BVwG W282 2235359-1

BVwGW282 2235359-131.3.2021

AsylG 2005 §57
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z3
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W282.2235359.1.00

 

Spruch:

 

W282 2235359-1/25E

 

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 30.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien vertreten durch RAin Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2020, Zl. XXXX , wegen Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.03.2021 zu Recht erkannt:

a)

I. Die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides werden abgeändert, sodass diese lauten wie folgt lautet:

„IV. Gemäß § 55 Abs. 1 u 2. FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“

„V. Gemäß § 53 Abs. 1 u. Abs. 2 Z 3 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.“

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (BF) ist serbische Staatsbürgerin und reiste im Mai 2016 in das Bundesgebiet ein. Zuvor hatte sich die BF von ihrem Lebensgefährten getrennt, der mit den gemeinsamen Kindern, für die er allein obsorgeberechtigt ist, ins Bundesgebiet übersiedelte, da er eine in Graz lebende ungarischer Staatsangehörige geheiratet hatte.

2. Die BF verblieb auch nach Ablauf des visumfreien Aufenthalts im Bundesgebiet und nahm abwechselnd in der Wohnung ihres Bruders bzw. bei dessen Familie und bei ihrem Ex-Lebensgefährten in Wien XXXX Unterkunft. Die BF verblieb bis dato weiter im Bundesgebiet ohne dass ihr ein Aufenthaltstitel, eine Aufenthaltsbewilligung oder Visum erteilt worden wäre.

3. Im Mai 2020 wurde von der Fremdenpolizei an der damaligen Wohnadresse des Ex-Lebensgefährten eine Kontrolle durchgeführt, da der Verdacht bestand, dass der Ex-Lebensgefährte mit der ungarischen StA. eine Aufenthaltsehe führte, tatsächlich aber noch mit der BF zusammenlebt. Bei der Kontrolle an der Adresse des Ex-Lebensgefährten wurde schließlich die BF angetroffen, wobei diese versuchte sich vor den Polizisten zu verstecken. Bei der folgenden Kontrolle wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt der BF im Bundesgebiet seit Mai 2016 festgestellt.

4. Im Juli 2020 zog der Ex-Lebensgefährte der BF mit den gemeinsamen Kindern nach Graz zu seiner Ehefrau. Die Kinder halten sich seitdem durchgehend in Graz auf, wobei die BF die Kinder gelegentlich für ca. zwei Stunden besucht. Ebenso im Juli 2020 wurde die BF von der LPD Wien mit Strafverfügung vom XXXX .2020 wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß §§ 31 iVm 120 Abs. 1a FPG bestraft. Die BF erhob dagegen Beschwerde an das VwG Wien, welches die Beschwerde am 21.10.2020 rk. abwies und die BF zur Tragung eines Teils der Verfahrenskosten verpflichtete.

5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom XXXX .2020 wurde der BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gegen die BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein einjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

6. Die BF erhob durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin (RV) gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), die dort am 24.09.2020 einlangte und in welcher zumindest grundlegend erkennbar auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bekämpft wurde. Mit Teilerkenntnis vom 24.09.2020, GZ. W282 2235359-1/3Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt. Aufgrund von Unklarheiten der gestellten Beschwerdebegehren wurde der RV am 25.09.2020 ein Mängelbehebungsauftrag übermittelt, dem mit Schriftsatz der RV vom 30.09.2020 nachgekommen wurde.

7. Am 30.03.2021 fand vor der BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der die BF, ihre RV sowie ein Vertreter des Bundesamtes teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurde die BF als Partei sowie ihre Schwägerin als Zeugin vernommen und im Anschluss der Verhandlung das Erkenntnis zur GZ W282 2235359-1/24Z mündlich verkündet. Die RV stellte am Ende der Verkündung den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des ggst. Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur BF bzw. ihrem Aufenthalt:

Die BF ist serbische Staatsangehörige, sie ist gesund und erwerbsfähig. Die BF reiste im Mai 2016 ins Bundesgebiet ein und ist seit dem durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der BF wurde im Bundesgebiet niemals eine Aufenthaltsbewilligung, ein Aufenthaltstitel oder ein Visum erteilt. Die BF hat erst am 25.03.2021 bei der Magistratsabteilung der Stadt Wien (MA 35) einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte“ gestellt. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten.

Der Zweck der Einreise der BF bestand darin, ihrem Ex-Lebensgefährten nachzureisen, der nach der Trennung mit den gemeinsamen mj. Kindern im Alter von 10 und 11 Jahren, für die der Ex-Lebensgefährte alleine obsorgeberechtigt ist, nach Österreich umgezogen ist und hier eine ungarische Staatsangehörige geheiratet hat, die in Graz lebt.

Die BF nahm abwechselnd bei ihrem Bruder und seiner Familie sowie bei ihrem Ex-Lebensgefährten, solange sich dieser mit den gemeinsamen Kindern in Wien aufhielt, Unterkunft. Im Mai 2020 wurde von der Fremdenpolizei an der damaligen Wohnadresse des Ex-Lebensgefährten eine Kontrolle durchgeführt, da der Verdacht bestand, dass der Ex-Lebensgefährte mit der ungarischen StA eine Aufenthaltsehe führte tatsächlich aber noch mit der BF zusammenlebt. Bei der Kontrolle an der Adresse des Ex-Lebensgefährten wurde schließlich die BF angetroffen, wobei diese versuchte sich vor den Polizisten zu verstecken. Bei der folgenden Kontrolle wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt der BF im Bundesgebiet seit Mai 2016 festgestellt. Der Ex-Lebensgefährte der BF übersiedelte mit den gemeinsamen Kindern im Juli 2020 endgültig nach Graz zu seiner neuen Ehefrau; ihm und den Kindern wurde vom Amt der stmk. Landesregierung eine Aufenthaltskarte als Angehörige einer Unionbürgerin ausgestellt. Die BF besucht ihre Kinder in Graz gelegentlich, wobei sie sich dann jeweils nur zwei Stunden in Graz aufhält. Die BF unterhält intensiven Telefonkontakt bzw. Kontakt über Messenger-Dienste zu ihren Kindern.

