Bgld. JagdG 2017 §13 Abs1
Bgld. JagdG 2017 §13 Abs4
Bgld. JagdG 2017 §22
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2022:E.025.10.2021.017.002
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland fasst durch seine Richterin Mag. Luntzer über die Beschwerde des Jagdausschusses BF, vertreten durch den Obmann AA, ***, ***, in rechtsfreundlicher Vertretung von Rechtsanwalt Mag. RA, ***, vom 12.11.2021 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 13.10.2021, Zahl: ***, in einer Angelegenheit nach dem Burgenländischen Jagdgesetz 2017 – Bgld. JagdG 2017, (mitbeteiligte Partei: MP, ***, ***), den
BESCHLUSS:
I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** (im Folgenden „Behörde“), vom 13.10.2021, Zahl: ***, wurden im Spruchpunkt I. gemäß § 13 Abs. 4 Z. 1 Bgld. JagdG 2017 die näher bezeichneten Grundstücke in der KG *** als Eigenjagdgebiet „***“ für die MP, ***, ***, (im Folgenden „mitbeteiligte Partei“), für die Jagdperiode vom 01.02.2023 bis 31.12.2031 anerkannt. Die Befugnis zur Eigenjagd auf den angeführten Grundstücken steht der MP zu. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 13 Abs. 4 Z. 2 Bgld. JagdG 2017 festgestellt, dass auf dem Grundstück *** der KG *** mit einer Fläche von 1.956 m² die Jagd ruht. Das Eigenjagdgebiet „***“ umfasst daher eine Jagdfläche von 290,1802 ha. Zuletzt wurde im Spruchpunkt III. die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe vorgeschrieben.
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Jagdausschuss BF, (im Folgenden „beschwerdeführende Partei“), vertreten durch den Obmann AA, ***, ***, durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 12.11.2021 rechtzeitig Beschwerde.
I.3. Die Behörde legte die Beschwerde mit dem Bezug habenden Akt mit Schreiben vom 25.11.2021, Zahl: ***, dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vor.
II. Sachverhalt, Beweiswürdigung:
II.1. Der angefochtene Bescheid der Behörde vom 13.10.2021 wurde dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei nachweislich am 15.10.2021 zugestellt.
Das dieser Entscheidung zugrunde liegende Verfahren wurde über Antrag der mitbeteiligten Partei vom 02.02.2021 eingeleitet, diesem Verfahren wurde die beschwerdeführende Partei von der Behörde beigezogen. Es wurde ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, und sie wurde zur Verhandlung geladen.
Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung von näher bezeichneten Grundstücken in der KG *** als Eigenjagdgebiet „***“ der mitbeteiligten Partei sowie die Feststellung des Ruhens der Jagd auf einem Grundstück in der KG ***.
II.2. Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit der Beschwerde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt. Weiters wurde Einsicht in das Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“ und in das Grundbuch genommen. Daraus ergeben sich der unter I. wiedergegebene Verfahrensgang und der unter II.1. festgestellte Sachverhalt.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
III. Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017 (StF), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2021, lauten:
§ 2:
„Jagdrecht:
(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden. Es steht daher der jeweiligen Grundeigentümerin oder dem jeweiligen Grundeigentümer zu und kann als selbständiges Recht nicht begründet werden. Im Widerstreit mit den jagdlichen Interessen kommt im Zweifelsfall den berechtigten Interessen der Land- und Forstwirtschaft der Vorrang zu.
(2) […].
(3) Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder Genossenschaftsjagd ausgeübt.
(4) Jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind
1. in Eigenjagdgebieten (§ 4) und umfriedeten Eigenjagdgebieten (§ 10 Abs. 3) die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer,
2. in Genossenschaftsjagdgebieten (§ 9) die Jagdgenossenschaften (§ 21).
(5) - (6) […].“
§ 4:
„Eigenjagdgebiet:
(1) Die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die grundsätzliche freie Verfügung über die Form der Ausübung eines Jagdrechtes, steht der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer zusammenhängenden Jagdfläche von mindestens 300 ha zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob diese Jagdfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob die Eigentümerin oder der Eigentümer eine physische oder juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist. Im letzteren Falle muss jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein.
(2) - (4) […].
(5) Unter Jagdflächen im Sinne dieses Gesetzes sind jeweils nur die Flächen zu verstehen, auf denen die Jagd nicht ruht.“
§ 9:
„Genossenschaftsjagdgebiet:
(1) Die im Bereich einer Katastralgemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet.
