KAbG Bgld. §11 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.G04.12.2022.008.010
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Halbauer
1. über die Beschwerden des Herrn BF, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Rechtsanwälte RAe OG in ***, vom 06.10.2021 (Verfahren zu 1.) und vom 07.10.2021 (Verfahren zu 2.)
gegen die Bescheide des Gemeinderates der Gemeinde AA vom 28.09.2021, Zl. *** wegen Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr (Verfahren zu 1.) und gegen den Bescheid vom 28.09.2021 Zl. *** wegen Vorschreibung der Wasserbezugsgebühr (Verfahren zu 2.), sowie
2. über die Säumnisbeschwerde des Herrn BF, vertreten durch Rechtsanwälte RAe OG in *** vom 28.06.2021 (Verfahren zu 2.)
z u R e c h t:
I. Der Beschwerde vom 06.10.2021 wird dahingehend stattgegeben, dass die
Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr (Verfahren zu 1.)
wie folgt lautet:
„Gesamt netto 471,45 EUR
verrechnete Akontozahlung netto - 120,44 EUR
Nachverrechnung netto 351,02 EUR
USt 10 % 35,10 EUR
Nachverrechnung brutto 386,12 EUR“
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde vom 07.10.2021 wird dahingehend stattgegeben, dass die
Vorschreibung der Wasserbezugsgebühr (Verfahren zu 2.)
wie folgt lautet:
„Gesamt netto 458,18 EUR
Verrechnete Akontozahlung netto -186,63 EUR
Nachverrechnung netto 271,55 EUR
USt 10 % 27,16 EUR
Nachverrechnung brutto 298,71 EUR“
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
III. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 BAO eingestellt.
IV. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:
I.1 Verfahren zu 1. (Kanalbenützungsgebühr):
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AA vom 19.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein als „Kanal – Endabrechnung“ bezeichneter Bescheid zustellt. Im Spruch des Bescheides wurde für den Abrechnungszeitraum 16.10.2019 bis 31.12.2019 aufgrund des Zählerstandes alt: 925,0 und des Zählerstandes neu: 977,0 der Bezug mit 52 m³ festgestellt, im Zeitraum 01.01.2020 bis 24.06.2020 aufgrund des Zählerstandes alt: 977,0 und des Zählerstandes neu: 1096,0 der Bezug mit 119 m³ festgestellt sowie im Zeitraum 25.06.2020 bis 06.11.2020 aufgrund des Zählerstandes alt: 0,0 und des Zählerstandes neu: 109,0 der Bezug mit 109 m3 festgestellt und unter Berücksichtigung des Gebührensatzes von 1,16 Euro brutto für den Zeitraum 16.10.2019 bis 31.12.2019 und des Gebührensatzes von 2,01 Euro für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 06.11.2020 eine Gebühr von 518,60 Euro brutto festgesetzt.
Unter Berücksichtigung der verrechneten brutto Akontozahlung von 132,48 Euro wurde ein Nachverrechnungsbetrag in der Höhe von 386,12 Euro ausgewiesen. Die inkludierte Umsatzsteuer von 10% wurde mit 35,11 Euro bestimmt.
Weiters wurde ausgesprochen, dass der Akontobetrag für die Kanalbenützungsgebühr des nächsten Abrechnungszeitraumes entsprechend der aus der Endabrechnung ermittelten Verbrauchsmengen vorläufig mit 112,51 Euro (inkl. 10% USt) festgesetzt wird, welcher zu den angegebenen Fälligkeitsterminen am 15.02., 15.05. und 15.08.2021 zu entrichten ist.
Diese Vorschreibung stützt sich auf die Bestimmungen des Burgenländischen Kanalabgabegesetzes [§§ 10, 11 und 12 leg cit] in Verbindung mit der Kanalbenützungsgebührverordnung der Gemeinde AA [Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde AA vom 11.12.2019 über die Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr]
Die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid wurde mit hier angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde AA vom 28.09.2021 als unbegründet abgewiesen.
I.2. Verfahren zu 2. (Wasserbezugsgebühr):
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AA vom 19.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein als „Wasser – Endabrechnung“ bezeichneter Bescheid zustellt. Im Spruch des Bescheides wurde für den Abrechnungszeitraum 16.10.2019 bis 24.06.2020 aufgrund des Zählerstandes alt: 925,0 und des Zählerstandes neu: 1096,0 der Bezug mit 171 m³ festgestellt und im Zeitraum 25.06.2020 bis 06.11.2020 aufgrund des Zählerstandes alt: 0,0 und des Zählerstandes neu: 109,0 der Bezug mit 109 m³festgestellt und unter Berücksichtigung des Gebührensatzes von 1,80 Euro brutto eine Gebühr von 504,00 Euro brutto festgesetzt.
Unter Berücksichtigung der verrechneten brutto Akontozahlung von 205,29 Euro wurde ein Nachverrechnungsbetrag in der Höhe von 298,71 Euro ausgewiesen. Die inkludierte Umsatzsteuer von 10% wurde mit 27,16 Euro bestimmt.
Weiters wurde ausgesprochen, dass der Akontobetrag für die Wasserbezugsgebühr des nächsten Abrechnungszeitraumes entsprechend der aus der Endabrechnung ermittelten Verbrauchsmengen vorläufig mit 119,05 Euro (inkl. 10% USt) festgesetzt wird, welcher zu den angegebenen Fälligkeitsterminen am 15.02., 15.05. und 15.08.2022 zu entrichten ist.
Diese Vorschreibung stützt sich auf § 15 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2008 [gemeint wohl § 17 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2017] in Verbindung mit der Wasserbezugsgebührenverordnung der Gemeinde AA [Verordnung der Gemeinde AA vom 07.11.2018 über die Ausschreibung von Wasserbezugsgebühren].
Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (15.12.2020) ein.
Mit Schriftsatz vom 28.06.2021 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde beim Gemeinderat der Gemeinde AA ein.
In der Folge wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde AA vom 28.09.2021 die Berufung vom 15.12.2020 als unbegründet abgewiesen.
I.3.
Gegen diese Berufungsbescheide wurden vom Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerden erhoben.
In der Beschwerde zu Verfahren 1. wird vorgebracht, dass bislang kein abgabenbehördlicher Bescheid nach § 11 Abs. 4 Bgld Kanalabgabegesetz (KAbG) erlassen wurde. Bei dem von der belangten Behörde am 19.11.2020 erlassenen Bescheid betreffend „Kanal-Endabrechnung" handle es sich um einen Endabrechnungsbescheid und nicht um einen Festsetzungsbescheid i.S. des § 11 Abs. 4 Bgld KAbG.
