BVwG W270 2230486-1

BVwGW270 2230486-114.7.2020

B-VG Art133 Abs4
GdO OÖ 1990 §43 Abs1
GdO OÖ 1990 §56 Abs2 Z11
GdO OÖ 1990 §58 Abs1
GdO OÖ 1990 §58 Abs2 Z9
MinroG §82 Abs1
Oö. ROG 1994 §21 Abs1
Oö. ROG 1994 §29
Oö. ROG 1994 §30
UVP-G 2000 Anh1 Z14
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §2 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs8
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W270.2230486.1.00

 

Spruch:

W270 2230486-1/10E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerden

1.der XXXX ,

2. der GEMEINDE XXXX ,

3. der XXXX ,

4. der XXXX ,

5. der XXXX ,

6. der XXXX ,

7. des XXXX ,

8. der XXXX ,

9. des XXXX ,

10. der XXXX ,

11. des XXXX ,

12. der XXXX ,

13. des XXXX ,

14. der XXXX ,

15. des XXXX ,

16. des XXXX ,

17. der XXXX ,

18. des XXXX ,

19. der XXXX ,

20. des XXXX ,

wobei die Dritt- bis Zwanzigstbeschwerdeführer durch RA Mag. Ludwig NOWOTNY, Graben 11, 4722 Peuerbach, vertreten wurden,

 

gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13.02.2020, Zl. XXXX , betreffend Feststellung der Erforderlichkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „Errichtung eines Hubschrauberlandeplatzes einschließlich dazugehöriger Anlagen wie einer Einstellhalle und Werkstätte, einer Tankstelle, Rangierflächen und einer Rollbahn“ nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (mitbeteiligte Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: XXXX , vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, Mölker Bastei 5, A-1010 Wien), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Inhaltsverzeichnis

I. Verfahrensgang: 4

II. Feststellungen: 6

1. Zum Vorhaben und dessen Lage: 6

2. Flächenwidmung und Bebauungssituation von um das streitgegenständliche Vorhaben gelegenen Grundstücken: 7

2.1. Nördlicher Bereich: 7

2.2. Westlicher Bereich: 9

2.3. Südlicher Bereich: 11

III. Beweiswürdigung: 12

1. Zu den Feststellungen zum Vorhaben: 12

2. Zu den Feststellungen zu den Wohnbauten im Umkreis des Vorhabens: 13

IV. Rechtliche Beurteilung: 13

Zu A) Abweisung der Beschwerden 13

1. Maßgebliche Rechtslage: 13

2. Zulässigkeit der Beschwerden: 26

3. Zur Begründetheit der Beschwerden: 28

3.1. Zur Einzelfallprüfungspflicht: 28

3.2. Ergebnis: 40

4. Zum Unterbleiben eines Ortsaugenscheins: 41

Zu B) Zulässigkeit der Revision 41

 

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Verwaltungsbehördliches Verfahren

1. Die mitbeteiligte Partei stellte am 08.04.2019 bei der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (in Folge: „UVP-G 2000“) den Antrag auf Feststellung, ob die von ihr geplante Errichtung eines Hubschrauberlandeplatzes einschließlich dazugehöriger Anlagen wie einer Einstellhalle und Werkstätte, einer Tankstelle, Rangierflächen und einer Rollbahn einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei.

2. Die belangte Behörde ermittelte in der Folge unter Beiziehung von Sachverständigen, ob nach einer Grobprüfung mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.

3. Mit Schreiben vom 20.12.2019 konkretisierte die mitbeteiligte Partei das Gesamtausmaß der geplanten Flächen des Vorhabens.

4. Die belangte Behörde übermittelte die „Vorhabenspräzisierung“ der mitbeteiligten Partei im Rahmen des Parteiengehörs an die Parteien und Beteiligten im Administrativverfahren und räumte diesen die Möglichkeit ein, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung, eine Stellungnahme abzugeben. Sie wies außerdem darauf hin, dass sich aus den Unterlagen nunmehr ergäbe, dass im Umkreis von 300m des geplanten Vorhabens keine Grundstücke vorhanden seien, auf denen Wohnbauten errichtet werden dürften, weswegen aus Sicht der belangten Behörde der Tatbestand des Anhanges 1 Z 14 UVP-G 2000 nicht erfüllt sei.

5. Die mitbeteiligte Partei teilte daraufhin mit Schreiben vom 30.12.2019 mit, dass sie die Rechtsauffassung der belangten Behörde teile.

6. Die Erstbeschwerdeführerin wies in der Folge darauf hin, dass sich im 300m Umkreis um das geplante Vorhaben ein „Weiler XXXX “, ein „Weiler XXXX “ sowie im Süden ein weiteres landwirtschaftliches Gehöft befänden. Aus ihrer Sicht handle es sich bei diesen nicht um „Einzelanlagen“. Es seien daher die Voraussetzungen für die Durchführung einer Einzelfallprüfung gegeben.

7. Mit Bescheid vom 13.02.2020, Zl. XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass für das Vorhaben der mitbeteiligten Partei, welches die Errichtung eines Hubschrauberlandeplatzes einschließlich dazugehöriger Anlagen wie einer Einstellhalle und Werkstätte, einer Tankstelle, Rangierflächen und einer Rollbahn vorsieht, keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 durchzuführen sei. Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das geplante Vorhaben nicht in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E des Anhangs 2 des UVP-G 2000 gelegen sei. Innerhalb des Abstandsbereiches von 300m um das Vorhaben lägen zwar zwei Bauten, von denen einer als Wohn-, der andere (nicht zusammenhängend) als Dorfgebiet gewidmet sei. Allerdings handle es sich bei diesen um Einzelbauten, die in der zitierten Bestimmung über Siedlungsgebiete der Kategorie E ausgenommen seien. Ebenfalls im Abstand von weniger als 300m zum Vorhabensgebiet befänden sich landwirtschaftliche Bauten in der Widmungskategorie Grünland. Somit dürften dort im Sinne der Legaldefinition zum Siedlungsgebiet Wohnbauten nicht errichtet werden.

8. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde (in Folge: „Beschwerde Umweltanwaltschaft“) rügte die Erstbeschwerdeführerin die rechtswidrige Missachtung von Bestimmungen des UVP-G 2000. Die Ortschaften XXXX und XXXX stellten jeweils eine geschlossene Siedlung, sohin einen Weiler dar. Die Erstbeschwerdeführerin wies auch darauf hin, dass die Widmung Grünland zwar nicht als klassische Baulandwidmung zu verstehen sei, wiewohl auch hier Wohnbauten errichtet werden dürften. Dementsprechend sei jedoch nicht davon auszugehen, dass es sich bei den von der Behörde genannten Wohnhäusern um Einzelobjekte handle, sondern stelle ein Weiler die nächst größere Siedlungsform und damit bereits ein „Siedlungsgebiet“ i.S.d. Kategorie E des Anhangs 2 des UVPG-2000 dar. Daher wäre eine Einzelfallprüfung durchzuführen gewesen.

9. Die Zweitbeschwerdeführerin monierte in ihrer Beschwerde (in Folge: „Beschwerde Standortgemeinde“) ebenfalls, dass aus ihrer Sicht ein „Weiler“ sinngemäß ein Siedlungsgebiet darstelle und daher unter die Kategorie E des Anhangs 2 des UVPG-2000 falle und somit die Voraussetzungen für eine Einzelfallprüfung vorlägen.

10. Die Dritt- bis Zwanzigstbeschwerdeführer brachten in ihrer Beschwerde (in Folge: „Beschwerde Nachbarn“) im Wesentlichen ebenso vor, dass im Umkreis von 300m um das Vorhaben drei Siedlungsgebiete lägen, bei denen es sich um Weiler handle. Dies seien die Siedlungsgebiete „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “. Bei der Beurteilung, ob ein Siedlungsgebiet oder Einzelobjekte vorläge, sei nicht nur auf Häuser abzustellen, die eine Baulandwidmung aufweisen, sondern müssten auch jene Wohnhäuser mitberücksichtigt werden, die im Grünland stünden.

Verwaltungsgerichtliches Verfahren

11. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.04.2020, eingelangt am 23.04.2020, die erhobenen Beschwerden samt den Verwaltungsakten des Administrativverfahrens und einer Stellungnahme zu den Beschwerdeausführungen vor.

12. Das Bundesverwaltungsgericht teilte die erhobenen Beschwerden sowie die dazu ergangene Äußerung der belangten Behörde den Parteien mit. Darüber hinaus informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien, dass es beabsichtige, sich bei der Entscheidungsfindung zusätzlich zum Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten auf die dem DORIS-Atlas des „Oö. Rauminformationssystems“ zu entnehmenden Informationen zur geltenden Flächenwidmungslage im Umkreis um das streitgegenständliche Vorhaben zu stützen und räumte den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

13. Die Erstbeschwerdeführerin wies in ihrem Schreiben vom 19.05.2020 nochmals darauf hin, dass im Rundschreiben UVP-G 2000 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10.7.2015 auf Seite 48 explizit auf die Einordnung der Siedlungsform „Weiler“ als Siedlungsgebiet im Sinne der Kategorie E des Anhangs 2 UVP-G 2000 hingewiesen werde. „ XXXX “ erfülle diese Voraussetzung, weil dort zwei Wohnbauten auf Bauland gelegen seien. Auf die Größe eines Siedlungsgebietes käme es nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 nicht an.

