LVwG Niederösterreich LVwG-AV-2126/001-2021

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-2126/001-202111.5.2022

BauO NÖ 2014 §14
BauO NÖ 2014 §15

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.2126.001.2021

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A und des B, beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 22.09.2021, Zl. ***, mit welchem ihre Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 30.06.2021, Zl. ***, mit dem ihnen unter Spruchpunkt I. die Ausführung des mit Bauanzeige nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) vom 29.03.2021 angezeigten Vorhabens betreffend eine straßenseitige Einfriedung auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, untersagt wurde und unter Spruchpunkt II. Verfahrenskosten nach dem Gebührengesetz 1957 (GebG) vorgeschrieben wurden, abgewiesen wurde,

 

zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 22.09.2021, Zl. ***, wie folgt zu lauten hat:

 

„Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird der Berufung der A und des B vom 15.07.2021 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 30.06.2021, Zl. ***, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

 

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

 

Mit Schreiben vom 29.03.2021, bei der Stadtgemeinde *** am 31.03.2021 eingelangt, zeigten A und B (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 15 Abs 1 Z 1 lit b NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) die Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG *** (Anschrift: ***, ***) (in weiterer Folge: Baugrundstück), unter Anschluss einer handschriftlichen Planskizze der Einfriedung samt Bemaßungen, eines Lageplans sowie einer Beschreibung der Ausführung der Einfriedung, an.

 

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom 09.04.2021 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die Baubehörde, wie bereits mit Schreiben vom 22.01.2021 mitgeteilt, davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass auf dem Baugrundstück entlang der Straßenseite eine undurchsichtige, kompakte Einfriedung errichtet worden sei. Gemäß der Verordnung der Stadtgemeinde *** zu den Bebauungsvorschriften dürfen Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, Parks oder Grüngürtel nicht mit Mauern oder undurchsichtigen Zäunen ausgeführt werden und seien so auszubilden, dass das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werde. Der maßgebliche Öffnungsanteil bzw. die Durchblickbarkeit müsse mindestens 50 % betragen. Die Anbringung oder Montage eines Sichtschutzes sei unzulässig und dürfe der Sockel eine Höhe von max. 40 cm, die gesamte Höhe der Einfriedung 1,80 m über Gehsteigniveau nicht überschreiten.

Am 31.03.2021 seien Unterlagen zur Bauanzeige der straßenseitigen Einfriedung eingelangt. Aus diesen Unterlagen sei jedoch nicht ersichtlich, dass der maßgebliche Öffnungsanteil bzw. die Durchblickbarkeit dieser Einfriedung gemäß der vorgenannten Verordnung mindestens 50 % betrage.

Den Beschwerdeführern sei daher die Möglichkeit gegeben worden, bis 23.04.2021 genehmigungsfähige Unterlagen vorzulegen, ansonsten das Bauvorhaben gemäß § 15 Abs 6 NÖ BO 2014 untersagt und die Entfernung des konsenslosen Zaunes bescheidmäßig aufgetragen werde.

 

Mit Schreiben vom 23.04.2021 ergänzten die Beschwerdeführer die Zaunbeschreibung insofern, als sie bekannt gaben, dass die Lamelle aus gebogenem Alu bestehe und die Materialstärke lediglich ca. 2,5 mm betrage. Da die Lamellen seitlich von U-Profilen (Außenmaß 50 mm) gehalten werden, sei der in die Tiefe gehende Teil der Lamelle schräg ausgeführt. Die 15 Lamellen (Zaunfelder) seien gleichmäßig auf eine Höhe von 1290 mm aufgeteilt, wodurch sich - ohne Berücksichtigung der Materialstärke - ein Freiraum von knapp 90 mm ergebe. Das bedeute, dass in Relation zu den 30 mm der Stirnseite ein beinahe doppelt so großer Freiraum verbleibe, wodurch ein Öffnungsanteil von mindestens 50 % gegeben sei.