Die Festsetzung des Jahresbetrages nach Abs. 4 leg. cit. solle im Regelfall „auch für die folgenden Jahre" gelten, sodass Abs. 4 nur eine bescheidmäßige Festsetzung „pro futuro" vorsähe. Einen (erst im Nachhinein ergehenden) Endabrechnungsbescheid, bei dem eine Fortgeltung auch für die Folgejahre praktisch schon von vorn herein unmöglich sei, weil die tatsächliche Wasserverbrauchsmenge von Jahr zu Jahr nie gleich sei, wäre vom Gesetzgeber sohin nicht intendiert.
Die in den Bescheiden angeführten Rechtsgrundlagen, nämlich die Gemeindeverordnungen vom 07.11.2018 und 11.12.2019, legen als Berechnungsmethode den Wasserverbrauch, also die Wasserverbrauchsmenge, fest. Dies stehe mit den Bestimmungen des Bgld. KAbG nicht im Einklang.
Zwar enthalte das Bgld. KAbG (insbesondere dessen 3. Abschnitt) keine näheren Angaben wie die Kanalbenützungsgebühr zu berechnen sei, das bedeute aber keineswegs, dass den Gemeinden die Wahl der Berechnungsmethode vollkommen freigestellt sei. Vielmehr ergäben sich die Rahmenbedingungen und Grenzen der Zulässigkeit bestimmter Berechnungsmethoden aus den Bestimmungen des Bgld. KAbG.
Dies erfordere eine Festsetzung im Sinne von § 11 Abs. 4 Bgld KAbG mittels Individualbescheides.
Nach dem Vorbild des § 28 GrStG 1955 werde in § 11 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Bgld KAbG angeordnet, dass an jeden Gebührenpflichtigen ein Gebührenfestsetzungsbescheid nach Abs. 4 zu ergehen habe, der schon im Zeitpunkt der Bescheiderlassung dem Qualitätserfordernis des Abs. 5 zu entsprechen habe, nämlich auch für die Folgejahre Geltung zu entfalten. Dieser gesetzlichen Regelung käme maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob eine bestimmte Berechnungsmethode (Dachfläche, Wasserverbrauch etc) zulässig sei. Zulässig sei nämlich nur eine Berechnungsmethode, die den Abgabenbehörden die Erlassung eines mit dem grundsätzlichen Qualitätserfordernis der Fortgeltung für die Folgejahre ausgestatteten Festsetzungsbescheides überhaupt ermögliche. Damit diese landesgesetzliche Vorgabe eingehalten werden könne, scheiden Berechnungsmethoden aus, bei denen von vorn herein völlig klar ist, dass der Festsetzungsbescheid nach Abs. 4 keine Fortgeltung für die Zukunft haben könne. Dies sei aber gerade bei der Berechnungsmethode nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch der Fall, zumal die tatsächliche Wasserverbrauchsmenge typischerweise nie gleichbleibend sei, sondern sich von Jahr zu Jahr ändere.
Die in der Verordnung des Gemeinderates vom 07.11.2018 und 11.12.2019 vorgesehene Berechnung der Kanalbenützungsgebühr nach tatsächlichem Wasserverbrauch sei daher gesetzwidrig, weil diese Berechnungsmethode offenkundig schon von vorn herein die Erfüllung jener Bescheiderlassungspflichten, die sich aus § 11 Abs. 4 und Abs. 5 Bgld KAbG für die Abgabenbehörden ergeben, offenbar nicht zulasse.
Zudem befinde sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ein Naturschwimmteich, bei dem nicht nur die Erstbefüllung, sondern auch die verdunstungsbedingte laufende Nachbefüllung mit Wasser über die öffentliche Wasserleitung (Trinkwasser aus dem Gartenschlauch) erfolge. Die belangte Behörde bezweifelt im angefochtenen Bescheid weder diesen Umstand noch den weiteren Umstand, dass das im Naturschwimmteich befindliche Wasser niemals abgelassen wird. Das aus der öffentlichen Wasserversorgung entnommene Schwimmteichwasser wird also niemals in die Kanalisationsanlage der Gemeinde eingebracht. Das Schwimmteichwasser belaste die Kanalisationsanlage in keinster Weise. Jene Wassermengen, die über die öffentliche Wasserleitung und über den eingebauten Wasserzähler letztlich in den Naturschwimmteich gelangen, seien zwar tatsächlicher Wasserverbrauch (wofür ohnedies Entgelt geleistet wird), diese Wassermengen stünden allerdings in weiterer Folge mit der Kanalisationsanlage in keinerlei Zusammenhang. Anders als bei einem herkömmlichen Swimmingpool ist eine Kanalbenützung für dieses Schwimmteichwasser geradezu undenkbar, weil ein Naturschwimmteich ganzjährig gefüllt bleiben muss, damit die Schwimmteichanlage und die dazugehörige Bepflanzung, die der notwendigen Wasserregeneration diene, keinen Schaden nehmen (z.B. Frost, Austrocknung).
Es sei unverhältnismäßig, jene Wassermengen, die im Abrechnungszeitraum lediglich der Nachbefüllung des Naturschwimmteiches gedient haben, zur Bemessung der Kanalbenützungsgebühr heranzuziehen. In den Gemeindeverordnungen vom 07.11.2018 und vom 11.12.2019 betreffend die Ausschreibung der Kanalbenützungsgebühr werde keine Differenzierung nach dem Zweck des tatsächlichen Wasserverbrauchs vorgenommen, sodass sogar ein Wasserverbrauch, der ganz offensichtlich nie eine Kanalbenützung nach sich ziehen kann, dennoch bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr mitherangezogen werde und sich somit gebührenerhöhend auswirke.
Hinsichtlich der überhöhten Gebührensätze, die gesetzwidrigerweise zu einem Jahresertrag an Kanalbenützungsgebühren von mehr als dem doppelten Jahreserfordernis i.S. des § 11 Abs. 1 Bgld KAbG führen würden, habe die belangte Behörde kein gehöriges Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Die belangte Behörde beziffere den Jahresertrag aus der Kanalbenützungsgebühr mit € 567.001,70 ohne nähere Aufschlüsselung und ohne jede Benennung der Grundlagen für die Ermittlung dieses Betrages. Das Jahreserfordernis bezifferte die belangte Behörde mit € 496.409,90 ohne nähere Aufschlüsselung und ohne Nennung der Grundlagen für die Ermittlung dieses Betrages.
Im Berufungsverfahren wurden dem Beschwerdeführer die betreffenden Berechnungsmethoden nicht bekanntgeben, womit auch keine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu gegeben war und sohin kein Parteiengehör eingeräumt wurde.
In der Bescheidbegründung fehlen jegliche Darlegungen, die den angeblichen Jahresertrag und das angebliche Jahreserfordernis plausibel machen. Mangels näherer Darlegung ist die daher die Bescheidbegründung insgesamt nicht nachvollziehbar.