14. Die mitbeteiligte Partei legte in ihrer Stellungnahme vom 18.05.2020 im Wesentlichen dar, der Ansicht der belangten Behörde, insbesondere auch deren Vorbringen im Schreiben vom 17.04.2020 vollinhaltlich beizupflichten. Darüber hinaus stellte sie klar, dass der Vorhabensumfang im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht geändert, sondern lediglich konkretisiert worden sei. Am 19.06.2020 erstattete die mitbeteiligte Partei eine weitere, umfangreiche Äußerung (in Folge: „Äußerung mitbeteiligte Partei“).

15. Am 23.06.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, worin insbesondere eine ergänzende Beweisaufnahme stattfand und ein Rechtsgespräch geführt wurde.

II. Feststellungen:

1. Zum Vorhaben und dessen Lage:

1.1. Die mitbeteiligte Partei beabsichtigt auf den Grundstücken Nr. XXXX und XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , allerdings reduziert auf die Flächen, die im Nahbereich des derzeitigen bebauten Areals liegen, die Errichtung eines Hubschrauberlandeplatzes einschließlich dazugehöriger Anlagen wie einer Einstellhalle und Werkstätte, einer Tankstelle, Rangierflächen und einer Rollbahn (in Folge: „streitgegenständliches Vorhaben“).

In der nachfolgenden Skizze ist ersichtlich, welche Grundstücke im 300m-Umkreis um das Vorhaben gelegen sind:

1.2. Die Grundstücke, auf welchen das streitgegenständliche Vorhaben errichtet werden soll liegen weder in einem gemäß den §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 noch sonst angeordneten „Wasserschutzgebiet“ oder „Wasserschongebiet“.

2. Flächenwidmung und Bebauungssituation von um das streitgegenständliche Vorhaben gelegenen Grundstücken:

2.1. Nördlicher Bereich:

2.1.1. Auf dem im 300m Radius um das streitgegenständliche Vorhaben liegenden, und als Grünland gewidmeten Grundstück Nr. XXXX EZ XXXX , KG XXXX , existiert Bebauung mit einem Zubau auf Grundstück Nr. XXXX EZ XXXX , KG XXXX .

2.1.2. Bebauung gibt es auch auf dem als Grünland gewidmeten und auch im 300m Radius um das streitgegenständliche Vorhaben liegenden Grundstück Nr. XXXX EZ XXXX KG XXXX .

2.1.3. Ebenfalls im 300m Radius um das streitgegenständliche Vorhaben liegt der unbebaute Teil des Grundstücks Nr. XXXX EZ XXXX , KG XXXX . Auch dieses Grundstück liegt zur Gänze im Grünland.

2.1.4. Die jedenfalls außerhalb des 300m Umkreises um das streitgegenständliche Vorhaben gelegenen Wohnbauten sind mit Ausnahme des Objektes auf Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX jeweils als Grünland gewidmet. Das Wohnhaus auf Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX verfügt über eine Widmung als Bauland (mit der Kategorie „Dorfgebiet“).

2.1.5. Dies stellt sich im Oö. Rauminformationssystem unter Ersichtlichmachung des Katasters wie folgt dar (Auszug vom 09.07.2020):

2.2. Westlicher Bereich:

2.2.1. Im 300m Radius des streitgegenständlichen Vorhabens liegt das Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX . Dieses verfügt über eine partielle Widmung als Bauland (mit der Kategorie „Dorfgebiet“) und Bebauung.

2.2.2. Ebenfalls innerhalb dieses Umkreises befindet sich das Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , das auch teilweise als Bauland (Wohngebiet) gewidmet ist und ebenfalls über Bebauung verfügt.

2.2.3. Das dritte dort gelegene Bau/Gehöft auf dem Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , mit zwei weiteren Bauten auf dem Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX liegt im Grünland.

2.2.4. Dies stellt sich im Oö. Rauminformationssystem unter Ersichtlichmachung des Katasters wie folgt dar (Auszug vom 09.07.2020):

 

2.2.5. Die Bebauung der unter II.2.2.1 und II.2.2.2. erwähnten Grundstücke stellt sich im Oö. Rauminformationssystem (Auszug vom 09.07.2020) wie folgt dar:

2.3. Südlicher Bereich:

2.3.1. Im 300m-Umkreis um das streitgegenständliche Vorhaben existiert auf dem als Grünland gewidmeten Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , Bebauung.

2.3.2. Bereits außerhalb dieses 300m Radius liegen die als Grünland gewidmeten Grundstücke Nr. XXXX , XXXX und XXXX , EZ XXXX , KG XXXX .

2.3.3. Die vier als Bauland (Dorfgebiet) gewidmeten Grundstücke Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , Nr. XXXX und . XXXX , EZ XXXX , KG XXXX sowie Nr. XXXX und . XXXX , EZ XXXX , KG XXXX liegen jedenfalls über 500m vom streitgegenständlichen Vorhaben entfernt.

2.3.4. Dies stellt sich im Oö. Rauminformationssystem unter Ersichtlichmachung des Katasters wie folgt dar (Auszug vom 09.07.2020):

III. Beweiswürdigung:

1. Zu den Feststellungen zum Vorhaben:

1.1. Die Feststellungen II.1.1. zur Lage (einschließlich der Abstände zu Grundstücken) sowie zur baulichen Umsetzung des streitgegenständlichen Vorhabens beruhen auf der im verwaltungsbehördlichen Verfahren von der mitbeteiligten Partei mit Antragstellung vorgelegten Beschreibung des Vorhabens (s. ON 1 im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt) sowie der Antragspräzision hinsichtlich des Gesamtausmaßes der geplanten Fläche vom 20.12.2019 (s. ON 18 im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt). Diese Tatsachen blieben im gesamten bisherigen Verfahren auch unbestritten. Eine Unklarheit zur erwähnten „Präzisierung“ im verwaltungsbehördlichen Verfahren konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgeklärt werden (s. OZ 8 [in Folge: „VHS“], S. 10f).

1.2. Die Feststellung unter II.1.2. wonach das streitgegenständliche Vorhaben weder in einem Wasserschutz noch in einem Wasserschongebiet gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 sowie außerhalb von ausgewiesenen Grundwasservorrangflächen liegt, gründet auf der im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten, schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 01.08.2019 (ON 12 im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt). Dies blieb unbestritten.

2. Zu den Feststellungen zu den Wohnbauten im Umkreis des Vorhabens:

Die Feststellungen unter II.2. zur Widmungs- und Bebauungslage von Grundstücken im Umkreis um das Vorhaben sowie allfälliger Bebauungen derselben ergeben sich aus einer Einsicht in den Kataster sowie den geltenden Flächenwidmungsplan, dies auch gemeinsam mit den Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung unter Nutzung des Oö. Rauminformationssystems „Doris“ und sind nicht strittig (VHS, S. 9). Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotographien (Beilage ./2 zur VHS), an deren Echtheit und Richtigkeit nicht zu zweifeln war, erfordern keine weiteren oder anderslautenden Feststellungen.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden

1. Maßgebliche Rechtslage:

1.1. Anhang III Z 2 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (in Folge: „UVP-RL“) lautet:

„2. Standort der Projekte

Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:

a) bestehende und genehmigte Landnutzung;

b) Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen (einschließlich Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt) des Gebiets und seines Untergrunds;

c) Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:

i) Feuchtgebiete, ufernahe Bereiche, Flussmündungen,

ii) Küstengebiete und Meeresumwelt,

iii) Bergregionen und Waldgebiete,

iv) Naturreservate und -parks;

v) durch die einzelstaatliche Gesetzgebung ausgewiesene Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesene Natura-2000-Gebiete;

vi) Gebiete, in denen die für das Projekt relevanten und in der Unionsgesetzgebung festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits nicht eingehalten wurden oder bei denen von einer solchen Nichteinhaltung ausgegangen wird;

vii) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte,

viii) historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften und Stätten.“

1.2. Die §§ 2 und 3 UVP-G 2000 lauten auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 2 […]

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

[…]

(5) Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.“

[…]

„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3 (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(3) …

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. (4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.

(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.

Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.

[…]

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:

1. Beschreibung des Vorhabens:

a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,

b) Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden,

2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen, sowie

3. Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.

Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 hat sich die Beschreibung auf die voraussichtliche wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraums (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, zu beziehen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann hierbei verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Vorhabens oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.

(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

[…]“

1.3. Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 gelten als „Nachbarn/Nachbarinnen“ Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten.

1.4. Z 14 von Anhang 1 des UVP-G 2000 lautet:

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

a) Neubau von Flugplätzen1b), ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze1b) für Hubschrauber;

b) Neuerrichtung von Pisten mit einer Grundlänge von mindestens 2 100 m;

c) Erweiterungen von Flugplätzen1b) durch Neuerrichtung oder Verlängerung von Pisten, wenn durch die Neuerrichtung oder Verlängerung die Gesamtpistenlänge um mindestens 25 % erweitert wird;

d) Erweiterungen von Flugplätzen1b), wenn dadurch die Summe der Flugsteige1c) um mindestens 50 % oder um mindestens 10 Stück – auf Großflughäfen1e) um mindestens 20 Stück – erhöht wird;

e) Erweiterungen von Flugplätzen1b), wenn dadurch die Summe der Abstellflächen1d) um mindestens 32 000 m2 erhöht oder die Summe der Abstellflächen1d) für die Allgemeine Luftfahrt um mindestens 50 % erweitert werden; im Fall von Großflughäfen1e) Erweiterungen, wenn dadurch die Summe der Abstellflächen1d) um mindestens 25 % erhöht wird;

 

f)

Neuerrichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E mit einer Grundlänge von mindestens 1 050 m;

g)

Erweiterungen von Flugplätzen1b) durch Neuerrichtung oder Verlängerung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E, wenn durch die Neuerrichtung oder Verlängerung die Gesamtpistenlänge um mindestens 12,5 % erweitert wird;

h) Erweiterungen von Flugplätzen1b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E, wenn dadurch die Summe der Flugsteige1c) um mindestens 5 Stück – auf Großflughäfen1e) um mindestens 10 Stück – erhöht wird;

i) Erweiterungen von Flugplätzen1b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E, wenn dadurch die Summe der Abstellflächen1d) um mindestens 16 000 m2 erhöht oder die Summe der Abstellflächen1d) für die Allgemeine Luftfahrt um mindestens 25 % erweitert werden; im Fall von Großflughäfen1e) Erweiterungen, wenn dadurch die Summe der Abstellflächen1d) um mindestens 12,5 % erhöht wird;

j) Neubau von Flugplätzen1b) für Hubschrauber in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E, ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze1b) für Hubschrauber, die überwiegend Rettungs- und Ambulanzflügen im Sinne des § 2 der ZARV 1985, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern dienen.

