Bgld. BauG §17 Abs2
Bgld. BauG §17 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2022:E.GB5.10.2022.014.002
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland fasst durch seine Richterin Mag. Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF, wohnhaft in ***, ***, vom 19.07.2022 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 23.06.2022, Zahl: ***, in einem Bewilligungsverfahren nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 - Bgld. BauG (mitbeteiligte Partei: Herr AA, wohnhaft in ***, ***), den
BESCHLUSS
I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensverlauf, Vorbringen:
Mit Eingabe vom 16.06.2021 brachte Herr AA, wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden „mitbeteiligte Partei“), ein Bauansuchen im Gemeindeamt der Gemeinde *** ein. Gegenstand dieses Ansuchens ist die Errichtung einer Einfriedung auf den Grundstücken [NR1], inneliegend in der EZ. [EZ1], und [NR2], EZ. [EZ2], der KG ***. Dem Ansuchen waren eine Baubeschreibung und Baupläne, jeweils dreifach, ein Grundbuchsauszug und ein Anrainerverzeichnis angeschlossen.
Über dieses Bauansuchen beraumte der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz eine Bauverhandlung für den 20.07.2021 an. Mit Schriftsatz vom 19.07.2021 erhob Herr BF, wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden „Beschwerdeführer“), dagegen Einwendungen.
Mit Bescheid vom 28.10.2021, Zahl: ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - gemäß § 18 Abs. 7 i. V. m. § 30 Bgld. BauG die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Einfriedung auf den Grundstücken [NR1] und [NR2], EZ. [EZ1] und [EZ2], KG ***. Dem Spruch des Bescheides ist zu entnehmen, dass die mit dem Bewilligungsvermerk versehenen Einreichunterlagen Bestandteil dieses Bescheides sind. Die Baubewilligung wurde unter Bedingungen und Auflagen erteilt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden miterledigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.11.2021 rechtzeitig Berufung.
Mit Bescheid des Gemeinderates als Baubehörde zweiter Instanz, (im Folgenden „belangte Behörde“), vom 23.06.2022, Zahl: ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG vollumfänglich abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.
Mit seiner rechtzeitigen Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde begehrt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sowie die Aufhebung der Berufungsentscheidung im vollen Umfang.
In seiner Begründung bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass aus den vorgelegten Einreichunterlagen des Bauwerbers, auf welche im erstinstanzlichen Bescheid unter Punkt 9 (richtigerweise Punkt 8) verwiesen werde, notwendige Details nicht ersichtlich wären. Hierauf habe er sowohl bei der mündlichen Bauverhandlung als auch während der folgenden Abfassung der Niederschrift hingewiesen. Wie bereits in seiner Berufung ausgeführt, sei den Einreichunterlagen nicht zu entnehmen, wie das zu errichtende Fundament an sein an der Grundstücksgrenze bestehendes Gebäude angebaut werden solle. Auch die Art der Ausführung sei nicht erkennbar. Ebenso würden Informationen fehlen, wie der Eintritt von Feuchtigkeit verhindert werden solle, da Details zur Isolation sowie Angaben zum Abschluss des Mauerwerkes der Einfriedung den Einreichunterlagen nicht zu entnehmen wären. Weiters sei auf die Zweckmäßigkeit der Mauer nicht eingegangen worden. Zudem beinhalte die Einreichung die Einfriedung eines Grundstückes, welches aufgrund natürlicher Erhöhung des gewachsenen Erdniveaus Wasser auf das Grundstück des Beschwerdeführers ableite. Da durch die vorgelegten Einreichunterlagen die Ausführung der Einfriedung nicht ersichtlich gemacht werde, sei nicht erkennbar, ob eine Ableitung von Oberflächenwasser in weiterer Folge verhindert werde. Auch würden Details zur Errichtung der Fundamentierung, verwendeten Betongüte, Oberflächenbeschaffenheit und zum Abschluss der Einfriedung in den Einreichunterlagen nicht aufscheinen. Darüber hinaus müsse davon ausgegangen werden, dass das Bodenniveau bei einer endgültigen Nutzung der Einfriedung um bis zu einem Meter gehoben werde. Dies könne aufgrund der Situierung der