Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
JagdG NÖ 1974 §13 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §13 Abs3;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
JagdG NÖ 1974 §13 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §13 Abs3;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Juli 2002 wurde der vom obgenannten Obmann des Jagdausschusses der mitbeteiligten Partei auf Papier mit dem Briefkopf "Jagdausschuss M 1" verfassten, "Für den Jagdausschuss" gezeichneten und damit für diesen Ausschuss erhobenen Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16. Oktober 2001, Zlen 9-J-0079 und 0081, betreffend Jagdgebietsfeststellung, stattgegeben und die im Jagdgebietsfeststellungsbescheid vom 3. November 1992, 9-J-927, 9- J-9221, unter Punkt III. genannte behördliche Verfügung (Vereinigung der KG Ma, Marktgemeinde M, mit dem Genossenschaftsjagdgebiet S II) aufgehoben und gleichzeitig die zum Genossenschaftsjagdgebiet M I zurückfallende KG Ma vom Genossenschaftsjagdgebiet M I abgetrennt und in "M III" umbenannt. Dieser Bescheid auf Grundlage der §§ 13 Abs 1 und 3, 16 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl Nr 6500-17, und § 66 Abs 4 AVG erging an die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach der hg Rechtsprechung besitzt ein Jagdausschuss keine Rechtspersönlichkeit (vgl den hg Beschluss vom 26. April 2005, Zlen 2001/03/0259 bis 0261). Damit kann aber einem Jagdausschuss in einem Verwaltungsverfahren - wie vorliegend - betreffend Jagdgebietsfeststellung nach § 13 Abs 1 und 3 NÖ Jagdgesetz 1974 Parteistellung nicht zukommen, weshalb ihm auch die Legitimation zur Erhebung einer Berufung gegen den besagten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten fehlte. Die belangte Behörde hätte daher die "Berufung" des Jagdausschusses der mitbeteiligten Partei zurückzuweisen gehabt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 6. September 2005
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