LVwG Kaernten KLVwG-S5-2841-2843/16/2015

LVwG KaerntenKLVwG-S5-2841-2843/16/201521.4.2016

GSLG Krnt §2
GSLG Krnt §3
GSLG Krnt §14
NatSchG Krnt 2002 §6
NatSchG Krnt 2002 §9
NatSchG Krnt 2002 §10
NatSchG Krnt 2002 §12
NatSchG Krnt 2002 §53
GSLG Krnt §2
GSLG Krnt §3
GSLG Krnt §14
NatSchG Krnt 2002 §6
NatSchG Krnt 2002 §9
NatSchG Krnt 2002 §10
NatSchG Krnt 2002 §12
NatSchG Krnt 2002 §53

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S5.2841.2843.16.2015

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerden des xxx, der Marktgemeinde xxx, vertreten durch Bürgermeister xxx; und xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 22.10.2015, Zahl: 10-ABV-BG-409/2013(18/2015), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.04.2016,

I. zu Recht erkannt:

Den Beschwerden des xxx und der Marktgemeinde xxx, letzterer im Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, wird

F o l g e g e g e b e n

und die angefochtene Entscheidung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG

a u f g e h o b e n .

II. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde des xxx wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als

u n z u l ä s s i g z u r ü c k g e w i e s e n .

III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Vorangegangenes Verfahren bei der Verwaltungsbehörde:

Bereits im Jahr 2009 „beantragte“ der Bauleiter der Abteilung 10L – Landwirtschaft, im Namen der Weginteressenten, für ein beigelegtes Wegprojekt („WW xxx) ein Bringungsrecht nach den Bestimmungen des GSLG einzuräumen. Geplant war die Errichtung eines ca. 2.000 m langen Weges, anschließend an die Bringungsanlagen „FAW xxx“ sowie Güterweg „xxx“. Nach vier Monaten wurde dieser Antrag zurückgezogen.

Am 01.09.2010 langte ein „Antrag auf Rodungsbewilligung und um Errichtungsbewilligung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz“, eingebracht über das Technische Büro xxx, bei der Agrarbehörde ein, der das Wegprojekt in abgeänderter Form zum Gegenstand hatte.

Daraufhin wurde von der Agrarbehörde für den 6.10.2010 eine mündliche Verhandlung anberaumt, deren Ausschreibung auch einen „Antrag auf Einräumung von Bringungsrechten“ beinhaltete.

Der Verhandlungsschrift ist zu entnehmen:

Die Grundeigentümer AG xxx, xxx und xxx bilden gemäß § 14 (K-GSLG) auf Grund freier Vereinbarung die Bringungsgemeinschaft „AAW xxx“. Der Zweck der BG sei der Bau und die Erhaltung einer Weganlage, wobei der genaue Verlauf dieser Weganlage noch nicht gänzlich geklärt sei. Jedenfalls würden die Grundeigentümer xxx, AG xxx, xxx und xxx zugunsten der jeweiligen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft ein Bringungsrecht einräumen, welches in dem Recht besteht, „die für den Bau und die künftige Erhaltung der Weganlage notwendigen Flächen in Anspruch zu nehmen“. Unter Punkt 7. wurde festgehalten, dass xxx mit seinen Grundstücken an beiden vorgelagerten Weggemeinschaften nicht beanteilt sei; ebenso wie xxx. Dieser ist, soweit dies aus dem Übereinkommen nachvollzogen werden kann, jedoch nicht Mitglied der BG, sondern begünstigter aus einem separaten „Fahrtrecht“.

Anschließend wurden noch die Organe der Gemeinschaft gewählt und wurde auf Satzungen hingewiesen.

Mit Schreiben vom 27.10.2010 wurden vom Technischen Büro xxx abgeänderte Planunterlagen vorgelegt.

Nach Einholung von Gutachten aus dem Bereich Naturschutz, Forstwirtschaft und einer Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung wurde der Bescheid vom 19.04.2011, Zahl: ABHVL-AAW-28/1-2011, erlassen, mit welchem „nachstehendes in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2010 abgeschlossenes Übereinkommen, ergänzt durch die Projektsänderung vom 27.10.2010“ agrarbehördlich genehmigt wurde. Demnach weist die Bringungsgemeinschaft drei Mitglieder (xxx mit 76 Anteilen, xxx mit 20 Anteilen und die AG „xxx“ mit 0,1 Anteil) auf und hat einen Hauptweg und drei Zubringer zu verwalten. Die Bringungsrechtseinräumung erfolgte auf den Parzellen xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, KG xxx bzw. xxx. Weiters wurde der Bringungsgemeinschaft die Baubewilligung, die Rodungsbewilligung und eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt.

Hinzuweisen ist auf den letzten Absatz, wonach die Weganlage ab hm 19 des Hauptweges in der Alpinzone liegt und für diesen Wegteil noch ein Naturschutzgutachten der Abteilung 20 einzuholen ist. Daher sei vorerst nur der Hauptweg bis hm 19 inklusive der drei Zubringer zu genehmigen gewesen und erfolge die Regelung des Wegteiles von hm 19 bis zum Wegende in einem gesonderten Bescheid.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

II. Weiteres Verfahren:

Eine Stellungnahme aus der Sicht des Naturschutzes, erstellt vom AKL – (damals) Abteilung 20 – Landesplanung, Naturschutz, vom 24.05.2011 ergab, dass sich die Erweiterung des Wegprojektes in einer Länge von 800 m zur Gänze in der Kampfzone bzw. Alpinzone befinde. Die Almflächen des xxx würden durch das bewilligte Projekt bereits zu einem großen Teil erschlossen und sei die wirtschaftliche Notwendigkeit des Weges zu überprüfen. Es werde festgehalten, dass die noch nicht erschlossenen Bereiche im hochalpinen Teil der Alm auf Grund des fehlenden Gehölzbewuchses keine Almpflege benötigten. Es komme zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, dieser Weg sei zusätzlich noch von sehr weit einsehbar. Auf Grund der großen Zahl bestehender Wege sei ein zusätzlicher Weg eine nicht mehr vertretbare Belastung der Alpinzone. Es sei in Summe mit einem Verlust von ca. 900 m² ersatzpflichtiger Lebensräume zu rechnen. Daher könne von Seiten des Naturschutzes dem Projekt nicht zugestimmt werden. Sollte in Abwägung öffentlicher Interessen das Wegprojekt bewilligt werden, so werde um neuerliche Vorlage zwecks Formulierung von Auflagen und Festlegung von Ersatzleistungen ersucht.

Zur Vorbereitung dieser Interessensabwägung wurde wiederum von der landwirtschaftlichen Sachverständigen der Agrarbehörde ein Gutachten (vom 16.08.2011); mit dem Thema öffentliches Interesse der landwirtschaftlichen Tätigkeit, erstellt. In den Schlussfolgerungen führt die Sachverständige aus, dass durch den bestehenden Weg bereits eine wesentlich verkürzte Viehnachschau ermöglicht werde. Selbst für den Transport von Zaunmaterial sei die bereits genehmigte Trasse eine große Hilfe. Ob die zusätzlich beantragten 800 lfm einen so großen Nutzen bringen, der größer sei, als das Interesse an der Bewahrung der Alpinregion, werde bezweifelt.