Die BF hält sich seit etwas weniger als 5 Jahren im Bundesgebiet auf. Die BF ist in der Absicht eingereist, im Familienanschluss bei ihrem Bruder und dessen Familie bzw. in der Nähre ihrer Kinder zu leben. Die BF ist seit September 2016 in Wien XXXX an der Adresse einer ihrer Brüder gemeldet, wurde jedoch am 11. November 2019 aus nicht feststellbaren Gründen im Melderegister abgemeldet. Die BF kümmert sich gelegentlich auch um die Kinder ihres Bruders. Eine Tochter des Bruders, bei dem die BF wohnt, war herzkrank, ist aber wieder gesund und bedarf keiner erhöhten Pflege mehr.

Im Bundesgebiet halten sich die zwei Brüder der BF mit ihren Familien auf, in Serbien lebt die Schwester der BF mit ihrer Familie, zu der die BF gelegentlichen Kontakt hat, sowie weitere Verwandte. Die Eltern der BF, die in Serbien lebten, sind bereits verstorben. Die BF war in Serbien als Erntehelferin berufstätig, im Bundegebiet war die BF bis dato nicht legal erwerbstätig. Die BF spricht nur in geringem Umfang Deutsch und hat keine Deutsch- bzw. Integrationsprüfungen absolviert. Die BF hat sich vor kurzem zu einem Deutschkurs im April 2021 angemeldet. Die Deutschkenntnisse der BF sind im niedrigen Bereich des A1 Niveaus zu verorten. Die BF ist in sozialer bzw. gesellschaftlicher Hinsicht nicht nennenswert integriert. Die BF hat in Serbien die Pflichtschule absolviert, aber keinen bestimmten Beruf erlernt. Die BF ist nicht sozialversichert, sie hat erst am 29.03.20221, also einen Tag vor der mündlichen Verhandlung und somit nach fast 5 Jahren Aufenthalt einen Antrag auf Selbstversicherung bei der österr. Gesundheitskasse (ÖGK) gestellt.

1.2. Zur Verwaltungsstrafe:

Die BF wurde mit Strafverfügung der LPD Wien vom 14.07.2020 wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß §§ 31 iVm 120 Abs. 1a FPG mit einer Geldstrafe von 500,- € bestraft. Die BF erhob dagegen Beschwerde an das VwG Wien, das die Beschwerde zur GZ VGW-051/031/10600/2020-17 am 21.10.2020 als unbegründet abwies und die BF zum Teilersatz der Verfahrenskosten verpflichtete. Der Aufenthalt der BF im Bundegebiet stellt eine minderschwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der BF nach Serbien

Der BF droht im Falle einer Rückkehr weder asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK noch eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK. Zudem ist Serbien als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaatenverordnung (HStV) anzusehen. Die BF hat bei ihrer Rückkehr Anspruch auf Sozialhilfe und eine kostenlose Krankenversicherung.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Serbien

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Serbien vom 05.06.2020:

Politische Lage

Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen. Insbesondere in Belgrad und anderen Städten sind vereinzelt Proteste und Demonstrationen möglich, die meistens friedlich verlaufen (AA 23.9.2019b).

Tausende von Demonstranten gingen auch am 11.5.2019 auf die Straßen, um gegen Präsident Aleksandar Vučić und seine Regierung zu demonstrieren. Sie werfen der Regierung Korruption und Einschränkung der Medienfreiheit vor. Die wöchentlichen Proteste begannen im Dezember 2018 und wurden durch einen Angriff auf einen Oppositionsführer ausgelöst (BN 13.5.2019).

Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands im Bereich Sicherheit erreicht. Einige Fortschritte wurden durch die Stärkung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche und die Erfüllung der meisten Empfehlungen des letzten Jahres erzielt. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Bei der Umsetzung der integrierten Grenzschutzstrategie und des Aktionsplans hat Serbien einige Fortschritte erzielt. Die Strategie und der Aktionsplan zur Bekämpfung der irregulären Migration wurden angenommen (EK 29.5.2019).

Ein Zwischenfall mit serbischen Soldaten, denen am 7.9.2019 die Einreise zu einer Gedenkfeier in Kroatien verweigert wurde, hat zu einem Eklat zwischen den beiden Ländern geführt. Zagreb kritisierte eine "Provokation" aus Belgrad, in Serbien wurde dem Nachbarland Geschichtsrevisionismus vorgeworfen. Die serbische Militärdelegation hatte am 7.9.2019 in Jasenovac an einer Gedenkfeier der serbisch-orthodoxen Kirche für die Opfer des dortigen Konzentrationslagers teilnehmen wollen. Elf Militärangehörigen, die laut Medien in Zivil unterwegs waren und ihre Uniformen im Gepäck hatten, hatte die kroatische Grenzpolizei die Einreise verweigert. Laut Kroatien war die Delegation nicht angemeldet, die serbische Seite behauptet das Gegenteil. Der Delegation gehörten Berichten zufolge Offiziere der Militärakademie sowie Kadetten und Schüler des Militärgymnasiums an (Der Standard 9.9.2019).

Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil (AA 3.11.2019).

Die von serbischer Seite als politische Strafzölle empfundenen 100 %-Erhöhungen der Importzölle für Waren in den Kosovo bleiben weiterhin der Hauptgrund der erneut belasteten bilateralen Beziehungen zu Pristina (VB 29.9.2019).

 

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss (USDOS 11.3.2020).