(2) Als Genossenschaftsjagdgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet (§ 15 Abs. 1 und 2) sowie jeder selbständige Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes (§ 15 Abs. 3) anzusehen.
(3) Ein Jagdeinschluss, hinsichtlich dessen ein Vorpachtrecht gemäß § 16 Abs. 2 ausgeübt wurde, gehört gleichwohl zum Genossenschaftsjagdgebiet.“
§ 13:
„Feststellung der Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete:
(1) Die Jagdgebiete werden von der Bezirksverwaltungsbehörde für die kommende Jagdperiode festgestellt.
(2) Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§§ 4 und 10 Abs. 3) für die kommende Jagdperiode binnen sechs Wochen nach dem 1. Jänner des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode anzumelden. Die Anmeldung hat die beanspruchten Vorpachtrechte zu enthalten. Dem Antrag sind beizulegen:
1. ein Grundstücksverzeichnis, aus dem alle Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind;
2. Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind;
3. ein Katasterplan, aus dem die zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind.
(3) War die Befugnis zur Eigenjagd in der laufenden Jagdperiode anerkannt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die eigenjagdberechtigte Person vor Beginn der Frist nach Abs. 2 nachweislich auf die Anmeldung ihrer Eigenjagdbefugnis hinzuweisen.
(4) Jedes Jagdgebiet ist mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen. Dazu hat nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 die Bezirksverwaltungsbehörde auszusprechen:
1. welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete (§ 4) anerkannt werden, welche Gesamtjagdfläche die einzelnen Gebiete aufweisen und wem das Eigenjagdrecht darauf zusteht;
2. auf welchen Grundflächen die Jagd gemäß § 20 Abs. 1 ruht, mit der jeweils ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche;
3. für welche Flächen Vorpachtrechte (§ 16) eingeräumt werden.
(5) Grundstücke, die innerhalb der in Abs. 2 festgelegten Fristen nicht angemeldet oder trotz Anmeldung nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt wurden, gehören für die nächste Jagdperiode zum Genossenschaftsjagdgebiet. Dazu hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausschuss alle Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, in jenen Katastralgemeinden, in denen kein Eigenjagdgebiet anerkannt wurde, alle Grundstücke bekannt zu geben. Der Jagdausschuss hat dann binnen einer Frist von vier Wochen ab Bekanntgabe der Grundstücke unter Einbindung der oder des Jagdausübungsberechtigten auf Grundlage des rechtsgültigen Flächenwidmungsplanes zu prüfen, welche Flächen bejagbar sind. Stellt der Jagdausschuss fest, dass Flächen nicht als Jagdgebiet erfasst sind oder Flächen erfasst sind, die nicht bejagbar sind, so hat der Jagdausschuss diese der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Grundstücksnummern bekannt zu geben. Erfolgt keine Meldung des Jagdausschusses innerhalb der Frist, so gehören jene Grundstücksflächen zur Jagdfläche des Genossenschaftsjagdgebietes, die dem Jagdausschuss übermittelt wurden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid auszusprechen, welche Grundstücke das Genossenschaftsjagdgebiet bilden, auf welchen Grundstücken die Jagd ruht und welche Genossenschaftsjagdgebiete vereinigt oder zerlegt werden (§§ 15, 18 und 19).“
§ 20:
„Ruhen der Jagd:
(1) Auf Friedhöfen, in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen umfriedeten Höfen und Hausgärten, in Wildgehegen gemäß § 10 Abs. 1, auf öffentlichen Anlagen, auf abgegrenzten Sportanlagen, auf Golfplätzen und auf jenen Gebieten, auf denen die Jagd kraft anderer gesetzlicher Bestimmungen verboten ist, ruht die Jagd.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ferner das Ruhen der Jagd von Amts wegen oder über Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers solcher Grundflächen zu verfügen, die durch eine feste Einfriedung (Gitter, Zaun, Mauer usw.) dauernd derart umschlossen sind, dass der Zutritt fremden Personen ohne Beschädigung oder Übersetzung der Einfriedung auf einem anderen Weg als durch die an der Einfriedung angebrachten schließbaren Türen und Tore unmöglich ist. Die Verfügung wird ab dem folgenden Jagdjahr wirksam und bleibt so lange aufrecht, bis sie eingeschränkt oder aufgehoben wird.
