LVwG Niederösterreich LVwG-AV-1353/001-2017

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-1353/001-201719.7.2018

BauO NÖ 2014 §15
BauO NÖ 2014 §15 Abs1 Z18
BauO NÖ 2014 §15 Abs4
BauO NÖ 2014 §15 Abs5
BauO NÖ 2014 §15 Abs6

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1353.001.2017

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 03.10.2017, GZ: ***, mit welchem der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 17.08.2017, GZ: ***, mit dem unter anderem ein angezeigtes Bauvorhaben untersagt wurde, keine Folge gegeben wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung,

zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 03.10.2017, GZ: ***, dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:„Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 17.08.2017, GZ: ***, dahingehend abgeändert, dass der Spruchpunkt 1.: „Die Baubehörde untersagt Ihnen hiermit folgendes Vorhaben: Die Errichtung der Photovoltaikanlage zwischen den beiden Gebäuden Wohnhaus und bestehendem Nebengebäude (Vorhaben 1 lt. Skizze) aus der Bauanzeige vom 16.03.2017“, ersatzlos aufgehoben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zum bisherigen Gang des baubehördlichen Verfahrens:

 

Mit Schreiben vom 14.03.2017 – bei der Marktgemeinde *** am 16.03.2017 eingelangt – zeigte der Beschwerdeführer an, auf dem Grundstück ***, eine Solaranlage und eine PV-Anlage mit 24 Volt zu errichten. Es werde ersucht, die Baumaßnahme als anzeigepflichtiges Vorhaben zur Kenntnis zu nehmen.

 

Mit Schreiben vom 12.04.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die noch ausständigen Unterlagen bis spätestens 26.04.2017 vorzulegen, nämlich die Darstellung der Situierung der Solaranlage und der PV-Anlage mit Abständen zu den Grundgrenzen am Lageplan, Skizze der Ausführung und Grundriss, Ansicht und Schnitt, Angabe der Fläche (Länge und Breite) sowie Angabe der jeweiligen Leistung und der Art der Verankerung und Fundierung. Gleichzeitig wurde in diesem Schreiben unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 5 NÖ BO 2014 bekanntgegeben, dass zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens eines bautechnischen Sachverständigen notwendig ist. Sofern die angeführten Unterlagen nicht vorgelegt werden, wird die Bauanzeige gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

 

Mit Schreiben vom 24.04.2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristverlängerung.

 

Am 16.05.2017 erfolgte seitens des Beschwerdeführers die Nachreichung der Unterlagen, nämlich ein Grundriss, ein Schnitt, eine Ansicht sowie Ausführungen zur Verankerung und Fundamentierung. Diese Unterlagen langten am 16.05.2017 bei der Baubehörde I. Instanz ein.

 

Mit Schreiben vom 09.06.2017 teilte die Baubehörde dem Beschwerdeführer mit, dass nach Prüfung der Unterlagen festgestellt wurde, dass nur die Photovoltaikanlage am Dach des Nebengebäudes nach Vorlage einer Skizze mit Angabe der Fläche und der Leistung sowie die Solaranlage nach Vorlage einer statischen Berechnung genehmigt werden kann. Zur Vorlage wird eine Frist bis spätestens 03.07.2017 gesetzt. Sofern die Unterlagen nicht binnen der vorangeführten Frist vorgelegt werden, wird die Bauanzeige gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

 

Mit Schreiben vom 20.06.2017 wurde unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 4 NÖ BO 2014 mitgeteilt, dass die Liegenschaft *** laut derzeit gültigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Grünland „Geb“ ausgewiesen ist und aufgestellte Photovoltaikanlagen laut § 20 Abs. 2 Z 21 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 nur bei entsprechender Größe in der Widmung „Grünland-Photovoltaikanlagen“ errichtet werden dürfen, weshalb die Baubehörde beabsichtige, die Bauanzeige für den Teilbereich der aufgestellten Photovoltaikanlage zwischen Wohnhaus und Nebengebäude auf Grund des Widerspruchs zur Flächenwidmung laut § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 zu untersagen.

 

Dem Beschwerdeführer werde eine vierwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt, unter Hinweis darauf, dass der Untersagungsbescheid auf Grundlage der Vorabprüfung erlassen werde, soweit nicht die Stellungnahme anderes erfordere.

 

Seitens des Beschwerdeführers wurde eine Sachverhaltsdarstellung betreffend die Aufnahme und die Bewertung der statischen Unterkonstruktion der Photovoltaikanlage und Solaranlage eingereicht, welche bei der Marktgemeinde *** am 04.07.2017 eingelangt ist.