Das serbische Justizwesen besteht aus einem Verfassungsgericht, dem Obersten Gerichtshof, 30 Bezirksgerichten und 138 Gemeindegerichten. Daneben bestehen spezielle Gerichte wie Verwaltungsgerichte und Handelsgerichte. Im Belgrader Bezirksgericht existiert eine Sonderkammer für die Verfolgung von Kriegsverbrechen, daneben existiert eine Staatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen - beiden zusammen obliegt die juristische Aufarbeitung der Kriegsverbrechen aus den Balkankriegen der 1990er Jahre. Ihre Einrichtung ist Teil des Prozesses der Schließung des UN-Kriegsverbrechertribunals für das ehemalige Jugoslawien (Den Haag) und der Überführung seiner Aufgaben auf die nationalen Justizbehörden in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien (LIPortal 6.2019).

Serbien hat im Bereich Justiz einige Fortschritte erzielt; während die Empfehlungen des Vorjahres nur teilweise umgesetzt wurden, wurden bei der Reduzierung alter Vollstreckungsfälle und der Weiterverfolgung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Gerichtspraxis Fortschritte erzielt. Einige Änderungen der Regeln für die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten und für die Bewertung der Arbeit von Richtern und Staatsanwälten wurden angenommen, aber das System muss nach der Annahme der Verfassungsänderungen grundlegend überarbeitet werden, um eine leistungsbezogene Stellenbesetzungen und Beförderungen von Richtern zu ermöglichen. Politische Einflussnahme im Bereich der Justiz bleibt weiterhin ein Problem. Die Verfassungsreform befindet sich im Gange (EK 25.9.2019).

Das Parlament hat am 21.5.2019 eine umstrittene Änderung des Strafrechts gebilligt, gemäß der Straftäter, die wegen Vergewaltigung und Ermordung eines Minderjährigen oder einer schwangeren oder behinderten Person zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt werden, zukünftig keine Möglichkeit einer frühzeitigen Entlassung mehr haben. Bislang belief sich die Höchststrafe in Serbien auf 40 Jahre. Der Europarat kritisierte den Gesetzesentwurf und sprach von einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (BN 27.5.2019).

Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmann Institutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden (VB 29.9.2019).

 

Sicherheitsbehörden

Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert. Die meisten Beamten sind ethnische Serben, jedoch sind auch Angehörige von Minderheiten als Polizeibeamte tätig. Korruption und Straffreiheit in der Polizei sind ein Problem. Im Laufe des Jahres 2019 stellten Experten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der polizeilichen internen Ermittlungen weiter verbessert hat. Die neu geschaffene Antikorruptionsabteilung im Innenministerium wurde geschaffen, um schwere Korruption zu untersuchen. Es gibt keine spezialisierte Regierungsstelle, die Morde durch die Sicherheitskräfte untersuchen kann. Die Polizei, das Sicherheitsinformationszentrum (BIA) und die Direktion für die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen untersuchen solche Fälle durch interne Kontrollen. In den ersten acht Monaten 2019 reichte die interne Kontrolle des Innenministeriums 136 Strafanzeigen gegen 285 Personen wegen 388 Verbrechen ein; 124 waren Polizisten und 161 Zivilbeamte. In 45 der Fälle wurden die Täter zu Haftstrafen verurteilt (USDOS 13.3.2020).

Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentlichen Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und eine Dezentralisierung einzuleiten, bis heute nur bedingt erreicht. Gegenwärtig unterstehen die etwa 43.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u.a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die „Special Antiterrorist Unit“ und die „Counterterrorist Unit“ (BICC 6.2019).

Es kommt in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Vollmachten überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht so effizient bearbeiten. Dies beschränkt sich jedoch nicht auf bestimmte Personengruppen, sondern bezieht sich auf alle Einwohner der Republik Serbien. Alle Einwohner bzw. Bürger der Republik Serbien haben den gleichen Zugang zum Justizwesen, zu den Gerichten und den Polizeibehörden. Rechtsschutzmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen, nämlich Strafanzeige und/oder Disziplinarverfahren. Jedoch gibt es keine „besonderen“ Rechtsschutzmittel betreffend Übergriffe gegen Roma-Angehörige. Diese sind, wie alle Einwohner der Republik Serbien, vor dem Gesetz gleich (VB 29.9.2019).

 

Allgemeine Menschenrechtslage

Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Es wurden Änderungen zur Verbesserung des Rechtsrahmens für nationale Minderheiten angenommen. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden (EK 29.5.2019).

Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem existieren verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit (GIZ Geschichte & Staat 6.2019).

In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 29.9.2019).

 

Bewegungsfreiheit im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie

Die Bewegungsfreiheit der Menschen in Serbien (Staatsbürger als auch Fremde) wurde mit Beendigung des Ausnahmezustandes am 7.5.2020 nach fast 2 Monaten wieder hergestellt. Der Ausnahmezustand war aufgrund der festgestellten COVID-19 Entwicklung am 15.3.2020 durch den Präsidenten verfügt worden (VB 11.5.2020).

Seit dem 22. Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020).

Keine Einreisebeschränkungen mehr seit 22. Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020).

Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Die Bewegungsfreiheit wird aber nicht immer angemessen geschützt (BTI 29.4.2020).

 

Grundversorgung

Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung (AA 2.5.2019c).

Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019).

Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9%. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13% prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05% geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2% gegenüber dem Vorjahr (Statista 24.4.2020).

 

Sozialbeihilfen

Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019).

Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich (IOM Country Fact Sheet 2018).

 

Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt (AA 3.11.2019).

 

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet (EDA 24.9.2019).

Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 23.9.2019b).

Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM 1.4.2019).

Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 3.11.2019).

Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 3.11.2019).

 

Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,- RSD an (ca. 0,50 Euro) (AA 3.11.2019).

