GehG §12
GehG §169h
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W293.2256848.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josef Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 18.05.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft XXXX , beantragte mit Schreiben vom 15.06.2020 die Anrechnung zusätzlicher berufseinschlägiger Zeiten gemäß § 12 Abs. 3 GehG iVm § 169h GehG. Diesbezüglich brachte sie vor, die Zeiten seien nur deshalb nicht angerechnet worden, weil sie das zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß von zehn Jahren überstiegen hätten. Weiters beantragte sie die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen.
2. Mit Schreiben vom 13.07.2020 forderte der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft XXXX (in der Folge: belangte Behörde) die Beschwerdeführerin auf, binnen sechs Wochen die entsprechenden Umstände genau dazulegen, insbesondere, welche tatsächlichen Verrichtungen, in welchem regelmäßigen zeitlichen Umfang im Rahmen der dem Antrag zugrunde gelegten Vortätigkeit ausgeübt worden seien und welche Kenntnisse und Fähigkeiten dadurch mit relevantem Bezug auf ihre in den ersten sechs Monaten tatsächlich erfolgte Tätigkeit als Staatsanwältin erworben worden seien. Dabei solle sie auch die Rechtsgebiete darlegen, in denen Vortätigkeiten ausgeübt worden seien, und auf das zeitliche Ausmaß der Befassung eingehen.
3. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.08.2020 Stellung. Unter Verweis auf den beigelegten Lebenslauf und eine Bestätigung der Rechtsanwaltskammer XXXX schickte sie voraus, dass sämtliche ihrer Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärterin bzw. als Rechtsanwältin in vollem Beschäftigungsausmaß verrichtet worden seien. Sodann führte die Beschwerdeführer näher zu den Zeiträumen aus, die sie in verschiedenen Rechtsanwaltskanzleien tätig war. Während der gesamten Zeit sei sie vorrangig in den Gebieten des streitigen Zivilrechts und des Strafrechts, teilweise auch im Bereich des Verfassungs- und Verwaltungsrechts tätig gewesen. Sie sei durchschnittlich mindestens zwei- bis dreimal wöchentlich in mündlichen Verhandlungen bei diversen ordentlichen Gerichten bzw. Verwaltungsgerichten eingeschritten. In Straf- und Zivilverfahren habe sie zahlreiche Rechtsmittel verfasst. Sie sei in zahlreichen Strafrechtscausen als Verteidigerin, als Antragstellerin und Antragsgegnerin in Verfahren nach dem Mediengesetz, als Privatbeteiligtenvertreterin sowie Anzeigevertreterin bei Sachverhaltsdarstellungen tätig gewesen.
4. Mit Stellungnahme vom 25.06.2021 führte die Beschwerdeführerin zu ihrem maßgeblichen Arbeitsplatz in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis ergänzend aus. Sie sei mit 01.01.2015 auf die Planstelle einer Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft XXXX ernannt und mit den Referaten XXXX (allgemeine Strafsachen) sowie XXXX (Jugendstrafsachen, Strafsachen junger Erwachsener [außer Strafsachen nach § 104a StGB und §§ 201-220b StGB]) betraut worden, dies im Ausmaß von 100% des Aktenverteilungssystems. Sie sei regelmäßig zu Verhandlungen, auch in Schöffenverfahren, eingeteilt gewesen, wobei sie bereits zum Zeitpunkt ihrer Ernennung über eine umfangreiche Verhandlungserfahrung verfügt habe. Inhaltlich führte sie zu den Aufgaben aus, dass die umfassende Beurteilung eines strafrechtlichen Sachverhalts sowie die Beurteilung der Chancen von Fortführungsanträgen als Privatbeteiligtenvertreterin sowie die Rechtsrichtigkeit von Anklageschriften (im Hinblick auf eine Einspruchsmöglichkeit) und die Einbringung medienrechtlicher Anträge bzw. Äußerungen inhaltlich einer Enderledigung wie das Erstellen einer zivilrechtlichen Klagsschrift, einer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof entspreche. Erhebungsersuchen an die Kriminalpolizei, die nur einen verschwindend geringen Teil der staatsanwaltschaftlichen Praxis ausmachen würden, würden den in ihrer früheren Tätigkeit erfolgten Aufforderungen an Mandanten entsprechen, ihr konkret bezeichnete Unterlagen für die Untermauerung der jeweiligen Verantwortungslinie zur Prüfung und Beurteilung vorzulegen, die dann in weiterer Folge den ermittelnden Behörden vorgelegt worden seien. Auch Beweisanträge im Strafverfahren, die sie zahlreich gestellt habe, würden umso mehr derartigen Erhebungsersuchen entsprechen, als sie bekanntermaßen an wesentlich engere prozessuale Voraussetzungen geknüpft seien.
Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen wie etwa Festnahmeanordnungen oder Hausdurchsuchungen seien von ihr als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwaltsanwärterin einer rechtlichen Prüfung auf deren Richtigkeit zu unterziehen gewesen. Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass bei der Staatsanwaltschaft XXXX alle auf eine Planstelle neu ernannten StaatsanwältInnen drei Monate lang der Vollrevision gemäß § 11 Abs. 2 D-StAF unterliegen würden. Demnach habe sie im Beurteilungszeitraum – im Unterschied zu ihren Zeiten als Rechtsanwältin – jedenfalls dem Vieraugenprinzip durch die Gruppenleiterin unterlegen.
