LVwG Burgenland E GB5/10/2023.017/003

LVwG BurgenlandE GB5/10/2023.017/00328.8.2023

Bgld. BauG §21 Abs1
Bgld. BauG §21 Abs2
Bgld. BauG §21 Abs4
Bgld. BauG §21 Abs5
Bgld. BauG §3
OIB-Richtlinie 3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2023:E.GB5.10.2023.017.003

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland fasst durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt RA in ***, vom 18.07.2023 gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde [KG] vom 05.06.2023, in einem Bewilligungsverfahren nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 - Bgld. BauG (mitbeteiligte Parteien: Herr AA und Frau BB, beide wohnhaft in ***, ***), den

 

 

 

BESCHLUSS

 

 

 

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensverlauf, Vorbringen:

 

I.1. Mit Eingabe vom 21.10.2022 brachten Herr AA und Frau BB, beide wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden „mitbeteiligte Parteien“), ein Bauansuchen im Gemeindeamt der Gemeinde [KG] ein. Gegenstand dieses Ansuchens ist der Abbruch von Nebengebäuden und der Zubau an bestehende Gebäude auf den Grundstücken [NR1] und [NR2], beide inneliegend in der EZ. [EZ1], der KG [KG]. Dem Ansuchen waren ein Einreichplan und eine Baubeschreibung, jeweils dreifach, sowie ein Energieausweis, eine Statische Berechnung, ein AGWR II-Datenblatt und ein Grundbuchsauszug angeschlossen.

 

I.2. Über dieses Bauansuchen beraumte der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz mit Kundmachung vom 03.01.2023 eine Bauverhandlung für den 23.01.2023 an.

 

In der Bauverhandlung erhob Herr BF, wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden „Beschwerdeführer“), dagegen Einwendungen und brachte vor, dass durch das Gebäude der Lichteinfall beeinträchtigt werde.

 

I.3. Mit Bescheid vom 28.02.2023, Zahl: ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde [KG] gemäß § 18 Abs. 7 Bgld. BauG die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch bestehender Gebäude, den Zu- und Umbau des Bestandsgebäudes sowie die Errichtung einer Garage auf den Grundstücken [NR1] und [NR2], EZ. [EZ1], der KG [KG] in der *** nach Maßgabe der dem Bescheid zugrunde gelegten Einreichunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden gemäß § 21 Abs. 4 Bgld. BauG als unzulässig zurückgewiesen.

 

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 17.03.2023 rechtzeitig Berufung.

 

I.5. Der Gemeinderat der Gemeinde [KG] als Baubehörde zweiter Instanz, (im Folgenden „belangte Behörde“), holte daraufhin die bautechnische Stellungnahme des Herrn Dipl.-Ing. CC aus [KG] vom 16.04.2023 zur Zahl: *** ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht und ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

 

Mit Bescheid des Gemeinderates vom 05.06.2023, ohne Zahl, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG in Verbindung mit §§ 18 Abs. 7, 21 und 30 Bgld. BauG als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

 

I.6. Mit seiner rechtzeitigen Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde begehrt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sowie die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass das Bauansuchen abgewiesen werde. In eventu wurde die Behebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

 

In seiner Begründung bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde das von ihr eingeholte Gutachten des Bausachverständigen Dipl.-Ing. CC vom 16.04.2023, Zahl: ***, ihm nicht zur Kenntnis gebracht habe. Sie habe dadurch das Parteiengehör verletzt und liege damit ein Verfahrensmangel vor. Durch das verfahrensgegenständliche Bauprojekt, insbesondere den neuen zweigeschoßigen Zubau und die Vergrößerung der Fläche werde seinem Grundstück samt den darauf befindlichen Gebäuden das ausreichende Maß an Licht, Luft und Sonne genommen, was § 46 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 – Bgld. RPG 2019 widerspreche. Gemäß § 46 Abs. 4 leg. cit. wäre im Bebauungsplan eine Beschränkung der Höhe und der Anzahl der Geschoße vorzunehmen gewesen. Der Bescheid beruhe daher auf einer gesetzwidrigen Verordnung und sei daher beim Verfassungsgerichtshof anfechtbar.

 

I.7. Mit Schreiben vom 04.08.2023, ohne Zahl, wurde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt.

 

I.8. Die mitbeteiligten Parteien erstatteten keine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen.

 

 

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

II.1. Der unter I. wiedergegebene Verfahrensverlauf wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

 

Ergänzend wird festgestellt:

 

Die mitbeteiligten Parteien sind jeweils zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke [NR1] und [NR2], beide inneliegend in der EZ. [EZ1], der KG [KG], mit der Adressbezeichnung ***, ***.