(3) - (5) […].“
§ 21:
„Jagdgenossenschaft:
Die Eigentümerinnen oder Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 5 festgestellten Genossenschaftsjagdgebiet gehören und auf deren Grundstücken die Jagd nicht gemäß § 20 Abs. 1 und 2 ruht, bilden eine Jagdgenossenschaft. Diese ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet (Genossenschaftsjagd) befugt.“
§ 22:
„Jagdausschuss:
(1) Die Jagdgenossenschaft verwaltet das ihr zustehende Jagdausübungsrecht durch einen Ausschuss (Jagdausschuss).
(2) Der Jagdausschuss besteht aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, im Verhinderungsfall aus deren oder dessen Stellvertretung, und aus sechs von der Jagdgenossenschaft aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit gewählten Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Die Funktion des Jagdausschusses beginnt mit seiner konstituierenden Sitzung (§ 30 Abs. 1) und dauert so lange, bis sich der neue Jagdausschuss konstituiert hat oder bis feststeht, dass die Mitglieder des Gemeinderates die Funktion des Jagdausschusses auszuüben haben (§ 26 Abs. 4).
(3) Zu Mitgliedern eines Jagdausschusses eines gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes (§ 15 Abs. 1 und 2) sind außer den gewählten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister, im Verhinderungsfall deren oder dessen Stellvertretung, jener Gemeinden berufen, in deren Bereich die das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke liegen.
(4) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit die Obfrau oder den Obmann und deren oder dessen Stellvertretung. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.“
§ 30:
„Geschäftsführung des Jagdausschusses:
(1) - (3) […].
(4) Die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat die Jagdgenossenschaft nach außen zu vertreten, die Geschäfte des Jagdausschusses zu besorgen und dessen Beschlüsse durchzuführen. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen dritte Personen begründet werden sollen, sind von der Obfrau oder vom Obmann und einem Ausschussmitglied, das möglichst einer anderen wahlwerbenden Gruppe anzugehören hat, zu unterfertigen. Die Obfrau oder der Obmann wird im Falle der Verhinderung durch deren oder dessen Stellvertretung vertreten. Ist auch die Stellvertretung verhindert, hat das an Jahren älteste Mitglied des Jagdausschusses die Vertretung zu übernehmen.
(5) - (11) […].“
IV. Rechtliche Erwägungen:
IV.1. Nach § 2 Abs. 3 Bgld. JagdG 2017 wird das Jagdrecht entweder als Eigenjagd oder als Genossenschaftsjagd ausgeübt. Gemäß § 2 Abs. 4 leg. cit. sind jagdausübungsberechtigt nach Z. 1 in Eigenjagdgebieten (§ 4) die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer und nach Z. 2 in Genossenschaftsjagdgebieten (§ 9) die Jagdgenossenschaften (§ 21).
Gemäß § 9 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 bilden die im Bereich einer Katastralgemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, das Genossenschaftsjagdgebiet.
Alle im Bereich einer Gemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden somit das Genossenschaftsjagdgebiet. Die Jagdberechtigung in Genossenschaftsjagdgebieten steht der Jagdgenossenschaft, einer juristischen Person, der alle Eigentümer der betreffenden Grundstücke angehören, zu.
Gemäß § 21 Bgld. JagdG 2017 bilden die Eigentümerinnen oder Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 5 festgestellten Genossenschaftsjagdgebiet gehören und auf deren Grundstücken die Jagd nicht gemäß § 20 Abs. 1 und 2 ruht, eine Jagdgenossenschaft.
IV.2. Beim Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete handelt es sich um ein Mehrparteienverfahren (vgl. VwGH 29.10.2009, 2007/03/0095; 29.10.2009, 2007/03/0082).
Neben § 9 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017, wonach die im Bereich einer Katastralgemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, das Genossenschaftsjagdgebiet bilden, regelt § 13 Abs. 5 leg. cit., dass die Grundstücke, die innerhalb der in Abs. 2 festgelegten Fristen nicht angemeldet oder trotz Anmeldung nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt wurden, für die nächste Jagdperiode zum Genossenschaftsjagdgebiet gehören.