Zum Punkt Vernehmungen führte die Beschwerdeführerin aus, in ihrer früheren Tätigkeit selbständig und eigenverantwortlich MandantInnen auf ihre Vernehmungen bei Polizei und Gericht sowie vor Verwaltungsbehörden vorbereitet zu haben. Weiters hätte sie als Rechtsanwältin Korrespondenz mit ausländischen Anwälten geführt, was den bei der Staatsanwaltschaft zu erstellenden Rechtshilfeersuchen entspreche. Im Ergebnis zeige sich daher, dass sämtliche ihrer früheren Tätigkeiten und Aufgaben eine mehr als die vom Gesetz geforderte 75% Übereinstimmung im Sinne der geforderten Gleichwertigkeit erreichen würden und ihr daher die weiteren Zeiten wie in ihren Angaben in den Erhebungsblättern vom 11.03.2015 und 01.07.2015 dargelegt, anzurechnen seien.
5. Mit Bescheid vom 18.05.2022, der keinen Adressaten enthält, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anrechnung zusätzlicher Zeiten einschlägiger Berufserfahrung bzw. sonstiger Zeiten im öffentlichen Interesse gemäß § 169h GehG ab. Begründend führte sie nach umfassenden Feststellungen zur bisherigen Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass diese in ihrer gesamten Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin und Rechtsanwältin keine staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen angefertigt, keine Sitzungsvertretung für die öffentliche Anklage verrichtet und keinen staatsanwaltschaftlichen Einlauf bearbeitet habe. Sie sei überwiegend auf den Gebieten des streitigen Zivilrechts und des Strafrechts tätig gewesen, teilweise auch im Bereich des Verfassungs- und Verwaltungsrechts. Sie sei durchschnittlich zumindest zwei- bis dreimal wöchentlich in mündlichen Verhandlungen bei diversen ordentlichen Gerichten eingeschritten und habe zahlreiche Rechtsmittel verfasst. Im Bereich des Strafverfahrens sei sie in zahlreichen Causen als Verteidigerin, Privatbeteiligtenvertreterin, Anzeigevertreterin bei Sachverhaltsdarstellungen und als Antragstellerin und Antragsgegnerin in Verfahren nach dem Mediengesetz tätig gewesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass diese anwaltlichen Tätigkeiten in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Staatsanwältin zu einem erheblich höheren Arbeitserfolg (schon gar nicht um 25%) bei der Verwendung als Staatsanwältin geführt haben.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Ausführungen zum Urteil des EuGH vom 19.19.2019, C-703/17 (Krah) aus, eine nachträgliche Anrechnung von Vortätigkeiten aus der Privatwirtschaft im Rahmen des gegenständlich auf § 169h GehG gestützten Begehrens sei nur bei Vorliegen von gleichwertigen, nicht aber von bloß nützlichen Zeiten möglich. Den in § 12 Abs. 2 Z 1a lit. a und b GehG genannten Sonderfällen komme für den staatsanwaltschaftlichen Bereich keine Relevanz zu, weil es außerhalb des öffentlichen Dienstes keine dem Beruf „Staatsanwältin“ entsprechenden (privatwirtschaftlichen) Berufstätigkeiten gebe.
Hinsichtlich einer Gleichwertigkeit sei erforderlich, dass abstrakt umschrieben die bisherigen Tätigkeiten zu zumindest 75% jenen entsprechen müssen, die in den ersten sechs Monaten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu erbringen seien. Um dies zu unterstreichen, stelle der Gesetzgeber den „gleichwertigen“ Zeiten nach Abs. 2 die bloß „nützlichen“ nach Abs. 3 gegenüber. Dass eine Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin bzw. Rechtsanwältin a priori nicht „gleichwertig“ in dem hier gebrauchten (restriktiven) Sinn sei, ergebe sich freilich schon daraus, dass der Gesetzgeber sich dafür entscheiden habe, die Berufswege und Ausbildungsverhältnisse zur Rechtsanwältin und zur Richterin/Staatsanwältin in verschiedenen Gesetzen unterschiedlich zu regeln. Es handle sich ungeachtet ihrer Verwandtschaft und bestehender Anrechnungsmöglichkeiten um zwei unterschiedliche Berufe mit unterschiedlichen Ausbildungen und Berufsprüfungen.
Dass sich auch die konkrete praktische Tätigkeit bei einer Rechtsanwältin zu mehr als 25% von der einer Staatsanwältin unterscheide, könne als notorisch gelten, werde aber auch durch die getroffenen Feststellungen unterstrichen. Es würden sich die Rollen der bloß teilnehmenden (zudem subjektiv geprägten) Parteienvertretung und die (objektive) Ausübung der Sitzungsvertretung bei einer Gerichtverhandlung oder bei einer Vernehmung gesetzlich wie praktisch fundamental unterscheiden, dasselbe gelte für die Verfassung von (zielgerichteten) Schriftsätzen inklusive Rechtsmitteln einerseits und das Treffen und Verfassen von (abwägenden) staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen andererseits. Die Bearbeitung anwaltlicher Post könne ebenso wenig mit jener des staatsanwaltschaftlichen Einlaufs samt anschließenden Verfügungen für den weiteren Aktenlauf gleichgesetzt werden, möge es auch um dieselben Rechtsmaterien gehen. Gerichtliche Akten und staatsanwaltschaftliche Tagebücher würden anders gebildet werden als die Handakte der Anwälte. Einzig die objektive Recherche von Rechtsfragen, verbunden mit der fachlichen Auseinandersetzung mit Lehre und Rechtsprechung, werde allenfalls als „gleichwertig“ angesehen werden können.
In diesem Sinne habe die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Staatsanwältin gerade jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Gegenstand, die sie noch nicht von ihrer Vortätigkeit beim Anwalt mitgebracht habe.