 

Mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 29.04.2021 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass eine Ausführung mit den beschriebenen Schräg-Lamellen gemäß § 2, Pkt. 3.3 der Verordnung der Stadtgemeinde *** zu den Bebauungsvorschriften nicht zulässig sei, da der maßgebliche Öffnungsanteil bzw. die Durchblickbarkeit mindestens 50 % betragen müsse, weshalb das dichte Aneinandesetzen von Lamellen nicht zulässig sei, wobei der für den Betrachter von öffentlichen Räumen aus wahrnehmbare Abstand der Latten zueinander mindestens der Lattenbreite zu entsprechen habe.

Die Beschwerdeführer wurden daher aufgefordert, der Baubehörde bis spätestens 28.05.2021 eine verordnungskonforme Detailzeichnung vorzulegen, ansonsten der Antrag untersagt werde.

 

Mit Schreiben vom 27.05.2021 ergänzten die Beschwerdeführer ihr Ansuchen durch die Vorlage einer Detailzeichnung der Lamellen und führten hierzu ergänzend aus, dass sie damit den in der Verordnung der Stadtgemeinde *** geforderten Öffnungsanteil von zumindest 50 % eines Zaunelementes als erfüllt ansehen. Die unzulässige Ausführung von Schräg-Lamellen könne nicht nachvollzogen werden, da weder das Wort „schräg“, noch das Wort Lamelle in den dafür vorgesehenen Punkten der Verordnung der Stadtgemeinde *** zu den Bebauungsvorschriften vorkomme. Auch wäre die geforderte Vorlage einer Detailzeichnung obsolet, wenn die von ihnen im Schreiben vom 23.04.2021 beschriebene Lamelle grundsätzlich zu einer Untersagung führen würde.

 

Mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 31.05.2021 wurden die Beschwerdeführer erneut auf § 2, Pkt. 3.3 der Verordnung der Stadtgemeinde *** zu den Bebauungsvorschriften hingewiesen. Für den Fall der Ausführung der Einfriedung wurde nochmals betont, dass der maßgebliche Öffnungsanteil bzw. die Durchblickbarkeit einer Einfriedung mindestens 50 % betragen müsse und der für den Betrachter von öffentlichen Räumen aus wahrnehmbare Abstand der Latten zueinander mindestens der Lattenbreite zu entsprechen habe. Eine versetzte Lamellenkonstruktion, wie ausgeführt, sei daher nicht zulässig und werde nochmals die Möglichkeit gegeben, bis spätestens 25.06.2021 eine verordnungskonforme Detailzeichnung als Ergänzung zur Bauanzeige der Baubehörde vorzulegen. Die Bauanzeige vom 29.03.2021 könne daher weiterhin nicht zur Kenntnis genommen werden.

 

In der Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom 30.06.2021, Zl. ***, unter Spruchpunkt I. die Ausführung des Vorhabens betreffend die Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung auf dem Baugrundstück laut Bauanzeige vom 29.03.2021 gemäß § 15 Abs 6 NÖ BO 2014 untersagt und wurden unter Spruchpunkt II. Verfahrenskosten in der Höhe von € 37,70 zahlbar binnen acht Tagen nach Erhalt dieses Bescheides vorgeschrieben.

 

Begründet wurde hierzu unter Verweis auf § 15 Abs 6 NÖ BO 2014 zusammengefasst ausgeführt, dass das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen der Verordnung der Stadtgemeinde *** zu den Bebauungsvorschriften widerspreche, wonach Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, Parks oder Grüngürtel nicht mit Mauern oder undurchsichtigen Zäunen ausgeführt werden dürfen und so auszubilden seien, dass das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werde. Der maßgebliche Öffnungsanteil bzw. die Durchblickbarkeit müssen mindestens 50 % betragen. Dies sei aus den am 31.03.2021 eingelangten Unterlagen zur Bauanzeige jedoch nicht ersichtlich. Eine versetzte Lamellenkonstruktion, wie ausgeführt, sei daher nicht zulässig.