Nach § 8 AVG sind Parteien Personen, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Der Kreis der Parteien eines Verfahrens ergibt sich aber nicht unmittelbar aus § 8 AVG, sondern stellt dieser darauf ab, ob ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse besteht. Damit verweist § 8 AVG auf die Verwaltungsvorschriften, er knüpft an die darin begründeten materiellen Berechtigungen die Verfahrensrechte der Partei und macht sie derart zu durchsetzbaren Ansprüchen. Unter „Rechtsanspruch“ verstand der historische Gesetzgeber den Anspruch auf eine bestimmte behördliche Tätigkeit, „rechtliches Interesse“ meint das Interesse einer Person, das von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt und dessen Wahrung daher der Behörde zur Pflicht gemacht wird. Wer weder einen Rechtsanspruch noch ein rechtlich geschütztes Interesse, sondern nur ein faktisches oder wirtschaftliches Interesse an der Sachentscheidung hat, ist nach § 8 AVG nicht Partei des Verfahrens (vgl. VwGH 11.10.2007, 2007/04/0043). Entscheidend für die Parteistellung ist, ob der zu erlassende Bescheid unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsstellung einer Partei haben kann. Ob jemand einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse hat, ist durch Auslegung der Rechtsvorschriften zu klären. Unter Zugrundelegung des § 8 AVG und Auslegung der das Verfahren zur Feststellung eines Eigenjagdgebietes regelnden Bestimmungen hielt der VwGH schon in seinem Erkenntnis (zum TJG 1959) vom 05.12.1963, 0459/63, fest, dass nur den um die Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis einschreitenden Personen und den beteiligten Jagdgenossenschaften im Verfahren zur Feststellung eines Eigenjagdgebietes die Parteistellung zukommt.
Es entspricht somit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass in Verfahren zur Feststellung eines Eigenjagdgebietes nur den um die Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis einschreitenden Personen und den beteiligten Jagdgenossenschaften die Parteistellung zukommt.
Im Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete haben daher jedenfalls Grundeigentümer, die die Befugnis zur Eigenjagd beanspruchen, sowie die betroffene Jagdgenossenschaft, der letztlich alle nicht zu einem Eigenjagdgebiet zählenden Grundflächen gemäß § 9 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 zufallen, Parteistellung, womit es sich somit um ein Mehrparteienverfahren handelt.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur die Auffassung, dass in einem Verwaltungsverfahren zur Feststellung einer Eigenjagd, wie hier, jener Jagdgenossenschaft Parteistellung zukommt, zu deren Genossenschaftsjagdgebiet das Gebiet der Eigenjagd sonst fallen würden (vgl. etwa VwGH 14.09.1972, 0525/72, zitiert in Gürtler/Lebersorger, Niederösterreichisches Jagdrecht (2010), Seite 136, Anm. 6 zu § 21 NÖ. JagdG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede der vom Bescheid in den einzelnen Punkten betroffenen Parteien auch in den übrigen Punkten, in denen ihr rechtliches Interesse nicht unmittelbar berührt wird, Parteistellung hat. Vielmehr kommt die Parteistellung im Verfahren zur Anerkennung von Eigenjagdbefugnissen nur demjenigen zu, der am Feststellungsverfahren der Bezirksverwaltungsbehörde kraft der damit zu treffenden Zuteilung der Grundflächen an Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebieten unmittelbar beteiligt ist; das sind - neben den Jagdgenossenschaften - nur die eine Eigenjagd für sich beanspruchenden Personen (vgl. zum NÖ. JagdG VwGH 28.02.1996, 93/03/0092, mwN; 29.10.2009, 2007/03/0095, u.v.m., zitiert in Müller–Bauer–Horvath-Zimper, Die Jagdgesetze der österreichischen Bundesländer Burgenland, Niederösterreich, Wien, Abschnitt Burgenland, § 14, Seite B 39).
IV.3. Gemäß § 21 zweiter Satz Bgld. JagdG 2017 ist die Jagdgenossenschaft eine Körperschaft öffentlichen Rechts und zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet (Genossenschaftsjagd) befugt. Demnach ist die Jagdgenossenschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts ein Selbstverwaltungskörper (vgl. Müller–Bauer–Horvath-Zimper, Die Jagdgesetze der österreichischen Bundesländer Burgenland, Niederösterreich, Wien, Abschnitt Burgenland, § 14, Seite B 52).
In den Gesetzesmaterialien zum Bgld. JagdG 2017 (RV 759, XXI. GP ) heißt es dazu:
„ Zu § 15 Vereinigung und Zerlegung von Genossenschaftsjagdgebieten
Mit dieser Bestimmung wird der Autonomie der Jagdgenossenschaften Rechnung getragen. […]. Für jedes Genossenschaftsjagdbiet ist ein eigener Vertretungskörper zu wählen.
