unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
6.unaufschiebbare Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974;
7. Zusammenkünfte von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen;
8.das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
9.Zusammenkünfte gemäß Abs. 6 und den §§ 15 und 16.
Bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.
(2) Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte, die nicht von Abs. 1 erfasst sind, zulässig:
1.Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- oder Weihnachtsfeiern, sind nur mit bis zu 25 Teilnehmern zulässig. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.
1a.Bei Zusammenkünften mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen darf der für die Zusammenkunft Verantwortliche
a) höchstens 500 Teilnehmer einlassen, sofern alle Teilnehmer einen 2G-Nachweis vorweisen;
b) höchstens 1.000 Teilnehmer einlassen, sofern alle Teilnehmer einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen;
c) höchstens 2.000 Teilnehmer einlassen, sofern alle Teilnehmer einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
2. Teilnehmer haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
3. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:
a) Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,
b) Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
c) Zweck der Zusammenkunft,
d) Anzahl der Teilnehmer.
Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.
4. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat für Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmern eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben gemäß Z 3 zu machen und ist das Präventionskonzept gemäß Abs. 4 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.
5. Die Zusammenkunft darf nur zwischen 05.00 und 22.00 Uhr stattfinden.
6. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 7 Abs. 1 bis 4 und 6 erster Satz sinngemäß.
(3) Abs. 1 Schlussteil und Abs. 2 gelten nicht für Zusammenkünfte an denen höchstens vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen, wobei in diese Personenzahl höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder minderjährige Kinder, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen sind, sofern das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs einen zulässigen Ausgangsgrund darstellt.
(4) Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(5) An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.
(6) Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt – mit Ausnahme des Erfordernisses eines Präventionskonzepts – § 9 Abs. 6 sinngemäß. Sonstige Zusammenkünfte zu Proben oder künstlerischen Darbietungen in fixer Zusammensetzung sind unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zulässig; kann auf Grund der Eigenart der Tätigkeit das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Für Zusammenkünfte, die gemäß dem AlVG vom oder im Auftrag des Arbeitsmarktservice als Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchgeführt werden, sowie für sonstige Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, gilt § 11 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Kann auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme von Personen das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
(7) § 14 gilt für alle Zusammenkünfte unabhängig vom Ort der Zusammenkunft. Sofern auch die Voraussetzungen der §§ 6 bis 10 erfüllt sind, gilt hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr die jeweils strengere Regel.
(8) Abs. 2 Z 2 bis 4 gilt nicht für Zusammenkünfte, die im privaten Wohnbereich stattfinden.
(9) Abs. 2 Z 5 gelangt für Zusammenkünfte gemäß Abs. 2, an denen nicht mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen, nicht zur Anwendung.
§ 34b Verwaltungsstrafgesetz (VStG) - Identitätsfeststellung
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. § 35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 35 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) - Festnahme
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
§ 39a Verwaltungsstrafgesetz (VStG) – Zwangsgewalt
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihnen nach den §§ 34b, 35, 37a Abs. 3 und 39 Abs. 2 eingeräumten Befugnisse durchzusetzen. Dabei haben sie unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Für den Waffengebrauch gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149/1969.
III. Erwägungen
A. Zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde
Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar, das heißt ohne vorangegangenen Bescheid, in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl VwGH 07.08.2018, Ro 2018/02/0010; VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188; VwGH 22.02.2007, 2006/11/0154). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Zwangsgewalt, zumindest aber als spezifisch verstandene Ausübung von Befehlsgewalt gedeutet werden kann.
Bei der hier verfahrensgegenständlichen Amtshandlung wurde der Beschwerdeführer durch Zwangsgewalt von der Parkbank aufzogen und in weiterer Folge unter Einsatz von erheblicher Körperkraft zwangsweise zum YY-Bus verbracht. Unzweifelhaft konnte der Beschwerdeführer daher in der verfahrensgegenständlichen Maßnahmenbeschwerde eine Verletzung seiner subjektiven Rechte durch die vorliegende Amtshandlung glaubhaft machen.