 

COVID-19 Pandemie

Negative Journalistenberichte über unzureichende Gesundheitssicherheitsmaßnahmen für das eingesetzte medizinische Personal als auch die Sicherheitskräfte wurden von der Regierung umgehend zurückgewiesen. Es gab anfängliche logistische Probleme im ganzen Land die entsprechende Schutzausrüstung bereitzustellen. Zugleich hat Serbien enorme Anstrengungen mithilfe der EU, Chinas und Russlands unternommen, im medizinischen Bereich nachzurüsten, so beim Ankauf zahlreicher Beatmungsgeräte. Eine flächendeckende Versorgung mit der notwendigen medizinischen Ausrüstung scheint nach zwei Monaten COVID-19 Bekämpfung landesweit gegeben zu sein. Serbien hatte den ersten festgestellten COVID-19 Fall am 6.3.2020 im Land bestätigt und nachfolgend eine täglich ansteigende Fallzahl. Gesundheitspolitisch darf der Ausnahmezustand, welcher über 53 Tage (15.3. bis 7.5.2020) Gültigkeit hatte, als erfolgreich bezeichnet werden. Mit Stand 9.5.2020 hatte Serbien 10.032 Erkrankungsfälle und damit verbunden 213 Todesfälle (VB 11.5.2020).

 

Das Gesundheitsministerium der Republik Serbien hat eine Homepage bezüglich des möglichen Auftretens des Coronavirus (COVID-19) mit Informationen und Verhaltensregeln auf Englisch online gestellt, welche laufend aktualisiert wird (BMEIA 12.5.2020).

Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert und Empfehlungen zum Umgang mit der Situation sowie eine Hotline-Nummer sind dort veröffentlicht. Lockerungen seit 6.5.2020:

 Alle Exportverbote, die während der Covid-19 Krise eingeführt wurden, sind wieder aufgehoben

 Keine Ausgangssperren

 Kein Einsatz von Militär für zivile Zwecke

 Öffentliche Verkehrsmittel werden wieder den Betrieb aufnehmen

 Handschuhe- und Schutzmaskenpflicht in öffentl. Verkehrsmitteln sowie Gaststätten

 Kindergärten öffnen wieder, aber Schulen bleiben geschlossen (Unterricht online)

 Kinos und Theater bleiben geschlossen

 Abstandspflicht von 2 Metern und weiterhin Social Distancing

 Größere Zusammentreffen (Feiern) erst ab 15. Juni erlaubt, derzeit sind Versammlungen im Innen- sowie Außenbereich bis 50 Personen unter Befolgung der Schutz- und Desinfektionsmaßnahmen zugelassen (WKO 8.5.2020).

 

Die Vorschriften im Zusammenhang mit dem neuen Coronavirus (COVID-19) ändern sich laufend (EDA 3.6.2020).

Die Modernisierung der Labore in Serbien wird von der EU mit 7,5 Millionen Euro unterstützt. Die EU hat insgesamt 38 Millionen Euro Soforthilfe an die sechs Nicht-EU-Staaten auf dem Balkan - etwa für Beatmungsgeräte - zur Verfügung gestellt. Das weitaus meiste Geld davon (nämlich 15 Millionen) bekam Serbien, um die fünf Flugtransporte mit den Hilfsgütern zu bezahlen. In Serbien wurden bisher etwa 26.000 Personen getestet, davon waren über 4.800 positiv, das sind etwa 5,4 %. Problematisch ist zurzeit vor allem, dass das Virus sich auch in zwölf Heimen verbreitet hat - darunter zwei Heime für Behinderte. Der serbische Präsident selbst hatte angegeben, dass Serbien von China einige Beatmungsgeräte geschenkt bekommen habe und einige von China eingekauft habe (DS 16.4.2020).

 

Rückkehr

Seit dem 22. Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020).

Keine Einreisebeschränkungen mehr seit 22. Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020).

(Für nähere Informationen zum Ausnahmezustand und zur Bewegungsfreiheit, siehe Abschnitt „Bewegungsfreiheit“.)

Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future"-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 2019).

Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 3.11.2019).

 

1.5. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 11.01.2021 28.673 bestätigte Fälle von aktuell mit dem Corona-Virus infizierten Personen, 381.035 laborbestätigte Fälle, 345.660 genesene Fälle und 6.702 bestätigte Todesfälle; in Serbien wurden zu diesem Zeitpunkt 359.689 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 3.582 diesbezügliche Todesfalle bestätigt wurden.

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

Die BF fällt in keine Risikogruppenkategorie für COVID-19, sie leidet an keiner schweren körperlichen Erkrankung. Die BF kann sich in Serbien zeitnah gegen COVID-19 impfen lassen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zur BF und ihrem Aufenthalt:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesamtes und in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen, und durch Einvernahme der BF und der Zeugin (Schwägerin der BF) im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Das der BF im Bundesgebiet niemals ein Aufenthaltstitel oder ein Visum erteilt wurde, ergibt sich aus dem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister und wurde von der BF auch nicht bestritten. Dass die BF am 25.3.2020 - 5 Tage vor der ggst. mündlichen Verhandlung - einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat, ergibt sich aus der Angabe der RV.

Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen der BF und ihrem Aufenthalt beruhen auf ihren Angaben in der heutigen Verhandlung und auf dem Verwaltungsakt, sowie auf den Auszügen aus ZMR und Fremdenregister. Ebenso ergeben sich die familiären Umstände der BF aus ihrer Aussage im Rahmen der Verhandlung, inklusive den Aufenthaltsorten ihrer Verwandten. Der von der BF in der Verhandlung erstmals behauptete Streit just mit der in Serbien lebenden Schwester ist in keiner Weise glaubwürdig. Die BF konnte auch keinen glaubwürdigen Grund für den behaupteten Streit angeben und wirkte bei der Beantwortung der entsprechenden Nachfrage in ihrem Habitus absolut nicht glaubwürdig. So gab sie zu diesem Streit bloß an, „manchmal habe man eben mehr Kontakt, manchmal weniger“. Diesbezüglich handelt es sich daher um eine Schutzbehauptung um die (nicht zutreffende) Beschwerdebehauptung zu stützen, die BF habe in Serbien keinen Familienanschluss mehr. Dass die BF im Bundesgebiet nie legal berufstätig war, ergibt sich aus einem eingeholten Versicherungsdatenauszug.