Mit verfahrensleitenden Aufforderungen der Baubehörde erster Instanz vom 22.01.2021, 09.04.2021, 29.04.2021 und vom 02.06.2021 seien die Beschwerdeführer ersucht worden, verordnungskonforme Detailzeichnungen als Ergänzung zur Bauanzeige vorzulegen. Da diesen nicht nachgekommen worden sei, sei der Antrag spruchgemäß zu untersagen.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass feste Gebührensätze (Stempelgebühren) gemäß Gebührengesetz 1957 (GebG) für die Vergebührung der Antragsunterlagen in der Höhe von € 37,70 zu entrichten seien.

 

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer am 15.07.2021 fristgerecht Berufung und beantragten hierin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

 

Begründend führten sie hierzu nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes zusammenfassend aus, dass zumindest ab dem Datum ihrer Ergänzung der Zaunbeschreibung vom 23.04.2021 der Baubehörde ausreichend aussagefähige Unterlagen zur Beurteilung der Zaunanlage vorgelegen seien, da ansonsten die Feststellung, dass die Ausführung der Zaunanlage mit Schräg-Lamellen aufgrund der Verordnung der Stadtgemeinde *** nicht zulässig sei, nicht getroffen hätte werden können. Da aber gemäß § 15 Abs 4 NÖ BO 2014 die Baubehörde erster Instanz eine Anzeige binnen sechs Wochen zu prüfen habe, der Bescheid jedoch erst am 30.06.2021 ausgestellt worden sei, sei die sechswöchige Untersagungsfrist verstrichen, weshalb § 15 Abs 7 NÖ BO 2014 Anwendung finde.

 

Weiters wurde ausgeführt, dass sie keine Fristen erfolglos ablaufen gelassen haben, da auf alle Schreiben fristgerecht geantwortet worden sei. Die wiederholte Aufforderung mit 31.05.2021 eine „verordnungskonforme Detailzeichnung“, sprich eine andere Zeichnung einzureichen, können sie nicht einordnen, da diese in Widerspruch zu ihrer eingebrachten Bauanzeige bzw. Beschreibung stehen würde und außerdem die angezeigte Ausführung des Zauns sowie die Detailzeichnung der tatsächlichen Ausführung entsprechen und eine geänderte Detailzeichnung mit einer falschen Darstellung der Tatsachen einhergehen würde.

Aus der zitierten Verordnung der Stadtgemeinde *** könne sich nicht ergeben, dass nur Lattenzäune erlaubt seien, sondern vielmehr alle Zaunelemente, welche den geforderten Öffnungsanteil erfüllen. Bereits mit Schreiben vom 23.04.2021 sei der geforderte Öffnungsanteil von mindestens 50 % nachgewiesen worden, wobei der Winkel entscheide, wie viel von dieser Durchblickbarkeit in Anspruch genommen werde. In der Verordnung sei nicht definiert, dass der Öffnungsanteil in einem bestimmten Winkel zu erfolgen habe.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 22.09.2021, Zl. ***, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

 

Begründend wurde hierzu und der Verweis auf Punkt 3.3 des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde *** zusammengefasst ausgeführt, dass den Beschwerdeführern zwar zuzustimmen sei, dass das Wort „Winkel“ nicht im Verordnungstext vorkomme, jedoch eindeutig definiert sei, was mit der Durchblickbarkeit gemeint sei. Die Interpretation der gegenständlichen Bestimmung durch die Beschwerdeführer würde die ganze Bestimmung ad absurdum führen.