Folglich erweist sich folgende Maßnahmenbeschwerde als zulässig. Zur Rechtzeitigkeit ist auszuführen, dass die Amtshandlung am **.2022 stattgefunden hat. Die Maßnahmenbeschwerde wurde am 22.02.2022 beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eingebracht, allerdings bereits am 21.01.2022 zur Post gegeben. Im Hinblick auf die 6-wöchige Beschwerdefrist gem. § 7 Abs. 4 VwGVG erweist sich die Maßnahmenbeschwerde daher auch als rechtzeitig.
B. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung
Zum Zeitpunkt der Veranstaltung am **.2022 sah § 15 Epidemiegesetz 1950 vor, dass sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen sind und an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden oder auf bestimmte Personen oder Berufsgruppen einzuschränken sind.
Dementsprechend sah die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in § 14 Abs 1 vor, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 zulässig sind. Überdies legte die Verordnung eine Pflicht zum Tragen einer Maske nicht nur in geschlossenen Räumen fest, sondern auch bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 im Freien. Da es sich beim gegenständlichen Sonntagsspaziergang unzweifelhaft um eine – im Übrigen auch angemeldete – Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953 handelt, waren die Teilnehmer verpflichtet, eine FFP-2 Maske ohne Ausatemventil zu tragen. Auf diese Pflicht wurden die Teilnehmer der Demonstration auch durch das Kontakt-Team der Polizei über Durchsagen zu Beginn der Veranstaltung hingewiesen.
Gemäß § 34b Verwaltungsstrafgesetz (VStG) sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten und unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. § 35 Abs. 2 und 3 Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) ist sinngemäß anzuwenden. Demnach muss sich eine Person eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung zuschulden kommen lassen und bei Begehung dieser Tat angetroffen werden, wobei die erste dieser beiden Voraussetzungen schon dann erfüllt ist, wenn das Organ die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grunde (und damit vertretbar) annehmen konnte (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, 2. Auflage, VStG § 35 Ziff. 5). Da der Beschwerdeführer keine Maske getragen hat und auch auf Hinweis des einschreitenden Beamten keine Maske aufgesetzt hat, waren die Beamten unzweifelhaft berechtigt, die Identität des Beschwerdeführers festzustellen, da dieser auf frischer Tat bei Begehung der Verwaltungsübertretung betreten wurde.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes waren aufgrund von § 6 COVID-19-Maßnahmengesetzes auf Ersuchen der zuständigen Behörde,Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg, zur Sicherung des Demonstrationszuges tätig. Sie haben daher gem. § 6 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen, Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen mitgewirkt. Die Zuständigkeit der einschreitenden Beamten war daher gegeben.
Folglich waren die einschreitenden Beamten auch ermächtigt, die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des COVID-19-Maßnahmengesetzes und der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung für die zuständige Strafbehörde durchzuführen. Da sich der Beschwerdeführer jedoch geweigert hat, seine Identität preiszugeben und überdies in einer strafbaren Handlung verharrt ist, waren die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Hinweis auf § 39a VStG auch ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihnen nach § 34b, § 35, § 37 Abs. 3 und § 39 Abs. 2 eingeräumten Befugnisse durchzusetzen. Dabei haben sie jedoch unter Achtung der Menschenwürde mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Die einschreitenden Beamten haben im Beweisverfahren glaubhaft ausgeführt, dass ihnen die Identität des Beschwerdeführers nicht bekannt gewesen ist.
§ 35 VStG ermächtigt die Organe des Sicherheitsdienstes wiederum, eine Person zum Zweck der Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht feststellbar ist (Z 1) oder auch wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt (Z 3). Die einschreitenden Beamten haben die Festnahme des Beschwerdeführers auf beide Unterziffern des § 35 VStG gestützt.
a. Festnahmegrund der mangelnden Identifizierbarkeit § 35 Z 1 VStG
Da Festnahmegründe im Nachhinein nicht ausgetauscht werden können (vgl VwGH 22.10.2002, Zahl 2000/01/0527), war zum einen einmal der Festnahmegrund des § 35 Z 1 VStG der mangelnden Identifizierbarkeit zu überprüfen.