In der Beschwerde zu Verfahren 2. wird vorgebracht, dass die belangte Behörde zur Erledigung der Berufung vom 15.12.2020 nicht zuständig war, zumal die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Landesverwaltungsgericht Burgenland übergegangen sei. Zumal innerhalb einer sechs monatigen Frist keine Entscheidung ergangen sei, erhob der Beschwerdeführer am 28.06.2021 Säumnisbeschwerde an die belangte Behörde. Der Bescheid des Gemeinderates wurde am 28.09.2021 erlassen und die dem Beschwerdeführer am 01.10.2021 zugestellt. Nach Ablauf der Entscheidungsfrist von sechs Monaten geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über.
Eine Bescheidbegründung zum Berufungseinwand wonach kein abgabenbehördlicher Bescheid erlassen wurde, mit welchem eine rechtskräftige Festsetzung des zugrunde gelegten Gebührensatzes erfolgte, fehle. Vielmehr vertrete die belangte Behörde den Standpunkt der Gebührensatz werde entsprechend der Gemeindeverordnung festgesetzt und bedürfe keines weiteren Bescheides. Bescheidbegründungen würden mit der Wortfolge „So ist die“ zwar beginnen, enden aber abrupt, sodass ein Begründesmangel vorliege. Die belangte Behörde verkenne, dass verfahrensgegenständlich eine Abgabensache vorliege und § 198 BAO anzuwenden sei. Die Erlassung eines Festsetzungsbescheides wäre gegenständlich jedenfalls erforderlich gewesen.
Bei dem von der belangten Behörde am 19.11.2020 erlassenen Bescheid betreffend „Wasser-Endabrechnung" handle es sich um keinen Festsetzungsbescheid i.S. des § 198 BAO und ersetze einen solchen auch nicht. Abrechnungsbescheid beruhen auf einer anderen Rechtsgrundlage und seien zudem antragsbedürftig. Dem Abgabenpflichtigen sei ein Abgabenfestsetzungsbescheid zuzustellen. Zumal der Bescheid als „Wasser-Endabrechnung“ bezeichnet sei, folge, dass es sich um einen Abrechnungsbescheid und keinen Abgabenfestsetzungsbescheid handle.
Zudem wurde auch die Wasserzählergebühr, die in § 2 der Verordnung des Gemeinderates vom 07.11.2018 vorgesehen sei nicht ausgewiesen.
Im Bescheid des Bürgermeisters werde nur der Beschwerdeführer in Anspruch genommen werde, nicht aber auch die Miteigentümerin. Der Beschwerdeführer sei Hälfteeigentümer des Grundstückes und normiere § 3 der Verordnung des Gemeinderates vom 07.11.2018 über die Ausschreibung von Wasserbezugsgebühren „die Eigentümer“ also alle Miteigentümer als Abgabenpflichtige. Eine Abgabenfestsetzung sei daher nur wirksam, wenn diese gegenüber allen Miteigentümers erfolgt sei. Der Bescheid „Wasser-Endabrechnung“ sei zwar an beide Miteigentümer adressiert, im Spruch des Bescheides werde aber ausschließlich der Beschwerdeführer angeführt.
Eine Abgabenfestsetzung gegenüber der Miteigentümerin erfolgte sohin nicht.
Hinsichtlich des Berufungseinwandes der überhöhten Gebührensätze die gesetzwidrigerweise zu einem Jahresertrag an Wasserbezugsgebühren von mehr als dem doppelten Jahreserfordernis i.S. des § 17 Abs. 3 Z 4 FAG 2017 führen, habe die belangte Behörde kein gehöriges Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die belangte Behörde beziffere weder den Jahresertrag noch das (doppelte) Jahreserfordernis i.S. § 17 Abs. 4 Z 3 konkret. Ein Ermittlungsverfahren habe offenbar gar nicht stattgefunden. Auch habe die belangte Behörde die Ergebnisse eines allfälligen Ermittlungsverfahrens nie bekanntgegeben und hatte der Beschwerdeführer sohin auch keine Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen.
Im Endabrechnungsbescheid vom 19.11.2020 sei die Umsatzsteuer in unrichtiger Höhe ausgewiesen worden ist. Gemäß § 2 lit d der Gemeindeverordnung vom 07.11.2018 ist zur Wasserbezugsgebühr die gesetzliche Umsatzsteuer „gesondert hinzuzurechnen". Daraus ergäbe sich für die Abgabenbehörden die Verpflichtung, die Umsatzsteuer, die zur Kanalbenützungsgebühr hinzugeschlagen werde, gesondert auszuweisen. Die Umsatzsteuer sei vom Netto-Gesamtbetrag der Kanalbenützungsgebühr zu errechnen und auszuweisen. Diesem Erfordernis entspreche der Endabrechnungsbescheid nicht, weil die Umsatzsteuer lediglich von einem als „Nachverrechnung" bezeichneten Teilbetrag der Kanalbenützungsgebühr ausgewiesen würde.
I.4.
Am 10.05.2022 langte beim Landesverwaltungsgericht Burgenland ein E-Mail der Gemeinde AA ein. Beigeschlossen waren insgesamt 6 Anhänge, unter anderem Beschwerden vom 06.10.2021, 07.10.2021 und eine Säumnisbeschwerde vom 28.06.2021. Die Akte mit Vorlageschreiben vom 13.05.2022 wurden am 16.05.2022 dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt.
I.5.
Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde am 28.09.2023 ein Erörterungstermin gem. § 269 Abs. 3 BAO beim Landesverwaltungsgericht Burgenland durchgeführt, wo neben dem Beschwerdeführer auch der Amtsleiter als Vertreter der Gemeinde AA teilnahm.
Der Beschwerdeführer ergänzte im Rahmen des Erörterungstermines das bisherige schriftliche Beschwerdevorbringen wie folgt:
„Ganz allgemein darf ich darauf hinweisen, dass keiner der Bescheide vom Bürgermeister unterzeichnet ist. Ich darf dazu auf einen von mir ebenfalls anhängigen Fall beim Landesverwaltungsgericht verweisen, wo diese Thematik bereits in Prüfung steht. Wenn nunmehr ein Nicht-Bescheid vorliegt, könnten alle Verfahren derart erledigt werden. Inhaltlich darf ich ausführen, dass die Berechnungsmethode des Wasserverbrauches in jeder Gemeinde verschieden ist. Zum Beispiel in BB über die Bemessungsfläche, während in AA über den Wasserverbrauch abgerechnet wird. Zum elektronisch ausgefertigten Bescheid vertrete ich die Ansicht, dass die Gemeinde über keinen elektronischen Akt verfügt. Nach meiner Auffassung handelt es sich um eine automationsunterstützte Erstellung der Papierausfertigungen.“
Der Amtsleiter der Gemeinde AA führt (auszugsweise) Folgendes aus:
„Wir benutzen eine Kommunalsoftware, dafür gibt es verschiedene Anbieter, unter anderem die Firma CC. In der Praxis wird der Bescheid von einer Mitarbeiterin für Finanz und Buchhaltung mittels dieser Software ausgedruckt. In der Folge werden diese postalisch dann an die einzelnen Haushalte versendet. Ich verstehe, dass Vorbringen von BF. In AA ist es eben so, dass als Berechnungsmethode der Wasserverbrauch herangezogen wird.“
II. Sachverhalt:
Folgender maßgeblicher Sachverhalt ergibt sich bereits aus der Aktenlage:
Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer der an das öffentliche Wasserleitungsnetz angeschlossenen Liegenschaft GSt-Nr. [NR1] KG [KG] mit der Adresse ***, *** und sohin unstrittig Abgabenschuldner im Sinne des § 3 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde AA vom 11.12.2019 über die Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr (Verfahren 1.) sowie im Sinne des § 3 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde AA vom 07.11.2018 über die Ausschreibung der Wasserbezugsgebühren (Verfahren 2.).