Zu § 21 Jagdgenossenschaft
Als Körperschaft öffentlichen Rechts ist die Jagdgenossenschaft im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Bestimmungen ein Selbstverwaltungskörper. Als Selbstverwaltungskörper obliegt ihr die Verwaltung des Genossenschaftsjagdgebietes. Als wesentliche Aufgabe wird die Verwertung des Genossenschaftsjagdgebietes sowie die Aufteilung oder Verwendung des Jagdertrages gesehen.
Zu § 22 Jagdausschuss
Damit das Jagdausübungsrecht verwaltet werden kann, bedient sich die Jagdgenossenschaft eines Jagdausschusses, der selbst keine Rechtspersönlichkeit hat. […].“
Gemäß § 22 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 verwaltet die Jagdgenossenschaft das ihr zustehende Jagdausübungsrecht durch einen Ausschuss (Jagdausschuss).
Demnach bildet der Jagdausschuss (lediglich) ein (Verwaltungs-)Organ der Jagdgenossenschaft. Dieser verwaltet das der Jagdgenossenschaft zustehende Jagdausübungsrecht.
Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung kommt dem Jagdausschuss neben der Jagdgenossenschaft keine gesonderte Rechtspersönlichkeit zu (vgl. etwa die zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem NÖ. JagdG ergangenen Entscheidungen vom 26.04.2005, 2001/03/0259 bis 261, und vom 06.09.2005, 2002/03/0227). Dies ist auch den vorzitierten Erläuternden Bemerkungen zu § 22 Bgld. JagdG 2017 zu entnehmen.
Ein Jagdausschuss besitzt keine Rechtspersönlichkeit (vgl. VwGH 14.09.1972, 0525/72). Dies hat zur Folge, dass eine behördliche Erledigung, die nur an den Jagdausschuss (und nicht etwa an die Jagdgenossenschaft) ergangen ist, (diesem gegenüber) rechtlich nicht als Bescheid existent geworden ist (vgl. VwGH 30.10.1984, 83/07/0379, VwSlg. 11567 A/1984).
Der Jagdausschuss, der keine Rechtspersönlichkeit besitzt, ist nur zuständig, jene Agenden zu führen, die ihm expressis verbis zur Besorgung zugewiesen sind (vgl. beispielsweise § 13 Abs. 5 oder § 36 Bgld. JagdG 2017). Die Einbringung eines Rechtsmittels gegen einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde, mit dem ein Eigenjagdgebiet festgestellt wird, fällt nicht in die Zuständigkeit des Jagdausschusses (vgl. VwGH 14.09.1972, 0525/72).
Daran ändert auch nichts, wenn die Erledigung der Jagdgenossenschaft tatsächlich zugekommen wäre. Da der Bescheid für letztere nicht bestimmt war, liegt insbesondere kein Fall des § 7 ZustellG vor, der die Heilung von Zustellmängeln regelt (vgl. VwGH 06.09.2005, 2002/03/0193; 29.09.1993, 93/03/0139; 27.07.1993, 93/03/0127).
Da ein Jagdausschuss keine Rechtspersönlichkeit besitzt, kann einem Jagdausschuss in einem Verwaltungsverfahren betreffend Jagdgebietsfeststellung eine Parteistellung somit nicht zukommen, weshalb ihm auch die Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels fehlt (vgl. VwGH 06.09.2005, 2002/03/0227, zum NÖ. JagdG).
Dass dem Jagdausschuss (ohnehin) die Beschlussfassung für die Jagdgenossenschaft oblegen hätte, vermag daran nichts zu ändern. Gleiches gilt dafür, dass der Obmann oder die Obfrau (des Jagdausschusses) die Jagdgenossenschaft nach außen vertritt.
Soweit der Jagdausschuss im eigenen Namen Beschwerde erhebt, fehlt ihm mangels Rechtspersönlichkeit die Beschwerdeberechtigung. Er ist auch, weil die Jagdgenossenschaft gemäß § 30 Abs. 4 erster Satz Bgld. JagdG 2017 durch die Obfrau oder den Obmann des Jagdausschusses vertreten wird, nicht zur Beschwerdeführung "als Organ der Jagdgenossenschaft" berufen (vgl. hierzu beispielsweise VwGH 29.09.1993, 93/03/0139, zum NÖ. JagdG).
Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei von der Behörde dem Verfahren beigezogen wurde und dass ihr der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid nachweislich zugestellt wurde.
Eine nicht bestehende Parteistellung kann nicht dadurch begründet werden, dass die Behörde eine Person dem Verfahren faktisch zuzieht oder wie eine Partei behandelt (vgl. VwGH 26.01.2012, 2010/07/0123; 29.02.2012, 2009/10/0115). Allein der Umstand, dass jemand dem Verwaltungsverfahren - zu Unrecht – beigezogen wurde, sei es durch Verständigung von der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 20.10.1994, 94/06/0199) oder durch Zustellung des Bescheides (vgl. VwGH 29.02.2012, 2009/10/0115; 26.09.2013, 2013/07/0062), kann dieser Person keine Parteistellung vermitteln (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [2014], § 8, Rz. 10).
Es kommt nicht darauf an, ob und aus welchen Überlegungen die Behörde einer Person den Bescheid zukommen ließ, sondern ausschließlich darauf, ob ihr in dem Verfahren, in dem dieser Bescheid erging, Parteistellung zukommt (vgl. VwGH 09.11.2006, 2005/07/0123). Eine förmliche Zustellung einer Bescheidausfertigung an eine Nichtpartei begründet nicht deren Parteistellung (vgl. VwGH 29.07.2015, 2013/07/0183).
Ebensowenig werden durch die bloße Zustellung des Bescheides eine Parteistellung oder Rechtsmittellegitimation der beschwerdeführenden Partei begründet (vgl. VwGH 21.01.2014, 2010/04/0078). Die Übermittlung einer Bescheidausfertigung an eine Partei bedeutet die Zustellung dieses Bescheides an diese; die förmliche Zustellung einer Bescheidausfertigung an eine Nichtpartei begründet hingegen nicht deren Parteistellung (vgl. u. a. VwGH 04.02.1992, 92/11/0021). Es kommt daher immer entscheidend darauf an, ob der betreffenden Person auf Grund der Verwaltungsvorschriften die Stellung einer Partei zukommt. Aus der Zustellung eines Bescheides ergibt sich für sich allein sohin kein Beschwerderecht. Maßgeblich ist allein, ob einer Person von Gesetzes wegen Parteistellung zukommt, was gegenständlich bei der beschwerdeführenden Partei nicht der Fall ist.
IV.4. Gemäß Art. 132 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Demnach können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen somit unmittelbar zusammen. Die beschwerdeführende Partei kann als Nichtpartei dieses Verfahrens durch den angefochtenen Bescheid gar nicht im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG in Rechten verletzt sein. Die Intention dieser Bestimmung ist es, die Beschwerdelegitimation an die Eigenschaft als Partei im Verwaltungsverfahren zu knüpfen (vgl. VwGH 28.03.2018, Ra 2015/07/0055). Die beschwerdeführende Partei war demnach nicht beschwerdelegitimiert, ihre Beschwerde erweist sich daher als unzulässig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 24 zu § 28 VwGVG; rdb.at).
Die Beschwerde ist daher mangels Parteistellung der beschwerdeführenden Partei unzulässig, somit war diese mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0011).
Eine solche unzulässige Beschwerde hat zur Folge, dass das Landesverwaltungsgericht keine meritorische Entscheidung treffen darf. Wurde die Beschwerde von einer Nichtpartei erhoben, darf das Verwaltungsgericht die Beschwerde nur zurückweisen (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2018/05/0021).
Mangels Parteistellung im Verfahren und infolge Unzulässigkeit zur Beschwerdeerhebung war das Beschwerdevorbringen nicht weiter zu erörtern und waren inhaltliche Überlegungen in diesem Verfahren nicht anzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
IV.5. Aus Gründen der allgemeinen Rechtssicherheit wird darauf hingewiesen, dass die Jagdgenossenschaft als übergangene Partei im Verfahren zur Feststellung des Eigenjagdgebietes der mitbeteiligten Partei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung mehrere Optionen hat, um ins Verfahren zu kommen. Übergangene Parteien können wahlweise die Zustellung des Bescheides bzw. die Feststellung ihrer Parteistellung begehren oder auch sofort ab Kenntnis vom Bescheid im Sinne des § 7 Abs. 3 VwGVG Beschwerde erheben.
V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision – Spruchpunkt II.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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