Umgelegt auf den vorliegenden Sachverhalt wären die Vortätigkeiten beim Rechtsanwalt dann gleichwertig (und nicht bloß nützlich iSd § 12 Abs. 3 GehG), wenn die damit verbundenen Aufgaben zu mindestens 75% konkret und exakt den Aufgaben einer Staatsanwältin entsprochen hätten. Maßgebend wäre hier eine echte inhaltliche Übereinstimmung. Dabei komme es nicht auf die – aber eben einmal aus der Perspektive der Anwaltsanwärterin/Anwältin und einmal aus der Perspektive der Staatsanwältin anzuwendende – unstrittig teils übereinstimmende – Materie („das Gesetz“) an, sondern auf die Art der Tätigkeit, was also mit dem Gesetz gemacht werde, in welcher Rolle Normen wie konkret zur Anwendung kommen. Weil aber als Staatsanwältin die Leitung der Ermittlungsverfahren, das Verfassen von Anordnungen und Enderledigungen, die Führung staatsanwaltschaftlicher Tagebücher und Akten, das Verfassen von Verfügungen und die Verrichtung von bzw. Mitwirkung an Verhandlungen als Sitzungsvertreterin mehr als die entscheidenden 25% (tatsächlich den weit überwiegenden Teil) ausmachen würden und ausgemacht hätten, sei diese Identität zu verneinen.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen sei davon auszugehen, dass diese Tätigkeiten den Dienst als Staatsanwältin in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin dominiert hätten, sie dieselben Tätigkeiten jedoch zu keinem Zeitpunkt bei den Rechtsanwaltskanzleien ausgeübt hätte.
6. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie einleitend vor, sie gehe trotz fehlenden Bescheidadressates in Zusammenschau mit der Zustellverfügung und der Übernahmebestätigung davon aus, dass sie selbst als Adressatin des Bescheides anzusehen sei und somit ein bekämpfbarer Bescheid vorliege.
Inhaltlich führte sie aus, dass die belangte Behörde über rund zwei Jahre für die Entscheidung benötigt habe, wodurch sich zwischenzeitig die Rechtslage zu ihrem Nachteil geändert habe.
Als Verfahrensfehler monierte die Beschwerdeführerin weiters, dass ihr von einer im Bescheid genannten Stellungnahme der Leiterin der Staatsanwaltschaft XXXX vom 20.11.2020 nicht im Rahmen eines Parteiengehörs Kenntnis verschafft worden wäre, sondern sie vom Inhalt derselbigen erst im Rahmen einer Akteneinsicht am 15.06.2022 Kenntnis erlangt habe.
Gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a lit a GehG hätte die belangte Behörde ausgehend davon, dass es sich beim Beruf des Rechtsanwalts um eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung handle, ihr zumindest jenen Teil der nicht angerechneten Vordienstzeiten zur Gänze anrechnen müssen, die auf ihre faktische Tätigkeit als Rechtsanwältin entfielen. Nur aufgrund der Ausbildung zur Rechtsanwältin habe sie mit einer bloßen Ergänzungsprüfung (Dienstrecht udgl.) die Tätigkeit einer Staatsanwältin unmittelbar ausüben können. Die durch die belangte Behörde vertretene Rechtsansicht führe Sinn und Zweck der Richteramtsergänzungsprüfung ad absurdum, weil diese dann de facto keinen Nachweis auf die Befähigung zur direkten Ausübung des Berufs eines Staatsanwalts oder Richters liefern könnte und das, obwohl diese Prüfung nach dem Gesetz sowohl Zulassungserfordernis als auch Befähigungsnachweis für die Ausübung des Richteramts bzw. Amts des Staatsanwalts sei – und zwar ohne dass es neben der positiv abgelegten Rechtsanwaltsprüfung weiterer Ausbildungen oder Schulungen bedürfe.
Der angefochtene Bescheid unterstelle implizit eine vollkommene Gleichwertigkeit der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit, was sich in der Praxis konsequenterweise auch darin manifestiere, dass angehende Richter und Staatsanwälte dieselbe Ausbildung durchlaufen würden und ein Wechsel von der Staatsanwaltschaft zur Richterschaft – das Besoldungsdienstalter betreffend – nicht nur völlig unschädlich, sondern jederzeit möglich sei.
Tatsächlich entspreche die Tätigkeit eines Staatsanwalts weitgehend jener eines Rechtsanwalts und lassen sich die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit und die richterliche Tätigkeit gleichviel oder gleichwenig vergleichen, wie die anwaltliche Tätigkeit und die richterliche Tätigkeit. Eine unterschiedliche Behandlung von Zeiten bei Gericht und in einer Rechtsanwaltskanzlei sowie bei der Staatsanwaltschaft und in einer Rechtsanwaltskanzlei unter gleichzeitiger Gleichbehandlung von Zeiten bei Gericht und der Staatsanwaltschaft würde offenkundig zu sach- und gleichheitswidrigen Ergebnissen führen.
Abgesehen von diesen rechtlichen Bedenken habe die Beschwerdeführerin inhaltlich in ihren Stellungnahmen vom 07.08.2020 und 25.06.2021 bereits umfassend dargelegt, worin die Überschneidungen ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit mit ihrer Tätigkeit als Staatsanwältin in den ersten sechs Monaten gelegen seien. Sämtliche Tätigkeiten im Rahmen einer Verhandlung seien bei einem Rechtsanwalt/Rechtsanwaltsanwärter und Staatsanwalt völlig gleich. Es seien Fragen an Angeklagte und Zeugen zu stellen, Anträge zu formulieren und Plädoyers zu halten sowie Rechtsmittelerklärungen abzugeben. Die Unterscheidung in „subjektiv geprägte Parteienvertretung“ und „objektive Sitzungsvertretung“ verfange nicht, weil es bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit um juristisch-technische Fähigkeiten gehe, die in beiden Fällen gleichermaßen gefordert seien. Außerdem sei der Staatsanwalt (Vertreter einer) Partei eines Strafverfahrens, gleichermaßen wie ein Rechtsanwalt/Rechtsanwaltsanwärter und habe dementsprechend eine andere Rolle als der Richter. Weiters führte die Beschwerdeführerin näher zur Frage der Gleichwertigkeit von Schriftsätzen, der Bearbeitung des Posteingangs/-einlaufs sowie von Tagebüchern/Rechtsanwaltshandakten aus. Nicht korrekt sei die Annahme, dass ein Rechtsanwalt/Rechtsanwaltsanwärter Rechtsberatung zu leisten habe, wie sie ein Staatsanwalt gar nicht leisten dürfe. Dies lasse unberücksichtigt, dass im Rahmen des Journaldienstes und des Amtstages („Sprechstunde“) durchaus Parteien mit ihren Anliegen vorsprechen und diese aufzuklären seien.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass ihre Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin bzw. Rechtsanwältin als gleichwertige Vordienstzeit iSd § 12 Abs. 2 Z 1 a lit c GehG zu qualifizieren sei, weil 75% den Aufgaben entsprechen würden, die sie als Staatsanwältin zu besorgen habe. In eventu stütze sie sich auf § 12 Abs. 3 GehG; sodass ihre Vordiensttätigkeiten jedenfalls als nützliche Vordienstzeiten anzurechnen seien. Diesbezüglich beantragte sie zum Beweis ihres Vorbringens die Einvernahme von drei Zeugen, allesamt tätig bei der Staatsanwaltschaft XXXX .