Auf der Liegenschaft befindet sich ein Einfamilienhaus, das der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau, ebenfalls Hälfteeigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft, bewohnt. Die Benützung der Kanalisationsanlage ist schon seit Jahren möglich. Auf dem Grundstück befindet sich ein Naturschwimmteich. Die Befüllung bzw. das Auffüllen des Naturschwimmteiches erfolgt mit Wasser aus der öffentlichen Wasserleitung.
Zu Verfahren 1. (Kanalbenützungsgebühr):
Die Verordnung des Gemeinderates vom 11.12.2019 über die Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr wurde am 12.12.2019 an der Amtstafel kundgemacht und am 30.12.2019 abgenommen. Nach § 2 lit. a dieser Verordnung beträgt die jährliche Kanalbenützungsgebühr € 1,82 pro verbrauchtem m³ Wasser.
§ 3 dieser Verordnungen definiert den Gebührenschuldner. Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr der Eigentümer der Anschlussgrundfläche verpflichtet. Miteigentümer schulden die Kanalbenützungsgebühr zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn die Eigentümer Wohnungseigentümer sind. In diesen Fällen kann aber, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung des Abgabenbescheides an diesen erfolgen.
Zu Verfahren 2. (Wasserbezugsgebühr):
Die Verordnung des Gemeinderates vom 07.11.2018 über die Ausschreibung von Wasserbezugsgebühren wurde am 08.11.2018 an der Amtstafel kundgemacht und am 23.11.2018 abgenommen. Gem. § 2 dieser Verordnung beträgt die Höhe der Wasserbezugsgebühr € 1,64 pro m³.
§ 3 dieser Verordnungen definiert den Gebührenschuldner. Nach § 3 dieser Verordnung ist zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühren die Eigentümer jener Baulichkeiten verpflichtet, die an das öffentliche Wasserleitungsnetz angeschlossen sind.
III. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt steht bereits aktenkundig fest und wurde von den Parteien nicht bestritten. Er wird daher als wahr angenommen.
Bei dem Bescheid des Bürgermeisters handelt es sich um einen ADV-Bescheid gem. § 96 Abs. 2 BAO. Die Behörde gibt die entscheidungsrelevanten Daten in das Programm (Kommunalsoftware der Firma CC) ein, sodann erfolgt die behördliche Entscheidung automationsunterstützt.
IV. Rechtslage:
Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
IV.1.
§ 7 Abs. 5 F-VG 1948 normiert das sogenannte „Abgabenausschreibungssrecht“. Die Bundesgesetzgebung kann die Gemeinden ermächtigen bestimmte Abgaben [auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung] auszuschreiben.
Die entsprechende bundesgesetzliche Ermächtigung findet sich für den Beschwerdefall in § 17 Abs. 3 Z 4 FAG 2017. Nach dieser Bestimmung werden die Gemeinden ermächtigt, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und –anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben.
Zusätzlich zu dieser bundesgesetzlichen Ermächtigung finden sich auch Regelungen zur Kanalbenützungsgebühr in den §§ 10 bis 12 Kanalabgabegesetz (KAbG).
§ 10 KAbG normiert, dass es dem Gemeinderat freisteht, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung hinsichtlich des Abgabengegenstandes, der Entstehung der Abgabenschuld, des Abgabenschuldners und der Fälligkeit vom KAbG abweichende Bestimmungen zu treffen. Die § 11 KAbG normiert zur Höhe der Gebühr, dass das Ausmaß des mutmaßlichen Jahresertrages der Kanalbenützungsgebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Kanalisationsanlage, für die Verzinsung und Tilgung der Kosten für die Errichtung, die Erweiterung, den Umbau oder die Erneuerung unter Berücksichtigung einer der Art der Anlage entsprechenden Lebensdauer sowie für die Bildung einer angemessenen Erneuerungsrücklage nicht übersteigen darf (siehe auch § 17 Abs. 3 Z 4 FAG 2017) § 12 KAbG enthält Konkretisierungen zum Abgabenschuldner.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Vorschreibung einer Abgabe nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat, nicht aber jene, die zum Zeitpunkt der Erlassung des (letztinstanzlichen) Abgabenbescheides gegolten hat (vgl. VwGH vom 10.12.2008, Zl. 2005/17/0055; VwGH vom 04.07.2008, Zl. 2008/17/0095).
Die bedeutet, die Vorschreibung betreffend den Zeitraum 07.11.2020 bis 12.11.2021 gründet sich auf die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde AA vom 11.12.2019 über die Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr.
Und die Vorschreibung der Wasserbezugsgebühr für den (gleichen) Zeitraum 07.11.2020 bis 12.11.2021 gründet sich auf die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde AA vom 07.11.2018 über die Ausschreibung der Wasserbezugsgebühren.
IV.2.
Die maßgebenden Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde AA lauten wie folgt:
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde AA vom 07.11.2018 über die Ausschreibung von Wasserbezugsgebühren
Gemäß § 17 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2017 — FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, wird verordnet:
§ 1
Für den Bezug von Wasser aus der öffentlichen Wasserleitung und die Benützung von Wassermessern im Bereich der Gemeinde AA werden laufende Gebühren (Wasserbezugs- und Zählergebühren) ausgeschrieben.
§ 2
Die Höhe der Wasserbezugsgebühr beträgt pro m3 € 1,64.
Die Zählergebühr beträgt pro Monat:
3 m³ Zähler € 0,70
7 m³ Zähler € 3,70
8-20 m³ Zähler € 23,60
größer € 29,90
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist jeweils gesondert hinzuzurechnen.
§ 3
Zur Entrichtung dieser Wasserbezugsgebühren sind die Eigentümer jener
Baulichkeiten verpflichtet, die an das öffentliche Wasserleitungsnetz angeschlossen sind.
§ 4
Die Gebührenschuld entsteht mit dem Zeitpunkt des Anschlusses an das öffentliche Wasserleitungsnetz.
§ 5
Die Wasserbezugsgebühr wird am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom
22.03.2017 des Gemeinderates der Gemeinde AA betreffend die Ausschreibung von Wasserbezugsgebühren außer Kraft.
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde AA vom 11.12.2019 über die Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr.
