BVwG W279 2253933-3

BVwGW279 2253933-317.12.2024

AsylG 2005 §3
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W279.2253933.3.00

 

Spruch:

 

W279 2253933-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX 1992, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Herrengasse 13/II, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2024, XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 02.03.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

4. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 04.12.2023, GZ W291 2253933-1/10E ab und begründete dies damit, dass die Angaben, dass aufgrund eines Schreibens, aus welchem hervorgehen würde, der Beschwerdeführer sei aus dem Militärdienst geflüchtet, sei nicht glaubwürdig gewesen. Aufgrund dessen, dass er dieses nicht im Original vorlegt habe und daher dieses nicht kriminaltechnisch überprüft werden könne, weise dieses auch keinen Beweiswert auf. Da er auch keine weiteren Bescheinigungsmittel darlegen habe können, habe sich kein Anhaltspunkt ergeben, dass der Beschwerdeführer desertiert sei. Darüber hinaus spreche die Ausstellung eines Reisepasses gegen eine Desertion. Diese spreche sogar dafür, dass er zu dem Zeitpunkt der Ausstellung im Jahr 2022 seinen Wehrdienst bereits geleistet habe. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine Verfolgung aufgrund einer Desertion glaubhaft zu machen, zumal seine engen Familienangehörigen unbehelligt in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers leben würden und diese keine Probleme in Syrien hätten. Es drohe ihm mit maßgebender Wahrscheinlichkeit auch keine Zwangsrekrutierung als Reservist durch das syrische Regime.

5. Im Zuge der Erstbefragung zum Folgeantrag am 14.06.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er sechs Monate beim Militär in Syrien als Pflichtsoldat gewesen sei und dann sei er aber nach Österreich geflüchtet, weil die Lage in Syrien immer unsicherer geworden sei. Er könne nun einen Beweis dafür vorlegen, dass er in Syrien als Soldat tätigt gewesen sei, was er zum damaligen Zeitpunkt noch nicht beweisen hätte können. Wenn er dorthin zurückgehe und diesem Folge leisten würde, dann würde er getötet werden. Die Flucht von der Militärpflicht sei in Syrien eine Todesstrafe.

6. Am 19.08.2024 erfolgte zum Folgeantrag eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer gab zu seinem Fluchtgrund an, dass er neue Beweismittel vorgelegt habe, aus welchen hervorgehe, dass er Soldat bei der syrischen Armee gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr bekomme er sicher Probleme, weil er von der syrischen Armee desertiert sei.

7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas Reichenvater, fristgerecht in seiner Gesamtheit Beschwerde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass er im Vorverfahren angegeben habe, er sei von der syrischen Armee desertiert. Insbesondere verwies er darauf, dass er aufgrund dieser Tatsache einer entsprechenden Verfolgung in Syrien ausgesetzt wäre. Die nunmehrigen von Seiten des Beschwerdeführers im Verfahren dargelegten Beweismittel würden seine glaubhaften Angaben, insbesondere auch seine oppositionelle Haltung gegen das syrische Regime dokumentieren. Die belangte Behörde habe die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel nur unzureichend zu seinen Gunsten berücksichtigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der vom Beschwerdeführer erhobenen Anträge auf internationalen Schutz, der Erstbefragungen sowie der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der belangten Behörde, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Länderberichte zu Syrien sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX 1992. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Volksgruppenangehöriger der Araber, ledig, kinderlos und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Er hat in Syrien neuen Jahre lang die Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat in einem Restaurant gearbeitet und war zuletzt als Verkäufer tätig.

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines syrischen Reisepasses.

Die Eltern und ein Bruder leben in Syrien. Ein Bruder ist in Deutschland wohnhaft.

Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist die Stadt XXXX , im Gouvernement XXXX .

Der Beschwerdeführer hat den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und befindet sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis.

Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den bisherigen Verfahren:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.08.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 02.03.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Ferner wurde ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.12.2023 (GZ: W291 2253933-1/10E) wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass er desertiert sei und ihm mit maßgebender Wahrscheinlichkeit keine Zwangsrekrutierung als Reservist durch das syrische Regime drohe. Zudem habe sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden sollte, weswegen ihm eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Auch sonst habe der Beschwerdeführer eine ihm drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft zu machen vermocht.

1.3. Zu den Gründen für die neue Asylantragstellung des Beschwerdeführers:

Am 14.06.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat. Der Beschwerdeführer hat seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz kein entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dargetan. Daher kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Folgeantrag im Kern keine Glaubhaftigkeit zu.