Der Festnahmegrund der mangelnden Identifizierbarkeit ist gegeben, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst, das heißt anders als durch Ausweisleistung, nicht sofort feststellbar ist. Die Identitätsfeststellung kann anhand eines amtlichen Lichtbildausweises erfolgen. Welche alternativen Methoden der Identitätsfeststellung in Betracht kommen, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach dem Zweck der Vorschrift, nämlich der Sicherung der Strafverfolgung ist jedoch klar, dass die Maßnahmen zur sonstigen Identitätsfeststellung ausreichende Verlässlichkeit bieten müssen, und zwar in einem solchen Maß, wie es üblicherweise durch Vorzeigen eines Ausweises erreicht wird, doch dürfen umgekehrt nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil andernfalls die Möglichkeit einer Identitätsfeststellung ohne Ausweis weitgehend leer liefe (vgl Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, § 35 Rz 7; Raschauer/Wessely, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, § 35, Rz 9).
In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, 2000/01/0527, beschäftigt sich das Höchstgericht mit der Identitätsbezeugung durch unbedenkliche dritte Personen. Er bezieht sich darin auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 05.12.2001, B 1216/00. Dort hat sich der Verfassungsgerichtshof die Frage gestellt, ob die Identitätsfeststellung auch über die bei einer Festnahme der Mutter anwesenden Kinder möglich gewesen wäre. Das Höchstgericht kommt im damaligen Fall jedoch zum Schluss, dass es hier gerade nicht möglich gewesen wäre, die Identität der Beschwerdeführerin durch Befragen ihrer Kinder festzustellen, da diese in Anbetracht der Umstände äußerst verschreckt gewesen sind und es für diese ganz grundsätzlich eine sehr belastende Situation gewesen ist. Der Verfassungsgerichtshof geht somit jedoch davon aus, dass durch unbedenkliche Dritte eine Identitätsfeststellung grundsätzlich möglich sein kann. An diesen Ansatz anknüpfend hat der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 22.10.2002, Zahl 2000/01/0527, ausgeführt, dass nach dem Gesetzeswortlaut die Festnahme nach § 35 Z 1 VStG dann zulässig ist, wenn ungeachtet einer allenfalls verweigerten Ausweisleistung das amtshandelnde Organ die Identität des Betretenen nicht sonst auf andere Weise als durch Ausweisleistung sofort feststellen kann. Hinsichtlich dieser Grenzziehung orientiert sich der Verwaltungsgerichtshof am Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, Stammfassung BGBl Nr 684/1988 (PersFrG) (vgl dazu auch Tschohl, Recht auf persönliche Freiheit, Freizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, in Heißl [Hrsg], Handbuch Menschenrechte [2009]; Berka/Binder/Kneihs, Die Grundrechte2, 316 ff). Dieses sieht in Art 2 Abs 1 Z 3 PersFrG klar vor, dass die persönliche Freiheit eines Betretenen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise zum Zweck der Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Hinderung weiterer gleichartiger strafbarer Handlungen erforderlich ist, entzogen werden darf. Art 2 Abs 1 Z 3 PersFrG sieht der Verwaltungsgerichtshof somit insofern als Maßstab an, als dass mit der Identitätsfeststellung die Sicherung der Strafverfolgung gewährleistet sein muss. Folglich muss auch die sonstige Identitätsfeststellung ausreichende Verlässlichkeit bieten und zwar, wie bereits erwähnt, in einem solchen Maß, wie es üblicherweise durch Vorzeigen eines Ausweises erreicht werden kann.