Von lit. b, c, f und g ausgenommen ist die Errichtung von Pisten für Zwecke der Militärluftfahrt aus Anlass eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146.

Von lit. b, c, e, f, g und i ausgenommen ist die Errichtung und Verlängerung von Pisten sowie sonstige Änderungen von Flugplätzen1b), die im überwiegenden Ausmaß für Zwecke der Militärluftfahrt genützt werden.

Von lit. c und g ausgenommen sind weiters Vorhaben, die ausschließlich der Erhöhung der Flugsicherheit dienen.

   

1.5. Anhang 2 des UVP-G 2000 lautet:

Kategorie

Schutzwürdiges Gebiet

Anwendungsbereich

A

besonderes Schutzgebiet

nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU , ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU , ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten

B

Alpinregion

Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975)

C

Wasserschutz- und Schongebiet

Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959

D

Belastetes Gebiet (Luft)

gemäß § 3 Abs. 8 festgelegte Gebiete

E

Siedlungsgebiet

in oder nahe Siedlungsgebieten.

Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),

2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.

   

1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben.

1.6. Die §§ 21 Abs. 1 und 2, 29 und 30 des oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 (in Folge: „Oö. ROG“) lauten samt Überschrift:

„§ 21

Bauland

(1) Als Bauland dürfen nur Flächen vorgesehen werden, die sich auf Grund der natürlichen und der infrastrukturellen Voraussetzungen für die Bebauung eignen. Sie müssen dem Baulandbedarf der Gemeinde entsprechen, den die Gemeinde für einen Planungszeitraum von fünf Jahren erwartet. Flächen, die sich wegen der natürlichen Gegebenheiten (wie Grundwasserstand, Hochwassergefahr, Steinschlag, Bodenbeschaffenheit, Rutschungen, Lawinengefahr) für eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen, dürfen nicht als Bauland gewidmet werden. Das gilt auch für Gebiete, deren Aufschließung unwirtschaftliche Aufwendungen für die kulturelle, hygienische, Verkehrs-, Energie- und sonstige Versorgung sowie für die Entsorgung erforderlich machen würde.

(1a) …

(2) Soweit erforderlich und zweckmäßig, sind im Bauland gesondert zu widmen:

1. Wohngebiete (§ 22 Abs. 1);

2. Dorfgebiete (§ 22 Abs. 2);

3. Kurgebiete (§ 22 Abs. 3);

4. Kerngebiete (§ 22 Abs. 4);

5. gemischte Baugebiete (§ 22 Abs. 5);

6. Betriebsbaugebiete (§ 22 Abs. 6);

7. Industriegebiete (§ 22 Abs. 7);

8. Ländeflächen (§ 23 Abs. 1);

9. Zweitwohnungsgebiete (§ 23 Abs. 2);

10. Gebiete für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3);

11. Sondergebiete des Baulandes (§ 23 Abs. 4).

Ihre Lage ist so aufeinander abzustimmen, dass sie sich gegenseitig möglichst nicht beeinträchtigen (funktionale Gliederung) und ein möglichst wirksamer Umweltschutz erreicht wird. Insbesondere ist darauf Bedacht zu nehmen, dass zwischen gewidmeten oder ersichtlich gemachten Betrieben im Sinn der Seveso III-Richtlinie einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und - soweit möglich - Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt; unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle bzw. besonders empfindliche Gebiete in der Nachbarschaft von gewidmeten oder ersichtlich gemachten Betrieben im Sinn der Seveso III-Richtlinie sind erforderlichenfalls durch angemessene Sicherheitsabstände oder durch andere relevante Maßnahmen zu schützen. Soweit dies zur Verwirklichung der vorstehend genannten Ziele erforderlich ist, sind in den jeweiligen Gebieten Schutz- oder Pufferzonen vorzusehen. Zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands haben Betreiberinnen bzw. Betreiber von Betrieben, die unter den Anwendungsbereich der Seveso III-Richtlinie fallen, den Gemeinden sowie den Dienststellen des Landes auf Verlangen ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Betriebe oder hinsichtlich neuer Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 69/2015).“

[…]

„§ 29

Verkehrsflächen

Als Verkehrsflächen sind Flächen zu widmen, die dem fließenden und ruhenden Verkehr dienen und besondere Verkehrsbedeutung besitzen, einschließlich der zugehörigen erforderlichen Anlagen.“

„§ 30

Grünland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.

(2) Als Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan je nach Erfordernis insbesondere gesondert auszuweisen:

1. Flächen für Erholungs- oder Sportanlagen wie Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze, Tennishallen, Golfplätze, Reitsportanlagen, Gaststätten und Schutzhütten sowie Wintersportanlagen einschließlich der Schipisten;

2. Dauerkleingärten;

3. Gärtnereien;

4. Friedhöfe;

5. sonstige Flächen des Grünlandes wie Aufschüttungsgebiete, Neuaufforstungsgebiete, Rohstoffgewinnungs- und Rohstoffaufbereitungsstätten, Ablagerungsplätze, Grünzüge oder Trenngrün.

Nach Maßgabe der natürlichen Gegebenheiten (wie Grundwasserstand, Hochwassergefahr, Steinschlag, Bodenbeschaffenheit, Rutschungen, Lawinengefahr) ist die Errichtung von Bauwerken einzuschränken oder auszuschließen. Im Grünland können auch verschiedene, einander überlagernde Widmungen zur Bestimmung der Folgenutzung ausgewiesen werden.

(3) Je nach Erfordernis sind überdies sonstige Widmungen im Grünland, wie Flächen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit nicht herkömmlichen Produktionsformen (Betriebe der bodenunabhängigen Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, Tierparks, Zucht und Haltung von Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind und dgl.), gesondert auszuweisen. Abs. 2 vorletzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Eine gesonderte Ausweisung ist ferner für den Neu- oder Zubau von Stallungen zur Haltung oder Aufzucht von landwirtschaftlichen Nutztieren in einer Entfernung von bis zu 300 m von Wohngebieten erforderlich, sofern dieser 40 % der Schwellenwerte gemäß Anhang 1 Z 43 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2014, überschreitet.

(5) Im Grünland dürfen nur Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Die Notwendigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Neu- und Zubauten, ausgenommen Ersatzgebäude, liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine geplante Nutzung auch in einem nach Abs. 6 bis 8 verwendeten Gebäude oder Gebäudeteil möglich wäre. Jedenfalls zulässig sind das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzende infrastrukturelle Bauwerke und Anlagen (wie Carports, Garten- und Gerätehütten, Schwimmbecken) mit jeweils höchstens 50 m² bebauter Fläche, insgesamt jedoch höchstens 100 m² bebauter Fläche, sofern ein solcher Bedarf zweckmäßigerweise nicht im Bestand sichergestellt werden kann. Auszugshäuser für Übergeber bzw. Übernehmer dürfen nur errichtet werden, wenn eine Auszugssituation vorliegt, die Wohnbedürfnisse im Zusammenhang mit Betriebsübergaben nicht im land- und forstwirtschaftlichen Baubestand sichergestellt werden können, ein Zubau nicht möglich ist und die Errichtung im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes erfolgt; die Ver- und Entsorgung muss sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist unzulässig; § 9 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 gilt sinngemäß.

(6) Über Abs. 5 erster Satz hinaus dürfen im Grünland bestehende, mehr als fünf Jahre land- und forstwirtschaftlich verwendete Gebäude und Gebäudeteile für Wohn-, Verwaltungs-, Schulungs-, Seminar- und Lagerzwecke sowie für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich stören, unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden:

1. die land- und forstwirtschaftlichen Gebäude müssen erhaltungswürdig sein;

2. die Gebäude müssen durch eine der Verwendung entsprechende geeignete öffentliche Verkehrsfläche oder eine Verbindung zum öffentlichen Straßennetz aufgeschlossen sein;

3. bauliche Maßnahmen dürfen nur vorgenommen werden, wenn dadurch die gestalterische Qualität des Bestandes nicht gemindert und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird; der Abbruch und der Neubau von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen ist nur an gleicher Stelle einmalig und im untergeordneten Umfang bezogen auf die Hofstelle zulässig;

4. bei Kleingebäuden (höchstens 150 m² bebaute Fläche), die überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind, aber nicht mehr dem zeitgemäßen Wohnbedürfnis entsprechen, dürfen über Z 3 hinaus auch Zubauten vorgenommen werden, sofern dies ausschließlich zur Schaffung von zeitgemäßem Wohnraum für den Eigenbedarf der Eigentümerin oder des Eigentümers dient und die Wohnbedürfnisse nicht im bestehenden Gebäude gedeckt werden können; diese Zubauten dürfen weder die gestalterische Qualität des Bestandes mindern noch das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen.

