LVwG Niederösterreich LVwG-S-1519/001-2023

LVwG NiederösterreichLVwG-S-1519/001-202324.7.2023

AWG 2002 §15
AWG 2002 §79

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1519.001.2023

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 22. Mai 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) betreffend Spruchpunkt 1. insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde zu Spruchpunkt 1. festgesetzte Geldstrafe in Höhe von € 4.250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 480 Stunden) auf den Betrag von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 125 Stunden) herabgesetzt wird.

 

2. Bezogen auf Spruchpunkt 2. wird der Beschwerde gemäß § 50 VwGVG dahingehend stattgegeben, als die von der belangten Behörde zu diesem Spruchpunkt festgesetzte Geldstrafe in Höhe von € 750,--(Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) auf den Betrag von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) reduziert wird.

 

3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit € 160,-- neu festgesetzt.

 

4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in Höhe von € 1.600,--, sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von € 160,--, insgesamt sohin € 1.760,--, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl zu bezahlen hat.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

 

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 22. Mai 2023, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:

11.08.2022

Ort:

nächst Anwesen ***, Liegenschaften *** und ***, ***, ***, KG ***

Tatbeschreibung:

1. Sie haben entgegen § 15 Abs.3 AbfallwirtschaftsgesetzBGBl. I Nr. 102/2002 (AWG 2002) gefährliche Abfälle gelagert, obwohl Abfälle nur in hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen Orten gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf. Zur angeführten Tatzeit wurde folgender gefährlicher Abfall in Form nicht funktionstüchtiger und nicht trockengelegter, Betriebsflüssigkeiten und Motoren enthaltender bzw. sonstige gefährliche Betriebsstoffe wie Batteriesäure enthaltender und somit als gefährliche Abfälle anzusprechender Altfahrzeuge an genannten Tatörtlichkeiten in fünf Fällen gelagert:a) BMW 325i/16, FIN: ***, grau lackiert, vorhandene Betriebsstoffe: Motoröl und Kühlflüssigkeit, nicht betriebs- u. fahrbereit, ohne Zulassung zum Verkehr.b) BMW 325TD, FIN: ***, rot lackiert, vorhandene Betriebsstoffe: Motoröl, nicht betriebs- u. fahrbereit, ohne Zulassung zum Verkehrc) VW T4, FIN: ***, violett lackiert, vorhandene Betriebsstoffe: Motoröl, Hydrauliköl, Batterie (Säure), nicht betriebs- u. fahrbereit wegen fehlender Motorenteiled) BMW 750i, FIN: ***, grau lackiert, vorhandene Betriebsstoffe: Motoröl, Getriebeöl, Hydrauliköl, nicht betriebs- u. fahrbereit, ohne Zulassung zum Verkehre) BMW 16.02, FIN: ***, blau lackiert, vorhandene Betriebsstoffe: Getriebeöl, nicht betriebs- u. fahrbereit wegen mehrfach fehlender Fahrzeugteile z.B. Hauptbremszylinder, ohne Zulassung zum Verkehr

2. Sie haben Abfälle (nicht gefährlicher Art) entgegen § 15 Abs.3 AbfallwirtschaftsgesetzBGBl. I Nr. 102/2002 (AWG 2002) gelagert, obwohl Abfälle nur in hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen Orten gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf. Zur angeführten Tatzeit wurde folgender, gelagerter, als nicht gefährlich zu wertender Abfall festgestellt:entlang der Gemeindestraße auf Grd.Stk.: Nr. ***, Alteisen, Eternitplatten ca. 5 m³,auf Grd.Stk. Nr. *** 2 Stk. Lebensmittelkühlkombinationen aus Metall, Alteisen, ca. 40 m³, Styroporabfall, auf Grd.Stk. Nr. *** ca. 20 Fahrräder, 5 „Big Bags“ befüllt mit Styropor, auf den Liegenschaften *** und *** Holzzaunelemente ca. 2 m³, Alteisen (Autoersatzteile) ca. 0,5 m³, weiters beschädigte Kunststoffbehälter, 2 Duschtassen, 1 Whirlwanne, defekte Tierbehausungen, diverse Sperrmüllablagerungen