Die Feststellungen zum Aufgriff der BF durch die Fremdenpolizei im Mai 2020 ergeben sich aus dem entsprechenden Polizeibericht im Verwaltungsakt (AS 1f). Der Aufenthaltsort des Ex- Lebensgefährten und der Kinder ergibt sich aus diesbezüglichen Auszügen aus dem ZMR und Fremdenregister sowie aus den angeforderten Unterlagen bzw. Einvernahmen aus den Verfahren der Niederlassungsbehörde hinsichtlich der Aufenthaltskarte des Ex-Lebensgefährten (OZ 13). Aus diesen ergibt sich, dass sich die BF nur gelegentlich in der Wohnung ihres Ex-Lebensgefährten in Wien aufgehalten hat, bis dieser mit den Kindern im Sommer 2020 endgültig nach Graz zu seiner neuen Ehefrau umgezogen ist. Die Art des derzeitigen Kontaktes der BF zu ihren Kindern und die Häufigkeit der Besuche ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in der Verhandlung.

Was die kaum vorhandene Integration betrifft, stützt sich diese Feststellung maßgeblich auf den von der BF in der Verhandlung gewonnen persönlich Eindruck. Durch diesen wurde schnell klar, dass die BF ihren weitestgehend unrechtmäßigen Aufenthalt bis dato nicht für nennenswerte Integrationsbestrebungen genutzt hat. Auch die RV gab an, sie sei „dahinter gewesen“ dass ihre Mandantin nun solche Anstrengungen unternehme, was umso mehr zeigt, dass die BF aus eigenem Antrieb solche nicht unternimmt. Die BF beweist im Gegenteil durch ihre erst hastig vor der Verhandlung - nach fast 5 Jahren Aufenthalt - plötzlich ergriffenen Integrationsbestrebungen (Selbstversicherung bei der ÖGK, Deutschkursanmeldung für April 2021), dass diese als untauglicher Versuch der hastigen Nachholung jahrelang nicht vorgenommener Integrationsbemühungen getätigt wurden und diesen kein authentischer Integrationswille zu Grunde liegt.

2.2. Zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung:

Das Verhaltens der BF im fremdenrechtlicher Hinsicht und die Tatsache, dass die BF versucht durch ihren faktisch seit fast 5 Jahren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet diesen durch vollendete Tatsachen zu erzwingen, ist als erhebliches fremdenrechtliches Fehlverhalten der BF zu qualifizieren. So wurde die BF aufgrund ihres jahrelangen illegalen Aufenthalts von der LPD Wien auch in 2. Instanz rechtkräftig vom LVwG Wien aufgrund des § 120 Abs. 1a FPG zu einer Geldstrafe von 500,- € verurteilt (OZ 10). Aus diesen Erwägungen war festzustellen, dass von der BF Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, die jedoch in ihrem Grad als minderschwer zu bezeichnen ist.

2.3 Zur maßgeblichen Situation in Serbien

Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Serbien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Dass die BF für den Fall, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Serbien nicht unmittelbar einen Arbeitsplatz findet, Anspruch auf Sozialhilfe und eine kostenfreie Krankenversicherung hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Länderinformationsblatt.

2.4 Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund es Corona-Virus

Die unter Pkt oben getroffenen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen, vgl. etwa:

https://covid19-dashboard.ages.at/dashboard.html

https://covid19.who.int/region/euro/country/rs

https://orf.at/corona/daten/oesterreich

https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/

Die Feststellung, dass die BF keiner Risikogruppe für eine COVID-19 Erkrankung angehört, basiert auf der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020, in der die von der BF behauptete „Belastungsreaktion“, nicht als relevante Vorerkrankung aufscheint. Die Feststellung, dass die BF in Serbien Zugang zu einer zeitnahen COVID-19 Impfung hat, basiert auf Medienberichten wonach die diesbezügliche Impfkampagne in Serbien sehr weit (deutlich weiter als im Bundesgebiet) fortgeschritten ist:

https://www.mdr.de/nachrichten/welt/osteuropa/land-leute/serbien-corona-impfen-100.html

https://kurier.at/politik/ausland/corona-impfung-wie-es-serbien-schafft-schneller-als-die-eu-zu-impfen/401183782 (Zugriff jeweils am 29.03.2021)

Vorauf sich die sonstige Behauptung in der Beschwerde, die BF gehöre einer Risikogruppe für eine COVID-19 Erkrankung an, stützt, ist für das BVwG in keiner Weise ersichtlich, zumal die BF bei der Verhandlung angab, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen.

3. rechtlich war zu erwägen:

Zu A)

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Die BF ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit demnach Fremde iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Serbische Staatsangehörige und Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).

Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts der BF ergibt sich in rechtlicher Hinsicht aus der evidenten und massiven Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer von 90 binnen eines Zeitraums der letzten 180 Tage, wohingegen sich die BF fast fünf Jahre im Schengenraum aufgehalten hat, ohne dass ihr ein Visum oder ein Aufenthaltstitel bzw. eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden wäre. Die BF hat bis zum 25.03.2021 auch keinerlei Anstrengungen unternommen, ihren Aufenthalt zu legalisieren. Die BF verletzt somit § 31 Abs. 1 Z 1 FPG bereits seit Ende August 2016, wodurch ihr Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig ist. Die BF wurde deswegen auch wegen Verletzung von § 31 Abs. 1 Z 1 u 1a iVm § 120 Abs. 1a FPG in 2.Instanz vom LVwG Wien rechtskräftig bestraft.

3.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

„(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz““ betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005):

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war als unbegründet abzuweisen, da in keinster Weise die Erfüllung einer der gesetzlichen Zuerkennungstatbestände des § 57 Z 1 bis 3 AslyG 2005 im ggst. Fall ersichtlich ist. Die BF war niemals und ist auch derzeit nicht gemäß § 46a Abs. 1 FPG im Bundegebiet geduldet und es bestehen keinerlei Hinweise darauf und wurde auch kein Vorbringen erstattet, dass die BF Opfer von Menschenhandel geworden sei oder ein Opfer häuslicher Gewalt ist. Es liegt daher keiner der taxativ aufgezählten gesetzlich normierten Zuerkennungstatbestände vor, weshalb das Bundesamt zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zuerkannte.