Umgekehrt darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dieser Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art 1 Abs 3 PersFrG hat auch bei der Klärung der Frage Berücksichtigung zu finden, welche anderen Möglichkeiten der Identitätsfeststellung es noch gibt und dies insbesondere als Gegenüberstellung zur Identitätsfeststellung mittels Ausweis. Wenn die Anforderungen so streng sind, dass das gleiche Maß an Verlässlichkeit erwartet wird, wie wenn der Betretene einen Ausweis vorzeigen würde, dann würde genau diese Möglichkeit der Identitätsbezeugung bzw der sonstigen Identitätsfeststellung ins Leere laufen. In seiner Entscheidung vom 24.04.2018, Ra 2018/03/0008, hat der Verwaltungsgerichtshof überdies ausgeführt, dass die Intention der Regelung des § 35 VStG jene ist, eine Festnahme zur Feststellung der Identität so lange zu vermeiden, bis alle möglichen Alternativen zur Identitätsfeststellung ausgeschöpft sind. Die Festnahme als Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der persönlichen Freiheit darf nach Auffassung des Verfassungsgesetzgebers nur als ultima ratio nach Ausschluss anderer gelinderer Möglichkeiten zur Identitätsfeststellung erfolgen. Die persönliche Freiheit soll im Einzelfall nur in dem Maß entzogen werden dürfen, wenn und soweit dies zum Zweck der Maßnahme nicht außer Verhältnis steht. In diesem Sinn weist das Höchstgericht wiederum auf das Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit und das darin verbriefte Verhältnismäßigkeitsgebot hin. Ein Freiheitsentzug muss insofern erforderlich sein, als kein weniger eingreifendes Mittel zur Verfügung steht. Ein Freiheitsentzug ist derart unzulässig, wenn sein Ziel durch nicht oder weniger belastende Maßnahmen erreicht werden könnte. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit macht daher auch bei Vorhandensein mehrerer geeigneter potentieller Maßnahmen die Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahme erforderlich. Eine Maßnahme kann nur dann als erforderlich zur Erreichung des damit verfolgten Zieles gesehen werden, wenn gelindere (weniger eingriffsintensive Mittel) sich als nicht zielführend erweisen (vgl VwGH 24.04.2018, Ra 2018/03/0008). Die sonstigen Möglichkeiten der Identitätsfeststellung abgesehen von der Ausweisleistung sind daher entsprechend dem Verhältnis zur Eingriffsintensität der Maßnahme im Einzelfall sorgfältig auszuloten. Es muss sichergestellt werden, dass sich unter Berücksichtigung der Umstände eine Festnahme wirklich als letztmögliche Alternative erweist.
Zweifellos haben die unmittelbar einschreitenden Beamten im vorliegenden Fall den Beschwerdeführer nicht gekannt. Der Zeuge EE gab glaubhaft an, er kenne den Beschwerdeführer vom Sehen her, allerdings nicht namentlich. Es ist ihm allerdings dann in einen Zeitraum von rund 10 Minuten möglich gewesen, die Identität des Beschwerdeführers auf andere Weise festzustellen.
Daher stellt sich die Frage, wieso die Festnahme notwendig gewesen ist und man nicht, da es sich im Übrigen erst zum Beginn der Demonstration gehandelt hat, den Beschwerdeführer weiter beobachtet und inzwischen entsprechende Ermittlungen anstellt hat. Der Beschwerdeführer gab selbst an, eine Vielzahl von Demonstrationen (nach eigenen Angaben 98% aller Sonntagsspaziergänge) bereits besucht zu haben und sind gegen ihn auch einige Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des Nichttragens einer Maske anhängig. Er machte keinerlei Anstalten, die Versammlung verlassen zu wollen, um sich der Amtshandlung zu entziehen. Seine Identität war ganz offensichtlich auf andere Weise feststellbar, da die Festnahme nach Bekanntgabe seiner Daten aufgehoben wurde.
Da die Festnahme auch bei der Frage der fehlenden Identitätsfeststellung als ultima ratio zu gelten hat, wäre nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine Feststellung der Identität auf andere Weise auch OHNE vorherige Festnahme durchaus möglich gewesen. Die Identität des Beschwerdeführers hätte auf andere Weise durchaus zeitnah festgestellt werden hätte können. Sicher ist es den Einsatzkräften nicht zuzumuten, jeden einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen während eines ganzen Demonstrationszuges zu begleiten und zeitgleich entsprechende Ermittlungen anzustellen. Da aber der Behördenleiter schon zu Beginn der Amtshandlung den Beschwerdeführer zumindest vom Sehen her als häufigen Teilnehmer der Sonntagsspaziergänge erkannt hat, wäre ein vorläufiges Zuwarten nicht abwegig erschienen, um über Funk rückzufragen, ob jemand den Beschwerdeführer namentlich kennt. Der Demonstrationszug hatte sich noch nicht einmal in Gang gesetzt und es wären noch einige „reguläre“ Kontrollpunkte gekommen, bei denen der Beschwerdeführer ebenfalls beamtshandelt werden hätte können - dies im Übrigen mit großer Wahrscheinlichkeit unter geeigneteren Umständen als am PP zu Beginn der Veranstaltung, wo die Teilnehmer sich versammeln und die Platzverhältnisse äußerst beengt sind. Der Beschwerdeführer wäre durch sein Trommeln und sein gesamtes Auftreten durchaus auch zu einem späteren Zeitpunkt wiederzuerkennen gewesen. Im Übrigen hat er während der gesamten Veranstaltung keine Maske getragen.