Lichtschächte des jahrzehntelang unbewohnten Gebäudes abgeleitet werden. Eine Einfriedung müsse daher so konzipiert sein, dass sie einer derartigen Niveauänderung auch standhalte bzw. durch deren Beschaffenheit und Materialwahl auch Oberflächenwasser isoliere. Als Beschwerdegründe nannte der Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit der gegenständlichen Einreichunterlagen, da wesentliche Merkmale über die in der Berufung und der Beschwerde erhobenen Einwände darin nicht ersichtlich wären. Dies stelle einen Mangel der Beurteilung und Prüfung der baupolizeilichen Interessen im Sinne des § 3 Bgld. BauG dar. Demgemäß sei der vorliegende Sachverhalt ergänzungsbedürftig und die Behörde hätte im Ermittlungsverfahren weitere Fakten zum Sachverhalt sammeln müssen, um sich ein genaueres Bild von der Sachlage machen zu können. Im Zusammenhang mit § 3 Bgld. BauG habe der Bauwerber gemäß § 17 Abs. 2 Bgld. BauG die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Diese Bestimmung sehe unter anderem vor, dass dem Bauplan Ansichten und Querschnitte sowie Detailausführungen anzuschließen seien. In der Begründung der Berufungsbehörde sei inhaltlich auch nicht auf die vorgebrachten Einwände eingegangen worden. Daher habe die Berufungsbehörde ihren Ermessensspielraum überzogen und dadurch verletzt, dass lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen des Bgld. BauG einschließlich der Bauordnung und der geltenden OIB-Richtlinien verwiesen worden sei. Aufgrund der genannten Tatsachen sei die Begründung der Berufungsbehörde mangelhaft und stelle dies einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. In Zusammenschau der genannten Beschwerdegründe in Verbindung mit der Darstellung des Sachverhaltes würden die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers aufgrund der Nichtberücksichtigung der erhobenen Anträge und Einwendungen im gesamten Bauverfahren und aufgrund der Nichteinhaltung vorgegebener prüfungsrelevanter Bestimmungen des Bgld. BauG verletzt.
Mit Schreiben vom 02.08.2022 zur Zahl: *** legte die Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vor.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Der dargelegte Verfahrensverlauf wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Ergänzend wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Grundstücke [NR3], [NR4] und [NR5], alle inneliegend in der EZ. [EZ3], der KG ***.
Die mitbeteiligte Partei ist alleinige Eigentümerin des Grundstückes [NR1], inneliegend in der EZ. [EZ1], und zu zwei Drittel Eigentümerin des Grundstückes [NR2], EZ. [EZ2], beide KG ***.
Die Grundstücke sind im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als „BW – Bauland-Wohngebiet“ ausgewiesen.
Auf diesen beiden Grundstücken [NR1] und [NR2] der KG *** plant die mitbeteiligte Partei die Errichtung einer Einfriedung auf einer Länge von 89,20 m mit einer Höhe von 1,50 m im Vorgartenbereich und einer Höhe von 2,00 m im hinteren Bereich. Die verfahrensgegenständliche Einfriedung soll an der nördlichen Grenze der Grundstücke zu den Grundstücken des Beschwerdeführers [NR3] und [NR4], KG ***, errichtet werden. Auf diesen Grundstücken befinden sich an dieser Grundstücksgrenze bereits ein bestehender Gartenzaun sowie ein Gebäude.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die unbedenkliche Aktenlage und wurde von den Parteien auch nicht bestritten.
Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
III. Rechtslage:
Die hier relevanten Bestimmungen des Burgenländischen Baugesetzes 1997 – Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 42/2022, lauten auszugsweise:
§ 3:
„Zulässigkeit von Bauvorhaben (Baupolizeiliche Interessen):
Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie
1. dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen,
2. den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen,
3. nach Maßgabe des Verwendungszwecks dem Stand der Technik, insbesondere bezüglich
a) Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
b) Brandschutz,
c) Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
d) Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
e) Schallschutz,
f) Energieeinsparung und Wärmeschutz
entsprechen.