Gemäß der §§ 10, 11 und 12 Kanalabgabegesetz, LGBI. Nr. 41/1984 idgF, im Zusammenhalt mit § 17 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2017 FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, wird verordnet:
§ 1
Zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten der Kanalisationsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des dritten Abschnittes des Kanalabgabegesetzes Kanalbenützungsgebühren erhoben.
§ 2
Gebührensatz
a) Die Kanalbenützungsgebühr beträgt jährlich
€ 1,82 pro verbrauchtem m3 Wasser.
b) Der durchschnittliche Jahreswasserverbrauch/Person beträgt
in AA 45 m3.
Hat ein Objekt keinen Wasserzähler eingebaut, wird für die Berechnung des Wasserverbrauches der Durchschnittverbrauch wie oa. von 45 m3 pro Person herangezogen. Dies gilt für all jene Objekte, wo kein Wasserzähler eingebaut ist resp. die eine Eigenwasserversorgung besitzen.
c) Für leerstehende Objekte gelangt ein Pauschalbetrag zur Vorschreibung
bis 300 m² Berechnungsfläche gem.§ 5 Abs. 2 KAbG € 78,‑
301 m² - 600m² Berechnungsfläche gem. § 5 Abs. 2 KabG € 195,-
601 m² und mehr Berechnungsfläche gem. § 5 Abs.2 KAbG € 365,-
Stichtag: 31.01. (Zeitpunkt an dem das Haus leer steht) des Verrechnungsjahres
d) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen.
§ 3
Gebührenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr ist der Eigentümer der Anschlussgrundfläche verpflichtet. Miteigentümer schulden die Kanalbenützungsgebühr zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn die Eigentümer Wohnungseigentümer sind. In diesen Fällen kann aber, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung des Abgabenbescheides an diesen erfolgen.
(2) Ist die Anschlussgrundfläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, ist die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.
§ 4
Gebührenanspruch
Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist.
§ 5
Fälligkeit
Die Kanalbenützungsgebühr wird am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 07.11.2018 des Gemeinderates der Gemeinde AA betreffend die Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr außer Kraft.
V. Erwägungen:
Sowohl die Kanalbenützungsgebühr als auch die Wasserbezugsgebühr sind als Benützungsgebühren zu qualifizieren.
Üblicherweise handelt es sich bei einer Gebühr um ein öffentlich-rechtliches Entgelt, das der Abgabepflichtige für ein besondere, unmittelbar von ihm in Anspruch genommene, jedoch zugleich im öffentlichen Interesse gelegene Leistung der abgabenberechtigten Körperschaft des öffentlichen Rechts zu entrichten hat (siehe dazu Das Abgabenrecht der Städte und Gemeinden Mühlberger/Ott/Pilz/Sturmlechner 2014 2.3, Gebühren, S. 9).
In 3.7.1965, G 27/64, V 38/64 verstand der VfGH den Begriff „Benützungsgebühr“ dahin, dass eine solche auch durch unverbaute Flächen mitbestimmt werden könne, die gar nicht an die Kanalanlage angeschlossen seien, weil das Gleichheitsprinzip es zulasse, pauschalierende Regelungen zu treffen, sofern sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen und im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen. (siehe dazu Das Abgabenrecht der Städte und Gemeinden Mühlberger/Ott/Pilz/Sturmlechner 2014 3.2, Gebührenhöhe, S. 40)
Der Verfassungsgerichtshof prüft in ständiger Rechtsprechung die Verhältnismäßigkeit der Gebühr daran, ob die Gesamterträgnisse der Gebühren den Aufwand für die (Wasser)Versorgungsanlage decken und daher das – sich aus dem Wesen einer Gebühr ergebende Höchstmaß nicht überschritten sei.
Benützungsgebühren sind insgesamt dadurch charakterisiert, dass das Ausmaß ihrer Festsetzung im Einzelfall in einer Beziehung zum Ausmaß der Benützung stehen muss, wobei dieses Ausmaß unmittelbar – wie etwa durch das Ausmaß des verbrauchten Wassers – oder mittelbar – wie etwa nach der Anzahl der auf der Liegenschaft wohnenden Personen oder der Größe des Hauses oder der Nutzfläche berechnet wird, sofern dieses Ausmaß in einem sachlichen Zusammenhang zur Benützung gebracht werden kann.
Die Verpflichtung des Abgabenschuldners – die Abgabenzahlungsschuld – wird durch den Abgabenbescheid (§ 198 BAO) festgesetzt. Er hat im Spruch die Art und Höhe der Abgabe, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.
Zu den einzelnen Beschwerdepunkten:
V.I. - Zur Säumnisbeschwerde vom 28.06.2021 hinsichtlich der Berufung vom 15.12.2020 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 19.11.2020 („Wasser–Endabrechnung“)
Gemäß § 85a BAO haben Abgabenbehörden über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Die Sechsmonatsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem das Anbringen auf einem zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet wurde (vgl. dazu Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO³ § 284 BAO Rz 2).
Der Gemeinderat der Gemeinde AA hat nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Berufung am 15.12.2020 einen Abgabenbescheid erlassen und daher die Entscheidungspflicht verletzt.
Die Säumnisbeschwerde war daher zulässig und begründet.
Bei der Abgabenbehörde eingebrachte Säumnisbeschwerden sind dem Verwaltungsgericht weiterzuleiten (§ 50).
Die Frist des § 284 Abs. 2 BAO beginnt mit dem Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht zu laufen. Gegenständlich war dies der 11.05.2022.
Gemäß § 284 Abs. 2 dritter Satz BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wurde.
Der Bescheid des Gemeinderates wurde bereits am 28.09.2021 – also vor Einlangen beim Landesverwaltungsgericht – erlassen.
Durch die Erlassung des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde AA vom 28.09.2021, nachweislich zugestellt am 01.10.2021, ist dem Begehren des Beschwerdeführers - verspätet aber doch - entsprochen worden.
Die Bestimmung des § 284 Abs. 2 BAO ist nahezu wortident mit https://findok.bmf.gv.at/findok/javalink?art=BG&id=1057400&hz_id=1057400&dz_VonParagraf=36&dz_VonAbsatz=2#ABS_2ter Satz VwGG in der Fassung BGBl I Nr 88/1997, der die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bis zum 31.12.2013 regelte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 36 Abs. 2 dritter Satz VwGG in der Fassung BGBl I Nr 88/1997 festgestellt, dass ein Säumnisbeschwerdeverfahren sowohl bei fristgerechter als auch bei verspäteter Bescheiderlassung jedenfalls einzustellen ist (VwGH 28.02.2011, https://findok.bmf.gv.at/findok/javalink?art=VwGH&id=700&gueltig=20110228&hz_gz=2010/17/0277 ). Für eine Einstellung ist es nicht maßgeblich, ob der Bescheid erst nach Ablauf der aufgetragenen Frist erlassen wird (VwGH 24.04.2013, https://findok.bmf.gv.at/findok/javalink?art=VwGH&id=700&gueltig=20130424&hz_gz=2011/03/0208 ).