 

Am 17.08.2017 erließ der Bürgermeister den erstinstanzlichen Bescheid und untersagte die Errichtung der Photovoltaikanlage zwischen den beiden Gebäuden, Wohnhaus und bestehendem Nebengebäude (Vorhaben 1 lt. Skizze) betreffend die Bauanzeige vom 16.03.2017 gemäß § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014.

 

In selbigem Bescheid nahm die Baubehörde die Errichtung der Solaranlage (Vorhaben 2 lt. Skizze) sowie der PV-Anlage am Dach des bestehenden Nebengebäudes (Vorhaben 3 lt. Skizze) gemäß § 15 Abs. 7 NÖ BO 2014 zur Kenntnis.

 

Die Untersagung betreffend Vorhaben 1 laut Skizze begründet die Baubehörde I. Instanz damit, dass zwischen den beiden Gebäuden, Wohnhaus und Nebengebäude, gemäß § 20 Abs. 6 ROG 2014 die Errichtung einer Photovoltaikanlage nicht zulässig sei, da am gegenständlichen Anwesen die Widmung Grünland „Geb“ verordnet sei. Die diesbezüglich eingeholte Rechtsauskunft von der Abteilung *** des Landes NÖ vom 18.05.2017 bestätige dies.

 

Zumal die angezeigte PV-Anlage der Widmung widerspreche, war diese zu untersagen.

 

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.

 

Über diese Berufung entschied der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** mit hier angefochtenem Bescheid vom 03.10.2017, GZ: ***, und wies die Berufung ab.

 

Begründend führt die Baubehörde II. Instanz aus, dass am 16.03.2017 vom Beschwerdeführer eine Bauanzeige über die geplanten Bauvorhaben, Solaranlage und PV-Anlage 24 Volt, ein Foto mit Maßangaben sowie ein Orthofoto mit Situierung der Vorhaben, vorgelegt worden sei. Die Unterlagen seien geprüft worden und seien dem Beschwerdeführer am 12.04.2017 die festgestellten Mängel zur Behebung mitgeteilt worden. Die am 16.05.2017 nachgereichten Unterlagen ergaben nach Prüfung, dass die Solaranlage nach Vorlage einer statischen Berechnung und die geplante PV-Anlage am Dach des bestehenden Nebengebäudes zur Kenntnis genommen werden können. Die geplante PV-Anlage zwischen den beiden Gebäuden, Wohnhaus und Nebengebäude, jedoch gemäß § 20 Abs. 6 ROG 2014 nicht zulässig sei, da am gegenständlichen Anwesen die Widmung Grünland „Geb“ verordnet sei. Die diesbezügliche Rechtsauskunft sei von der Abteilung *** des Landes NÖ bestätigt worden.

 

Mit Schreiben vom 09.06.2017 sei dem Beschwerdeführer das Ergebnis mitgeteilt und eine statische Berechnung, welche am 04.07.2017 eingelangt sei, gefordert worden.

 

Gemäß § 45 AVG sei dem Anzeigeleger Parteiengehör vor Bescheiderlassung gewährt worden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 Z 21 ROG 2014 dürfen Photovoltaikanlagen im Grünland nur in der Widmung „Grünland-Photovoltaikanlagen“ und nur mit mehr als 50 kW errichtet werden.

 

Gemäß § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 habe die Baubehörde das Vorhaben mit Bescheid zu untersagen, wenn das Vorhaben insbesondere den Bestimmungen der NÖ Bauordnung, des NÖ Raumordnungsgesetzes, des NÖ Kanalgesetzes oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze, widerspreche.

 

Die angezeigte PV-Anlage zwischen den beiden Gebäuden, Wohnhaus und bestehendem Nebengebäude, sei zu untersagen gewesen, weil die Widmung nicht entsprochen habe.

 

Die beiden angezeigten Vorhaben 2 und 3, Solaranlage und PV-Anlage am bestehenden Nebengebäude, entsprechen den gesetzlichen Vorgaben und seien daher zur Kenntnis genommen worden.

 

Die belangte Behörde gelange zum Ergebnis, dass feststehe, dass die Errichtung der Photovoltaikanlage zwischen den beiden Gebäuden dem § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 widerspreche. Daher sei gemäß § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 der Antrag zu untersagen gewesen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass nach geltendem Recht nur PV-Anlagen ab einer Engpassleistung von mehr als 50 kW eine Widmung „Grünland-Photovoltaik“ benötigen. Weiters habe er keine Teilbereiche, sondern eine Gesamtanlage eingereicht, welche diese Leistung nicht annähernd erreiche. Bei 2 kW Leistung bestehe kein Widerspruch zu geltendem Recht.