Die Identität des Beschwerdeführers war daher auch ohne vorherige Festnahme auf sonstige Weise feststellbar und dies in einem angemessenen zeitlichen Rahmen. Folglich lag der Festnahmegrund der mangelnden Identifizierbarkeit nicht vor.
b. Festnahmegrund des Verharrens in der strafbaren Handlung § 35 Z 3 VStG
Überdies sieht § 35 Z 3 VStG vor, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen dürfen, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen versucht. Der Festnahmegrund der Tatbegehungs- oder Wiederholungsgefahr kommt nur dann zum Tragen, wenn die Festnahme zur Beendigung der Verwaltungsübertretung geeignet ist. Die vorherige Abmahnung ist unerlässliche Voraussetzung für die Rechtsmäßigkeit der Festnahme. Die Abmahnung muss grundsätzlich individuell sowie in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Festnahme erfolgen, um sich dabei unmittelbar auf das von den einschreitenden Beamten wahrgenommene strafbare Verhalten beziehen und darauf abzielen, eben dieses zu beenden (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 35 Randziff. 9).
Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind in vorliegender Angelegenheit unbestritten erfüllt. Der Beschwerdeführer trug keine gesetzliche vorgeschriebene FFP2 –Maske, er wurde vom einschreitenden Beamten mehrmals auf die Pflicht zum Tragen einer Maske hingewiesen, er wurde abgemahnt und ihm schlussendlich auch die Festnahme angedroht. Dennoch hat er sich anhaltend und bewusst geweigert, eine Maske aufzusetzen. Die Festnahme war auch unzweifelhaft grundsätzlich geeignet die Verwaltungsübertretung zu beenden. Somit ist der Festnahmegrund des § 35 Z 3 VStG vorgelegen, die Festnahme des Beschwerdeführers erweist sichals rechtmäßig.
C. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit und grundrechtlichen Bewertung
Grundsätzlich ist eine Festnahme gemäß § 39a VStG, wie sämtliche Vorgänge mit Zwangsgewalt, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person durchzuführen.
In den Erläuterungen zur Novelle BGBl I Nr 57/2018 ist ausgeführt, dass durch § 39a VStG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt werden sollen, in Ausübung der ihnen durch dieses Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden. Sie dürfen also in Rechte von Personen nur insoweit eingreifen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Jede Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zwischen der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat einerseits und dem angestrebten Erfolg andererseits stehen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind dabei verpflichtet, die Menschenwürde zu achten und unter größtmöglicher Schonung der Person vorzugehen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des B-VG über den Schutz der persönlichen Freiheit sowie sonstige grundrechtliche Garantien - insbesondere Art. 2, 3 und 8 EMRK und Art. 6 GRC - sind zu beachten. Unter mehreren zielführenden Zwangsmaßnahmen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jene zu ergreifen, die die Rechte der Betroffenen am geringsten beeinträchtigen.
Das Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) und Art. 5 EMRK gewährleisten auf Verfassungsebene überdies das Recht und den Schutz der persönlichen Freiheit. Demnach stehen freiheitsentziehende Maßnahmen unter strengem Gesetzesvorbehalt und haben dem Gebot der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen. Die Festnahmen als Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der persönlichen Freiheit (vgl. dazu auch Tschohl in Heißl [Hrsg], Handbuch Menschenrechte, S. 132 ff.) darf nach Auffassung des Verfassungsgesetzgebers nur als ultima ratio nach Ausschluss anderer gelinderer Mittel beispielsweise zur Identitätsfeststellung erfolgen. Die persönliche Freiheit soll insbesondere im Einzelfall nur in dem Maß entzogen werden dürfen, wenn und soweit dies zum Zweck der Maßnahme nicht außer Verhältnis steht (VwGH 24.04.2018, Ra 2018/03/0008). Insbesondere das Prinzip der ultima ratio, wonach eine Maßnahme zu unterbleiben hat, wenn der Erfolg auf gelindere Art und Weise erzielt werden kann, ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinn auch Aichinger, Bundesgesetz zur Einführung besonderer Ermittlungsmaßnahmen in der StPO, JAP 1997/98, 56).