 

Das Grundstück [NR1] grenzt an die *** Straße und die ***gasse an, das Grundstück [NR2] an die ***gasse. Die beiden Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 444 m² sind im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als „BW – Bauland-Wohngebiet“ ausgewiesen.

 

Auf diesen beiden Grundstücken planen die mitbeteiligten Parteien den Abbruch eines Nebengebäudes, den zweigeschoßigen Zubau an ein bestehendes Gebäude und die Errichtung einer Garage für zwei Fahrzeuge.

 

Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstückes [NR3], inneliegend in der EZ. [EZ2], der KG [KG]. Dieses Grundstück grenzt nördlich und westlich an das Baugrundstück [NR1] der mitbeteiligten Parteien an.

 

II.2. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die unbedenkliche Aktenlage und wurde von den Parteien auch nicht bestritten.

 

Weiters wurde Einsicht in das Grundbuch und in das Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“ genommen.

 

Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

 

 

III. Rechtslage:

 

III.1. Die hier relevanten Bestimmungen des Burgenländischen Baugesetzes 1997 – Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 42/2022, lauten auszugsweise:

 

§ 3:

„Zulässigkeit von Bauvorhaben (Baupolizeiliche Interessen):

Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie

1. dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen,

2. den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen,

3. nach Maßgabe des Verwendungszwecks dem Stand der Technik, insbesondere bezüglich

a) Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,

b) Brandschutz,

c) Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,

d) Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,

e) Schallschutz,

f) Energieeinsparung und Wärmeschutz

entsprechen.

4. das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen,

5. durch ihre bestimmungsgemäße Benützung eine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht erwarten lassen sowie

6. verkehrsmäßig erschlossen sind und ihre Ver- und Entsorgung gewährleistet ist.“

 

§ 17:

„Bewilligungsverfahren:

(1) Für Bauvorhaben sowie Verwendungszweckänderungen, sofern sie nicht geringfügig sind (§ 16), ist vor Baubeginn bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen.

(2) - (5) […].“

 

§ 18:

„Mündliche Bauverhandlung:

(1) Liegen dem Ansuchen um Baubewilligung nicht sämtliche Zustimmungserklärungen (Angabe des Namens und Datums der Unterfertigung) der Eigentümer jener Grundstücke vor, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (§ 21 Abs. 1 Z 3) oder liegen sonstige Gründe, die baupolizeiliche Interessen berühren, vor, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern, hat die Baubehörde eine mündliche Verhandlung vorzunehmen. Zur Bauverhandlung sind die Parteien (§ 21) sowie die zur baupolizeilichen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser zu laden.

(2) – (3) […].

(4) Die Bauverhandlung hat der durch die Baubehörde bestimmte Verhandlungsleiter zu führen. Im Verlaufe der Bauverhandlung ist das Bauvorhaben einer baupolizeilichen Prüfung zu unterziehen, die sich insbesondere auf die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie die Berücksichtigung der Rechte der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (§ 21 Abs. 1 Z 3), zu erstrecken hat.

(5) […].

(6) Über ein Ansuchen um Baubewilligung, welche eine mündliche Verhandlung bedarf, ist binnen drei Monaten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(7) Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, dass die gemäß § 3 maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen.

(8) Der Baubewilligungsbescheid ist allen Parteien zuzustellen. Dem Bauwerber sind gleichzeitig mit dem Bescheid zwei mit einem Bewilligungsvermerk (“Baubewilligung", Bezeichnung der Behörde, Aktenzahl, Ort, Datum und Unterschrift) versehene Ausfertigungen der Baupläne und Baubeschreibungen zurückzustellen, wobei eine auf der Baustelle aufzulegen ist. Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.“

 

§ 21:

„Parteien:

(1) Parteien im Bauverfahren sind

1. der Bauwerber,

2. der Grundeigentümer bzw. die Miteigentümer, wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist,

3. die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (Nachbarn),

4. […].

(2) Ein Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass er durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt wird.

(3) Ist das Recht, dessen Verletzung behauptet wird, im Privatrecht begründet (privatrechtliche Einwendung), so hat die Baubehörde einen gütlichen Ausgleich zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, ist sie in der Verhandlungsschrift festzuhalten und im Bescheid darauf hinzuweisen; kommt keine Einigung zustande, sind die streitenden Parteien hinsichtlich dieser Einwendung auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Dies ist unter Anführung der Einwendung in der Verhandlungsschrift und im Bescheid ausdrücklich anzuführen.