 

Es finde sich weder in der BO NÖ, noch in der Raumordung NÖ ein Verbot von PV-Anlagen unter 50 kW Engpassleistung im Grünland.

 

Nach dem zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden Rechts, sei die Behörde verpflichtet gewesen, ihn innerhalb von vier Wochen ab Erhalt schriftlich zu verständigen, ob Unterlagen nachzureichen seien, dies sei versäumt worden. Es gelte das Datum des erstmaligen Zustellversuches und nicht das Datum des Schreibens der Behörde – Zustellung außerhalb der gesetzlichen Frist. Eine Abweisung habe demnach innerhalb von acht Wochen zu erfolgen, welche versäumt worden sei. Die Duldung eines rechtswidrigen Zustands bedeute kein konkludentes Handeln, weshalb beantragt werde, Akteneinsicht in elektronischer Form zu gewähren und gemäß § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 19.06.2018 an, zu welcher der Beschwerdeführer persönlich erschienen ist.

 

Seitens der belangten Behörde wurde vorab die Nichtteilnahme an der Verhandlung mitgeteilt.

 

Der Beschwerdeführer gab über Vorhalt des im Akt befindlichen Fotos, welches als Beilage ./A bezeichnet wurde, an, dass jener links zu sehende Teil von 6 m und der darunter liegende Teil von 12 m bereits bewilligt worden seien. Gegenständlich sei auf der Skizze der Solarzubau von 9,9 m. Dabei handle es sich um eine Photovoltaikanlage.

 

Der untere Teil auf Beilage ./A betreffe nicht die Photovoltaikanlage. Dabei handle es sich um Warmwasser. Der obere Teil von 9,9 m und der 6 m-Teil auf Beilage ./A habe eine Gesamtleistung von 2 kW. Gegenständlicher Grundstücksteil sei Grünland - Land- und Forstwirtschaft - gewidmet. Zu Beginn des Verfahrens sei es seines Wissens gesetzlich so geregelt gewesen, dass nur eine Bauanzeige erforderlich gewesen sei. Es sei dann glaublich die Widmung mit Photovoltaikanlage dazugekommen und seither gebe es eben diese Schwierigkeiten. Die Gesetzesänderung sei zwischenzeitig im Laufe des Verfahrens erfolgt.

 

Betreffend die Leistung der gegenständlichen Anlage verweise er darauf, dass er von der Behörde nur aufgefordert worden sei, schriftlich zu beschreiben, welche Leistung etc. bestehe. Diesbezüglich beziehe er sich auf das Schreiben der Gemeinde vom 12.04.2017. Diesen Vorgaben bzw. dieser Aufforderung sei er vollständig nachgekommen. Er könne jetzt natürlich nicht mehr genau sagen, ob etwas gefehlt habe. Nachdem aber kein Schreiben mehr gekommen sei, sei er davon ausgegangen, dass alles nachgereicht worden sei, was erforderlich gewesen sei.

 

Es handle sich hierbei um eine private Anlage mit 24 Volt und werde nicht eingespeist. Damit meine er, dass er nicht ins Netz liefere.

 

Gefragt zu Spruchpunkt 2. gab der Beschwerdeführer an, dass es sich bei der auf Beilage ./A links oben befindlichen Anlage um eine Photovoltaikanlage handle.

 

Zu den 50 kW befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass man sich das so vorstellen könne, dass es sich hierbei um ca. 200 Platten handle. Im gegenständlichen Verfahren bei gegenständlicher Anlage handle es sich um 11 Platten mitten im Grünland, die niemand sehen könne. Eine Platte habe in etwa 340 Watt, wobei es sich bei den Platten um alte Platten handle und da habe eine ca. 250 Watt.

 

Es handle sich mit Ausnahme jener Anlage am Dach um eine freistehende Anlage, die natürlich abgestützt sei. Sie sei verankert mit dem Erdreich, sonst würde dies nicht funktionieren.

 

Er und seine Frau seien Hälfteeigentümer gegenständlicher Liegenschaft und stehe auch die Anlage im Eigentum beider. Der längliche Teil auf Beilage ./A bestehe in etwa seit 2011/2012. Die Anzeige habe er aber erst jetzt gemacht. Davor habe er keine Anzeige bei der Baubehörde eingebracht. Die Platten von den Photovoltaikanlagen seien nicht direkt miteinander verbunden. Es handle sich dabei um eine Gesamtanlage. Sie sei eben strommäßig verbunden, optisch nicht. Er korrigiere, strommäßig sei nicht korrekt, spannungsmäßig seien sie miteinander verbunden. Damit meine er, dass von jeder Platte natürlich ein Draht runtergehen müsse, die dann alle zusammen zu einer Hauptleitung geführt werden.