4. das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen,
5. durch ihre bestimmungsgemäße Benützung eine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht erwarten lassen sowie
6. verkehrsmäßig erschlossen sind und ihre Ver- und Entsorgung gewährleistet ist.“
§ 17:
„Bewilligungsverfahren:
(1) Für Bauvorhaben sowie Verwendungszweckänderungen, sofern sie nicht geringfügig sind (§ 16), ist vor Baubeginn bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen.
(2) Der Bauwerber hat bei der Baubehörde ein von ihm unterfertigtes schriftliches Ansuchen, um Baubewilligung einzubringen und gleichzeitig auf den Plänen die unterfertigten Zustimmungserklärungen (Angabe des Namens und Datums der Unterfertigung) der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (§ 21 Abs. 1 Z 3), und die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dazu gehören jedenfalls Baupläne (Lageplan 1 : 200 oder 1 : 500; Grundrisse, Ansichten und Querschnitte 1 : 100 oder 1 : 50) und Baubeschreibung, in der der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben ist, in jeweils dreifacher Ausfertigung, ein letztgültiger Grundbuchsauszug (nicht älter als sechs Monate), ein Verzeichnis der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, ein ausgefülltes Datenblatt für das Gebäude- und Wohnungsregister im Sinne der Anlage zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2004/9 , in der Fassung des Bundesgesetzes https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2013/1 , und ein Energieausweis. Die Baubehörde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen abverlangen oder einfache Zeichnungen oder Beschreibungen für ausreichend befinden. Die Zustimmung der Miteigentümer ist dann nicht erforderlich, wenn es sich um Zu- oder Umbauten innerhalb eines Wohnungseigentumsobjekts im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70, in der Fassung des Gesetzes https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2006/124 , handelt. Ein Energieausweis ist in folgenden Fällen nicht erforderlich: […].
(2a) Diese Dokumente können, soweit technisch möglich, zusätzlich auch elektronisch eingebracht werden. Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Baubehörde zur Verfügung stehenden Register festgestellt werden können.
(3) Die Baupläne und Baubeschreibungen sind von einem befugten Planverfasser zu erstellen und vom Bauwerber und vom Planverfasser zu unterfertigen. Letzterer bestätigt mit seiner Unterschrift auch, daß durch das Bauvorhaben baupolizeiliche Interessen (§ 3) nicht verletzt werden.
(4) - (5) […].“
§ 18:
„Mündliche Bauverhandlung:
(1) Liegen dem Ansuchen um Baubewilligung nicht sämtliche Zustimmungserklärungen (Angabe des Namens und Datums der Unterfertigung) der Eigentümer jener Grundstücke vor, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (§ 21 Abs. 1 Z 3) oder liegen sonstige Gründe, die baupolizeiliche Interessen berühren, vor, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern, hat die Baubehörde eine mündliche Verhandlung vorzunehmen. Zur Bauverhandlung sind die Parteien (§ 21) sowie die zur baupolizeilichen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser zu laden.
(2) – (3) […].
(4) Die Bauverhandlung hat der durch die Baubehörde bestimmte Verhandlungsleiter zu führen. Im Verlaufe der Bauverhandlung ist das Bauvorhaben einer baupolizeilichen Prüfung zu unterziehen, die sich insbesondere auf die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie die Berücksichtigung der Rechte der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (§ 21 Abs. 1 Z 3), zu erstrecken hat.
(5) - (6) […].
(7) Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, dass die gemäß § 3 maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen.
(8) Der Baubewilligungsbescheid ist allen Parteien zuzustellen. Dem Bauwerber sind gleichzeitig mit dem Bescheid zwei mit einem Bewilligungsvermerk (“Baubewilligung", Bezeichnung der Behörde, Aktenzahl, Ort, Datum und Unterschrift) versehene Ausfertigungen der Baupläne und Baubeschreibungen zurückzustellen, wobei eine auf der Baustelle aufzulegen ist. Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.“
§ 21:
„Parteien:
(1) Parteien im Bauverfahren sind
1. der Bauwerber,
2. der Grundeigentümer bzw. die Miteigentümer, wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist,
3. die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (Nachbarn),
4. […].