Abs. 5 dritter Satz gilt sinngemäß.

(7) Eine Verwendung nach Abs. 6 Z 1 bis 3 für Wohnzwecke ist nur für insgesamt höchstens vier Wohneinheiten erlaubt. Die betriebliche Verwendung gemäß Abs. 6 Z 1 bis 3 ist nur für nicht wesentlich störende Betriebe gemäß § 22 Abs. 5 Z 1 zulässig.

(8) Über Abs. 6 und 7 hinausgehende Verwendungen bestehender land- und forstwirtschaftlicher Gebäude können im Einzelfall durch Sonderausweisungen im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt werden. Eine solche Sonderausweisung ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen des Abs. 6 gegeben sind. In dieser Sonderausweisung ist die Anzahl der Wohneinheiten und die Art der zulässigen Verwendung zu bestimmen. Abs. 5 dritter Satz gilt sinngemäß.

(8a) Land- und forstwirtschaftliche Kleingebäude (höchstens 150 m² bebaute Fläche) oder Teile von Kleingebäuden, die für Wohnzwecke bestimmt sind, aber nicht mehr dem zeitgemäßen Wohnbedürfnis entsprechen, dürfen, sofern dies ausschließlich zur Schaffung von zeitgemäßem Wohnraum für den Eigenbedarf der Eigentümerin oder des Eigentümers dient und die Wohnbedürfnisse nicht durch Maßnahmen gemäß Abs. 6 Z 4 gedeckt werden können, unter folgenden Voraussetzungen abgebrochen und durch einen Neubau im unmittelbaren Nahbereich ersetzt werden:

1. der Neubau muss durch Sonderausweisung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt werden;

2. das Gebäude muss mindestens zehn Jahre im Eigentum der Antragstellerin oder des Antragstellers stehen und während der letzten zehn Jahre vor der Anregung auf Sonderausweisung gemäß Z 1 durch die Eigentümerin oder den Eigentümer zumindest fünf Jahre durchgehend bewohnt worden sein; Erbinnen bzw. Erben sind der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer gleichzuhalten;

3. der Neubau darf erst nach Abbruch des Altbestandes ausgeführt werden, höchstens 150 m² Wohnnutzfläche aufweisen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen; zur Beurteilung des Orts- und Landschaftsbildes hat die Baubehörde ein Gutachten der Landesregierung einzuholen; ein vorheriger Abbruch ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn in der Baubewilligung für den Ersatzbau der Abbruch des Altbestandes vorgeschrieben wird und bei der Baubehörde die Hinterlegung einer Bankgarantie in Höhe der zu erwartenden Abbruchkosten noch vor Erteilung der Baubewilligung erfolgt;

4. der Neubau muss durch eine geeignete öffentliche Verkehrsfläche oder eine Verbindung zum öffentlichen Straßennetz aufgeschlossen sein.

(9) Die Beherbergung von Gästen als häusliche Nebenbeschäftigung ist nur in bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden zulässig.“

1.7. Gemäß § 56 Abs. 2 Z 11 Oö. Gemeindeordnung 1990 (in Folge: „Oö. GemO“) obliegt die Einbringung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen gegen verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, insbesondere von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof, der Gemeinde als Trägerin subjektiver Rechte.

2. Zulässigkeit der Beschwerden:

2.1. Die Erstbeschwerdeführerin als Umweltanwalt und die Zweitbeschwerdeführerin als Standortgemeinde haben schon gemäß der ausdrücklichen Anordnung in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerden erfolgten auch rechtzeitig.

2.2. Wenn die mitbeteiligte Partei vorbrachte, die Zweitbeschwerdeführerin hätte ihre Beschwerde deshalb nicht wirksam erhoben, weil im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein nach § 56 Abs. 2 Z 11 Oö. GemO erforderlicher Beschluss des Gemeindevorstands vorlag, so ist sie damit nicht im Recht:

Einerseits behält § 56 Abs. 2 Z 11 Oö. GemO nur die Einbringung jener Rechtsmittel und Rechtsbehelfe dem Gemeindevorstand vor, bei denen die Gemeinde Trägerin „subjektiver Rechte“ ist. Nun ist die Stellung der Standortgemeinde im Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die einer Formal- (Legal-) Partei und nicht jene eines Trägers oder einer Trägerin subjektiver Rechte (vgl. dazu zu einer früheren Rechtslage, jedoch übertragbar, VwGH 13.12.2000, 2000/04/0163). Schon deshalb geht der Einwand unter Berufung auf diese Bestimmung ins Leere. Auch ist weder der Oö. GemO noch – s. § 62 Oö. GemO – einer sonstigen Vorschrift ein, auch für das gegenständliche Verfahren relevanter, einschlägiger Vorbehalt zugunsten des Gemeindevorstands zu entnehmen.

Nun obliegen allerdings gemäß § 43 Abs. 1 Oö. GemO dem Gemeinderat „alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind“. Dem Bürgermeister obliegt gemäß § 58 Abs. 2 Z 9 leg. cit. – und auch hier sind keine besonderen Vorschriften, jedenfalls betreffend das gegenständliche Verfahren, ersichtlich – die „Abgabe von Stellungnahmen und die Vertretung von Gemeindeorganen in verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren“. Schon nach dem dahingehend ausreichend klaren Wortlaut dieser Bestimmung wie auch eben bei systematischer Zusammenschau mit § 56 Abs. 2 Z 11 Oö. GemO geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Einbringung (Erhebung) eines Rechtsmittels davon nicht umfasst ist. Dafür spricht auch eine systematische Interpretation: So handelt es sich bei den in § 58 Abs. 2 Oö. GemO aufgezählten Aufgaben um Ausnahmen zur grundsätzlichen Allzuständigkeit des Gemeinderats nach der Bestimmung des § 43 Abs. 1 leg. cit. Damit sind aber die dem Bürgermeister zugewiesenen Aufgaben grundsätzlich restriktiv auszulegen (vgl. etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2018/07/0421 Rz. 17).

Doch selbst ein allfälliges – bzw. vom Bürgermeister auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumtes (s. VHS, S. 12) – Fehlen eines Beschlusses eines anderen Gemeindeorgans zur Beschwerdeerhebung macht die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin noch nicht unzulässig:

Zwar kann zur rechtswirksamen Setzung von Verfahrensakten durch Vertretungsorgane juristischer Personen nach Organisationsvorschriften wie einer Gemeindeordnung eine interne Willensbildung erforderlich sein. Sofern solche Vorschriften allerdings eine „Vertretung nach außen schlechthin“ durch eine bestimmte Person vorsehen, sind allfällige interne Bindungen dieser Person an eine Willensbildung im Innenverhältnis unbeachtlich (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz. 138, sowie die dort wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs; spezifisch zu einem fehlenden Beschluss eines Gemeindeorgans s. VwGH 26.02.2014, 2012/04/0142).

Soweit die mitbeteiligte Partei nun unter Hinweis auf eine Belegstelle im Schrifttum (Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit6 [2019], S. 241) vermeint, in Bezug auf die Beschwerdeerhebung an die Verwaltungsgerichte gelte – unbeschadet der Möglichkeit einer nachträglichen Verbesserung – etwas anderes als im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, so ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof die zuvor dargestellte Rechtsprechungslinie auch auf die Beschwerdeerhebung an die Verwaltungsgerichte fortgeführt hat (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/07/0099).

Nun sieht aber fallbezogen § 58 Abs. 1 Oö. GemO eine Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters „nach außen schlechthin“ vor (vgl. dazu auch Putschögl/Neuhofer, Oberösterreichische Gemeindeordnung [2015], S. 416). Eine die Beschwerdeeinbringung (-erhebung) wiederum beschränkende Norm ist für das Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht ersichtlich (vgl. für ein Gegenbeispiel dazu die bei Kolonovits/Muzak/Stöger, a.a.O., Rz. 138, FN 5 zitierte Entscheidung VwGH Ra 2016/07/0069).

2.3. Die Dritt- bis Zwanzigstbeschwerdeführer sind – was im Übrigen auch unbestritten blieb – als „Nachbarn“ i.S.d. § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 anzusehen. Sie sind daher gemäß § 3 Abs. 9 leg. cit. zur Erhebung von Beschwerden gegen einen Bescheid, mit welchem festgestellt wurde, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, legitimiert. Die Beschwerden erfolgten auch rechtzeitig.

3. Zur Begründetheit der Beschwerden:

3.1. Zur Einzelfallprüfungspflicht:

Zur Bescheidbegründung und den wesentlichen Beschwerdevorbringen

3.1.1. Strittig ist, ob beim streitgegenständliche Vorhaben gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 UVP-G 2000 im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, weil das Vorhaben zumindest in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E des Anhangs 2 UVP-G 2000 liegt.

3.1.2. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass das gegenständliche Vorhaben weder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A, noch in einem solchen der Kategorie E liege. Sie begründete dies insbesondere damit, dass sich zwar zwei als Bauland gewidmete Grundstücke im Umkreis von 300m um das Vorhaben befänden, doch die darauf befindlichen Bauten jeweils als „Einzelbauten“ anzusehen wären. Die sich daraus ergebende Rechtsfolge sei nach Ansicht der belangten Behörde, dass keine Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung gegeben sei.