 

Darüber hinaus sei nach Ansicht des Beschwerdeführers die Untersagung zu spät zugestellt worden, dies um einen Tag. Er habe Unterlagen nachgereicht mit 16.05.2017. Die Untersagung mit Bescheid erfolgte am 17.08.2017. Seines Erachtens sei dies verspätet gewesen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen:

 

Nachstehender Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführer sowie dessen Ehefrau sind Hälfteeigentümer der Liegenschaft ***. Auf gegenständlicher Liegenschaft sind ein Wohnhaus und ein Nebengebäude aufgeführt. Am bestehenden Dach des Nebengebäudes ist eine Photovoltaikanlage errichtet (Vorhaben 3 gemäß Beilage ./C). Weiters ist auf der Liegenschaft eine Solaranlage aufgeführt (Vorhaben 2 gemäß Beilage ./C). Zwischen dem Nebengebäude und dem Wohnhaus ist weiters eine Photovoltaikanlage errichtet (Vorhaben 1 gemäß Beilage ./C). Letztgenannte Photovoltaikanlage wurde 2011/2012 vom Beschwerdeführer errichtet, und handelt es sich dabei um eine freistehende Anlage, die nach hinten abgestützt und mit dem Erdreich verankert ist. Es handelt sich hierbei um drei selbständige bauliche Anlagen, die weder technisch noch baulich miteinander verbunden sind.

 

Die Photovoltaikanlage hat eine Leistung von ca. 2 kW.

 

Am 14.03.2017, bei der Marktgemeinde *** am 16.03.2017 eingelangt, erstattete der Beschwerdeführer Anzeige hinsichtlich der Errichtung der baulichen Anlagen und ersuchte um Kenntnisnahme dieser Baumaßnahmen.

 

Vorhaben 1 gemäß Beilage ./C – freistehende Photovoltaikanlage – befindet sich in der Widmung Grünland „Geb“. Mit Schreiben vom 12.04.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 18.04.2017, forderte die Baubehörde I. Instanz die Nachreichung von Unterlagen betreffend das gegenständliche Bauvorhaben an, nämlich Darstellung der Situierung der Solaranlage und der PV-Anlage mit Abständen zu den Grundgrenzen am Lageplan, Skizze der Ausführung im Grundriss, Ansicht und Schnitt, Angaben der Flächen (Länge und Breite) sowie Angabe der jeweiligen Leistung und die Art der Verankerung und des Fundaments.

 

Gleichzeitig wurde mit diesem Schreiben dem Beschwerdeführer bekanntgegeben, dass zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens eines bautechnischen Sachverständigen notwendig ist.

 

Der Beschwerdeführer ersuchte um Fristerstreckung und reichte mit Schreiben vom 13.05.2017, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am 16.05.2017, die angeforderten Unterlagen samt bezughabender Beschreibung der Verankerung und Fundamentierung und der Leistung der Solaranlage und der Photovoltaikanlage ein.

 

Mit Schreiben vom 09.06.2017 teilte die Baubehörde I. Instanz mit, dass nach Prüfung der Unterlagen festgestellt wurde, dass nur die Photovoltaikanlage am Dach des Nebengebäudes nach Vorlage einer Skizze mit Angabe der Fläche und der Leistung, sowie die Solaranlage nach Vorlage einer statischen Berechnung genehmigt werden kann. Es wurde zur Vorlage eine Frist gesetzt unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG.

 

Zu diesem Zeitpunkt lagen der Baubehörde I. Instanz - bezüglich Vorhaben 1 gemäß Beilage ./C betreffend die freistehende Photovoltaikanlage - sämtliche zur Prüfung des anzeigepflichtigen Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen und Informationen vor.

 

Mit Schreiben vom 20.06.2017 teilte die Baubehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer mit, dass auf Grund der bestehenden Widmung beabsichtigt ist, die Photovoltaikanlage zwischen Wohnhaus und Nebengebäude auf Grund des Widerspruchs zur Flächenwidmung zu untersagen. Dem Beschwerdeführer wurde eine vierwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.

 

Auf Grundlage der Aufforderung der Nachreichung von Urkunden vom 09.06.2017, übermittelte der Beschwerdeführer eine Sachverhaltsdarstellung betreffend die Aufnahme und Bewertung der statischen Unterkonstruktion der Photovoltaikanlage und Solaranlage, welche am 04.07.2017 bei der Baubehörde I. Instanz einlangte.