Die Zuständigkeit zur Entscheidung fällt mit der Zustellung des die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens verfügenden Beschlusses an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wieder weg. Damit ist jene Situation wieder hergestellt, die vor dem Übergang der Zuständigkeit an das Landesverwaltungsgericht bestanden hat (VwGH 28.01.1994, https://findok.bmf.gv.at/findok/javalink?art=VwGH&id=700&gueltig=19940128&hz_gz=93/11/0239 ).
Den erlassenen Bescheiden haftet zwar die Rechtswidrigkeit der Unzuständigkeit an, sie gehören aber dennoch dem Rechtsbestand an und sind wirksam. Dieser rechtliche Makel ist nicht von Amts wegen aufzugreifen.
Da aufgrund der gesetzgeberischen Absicht und des nahezu übereinstimmenden Gesetzestextes keine sachliche Rechtfertigung einer Differenzierung in der Auslegung dieser beiden Bestimmungen gegeben ist, ist das Säumnisbeschwerdeverfahren demgemäß einzustellen.
V.2. – Endabrechnungsbescheid, Festsetzungsbescheid, Berechnungsmethode
Die Kanalbenützungsgebühr ist gemäß § 11 Abs. 4 KAbG mit ihrem Jahresbetrag festzusetzen, wobei gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung die Festsetzung auch für die folgenden Jahre gilt [„Dauerwirkung“], soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist. Derartige Änderungen können die sachverhaltsmäßigen oder die rechtlichen Voraussetzungen betreffen.
Die Kanalbenützungsgebühr (Abgabenzahlungsschuld) wird durch den Abgabenbescheid (§ 198 BAO) festgesetzt. Er hat im Spruch die Art und Höhe der Abgabe, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten (siehe dazu Schuszter, Burgenländische Kanalgesetze – Kanalanschlussgesetz und Kanalabgabegesetz (2014) § 11 KAbg Rz 9)).
Abgabenbescheide sind alle Bescheide, die ein Leistungsgebot in Bezug auf die Erbringung einer abgabenrechtlichen Geldleistung enthalten (Stoll, BAO, 2073).
Der Inhalt von Abgabenbescheiden ist in § 198 Abs. 2 BAO geregelt.
Zum Spruch (§ 198 Abs. 2 erster Satz BAO) gehört die Bemessungsgrundlage sowie die Art und Höhe der Abgabe und der Zeitpunkt der Fälligkeit.
Die Aufzählung der Spruchbestandteile im § 198 Abs. 2 BAO ist nicht taxativ (Ellinger/Sutter/Urtz BAO 3, 198 Anm 18; aM Ryda/Langheinrich, FJ 1997, 22).
Ein Abgabenbescheid spricht nur über das betreffende Veranlagungsjahr (gegenständlich November 2020 bis November 2021) ab; die Rechtskraft der Entscheidung erstreckt sich nicht auf andere Veranlagungsjahre (VwGH 22.4.1999, 97/15/0156; 3.6.2003, 2000/15/0017; 29.9.2004, 2001/13/0135; 28.1.2005, 2000/15/0074). Einer abweichenden Beurteilung in einem Folgejahr steht auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen (VwGH 27.5.1999, 97/15/0142) (Ritz/Koran BAO Kommentar 7. Auflage § 198 Rz 20).
Abgabenbescheide sprechen nur über die dort genannten Zeiträume (insbesondere Veranlagungszeiträume) ab. Die Rechtskraft der Entscheidung erstreckt sich nicht auf andere Veranlagungszeiträume (zB VwGH 3.6.2003, 2000/15/0017), außer wenn „Dauerwirkungen“ gesetzlich geregelt sind.
Abgabenfestsetzungen, die hinsichtlich noch nicht verwirklichter Sachverhalte erfolgen („Pro-futuro-Abgabenfestsetzungen“), dürfen nur auf Grund einer eigens dazu ermächtigenden Rechtsgrundlage vorgenommen werden (VwGH 27.2.1992, 89/17/0224; 5.4.2001, 98/15/0149) (Ritz/Koran BAO Kommentar 7. Auflage § 198 Rz 27).
§ 11 Abs. 5 KAbG ermächtigt zu einer „Pro-futuro-Abgabenfestsetzung“, also einer „Dauerwirkung“ des Abgabenbescheides (siehe dazu Ritz/Koran BAO Kommentar 7. Auflage § 198 Rz 28).
Abrechnungsbescheide im Sinne des § 216 BAO sind nur auf Antrag des Abgabepflichtigen zu erlassen. Sie sprechen (feststellend) über Verbuchungen auf dem Abgabenkonto (z.B. darüber, ob eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist) ab.
Ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto ist im Verfahren nach § 216 auszutragen (zB VfGH 18.12.1980, B 404/79; VwGH 26.5.1997, 96/17/0335; 28.9.2004, 2001/14/0176; 27.2.2008, 2005/13/0094; 18.12.2008, 2006/15/0155), dies jedoch nur insoweit, als nicht bereits über die Verrechnung bescheidmäßig (zB Bescheid über die Erlösverrechnung gem § 51 Abs. 2 AbgEO) abgesprochen ist (Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 216, 638) (Ritz/Koran BAO Kommentar 7. Auflage § 216 Rz 1).
Daraus folgt, dass der Bescheid des Bürgermeisters vom 19.11.2020 mit der Bezeichnung „Kanal – Endabrechnung“ kein Abrechnungsbescheid im Sinne von § 216 BAO ist.
Weder aus der bundesgesetzlichen Ermächtigung des Finanzausgleichsgesetzes (§ 17 Abs. 3 Z 4 FAG 2017) noch aus dem KAbG ergeben sich Einschränkungen betreffend Festlegung der Bemessungsgrundlage. Im Sinne des freien Beschlussrechtes steht es den Gemeinden sohin frei, die Bemessungsgrundlage für die Kanalbenützungsgebühr nach sachlichen Gesichtspunkten (also unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes) zu bestimmen, wobei insofern eine Einschränkung besteht, als insgesamt das zulässige Ausmaß des mutmaßlichen Jahresertrages das doppelte Jahreserfordernis für Erhaltung, Betrieb und Finanzierung nicht übersteigen darf (sog. Äquivalenzprinzip).
Als Bemessungsgrundlage kann die Gemeinde nun beispielsweise einen Prozentsatz des Anschlussbeitrages oder einen bestimmten Betrag pro m2 der Berechnungsfläche der aber den Wasserverbrauch oder andere Parameter oder eine Kombination davon heranziehen.