Hinsichtlich der behaupteten verspäteten Bescheiderlassung sei auszuführen, dass das letzte Schreiben der Beschwerdeführer mit der endgültigen Erklärung erst am 25.06.2021 eingelangt sei, weshalb die Bescheiderlassung am 30.06.2021 rechtzeitig innerhalb der Sechswochenfrist erfolgt sei. Als Entgegenkommen der Baubehörde sei die Frist zur Einreichung einer verordnungskonformen Detailzeichnung mehrmals gewährt worden, jedoch habe aufgrund der fälschlichen Interpretation der Bebauungsbestimmungen durch die Beschwerdeführer ihre nachträgliche Bauanzeige nicht positiv zur Kenntnis genommen werden können.

 

2. Zum Beschwerdevorbringen:

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 21.10.2021 wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Kenntnisnahme der Anzeige in der eingebrachten Form beantragt.

 

Begründet führten die Beschwerdeführer, so weit im gegenständlichen Fall relevant, hierzu im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sie bereits mit Schreiben der Baubehörde vom 22.01.2021 aufgefordert worden seien, die von ihnen errichtete „undurchsichtige, kompakte Einfriedung“ entlang der Straßenseite zu entfernen. Weiters seien sie darauf hingewiesen worden, dass die Errichtung von straßenseitigen Einfriedungen eine anzeigepflichtige Maßnahme darstelle und eine Bauanzeige bei der Stadtgemeinde *** notwendig sei. Der Zaun habe damals bereits seit ca. 2,5 Jahren bestanden. Mit Schreiben vom 29.03.2021 seien sie der Aufforderung nachgekommen und haben eine Bauanzeige über die errichtete Zaunanlage eingebracht.

Festzuhalten sei, dass zumindest ab dem Datum der Ergänzung der Zaunbeschreibung mit 23.04.2021 der Baubehörde ausreichend aussagefähige Unterlagen zur Beurteilung der Zaunanlage vorgelegen haben, da auch ansonsten deren Feststellung, dass die Ausführung der Zaunanlage mit Schräg-Lamellen aufgrund der Verordnung der Stadtgemeinde *** nicht zulässig sei, nicht getroffen hätte werden können. Somit sei aber die für eine Untersagung der Bauanzeige erforderliche sechswöchige Frist durch die Baubehörde erster Instanz nicht eingehalten worden.

 

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

 

Mit Schreiben vom 03.12.2021, hg. eingelangt am 13.12.2021, legte der Stadtrat der Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt, die Einladung samt Tagesordnung für die Sitzung des Stadtrates am 21.09.2021, eine Kopie der Einladungskurrende und einen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 21.09.2021 zur Entscheidung über diese Beschwerde vor.

 

Gleichzeitig mit der Vorlage erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in welcher auf den angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22.09.2021, Zl. ***, verwiesen und die Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wurde.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vorgelegten Bauakt sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch und den Imap-Kartendienst des Landes Niederösterreich am 06.05.2022.

4. Feststellungen:

 

A und B sind jeweils zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer des GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift ***, ***.

 

Mit am 31.03.2021 bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** eingelangtem, mit 29.03.2021 datiertem Schreiben zeigten die Beschwerdeführer die Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung auf diesem Grundstück unter Anschluss einer handschriftlichen Planskizze der Einfriedung samt Bemaßungen, eines Lageplans sowie einer Beschreibung der Ausführung der Einfriedung, an und ersuchten um Kenntnisnahme dieser Maßnahme.Demnach ist die Errichtung einer insgesamt 1,80 m hohen, entlang der Grundgrenze verlaufenden Einfriedung beabsichtigt, welche über insgesamt 21 Zaunfelder verfügt. Diese sind jeweils mit fünfzehn zirka 2 m langen Alu-Lamellen gefüllt, welche jeweils an 1,4 m hohen Zaunstehern befestigt sind. Diese sind wiederum mit dem gemauerten Zaunsockel bzw. den Zaunsäulen verankert.