(4) Wird die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften (z. B. Bauverordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bebauungsrichtlinien) behauptet, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Nachbarn dienen (öffentlichrechtliche Einwendung), hat die Baubehörde hierüber im Bescheid zu erkennen und gegebenenfalls die Baubewilligung zu versagen oder die Einwendung als unbegründet abzuweisen und die Baubewilligung zu erteilen.

(5) Andere Einwendungen sind als unzulässig zurückzuweisen.

(6) […].“

 

III.2. § 46 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 – Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019 (StF), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 34/2023, lautet:

 

„Bebauungsplan und Teilbebauungsplan:

(1) Die Aufstellung eines Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) ist nur auf der Grundlage eines rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes zulässig.

(2) Der Gemeinderat kann die Einzelheiten der Bebauung der durch den Flächenwidmungsplan als Bauland, Grünflächen gemäß § 40 Abs. 2 und 3 oder Vorbehaltsflächen gewidmeten Teile des Gemeindegebietes durch den Bebauungsplan oder hinsichtlich einzelner Gebiete des Baulandes, der Grünflächen gemäß § 40 Abs. 2 und 3 oder der Vorbehaltsflächen durch einen Teilbebauungsplan festlegen.

(3) Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) darf dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen und hat die Bebauung derart festzulegen, dass sie der jeweiligen Widmung des Flächenwidmungsplanes entspricht und den Bedürfnissen des Verkehrs Rechnung trägt. Ein Teilbebauungsplan muss mit den Teilbebauungsplänen der angrenzenden Gebiete in Einklang stehen.

(4) Bei der Aufstellung der Bebauungspläne (Teilbebauungspläne) ist die räumliche Verteilung der Gebäude und Einrichtungen nach Möglichkeit so festzulegen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung vermieden wird. Auf ein ausreichendes Maß an Licht, Luft und Sonne ist Rücksicht zu nehmen. Gleichzeitig sind den Gedanken der Stärkung der Stadt- und Ortskerne, der Ressourcenschonung und dem Landschaftsschutz Rechnung zu tragen.

(5) Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und aus der graphischen Darstellung. Dem Bebauungsplan sind schriftliche Erläuterungen, denen jedoch keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt, anzufügen.“

 

 

 

IV. Rechtliche Erwägungen:

 

IV.1. Zum Zustandekommen der angefochtenen Entscheidung:

 

Es wurden die Formalerfordernisse für das ordnungsgemäße Zustandekommen des Beschlusses des Gemeinderates als Baubehörde zweiter Instanz geprüft. Diese liegen vor, es erfolgten eine rechtzeitige und richtige Ladung zur Gemeinderatssitzung sowie eine korrekte Beschlussfassung.

 

 

IV.2. Zur Parteistellung des Beschwerdeführers und deren Umfang:

 

Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 3 Bgld. BauG sind unter anderem Parteien im Bauverfahren die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baus weniger als 15 m entfernt sind (Nachbarn). Der Beschwerdeführer ist unstrittig Nachbar im Sinne dieser Bestimmung.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.

 

Der Beschwerdeführer hat in der Bauverhandlung eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls durch das verfahrensgegenständliche Gebäude eingewendet. Die Parteistellung des Beschwerdeführers beschränkt sich daher auf dieses Vorbringen. Weitere Einwendungen hat er nicht erhoben.

 

Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten - wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen; zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 27.08.2014, Ro 2014/05/0062; 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).

 

 

 

IV.3. Zur Einwendung des Beschwerdeführers:

 

Gemäß § 21 Abs. 2 Bgld. BauG kann ein Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass er durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt wird. Wird die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften behauptet, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Nachbarn dienen (öffentlich-rechtliche Einwendung), hat die Baubehörde hierüber im Bescheid zu erkennen und gegebenenfalls die Baubewilligung zu versagen oder die Einwendung als unbegründet abzuweisen und die Baubewilligung zu erteilen (§ 21 Abs. 4 Bgld. BauG). Andere Einwendungen sind nach § 21 Abs. 5 Bgld. BauG als unzulässig zurückzuweisen.

 

Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird (vgl. VwGH 17.10.2002, 2002/07/0084; 18.09.2002, 2001/07/0149; 10.06.1999, 99/07/0073; 15.11.1994, 94/07/0112, u. a.).