Aus der Judikatur der Höchstgerichte ergibt sich überdies, dass die Anwendung von Körperkraft zur Durchführung einer Festnahme den gleichen Kriterien zu folgen hat wie der Waffengebrauch. Als Zwangsmaßnahme (gleichgültig ob gegen Menschen oder gegen Sachen gerichtet) kommt daher auch die Anwendung von Körperkraft oder auch von anderen Mitteln als Dienstwaffen in Betracht; allerdings darf eine solche Maßregel nur Platz greifen, wenn sie der Erreichung der vom Gesetz vorgesehenen Zwecke dient (etwa der Durchsetzung einer rechtmäßigen Festnahme), notwendig ist und maßhaltend vor sich geht (VfGH 30.06.1990, B 1156/89; vgl auch „Die Anwendung von Körperkraft im Rahmen der Ausübung exekutiver Zwangsbefugnisse durch Sicherheitswacheorgane zwecks Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlungen gerichteten Widerstandes (Weigerung, einer Aufforderung zum Verlassen eines Lokales) ist unter der Voraussetzung zulässig, dass sie notwendig ist und maßhaltend geübt wird“; VwGH 30.09.1987, 85/01/0132)
Überdies legt Art 3 EMRK fest, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gegen das Verbot einer erniedrigenden und/oder unmenschlichen Behandlung verstößt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ein Zwangsakt dann, wenn in ihm eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zum Ausdruck kommt (vgl. Berka/Binder/Kneihs, Die Grundrechte2, S. 294). Unmenschlich ist eine Behandlung, die absichtliche schwere psychische oder physische Leiden verursacht, wodurch beim Betroffenen Gefühle von Furcht und Erniedrigung hervorgerufen werden. Auch ohne dass im Einzelfall eine solche Absicht feststellbar ist, kann eine staatliche Maßnahme als unmenschliche Behandlung angesehen werden (vgl Pabel, Europäische Menschrechtskonvention6, § 20 Rz 43). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist eine Behandlung dann erniedrigend, wenn sie im Opfer Gefühle der Angst, der Ohnmacht oder der Minderwertigkeit erzeugt, welche herabwürdigen oder demütigen. Entsprechend der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs verstoßen polizeiliche Zwangsmaßnahmen dann gegen Art. 3 EMRK, wenn sie nicht maßhaltend und nicht verhältnismäßig sind, d.h., wenn sie über das nach Lage der Dinge Gebotene hinausgehen. Um in den Anwendungsfall des Art 3 EMRK zu fallen, muss eine Misshandlung ein bestimmtes Mindestmaß an Schwere erreichen, also eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person darstellen (vgl VwGH 28.08.2008, 2008/22/0378) Der Verfassungsgerichtshof hat dazu jedoch auch ausgeführt, dass eine Festnahme oder Anhaltung, mag sie auch unter Einsatz der nötigen Körperkraft erfolgen, nicht zwingend die Verfassungsbestimmung des Art 3 MRK verletzt; vielmehr verstoßen derartige physische Zwangsakte gegen das im Art 3 MRK statuierte Verbot "erniedrigender und unmenschlicher Behandlung" nur dann, wenn qualifizierend hinzutritt, dass ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person eigen ist (VfGH 27.11.1986, B37/86; mit Verweis auf VfGH 04.03.1985, B 536/84; VfGH 10.03.1984, B 403/82)
Die vorliegende Amtshandlung erweist sich daher aufgrund folgender Überlegungen als unverhältnismäßig und grundrechtswidrig:
Die Ausgangssituation für die einschreitenden Beamten gestaltete sich in vorliegenden Fall als äußerst ungünstig. Mitten in einer großen, eng zusammenstehenden Menge an Demonstrantenbereits zu Beginn der Veranstaltung mit einer Gruppe von 5 Beamten eine Maskenkontrolle durchzuführen, erwies sich als schwierig. Fakt ist, dass sich fünf Beamte umringt von einer großen Anzahl von Demonstrationsteilnehmern vorgefunden haben, die sich zunehmend aggressiv und aufgebracht verhalten haben. Auch durch das Hinzurufen der Verstärkung war es in keiner Weise möglich, die Situation zu entspannen. Die einschreitenden Beamten waren nahezu eingekesselt von aufgebrachten Demonstrationsteilnehmern.Unter solchen Umständen eine Festnahme wegen des Nichttragens einer FFP-2 Maske durchzuführen, erscheint schon aus diesem Grunde überschießend und unverhältnismäßig, da hier Verletzungen und Zwangsmaßnahmen nahezu unvermeidlich sind. Diese stehen jedoch in keinem Verhältnis zur verfolgten Verwaltungsübertretung. Eine Maßnahme muss jedoch immer dem Anlass und dem angestrebten Erfolg der Maßnahme entsprechen, um die Grenze der Verhältnismäßigkeit nicht zu überschreiten. Da im Laufe der Marschroute noch fixe Kontrollstellen eingerichtet sind, erschließt sich dem erkennenden Gericht auch nicht die Notwendigkeit dieser Maßnahme unter diesen schwierigen Umständen.