 

Am 17.08.2017 erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Bescheid, mit welchem die Errichtung der Photovoltaikanlage zwischen den beiden Gebäuden, Wohnhaus und bestehendem Nebengebäude (Vorhaben 1 gemäß Beilage ./C) betreffend die Bauanzeige vom 16.03.2017 untersagt wurde. Mit selbigem Bescheid nahm die Baubehörde die Errichtung der Solaranlage (Vorhaben 2 gemäß Beilage ./C) sowie der PV-Anlage am Dach des bestehenden Nebengebäudes (Vorhaben 3 gemäß Beilage ./C) zur Kenntnis.

 

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit erstem Zustellversuch am 24.08.2017 zugestellt. Der Untersagungsbescheid wurde nach Ablauf der achtwöchigen Frist – gerechnet ab ordnungsgemäßer Anzeige und Vorliegen sämtlicher erforderlicher Unterlagen zur Prüfung des Bauvorhabens jedenfalls seit 09.06.2017 – und auch nach Ablauf der Drei-Monats-Frist ab Mitteilung vom 18.04.2017 hinsichtlich der Einholung eines bautechnischen Sachverständigengutachtens erlassen.

 

Die achtwöchige Frist – beginnend mit 09.06.2017 – endete am 04.08.2017.

Die dreimonatige Frist ab Mittelung vom 18.04.2017, hinsichtlich der Einholung eines bautechnischen Sachverständigengutachtens, endete am 18.07.2017.

 

Sofern die achtwöchige Frist erst mit der Mitteilung der beabsichtigten Untersagung des Bauvorhabens mit Schreiben vom 20.06.2017 – dem Beschwerdeführer zugestellt am 27.06.2017 zu laufen begonnen hat, endete die achtwöchige Frist am 22.08.2017.

 

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des vorgelegten Bauaktes, in welchem sämtliche relevanten Urkunden einliegend sind sowie auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens.

 

Im Akt befindlich sind die Anzeige des Bauvorhabens, Fotokopien, Skizzen und Schnitte, aus denen sich die Situierung und die Anordnung der Vorhaben klar ergeben.

 

Dass es sich um drei getrennte bauliche Anlagen und um keine bauliche und technische Einheit handelt, ergibt sich einerseits aus den vorgelegten Fotokopien, dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, der ausführte, dass diese lediglich zu einer Hauptleitung zusammengeführt werden. Andererseits wurde eine bauliche Verbindung weder behauptet noch war eine solche erkennbar. Dass die Photovoltaikanlage eine Leistung von ca. 2 kW hat, basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und der Bauanzeige.

 

Die Feststellungen bezüglich der Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen, der Mitteilung der Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens und der Nachreichung der geforderten Unterlagen, basieren auf den im Akt befindlichen unbedenklichen Schreiben der Baubehörde I. Instanz und den ebenfalls im Akt einliegenden nachgereichten Unterlagen und Urkunden samt angebrachten Eingangsvermerken, an deren Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln bestand.

 

Bezüglich der Zustell- und Übernahmedaten, stützt das erkennende Gericht die entsprechenden Feststellungen auf die den Schreiben angefügten Zustellnachweise, die vollständig ausgefüllt im Akt einliegend sind, sodass auch diese Daten zweifelsfrei festgestellt werden konnten.

 

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sämtliche bezughabende Unterlagen zur ordnungsgemäßen Prüfung der Anzeige, betreffend Vorhaben 1 gemäß Beilage ./C, jedenfalls bis 09.06.2017 vorgelegt hat, ergibt sich für das erkennende Gericht eindeutig aus dem Schreiben der Baubehörde vom 09.06.2017. In diesem hält sie fest, dass nur zwei Vorhaben genehmigungsfähig seien. Daraus ergibt sich, dass die Baubehörde I. Instanz bereits zu diesem Zeitpunkt in Kenntnis war, dass die gegenständliche Photovoltaikanlage (Vorhaben 1 gemäß Beilage ./C) untersagt werden würde. Diesbezüglich wurden auch keine weiteren Unterlagen angefordert.

 

Die bescheidmäßige Untersagung erfolgte auf Grund der bestehenden Grünland-Widmung „Geb“. Nicht hingegen wurde die Anzeige infolge einer Unvollständigkeit derselben nach § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, weshalb für das erkennende Gericht evident war, dass die Behörde jedenfalls ab 09.06.2017 sämtliche Unterlagen zur Verfügung hatte, die zur Prüfung des angezeigten Bauvorhabens erforderlich und Grundlage für die Untersagung waren und die Behörde auch Kenntnis von der Widmung hatte.