  

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 79 Abs.1 Z.1 iVm § 15 Abs.3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 in fünf Fällen idF. BGBl. I Nr. 200/2021

zu 2. § 79 Abs.2 Z.3 iVm. § 15 Abs.3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 idF. BGBl. I Nr. 200/2021

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von

Gemäß

zu 4.250,00(€ 850,00 je Altfahrzeug)

480 Stunden(96 Stunden je Altfahrzeug)

§ 79 Abs.1 erster Strafsatz des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002 idF. BGBl. I Nr. 200/2021

zu 750,00

72 Stunden

§ 79 Abs.2 erster Strafsatz des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002idF. BGBl. I Nr. 200/2021

 

 

 

   

 

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

500,00

Gesamtbetrag:

5.500,00“

  

 

Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde wie folgt aus:

„Die einschlägige Rechtsvorschrift des AWG 2002 soll garantieren, dass Abfall mit dem daraus resultierenden Gefährdungspotential für die Umwelt jedenfalls in einer solchen Weise gelagert wird, dass die Umwelt nicht beeinträchtigt wird.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der umfangreiche Schutz der Umwelt, insbesondere des Grundwassers, ist also sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Lagerung von Abfällen zweifellos als nicht unerheblich einzustufen, zumal im Gegenstande fünf Altfahrzeuge mit Betriebsmittel auf unbefestigten Boden abgestellt wurden.

 

Gemäß § 15 Abs. 3 iVm § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 bildet eine solche rechtswidrige Lagerung für jedes der fünf Altfahrzeuge für sich ein eigenes Delikt, weshalb die Verhängung der verfahrensgegenständlichen Gesamtstrafe zu 1. in der Höhe von insgesamt € 4.250,00 (gesetzliche Mindeststrafe pro Altfahrzeug € 850,00) im Sinne des Kumulationsprinzipes (§ 22 Abs. 2 VStG) unumgänglich war.

 

Folgende Umstände wurden berücksichtigt:

 

Mildernd: Nichts

 

Erschwerend: zu Spruchpunkt 2.: das große Mengenausmaß des gelagerten, nicht gefährlichen Abfalles.

 

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.

 

Die Kostenentscheidung bezieht sich auf die angeführte Gesetzesstelle.“

 

2. Zum Beschwerdevorbringen:

 

Der Beschuldigte erhob gegen diese behördliche Entscheidung gegen die Strafhöhe fristgerecht Beschwerde und begründete wie folgt:

„Ich habe drei minderjährige Kinder und ein Haus zu erhalten mit einer Pension von 1.430,- als einziges Einkommen.

Die Höhe der Strafe ist für mich Existenzgefährdend!

Ersuche um Verständniss.“

 

3. Erwägungen:

 

Da sich die gegenständliche Beschwerde im Ergebnis ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, ist hinsichtlich der Tat- und Schuldfrage jeweils Rechtskraft eingetreten.

 

Dem erkennenden Gericht ist es demnach verwehrt, eine inhaltliche Überprüfung der Tatvorwürfe vorzunehmen. Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist es lediglich, die Angemessenheit der Strafhöhe unter Zugrundelegung der Strafzumessungsregeln des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) iVm mit den einschlägigen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) zu prüfen.

 

§ 19 VStG lautet:

Strafbemessung

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Strafnorm des § 79 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) idF BGBl. I Nr. 103/2013 schreibt vor:

Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41.200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200 € bedroht.

 

Die Strafnorm des § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 103/2013 regelt Folgendes:

Wer, den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 2, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 oder 2b oder § 23 Abs. 1 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

 

Von der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass er entgegen dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 Abfälle gelagert hat. Diese Norm lautet wie folgt:

Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

 

Von der Verwaltungsbehörde wurde bei der Bemessung der Strafe zu Spruchpunkt 1. angeführt: „€ 4.250,- (€ 450,- je Altfahrzeug)“

 

§ 22 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:

(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

 

Beim Verbot der Behandlung von Abfällen außerhalb von genehmigten Anlagen nach § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 ist hinsichtlich der anzuwendenden Bestimmung betreffend die Strafhöhe zu differenzieren, ob es sich dabei um gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle handelt (vgl. § 79 Abs. 1 Z 1 bzw. § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002, so VwGH 27.11.2008, 2006/07/0011).