7. Mit Schreiben vom 07.07.2022 wurde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.06.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der mit der Beschwerdeführerin samt ihrer Rechtsvertreterung sowie einem Verteter der belangten Behörde die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie wurde mit 01.01.2015 als Staatsanwältin ernannt und ist bei der Staatsanwaltschaft XXXX dienstzugeteilt. In den ersten sechs Monaten war die Beschwerdeführerin mit der Führung einer Abteilung für allgemeine Strafsachen und Jugendstrafsachen betraut.
Zuvor weist die Beschwerdeführerin folgende Berufstätigkeiten auf: Von XXXX bzw. von XXXX absolvierte sie das Rechtspraktikum am XXXX . Von XXXX war die Beschwerdeführerin als Vertragsassistentin an der XXXX beschäftigt, von XXXX als Rechtsanwaltsanwärterin in der Rechtsanwaltskanzlei XXXX . Ab XXXX war die Beschwerdeführerin als selbständige Rechtsanwältin tätig, konkret von XXXX als Substitutin in der Kanzlei XXXX , von XXXX als gleichberechtigte Gründungspartnerin der Kanzlei XXXX , von XXXX als selbständige Rechtsanwältin bei XXXX .
Am 26.08.2014 legte die Beschwerdeführerin die Richteramtsprüfung in Form der mündlichen Ergänzungsprüfung gemäß § 12 Z 3 ABAG ab.
Mit Schreiben vom 15.06.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Anrechnung berufseinschlägiger Zeiten gemäß § 169h Abs. 3 GehG sowie die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen.
Es bestehen weder Arbeitsplatzbeschreibungen für RechtsanwaltsanwärterInnen bzw. RechtsanwältInnen, noch für StaatsanwältInnen.
Aufgabe der Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsanwärterin bzw. Rechtsanwältin war die rechtliche Vertretung von Parteien. In dieser Funktion war die Beschwerdeführerin durchschnittlich zwei bis dreimal pro Woche als Vertreterin vor Gericht tätig, sie bearbeitete selbständig Akten, in dem sie unter anderem Fälle aufbereitete, Mandantengespräche führte, Schriftsätze verfasste. In Strafverfahren war sie als Verteidigerin, in Verfahren nach dem MedienG als Antragstellerin und Antragsgegnerin; sie war als Privatbeteiligtenvertreterin sowie Anzeigenvertreterin bei Sachverhaltsdarstellungen tätig.
Dabei war die Beschwerdeführerin zu 25-30% mit Agenden mit strafrechtlichen Konnex befasst. Ansonsten war die Beschwerdeführerin zu ca. 40% mit Zivilrecht inkl. Arbeitsrecht befasst. Die restlichen 30-35% betrafen öffentliches Recht und sonstige Materien und lassen sich nicht genau auf die einzelnen Rechtsgebiete herunterbrechen.
Als Staatsanwältin ist es Aufgabe der Beschwerdeführerin, in Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahrzunehmen (Art. 90 B-VG).
Die Beschwerdeführerin war in den ersten sechs Monaten ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit den Referaten XXXX (allgemeine Strafsachen) sowie XXXX (Jugendstrafsachen, Strafsachen junger Erwachsener [außer Strafsachen nach § 104a StGB und §§ 201-220b StGB]) betraut, dies im Ausmaß von 100% des Aktenverteilungssystems.
Folgende Tätigkeiten übte die Beschwerdeführerin zur Erfüllung dieser Aufgaben in dieser Zeit insbesondere aus: Prüfung von Berichten der Kriminalpolizei und sonstigen Anzeigen; Entscheidungen über die Einleitung, Einstellung, diversionelle Erledigung oder Abbrechung von Ermittlungsverfahren, Führung von Ermittlungsverfahren; Leitung von Ermittlungsverfahren in Kooperation mit der Kriminalpolizei; Treffen von Anordnungen mit Grundrechtseingriffen; Verfassen von Anklageschriften und Strafanträgen; Bearbeitung des Akteneinlaufs. Sie war durchschnittlich ein bis zwei Mal die Woche zur Sitzungsvertretung bei Hauptverhandlungen eingeteilt. Im gegenständliche maßgeblichen Zeitraum hat sie unter anderem XXXX Anordnungen von Hausdurchsuchungen, XXXX Anklageschriften sowie XXXX Strafanträge erstellt, XXXX Verfahren wurden von ihr eingestellt, weil der Täter nicht ermittelt werden konnte.