Bezug nehmend auf dieses Gutachten wurde mit Bescheid vom 23.01.2012, Zahl: 10-ABV-BG-19/1-2012, der Antrag des xxx auf naturschutzrechtliche Bewilligung des Almaufschließungsweges von hm 19 bis hm 26,9 als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Landesagrarsenat (LAS) mit Erkenntnis vom 02.07.2012, Zahl: 10-GSLG-246/4-2012, aus formalen Gründen behoben: Die Behörde hätte den Hauptantrag auf Einräumung von Bringungsrechten abweisen müssen, weil die Kompetenz zur Entscheidung über materiengesetzliche Bewilligungen an die Erledigung des Hauptantrages anknüpfe.

Daraufhin wies die Behörde mit Bescheid vom 06.09.2012, Zahl: 10-ABV-BG-19/3-2012, den Antrag auf Einräumung von Bringungsrechten und Erteilung der erforderlichen Bewilligungen als unbegründet ab. Auch dieser Bescheid wurde vom LAS (mit Erkenntnis vom 09.12.2013, Zahl: 10-GSLG-246/5-2013) behoben und an die Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen: Der Antragsteller habe seinen Antrag eingeschränkt und auf die Errichtung der letzten 200 m des geplanten Weges verzichtet.

Dieser geänderte Sachverhalt sei von der Behörde im weiteren Verfahren zu berücksichtigen und werde auf die im zweitinstanzlichen Verfahren eingeholte gutachtliche Feststellung des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, dass der beantragte Weg im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung stehe, verwiesen.

Daraufhin wurde vom Technischen Büro xxx ein neues Projekt (vom 18.10.2012) mit dem Wegende in Parzelle xxx, KG xxx erstellt. Die Weganlage wurde um 220 m verkürzt.

Die neuerliche Stellungnahme der (nunmehr): Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz, UAbt. Naturschutz und Nationalpark, vom 08.01.2014 wiederholte auch zur verkürzten Anlage die bereits geäußerten Bedenken. Es gebe nach wie vor Versagungsgründe durch den Verlust geschützter Pflanzenbestände im Ausmaß von 200 m². Von Seiten des Naturschutzes könne trotz einer Verkürzung dem Projekt nicht zugestimmt werden. Wenn die Interessensabwägung ergebe, dass das Projekt bewilligt werde, sei eine Ersatzleistung von € 4.068,-- vorzuschreiben.

Die Agrarbehörde beauftragte daraufhin eine neuerlich gutachtliche Stellungnahme betreffend die landwirtschaftlichen Interessen (05.08.2014). Es sei durch den Weg ein erheblicher Erschließungseffekt (52 ha) zu erzielen. In kritischer Auseinandersetzung mit dem vorangegangenen Gutachten führte der neue Gutachter aus, dass das Landschaftsbild in den Nockbergen großteils durch menschliche Eingriffe gestaltet worden sei. Die positiven Wirkungsmomente der ursprünglich geplanten Erschließung kämen lediglich dann zum Tragen, wenn auch die zentralen Teile der almwirtschaftlich genutzten Flächen erschlossen würden. Die „Übererschließung“ sei Resultat des Fehlens einer integralen Erschließungsplanung und sei diese nicht dem Antragsteller anzulasten. Nur durch die Almbewirtschaftung könne das derzeitige Landschaftsbild erhalten werden, ansonsten würde eine Verbuschung bzw. Verwaldung die Folge sein. Auch im Hinblick auf die touristische Nutzung des Gebietes sei dies erwähnenswert, ein reines Abstellen auf landwirtschaftlichen Interessen greife zu kurz. Der Antragsteller bewirtschafte die Alm mit 40 Stück Vieh, bei einem Übergang zum Nebenerwerb werde dieser Viehbesatz schwierig zu halten sein, da die Betreuung ohne Wegeinfrastruktur zeitlich aufwendig sein. Die zu erhaltende Zaunlänge betrage ungefähr 6 km.

Die Agrarbehörde übermittelte einem dieser Darstellung der Interessenslage folgenden Bescheidentwurf dem Naturschutzbeirat.

Zwei Mitglieder des Naturschutzbeirates äußerten sich dazu, unter Bezugnahme auf die Gutachten des fachlichen Naturschutzes, ablehnend.

III. Angefochtener Bescheid:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.10.2015, Zahl: 10-ABV-BG-409/2013 (18/2015), wurde das Übereinkommen vom 06.10.2010 (nochmals) genehmigt, und zwar ergänzt durch die Projektänderung vom 18.10.2012, und wurde damit die von der Bringungsgemeinschaft zu verwaltende Weganlage erweitert.

Die Erweiterung bezog sich auf hm 16 (im vorangegangenen Bescheid als hm 19 bezeichnet) bis hm 21,9 auf Grundstück xxx, KG xxx.

Bringungsrechte wurden auf den Parzellen xxx, xxx, xxx KG xxx und xxx, xxx, xxx und xxx KG xxx eingeräumt. Das „Fahrtrecht“ für Herrn xxx wurde nachgetragen. Unter Spruchpunkt II. wurde die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erteilt. Auflagenpunkt 3. lautet: „Sämtliche Bau- und Rekultivierungsarbeiten sowie die Errichtung des Ersatzlebensraumes sind unter Aufsicht einer zu bestellenden ökologischen Bauaufsicht durchgeführt werden (Wortlaut im Original)“ und weiter „Der Antragsteller wird verpflichtet, eine Ersatzgeldleistung entsprechend dem letztgültigen Kostenschlüssel für Ersatzlebensräume in der Höhe von € 4.408,-- … zu entrichten. (Auflagenpunkt 7.).

In der Begründung wurde hauptsächlich auf das letztgenannte Gutachten verwiesen. Im gegenständlichen Fall läge ein öffentliches Interesse der Agrarstrukturverbesserung vor. Die agrarischen Interessen stellten sich wie folgt dar:

 schnellerer, leichterer und damit kostengünstiger Materialtransport in und von der Alm, damit Reduzierung des Zeitbedarfs.

 Hintanhaltung einer Verbuschung der Almflächen;

 Möglichkeit der tierärztlichen Betreuung des Viehs;

 Möglichkeit der kostengünstigen Errichtung und Erneuerung der infrastrukturellen Einrichtung der Alm;

 Ermöglichung der intensiven Betreuung sowohl der Tiere als auch der Almeinrichtungen.