 

Wird sowohl gegen § 79 Abs. 1 Z 1 als auch gegen § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 verstoßen, so können die diesbezüglichen Strafen nebeneinander verhängt werden (Kumulationsprinzip). Es liegt kein - im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zur Konsumtion - fortgesetztes Delikt vor (so VwGH 30.04.2015, Ra 2015/07/0048). Auf das konkrete Beschwerdeverfahren bezogen bedeutet das, dass der gesamte Unrechtsgehalt der nach § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 zu beurteilenden Verwaltungsübertretung durch die Deliktsverwirklichung nach § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 nicht konsumiert worden ist und insbesondere die in § 79 Abs. 2 AWG 2002 verankerte Subsidiaritätsklausel in diesem Fall nicht zur Anwendung gelangt, sodass die belangte Behörde daher zu Recht eine Aufteilung des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers nach den Verwaltungsübertretungen der §§ 79 Abs. 1 Z 1 bzw. 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 vorgenommen hat.

 

Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt.

 

Grundsätzlich kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn von der Strafbehörde eine Einzelbestrafung für jedes einzelne Altfahrzeug verfügt wird.

 

Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0120).

 

Nach der als einheitlich anzusehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz eine tatbestandliche Handlungseinheit vorliegen (VwGH 25.09.2019, Ro 2019/05/0013).

 

Klar stellte der VwGH bereits idZ 2017, dass ein fortgesetztes Delikt auch im Rahmen der Fahrlässigkeitsdelinquenz Bedeutung zukommen kann. Angesprochen werden damit zunächst jene Fälle, in denen die Verwirklichung eines Tatbestands notwendig mehrere Einzelhandlungen voraussetzt, wie dies bei mehraktigen und Dauerdelikten, aber auch bei pauschalierenden Tatbildformulierungen der Fall ist. Hinzu treten jene Fälle, in denen durch wiederholte Verwirklichung desselben Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs bei einheitlicher Motivationslage die Einzelhandlungen bloß eine quantitative Steigerung des verwirklichten Unrechts bewirkt wird; dies einschließlich solcher Konstellationen, in denen die Annäherung an einen tatbestandsmäßigen Erfolg gleichsam schrittweise erfolgen soll (Wolfgang Wessely, Die höchstgerichtliche Rechtsprechung im Umwelt-Verwaltungsstrafrecht 2018, RdU 2020/30 [55]).

 

Im Beschwerdegegenstand kann es grundsätzlich dahingestellt bleiben, ob von einer Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände auszugehen ist; ebenso, ob die dem Rechtsmittelwerber zu Spruchpunkt 1. angelasteten rechtswidrigen Lagerungen von einem einheitlichen Gesamtkonzept getragen wurden; ergo ob vom Vorliegen eines einheitlichen Delikts im Sinne der Rechtsprechung auszugehen ist.

 

Wesentlich ist nämlich, dass die Strafbehörde zu Spruchpunkt 1. lediglich einen Tatvorwurf formuliert bzw. dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung angelastet hat und mit dieser die rechtswidrige Lagerung sämtlicher verfahrensinkriminierten Altfahrzeuge bestraft wurde. Wäre die belangte Behörde vom Vorliegen von fünf Verwaltungsübertretungen ausgegangen – wie bei der Strafbemessung von ihr ausführt, dann hätte sie den Spruch dementsprechend iSd § 44a VStG formulieren müssen.

 

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 hat zum Inhalt, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird. Die einschlägige Rechtsvorschrift des AWG 2002 soll garantieren, dass Abfall mit dem daraus resultierenden Gefährdungspotential für die Umwelt jedenfalls in einer solchen Weise gelagert wird, dass die Umwelt nicht beeinträchtigt wird.