(2) Ein Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass er durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt wird.
(3) […].
(4) Wird die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften (z. B. Bauverordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bebauungsrichtlinien) behauptet, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Nachbarn dienen (öffentlichrechtliche Einwendung), hat die Baubehörde hierüber im Bescheid zu erkennen und gegebenenfalls die Baubewilligung zu versagen oder die Einwendung als unbegründet abzuweisen und die Baubewilligung zu erteilen.
(5) Andere Einwendungen sind als unzulässig zurückzuweisen.
(6) […].“
IV. Rechtliche Erwägungen:
Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten - wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen; zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 27.08.2014, Ro 2014/05/0062; 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).
Der Beschwerdeführer ist unstrittig Nachbar im Sinn des § 21 Bgld. BauG. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren aber in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 seine Parteistellung behalten hat (vgl. VwGH 18.03.2004, 2002/05/1004).
Dem Bgld. BauG fehlt eine Aufzählung jener Vorschriften, auf welche öffentlich-rechtliche Einwendungen der Anrainer (Nachbarn) gestützt werden können; es ist daher vorweg zu prüfen, ob es sich bei den Einwendungen der Anrainer um öffentlich-rechtliche Einwendungen im Sinne des § 21 Abs. 4 Bgld. BauG handelt, also ob die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften behauptet wird, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Anrainers dienen; in Betracht kommen die von den Baubehörden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu beachtenden, im § 3 Bgld. BauG aufgezählten baupolizeilichen Interessen (vgl. VwGH 10.10.2014, 2012/06/0020).
Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird (vgl. VwGH 17.10.2002, 2002/07/0084; 18.09.2002, 2001/07/0149; 10.06.1999, 99/07/0073; 15.11.1994, 94/07/0112, u. a.).
Vorliegend sieht der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner subjektiven-öffentlichen Rechte im Kern darin, dass aufgrund der seines Erachtens nach vorliegenden Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 Bgld. BauG die Baubehörde bei Beurteilung der baupolizeilichen Interessen zur weiteren Sachverhaltsergänzung verpflichtet gewesen wäre. Eine gesetzeskonforme Beurteilung seitens der Behörde, ob die in § 3 Bgld. BauG angeführten baupolizeilichen Interessen betroffen sind, könne nämlich nur erfolgen, sofern die Einreichunterlagen den gesetzlichen Bestimmungen entsprächen. Die Unzulänglichkeit der Einreichpläne, so die Argumentation des Beschwerdeführers, ergebe sich daraus, dass darin „wesentliche Merkmale über die in der Berufung und der Beschwerde erhobenen Einwände nicht ersichtlich“ seien. Mit diesen Einwendungen habe sich die erst- und zweitinstanzliche Baubehörde zu keinem Zeitpunkt auseinandergesetzt.
Hierzu ist Folgendes auszuführen:
Entsprechend der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind Einwendungen der Nachbarn (Parteien) betreffend die Unvollständigkeit der Einreichpläne im baubehördlichen Bewilligungsverfahren mangels individuellen Interesses auf Vollständigkeit der Pläne nicht beachtlich.
Die Baubehörde hat bei Prüfung der baupolizeilichen Interessen vielmehr von Amts wegen vorzugehen. Dabei hat sie selbst zu beurteilen, ob die ihr vorgelegten Unterlagen, im konkreten Fall zur Beurteilung des Bauvorhabens im Lichte des § 3 Bgld. BauG, ausreichend sind. Allenfalls hat sie dem Bauwerber die Verbesserung aufzutragen.
Lediglich wenn die vorgelegten Unterlagen derart dürftig ausgestaltet sind, dass Nachbarn (Parteien) außerstande sind, sich über die Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf deren subjektiv-öffentliche Rechte zu informieren, können Mängel der Baupläne von diesen geltend gemacht werden (vgl. etwa VwGH 29.04.2015, 2013/05/0004, mwN; 03.10.2013, 2010/06/0197).