Auch könne das derzeitige Landschaftsbild nur dann aufrechterhalten werden, wenn eine besonnene und ordnungsgemäße Landwirtschaft auch künftighin durch die Liegenschaftseigentümer durchgeführt werde. Es gebe bereits massive Erosionserscheinungen, einerseits durch Viehtrieb, andererseits durch freigehende Touristen. Die Schonung der offenen Grasnarbe könne jedoch nur erfolgen, wenn zu den Flächen zugefahren werden könne und der Viehtrieb bzw. Touristenwanderung über die Weganlage erfolgen könnten. Unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH zur Zahl: 2004/10/0223 könne in der Verbesserung der Agrarstruktur ein öffentliches Interesse iSd § 10 Abs. 3 Kärntner Naturschutzgesetz gesehen werden, wenn die beantragte Bewilligung eine Maßnahme darstelle, deren nachhaltige Notwendigkeit für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes, insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung und der Existenz des Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernis eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes zu bejahen sei.

Gleiches müsse wohl auch für das öffentliche Interesse nach § 10 Abs. 1 K-NSG gelten. Es sei zu erwarten, dass der Sohn, xxx, den Betrieb nur noch im Nebenerwerb weiterführen werde. Der Geldbetrag sei vorgeschrieben worden, weil sich der Antragsteller dazu entschlossen habe. Eine Auseinandersetzung mit dem Kriterien des § 12 Abs. 2 K-NSchG fand nicht statt.

IV. Beschwerdevorbringen:

xxx erhob rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Er machte Folgendes geltend:

Im Bescheid sei kein Bringungsrecht festgehalten, das ihm ermöglicht, über die Grundstücke des xxx auf die oberhalb gelegenen Weideflächen der xxx zu gelangen;

xxx müsse sich nicht an den vorgelagerten Weganlagen einkaufen, da er seine Zufahrt über den xxx Almweg habe;

die Erwähnung der Ersatzbiotope sei nicht nachvollziehbar;

die Ersatzleistung sei zu hoch, weil die Weganlage nicht mehr durch die Gämsheide geführt werde.

xxx erhob als Obmann der vorgelagerten Weganlage BG „xxx“ (aber auch als „aktiver Almbauer“, und Vorstandsmitglied des Tourismusverbandes xxx) Beschwerde.

Dass der Antragsteller überhaupt eine Erschließung benötige, sei lediglich auf sein nachbarschaftliches Verhalten zurückzuführen; ansonsten könne er wohl den Höhenweg benutzen. Weiters sperre der Antragsteller seine Wege ab, was im krassen Widerspruch zum öffentlichen Interesse der touristischen Nutzung stehe. Überdies sei bei einer möglichen Einbeziehung in die vorgelagerten Weganlagen mit Widerstand zu rechnen.

Auch die Marktgemeinde xxx erhob über den Bürgermeister Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.

Die Gemeinde verwies darauf, dass sich der Grundeigentümer der Benützung der vorgelagerten Weganlage durch Touristen und Wanderer durch die Errichtung einer Schrankenanlage widersetzen würde. Auf Grund der massiven Ausführung sei ein Umgehen bzw. Übersteigen dieses Zaunes unmöglich, daher könne er sich auch nicht auf ein überwiegendes öffentliches Interesse unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles berufen.

Daher werde der Antrag gestellt, dem Bewilligungswerber die Schaffung eines Durchganges am Aufschließungsweg, aber auch auf den vor- und nachgelagerten Weganlagen vorzuschreiben und die geordnete Lenkung der Wanderer mittels Beschilderung und Markierung zuzulassen; oder aber auf Grund des fehlenden öffentlichen Interesses unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles die erteilten Bewilligungen zu versagen.

V. Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren:

Der Marktgemeinde xxx, sowie xxx wurde vom Verwaltungsgericht die mögliche Verspätung ihrer Beschwerden vorgehalten.

xxx legte eine E-Mail-Nachricht vor, aus der ersichtlich ist, dass seine per E-Mail eingebrachte Beschwerde am 26.11.2015, um 20.38 Uhr, an der (persönlichen) Mail-Adresse des Letztgutachters eingetroffen ist.

Die Marktgemeinde xxx wiederum legte eine E-Mail vor, aus der hervorgeht, dass die Beschwerde am Donnerstag, dem 26.11.2015, um 16.59 Uhr, an der offiziellen Mail-Adresse der Agrarbehörde eingelangt ist.

VI. Öffentliche mündliche Verhandlung:

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.04.2016 wurde folgendes Vorbringen erstattet:

„xxx (Erstbeschwerdeführer) gibt an:

Die Alm von mir und die meines Sohnes ist derzeit auch bewirtschaftet. Zur Alm fahren wir von zu Hause aus weg über den Weg der BG xxx, dann weiter über den derzeit bestehenden Bringungsweg bis zur Hütte. Ab der Hütte fahren wir über den AAW xxx.

Die Flächen des xxx sind an der westlichen vorgelagerten Weganlage nicht beanteilt, wohl aber meine.

xxxist Rechtsnachfolger von xxx. Er ist sicher mit seinen gesamten Flächen bei der BG XXX Wiesen beanteilt und nicht nur mit der Parzelle xxx wie im Bescheid ersichtlich. Dieser Bescheid ist veraltet.

Wir nutzen die Alm derzeit zur Viehweide, auch etwas Holzwirtschaft ist auf der Alm. Unser gesamtes Vieh wird von zu Hause auf die Alm getrieben. Die Erweiterung des Weges ist eigentlich nur für die Weidewirtschaft gedacht. Zur Weidewirtschaft zählt nicht nur die Nachschau und die Erhaltung des Zauns sondern sind auch die Tränkstellen aufrecht zu erhalten und ist Salz auf die Alm zu transportieren. Dazu sind auch Tröge erforderlich. Bislang sind wir einen Teil dieser 600 m gefahren, dies ist aber mit Gefahren verbunden. Erkranktes oder totes Vieh könnte mit dieser Wegverlängerung leichter abtransportiert werden.

Für unsere Landwirtschaft ist die Alm deshalb wichtig, weil wir eine Mutterkuhhaltung in biologischer Weise im Nebenerwerb führen. Das Vieh ist gesunder wenn es auf der Alm ist. Wenn man den Weg um diese 600 m erweitern würde, so könnte man über eine dort befindliche Kuppe gefahrlos fahren und dann auf der Alm weiterfahren. Die Errichtung des Weges würde eine Erleichterung für unsere Arbeit darstellen. Es geht uns um eine leichtere Bewirtschaftung. Der Weg ist abgesperrt und nur von Berechtigten benutzbar.

Die Flächen von mir und meinem Sohn werden gemeinsam bewirtschaftet. Er bräuchte den Weg prinzipiell nicht.

Der neu zu errichtende Weg führt in Richtung der Liegenschaften meines Sohnes. Er kann und darf seine Liegenschaften aber über den Bringungsweg xxx Wiese erreichen.