 

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der umfangreiche Schutz der Umwelt, ist sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Lagerung der Altfahrzeuge als nicht unerheblich einzustufen.,

 

Dem im behördlichen Akt inne liegenden Vorstrafenregister der Bezirkshauptmannschaft Zwettl ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist. Andere Milderungsgründe sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. Bei Spruchpunkt 1. ist die belangte Behörde bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass diesbezüglich keine Erschwerungsgründe vorliegen.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH). Mangels Fehlen von Milderungsgründen kann nicht von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen werden, sodass die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG im Beschwerdegegenstand ausscheidet.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Voraussetzung für die Anwendung der Z 4 ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatseite). Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 79 Abs. 2 AWG 2002 immerhin Geldstrafen bis zu € 8.400,-- vorsieht, bei § 79 Abs. 1 AWG 2002 endet der gesetzliche Strafrahmen bei € 41.200,-- (!) (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, in welchem Erkenntnis diese Wertigkeit bei Geldstrafen bis zu € 726,-- vorgenommen wurde). Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage kommt.

 

Sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht bedarf es bei derartigen Verwaltungsübertretungen jedenfalls der Verhängung entsprechender Geldstrafen. Dem Beschwerdeführer ist vor Augen zu führen, dass er mit diesen Tathandlungen gegen fundamentale Rechtsvorschriften im Abfallwirtschaftsrecht verstoßen hat. Zudem soll auch die Allgemeinheit vor der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abgeschreckt werden.

 

Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft ist.

 

Bei der Lagerung von Abfällen, die als gefährlich zu qualifizieren sind, - entgegen dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 - ist gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 die Gefährlichkeit strafsatzbestimmend. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes übersteigt die Lagerung von fünf Altfahrzeugen auf unbefestigter Fläche im konkreten Fall jedoch das für die Verwirklichung des Tatbildes erforderliche Ausmaß, sodass dieser Handlungsunwert in erschwerender Weise Eingang in die Strafzumessung zu finden hat.

 

Bei Spruchpunkt 2. ist – wie von der belangten Behörde angenommen - als erschwerend der subjektive Handlungsunwert zu werten, welcher insbesondere darin seinen Ausdruck findet, dass der Einschreiter äußerst umfangreiche rechtswidrige Abfalllagerungen getätigt hat.

 

Weitere Erschwerungsgründe sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.

 

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen im Sinne des § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG zu berücksichtigen. Die Verhängung einer Geldstrafe ist aber auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (VwGH 30.01.2014, 2013/03/0129, VwGH 15.10.2002, 2001/21/,0087, mwN), und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0150, mwN).

 

Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass die Einkommensverhältnisse des Rechtsmittelwerbers im Vergleich zu den von der belangten Behörde angenommenen € 1.100,-- Euro geringfügig höher sind; unstrittig liegen ebenso drei Sorgepflichten vor.

 

Zu berücksichtigen ist, dass die Verhängung einer Strafe spezial- und generalpräventive Zwecke zu erfüllen hat. Der Beschwerdeführer soll durch die Verhängung einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) in weiterer Folge von der erneuten Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung abgehalten, sowie zur Einhaltung der abfallrechtlichen Normen veranlasst werden.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt nach Würdigung der gesamten Sach- und Rechtslage zum Schluss, dass im Gegenstand mit den spruchgemäß herabgesetzten Geldstrafen, welche in Anbetracht der gesetzlichen Mindeststrafen jeweils im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurden, noch das Auslangen gefunden werden kann. Vor allem in Hinblick auf die Erstbegehung war mit der spruchgemäßen Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen und der als adäquat zu sehenden Ersatzfreiheitsstrafen vorzugehen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.

 

Aufgrund der Herabsetzung der verhängten Geldstrafen war der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens neu festzusetzen (§ 64 Abs. 2 VStG). Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens aufzuerlegen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG abgesehen werden, zumal sich die Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe richtet.

 

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

 

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