VwGH Ra 2015/07/0048

VwGHRa 2015/07/004830.4.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. Jänner 2015, Zl. LVwG-500060/8/Kü/AK, betreffend Übertretungen des AWG 2002 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Rohrbach), den Beschluss gefasst:

Normen

AWG 2002 §15 Abs3 Z1;
AWG 2002 §79 Abs1 Z1;
AWG 2002 §79 Abs2 Z3;
VStG §22 Abs1;
AWG 2002 §15 Abs3 Z1;
AWG 2002 §79 Abs1 Z1;
AWG 2002 §79 Abs2 Z3;
VStG §22 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat unter Verweis auf die hg. Judikatur (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 2008, Zl. 2006/07/0011) zutreffend erkannt, dass beim Verbot der Behandlung von Abfällen außerhalb von genehmigten Anlagen nach § 15 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 hinsichtlich der anzuwendenden Bestimmung betreffend die Strafhöhe zu differenzieren ist, ob es sich dabei um gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle handelt (vgl. § 79 Abs. 1 Z. 1 bzw. § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002). Die revisionswerbende Partei hat sowohl gegen § 79 Abs. 1 Z. 1 als auch gegen § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 verstoßen. Die diesbezüglichen Strafen konnten daher nebeneinander verhängt werden (Kumulationsprinzip). Entgegen der in der Revision geäußerten Rechtsansicht liegt kein - im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Konsumtion - fortgesetztes Delikt vor.

In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. April 2015

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