Die Beschwerdeführerin führte in dieser Zeit keine Journaldienste durch und hielt keine Amtstage ab.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Leiters der XXXX vom XXXX das Besoldungsdienstalter mit Wirksamkeit vom 01.01.2015 erstmalig festgesetzt. Dabei wurden Vordienstzeiten im Ausmaß von elf Jahren angerechnet, konkret die Vortätigkeit der Beschwerdeführerin als Vertragsassistentin vom XXXX , mithin im Ausmaß von einem Jahr gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 GehG 1956, die Zeiten der Gerichtspraxis vom XXXX sowie vom XXXX , mithin im Ausmaß von 6 Monaten, weiters die Vortätigkeit als selbständige Rechtsanwältin vom XXXX , mithin im Ausmaß von neun Jahren und 6 Monaten jeweils gemäß § 12 Abs. 3 GehG. Keine Anrechnung erfolgte für die vor dem XXXX liegende Vortätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin bzw. für die nach dem XXXX liegende Vortätigkeit als Rechtsanwältin.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung. Dass die Beschwerdeführerin mit 01.01.2015 auf die Planstelle einer Staatsanwältin ernannt wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen, im Akt einliegenden Ernennungsschreiben des Bundesministers für Justiz vom 29.12.2014. Aus dem Akt ergeben sich die aktuelle Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin sowie ihre früheren Berufstätigkeiten. Diese wurden mittels Lebenslauf sowie Dienstzeugnissen belegt und sind nicht strittig. Ebenfalls im Akt befindet sich ein Zeugnis über die Ablegung der Richteramtsprüfung in Form der mündlichen Ergänzungsprüfung.
Die Aufgaben einer Staatsanwältin bzw. Rechtsanwältin ergeben sich aus der Rechtslage, dem Verfahrensakt sowie den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung.
Ihre genauen Tätigkeiten während dieser Berufstätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben durchzuführen waren, können ebenfalls den diesbezüglichen Schreiben im Verfahrensakt, dem Bescheid sowie den mündlichen Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung entnommen werden. Auch dahingehend bestehen keine Gründe, die diesbezüglichen, glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen. Die Erledigungszahlen als Staatsanwältin in den ersten sechs Monaten können einer im Akt einliegenden Kurzstatistik für diesen Zeitraum entnommen werden, die in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert wurde.
Die prozentualen Angaben zur Aufteilung der Rechtsmaterien sowie zur Frequenz der Gerichtsverhandlungen können den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung entnommen werden. Anzumerken ist, dass es der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung – insbesondere auch aufgrund des schon längeren Zurückliegens dieser Tätigkeiten – nicht exakt möglich war, das prozentuelle Ausmaß der jeweiligen Aufgaben bzw. Tätigkeiten sowie Rechtsmaterien exakt zu beziffern.
Dass die Beschwerdeführerin in den ersten sechs Monaten ihrer Tätigkeit als Staatsanwältin keine Journaldienste bzw. Amtstage geleitet hat, ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum Bescheid vom 06.10.2015, mit dem der Beschwerdeführerin für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters mit Wirksamkeit vom 01.01.2015 Vordienstzeiten im Ausmaß von elf Jahren angerechnet wurden, ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Kopie dieses Bescheides.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetz 1956 (GehG) lauten auszugsweise wie folgt:
Besoldungsdienstalter
§ 12.
1. Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
2. Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn
a) bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
b) bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
c) die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
aa) zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und
bb) für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist;
für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist;
2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;
3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie
4. der Leistung
a) des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder
b) eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
3. Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.
4. ….
§ 169h.
1. Bei Beamtinnen und Beamten,
1. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder
2. deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden,
ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Z 1 oder der Feststellung nach Z 2 nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 32, BGBl. I Nr. 153/2020)
4. Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Abs. 1 ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
5. Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, nicht in die Verjährungsfrist nach § 13b Abs. 1 eingerechnet.
3.2. Die Gesetzesmaterialen zur Dienstrechtsnovelle 2020 führen zu § 12 Abs. 2 Z 1a GehG aus, dass alle Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums unbeschränkt zur Gänze angerechnet werden. Dabei komme es auf die inhaltliche Vergleichbarkeit der Tätigkeiten an und nicht etwa auf deren monetäre Bewertung. Bei Berufen ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung werde im Einklang mit der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei einer Abweichung von nicht mehr als 25% bei den mit dem Arbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten ein gleichwertiger Arbeitsplatz vorliege. Zugleich werde klargestellt, dass eine Vortätigkeit auf demselben fachlichen Niveau für eine Anrechnung als gleichwertige Zeit erforderlich sei: Wenn für die dienstliche Verwendung also ein Hochschulstudium einer bestimmten Fachrichtung erforderlich sei, kommen nur solche Vortätigkeiten für eine Anrechnung als gleichwertige Berufstätigkeit in Frage, für die ebenfalls ein solches Studium erforderlich sei (ErläutRV 461 BlgNR 27. GP 9 f.).
In der Praxis sei bei der Anrechnung von Vordienstzeiten in einem Beruf ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung eine Auflistung aller Aufgaben und Tätigkeiten zu erstellen, die der Arbeitsplatz im Bundesdienst umfasse und deren prozentueller Anteil an der Gesamttätigkeit festzustellen (wenn dies nicht bereits im Rahmen eines Verfahrens zur Bewertung des Arbeitsplatzes geschehen sei). Im nächsten Schritt sei festzustellen, ob die einzelnen Tätigkeiten bzw. Aufgaben auch im Rahmen der früheren Berufstätigkeit erbracht worden seien und gegebenenfalls in welchem Ausmaß. Eine Gleichwertigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit c sublit aa liege vor, wenn die Summe der Übereinstimmungen für alle aufgelisteten Tätigkeiten und Aufgaben mindestens 75% betrage (quantitative Gleichwertigkeit). Ebenso sei nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit c sublit bb GehG festzustellen, ob für die übereinstimmenden Tätigkeiten dieselbe fachliche Vorbildung erforderlich sei (qualitative Gleichwertigkeit). Bei Vorliegen einer quantitativen und qualitativen Gleichwertigkeit seien die Zeiten zur Gänze zu berücksichtigen.