Der Gemeinderat von AA hat sich in seinen Verordnungen vom 11.12.2019 über die Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr und vom 7.11.2018 über die Ausschreibung von Wasserbezugsgebühren dafür entschieden, den Wasserverbrauch als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Der Wasserverbrauch wurde im Bescheid vom 19.11.2020 der Abgabenbehörde erster Instanz (Bürgermeister) beziffert.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 3550/1959 ausgesprochen, dass sich hinsichtlich des Ausmaßes der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und –anlagen schon aus dem Wesen einer solchen ergibt, dass sie dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss und das die Höhe der Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen muss (vgl. auch VfSlg. 5022/1965, 5028/1965, 6268/1970, u.a.).
Weiters vertritt der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass es das Gleichheitsprinzip dem Gesetzgeber allgemein erlaubt, pauschalierende Regelungen zu treffen, sofern sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen und im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen, also sachlich begründet sind (VfSlg. 4930/1965, 5022/1965, 7136/1973, 7286/1976, 9624/1983, 13.726/1994 sowie VfGH vom 14.3.2012, Zl. V 113/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.06.1973, Zl. B 204/62, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass Wasserleitungsgebühren vom „nach gewissen, äußeren Merkmalen vermuteten Wasserverbrauch“ bemessen werden könnten, wobei die Gebühr nach den im Gebäude befindlichen Räumen, der Zahl der Bewohner und von dem Vorhandensein von wasserintensiven Einrichtungen wie Badezimmer usw berechnet wurde.
Im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz hat der VfGH in seiner Judikatur zur Höhe der Benutzungsgebühr in Bezug auf den einzelnen Benützer stets gefordert, dass die Gebühr in der Weise sachlich ausgestaltet sein müsse, dass ihre Festsetzung in einer sachgerechten Beziehung zum Ausmaß der Benützung steht. Dieses Ausmaß kann unmittelbar etwa durch die Menge verbrachten Wassers – oder mittelbar – wie etwa nach der Anzahl der auf der Liegenschaft wohnenden Personen oder der Größe des Hauses oder der Nutzfläche – berechnet werden; der Berechnungsfaktor hat aber in jedem Fall in einem sachlichen Zusammenhang zur Benützung zu stehen. Wie sich aus der in dem Erkenntnis VfGH 27.6.1986, B 842/84, ausführlich wiedergegebenen Judikatur ergibt, kann der Verordnungsgeber hiebei von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auch eine pauschalierte Gebühr festsetzen. Die Benützungsgebühr muss nicht vom Ausmaß der konkreten Benützung im Einzelnen berechnet werden, weil Kosten nicht nur für die tatsächliche Leistung der Gemeinde entstehen, sondern auch für die Bereithaltung der Anlage als solche (VfGH 4.3.1986, B 370/85) (siehe dazu Das Abgabenrecht der Städte und Gemeinden Mühlberger/Ott/Pilz/Sturmlechner 2014 3.2.3, Allgemeine Schlussfolgerungen, S. 49)
Bei der Festlegung des Wasserverbrauchs als Bemessungsgrundlage in der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde AA vom 11.12.2019 über Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr handelt es sich eine derartige pauschalierte Regelung.
V.3. – Inanspruchnahme nur eines Gesamtschuldners
Gegenständlich sind der Beschwerdeführer und die Miteigentümerin DD als Eigentümer der Liegenschaft gemäß § 3 zweiter Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde AA vom 11. Dezember 2019 über die Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr abgabepflichtig.
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer als Gesamtschuldner zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr herangezogen. Nach dem Inhalt der vorgelegten Akten wurde die Kanalbenützungsgebühr der Miteigentümerin DD nicht vorgeschrieben. Im Falle eines Gesamtschuldverhältnisses, bei dem zwei Schuldner ein und dieselbe Leistung schulden, liegt die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern im Auswahlermessen der Behörde (vgl. VwGH 17.11.1993, Zl. 93/17/0084).
Im Ermessen der Abgabenbehörde liegt neben der Auswahl einer/mehrerer Person(en) aus dem Kreis der in Frage kommenden Gesamtschuldner, auch das Ausmaß der Heranziehung eines Gesamtschuldners und, bei mehreren Gesamtschuldnern, die Reihenfolge der Inanspruchnahme. Zudem steht es der Abgabenbehörde frei, mehrere/alle Gesamtschuldner in einem einheitlichen Abgabenbescheid heranzuziehen, oder auch jeden/einzelne Gesamtschuldner mittels gesonderten Leistungsgebotes zu verpflichten.
Solche Ermessensentscheidungen sind zu begründen. Die Begründung hat die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen so weit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Ritz, aaO., Rz 13 zu §§ 20, 21 BAO).
Die Geltendmachung gegenüber einem Gesamtschuldner hat mit Abgabenbescheid zu erfolgen (§ 92 Abs. 1 lit a BAO iVm § 198 Abs. 1 bzw. § 199 BAO) und unterliegt als abgabenbehördliche Ermessensentscheidung den Vorgaben des § 20 BAO. Primäres Ziel der Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses ist eine Verbreiterung der Einbringungsmöglichkeiten für die davon betroffene Abgabenschuld.
Das geübte Ermessen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu begründen (VwGH 21.2.2007, 2002/17/0355; VwGH 27.1.2000, 98/16/0244; VwGH 22.2.1995, 95/13/0031; VwGH 25.11.1994, 92/17/0030 und Ritz/Koran BAO Kommentar 7. Auflage § 6 Rz 4, 7 u. 12 mit zahlreichen Beispielen und Judikaturverweisen).
Die Begründung hat die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen so weit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.
Die dem Gläubiger durch § 891 ABGB eingeräumte Dispositionsfreiheit ist im öffentlichen Recht unter dem Gesichtswinkel des "Ermessens" zu sehen. Will die Behörde ihre Schuldnerwahl mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Ermessensübung in Einklang bringen und sich nicht dem Vorwurf der Willkür aussetzen, muss sie ihren Entschluss nach sachlichen Gesichtspunkten fassen (vgl. Stoll, Das Steuerschuldverhältnis in seiner grundlegenden Bedeutung für die steuerliche Rechtsfindung, S. 218). Ob und in welchem Ausmaß ein Mitschuldner zur Erfüllung seiner gesamtschuldnerischen Leistung herangezogen wird, liegt daher im entsprechend zu begründenden Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. VwGH 30. April 1993, Zlen. 91/17/0121, und 91/17/0190, sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung).
Auch im vorliegenden Fall ist daher dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl. zu § 20 BAO das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. März 1981, Slg. Nr. 5567/F). Im Rahmen der Bedachtnahme auf die "Billigkeit", das ist die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", wird unter anderem auch das Ausmaß der Vorteile, die aus den die Gesamtschuld auslösenden Gemeinsamkeiten oder den beiderseitigen Rechtsbeziehungen von den einzelnen Schuldnern geschöpft wurden, von Bedeutung sein (vgl. abermals Stoll aaO.).