Was – wie in der Beschwerdeergänzung durch die RV vorgebracht – die Rechtsinstitute der „sinngemäßen Duldung gemäß § 46a FPG“ bzw. das „verfassungsrechtliche Gebot der Menschlichkeit“ (sic!) darstellen sollen, entzieht sich der Kenntnis des BVwG und sind diese auch der hL. bzw. st. Rsp. der Höchstgerichte fremd.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Ein Eingriff in dieses Recht muss iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig sein.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (vgl. EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff).

Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Nr. 60654/00, Sisojeva ua gg. Lettland).

Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich – soweit ersichtlich – der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761). Ob eine Familie iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR nicht allein vom Verwandtschaftsgrad ab, sondern auch von einer Reihe anderer Umstände, wie etwa der Intensität und Dauer des Zusammenlebens. Nach dieser Rechtsprechung kann auch jemand, der nicht blutsverwandt ist, zur Familie zählen (vgl. VfGH 15.10.2004, G 237/03, mwN).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die folgenden Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423): Erstens die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zweitens das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, drittens die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, viertens der Grad der Integration, fünftens die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, sechstens die strafgerichtliche Unbescholtenheit, siebentens Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, achtens die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und schließlich neuntens die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Ein möglicherweise mit ihrem Ex-Lebensgefährten und ihren Kindern in der Vergangenheit in Wien geführtes Familienleben der BF ist durch den Umzug des Ex-Mannes samt der Kinder nach Graz zu seiner neuen Ehefrau jedenfalls seit Mitte 2020 erloschen. Es mangelt seit diesem Zeitpunkt an der Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts und des dauerhaften Zusammenlebens, die nur gelegentlichen persönlichen Besuche bei den Kindern vermögen dies nicht auszugleichen. Da kein Familienleben der BF mit ihren Kindern im Bundesgebiet mehr besteht, wird in dieses auch durch die ggst. Rückkehrentscheidung nicht unmittelbar eingegriffen, wenngleich das BVwG nicht verkennt, dass die BF für ihre Kinder sicherlich eine wichtige Bezugsperson darstellt. Ein Familienleben der BF kann in gemindert intensiver Form mit ihrem Bruder bzw. dessen Familie angenommen werden, da die BF von der Wohnungsnahme bei diesem abhängig ist, genauso wie von dessen finanziellen Zuwendungen.

Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 04.02.2020, Ra 2020/14/0026; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114, jeweils mwN). Der Aufenthalt der BF war bereits mit Überschreiten der sichtvermerkfreien Dauer von 90 Tagen ab Ende August 2016 und damit fast über die ganze Dauer von 4 Jahren und 7 Monaten unrechtmäßig. Der BF war die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes auch bewusst, versuchte sie sich doch bei der Polizeikontrolle vor den Beamten zu verstecken; außerdem verfügen alle ihre im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten über entsprechende Aufenthaltstitel, was der BF kaum verborgen geblieben sein wird. Die BF verblieb dennoch in vollem Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet. Die BF durfte daher niemals auf einen längeren Verbleib im Bundesgebiet vertrauen und hat ihr Privat- bzw. Familienleben dennoch im Lichte dieser Unsicherheit aufgebaut.

Zur Aufenthaltsdauer ist festzuhalten, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Die BF ist insgesamt 4 Jahre und 10 Monate im Bundesgebiet aufhältig, wobei fast ihr ganzer Aufenthalt bis auf die anfänglichen 90 Tage unrechtmäßig war.

Die BF ist nicht nennenswert integriert, spricht nur wenig Deutsch und hat keine Integrations- oder Deutschprüfungen absolviert. Die BF konnte mit Mühe und nach Übersetzung der Aufgabenbeschreibung durch die Dolmetscherin eine Lese- bzw. Zuordnungsaufgabe aus einem ÖIF-Mustertest des A1- Niveaus lösen, eine Verständigung ohne Dolmetscherin in Bezug auf einfache vom erkennen Richter gestellten Fragen war nur sehr bedingt möglich. Die BF war bis dato im Bundesgebiet nicht berufstätig. Die BF hat die fast 5 Jahre ihres (unrechtmäßigen) Aufenthaltes kaum für Integrationsbestrebungen genützt. Die BF ist nicht sozialversichert, sie hat erst am 29.03.2021 - also einen Tag vor der mündlichen Verhandlung - einen Antrag auf Selbstversicherung bei der ÖGK gestellt, wobei dieser sich naturgemäß zum Entscheidungszeitpunkt noch in Bearbeitung befindet.

Zur Frage der Bindungen an den Heimatstaat ist auszuführen, dass die BF in Serbien aufgewachsen ist und bis zu ihrer Einreise ins Bundesgebiet 25 Jahre in Serbien gelebt hat. Sie hat dort die Schule besucht und war auch dort bereits erwerbstätig, sie spricht Serbisch als ihre Muttersprache. Weiters lebt die Schwester der BF mit ihrer Familie in Serbien, zu der sporadischer seitens der BF Kontakt besteht. Weiters halten sich Tanten und Onkeln der BF in Serbien auf. Eine temporäre Unterkunftnahme bei Verwandten bei Rückkehr der BF nach Serbien ist daher möglich.

Mit diesen aufgrund der Aufenthaltsdauer und den geringen Integrationsleistungen nur wenig Gewicht fallenden integrationsbegründenden Umständen und daher nicht maßgeblich erhöhten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet sind die öffentlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und dem Vollzug fremdenrechtlicher Bestimmung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK zu messen, denen große Bedeutung zukommt. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot stellen dabei einen Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF dar.

