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§ 28 GrStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1956

§ 28. Festsetzung des Jahresbetrages.

Der Jahresbetrag der Steuer ist mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR12042561

alte Dokumentnummer

N3195511423Q

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