 

In der der Anzeige vom 29.03.2021 angeschlossenen Planskizze wird das Vorhaben wie folgt dargestellt:

 

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

 

„…

 

 

…“

 

 

In dem der Anzeige angeschlossenen Lageplan ist die Einfriedung in rosa wie folgt dargestellt:

 

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

 

„…

 

 

…“

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom 30.06.2021, Zl. ***, wurde unter Spruchpunkt I. die Ausführung des Vorhabens betreffend die Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung auf dem Baugrundstück laut Bauanzeige vom 29.3.2021 gemäß § 15 Abs 6 NÖ BO 2014 untersagt und wurden unter Spruchpunkt II. Verfahrenskosten nach dem GebG in der Höhe von € 37,70 zahlbar binnen acht Tagen nach Erhalt dieses Bescheides vorgeschrieben.

 

5. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stützt sich hinsichtlich der von den Baubehörden erster und zweiter Instanz gesetzten Verfahrensschritte bzw. hinsichtlich des Verfahrens vor den Baubehörden erster und zweiter Instanz auf den schlüssigen Verwaltungsakt, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig, nachvollziehbar und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist.

 

Die Eigentumsverhältnisse an dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück ergeben einer vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 06.05.2022 vorgenommenen Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

 

Die Feststellungen hinsichtlich der Ausführung des Bauvorhabens ergeben sich aus den der Bauanzeige angeschlossenen Unterlagen.

6. Rechtslage:

 

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

 

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das

Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Entsprechend dem Grundsatz, dass das Verwaltungsgericht die im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden hat, auch wenn das Bauansuchen vor deren Inkrafttreten eingebracht wurde (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0216), lauten die hier relevanten Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der derzeit geltenden Fassung LGBl 32/2021, auszugsweise:

 

Gemäß § 4 NÖ BO 2014 gelten im Sinne dieses Gesetzes als […] Z 6: bauliche Anlagen: alle Bauwerke die nicht Gebäude sind; Z 7: Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; […] Z 15: Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten; [...].

 

Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedürfen nachstehende Vorhaben einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

[…].

 

§ 15 NÖ BO 2014 bestimmt auszugsweise:

 

Anzeigepflichtige Vorhaben

Abs 1: Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:

1. Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen:

a) […]

b) Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche

Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb eines Abstandes von 7 m

von der vorderen Grundstücksgrenze;

[…].

 

Abs 3: Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.Ist in den Fällen des Abs 1 Z 1 lit g oder Z 2 lit d die Vorlage eines Energieausweises erforderlich (§§ 43 Abs 3 und 44), dann ist der Anzeige der Energieausweis in zweifacher Ausfertigung anzuschließen; die Baubehörde kann von dessen Überprüfung absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.Ist in den Fällen des Abs 1 Z 1 lit g oder Z 2 lit d die Vorlage eines Nachweises über den möglichen Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme erforderlich (§§ 43 Abs 3 und 44), dann ist der Anzeige ein solcher in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

Wird eine Einfriedung (Abs 1 Z 1 lit b) errichtet, ist der Anzeige

– die Zustimmung des Grundeigentümers, die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder die vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens und

– zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12), ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Teilungsplan anzuschließen.

 

Abs 4: Die Baubehörde erster Instanz hat eine Anzeige binnen 6 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen.

 

Abs 5: Ist zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger nach dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist nach Abs 4 nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen. Für die Mitteilung gilt Abs 6 letzter Satz sinngemäß.

 

Abs 6: Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen

– dieses Gesetzes,

– des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der

geltenden Fassung,

– des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, oder

– einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze,

ist das Vorhaben zu untersagen. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Abs 4 oder 5 stattgefunden hat.

 

Abs 7: Der Anzeigeleger darf das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde

– innerhalb der Frist nach Abs 4 oder Abs 5 zweiter Satz das Vorhaben

nicht untersagt oder

– zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen

wurde und mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf der gesetzlichen Fristen begonnen werden darf.

Nach Ablauf dieser Fristen oder der Mitteilung ist eine Untersagung nicht mehr zulässig.