3.1.3. Dagegen brachten die Erstbeschwerdeführerin sowie auch die Dritt- bis Zwanzigstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, dass sich im Umkreis von 300m um das Vorhaben zwei Objekte auf als Bauland gewidmeten Grundstücken befinden würden. Es gebe dort noch weitere Häuser auf Grundstücken mit einer Widmung als Grünland. Gemeinsam würden die Objekte einen „Weiler“ mit der Bezeichnung „ XXXX “ bilden, hiezu gebe es bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Die Dritt- bis Zwanzigstbeschwerdeführer wiesen in ihrer Beschwerde auch noch auf weitere existierende „Weiler“ im entsprechenden Umkreis um das Vorhaben – mit den Bezeichnungen „ XXXX “ und „ XXXX “ (s. Beschwerde Nachbarn, S. 5) – hin. Auch sei bei der Beurteilung, ob nur Einzelobjekte (oder eben ein Siedlungsgebiet) vorliegen würden nicht nur auf Häuser mit Baulandwidmung abzustellen, sondern auch auf solche, die im Grünland stünden.

3.1.4. Die belangte Behörde trat diesen Vorbringen bei Beschwerdevorlage zusammengefasst auf das Wesentliche damit entgegen, dass es zwar zutreffe, dass die Widmung Grünland nicht als klassische Baulandwidmung zu verstehen sei, wiewohl auch dort Wohnbauten errichtet werden dürfen. Doch stelle die Legaldefinition des Siedlungsgebiets auf Festlegungen ab, die „Bauland vorsehen“. Nach den im Kontext zu lesenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen handle es sich aber um kein „Bauland“ i.S.d. Legaldefinition. Würde man auch das Grünland als dem Anhang 2 UVP-G 2000 unterfallend ansehen – weil dort auch Wohnbauten errichtet werden dürfen – wäre die Bestimmung sinnentleert, was der Gesetzgeber nicht gewollt haben könne. Bei den beiden sich im Umkreis von 300m befindlichen Grundstücke mit einer Baulandwidmung, so die belangte Behörde in ihrer Vorlageäußerung außerdem, lasse sich – etwa aus Luftbildern im Oö. Raumordnungsinformationssystem – klar erkennen, dass es sich um einzelne Objekte handle, zwischen beiden sei ein erkennbarer Abstand eingehalten. Überdies sei eines der beiden Grundstücke nur zum Teil als Bauland gewidmet. In der von der Erstbeschwerdeführerin zitierten Rechtsprechung habe der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass kleine, wenngleich zusammenhängende Widmungen kein zusammenhängendes Siedlungsgebiet begründen würden.

3.1.5. Die mitbeteiligte Partei führte zur strittigen Rechtsfrage insbesondere aus (s. die Äußerung der mitbeteiligten Partei), dass der ausdrückliche Wortlaut von Kategorie E Anhang 2 Z 1 UVP-G 2000 auf das Vorliegen von „Bauland“ abstelle, es müsse eine Fläche im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sein. Darüber hinaus müssten auf dieser Fläche Wohnbauten errichtet werden dürfen. Grünland könne nur den Tatbestand von Kategorie E Anhang 2 Z 2 UVP-G 2000 erfüllen. Auch sei die Rechtsansicht der Beschwerdeführer systematisch verfehlt, weil ihr die „Begriffsbildung des Raumordnungsrechts“ entgegenstehe. Schließlich sei sie auch teleologisch wenig überzeugend, dies einerseits, weil Grünlandwidmungen eben in Kategorie E Anhang 2 Z 2 UVP-G 2000 aufgenommen worden seien, andererseits, weil sonst der Begriff „Bauland“ sinnentleert wäre. Ebenso sei die Rechtsansicht verfehlt, dass Wohnhäuser, die in einem örtlichen Entwicklungskonzept als „Weiler“ bezeichnet werden sinngemäß als Siedlungsgebiete zu qualifizieren seien. So wollte der historische Gesetzgeber Festlegungen in einem solchen Instrument nicht erfasst wissen und überhaupt sei Anknüpfungspunkt der konkrete Flächenwidmungsplan. Auch stehe die Qualifikation von Wohnhäusern als „landwirtschaftlicher Weiler“ aufgrund des örtlichen Entwicklungskonzepts in einem Widerspruch zur „Planungshierachie“ im Raumordnungsrecht. Bezogen auf den Streitgegenstand trug die mitbeteiligte Partei vor, dass die einzigen beiden im 300-Meter-Umkreis befindlichen Baulandwidmungen nicht einmal zusammenhängen würden. Auch seien die Hinweise auf das von der Erstbeschwerdeführerin zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs wie auch auf das „UVP-Rundschreiben“ ein irreführender und untauglicher Versuch das Gegenteil der eigenen Rechtansicht zu beweisen.

Zum Rechtsrahmen

3.1.6. Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes durch das Vorhaben verwirklicht ist. Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist dabei ausschließlich die Beantwortung der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens, aber nicht seine Genehmigungsfähigkeit oder die Erforderlichkeit von Auflagen und Projektmodifikationen (vgl. VwGH 26.04.2011, 2008/03/0089). Die Prüfung der Frage einer möglichen UVP-Pflicht hat nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen zu erfolgen (VwGH 28.02.2018, Ra 2018/06/0023, Rz. 6). Was unter einem Vorhaben im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 (VwGH 21.12.2017, Ro 2015/06/0018, Rz. 16).

3.1.7. Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.

3.1.8. Bei Vorhaben, die die in Anhang 1 UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist.

3.1.9. Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, ist gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann durchzuführen, wenn zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (nach Kategorie B von Anhang 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E von Anhang 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete aller Kategorien nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen sind.

3.1.10. Dabei ist zunächst rein abstrakt zu prüfen, ob das streitgegenständliche Vorhaben überhaupt einen Schwellenwert oder ein Kriterium nach Anhang 1 UVP-G 2000 erfüllt, dies allenfalls gemeinsam mit anderen Vorhaben (VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, Rz. 33).

3.1.11. Nach Anhang 1 Z 14 lit. j unterliegt der Neubau von Flugplätzen für Hubschrauber in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E, ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze für Hubschrauber, die überwiegend Rettungs- und Ambulanzflügen im Sinne des § 2 der ZARV 1985, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern dienen, einer UVP-Pflicht.

3.1.12. Gemäß Anhang 2 des UVP-G 2000 sind schutzwürdigen Gebiete der Kategorie A „besondere Schutzgebiete“ und solche der Kategorie E „Siedlungsgebiete“. Ein Vorhaben liegt nach Anhang 2 Kategorie E Z 1 leg cit. im schutzwürdigen Gebiet „Siedlungsgebiet“ wenn in einem Umkreis von 300m um es herum Grundstücke als Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen festgelegt oder ausgewiesen sind. In Klammer ist bei der erwähnten Ziffer auch noch angeführt, dass davon u.a. „Einzelgehöfte“ oder „Einzelbauten“ ausgenommen sind.

3.1.13. Die jetzige Definition des Anwendungsbereichs für ein Gebiet der Kategorie E geht auf die UVP-G-Novelle 2000 (BGBl I 2000/89) zurück. Zur Entsprechung des mit Richtlinie 97/11/EG Z 2 lit. g in Anhang III der damaligen Richtlinie 85/337/EWG (später kodifiziert als Richtlinie 2011/92/EU ) aufgenommenen Auswahlkriteriums „Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte“ (in der englischen Sprachfassung: „densely populated areas“, in der französischen Fassung: „zones à forte densité de population“) fügte der Gesetzgeber bei bestimmten Tatbeständen der Spalte 3 von Anhang 1 UVP-G 2000 – konkret Z 25 (Bergbau), Z 38 (Nassbaggerungen), Z 43 (Intensivtierhaltungen) und Z 63 (Gerbereien) – eine Lage „in oder nahe Siedlungsgebieten“ als Kriterium für eine UVP-Pflicht bei abgesenkten Schwellenwerten oder Kriterien ein. Er griff dabei bewusst auf eine bereits vorhandene „Formulierung“ in § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG zurück (vgl. die Begründung in IA 168/A 21 GP , S. 32).

3.1.14. Abweichend von § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG normierte der Gesetzgeber allerdings, dass „Einzelgehöfte“ oder „Einzelbauten“ vom Tatbestand „Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen“ „ausgenommen“ sein sollen.

3.1.15. Die damalige Definition lautete sodann nach Fußnote 6 zu Anhang 1 leg. cit.:

„Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen Einzelgehöfte oder Einzelbauten),

2. erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochenendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,

3. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder.“

3.1.16. Mit der UVP-G-Novelle BGBl I 2004/153 – und diese Fassung steht in den relevanten Bestimmungen bis jetzt in Geltung – nahm der Gesetzgeber die Kategorie „Lage in oder nahe Siedlungsgebieten“ als zusätzliche Kategorie „E“ – „Siedlungsgebiet“ in Anhang 2 des UVP-G 2000 auf und modifizierte die Definition nach der bisherigen Fußnote 6 des Anhangs 1 leicht: So wurde in die Ausnahmeregelung zum Tatbestand „Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen“ auch noch „reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete“ aufgenommen, die Z 2 der bisherigen Fußnote 6 zum Anhang 1 nicht übernommen und dem Umfang der bisherigen Z 3 – und nunmehrigen Z 2 – noch „Garten- und Kleingartensiedlungen“ hinzugefügt. Als Motive für die Novellierung führen die Gesetzesmaterialien insbesondere an, dass die Kategorie E „ausschließlich“ auf die Flächenwidmung abziele und etwa langfristige Entwicklungsziele in einem örtlichen Entwicklungskonzept nicht erfasst sein sollen. In diesem Zusammenhang wird auch die Streichung der Z 2 der bisherigen Fußnote 6 begründet (ErläutRV 648 BlgNR 22.GP , S. 20).