Mit seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zwar, dass die Prüfung der baupolizeilichen Interessen durch die Baubehörden aufgrund unzureichender Einreichunterlagen mangelhaft erfolgt sei, ein Vorbringen dahingehend, dass ihm hierdurch eine Beurteilung und Geltendmachung potentieller Eingriffe in seine durch das Bgld. BauG gewährten Nachbarrechte verunmöglicht würde, wurde jedoch nicht erstattet. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich vielmehr in der Kritik an den Einreichunterlagen, ohne konkret darzulegen, in welchen Nachbarrechten sich der Beschwerdeführer überhaupt verletzt fühlt.
Im Übrigen beinhaltet der vorgelegte Einreichplan – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - Querschnitte der Einfriedung sowie eine Ansicht des Bauvorhabens im gesetzlich vorgeschriebenen Maßstab. Aus der Baubeschreibung gehen zudem die Art der Ausführung und die verwendeten Baumaterialien hervor. Art und Umfang des Bauvorhabens sind dem Einreichplan und der Baubeschreibung somit hinreichend klar zu entnehmen. Auch sieht § 17 Abs. 2 Bgld. BauG nicht vor, dass ein Bauansuchen Detailausführungen zum geplanten Bauwerk zu enthalten hat.
Die von der mitbeteiligten Partei mit dem Bauansuchen zur Genehmigung vorgelegten Einreichunterlagen waren jedenfalls ausreichend, um dem Beschwerdeführer Informationen über das geplante Bauvorhaben zu geben und ihm die Erhebung von Einwendungen zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer hat jedoch kein konkretes Vorbringen erstattet, in welchen ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten er sich verletzt erachtet.
Die Klärung von Detailfragen eines Bauvorhabens (wie etwa Oberflächenqualitäten) erfolgt üblicherweise in der der Baubewilligung nachfolgenden Ausführungsplanung unter Berücksichtigung der im Zuge der Baubewilligung erteilten Bedingungen und Auflagen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Detail:
Der Beschwerdeführer moniert unter anderem, dass die Art der Ausführung des Bauprojektes aus den Einreichunterlagen nicht ersichtlich wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bauausführung eines (genehmigten) Bauprojektes jedoch nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (vgl. VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0123, zur Tiroler Bauordnung). Schon aus diesem Grund war, mangels Möglichkeit einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten, das diesbezügliche Vorbringen nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides darzulegen.
Mit der Beanstandung, dass den Plänen Details zur Isolation des zu errichtenden Mauerwerkes an das bereits bestehende Gebäude des Beschwerdeführers sowie zum Abschluss des Mauerwerkes zur Verhinderung von Eintritt von Feuchtigkeit nicht zu entnehmen wären, hat der Beschwerdeführer keine Einwendung im Sinne des § 21 Abs. 4 Bgld. BauG erhoben, da das Vorbringen nicht erkennen lässt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht er sich hierdurch verletzt fühlt. Für die Rüge des Beschwerdeführers, dass die verwendete Güte des Betons, die Oberflächenbeschaffenheit, der Abschluss der Einfriedung und die Zweckmäßigkeit des Bauvorhabens aus den Einreichunterlagen nicht eruierbar seien, gilt Selbiges. Im Übrigen ist, wie bereits dargelegt, die Frage der Bauausführung nicht Gegenstand des Bauverfahrens.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend den Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung die Einfriedung im Bereich des Nachbargrundstückes derart zu gestalten ist, dass ein Wassereintritt in die Gebäudedehnfugen verhindert wird. Dass trotz dieser Auflage eine Beeinträchtigung eines konkreten subjektiven-öffentlichen Rechts zu erwarten wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.
Das baurechtliche Bewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem über das Begehren des Antragstellers, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und Beschreibungen ergibt, abzusprechen ist. Im gegenständlichen Verfahren ist somit ausschließlich vom eingereichten Projekt auszugehen.