Die mitbeteiligte Partei, xxx, gibt an:

Ich bewirtschafte die Alm derzeit auch. Der Weg hätte für mich den Vorteil, dass ich von oben zufahren könnte. Meine Alm ist relativ steil abfallend. Ich habe meinen Betrieb derzeit verpachtet. Ich war früher immer Vollerwerbsbauer. Meine Tochter hat den Betrieb gepachtet. Meine Tochter betreibt den Betrieb im Nebenerwerb. Der Weg ist auch für mich deshalb wichtig, damit ich den Zaun errichten und pflegen kann und erkranktes oder totes Vieh erreichen kann. Die Wegbenützung soll auch der Aufstellung einer Seilbahn zum Holztransport dienen.

Der Vertreter der Marktgemeinde xxx (Zweitbeschwerdeführerin) verweist auf die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und stellt die dort gemachten Anträge; weiters gibt er an:

Die Gemeinde xxx ist eine Tourismusgemeinde und liegt es in meinem Interesse, dass die Almen für den Tourismus auch zugänglich ist. Ich habe den Bescheid auch deshalb angefochten, weil ausgeführt wird, dass über den Weg das Wandern auch die Alm ermöglicht wird. Tatsächlich ist der Weg aber so abgesperrt, dass auch ein Fußgeher ihn nicht benützen kann. Es kann daher der Bescheid nicht mit einem öffentlichen Interesse mit dem Tourismus begründet werden. Die Begründung im Bescheid, dass Wanderer den Weg benützen könnten, trifft nicht zu.

Amtssachverständiger: xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8 - Umwelt, Wasser und Naturschutz, fremd zu den Beschwerdeführern, gibt erinnert an seinen Sachverständigeneid zu Protokoll:

Ich verweise auf meine schriftlichen Gutachten und führe aus, dass sich die Erweiterung der Weganlage in der Alpinzone befindet. Bei der Beurteilung aus naturschutzfachlicher Sicht ist es nicht erheblich ob es sich um eine Kulturlandschaft oder um eine Naturlandschaft handelt bzw. ob es sich um eine genutzte oder ungenutzte Fläche handelt. Es sind hier drei Aspekte zu beachten, das ist der Artenschutz, der Lebensraumschutz und der Landschaftsschutz.

Es handelt sich um die Alpinzone und ist daher die Errichtung eines Weges grundsätzlich deshalb aus naturschutzfachlicher Sicht so schwierig, weil aufgerissene Oberflächen wesentlich schwieriger zu rekultivieren sind und auf Grund der offenen Landschaft die Wege auch dauerhaft und sehr weit sichtbar bleiben. Durch den Weg würde es auch zu Geländeeinschnitten kommen. Es ist daher das Landschaftsbild nachhaltig beeinträchtigt. Auf einem Bereich von 200 m² würde es auch zu einer Vernichtung eines vollkommen geschützten Pflanzenbestandes kommen. Es handelt sich dabei um die Gämsheide, deren Art als auch deren Lebensraum geschützt ist.

Wenn sich die Bewirtschaftung der Alm verändert oder diese nicht mehr bewirtschaftet wird, so verändert sich auch Fauna und Flora.

Es gibt Almen, wo ein Schwenden nicht mehr notwendig ist ab einer gewissen Seehöhe. Bei der hier vorliegenden Alm ist teilweise ein Schwenden notwendig; in höhergelegenen Bereichen konnte kein Aufwuchs bei der Begehung festgestellt werden.

xxx gibt an:

Es ist nicht der gesamte Weg steil, sondern es handelt sich dabei lediglich um 250 m die etwas steiler wären, damit man über den Kamm kommt.

Ich kenne die Absperrung des Weges nicht.

Der Sachverständige gibt über Befragung des xxx an:

Beim gegenständlichen Berg handelt es sich jedenfalls um eine Übererschließung. Sieht man sich das Gebiet von der Luft aus an, sieht man zahlreiche Wege, die auf die Alm führen.

Das Verlegen der Gämsheide würde in diesem Fall nicht funktionieren.“

Die Parteien erklärten sich mit der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung für einverstanden.

VII. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:

§ 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

BGBl. I Nr. 33/2013

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

………

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. ……..

§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

BGBl. I Nr. 33/2013

Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 Agrarverfahrensgesetz – AgrVG 1950

BGBl. Nr. 173/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor der Agrarbehörde gilt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme des § 78.

§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

BGBl. Nr. 51/1991

Beteiligte; Parteien

Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

§ 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011

Anbringen

…….

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

………

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

………

§ 2 Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

LGBl. Nr. 4/1998

Einräumung

(1) Bringungsrechte sind von der Agrarbehörde auf schriftlichen Antrag des Eigentümers, des Nutzungsberechtigten oder des Pächters einzuräumen, wenn

a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs 1) dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und

b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen (Abs 2) nicht verletzt und den in § 3 Abs 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.

(2) Öffentliche Interessen sind insbesondere solche des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der sonstigen öffentlichen Versorgung, des öffentlichen Verkehrs, der Landesverteidigung oder der Sicherheit des Luftraumes.

(3) Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung), eine wasserrechtliche Bewilligung oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich jedoch nicht auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten oder in europarechtlich gesondert festzulegenden Schutzgebieten sowie auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 31 zum Eingriff in ein Naturdenkmal nach § 28 oder gemäß § 32a Abs 4 zum Eingriff in ein örtliches Naturdenkmal nach § 32a Abs 1 in Verbindung mit § 28 Abs 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes. Soweit sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt, hat sie hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, und des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl Nr 54/1986 - alle Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung - anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, an deren Stelle sie entscheiden. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor Einräumung des Bringungsrechts von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesen Verfahren Parteistellung.

(4) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebes darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt.

(5) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes darf auch auf Grund eines Parteienübereinkommens eingeräumt werden. Solche Übereinkommen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Abs 1 bis 4 und des § 3 vorliegen. Die Bestimmung des § 5 Abs 3 ist auch in diesen Fällen anzuwenden.

(6) Erstreckt sich ein Antrag nach Abs 1 auf die Errichtung oder Änderung einer Bringungsanlage, so sind dem Antrag Projektunterlagen wie Pläne, Berechnungen und Beschreibungen anzuschließen.

§ 3 Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

LGBl. Nr. 4/1998

Art, Inhalt und Umfang

(1) Die Agrarbehörde hat Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, dass

a) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;

b) weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;

c) fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und

d) möglichst geringe Kosten verursacht werden.

(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für den im erforderlichen Ausmaß zu bestimmenden Zeitraum einzuräumen.

§ 14 Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

LGBl.Nr. 4/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Allgemeines

(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. c) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.

(2) Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Abs. 1 eine Bringungsgemeinschaft (Abs. 1), so sind in der Entscheidung nach Abs. 1 auch die Anteilsverhältnisse (§ 16 Abs. 3) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach § 21 Abs. 3 keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Abs. 1 sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.

(3) Die Agrarbehörde hat die Eigentümer auch anderer als der in Abs. 1 genannten Grundstücke auf ihren Antrag oder den der Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen ungeachtet eines Bringungsnotstandes zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt.

(4) Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen; die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ für jedes Mitglied entsprechend seinen Anteilen (§ 14 Abs. 2) zu erfolgen.