3.1.17. Die Unionsrechtslage blieb zwischenzeitig unverändert: Weiterhin ordnet Richtlinie 2011/92/EU i.d.F. der Richtlinie 2014/52/EU in ihrem Anhang III Z. 2 lit. c (vii) an, dass hinsichtlich des Projektstandortes als relevante Auswahlkriterien zu Art. 4 Abs. 3 vor allem „Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte“ besonders berücksichtigungswürdig sind.

3.1.18. Im Schrifttum kommt es nun für Bergthaler/Stangl sowie Schmelz/Schwarzer ob der Erfüllung der Z 1 von Anhang 2 Kategorie E UVP-G 2000 darauf an, ob ein Grundstück, das in einem Umkreis von maximal 300m um das Vorhaben liegt, als Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, festgelegt oder ausgewiesen ist. Nicht ausschlaggebend ist für diese eine bereits erfolgte Bebauung (vgl. Bergthaler/Stangl in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, UVP-G Anhang 2, S. 1244f mit Hinweis auf US 27.12.2011, 6B/2011/8-16 [Rassach] und Schmelz/Schwarzer, UVP-G Anhang 2 Rz. 48, die dabei ausführen, dass ein „faktisch“ bewohntes, aber nicht entsprechend gewidmetes Gebiet im Gegensatz zu einem nicht bewohnten Gebiet, wenn dort Wohnhäuser widmungsgemäß errichtet werden dürfen, nicht zu schützen sei). Wesentlicher Anknüpfungspunkt dabei sei – wie auch bei § 82 Abs. 1 MinroG – der konkrete Flächenwidmungsplan. Eine noch nicht rechtsverbindliche Widmung reiche nicht aus (vgl. Bergthaler/Stangl, a.a.O., Anhang 2, S. 1244f mit Hinweis auf US 27.5.2002, 7B/2001/10-18 [Sommerein]; Altenburger/Berger, Kommentar UVP-G2 [2010], Anhang 2, Rz. 14; Baumgartner/Petek, UVP-G, S. 483; Schmelz/Schwarzer, UVP-G Anhang 2 Rz. 48).

3.1.19. In der Erwähnung von „Einzelgehöften“ oder „Einzelbauten“ in der Klammer von Anhang 2 Kategorie E Z 1 UVP-G 2000 sehen Bergthaler/Stangl allerdings (nur) eine „Klarstellung“ dahingehend, dass „vereinzelte Wohnnutzungen“ in einer dafür nicht primär vorgesehenen Widmung kein Schutzgebiet begründen. Dies betreffe nach den Autoren etwa sogenannte „Sternchenbauten“, dabei handle es sich um „Wohnnutzungen im Grünland“, als auch Fälle des betriebsbedingten Wohnens (vgl. Bergthaler/Stangl in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, Anhang 2, S. 1245f).

3.1.20. Altenburger/Berger wiederum sprechen hingegen davon, dass Einzelgehöfte und Einzelbauten „vom Tatbestand“ ausdrücklich „ausgenommen“ seien (Altenburger/Berger, a.a.O., Anhang 2, Rz. 15). Ebenso wird auf S. 48 des „UVP-Rundschreiben“ (GZ. BMLFUW-UW.1.4.2/0052-I/1/2015 in der Fassung vom 10.07.2015, abrufbar unter: https://www.bmlrt.gv.at/umwelt/betriebl_umweltschutz_uvp/uvp/materialien/berichte_rundschr.html , abgerufen am 10.07.2020) zu Anhang 2 UVP-G 2000 – auf dieses weist die Erstbeschwerdeführerin hin, wobei dieses Rundschreiben als eine Art Amtskommentierung zum UVP-G 2000 angesehen werden kann – von einer „Ausnahme-bestimmung“ für Einzelbauten oder Einzelgehöfte gesprochen. Dabei „komme es darauf an“, dass diese nicht im Nahbereich zu weiteren (fremden) Bauten stehen und mit ihnen keine Siedlungsform, geschlossene und gruppierte Baulandwidmungen bilden. In isolierter und abgesonderter Situierung könnten sie durchaus An- und Zubauten umfassen, müssten aber als singuläre und abgeschlossene Einheit einem Betrieb bzw. Eigentümer zuordenbar sein. „Siedlungssplitter“ oder „Weiler“ seien hingegen von der Ausnahmebestimmung nicht erfasst.

3.1.21. Merl weist in Zusammenhang mit Anhang 2 Kategorie E weiters darauf hin, dass es auf die Bezeichnung eines Gebiets als „Bauland“ nicht ankomme. Von der Definition seien „alle Gebiete umfasst, in denen u.a. die Errichtung von Wohnbauten zulässig“ sei (Merl, Umweltverträglichkeit neu – Das UVP-G 2000 nach den Novellen 2004 und 2005, RdU 2005, S. 24).

3.1.22. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2010/04/0086 vom 18.10.2012 (unter Hinweis auf die Entscheidung VwGH 12.12.2007, 2004/04/0069) zur mit Anhang 2 Kategorie E Z 1 UVP-G 2000 – eben mit Ausnahme des Klammerinhalts – gleichlautenden Bestimmung des § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG bereits ausgesprochen, dass es sich um eine „Baulandkategorie“ handeln muss, also eine Unterart des „Baulands“. Entscheidend ist für den Verwaltungsgerichtshof, dass es sich um Gebiete handelt, die sich „unabhängig von der möglichen unterschiedlichen Bezeichnung der Gebiete in den einzelnen Raumordnungsgesetzen der Länder“ zur „Bebauung eignen“ und „sohin zu diesem Zweck ausgewiesen“ werden (als Baulandkategorien sah der Gerichtshof in diesem Erkenntnis etwa die in § 37 Abs. 3 TROG 2006 genannten Kategorien „Wohngebiet, Gewerbe- und Industriegebiet oder Mischgebiet“. Eine Bebauungseignung und einen Bebauungszweck erblickte er darüber hinaus in § 37 Abs. 1 TROG 2006). Ausweislich der erwähnten Gesetzesmaterialien zur Novelle 2000 ist dabei auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber des UVP-G 2000 bei der Übernahme des Grundtatbestands von § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG regelungstechnisch anders vorgehen wollte als der Gesetzgeber des MinroG.

3.1.23. Für das Bundesverwaltungsgericht handelt es sich bei der Anordnung in Anhang 2 Kategorie E Z 1 zu „Einzelgehöften“ oder „Einzelbauten“ allerdings nicht bloß um eine „Klarstellung“ i.S.d. dargestellten Sichtweise Bergthaler/Stangls, sondern um eine (tatsächliche) Ausnahme vom Grundtatbestand. Dafür spricht zunächst schon der Gesetzeswortlaut („ausgenommen“) selbst. Dass auch der Gesetzgeber selbst von einer (echten) Ausnahme ausging zeigt sich überdies daran, dass er im Zuge der UVP-Novelle BGBl I 2004/153 zusätzlich auch „reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete“ in die Klammer aufnahm. Hier hätte aber eine bloße klarstellende Wirkung keinen Sinn mehr gemacht.

3.1.24. Auch spricht für das Bundesverwaltungsgericht das vom Gesetzgeber – wie oben dargelegt – klar erkennbar verfolgte Ziel der Umsetzung der Berücksichtigung des Auswahlkriteriums „Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte“ nach Anhang III UVP-RL für den Ausnahmecharakter der Anordnungen in der Klammer: So machen eben bloße „Einzelgehöfte“ oder „Einzelbauten“ wie auch reine „Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete“ – mag dort auch eine bestimmte Wohnnutzung möglich sein – eben noch kein solches, hoch verdichtetes Siedlungsgebiet aus. Allfällige Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber das Unionsrecht – wenn auch in zulässiger Weise – bewusst übererfüllen wollte, liegen für das erkennende Gericht nicht vor.

3.1.25. Aus der ersichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 82 MinroG ist jedenfalls zur Frage des Charakters als Ausnahme oder bloße Klarstellung in Anbetracht der vom Gesetzgeber des UVP-G 2000 bewusst gesetzten Klammer nichts zu gewinnen.

3.1.26. Fraglich ist im Hinblick auf den Anwendungsbereich von Anhang 2 Kategorie E Z 1 UVP-G 2000 weiters jedoch, ob die Anwendung der Ausnahme (i) eine bereits faktische Bebauung mit – nur – einem Einzelgehöft oder einem Einzelbau erfordert oder (ii) es wiederum nur auf die gegebene (Flächen-)Widmungslage ankommt. Ist, anders gewendet, die zweite Ausnahmeregel in der Klammer nur dann erfüllt, wenn eine der Z 1 leg. cit. entsprechende Widmung für ein Grundstück vorliegt – und – eine spätere Bauführung (also die Konsumation der Widmung) sich nur als Einzelbau oder Einzelgehöft darstellen würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in der Folge in systematischer Auslegung davon aus, dass der Gesetzgeber eine Norm schaffen wollte, der es (nur) auf die faktische Widmungslage und nicht die tatsächliche Bebauung ankommt.