Die vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte Geländeveränderung basiert lediglich auf dessen Vermutungen und ist eine solche auch nicht in den Einreichunterlagen ersichtlich. Eine Geländeveränderung ist daher nicht verfahrensgegenständlich. Dahingehende Einwendungen sind somit für das gegenständliche Verfahren nicht relevant (vgl. VwGH 21.12.2010, 2009/05/0307).
Soweit die Beschwerde zum Inhalt hat, dass anhand der Einreichpläne nicht beurteilt werden könne, ob die bisher stattgefundene Ableitung des Oberflächenwassers auf das Grundstück des Beschwerdeführers durch Errichtung der Einfriedung in weiterer Folge verhindert werde, ist dem Vorbringen zu entgegnen, dass der „gewachsene Erdboden“ auf dem Grundstück des Bauwerbers, welcher laut Beschwerdeführer für die bisherige Ableitung von Oberflächenwasser verantwortlich sein soll, nicht Gegenstand der vorliegenden Baubewilligung ist.
Außerdem begründet das gewöhnliche Abrinnen von Oberflächenwasser auf Nachbargrundstücke kein Mitspracherecht der Nachbarn im Sinne des § 21 Abs. 4 Bgld. BauG (vgl. VwGH 21.02.2014, 2010/06/0253, zur Tiroler Bauordnung, und VwGH 18.03.2004, 2002/05/1036, zum Bgld. BauG). Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.03.2004, 2002/05/1036, ist dem Bgld. BauG eine Bestimmung des Inhaltes, dass dem Nachbarn ein Mitspracherecht bei der Situierung einer Einfriedung im Bereich der gemeinsamen Grenze aus dem Gesichtspunkt zukäme, dass die Einfriedung auf Grund ihrer Situierung geeignet sei, den Abfluss von Oberflächenwässern von der Liegenschaft des Nachbarn zu beeinträchtigen, nicht zu entnehmen.
Überdies wurde – wie aus dem Spruch des Bewilligungsbescheides ersichtlich – die Baubewilligung unter der Bedingung bzw. Auflage erteilt, dass die Einfriedungsmauer derart auszuführen ist, dass kein Niederschlagswasser auf Nachbargrund abgeleitet wird. Im Bereich des Nachbargebäudes ist der Wassereintritt in die Gebäudedehnfuge durch geeignete Maßnahmen zu verhindern (vgl. Auflagenpunkt 6 im Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides). Insofern wird der behauptete Abfluss auf das Grundstück des Beschwerdeführers durch Errichtung der verfahrensgegenständlichen Einfriedung gemäß dieser Auflage verhindert. Dass eine Beeinträchtigung eines konkreten subjektiven-öffentlichen Rechtes trotz dieser Auflage zu befürchten wäre, hat der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise behauptet.
Soweit die Beschwerde lediglich auf die Einwendungen in der Berufung verweist, ohne hierzu nähere Angaben zu beinhalten, waren derartige Einwände für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland nicht von Belang, da das Erfordernis der Angabe von Beschwerdegründen nach § 9 VwGVG nicht durch Hinweise auf Vorbringen in früheren Schriftsätzen ersetzt werden kann. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, müssen in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeführt sein (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2017), 2. Auflage, zitiert in LVwG NÖ 15.09.2015, LVwG-WT-14-0020; siehe auch VwGH 25.11.2010, 2010/16/0100, mit Hinweis auf 25.06.2008, 2008/15/0166, zur Beschwerde an den VwGH).
Insgesamt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers somit nicht geeignet, eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben aufzuzeigen. Die Beschwerde ist daher mangels Möglichkeit einer behaupteten Rechtsverletzung unzulässig.
Eine solche unzulässige Beschwerde hat zur Folge, dass das Landesverwaltungsgericht keine meritorische Entscheidung treffen darf (vgl. VwGH 23.02.2010, 2009/05/0059, mwN). Eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen betreffend die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bzw. des Berufungsbescheides erübrigte sich somit.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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