(5) Die Agrarbehörde hat die Bringungsgemeinschaft aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.

§ 6 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

LGBl. Nr. 79/2002

Schutz der Alpinregion

(1) In der Region oberhalb der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses im Sinne des § 2 Abs 2 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440 (Alpinregion), sind folgende Maßnahmen bewilligungspflichtig:

a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b) die Errichtung von Freileitungen.

(2) In der Alpinregion ist verboten:

a) die Vornahme von geländeverändernden Maßnahmen (Grabungen und Anschüttungen), die Zerstörung der Humusschichte oder die Versiegelung des Bodens durch Asphaltierung, ausgenommen in geringfügigem Ausmaß wie zur Sanierung bestehender Wege, zur Revitalisierung von Almweideflächen (Rückführung von verwaldeten, verbuschten, verstrauchten und verunkrauteten Almflächen in nutzbare Weideflächen durch Roden, Schwenden, Schlägeln oder Mulchen) oder im Zuge von nach Abs 1 bewilligten Maßnahmen.

b) die Vornahme von Außenabflügen und Außenlandungen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen, soweit diese nicht im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, der Wildhege, der Ver- und Entsorgung alpiner Schutzhütten oder für Maßnahmen, die nach Abs 1 bewilligt wurden, erforderlich sind.

§ 9 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

LGBl. Nr. 79/2002

Bewilligungen

(1) Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs 1 und 6 Abs 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme

a) das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,

b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder

c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.

(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,

b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder

c) der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.

(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a) eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,

b) eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,

c) der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde,

d) natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder

e) freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde.

.........

(7) Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs 1 und 6 Abs 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.

(8) Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Abs 7 erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bescheidgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) bestellt werden. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes kann durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung ausgeglichen werden.

§ 10 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

LGBl. Nr. 79/2002

Ausnahmen von den Verboten

(1) Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs 2 dürfen für wissenschaftliche Zwecke oder Erschließungsmaßnahmen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Alpinregion vor störenden Eingriffen.

(2) Ausnahmen vom Verbot des § 7 dürfen für wissenschaftliche Zwecke, für Zwecke der Trinkwasserversorgung sowie zur Erhaltung oder Erschließung bestehender Anlagen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Gletscher und ihrer Einzugsgebiete vor störenden Eingriffen.

(3) Ausnahmen von den Verboten des § 8 dürfen bewilligt werden, wenn

a) durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde oder

b) das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen.

(4) § 9 Abs 8 gilt in jenen Fällen, in denen Bewilligungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 3 lit b erteilt werden, sinngemäß.

§ 12 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

LGBl. Nr. 79/2002

Ersatzlebensräume

(1) Wird in Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des § 9 Abs 7 oder des § 10 Abs 1, 2 oder 3 lit b erteilt wird, durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet, so ist dem Antragsteller die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben.

(2) Ist eine Vorschreibung nach Abs 1 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bewilligungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes entspricht. Der Geldbetrag ist von der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu verwenden.

§ 53 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

LGBl.Nr. 79/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Parteistellung der Gemeinden

Gemeinden, in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben, das nach den §§ 4, 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 1 einer Bewilligung bedarf, ausgeführt werden soll, haben einen Rechtsanspruch darauf, dass die im § 9 umschriebenen Interessen bei der Entscheidung gewahrt werden. Sie dürfen zur Wahrung dieser Interessen gegen einen Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG erheben.

§ 61 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

LGBl.Nr. 79/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Naturschutzbeirat

(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Fragen des Schutzes und der Pflege der Natur wird beim Amt der Landesregierung ein Naturschutzbeirat eingerichtet.

(2) Der Beirat ist von der Landesregierung jedenfalls vor der Erlassung von von ihr zu beschließenden Verordnungen nach diesem Gesetz zu hören.

(3) Der Naturschutzbeirat darf gegen Bescheide, vor deren Erlassung seine Mitglieder gemäß § 54 Abs. 1 zu hören sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG erheben, insoweit diese im Rahmen der Anhörung Einwendungen vorgebracht haben, denen im Bescheid der Behörde oder in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nicht Rechnung getragen wurde. Die Frist für die Erhebung der Beschwerde bzw. Revision beginnt an dem Tag zu laufen, an dem alle Mitglieder Kenntnis vom Inhalt des Bescheides bzw. der Entscheidung erlangt haben.

(4) Der Naturschutzbeirat ist dazu berufen, die in Bundesgesetzen dem Umweltanwalt eingeräumten Rechte wahrzunehmen.

VIII. Festgestellter Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 19.04.2011 wurde die Bringungsgemeinschaft „AAW xxx“ gegründet und dieser Bringungsgemeinschaft die Bewilligung zur Errichtung einer Bringungsanlage über die Parzellen xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, nach GSLG, Forstgesetz und Naturschutzgesetz erteilt. Grundsätzlich hatten sich die betroffenen Grundeigentümer bzw. Mitglieder der Gemeinschaft bereits auf eine darüber hinausgehende Wegerrichtung bis in das Grundeigentum des XXX geeinigt, diese zunächst 800 m lange Teilstrecke wurde nicht verwirklicht, weil diese zur Gänze in der Alpinzone zu liegen kommt. Daher bezog sich die bescheidförmlich genehmigte Trasse auf eine Gesamtlänge von 1.900 m. Die Erweiterung der Trasse, ausgehend von der Parzelle xxx über die Parzelle xxx, xxx (KG xxx) und xxx, xxx, xxx und xxx (KG xxx), hat eine Länge von ca. 600 m, die Wegtrasse verläuft in vollkommen freiem Gelände auf einer Seehöhe von 1.800 bis 1.900 m. Auf Grund der Randlage der xxx Alpe, prominent über dem xxx See gelegen, ist jede Wegbaumaßnahme im freien Gelände in dieser Höhenlage von sehr weit her einsehbar und wird durch den im Steilgelände erforderlichen großen Geländeanschnitt und die talseitig erforderlichen Böschungsbefestigungen das Landschaftsbild nachhaltig beeinträchtigt. Nachhaltig deshalb, weil sich die Baumaßnahmen in einem sensiblen Bereich befinden, bei dem auf Grund der klimatischen Bedingungen die Wiederbegrünung nach dem Straßenbau sehr schwierig ist. Auf Grund der vielfältigen touristischen Interessen wurden auf der xxx Alpe, im Nahbereich des beantragten Projektes, sehr viele Wegbauten getätigt, sodass von einer Übererschließung gesprochen werden kann. Ein Lebensraum mit einer geschützten Pflanzenart (Gämsheide) würde dadurch zerstört, die Schaffung eines Ersatzbiotopes ist deswegen nicht möglich, weil diese Pflanzenart nur auf Flächen aufkommen kann, die eine besondere Exposition aufweisen.