Im gegenständlichen Verfahren ergab sich gegenüber dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2023 (GZ: W291 2253933-1/10E) keine maßgebliche Änderung in Bezug auf seinen Fluchtgrund.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zu den Verfahren und zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zum Gang des ersten Asylverfahrens und des gegenständlichen Verfahrens wurden auf Grundlage der in Rechtskraft erwachsenen, oben zitierten Erkenntnisse des BVwG vom 04.12.2023 (GZ: W291 2253933-1/10E) und des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde getroffen. Der Beschwerdeführer bestätigte bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde zudem, dass seine bisherigen Angaben im Zuge der früheren Einvernahmen im Asylverfahren der Wahrheit entsprechen würden (vgl. Niederschrift der Einvernahme vom 19.08.2024, AS 37).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dass er sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befindet, ergeben sich aus dem genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts und den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. Niederschrift der Einvernahme vom 19.08.2024, AS 37).

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.

2.2. Zu den Gründen der neuerlichen Asylantragstellung:

Die Feststellung, dass sich keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit rechtskräftiger Erledigung des vorherigen Antrages ergeben hat, beruht auf folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer brachte im ersten Asylverfahren vor, dass er desertiert sei, einen Aufschub vom Wehrdienst erhalten habe und deshalb eine asylrelevante Verfolgung in Syrien fürchte. Darüber hinaus wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine Verfolgung aufgrund einer möglichen Zwangsrekrutierung als Reservist und einer möglichen zumindest unterstellte oppositionelle Gesinnung geprüft. Insgesamt kam das Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer es nicht vermochte eine ihm drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

Der Beschwerdeführer gab zum Folgeantrag an, dass er neue Beweismittel vorgelegt habe, aus denen hervorgehe, dass er Soldat bei der syrischen Armee gewesen sei. Er sei vor der syrischen Armee desertiert. Er sei geflüchtet und er bekomme sicher Probleme.

2.2.1 Zum Vorbringen der Desertion

In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2023 (GZ: W291 2253933-1/10E) wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst bei den syrischen Streitkräften regulär bei Erreichen des wehrpflichtigen Alters abgeleistet hat und es gab keinen Aufschiebungsgrund. Dazu wurde ausgeführt, dass angesichts der nicht vorhandenen Belege, in Zusammenschau mit den Länderinformationen und in Ermangelung von nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines späteren Eintritts zum Wehrdienst im Jahr 2011, nicht glaubwürdig sei, dass sein Militärdienst aufgeschoben worden sei.

Darüber hinaus wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Asylverfahren festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht desertiert sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Desertion nicht ausreichend glaubhaft darlegen habe können und es insgesamt nicht glaubhaft sei, dass dieser nach der angegebenen Desertion, einer asylrelevanten, ihn unmittelbar und konkret betreffenden Gefährdung ausgesetzt gewesen sei. Aufgrund von Widersprüchen hinsichtlich seines tatsächlichen Ausreisezeitpunktes und der vorgebrachten Desertion im Jahr 2012, welche er nicht entkräften habe können, könne daher eine Desertion keine Relevanz zukommen. In Bezug auf eine vorgelegte Fotografie eines Dokuments im Zusammenhang mit seiner vorgebrachten Desertion, wurde vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass eine kriminaltechnische Untersuchung aufgrund des Fehlens eines Originals nicht durchgeführt werden könne, demnach weise das vorgelegte Schriftstück keinen Beweiswert auf. Eine konkrete und unmittelbare Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers habe er bei einer Rückkehr nicht darlegen können sowie auch keine weiteren validen und originalen Beweismittel seinerseits vorgelegt worden seien, die seine Ausführungen stützen würden. Insofern ist daher das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass sich diesbezüglich kein Anhaltspunkt darauf ergeben habe, dass der Beschwerdeführer desertiert sei. In Zusammenschau mit den Länderberichten führte das Bundesverwaltungsgericht weiter aus, dass Männern im wehrpflichtigen Alter die Ausreise verboten sei. Der Reisepass werde Ihnen vorenthalten und Ausnahmen seien nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst abgeleistet wurde, gewährt. Dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2022 in seiner Heimatstadt ( XXXX ) problemlos ein Reisepass ausgestellt worden sei, spreche ebenso gegen eine Desertion. Die Ausstellung des Reisepasses spreche vielmehr dafür, dass er zu diesem Zeitpunkt – im Alter von 30 Jahren - seinen Wehrdienst bereist geleistet habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben in Bezug auf die Person, welche ihm den Reisepass beantragt habe, getätigt. Diese seien nicht nachvollziehbar gewesen. Im Übrigen würden seine Eltern, ein Bruder und weitere Familienangehörige unbehelligt in der Heimatregion des Beschwerdeführers leben, was ebenso gegen das Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung spreche.

Dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Fluchtmotive kein neues Vorbringen hat, ergibt sich aus den eigenen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in dem gegenständlich (zweiten) Asylverfahren. Nunmehr brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass er neue Beweismittel habe, aus welchen hervorgehen würde, dass er Soldat bei der syrischen Armee gewesen sei. Gegen eine Rückkehr nach Syrien spreche seine Desertion, dass er geflüchtet sei und dass er sicher Probleme bekommen werde.

Der vorgelegte Einberufungsbefehl und der vorgelegte Beleg über eine Militärkleiderausgabe sind nach einer Dokumentenüberprüfung echt, allerdings ist eine abschließende Beurteilung zum derzeitigen Wissenstand nicht möglich, da es über die autorisierte Ausstellung der Dokumente zu wenig Informationen gibt. Ebenso wird in dem Untersuchungsbericht angemerkt, dass die Dokumente eine Abrisskante ausweisen und nicht festgestellt werden kann, welche Daten entfernt wurden (vgl. Dokumentenüberprüfung AS 69-70). Daher sind diese nicht geeignet, ein anderes Ergebnis herbeizuführen. Ebenso geht aus der vorgelegten Übersetzung des Einberufungsbefehls lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einfinden muss, ansonsten werde er zur Mobilisierung am 01.04.2011 vorgeladen (vgl. Übersetzung AS 57). Dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst ableistete, wurde jedoch bereits im vorangegangenen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt. Weder ergibt sich aus dem Schreiben, dass der Beschwerdeführer desertiert ist, noch, dass er aufgrund dessen vom syrischen Regime gesucht wird, noch, dass im Falle einer Rückkehr das Leben des Beschwerdeführers bedroht wäre. Ebenso kommt weder aus dem vorgelegten Beleg noch aus dem vorgelegten Reisepass ein Anhaltspunkt hervor, dass er desertiert ist oder aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung seitens des syrischen Regimes verfolgt wird. Im Hinblick auf den syrischen Reisepass hat das Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen Verfahren festgehalten, dass die Ausstellung dessen nicht für eine Desertion spreche. Ebenso hat es festgestellt, dass ihm auch keine Verfolgung aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung droht.

Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum dies eine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhaltes im maßgebenden Zeitraum darstellt. Die vorgelegten Dokumente ändern die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe eine Verfolgung aufgrund einer Desertion bzw. aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung seitens des syrischen Regimes nicht und weist im Ergebnis auch keinen glaubhaften Kern auf.

Sohin war festzustellen, dass im maßgebenden Zeitraum keine Änderung des vorgebrachten Sachverhaltes glaubhaft war.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Bei der Beurteilung der Identität der Sache ist zudem in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzuhalten, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid (hier Vorerkenntnis) zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid (hier Vorerkenntnis) auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen.

Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich bereits aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhaltes stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. das Erk des VwGH vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0783, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt eben kein geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet) über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).

3.1.1. Zum gegenständlichen Verfahren

Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Verfahren das Erkenntnis des BVwG vom 04.12.2023 (GZ: W291 22539933- 1/10E) welches in Rechtskraft erwuchs. Wie oben dargelegt brachte der Beschwerdeführer in beiden Verfahren als Fluchtgrund die Verfolgung durch das syrische Regime, aufgrund einer Desertion vor.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Folgeantrag zur Begründung seines unverändert gebliebenen Begehrens auf Gewährung von internationalem Schutz in Bezug auf seinen Asylgrund keine neuen Behauptungen mit glaubhaften Kern vorgebracht. Der Beschwerdeführer gab an, dass er neue Beweismittel vorlegen könne, dass er Soldat bei der syrischen Armee gewesen sei und er von dieser desertiert sei. Der Beschwerdeführer gab im Hinblick auf eine Rückkehr an, dass er geflüchtet sei aufgrund der Desertion und er sicher Probleme bekommen werde. Die vorgebrachte Desertion und der syrische Reisepass sind schon im Vorverfahren thematisiert und gewürdigt worden. Aus den vorgelegten neuen Beweismittel – syrischer Reisepass, Einberufungsbefehl und ein Beleg der Militärkleiderausgabe – geht hervor, dass diese schon vor Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 04.12.2023 bestanden. Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). Der Beschwerdeführer hält die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht und bezieht sich auf sie, es liegt daher eben kein geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet) über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.3.2003, Zl. 99/20/0480). Zudem weisen die vorgelegten Beweismittel, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, keinen glaubhaften Kern auf.

Da einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides bzw. Erkenntnisses entgegensteht, ist eine neue Sachentscheidung ausgeschlossen.

Daher wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom 14.06.2024 von der belangten Behörde zurecht hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerde war gegen des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.1.2 Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Zudem kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies ist hier der Fall, da der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in diesem Fall der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 m.w.N.).

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