Gegenständlich sind die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung der BF maßgeblich erhöht:

Die BF versucht mit ihrem Aufenthalt durch vollendete Tatsachen ihren Aufenthalt zu erzwingen, was im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden muss (vgl. VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046, Rn. 16 iVm Rn. 18, weiters VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0020, Rn. 7, und VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0124, Rn. 9, mwN). Weiters umgeht die BF mit ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt die Bestimmungen der Familienzusammenführung des NAG, da sie nach eigener Angabe in der Verhandlung von Anfang an vorhatte, bei ihrem Bruder im Bundesgebiet zu leben, der aber mangels Eigenschaft als Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG nicht zur Zusammenführung berechtigt ist. Die BF hat sich in vollem Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes fast fünf Jahre lang im Bundesgebiet aufgehalten und auch versucht, sich der Kontrolle durch die Polizei im Mai 2020 zu entziehen. Die BF hatte dabei von Anfang an eine Aufenthaltsverfestigung zum Ziel um in der Nähre ihre Kinder zu leben. Dies ist für den erkennenden Richter zwar in menschlicher Hinsicht durchaus nachvollziehbar, in fremdenrechtlicher Hinsicht aber inakzeptabel.

Der erst jetzt gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, dokumentiert umso mehr dieses Ziel, bewirkt auch wenn er ex-lege kein Bleiberecht, zumal dieser Inlandsantrag wegen des seit Langem unrechtmäßigen Aufenthalt offenkundig keine Chance auf Erfolg hätte. Die BF unternahm darüber hinaus jahrelang keinerlei Integrationsbestrebungen und tätigte diese erst kurz vor der ggst. mündlichen Verhandlung. Schon dadurch demonstriert die BF, dass sie keine authentischen Integrationsbestrebungen hat, sondern diese Bemühungen nur im Hinblick auf das ggst. Verfahren und auch hier erst nach Aufforderung durch die RV ergriffen hat. Die BF hat auch keine österreichischen Freunde, sie verkehrt ausschließlich in ihrer eigenen Familie und hat auch sonst auf sozialer Ebene keine Integrationsschritte unternommen.

Aufgrund des erheblichen fremdenrechtlichen Fehlverhaltens geht von der BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, wobei den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung ebendieser iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK großes Gewicht zukommt. Daher überwiegen bei der Interessensabwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG jedenfalls die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie insbesondere das Interesse an der Verhinderung eines fremdenrechtswidrigen jahrelangen unrechtmäßigen Aufenthalts die privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet deutlich, weshalb sich die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG als zulässig erweist.

Die BF ist gesund und erwerbsfähig und kann sich mit der Unterstützung ihrer in Serbien lebenden Schwester dort erneut eine Existenz aufbauen. Der Kontakt zur ihrer in Wien lebenden Familie kann per Fernkommunikationsmittel und über gegenseitige Besuche (seitens der BF nach Ablauf des Einreiseverbots) aufrechterhalten werden. Eine tatsächliche Trennung von den Kindern der BF findet in diesem Zusammenhang in faktischer Form nicht statt, da diese seit Mitte 2020 nicht mehr in Wien leben und somit seit einem ¾ Jahr kein gemeinsamer Haushalt und damit kein Familienleben mehr besteht. Weiters ist die BF für die Kinder nicht obsorgeberechtigt, die alleinige Obsorge kommt ihrem Ex-Lebensgefährten zu, der mit den Kindern bei seiner neuen Ehefrau in Graz lebt. Der Kontakt zu den Kindern, die bereits 10 und 11 Jahre alt sind, kann – so wie es die BF auch jetzt bereits überwiegend hält – auch aus Serbien via Fernkommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Weiters kann der Ex-Lebensgefährte mit den Kindern die BF auch in Serbien besuchen. Nach Ablauf des Einreiseverbots kann sich die BF um einen legalen Aufenthaltstitel bemühen und auch ihre Kinder wieder im Bundesgebiet besuchen.

Eine in diesem Zusammenhang bestehende ernstliche Gefährdung des Kindeswohls (§ 138 ABGB) der mj. Kinder durch die temporäre Abwesenheit der BF aus dem Bundesgebiet ist nicht erkennbar, hat doch die BF auch jetzt überwiegend telefonisch bzw. über Messenger-Dienste Kontakt zu ihren Kindern. Einzig die gelegentlichen Besuche der BF in Graz sind für die Dauer des Einreiseverbotes von Seiten der BF temporär nicht möglich. Es kommt daher nicht zu einer dauerhaften örtlichen Trennung der BF von ihren Kindern, die aber – wie schon mehrfach ausgeführt – auch nicht mit ihr einem Haushalt leben. Da die BF bis dato auch keine finanziellen Unterhaltsleistungen erbracht hat und die Obsorge für die Kinder dem Ex-Lebensgefährten allein zukommt, ergibt sich auch hieraus keine Gefährdung des Kindeswohls.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG u. § 9 Abs. 2 u. 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):

Anzuführen ist hierzu erneut, dass es sich bei Serbien gemäß § 1 Abs. 6 HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handelt.

Weder im Ermittlungsverfahren des Bundesamtes noch das Beweisverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind wie immer geartete Hinweise dahingehend hervorgekommen, dass die BF bei Rückkehr in seinen Heimatstaat die realistische Gefahr einer Verletzung der Rechte des Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK drohen würde. Sie ist bei der Rückkehr auch keiner willkürlichen Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt; auch wird nicht ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht und es existiert gegenständlich auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR.

Die BF ist aufgrund ihres Alters und mangels relevanter Vorerkrankung nicht Teil einer vulnerablen Gruppe im Hinblick auf die COVID-19 Pandemie. Angesichts der großen Fortschritte von Serbien bei der Verabreichung verschiedener Vakzine gegen COVID-19, hat die BF darüber hinaus sogar eine realistische Chance in Serbien zu einem deutlich früheren Zeitpunkt gegen COVID-19 geimpft zu werden, als das in Österreich der Fall wäre.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (aufschiebende Wirkung):

Das Bundesamt hat in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das BVwG hat mit Teilerkenntnis vom 24.09.2020 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nur im Hinblick auf § 18 Abs. 5 BFA-VG amtswegig zuerkannt. Diesem Enderkenntnis verbleibt somit die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der initialen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides.