3.3. Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt, dass unter gleichwertiger Tätigkeit „im Wesentlichen gleiche Arbeit“ zu verstehen ist (vgl. EuGH 10.10.2019, C-703/17 [Krah]).
3.4. Regelungen zum Beruf des Rechtsanwalts finden sich in der Rechtsanwaltsordnung (RAO). Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 RAO erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten (§ 9 Abs. 1 RAO).
§ 8 RAO steckt somit den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten fest (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0001; 07.10.2019, Ra 2019/03/0111). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt § 8 Abs. 1 RAO auf das typische Berufsbild des Rechtsanwalts und die von diesem traditionellerweise ausgeübten Tätigkeiten ab. Zur umfassenden Parteienvertretung im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 RAO gehört neben dem Beratungsrecht auch das berufsmäßige Verfassen von Rechtsurkunden oder gerichtlichen Eingaben für Parteien bzw. das gewerbsmäßige Verfassen schriftlicher Anträge oder Urkunden sowie das Erteilen einschlägiger Auskünfte für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden. Für den Rechtsanwaltsberuf ist typisch, dass er die rechtliche Beratung und Vertretung von Klienten vor Gerichten in dem weitesten Ausmaß und Umfang umfasst, der denkbar ist (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0001; siehe auch Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 8 Rz 2/1 [Stand 1.11.2022, rdb.at]).
3.5. Nach Art. 90 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sind Staatsanwälte Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr.
Staatsanwälte iSv Art. 90a B-VG sind mit Aufgaben der Wahrung der Interessen des Staates in der Rechtspflege v.a. in der Strafrechtspflege betraut (siehe dazu Lukan in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 90a B-VG Rz 2 [Stand 1.1.2021, rdb.at]). Art. 90a B-VG ordnet die Staatsanwälte der Staatsfunktion Gerichtsbarkeit zu (vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG Art 90a Rz 3 [Stand 20.6.2020, rdb.at]). Der zweite Satz des Art 90a B-VG regelt die Aufgaben des Staatsanwaltes. Er weist diesem die Ermittlungs- und Anklagefunktion im gerichtlichen Strafverfahren zu und legt damit eine verfassungsrechtliche Bestandsgarantie für diese Aufgabe fest. Sie sind als Anklagebehörde iSd Art 90 Abs. 2 B-VG eingesetzt. Eine Ermittlungstätigkeit hat hauptsächlich von den Staatsanwälten auszugehen (vgl. Lukan in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 90a B-VG Rz 4 [Stand 1.1.2021, rdb.at]).
Im Ermittlungsverfahren tritt die Staatsanwaltschaft als hoheitliche Entscheidungsträgerin auf. Sie ordnet Beweisaufnahmen an, wie etwa Sicherstellungen, Obduktionen, qualifizierte Observationen, systematische verdeckte Ermittlungen. Sie beauftragt die Kriminalpolizei mit Ermittlungsmaßnahmen, kann Vernehmungen selbst durchführen. Sie hat ggf. Anklage zu erheben, kann jedoch durch eine Einstellung des Verfahrens, etwa durch eine gebotene diversionelle Erledigung, materiell rechtsprechende Funktionen ausüben. Bei Haft- und Hauptverhandlungen trifft den Staatsanwalt eine uneingeschränkte Beteiligungspflicht (vgl. Schroll/Oshidari in Fuchs/Ratz, WK-StPO [2020] § 20 Rz 1 ff).
Für den gegenständlichen Fall folgt daraus.
3.6. Im Fall der Beschwerdeführerin wurden ihre Zeiten als Vertragsbedienstete an der XXXX , die Zeiten der Gerichtspraxis im Ausmaß von sechs Monaten sowie jene als Rechtsanwältin im Zeitraum XXXX bereits als Zeiten iSd § 12 Abs. 3 GehG angerechnet.
Maßgeblich für das gegenständliche Verfahren ist somit die Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum XXXX , in der die Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsanwärterin tätig war, sowie ihre Zeiten als Rechtsanwältin von XXXX (vgl. dazu auch § 12 Abs. 8 GehG, wonach eine mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraums nicht zulässig ist).
3.7. Nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit a GehG handelt es sich um eine gleichwertige Berufstätigkeit, wenn die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin betraut ist (quantitative Komponente) und für die Besorgung dieser Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist (qualitative Komponente).
Für das erste Kriterium der quantitativen Komponente ist somit auf die jeweilige Aufgabe abzustellen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts impliziert der Begriff der „Aufgabe“, dass damit ein bestimmtes Ziel verfolgt wird. „Aufgabe“ ist im Sinne von Aufgabenstellung zu verstehen und beinhaltet eine Blickrichtung, unter der die Berufstätigkeit erbracht wird. Davon zu unterscheiden sind die konkreten Tätigkeiten, die zur Erfüllung einer Aufgabe erbracht werden müssen. Als Beispiel einer Tätigkeit zu nennen wäre etwa das auch im Verfahren vorgebrachte Aktenstudium bzw. die juristische Recherche, die im Übrigen zahlreichen Rechtsberufen gemeinsam ist.
Auch wenn die Gesetzesmaterialien – wie oben dargestellt – begrifflich unscharf sowohl von Aufgaben als auch von Tätigkeiten sprechen, die einander gegenüber zu stellen sind, stellt das Gesetz selbst nur auf die Aufgaben ab. Somit sind jedenfalls primär die Aufgaben der jeweiligen Berufstätigkeiten einander gegenüberzustellen.