Die Art und Weise, wie die Festnahme unter den unbestritten schwierigen Umständen schlussendlich durchgeführt wurde, entsprichtüberdies nicht den Vorgaben des § 39a VStG, welcher vorsieht, dass die Amtshandlung unter möglichster Schonung der Person und Achtung der Menschenwürde durchzuführen ist. Mit diesen Handlungsprämissen eng verwoben ist auch der in der Judikatur entwickelte Begriff des maßhaltenden Vorgehens bei der Anwendung von Körperkraft.
Unter möglichster Schonung der Personund maßhaltendwäre die Amtshandlung- unabhängig von der grundsätzlichen Frage der Verhältnismäßigkeit- von statten gegangen, wenn der Beschwerdeführer unter Einsatz einer ausreichenden Anzahl von Beamten weggetragen worden wäre. Dies hätte für die kurze Wegstrecke nur an die ein bis zwei Minuten gedauert. Die Verletzungen des Beschwerdeführers und vor allem die bloßstellenden und entwürdigenden Umstände der Verbringung zum YY-Bus hätten hintangehalten werden können. Nachvollziehbar erscheint, dass offensichtlich nicht ausreichend Beamte vor Ort waren. Es gestaltete sich äußerst schwierig, die Amtshandlung generell abzusichern. Dann hätte aber weitere Verstärkung gerufen werden und zugewartet werden müssen. Dadurch, dass es denn amtshandelnden Beamten nicht gelungen ist, den Beschwerdeführer ordentlich zu fassen, wurde dieser mehrere Meter über den Boden geschliffen, seine Hose ist ihm unter das Gesäß gerutscht, die Oberbekleidung bis nahezu über den Kopf und unter die Achseln. Dadurch wurde zeitweise der gesamte Oberkörper entblößt. In dieser Position wurde der Beschwerdeführer über mehrere Minuten durch eine Menschenmenge bis zum Polizeibus auf unterschiedlichste Art und Weise getragen, gezogen und geschliffen. Dazwischen wurde er immer wieder abgelegt. Dies geschah alles inmitten einer großen Menge von zum Teil sogar filmenden Zuschauern. Den gesetzlichen Vorgaben, mit größtmöglicher Schonung der Person und unter Achtung der Menschenwürde vorzugehen, wurde ganz offensichtlich zuwider gehandelt.Diese Vorgangsweise war für den Beschwerdeführer zutiefst entwürdigend.Damit überschreitet diese auch die Grenze zum Grundrechtseingriff gemäß Art 3 EMRK, da durch die Art und Weise der Festnahme qualifizierend zum grundsätzlichen zulässigen Einsatz der Körperkraft eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person hinzutrat.
Die Amtshandlung erweist sich daher als unverhältnismäßig und grundrechtswidrig, im Ergebnis daher rechtswidrig.
D. Ersatz der Aufwendungen
Gemäß § 35 VwGVG hat im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären war, war der Beschwerdeführer die obsiegende Partei.
Folglich war ihm antragsgemäß der Ersatz der Aufwendungen gemäß § 1 Ziff. 1 und 2 VwG-Aufwandsersatzverordnung zuzusprechen, dies sind € 737,60 für den Schriftsatzaufwand und € 922,00 für den Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes.
Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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