Der Beschwerdeführer xxx ist Eigentümer der EZ xxx, GB xxx, wobei von deren ungefähr 77 ha über 50 ha als Alm genutzt werden. Unmittelbar östlich daran anschließen befindet sich die Liegenschaft seines Sohnes xxx, EZ xxx, GB xxx, mit ca. 20 ha Alm. Der Beschwerdeführer xxx ist Mitglied der von xxx bzw. xxx ausgehenden vorgelagerten Weganlagen; xxx nicht. Die Liegenschaft des xxx ist jedoch von der xxx Seite her – zumindest in der Natur – durch einen Stichweg, ausgehend vom AAW XXX Wiesen II, erschlossen. Der AAW XXX hat seinen Ausgangspunkt von der XXX Seite, das Almzentrum (Almhütte) ist bereits durch eine bestehende Weganlage erschlossen; die Waldflächen sind zum Großteil durch das Projekt AAW xxx erschlossen. Ausgehend vom Endpunkt der derzeitigen Trasse kann das Almgebiet im freien Gelände mit Traktoren erreicht werden; die Bewirtschaftung (Zaunpflege) wird derzeit so durchgeführt. Die Wegbaumaßnahme ist nicht zur dauerhaften Existenzsicherung der beteiligten Betriebe und auch nicht in gleicher Weise für einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb erforderlich.

IX. Beweiswürdigung:

Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers bzw. der Parteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung; aus einer am Tag der Bescheidausfertigung durchgeführten Abfrage im geografischen Informationssystem KAGIS und aus einer Auseinandersetzung mit den im Akt einliegenden, grundsätzlich widersprüchlichen Gutachten im Hinblick auf die öffentlichen Interessen der Landwirtschaft:

Grundsätzlich kommt zwar den Agrarbehörden gemäß § 2 Abs. 3 K-GSLG die Kompetenz zur Entscheidung naturschutzrechtlicher Angelegenheiten auch in der Alpinzone zu; ein interner Erlass des Amtes der Kärntner Landesregierung legt jedoch fest, dass bspw. in der Alpinzone die fachliche Naturschutzbegutachtung durch die zuständige Fachabteilung durchgeführt wird. Die Agrarbehörde führt die Interessenabwägung nach eigener Ermittlung des öffentlichen Interesses der Landwirtschaft (Agrarstrukturverbesserung) durch.

Bei der beantragten Weganlage handelt es sich nicht um die Erschließung eines Almzentrums (Almhütte); diese hat ja bereits eine separate Wegerschließung; es handelt sich, ausgehend von einer Erschließung der forstlichen Flächen der Liegenschaft des xxx um eine Feinerschließung des in Kammnähe gelegenen Almbereiches; von der Situierung der Weganlage her aber hauptsächlich um eine Erschließung der Flächen des xxx. Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten kann die Erwägung des Sachverständigen, es handle sich dabei um eine existenzsichernde Erleichterung der Arbeitsabläufe, keineswegs nachvollzogen werden, da es sich bei Zäunungsmaßnahmen um keine dauernde Tätigkeit, sondern um eine Tätigkeit handelt, die in der Regel einmal jährlich, und zwar vor dem Auftrieb vorgenommen wird. Allfällige Ausbesserungen stellen nicht mehr einen derart großen Arbeitsaufwand dar. Der Abtransport von krankem oder verendetem Vieh wird – genauso wie die sporadische Zaunausbesserung und die Nachschau durch den Tierarzt – durch den geplanten Wegbau nicht notwendigerweise erleichtert, weil der Weg in den östlichen Teil des Almgebietes führt und – bei einer Zaunlänge von 6 km und einer Größe des Almgebietes von über 50 ha – die durchzuführenden Arbeiten ganz woanders erforderlich sein können.

Die „Hintanhaltung einer Verbuschung der Almflächen (Aufrechterhaltung des bisherigen Landschafsbildes)“ kann nicht nachvollzogen werden, da sich die Alm über der Baumgrenze befindet;

ebenso wenig kann das Argument der „Ermöglichung der intensiven Betreuung sowohl der Tiere als auch der Almeinrichtungen“ überzeugen, da dies (Betriebsnachfolger wird im Nebenerwerb wirtschaften) gar nicht beabsichtigt wird.

X. Zur Rechtzeitigkeit bzw. Zulässigkeit der Beschwerden:

a.) XXX:

Ganz allgemein ist festzuhalten, dass sich die Parteistellung nicht aus § 8 AVG, sondern letztlich aus den Materiengesetzen herleiten muss. Von einem normativen Inhalt kann dann gesprochen werden, wenn die Rechtsstellung des Betreffenden nach Erlassung des behördlichen Aktes eine andere ist als vorher. Im angefochtenen Bescheid wurde zwar ausgesprochen, dass sich xxx in den vorgelagerten Weganlagen einzukaufen hätte, doch ist dies ungeachtet der Zuordnung in den Spruch des Bescheides bestenfalls als Wissenskundgabe zu bewerten. Die Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft bedarf jedenfalls eines behördlichen Aktes; nachdem durch diese Einbeziehung der betroffene Grundeigentümer den Status eines Bringungsberechtigten erlangt, ist dies – offenkundig – in der gewählten Form nicht möglich. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht berührt wird; dass diese Erwähnung der ausständigen Einbeziehung noch nicht einmal Reflexwirkungen auslösen kann und dass ihm schon alleine aus diesem Grund keine Rechtsmittellegitimation zukommen kann. Daher braucht auf die Frage, ob die Einbringung an der privaten E-Mail-Adresse des Sachverständigen zur Fristwahrung ausreichend ist, gar nicht erst eingegangen zu werden. Diese Beschwerde war daher zurückzuweisen.

b.) Marktgemeinde xxx:

Die Beschwerde der Marktgemeinde xxx ist, wie die Nachforschungen ergeben haben, zwar außerhalb der Amtsstunden, jedoch noch am letzten Tag der Beschwerdefrist, bei der Behörde eingelangt. Die Behörde hat eine allfällige Beschränkung elektronischer Einbringungsmöglichkeiten gemäß § 13 Abs. 2 AVG nicht im Internet kundgemacht. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig und im Hinblick auf die Parteistellung der Gemeinden in Bewilligungsverfahren nach dem Naturschutzgesetz („Bescheide, mit denen eine Bewilligung erteilt wurde“; VwGH 2004/10/0216) zulässig.

c.) xxx:

Die Beschwerde des xxx (30.10. – 24.11.2015) ist jedenfalls rechtzeitig.

XI. Erwägungen:

1. Zuständigkeit im Hinblick auf die Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes:

Es stellt sich die Frage, ob eine von der Agrarbehörde erteilte, spruchmäßig klar abgegrenzte naturschutzrechtliche Bewilligung (im Rahmen der Einräumung eines Bringungsrechtes) eine „Angelegenheit der Bodenreform“ darstellt oder von der für den Naturschutz zuständigen Gerichtsabteilung zu verhandeln ist.