 

Die Feststellungen zur Bescheiderlassung und zur Zustellung desselben an den Beschwerdeführer, gründen sich ebenfalls auf den im Akt einliegenden Bescheid des Bürgermeisters sowie des angehefteten Zustellnachweises betreffend die Zustellung an den Beschwerdeführer.

 

Aus diesen Dokumenten ergab sich auch die Feststellung, dass der Bescheid nach Ablauf der achtwöchigen Frist, ab Vorlage sämtlicher Unterlagen des anzeigepflichtigen Bauvorhabens und ordnungsgemäßer Anzeigenerstattung sowie die Drei-Monats-Frist nach Mitteilung der Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens bereits verstrichen war.

 

 

In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:

 

§ 15 NÖ BO 2014:

(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:

1.die Errichtung von eigenständigen Bauwerken mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m2 und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach § 17 Z 8;

2.die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch

-Festlegungen im Flächenwidmungsplan,

-der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder,

-der Brandschutz,

-die Belichtung,

-die Trockenheit,

-der Schallschutz oder

-der Wärmeschutz

betroffen werden könnten;

3.die Abänderung oder ersatzlose Auflassung von Pflichtstellplätzen (§ 63 und § 65);

4.die Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW für Zentralheizungsanlagen einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung;

5.die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;

6.der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen (27 Abs. 2 Z 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000) soweit sie nicht unter § 14 Z 8 fallen;

7.die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden;

8.die nachträgliche Konditionierung von Räumen in bestehenden Gebäuden ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung (z. B. Beheizung bisher unbeheizter oder nur geringfügig temperierter Räume);

9.die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen;

10.die Aufstellung von Telefonzellen, transportablen Wählämtern und begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke;

11.die Herstellung von Hauskanälen;

12.die Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie in Schutzzonen die Anbringung von TV-Satellitenantennen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden;

13.die Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer (§ 45 Abs. 5) bis zu einem Rauminhalt von 60 m3;

14.die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 500 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;

15.die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger;

16.die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;

17.Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden;

18.die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (z. B. Photovoltaikanlagen), die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;

19.die Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener baulicher Anlagen (z. B. Carports) mit einer überbauten Fläche von nicht mehr als 50 m², sofern die nachweisliche Zustimmung jener Nachbarn, die durch dieses Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden könnten, vorliegt;

20.die Errichtung von Tragkonstruktionen für Funkanlagen;

21.die Errichtung baulicher Anlagen, die zur mit der Errichtung von Gasanlagen (§ 2 Z 2 des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002, LGBl. 8280) verbundenen Gefahrenabwehr notwendig sind;

22.Maßnahmen zur kontrollierten Wohnraumlüftung in Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohnungen; ausgenommen davon sind Einzelanlagen, bei denen die Lüftungsleitungen von der jeweiligen Nutzungseinheit unmittelbar ins Freie geführt werden;

23.die Herstellung von Grundstückszufahrten.

(2) Werden Maßnahmen nach Abs. 1 mit einem Vorhaben nach § 14 Z 1 bei der Baubehörde eingereicht, sind sie in diesem Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln und in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. Dadurch wird eine Parteistellung der Nachbarn nicht begründet.

(3) Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

Ist in den Fällen des Abs. 1 die Vorlage eines Energieausweises erforderlich (§§ 43 Abs. 3 und 44), dann ist der Anzeige der Energieausweis in zweifacher Ausfertigung anzuschließen; die Baubehörde kann von dessen Überprüfung absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.

Ist in den Fällen des Abs. 1 die Vorlage eines Nachweises über den möglichen Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme erforderlich (§§ 43 Abs. 3 und 44), dann ist der Anzeige ein solcher in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

Sind in den Fällen des Abs. 1 im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (§ 54) Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete Bebauungsweisen und Bauklassen) zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich, dann sind der Anzeige diese Angaben anzuschließen.

Wird ein Heizkessel (Abs. 1 Z 4) aufgestellt, ist eine Kopie des Prüfberichts (§ 59 Abs. 2) gleichzeitig vorzulegen.

Wird eine Einfriedung (Abs. 1 Z 17) oder ein Carport (Abs. 1 Z 19) errichtet, ist der Anzeige

-die Zustimmung des Grundeigentümers, die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder die vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens und

-zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12), ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Teilungsplan

anzuschließen.