 

Dem Bgld. BauG fehlt eine Aufzählung jener Vorschriften, auf welche öffentlich-rechtliche Einwendungen der Anrainer (Nachbarn) gestützt werden können; es ist daher vorweg zu prüfen, ob es sich bei den Einwendungen der Anrainer um öffentlich-rechtliche Einwendungen im Sinne des § 21 Abs. 4 Bgld. BauG handelt, also ob die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften behauptet wird, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Anrainers dienen; in Betracht kommen die von den Baubehörden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu beachtenden, im § 3 Bgld. BauG aufgezählten baupolizeilichen Interessen (vgl. VwGH 10.10.2014, 2012/06/0020).

 

 

Gemäß § 3 Bgld. BauG sind Bauvorhaben nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn die in dieser Bestimmung genannten baupolizeilichen Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Diese sind taxativ aufgezählt und von der Baubehörde vor Erteilung einer Baubewilligung unter Beiziehung von Sachverständigen zu prüfen.

 

 

Vorliegend sieht der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner subjektiven-öffentlichen Rechte darin, dass durch das verfahrensgegenständliche Gebäude der mitbeteiligten Parteien der Lichteinfall auf sein Grundstück beeinträchtigt werde.

 

Hierzu ist Folgendes auszuführen:

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird mit der Einwendung, es werde der Lichteinfall auf ein Nachbargrundstück beeinträchtigt, eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht dargetan. Ein Anspruch des Nachbarn gegen den Bauwerber auf Belichtung auf der Nachbarliegenschaft, abgesehen von Abstands- und Höhenbestimmungen, besteht nicht (vgl. VwGH 14.12.2020, Ra 2019/05/0294, mit Hinweis auf VwGH 29.01.2020, Ra 2019/05/0007, mwN; u.a.).

 

Bei Einhaltung der gesetzlichen Abstände vom Nachbargrundstück und der Gebäudehöhe hat der Nachbar keinen weitergehenden Rechtsanspruch auf Belichtung und Belüftung; der Eigentümer eines Grundstückes hat grundsätzlich durch Schaffung eines entsprechenden Freiraumes auf seinem Grundstück für ausreichende Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse zu sorgen (vgl. VwGH 16.11.2010, 2009/05/0342). Ein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Lichteinfalles und des Sonneneinfalles besteht daher nicht (vgl. Berl/Berl/Csillag-Wagner, Burgenländisches Baurecht (2017), Anm. 78 zu § 21).

 

Auch nach den Bestimmungen des Bgld. BauG besteht kein subjektiv-öffentliches Recht auf Belichtung vom Nachbargrundstück aus, sondern hat der Nachbar dafür auf seinem eigenen Grundstück zu sorgen (vgl. VwGH 03.05.2012, 2010/06/0267; 20.04.2001, 2001/05/0011). Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ro 2014/06/0004, räumt das Bgld. BauG 1997 dem Nachbarn nicht ausdrücklich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung eines bestimmten Lichteinfalles ein. Punkt 9.1.2. der OIB-Richtlinie 3, welche mit § 36 Abs. 1 der Burgenländischen Bauverordnung im Burgenland für verbindlich erklärt wurde, soll nach dieser Entscheidung nur die ausreichende Belichtung der Räume im zu errichtenden Gebäude sicherstellen, räumt aber kein subjektiv-öffentliches Recht ein (vgl. wiederum VwGH 28.02.2017, Ro 2014/06/0004, zitiert in Berl/Berl/Csillag-Wagner, Burgenländisches Baurecht (2017), Anm. 78 zu § 21).

 

Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer somit kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend.

 

Der Nachbar verliert seine Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG, soweit er nicht (spätestens am Tag vor Beginn der Bauverhandlung während der Amtsstunden bei der Baubehörde oder während der Verhandlung) Einwendungen erhebt. Zum Verlust der Parteistellung kommt es auch bei der bloßen Erhebung unzulässiger Einwendungen (vgl. VwGH 16.11.2010, 2007/05/0174, mit Hinweis auf VwGH 18.03.2004, 2002/05/1004, zum Bgld. BauG).

 

Die Einwendung des Beschwerdeführers wurde daher von der Baubehörde erster Instanz im Baubewilligungsbescheid zu Recht zurückgewiesen und die dagegen erhobene Berufung von der Baubehörde zweiter Instanz richtigerweise als unbegründet abgewiesen.

 

Eine ausreichende Belichtung für die bestehenden Aufenthaltsräume im Gebäude des Beschwerdeführers auf seinem Grundstück liegt zudem vor.