Die Begründung muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für die Parteien als auch für die Höchstgerichte nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 20.5.2010, 2007/15/0153; 30.6.2010, 2008/13/0145; 23.11.2011, 2007/13/0148; 23.1.2013, 2009/15/0163; 26.2.2014, 2010/13/0195; 17.11.2020, Ra 2019/13/0067; 31.12.2010, Ra 2019/13/0100; 23.4.2021, Ra 2020/13/0108) (Ritz/Koran BAO Kommentar 7. Auflage § 93 Rz 15).
Eine solche Ermessensbegründung fehlt im angefochtenen Bescheid.
Vor dem Hintergrund, dass Herr BF den Beruf des Rechtsanwaltes mit eigener Kanzlei in *** ausübt, sprechen wohl die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht gegen seine Inanspruchnahme zur Haftung für die Kanalbenützungsgebühr. Ebenso wenig haben sich im Laufe des Verfahrens Hinweise auf eine etwaige Uneinbringlichkeit des Betrages beim Beschwerdeführer ergeben.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist es zulässig, die Abgabe nur einem der Gesamtschuldner gegenüber festzusetzen. Die Heranziehung eines der zwei Miteigentümer mit den am 15.11.2021 ergangenen Bescheid ist daher nicht zu beanstanden. Ein solcher Abgabenbescheid ist nicht unwirksam.
V.4 - Zum doppelten Jahreserfordernis:
Den maßgeblichen Bezugspunkt für die zulässige Festsetzung der Gebührenhöhe bildet demnach das (wenngleich doppelte) Jahreserfordernis. Dabei steht der Gemeinde bei der Festsetzung der Gebührenhöhe ein Gestaltungspielraum zu und können der Gebührenkalkulation auch vereinfachte Annahmen zugrunde gelegt werden (so auch die Glosse von Frank in RFG 2014/20, 98f zum grundlegenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zur Wiener Müllabfuhrabgabe VfSlg. 19.859/2014; vgl. zuletzt auch VfGH 30.09.2021, V 435/2020-13 und VfSlg. 20367/2020). Es sollen bei der Gebührenkalkulation Voranschlagswerte (also nach der Rspr. des VfGH „Prognosewerte“) herangezogen werden, die auf Schätzungen beruhen (VfSlg. 16.930/2003), wenn der Bestimmung des § 17 Abs. 3 Z 4 FAG 2017 zu entnehmen ist, dass dabei von einem „mutmaßlichen Jahresertrag“ auszugehen ist. Schon in seiner älteren Rechtsprechung betonte der Verfassungsgerichtshof immer wieder, dass der Gemeinde dabei eine Toleranz eingeräumt werden muss, weil die Höhe der Erträge einerseits und der Kosten andererseits im Zeitpunkt der Festsetzung der Gebühr nur im Schätzungsweg ermittelt werden kann (VfSlg. 8943/1980, VfSlg. 7583/1975, 7227/1973, 5156/1965, 3550/1959). Es ist bei der Beurteilung der Gebührenkalkulation jedenfalls immer vom Voranschlag und nicht von den nachträglich erstellten Rechnungsabschlüssen (nach VRV oder ESVG) auszugehen (vgl. VfGH 30.9.2021, V 435/2020-13 zur Kanalgebührenordnung der Gemeinde Tösens).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss der Gemeinde dabei auch eine langfristige Gebührenkalkulation zugebilligt werden, sodass sich die Frage einer allfälligen Kostenüberdeckung überdies erst dann stellt, wenn über einen längeren Zeitraum (nach der Rechtsprechung zehn Jahre) Überschüsse erzielt und der Anlage auf Dauer entzogen werden (Frank in Pabel [Hrsg], Das österreichsche Gemeinderecht, Gemeindefinanzen [2018], Rz 63 mit Hinweisen auf die Rspr.).
Unter Zugrundelegung der vom erkennenden Gericht eingeholten Jahresvoranschläge der Gemeinde AA der Jahre 2012 bis 2022 ist nicht zu erkennen, dass jemals Überschüsse erzielt wurden. Vielmehr entsprechen in den Jahren 2013 bis 2016 die Höhe der Einnahmen weitgehend der Höhe der Ausgaben. Ab dem Jahr 2017 bis zum Jahr 2022 kommt es zu deutlichen Ausgabensteigerungen.
Keinesfalls kann somit davon ausgegangen werden, dass im herangezogenen Betrachtungszeitraum der Jahresertrag der Kanalbenützungsgebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Kanalisationsanlage überstiegen habe.
V.5 - Bescheidqualität des erstinstanzlichen Abgabenbescheides
Bei dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AA handelt es sich um einen sogenannten ADV-Bescheid gem. § 96 Abs. 2 BAO.
Mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigungen bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Da der Empfänger einer Erledigung beurteilen können muss, ob das Fehlen einer Unterschrift (Beglaubigung) dem Schreiben den Erledigungscharakter (insbesondere den Bescheidcharakter) nimmt, sollte er aus der Sendung erkennen können, ob es sich um eine mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigung handelt (vgl. VfGH 16.12.1987, G 110/97 ua) (Ritz/Koran BAO Kommentar 7. Auflage § 96 Rz 6).
Die (durch BGBl 1987/312 eingefügte) Genehmigungsfiktion im § 96 (nunmehr) Abs. 2 erster Satz erfolgte wegen der Judikatur des VwGH (z.B. 24.10.1986, 85/17/0144), wonach nicht unterschriebene, mittels Automationsunterstützung erstellte Ausfertigungen keine Bescheide sind, wenn die Urschrift (der Entwurf) nicht unterschreiben ist (vgl. ErlRV 108 BlgNR 17. GP , 40) (Ritz/Koran BAO Kommentar 7. Auflage § 96 Rz 9).
Der VfGH (16.12.1987, G 110/87 ua Slg 11.590) fordert, dass der automationsunterstützt erzeugte Bescheid tatsächlich von der in ihm angegebenen Verwaltungsbehörde veranlasst wurde. Eine verfassungsrechtlich nicht tolerierbare Einschränkung des Rechtsschutzes gegenüber der Verwaltung wäre sohin dann anzunehmen, wenn ein Bescheid namens einer Behörde automationsunterstützt von einer anderen Stelle erzeugt und „erlassen“ würde, ohne dass die Behörde, in deren Namen der Bescheid angefertigt wurde, den Bescheid veranlasste. Die Behörde, der der Bescheid rechtlich zuzurechnen ist und die ihn daher zu verantworten hat, muss auch tatsächlich imstande sein, auf den automationsunterstützt ablaufenden Vorgang der Bescheidausfertigung bestimmenden Einfluss zu nehmen (Ritz/Koran BAO Kommentar 7. Auflage § 96 Rz 10).
Da der Bescheid diesen Erfordernissen entspricht, werden die beim Erörterungstermin ergänzten Bedenken betreffend die Bescheidqualität des erstinstanzlichen Abgabenbescheides vom Landesverwaltungsgericht Burgenland nicht geteilt.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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