(4) Die Baubehörde erster Instanz hat eine Anzeige binnen 8 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Reichen die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens nicht aus, so hat dies die Baubehörde dem Anzeigeleger binnen 4 Wochen ab Einlangen der Anzeige mitzuteilen.

(5) Ist zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen der vollständigen Unterlagen nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen. Für die Mitteilung gilt Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.

(6) Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen

-dieses Gesetzes,

-des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,

-des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,

-des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230,

-des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, oder

-einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze,

ist das Vorhaben zu untersagen. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Abs. 4 oder 5 stattgefunden hat.

(7) Der Anzeigeleger darf das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde

-innerhalb der Frist nach Abs. 4 erster Satz oder Abs. 5 zweiter Satz das Vorhaben nicht untersagt oder

-zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen wurde und mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf der gesetzlichen Fristen begonnen werden darf.

Nach Ablauf dieser Fristen oder der Mitteilung ist eine Untersagung nicht mehr zulässig.

(8) Nach der Fertigstellung folgender Vorhaben sind der Baubehörde vorzulegen:

-bei Anlagen nach Abs. 1 Z 4 eine Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung, die sich bei Heizkesseln mit automatischer Beschickung mit festen Brennstoffen auf die gesamte Anlage (samt Brennstofftransporteinrichtung) zu erstrecken hat, sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Heizkessel

-bei einer Anlage nach Abs. 1 Z 13 ein Dichtheitsbefund

- bei einer Anlage nach Abs. 1 Z 18 ein Elektroprüfbericht

Diese Bescheinigungen, Befunde und Prüfberichte sind von befugten Fachleuten (§ 25 Abs. 1) auszustellen.

§ 20 Abs. 2 Z 21 ROG 2014:

(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

  1. 21. Photovoltaikanlagen:

    Flächen für eine Anlage oder Gruppen von Anlagen zur Gewinnung elektrischer Energie aus Photovoltaik (ausgenommen auf Gebäudedächern), wenn die Anlage oder Gruppen von Anlagen, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, eine Engpassleistung von mehr als 50 kW aufweisen; erforderlichenfalls unter Festlegung der beanspruchten Flächen und/oder der zulässigen Anlagenarten. In einem räumlichen Zusammenhang stehen jedenfalls Anlagen auf einem Grundstück oder auf angrenzenden Grundstücken; ungeachtet dessen sind für die Beurteilung die Kriterien des Abs. 3c heranzuziehen.

 

 

Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren – ausgenommen jener nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996 – nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 70 Abs. 10 leg. cit. sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderungen der NÖ Bauordnung 2014 LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

 

Mit 13.07.2017 trat gemäß LGBl. Nr. 50/2017 eine Änderung hinsichtlich der Untersagungsfrist in Kraft. Die achtwöchige Frist wurde auf eine Frist von sechs Wochen verkürzt. Gemäß § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 ist jedoch in Entsprechung dieser Bestimmung die ursprüngliche Frist von acht Wochen auf gegenständlichen Sachverhalt anwendbar, zumal die Anzeige vor Gesetzesänderung erfolgte und das Verfahren bereits somit vor Gesetzesänderung eingeleitet wurde.

 

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 18 NÖ BO 2014 ist die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (z.B. Photovoltaikanlagen) schriftlich der Baubehörde anzuzeigen.

 

Gemäß Abs. 4 hat die Baubehörde I. Instanz die Anzeige binnen acht Wochen zu prüfen, wobei die Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Reichen die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens nicht aus, so hat dies die Baubehörde dem Anzeigenleger binnen vier Wochen nach Einlangen der Anzeige mitzuteilen.

 

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist die Anzeige am 16.03.2017 bei der Marktgemeinde eingelangt. Die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen erfolgte mit Schreiben vom 12.04.2017, wobei der erste Zustellversuch am 18.04.2017 erfolgte – dies sohin bereits außerhalb der vierwöchigen Frist gemäß § 15 Abs. 4 NÖ BO 2014.

 

Obgleich der Beschwerdeführer zutreffend die verspätete Zustellung der Aufforderung ins Treffen führt, sieht die NÖ BO 2014 diesbezüglich keinerlei Sanktionen vor oder knüpft Rechtsfolgen an eine verspätete Aufforderung.

 

Wenngleich das Gesetz keine Rechtswirkungen bei verspäteter Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen vorsieht, wurde der Unterlassungsbescheid dennoch unzulässiger Weise – nach Ablauf der Untersagungsfrist – erlassen.