 

§ 75 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 51/1991, lautet:

 

Abs 1: Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.

Abs 2: Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.

Abs 3: Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt.

 

Gemäß § 34 Abs 1 GebG, BGBl 256/1957 in der Fassung BGBl I 227/2021, sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.

 

Gemäß § 34 Abs 2 GebG, BGBl 256/1957 in der Fassung BGBl I 227/201, ist das Finanzamt Österreich berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu überprüfen.

 

7. Erwägungen:

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

 

Zunächst ist festzuhalten, dass zufolge des § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist zudem eben durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.

 

7.1. Zur Untersagung des Bauvorhabens:

 

Gemäß § 14 Z 2 NÖ BO 2014 bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung. Unter baulichen Anlagen sind alle Bauwerke, nämlich Objekte, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind, die jedoch nicht Gebäude sind, zu verstehen.

 

Gemäß § 15 Abs 1 Z 1 lit b NÖ BO 2014 sind Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.

Gemäß § 15 Abs 3 leg.cit. sind der Anzeige zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

 

Verfahrensgegenständlich ist eine Bauanzeige der Beschwerdeführer vom 29.03.2021, bei der Baubehörde erster Instanz am 31.03.2021 eingelangt, womit gemäß § 15 Abs 1 Z1 lit b NÖ BO 2014 die Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung auf dem Baugrundstück unter Anschluss einer handschriftlichen Planskizze der Einfriedung samt Bemaßung, eines Lageplans sowie einer Beschreibung der Ausführung der Einfriedung, angezeigt wurde.

 

Allerdings ergibt sich bereits aus den mit der Anzeige vom 29.03.2021 vorgelegten Unterlagen, nämlich der Planskizze und dem Lageplan in Zusammenhalt mit der Baubeschreibung, dass es sich bei der gegenständlichen Einfriedung um eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 6 NÖ BO 2014 handelt. Die Errichtung einer insgesamt 1,80 m hohen, entlang der Grundgrenze verlaufenden Einfriedung bedarf nämlich zu ihrer fachgerechten Herstellung eines wesentlichen Maßes an bautechnischen und statischen Kenntnissen, weil schon wegen des zu erwartenden Winddruckes bzw. der zu erwartenden Beanspruchung der Anlage durch Windkraft für die Verbindung der insgesamt 21 Zaunfelder, welche jeweils mit fünfzehn zirka 2 m langen Alu-Lamellen gefüllt sind, mit den 1,4 m hohen Zaunstehern ein wesentliches Maß an bautechnischen und statischen Kenntnissen notwendig ist (VwGH 29.08.2000, 2000/05/0053; 19.09.1995, 95/05/0062). Aufgrund deren Verankerung mit dem gemauerten Zaunsockel bzw. der Zaunsäulen ist die Einfriedung auch mit dem Boden kraftschlüssig verbunden.

 

Somit lagen der Baubehörde erster Instanz bereits am 31.03.2021, nämlich mit Einlangen der Bauanzeige vom 29.03.2021, alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vollständig vor, um das Bauvorhaben zu beurteilen, weshalb gemäß § 15 Abs 4 NÖ BO 2014 am 31.03.2021 die sechswöchige Frist zur Prüfung der Unterlagen zu laufen begonnen hat.

 

Da die Baubehörde erster Instanz jedoch innerhalb dieser Frist von sechs Wochen – somit bis zum Ablauf des 12.05.2021 - weder nach § 15 Abs 5 leg.cit. durch Mitteilung des Gutachtensbedarfs an die Beschwerdeführer, noch nach Abs 6 leg.cit. durch Erlassung eines Untersagungsbescheides vorgegangen ist, durften die Beschwerdeführer aber gemäß § 15 Abs 7 NÖ BO 2014 das Vorhaben ausführen. Gemäß § 15 Abs 7 NÖ BO 2014 ist nach Ablauf dieser Frist eine Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens nicht mehr zulässig (vgl. LVwG NÖ 19.07.2018, LVwG-AV-1353/001-2017).