 

In dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten wird ausgeführt, dass die Aufenthaltsraumfenster des Beschwerdeführers westseitig in der Gebäudeaußenwand an der Straßenfluchtlinie ausgebildet sind. In den südseitigen Außenwänden an der Grundstücksgrenze sind keine Fenster ausgebildet. Für alle ausgebildeten Fenster konnten vom Gutachter in Prüfung der Plandarstellung des Einreichplans im Zuge der Bauverhandlung vor Ort augenscheinlich keine Beeinträchtigungen festgestellt werden. Die zum Baugrundstück der mitbeteiligten Parteien gerichteten, ostseitigen Bestandsfenster des Beschwerdeführers sind circa 5 m von der Grundstücksgrenze entfernt und die Parapethöhe beträgt 90 cm. Die Höhe des nächstgelegenen geplanten und neu zu errichtenden Nebengebäudes einer Garage beträgt 3 m. Der Abstand dieses geplanten Nebengebäudes von den Bestandsfenstern des Beschwerdeführers beträgt 8 m, womit dieses Nebengebäude bei Berücksichtigung der Gebäudehöhe und des Abstandes nicht in den freien Lichteinfallswinkel hineinragt. Andere beabsichtigte, neu zu errichtende Gebäude(teile) liegen nicht in Lichteinfallsrichtung zu Aufenthaltsraumfenstern des Beschwerdeführers.

 

 

 

Die vom Beschwerdeführer behauptete Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf sein Grundstück durch das Bauvorhaben tritt somit nicht ein und das diesbezügliche Vorbringen ist daher auch unbegründet.

 

IV.4. Zum übrigen Beschwerdevorbringen:

 

IV.4.1. Der Beschwerdeführer moniert, dass ihm das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten des Bausachverständigen Dipl.-Ing. CC vom 16.04.2023, Zahl: ***, nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu sei ihm nicht eingeräumt worden. Dies stelle eine Verletzung des Parteiengehörs und einen Verfahrensmangel dar.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Der Gemeinderat als Berufungsbehörde holte – insbesondere auch aufgrund der Berufung und der Einwendung des Beschwerdeführers – ergänzend ein Gutachten ein, wozu er auch berechtigt war, und entschied aufgrund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung.

 

Dass dem Beschwerdeführer das Gutachten von der belangten Behörde vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht und ihm keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, verletzte ihn – wie in der Beschwerde vorgebracht - in seinem Recht auf Parteiengehör.

 

Diese Rechtsverletzung wurde aber dadurch saniert, dass das Gutachten in der Begründung des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides wiedergegeben ist und der Beschwerdeführer damit Kenntnis davon erlangte. Der Beschwerdeführer konnte daher in der Beschwerde zum Gutachten Stellung beziehen und hatte auch Gelegenheit, ein Gegengutachten einzuholen und vorzulegen, was er aber unterließ.

 

IV.4.2. Wenn in der Beschwerde auf § 46 Bgld. RPG 2019 verwiesen wird, so ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass sich diese Bestimmung an den Gemeinderat als Verordnungsgeber in raumplanungsrechtlichen Belangen wendet. Es bleibt dem Beschwerdeführer selbstverständlich unbenommen, die in der Gemeinde [KG] geltenden Bebauungsgrundlagen beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist aber nicht ausreichend und geeignet, beim Landesverwaltungsgericht Zweifel hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Bebauungsgrundlagen hervorzurufen, und sieht es sich daher nicht veranlasst, eine solche Anfechtung von Amts wegen vorzunehmen.

 

IV.4.3. Soweit die Beschwerde ohne nähere Angaben auf das Berufungsvorbringen verweist, war dies für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht von Belang, da das Erfordernis der Angabe von Beschwerdegründen nach § 9 VwGVG nicht durch Hinweise auf Vorbringen in früheren Schriftsätzen ersetzt werden kann. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, müssen in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeführt sein (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2017), 2. Auflage, zitiert in LVwG NÖ 15.09.2015, LVwG-WT-14-0020; siehe auch VwGH 25.11.2010, 2010/16/0100, mit Hinweis auf VwGH 25.06.2008, 2008/15/0166, zur Beschwerde an den VwGH).

 

IV.5. Ergebnis:

 

Insgesamt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers somit nicht geeignet, eine Verletzung der ihm eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben aufzuzeigen. Seine Beschwerde ist daher aufgrund des Verlustes der Parteistellung mangels Möglichkeit der behaupteten Rechtsverletzung unzulässig.

 

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

 

Eine solche unzulässige Beschwerde hat zur Folge, dass das Landesverwaltungsgericht keine meritorische Entscheidung treffen darf (vgl. VwGH 23.02.2010, 2009/05/0059, mwN).

 

 

V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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