3.1.27. Nun brachte der Siebentbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst auf das Wesentliche auch vor (VHS, S. 10), dass es sich um ein so großes Grundstück handeln könnte und weitere Vorschriften – wie in Oberösterreich der Bebauungsplan nach dem Oö. ROG – die Errichtung mehrerer Bauwerke zulassen könnten, die sodann nicht mehr als bloße Einzelgehöfte oder Einzelbauten angesehen wären. Für das erkennende Gericht wäre ein solcher Umstand – unbeschadet der Tatsache, dass die Ermittlungsschritte dahingehend nur denen einer Grobprüfung zu entsprechen hätten – zu berücksichtigen.

3.1.28. Wenn die mitbeteiligte Partei unter Hinweis auf den der Regelung zugrundeliegenden unionsrechtliche Hintergrund vortrug (VHS, S. 12), dass zur Erfüllung des Tatbestands von Anhang 2 Kategorie E Z 1 mehr als bloß ein Grundstück im Umkreis von 300m um das Vorhaben liegen müsse, ist ihr allerdings nicht zuzustimmen: So kann trotz der Nennung der Mehrzahl („Grundstücke“) davon ausgegangen werden, dass bereits ein betroffenes Grundstück, für welches eine Festlegung oder Ausweisung gemäß den Z 1 oder 2 leg. cit. getroffen wurde, tatbildlich ist. Die verwendete Mehrzahl lässt sich einerseits unter Berücksichtigung der Vorbildbestimmung des § 82 Abs. 1 MinroG erklären, andererseits auch aus der Bezugnahme eben auf mehrere mögliche, unter den erwähnten Ziffern genannten Festlegungen oder Ausweisungen.

3.1.29. Dies bedeutet, dass zur Beantwortung der Frage, ob ein Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E nach Anhang 2 UVP-G 2000 gelegen ist – also in oder zumindest „nahe einem Siedlungsgebiet“ – zu prüfen ist sowie entsprechende Feststellungen zu treffen sind, ob (i) im Umkreis von 300m um dieses Vorhaben (ii) zumindest ein Grundstück (iii) mit einer Festlegung oder Ausweisung gemäß Z 2 leg. cit. oder (iv) die Errichtung von Wohnbauten ermöglichenden Widmung als Bauland vorhanden ist, (v) wobei es sich im Falle einer Widmung des Grundstücks als Bauland nicht um eine reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebietswidmung oder bloß um – faktisch oder bei möglicher Ausnutzung der Widmung – ein „Einzelgehöft“ oder einen „Einzelbau“ handeln darf.

Zur Anwendung auf den gegenständlichen Fall

3.1.30. Soweit die mitbeteiligte Partei behauptet, der 300m-Umkreis nach Kategorie E nach Anhang 2 UVP-G 2000 sei nur von (der Außengrenze) jener Teile des Vorhabens aus zu beurteilen, die im (Auslöse-)Tatbestand von Anhang 1 UVP-G 2000 – hier Z 14 lit. j – auch unmittelbar genannt sind (wie etwa der „Flugplatz“, also die tatsächlich für die An- und Abflüge genutzten Anlagen, s. VHS, S. 12), so verkennt sie damit die geltende Rechtslage: Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber nicht auch bei dieser Frage auf den Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 abstellen wollte. Damit ist aber der „Umkreis“ um das Vorhaben auch unter Berücksichtigung all jener Anlagen oder sonstigen Eingriffen in Natur und Landschaft aus zu beurteilen, die aufgrund eines sachlichen und örtlichen Zusammenhangs (noch) als Teil des Vorhabens anzusehen sind. Dass ein solcher Zusammenhang etwa in Bezug auf die (vorhabensgegenständliche) Werkstätte gegeben ist bestreitet die mitbeteiligte Partei auch gar nicht. Vielmehr ist fallbezogen der unter II.1.1. festgestellte Umkreis relevant.

3.1.31. Doch ist angesichts der zuvor dargestellten Rechtslage zunächst auch festzuhalten, dass die Beschwerden, soweit sie die Auffassung vertreten unter „Bauland“ i.S.d. Z 1 der Kategorie E von Anhang 2 UVP-G 2000 sei auch eine Grünlandwidmung zu verstehen, vorausgesetzt, dass dort Wohnbauten errichtet werden dürfen, und somit auch Wohnhäuser im Grünland mitzuberücksichtigen wären, nicht im Recht sind:

3.1.32. So ist Z 1 von Anhang 2 Kategorie E UVP-G 2000 – s. dazu das oben erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.10.2012 – nur dann erfüllt, wenn zumindest zwei Grundstücke mit einer Kategorie einer Bauland-Widmung im relevanten Umkreis um das Vorhaben gelegen sind. Für das Bundesland Oberösterreich legt § 21 Abs. 2 Oö. ROG mögliche Kategorien einer solchen Widmungsart fest. Nur für diese Gebiete hat der Gesetzgeber mit § 21 Abs. 1 Oö. ROG – und dies im Unterschied zu § 29 oder § 30 Abs. 1 Oö. ROG und vergleichbar zu den im zuvor erwähnten Erkenntnis referenzierten Tiroler Vorschriften – die (grundsätzliche) Bebauungseignung vorgegeben. Dabei, worauf die belangte Behörde auch richtigerweise hinwies, sind die in den Anhängen zum UVP-G 2000 verwendeten Begriffe – sollte nicht ein gewichtiger Gesichtspunkt wie etwa das Unionsrecht dagegen sprechen – grundsätzlich immer im Sinne des Materienrechts zu interpretieren, hier eben nach dem Oö. ROG (vgl. dazu Schmelz/Schwarzer, Anhang 1, Vorbem, Rz. 19). Ein solcher Gesichtspunkt ist fallbezogen allerdings nicht ersichtlich.

3.1.33. Damit aber sind sodann Grundstücke, die in Anwendung des Oö. ROG als Grünland gewidmet sind, nicht vom Anwendungsbereich von Anhang 2 Kategorie E Z 1 UVP-G 2000 erfasst. Zwar dürfen, worauf die Beschwerdeführer auch grundsätzlich richtigerweise hinwiesen, nach § 30 Abs. 5 bis 7 Oö. ROG auf Grundstücken dieser Widmungskategorie auch Bauwerke (Anlagen) errichtet und sodann für Wohnzwecke verwendet werden, sofern dies erforderlich ist, um das Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen (z.B. für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft). Die Bebauung von als Grünland gewidmeten Grundstücken durch Bauwerke oder Anlagen wie auch die Nutzung derselben für Wohnzwecke ist hier allerdings ein (bloß) nachgeordneter Zweck. Auch diesbezüglich argumentierte die belangte Behörde vollkommen rechtsrichtig, wenn sie davon ausgeht, dass der Gesetzgeber des UVP-G 2000 gerade solche Bebauungen bei Anhang 2 Kategorie E Z 1 UVP-G 2000 nicht vor Augen hatte. Dies zeigt sich in gegebenen Zusammenhang auch durch die Verwendungsfestlegungen von Z 2 leg. cit.: So nahm der Gesetzgeber etwa Festlegungen (Widmungen) für Kleingartensiedlungen dort auf, weil diese eine Widmungskategorie (bzw. gesonderte Form der Ausweisung) des Grünlands in manchen von ihm vorgefundenen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen der Bundesländer darstellten (vgl. ErläutRV 648 BlgNR 22.GP , S. 21; im Oö. ROG sind etwa „Dauerkleingärten nach § 30 Abs. 2 Z 2 eine solche, gesondert auszuweisende Kategorie des Grünlands).

3.1.34. Von den Grundstücken, deren Bauten oder Gehöfte die Siedlung „ XXXX “ ausmachen sollen (s. Beschwerde Umweltanwalt, S. 2, 5 und 7; Beschwerde Standortgemeinde, S. 2; Beschwerde Nachbarn, S. 4f) liegen im 300m-Umkreis um das geplante Vorhaben die Grundstücke XXXX und XXXX , die – wenn auch nur in Teilen – eine Widmung als Bauland („Wohngebiet und Dorfgebiet“) aufweisen.

3.1.35. Die sonstigen von den Beschwerdeführern – auch unter Hinweis auf das örtliche Entwicklungskonzept – dieser Siedlung zugeordneten Bauten oder Gehöfte liegen auf Grundstücken mit einer Grünlandwidmung. Nach den obigen Erwägungen und der vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung haben diese jedoch, anders als dies insbesondere die Erstbeschwerdeführerin vertritt, bei der Beurteilung, ob die Ausnahme in Bezug auf „Einzelbauten“ oder „Einzelgehöfte“ noch erfüllt ist, außer Betracht zu bleiben.

3.1.36. Vor diesem Hintergrund geht das erkennende Gericht davon aus, dass trotz der als Bauland gewidmeten Grundstücken XXXX und XXXX in der KG XXXX und deren existierender Bebauung (II.2.2.1., II.2.2.2., II.2.2.4. und II.2.2.5.) – auch bei gemeinsamer Betrachtung – das streitgegenständliche Vorhaben nicht aufgrund von Anhang 2 Kategorie E Z 1 UVP-G 2000 als „nahe eines Siedlungsgebiets“ gelegen anzusehen ist:

3.1.37. So ist nach enzyklopädischem Verständnis solange von einer „Einzellage“ auszugehen – was eben mit einem „Einzelbau“ oder einem „Einzelgehöft“ gleichgesetzt werden kann, als nicht zumindest eine „Streu-siedlung“ vorliegt (was aus Sicht des erkennenden Gerichts dann mit dem im UVP-Rundschreiben 2011, S. 48, genannten „Siedlungssplitter“ gleichgesetzt werden kann). Dies wäre der Fall, wenn „mehrere in relativer Nähe befindliche Einzellagen“ gegeben sind (s. in der Wikipedia zum Begriff der „Einzelsiedlung“, abrufbar unter: https://de.wikipedia.org/wiki/Einzelsiedlung , abgerufen am 10.07.2020). Ein solches Verständnis ist auch dem von mehreren Beschwerdeführern zitierten UVP-Rundschreiben zu entnehmen, das – in Abgrenzung von der Siedlungsform (bzw. dem Siedlungsgrad) „Weiler“ – von einem „Einzelhof“ oder „Einzelhaus“ (oder „Einöde“ oder „Einschicht“) bei bloß „ein oder zwei benachbarten Gebäuden“ ausgeht (vgl. UVP-Rundschreiben 2011, S. 48, Fußnote 114).