Wie oben ausgeführt, unterscheiden sich die Aufgaben einer Staatsanwältin wesentlich von jenen einer Rechtsanwaltsanwärterin bzw. Rechtsanwältin. Einem Vergleich der beiden Berufsbilder folgend ist davon auszugehen, dass diese im Wesenskern andere Aufgaben ausüben, auch wenn sich einzelne Tätigkeiten überschneiden. Während es Aufgabe einer Staatsanwältin ist, unter Wahrung der Objektivität die korrekte Vollziehung der Gesetze als Maßstab heranzuziehen, liegt es in der Natur der Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin bzw. Rechtsanwältin, das für den jeweiligen Mandanten beste rechtliche Ergebnis zu erzielen. Im Vordergrund der anwaltlichen Tätigkeit stehen somit die Interessen des Mandanten und nicht die Wahrung der Interessen des Staates. Im Ergebnis ist aufgrund dieser unterschiedlichen Aufgabenstellung von Staatsanwältin bzw. Rechtsanwaltsanwärterin/Rechtsanwältin nicht davon auszugehen, dass die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben zu mindestens 75% einander entsprechen.
Selbst wenn entgegen dem Gesetzeswortlaut auch auf die Tätigkeiten abzustellen wäre, ist dadurch nichts für die Beschwerdeführerin gewonnen, weil auch hier keine Übereinstimmung zu 75% vorliegt. Der vorgelegten Kurzstatistik, der die Erledigungszahlen im Beurteilungszeitraum heranzuziehen ist, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unter anderem XXXX Anordnungen von Hausdurchsuchungen vorgenommen, XXXX Anklageschriften sowie XXXX Strafanträge erstellt und insbesondere XXXX Verfahren eingestellt hat. Diesbezüglich gleichwertige Tätigkeiten, insbesondere zur Verfahrenseinstellung, gibt es jedoch weder in der Rechtsanwaltsanwärter-, noch Rechtsanwaltstätigkeit.
Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einzelnen Tätigkeiten, nämlich dass die umfassende rechtliche Beurteilung eines strafrechtlichen Sachverhalts sowie die Beurteilung der Chancen von Fortführungsanträgen als Privatbeteiligtenvertreterin sowie die Rechtsrichtigkeit von Anklageschriften (im Hinblick auf die Einspruchsmöglichkeit) und die Einbringung medienrechtlicher Anträge bzw. Äußerungen ebenso inhaltlich einer Enderledigung entsprechen würden wie das Erstellen einer zivilrechtlichen Klagsschrift, einer Beschwerde vor dem Verfassungs- oder dem Verwaltungsgerichtshof, weiters dass Erhebungsersuchen an die Kriminalpolizei würden nur einen verschwindend geringen Anteil der staatsanwaltschaftliche Praxis ausmachen würden sowie ihren Aufforderungen als Rechtsanwältin an Mandanten entsprechen, konkret bezeichnete Unterlagen für die Untermauerung der jeweiligen Verantwortungslinie zur Prüfung und Beurteilung vorzulegen, nicht geeignet, um eine Gleichwertigkeit zu belegen. Gleiches gilt für das Vorbringen, in der Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin bzw. Rechtsanwältin habe die Beschwerdeführerin selbständig und eigenverantwortlich MandantInnen auf die Vernehmung bei Polizei, Gericht oder vor Verwaltungsbehörden vorbereitet.
3.8. Zudem machten die entsprechenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Agenden in ihrer Zeit als Rechtsanwaltsanwärterin bzw. Rechtsanwältin nur einen Prozentsatz von insgesamt rund 25-30% aus. Die Tätigkeit einer Staatsanwältin ist hingegen überwiegend auf das Strafrecht beschränkt.
Aufgrund dessen kann somit jedenfalls nicht von einer Übereinstimmung von zumindest 75% ausgegangen werden. Eine exakte Feststellung des tatsächlichen Umfanges der einzelnen Aufgaben bzw. Tätigkeiten, die auch aufgrund des zwischenzeitig länger verstrichenen Zeitraums der Beschwerdeführerin und in der Folge dem Gericht eine entsprechende exakte Quantifizierung nicht erlaubte, erübrigt sich somit auch aus diesem Grund.
3.9. Nachdem das Kriterium der quantitativen Gleichwertigkeit nicht erfüllt ist, ist auf die Frage der qualitativen Gleichwertigkeit (§ 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. bb GehG, dieselbe fachliche Vorbildung) nicht mehr einzugehen. Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass insbesondere für die Zeiten als Rechtsanwaltsanwärterin dieses Kriterium jedenfalls nicht erfüllt ist. Während der Beruf der Rechtsanwaltsanwärterin lediglich ein erfolgreiches Studium der Rechtswissenschaften erfordert (vgl. §§ 2 Abs. 4, 3 RAO), ist für eine Ernennung zur Staatsanwältin die Absolvierung der Richteramtsprüfung von Nöten (vgl. § 174 iVm § 26 RStDG).
3.10. Dem alternativen Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine Gleichwertigkeit sei ggf. auch nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit a. GehG gegeben, ist nicht zu folgen, weil es den Arbeitsplatz einer Staatsanwältin außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses nicht gibt.
3.11. Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde rund zwei Jahre für die Entscheidung benötigt habe und sich aufgrund dieser Dauer zwischenzeitig die Rechtslage signifikant zu ihrem Nachteil geändert habe, ist anzumerken, dass selbst dann, wenn eine Behörde die Entscheidungspflicht verletzt haben sollte, für die Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend ist (vgl. VwGH 24.01.2022, Ra 2021/06/0231). Dem Umstand, dass die Behörde oder das Verwaltungsgericht (allenfalls) in der Lage gewesen wäre, ihre/seine Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen und dadurch eine für den Beschwerdeführer/Revisionswerber günstigere Sach- und Rechtslage anzuwenden, kommt für die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Entscheidung keine Bedeutung zu (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0044, mwN). Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde oder eines Verwaltungsgerichts stehen den Parteien nämlich geeignete Instrumente (eine Säumnisbeschwerde bzw. ein Fristsetzungsantrag) zur Verfügung (vgl. VwGH 24.01.2022, Ra 2021/06/0231).