 

Somit ist der hier gegenständliche Untersagungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 30.06.2021, Zl. ***, jedenfalls nach Ablauf der Frist des § 15 Abs 6 NÖ BO 2014 erlassen worden, weshalb er gemäß § 15 Abs 7 NÖ BO 2914 unzulässig ist. Diesen Umstand hätte die belangte Behörde aufgreifen müssen.

 

Der Vollständigkeit halber wird jedoch angemerkt, dass auch wenn die Baubehörde ein angezeigtes Bauvorhaben irrtümlich als nicht bewilligungspflichtig beurteilt und das Vorhaben daher nicht gemäß Abs 7 untersagt hat, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher trotzdem baupolizeiliche Maßnahmen gemäß § 29, § 34 und § 35 NÖ BO 2014 für zulässig erachtet wurden (VwGH 19.06.2002, 2000/05/0059) zur NÖ BauO 1996). Der Verwaltungsgerichtshof begründete dies damit, dass durch das Verstreichen der (von der Behörde - bewusst oder unbewusst - nicht genutzten) 6-Wochen-Frist (s § 15 Abs 4 NÖ BO 2014) ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nicht zum anzeigepflichtigen Bauvorhaben wird. Der Erstattung einer Bauanzeige und deren Kenntnisnahme durch die Baubehörde komme keine Bescheidqualität zu (VwGH 24.05.2005, 2003/05/0181, VwSlg 16.628/A). In diesem Erkenntnis hat der VwGH auch näher dargelegt, dass die Behörde im Bauauftragsverfahren klären muss, „ob, wenn keine Baubewilligung, aber eine Bauanzeige vorliegt, diese Anzeige den in § 15 NÖ BauO 1996 genannten Anforderungen entsprochen hat; bejaht sie dies, dann ist ein Bauauftrag ausgeschlossen. Im Falle der Verneinung ist dem Eigentümer des Bauwerks entweder die Möglichkeit einen Antrag auf Baubewilligung zu stellen, allenfalls eine weitere Bauanzeige zu erstatten, einzuräumen oder der Bauauftrag wegen von vornherein gegebener Unzulässigkeit des Bauwerks zu erteilen.“ Das bedeutet, dass ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben auch dann nicht ohne Baubewilligung ausgeführt werden darf, wenn es angezeigt wurde und während der achtwöchigen [nunmehr sechs-wöchigen] Frist keine Erledigung der Anzeige erfolgt ist (VwGH 31. Juli 2006,2005/05/0370). (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht11 (2020) Anm 1 zu §15, Seite 303).

 

7.2. Zur Kostenvorschreibung:

 

Unter Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides wurden den Beschwerdeführern Verfahrenskosten in der Höhe von € 37,70 nach dem GebG vorgeschrieben.

 

Die Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz ist jedoch nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens; dieses Gesetz ist von den Finanzbehörden zu vollziehen (§ 75 Abs 3 AVG; § 34 GebG), weshalb dieser Spruchpunkt wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben ist.

 

Zusammenfassend ist daher der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben und der angefochtene Bescheid somit dahingehend abzuändern, dass der erstinstanzliche Bescheid in seinem gesamten Umfang – nämlich sowohl hinsichtlich der erfolgten Untersagung des angezeigten Bauvorhabend als auch hinsichtlich der Kostenvorschreibung nach dem GebG - aufgehoben wird.

 

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

 

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da diese nicht beantragt wurde und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von den Verwaltungsbehörden vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Zudem werden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).

 

Auch im Sinne der Judikatur des EGMR ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären sind und auch Art 6 MRK und Art 47 GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (EuGH 18.07.2013, Nr. 56.422/09 - Schädler-Eberle/ Lichtenstein).

 

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Im Besonderen wird auf die zitierte Judikatur verwiesen und kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

 

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