§ 18 Abs. 2 und 5 BFA-VG lauten wie folgt:

„(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht. [..]

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“

Im ggst. Fall ist zwar eine moderate Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den langen unrechtmäßigen Aufenthalt der BF ersichtlich. Dass diese Gefährdung jedoch so weit geht, dass eine sofortige Ausreise der BF ohne Abwarten des Beschwerdeverfahrens notwendig wäre ist für das BVwG nicht erkennbar, zumal die BF nach der Aktenlage auch nicht unrechtmäßig erwerbstätig war, was ua. ein Grund für die Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise der BF darstellen hätte können.

Fallgegenständlich ist der BF „nur“ eine beharrliche Verletzung der Bestimmungen über den visumfreien Aufenthalt vorzuwerfen, wobei sie zumindest die Bestimmungen des MeldeG überwiegend eingehalten hat. Zwar reicht diese beharrliche Verletzung von § 31 Abs. 1 u. 1a FPG, wegen der die BF letztlich auch rk. in 2. Instanz vom LVwG Wien schuldig erkannt wurde, für die Verhängung eines Einreiseverbots aus. Die Rechtskraft des Straferkenntnis erfolgte aber erst nach Ergehen des angefochtenen Bescheides und war daher vom Bundesamt noch nicht zu berücksichtigen. Fallbezogen erweist sich daher die Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die BF als nicht derart gravierend, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde iSd § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG zur Erzielung der sofortigen Ausreise der BF notwendig gewesen wäre.

Dieser Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dahingehend abzuändern, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu entfallen hat und gemäß § 55 Abs. 1 u 2. FPG die gesetzlich vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wird.

Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der (Schengen-)Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Im gegenständlichen Fall verhängte das Bundesamt über die BF ein einjähriges Einreiseverbot und stützte dies allgemein auf „§ 53 Abs. 1 u. 2 FPG“.

Hierzu ist grundsätzlich auszuführen, dass die belangte Behörde zutreffend davon ausgeht, dass der Aufzählung jener Umstände, die bei der Bewertung einer (schwerwiegenden) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG zu berücksichtigen sind, nur demonstrativer Charakter zukommt und diese Aufzählungen nicht taxativ zu verstehen sind. Dennoch kommt (arg. „insbesondere“ in § 53 Abs. 2 und 3 FPG) den dort angeführten Umständen bei der Abwägung der Gefährdungsprognose grds. besondere Bedeutung zu. Dementsprechend kann ein Einreiseverbot auch allgemein auf § 53 Abs. 1 u .2 FPG gestützt werden.

Bei der Abwägung der für ein Einreiseverbot in Folge zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 bzw. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20. 12. 2011, 2011/23/0256). Weiters ist diese Prognose auf den Zeitpunkt der Ausreise des Fremden auszurichten, die im gegenständlichen Fall in spätestens zwei Wochen erfolgen sollte. Der gemeinschaftsrechtliche Begriff „Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ ist weit gefasst und schließt sämtliche Gefährdungsbereiche, also auch die gesamte Verwaltungspolizei mit ein (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG 2005 Rz 2).

Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose im Hinblick darauf, ob, wie lange und in welcher Schwere von der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, ist daher wie folgt festzuhalten:

Die BF wurde vom LVwG Wien rk. in 2.Instanz am 21.10.2020 verwaltungsstrafrechtlich der Verletzung von § 31 Abs. 1 u. 1a iVm § 120 Abs. 1a FPG wegen ihres jahrelangen unrechtmäßigen Aufenthaltes schuldig erkannt. Die BF wurde somit rk. wegen einer Übertretung des FPG bestraft, was jedenfalls den Tatbestand des § 52 Abs. 2 Z 3 FPG verwirklicht.

Nach der oben genannten Judikatur des VwGH erschöpft sich die Gefährdungsprognose aber nicht bloß in der Aufzählung strafrechtlicher Verurteilungen, sondern ist insbesondere auf die Art der Tatbegehung, deren Folgen bzw. deren Umstände einzugehen. Hierzu ist festzuhalten, dass wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, die BF offenkundig versucht hat, durch ihren jahrelangen bewusst unrechtmäßigen Aufenthalt Fakten zu schaffen und so die die Zuwanderung regelnden Bestimmungen des NAG sowie dessen Bestimmungen zur Familienzusammenführung zu umgehen. Eine tatsächliche Einsicht oder Reue ist hierzu bei der BF nicht ersichtlich, was jedenfalls auf die Gefahr einer Wiederholung hinweist. Vielmehr verantwortet sich die BF mit Unkenntnis der entsprechenden Bestimmungen, was aber angesichts der Tatsache, dass alle ihre Verwandten im Bundesgebiet über Aufenthaltstitel verfügen, nicht glaubhaft, sondern nur eine Schutzbehauptung ist.

Daher ist daher neben der Erfüllung des zitierten Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG, im Hinblick auf die Umstände des ggst. Falles, von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Aufenthalt der BF im Bundesgebiet auszugehen, wobei diese in ihrer Schwere jedoch moderat ausgeprägt ist.

Zu Gunsten der BF ist anzuführen, dass sich ihre Brüder samt Familie und ihre Kinder (mit denen aber kein gemeinsames Familienleben mehr besteht) im Bundesgebiet aufhalten. In Summe und bei Abwägung dieser Faktoren ist daher festzuhalten, dass das vom Bundesamt verhängte einjährige Einreiseverbot als angemessen anzusehen ist, um der BF ihr fremdenrechtliches Fehlverhalten vor Augen zu führen und sie künftig zur Einhaltung der Bestimmungen über die visumfreie Einreise anzuhalten. Nach diesem Zeitraum steht es der BF frei, ihren Aufenthalt auf Basis des NAG – bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen – zu legalisieren.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe abzuweisen, dass sich das Einreiseverbot auf § 52 Abs. 2 Z 3 FPG stützt.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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