3.12. Insoweit die belangte Behörde im Bescheid anführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsanwärterin bzw. Rechtsanwältin in den ersten sechs Monaten ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Staatsanwältin zu einem erheblich höheren Arbeitserfolg (schon gar nicht über 25%) bei ihrer Verwendung als Staatsanwältin geführt habe, ist festzuhalten, dass dies – soweit dem Bundesverwaltungsgericht ersichtlich – einer Prüfung der Nützlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG entsprechen würde. Eine derartige Prüfung ist dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren jedoch verwehrt, weil durch § 169h Abs. 1 GehG nur eine Möglichkeit der weiteren Anrechnung von Zeiten einer gleichwertigen Verwendung gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a GehG eröffnet wurde. Eine zusätzliche Anrechnung von Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG, auf den sich die Beschwerdeführerin in eventu stützt, ist im gegenständlichen Verfahren nicht möglich.
3.13. Soweit in der Beschwerdeschrift gegen die Annahme der belangten Behörde, ein Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwaltsanwärter habe Rechtsberatungen zu leisten, wie sie ein Staatsanwalt gar nicht leisten dürfe, vorgebracht wird, dies lasse unberücksichtigt, dass auch im Falle eines Staatsanwalts im Rahmen des Journaldienstes und des Amtstages durchaus Parteien mit ihren Anliegen vorsprechen würden und diese aufzuklären seien, ist dem Folgendes zu entgegnen: Wie bereits ausgeführt, sind für die Beurteilung der Gleichwertigkeit die ersten sechs Monate im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis maßgeblich. In diesem Zeitraum hat die Beschwerdeführerin, wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, weder Amtstage abgehalten noch Journaldienste durchgeführt. Das diesbezügliche Argument geht somit im gegenständlichen Fall schon aus diesem Grund ins Leere.
3.14. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine unterschiedliche Behandlung von Zeiten bei Gericht und in einer Rechtsanwaltskanzlei sowie bei der Staatsanwaltschaft und in einer Rechtsanwaltskanzlei unter gleichzeitiger Gleichbehandlung von Zeiten bei Gericht und der Staatsanwaltschaft würde offenkundig zu sach- und gleichheitswidrigen Ergebnissen führen, ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht darin keine Verfassungswidrigkeit erkennen kann. Hierbei geht es nicht um eine Frage der Gleichwertigkeit der Tätigkeit eines Staatsanwalts und eines Richters, sondern vielmehr um die Tatsache, dass es sich bei beiden Berufsbildern um öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse handelt, sodass sich diesbezüglich nicht die Frage einer wechselseitigen Anrechnung als Vordienstzeit stellt. Dies stellt keinen Anwendungsfall des § 12 Abs. 2 GehG dar.
3.15. Der Vollständigkeit halber wird zur Bescheidqualität des verfahrensgegenständlichen Bescheides ausgeführt wie folgt: Wie auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, enthält der verfahrensgegenständliche Bescheid keinen Bescheidadressaten. Der Zustellverfügung des Bescheides, die dem Bescheid angehängt ist, kann jedoch der Name der Beschwerdeführerin entnommen werden, sowie der Hinweis, dass dieser nachweislich zuzustellen sei, was in der Folge auch nachweislich geschehen ist und nicht bestritten wird. Wie auch die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift selbst ausführt, ist der Bescheid der Beschwerdeführerin eindeutig zuordenbar. Dies deckt sich mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Nach der Rechtsprechung reicht es für die Gültigkeit eines Bescheides aus, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht (VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173).
Der Adressat eines Bescheides kann sich aus der „Anschrift“ des Bescheides, aus dem Spruch oder aus der Zustellverfügung ergeben (vgl. VwGH 08.05.2002, 2000/04/0196; 27.10.2008, 20008/17/0100; 1405.2014, 2012/06/0226).
3.16. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, ihr sei im Behördenverfahren keine Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich der im Bescheid genannten Stellungnahme der XXXX vom 20.11.2020 gewährt worden, ist festzuhalten, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs als saniert anzusehen ist, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046). Allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde werden durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert (vgl VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251).
3.17. Zur beantragten Einvernahme der XXXX sowie des für Personalangelegenheiten zuständigen XXXX bzw. zu deren Nichteinvernahme in der mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass es auf diesen zusätzlichen Beweis nicht ankommt. In der mündlichen Verhandlung zum jeweiligen genauen Beweisthema der beantragten Zeugen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass diese ihre Tätigkeiten in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses näher schildern könnten. Die von der Beschwerdeführerin selbst geschilderten Tätigkeiten in diesem Zeitraum sind jedenfalls als glaubhaft zu werten und zogen diese Angaben weder die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht in Zweifel (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 11). Eine Einvernahme der beantragten Zeugen war somit nicht erforderlich und war auch aufgrund des Zurückliegens der gegenständlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 nicht davon auszugehen, dass dadurch zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden hätten können. Insbesondere ist einem im Akt einliegenden Bericht vom 20.11.2020 der als Zeugin beantragten XXXX zu entnehmen, dass sie an diesen Zeitraum im Jahr 2015 keine genaueren Erinnerungen mehr habe.
3.18. Im Ergebnis war somit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bislang noch nicht mit der Frage der Gleichwertigkeit iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit c GehG befasst. Weiters kommt der Lösung dieser Rechtsfrage dadurch eine grundsätzliche Bedeutung zu, dieser es aufgrund einer Vielzahl gleich bzw. ähnlich gelagerter Fälle hinsichtlich eines Vergleichs zwischen staatsanwaltschaftlicher und richterlicher zu anwaltlicher Berufstätigkeit Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinaus zukommt.
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