Als „agrarische Operationen“ werden jene Großverfahren bezeichnet, die auf Grund der Nachfolgeregelungen der „Reichsrahmengesetze“ durchgeführt werden. Diese Verfahren werden in der Regel mit Bescheid oder Verordnung förmlich eingeleitet und durch einen gleichwertigen Akt wieder beendet. Von der Rechtskraft der Einleitung bis zur Rechtskraft der Verfahrensbeendigung ist die Agrarbehörde zur Verhandlung und Entscheidung aller Angelegenheiten zuständig, die zum Zwecke der Durchführung dieses Verfahrens in dieses miteinbezogen werden müssen, wobei die Beurteilung, was nun konkret erforderlich ist, der Behörde selbst obliegt. Ausgenommen sind lediglich „Infrastrukturmaßnahmen“ und Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (vgl. § 98 K-FLG).

Auf Grund des engen Zusammenhanges mit der „agrarischen Operation“ – so wird eine Grundzusammenlegung ohne begleitende, geländeverändernde Maßnahmen nicht möglich sein – ist davon auszugehen, dass auch die funktionelle Zuständigkeit (vormals Instanzenzug) der sachlichen Zuständigkeit folgen muss, auch wenn lediglich einzelne Spruchpunkte nach den mitverhandelten Gesetzen angefochten werden.

Bringungsrechtsverfahren werden nicht förmlich eingeleitet; daher sind sie insofern nicht mit den agrarischen Operationen vergleichbar; wenngleich sie unzweifelhaft Bodenreformmaßnahmen darstellen. In der Stammfassung hatte das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 noch nicht die Möglichkeit vorgesehen, dass andere materiengesetzliche Bewilligungen durch die Agrarbehörde erteilt werden; dies wurde erst durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 39/2000, eingefügt. Auf Wunsch der Leiter der Agrarbehörden wurde auch in GSLG-Verfahren eine Kompetenzkonzentration geschaffen, die in weiterer Folge auch im Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. Nr. 4/1998, idF LGBl. Nr. 11/2003, ihre Berücksichtigung fand. Wo die Agrarbehörde bisher als Antragsteller auftrat (Forst-, Wasser- und Naturschutzrecht), kann sie nunmehr diese Bewilligungen selbst erteilen. Den Materialien zur Änderung des Grundsatzgesetzes (107 der Beilagen, XXI. GP) ist zu entnehmen, dass es dabei um eine Übertragung der Vollzugskompetenz gegangen ist und wurde als Motiv dafür neben der Verwaltungsvereinfachung angeführt, dass dadurch die Wasserrechts- und Forstbehörden von allfälligen Rechtsmittelverfahren befreit würden.

Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sollte also auch die funktionelle Zuständigkeit (Instanzenzug) der sachlichen Zuständigkeit in diesem Bereich folgen. Somit erscheint es diesem Willen entsprechend, dass auch im Landesverwaltungsgericht diese Angelegenheiten von der für Bodenreform zuständigen Geschäftsabteilung verhandelt werden.

2. Bindungswirkung; Prüfumfang gemäß § 27 VwGVG:

Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung (LAS) vom 20.07.2012, Zahl: 10-GSLG-246/4-2012, wurde ein Bescheid der Agrarbehörde, mit dem der Antrag des xxx auf naturschutzrechtliche Bewilligung des gegenständlichen Wegprojektes als unbegründet abgewiesen wurde, aufgehoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Agrarbehörde den „Hauptantrag auf Einräumung von Bringungsrechten abweisen hätte sollen“, weil die Bewilligung nach dem Naturschutzgesetz in diesem Zusammenhang nur subsidiären Charakter besitze. Dabei hat der LAS offensichtlich die im Akt erliegenden Bewilligungsanträge (§ 19 Forstgesetz, Naturschutzgesetz) als Bringungsrechtsanträge gewürdigt (Anträge vom 31.08.2010 bzw. 27.10.2010). Mit dem Folgebescheid der Behörde vom 06.09.2012 wurden diese Anträge (auf Erteilung von Bringungsrechten und der erforderlichen Bewilligungen) als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 09.12.2013, Zahl: 10-GSLG-246/5-2013, wurde wiederum dieser Bescheid behoben; und zwar mit der Begründung, dass im Berufungsverfahren eine Antragsänderung erfolgt sei, die einen geänderten Sachverhalt darstelle, der von der belangten Behörde im durchzuführenden Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen sei. Des Weiteren wurde „auf die gutachtliche Feststellung des ho. landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, dass der beantragte Weg im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung stehe, verwiesen“.

Zurückverweisungen nach § 66 Abs. 2 AVG bewirk(t)en, dass die Behörde an die von der Oberbehörde zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht gebunden ist; im fortgesetzten Verfahren ist dann auch das Verwaltungsgericht und sogar die Höchstgerichte an diese Rechtsansicht gebunden, auch wenn diese falsch sein sollte (vgl. VwGH vom 30.01.2014, 2013/10/0197).

Auch aufhebende Bescheide entfalten grundsätzlich Bindungswirkung (VwGH vom 16.03.2016, 2013/05/0095).

Im Vorverfahren ist die Rechtsmittelbehörde offensichtlich von einem Bringungsrechtsantrag des xxx ausgegangen, wie wohl im Akt lediglich das Übereinkommen, das in weiterer Folge zweimal genehmigt wurde, auffindbar ist. Geht man davon aus, dass das Vorliegen eines Antrages zumindest implizit bejaht wurde und somit für das hg. Verfahren als verbindlich festgehalten werden kann, stellt sich des Weiteren die Frage, inwiefern der vorne zitierte Passus aus dem LAS-Erkenntnis aus 2013 Bindungswirkung entfaltet.

Hätte die Bemerkung des LAS im Hinblick auf die Interessensabwägung bereits Bindungswirkung, so würde sich die Frage stellen, wieso dann die Angelegenheit zurückverwiesen worden ist und der LAS nicht in der Sache selbst entschieden hat. Weil aber zurückverwiesen wurde, kann sich die Bindungswirkung lediglich auf den Umstand beziehen, dass im Berufungsverfahren eine Sachverhaltsänderung hinsichtlich der Verkürzung der beantragten Strecke eingetreten ist und diese von neuem zu beurteilen sein wird. Alle weiteren Ausführungen sind in diesem Zusammenhang als unbeachtliches „obiter dictum“ einzustufen (VwGH Ra 2015/12/0022), das keine Bindungswirkung für das weitere Verfahren entfaltet.

Zum Prüfumfang gemäß § 27 VwGVG ist festzuhalten, dass die Prüfung grundsätzlich im Rahmen der subjektiv-öffentlichen Rechte des jeweiligen Beschwerdeführers zu erfolgen hat, im Falle einer Amtsbeschwerde jedoch die objektive Rechtsrichtigkeit im Rahmen der Anfechtungserklärung durch das Verwaltungsgericht zu überprüfen ist. Die Marktgemeinde xxx spricht in ihrer Beschwerde die Interessenabwägung an; der Beschwerdeführer xxx, die Richtigkeit der Naturschutzbewilligung (weil die Vorschreibung einer Ersatzleistung nach § 12 Naturschutzgesetz untrennbar mit der Erteilung der Bewilligung verbunden ist; vgl. VwGH Ra 2015/11/0022), darüber hinaus aber auch die Unvollständigkeit der Bringungsrechtseinräumung bzw. die Frage der Beanteilung an vorgelagerten Weganlagen.

Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung sind daher die Richtigkeit der naturschutzrechtlichen Bewilligung sowie grundsätzliche Fragen der Bringungsrechtseinräumung.

3. Interessenabwägung:

Ermessen bedeutet, dass die Behörde die Wahl zwischen zwei oder mehreren rechtlich gleichwertigen Lösungen hat (vgl. Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³, Seiten 250 ff.). Die in § 10 Abs. 1 Naturschutzgesetz vorgesehene Interessensabwägung bietet der Behörde keine Wahl zwischen zwei gleichwertigen Möglichkeiten; es sind lediglich die unbestimmten Gesetzesbegriffe (öffentliches Interesse, Gesichtspunkt des Gemeinwohles, Bewahrung der Alpinregion, störender Eingriff) in der Begründung hinlänglich zu konkretisieren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum öffentlichen Interesse der Verbesserung der Agrarstruktur iVm Bewilligungsverfahren nach dem Naturschutzgesetz die Formel entwickelt, dass in der Verbesserung der Agrarstruktur nur dann ein öffentliches Interesse gesehen werden kann, wenn die beantragte Bewilligung eine Maßnahme darstellt, deren nachhaltige Notwendigkeit für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung der Existenz des Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Winkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes zu bejahen ist (vgl. Erkenntnis vom 29.03.2005, Zahl: 2004/10/0223). Hingegen liegt nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung.

Nach dem Sachverhalt steht fest, dass es sich bei der beantragten Maßnahme um eine geländeverändernde Maßnahme (Grabung und Anschüttung und die Zerstörung der Humusschichte) handelt. Es ist auch keine geringfügige Maßnahme zur Sanierung eines bestehenden Weges, sondern eine Neuanlage. Es steht fest, dass durch die großflächigen Geländeanschnitte und Böschungsbauten, das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst wird. Es würde ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Pflanzenarten vernichtet werden, nämlich die Gämsheide, die nur an speziellen, exponierten Standorten zu finden ist, eine Verlegung ist nicht möglich.

In seinem Erkenntnis vom 15.12.2006, Zahl: 2004/10/0173, hat der Verwaltungsgerichtshof zu einer beantragten Wegbaumaßnahme (in Tirol) ausgesprochen, dass eine Maßnahme für die Existenz des Betriebes bzw. für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft entscheidende Bedeutung haben müsse. Dass es angesichts der ohne den Wirtschaftsweg nur fußläufig zurückzulegenden Wegstrecke von (dort:) 1.200 m nicht nur mühevoller, sondern geradezu unmöglich wäre, die Alm zeitgemäß zu bewirtschaften, sei dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen gewesen. In unserem, vorliegenden Fall, handelt es sich um die Hälfte dieser Strecke, nämlich lediglich 600 m, und müsste der Beschwerdeführer diese Strecke gar nicht fußläufig, sondern auf Grund der Topographie eben weglos mit Traktor, wenn auch unter erhöhter Vorsicht, zurücklegen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten folgt somit der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des Sachverständigen des fachlichen Naturschutzes. Insbesondere macht es keinen Unterschied, ob es sich bei den schützenswerten Landschaftselementen um solche, die durch menschlichen Eingriff entstanden sind, oder solche, die durch natürliche Vorgänge entstanden sind; weiters ist gerade im Falle der Übererschließung jede Maßnahme, die nicht existenzsichernd (in Form der Erschließung eines Almzentrums) wirkt, abzulehnen und schließlich widerspricht die Tatsache, dass das zu erschließende Gelände über der Baumgrenze bzw. Kampfzone liegt, dem Vorbringen, dass die Landschaft nur durch intensive Bewirtschaftungsmaßnahmen in ihrem derzeitigen Zustand erhalten werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Entscheidung vom 24.11.1997, Zahl: 95/10/0079, selbst die Korrelation zwischen Naturschutz und Bringungsrecht her. Vorschriften bspw. des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes, sehen die mangelhafte Verkehrserschließung landwirtschaftlicher Grundflächen als Mangel der Agrarstruktur an, dessen Beseitigung im öffentlichen Interesse gelegen sein kann. Dies sei auch bei der nach Naturschutzgesetz vorzunehmenden Interessenabwägung in Betracht zu ziehen.

Gerade in diesem Fall erscheint fraglich, ob dieses Argument Anwendung finden kann, nachdem die Weganlage im Grundeigentum des xxx endet und dieser durch die Weganlage, auf Grund seiner mangelnden Beanteilung bei den vorgelagerten Weganlagen, keinen Vorteil erlangen kann, sprich: bei ihm kein Bringungsnotstand dadurch abgewendet wird.

4. Zur Bringungsrechtseinräumung:

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, xxx wäre zwar nicht bei den vorgelagerten Weganlagen, wohl aber in xxx beanteilt, so zeigt er damit eine Rechtswidrigkeit der Bringungsrechteinräumung auf:

Nach der Entscheidung des VwGH vom 16.09.1999, Zahl: 96/07/0156, steht die Benützung vorgelagerter Wege im inneren Zusammenhang mit der Einräumung eines Bringungsrechtes selbst und bildet die notwendige Grundlage für die Entscheidung über die Einräumung des Bringungsrechts, weil die Entscheidung über ein Bringungsrecht im Wege der Erlassung von Teilbescheiden über bestimmte Wegabschnitte in der Bestimmung des § 59 Abs. 1 AVG keine Deckung findet. Wenn aber xxx die gegenständliche Weganlage nur über Weganlagen erreichen kann, an denen er nicht mit seinen Grundflächen beanteilt ist, ist die Bringungsrechtseinräumung schon aus diesem Grund rechtswidrig. Solche Rechtswidrigkeiten sind ungeachtet des Beschwerdevorbringens bei einer Beschwerdeerhebung durch den Antragsteller selbst aufzugreifen.

XII. Ergebnis:

Die Beschwerde des xxx war daher mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen; ansonsten war die angefochtene Entscheidung zur Gänze aus den dargelegten Gründen aufzuheben. Die angesprochenen Absperrungen auf vorgelagerten Weganlangen haben für die vorliegende Entscheidung keine Relevanz; zum einen, weil damit der räumlich vorgegebene Gegenstand des Verfahrens verlassen wird, zum anderen, weil Duldungspflichten für touristische Nutzung - die naturgemäß im Spannungsfeld mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung steht - nicht Gegenstand allfälliger naturschutzrechtlicher Auflagen sein können.

Auf das Gesetz zur Wegfreiheit im Bergland, LGBl. Nr. 18/1923, wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

XIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dies ergibt sich durch die zitierte Judikatur in der Begründung.

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