 

Unter Berücksichtigung der Aufforderung hinsichtlich der Nachreichung der Urkunden und der erfolgten Nachreichung derselben durch den Beschwerdeführer ergibt sich bereits aus dem Schreiben vom 09.06.2017, dass der Baubehörde sämtliche Urkunden zur Prüfung vorlagen, die Anzeige somit vollständig und ordnungsgemäß gewesen ist, um das anzeigepflichtige Bauvorhaben zu beurteilen. In diesem Schreiben wurde bereits festgehalten, dass lediglich zwei Anlagen genehmigt werden können, woraus sich klarerweise ergibt, dass die Baubehörde bereits in Kenntnis des Untersagungsgrundes bezüglich Vorhaben 1 Photovoltaikanlage gemäß Beilage ./C gewesen ist.

 

Darüber hinaus fußt die Untersagung auf einer Flächenwidmung, die dieser Baumaßnahme entgegensteht, woraus erst recht geschlossen werden kann, dass die Baubehörde jedenfalls mit 09.06.2017 die Anzeige betreffend Photovoltaikanlage im Sinne des § 15 NÖ BO 2014 prüfen konnte, zumal die Baubehörde wohl binnen knapp drei Monaten einen Auszug aus dem Flächenwidmungsplan erstellt haben wird. Da auch keine weiteren Unterlagen bezüglich des Vorhabens 1 nachgefordert worden sind und die geforderten Unterlagen bereits im Mai 2017 nachgereicht wurden – begann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die achtwöchige Frist jedenfalls mit 09.06.2017 zu laufen.

 

Die achtwöchige Frist – beginnend mit 09.06.2017 – endete am 04.08.2017. Sofern die achtwöchige Frist erst mit der Mitteilung der beabsichtigten Untersagung des Bauvorhabens mit Schreiben vom 20.06.2017 – dem Beschwerdeführer zugestellt am 27.06.2017 zu laufen begonnen hat, endete die achtwöchige Frist am 22.08.2017.

 

Gleiches gilt für die dreimonatige Frist gemäß § 15 Abs. 5 NÖ BO 2014. Die dreimonatige Frist ab Mittelung vom 18.04.2017, hinsichtlich der Einholung eines bautechnischen Sachverständigengutachtens, endete am 18.07.2017.

 

Die Baubehörde I. Instanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.04.2017, zugestellt am 18.04.2017, mit, dass die Einholung eines bautechnischen Sachverständigen notwendig ist. Durch die erfolgte Mitteilung stand der Behörde gemäß § 15 Abs. 5 NÖ BO 2014 eine Frist von drei Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfes zur Verfügung.

 

Auch diese Frist endete jedenfalls am 18.07.2017. Daran vermag auch die eingeräumte Stellungnahmefrist mit Schreiben vom 20.06.2017 nichts zu ändern. Es obliegt der Behörde, die entsprechenden Fristen einzuhalten. Auch die eingeräumte Stellungnahmefrist von vier Wochen führt nicht zu Prolongation der achtwöchigen bzw. dreimonatigen Frist.

 

Auch ist es für den Fristenlauf ohne Belang, dass der Beschwerdeführer eine einzige Anzeige für drei getrennte Bauvorhaben eingebracht hat, zumal es sich faktisch um drei trennbare bauliche Anlagen gehandelt hat. Die Behörde hätte in Entsprechung des § 15 Abs. 4 und Abs. 5 NÖ BO 2014 zur Wahrung der Frist, die Untersagung separat und fristgerecht aussprechen müssen.

 

So auch unter Berücksichtigung der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung.

 

Der VwGH betont in seinem Erkenntnis vom 26.09.2017, 2016/05/0067, dass nach Ablauf der Acht-Wochen-Frist des § 15 bzw. der dreimonatigen Frist des § 15 der Bauordnung, die Wirkung eintrete, dass mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden darf. Dies bedeute, dass eine bescheidmäßige Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens nach Ablauf der Fristen nicht mehr in Frage komme. Es handle sich hier um eine materiell-rechtliche Frist und diese laufe ab dem fristauslösenden Ereignis (Erstattung der Bauanzeige bzw. Mitteilung des Gutachtenbedarfes).

 

Ausgehend davon, war der hier gegenständliche Untersagungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** jedenfalls nach Ablauf der Frist des § 15 Abs. 4 bzw. Abs. 5 NÖ BO 2014 erlassen worden und war somit gemäß § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 unzulässig.

 

Diesen Umstand hätte auch die belangte Behörde aufgreifen müssen.

 

Demnach war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und der Berufungsbescheid dahingehend entsprechend abzuändern, dass der Spruchpunkt 1. des Bescheides des Bürgermeisters ersatzlos aufgehoben wird.

 

 

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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