3.1.38. Von einer durch die Besiedlung der Grundstücke verwirklichten Siedlungsform (Siedlungsgrad) auch nur einer „Streusiedlung“ oder eines „Weilers“ ist – in Anbetracht der Definition wie in der oben erwähnten Fußnote im UVP-Rundschreiben 2011 – nach dem festgestellten Sachverhalt jedoch allein bei Betrachtung der Bauten/Gehöfte und deren Lage zueinander auf den beiden Grundstücken noch nicht auszugehen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, wie von der belangten Behörde wie auch von der mitbeteiligten Partei hervorgehoben, die Tatsache, dass die als Bauland gewidmeten Bereiche auch nicht bloß durch eine Verkehrsfläche, sondern auch durch – wiederum als Grünland gewidmete – Flächen getrennt sind.

3.1.39. Auch das nördlich des Vorhabens gelegene, als Bauland (Kategorie: „Dorfgebiet“) gewidmete (damit grundsätzlich zu berücksichtigende) und auch bebaute Grundstück XXXX (II.2.2.4.), nach den Beschwerdeführern zum „Weiler XXXX “ gehörig, macht gemeinsam mit den Grundstücken XXXX und XXXX – soweit als Bauland gewidmet – samt deren Bebauung für das erkennende Gericht aufgrund des bereits erheblichen Abstands zueinander noch keine jeweils über eben die Existenz zweier „Einzelgehöfte“ oder „Einzelbauten“ hinausgehende Siedlungsform aus. Darüber hinaus ist es in Anbetracht der vorhandenen tatsächlichen Besiedlung und der verbliebenen – als Bauland gewidmeten – freibleibenden Bereiche auf den zuvor genannten Grundstücken fallbezogen auch nicht erforderlich weiter zu prüfen, ob unter Umständen eine andere – nach den näheren Bebauungsvorschriften zulässige – Bebauung zu einem anderslautenden Ergebnis führen könnte.

3.1.40. Auch bei der vorzunehmenden abstrakten Betrachtung ist das oben dargestellte gesetzgeberische Regelungsziel zu berücksichtigen. So spricht die bloße Betrachtung der beiden Grundstücke klar gegen das Vorliegen eines „Siedlungs-gebiets“ und, insbesondere in Anbetracht von Anhang III UVP-RL, eines Gebiets mit „hoher Bevölkerungsdichte“. Ob im Fall der Mitberücksichtigung der Bauten/Gehöfte auf den als Grünland gewidmeten Grundstücken eine anderslautende Beurteilung denkbar wäre ist sohin irrelevant.

3.1.41. Wie die mitbeteiligte Partei zu Recht ausführt (VHS, S. 14), ist dabei vor dem Hintergrund von Anhang 2 Kategorie E Z 1 UVP-G 2000 ebenso nicht von Bedeutung, ob das „örtliche Entwicklungskonzept“ der Gemeinde XXXX bei „ XXXX “ von einem „landwirtschaftlichen Weiler“ ausgeht.

3.1.42. Die sich im 300m Umkreis um das streitgegenständliche Vorhaben befindlichen Grundstücke der in der Beschwerde der Dritt- bis Zwanzigstbeschwerdeführer außerdem hervorgehobene Siedlung mit der Bezeichnung „ XXXX “ (oder auch als so bezeichneter „Weiler“ dargestellt) sind allesamt als Grünland gewidmet (s. Beschwerde Nachbarn S. 5; II.2.3.1., II.2.3.2. und II.2.3.4.). Die nächsten südlich gelegenen als Bauland gewidmeten Grundstücke (II.2.3.3.) befinden sich weit über 300m vom Vorhaben entfernt und führen auch (gemeinsam betrachtet) nicht dazu, dass die auf den oben erwähnten Grundstücken XXXX und XXXX (IV.3.1.35) nicht mehr nur als vom Tatbestand der Z 1 von Anhang 2 Kategorie E ausgenommenen „Einzelgehöfte“ oder „Einzelbauten“ anzusehen wären.

3.1.43. Als Zwischenergebnis lässt sich daher festhalten, dass das Vorhaben in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E liegt.

Zur behaupteten Gleichheitswidrigkeit

3.1.44. Auch sind beim Bundesverwaltungsgericht, anders als die Dritt- bis Zwanzigstbeschwerdeführer vortragen, keine Bedenken ob einer den Gleichheitssatz und das aus diesem abgeleitete allgemeine Sachlichkeitsprinzip verletzenden Vorgangsweise aufgekommen:

3.1.45. Zwar sind nationale Maßnahmen zur Umsetzung von Unionsrecht immer auch dahingehend bedingt, dass sie auch dem Verfassungsrecht zu entsprechen haben, sofern nicht das österreichische Verfassungsrecht selbst durch das Unionsrecht verdrängt wird (dazu etwa VfSlg. 17022/2003 und 19452/2011; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/05/0047, Rz. 44).

3.1.46. Doch hat für das Bundesverwaltungsgericht der Gesetzgeber seinen ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum bei der Wahl der Mittel der Umsetzung der UVP-RL nicht schon deshalb überschritten, weil er einen erhöhten Schutz (durch eine weitreichendere Erforderlichkeit im Einzelfall zu prüfen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist) nur in Anbetracht bestimmter Widmungen von Grundstücken als Kategorien des Baulands und existierenden Verwendungen derselben sowie einer Reihe weiterer Grundstücksnutzungen (Nutzungsausweisungen) in einer gewissen räumlichen Distanz zu einem Vorhaben vorsah. So machen aus Sicht des erkennenden Gerichts gerade solche Nutzungen von ihrer Raumnutzungszielsetzung in einer Durchschnittsbetrachtung typischerweise ein „Siedlungsgebiet“ aus. Dass sich in der Wirklichkeit in gewissen Fällen vergleichbare Konstellationen (Siedlungsstrukturen) auch aufgrund von – zulässigen – Verwendungsformen des Grünlands, wie insbesondere die Verwendung eines dort errichteten Bauwerks (auch) zu Wohnzwecken zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, ergeben können, schadet dabei noch nicht (s. dazu insbesondere das zu § 82 Abs. 1 MinroG ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, VfSlg. 16.125/2001; zur Möglichkeit des Gesetzgebers eine Durchschnittsbetrachtung vorzunehmen auch etwa VfSlg. 20199/2017).

Zu den sonstigen Vorbringen

3.1.47. Auch die sonstigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Parteivorbringen sind – schon, weil die vorzunehmende Prüfung eben auf der abstrakten Ebene bleiben konnte – unbeachtlich: Weder spielen – wie bereits dargelegt – Ausführungen in einem örtlichen Entwicklungskonzept, der tatsächlichen Anzahl von Bewohnern, der faktischen Zufahrtsmöglichkeit durch LKW noch mögliche konkrete Auswirkungen des Vorhabens eine Rolle (wie etwa durch An- und Abflüge oder Service- und Reparaturtätigkeiten von oder bei Hubschraubern).

3.2. Ergebnis:

3.2.1. Nach dem festgestellten Sachverhalt liegt das streitgegenständliche Vorhabens weder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A noch in einem Gebiet der Kategorie E des Anhangs 2 UVP-G 2000. Daher ist das streitgegenständliche Vorhaben gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 i.V.m. Anhang 1 Z 14 lit. a und b leg. cit. keiner Einzelfallprüfung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu unterziehen.

3.2.2. Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben eines Ortsaugenscheins:

Soweit von Beschwerdeführern über die Durchführung der mündlichen Verhandlung hinaus auch ein Augenschein vor Ort gefordert wurde ist darauf hinzuweisen, dass auf die Durchführung eines solchen nach dem AVG grundsätzlich kein Anspruch besteht (etwa VwGH 15.09.2009, 2005/06/0174, m.w.N.). Eine abweichende Vorgabe entnimmt das erkennende Gericht auch weder dem VwGVG noch Art. 47 GRC. Ebenso spricht für das Bundesverwaltungsgericht schon der bloße Grobprüfungscharakter eines Verfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gegen einen solchen Ermittlungsschritt. Vielmehr konnte mit der Einsicht in das Oö. Rauminformationssystem – dessen Übereinstimmung mit den derzeitigen Gegebenheiten vor Ort (Bebauung, Widmungslage) auch von den Parteien nicht in Abrede gestellt wurde – und entsprechend getroffenen Feststellungen das Auslangen gefunden werden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung jedenfalls von der Lösung folgender Rechtsfragen abhängt, welchen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes grundsätzliche Bedeutung i.S.d. Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt:

1. Bleiben bei der Prüfung, ob ein Vorhaben aufgrund von Anhang 2 Kategorie E Z 1 UVP-G 2000 in einem schutzwürdigen Gebiet nach Kategorie E liegt Bauten / Gehöfte im Grünland in jedem Fall unberücksichtigt?

2. Sind zwei lediglich durch eine Straße getrennte Grundstücke mit einer lediglich partiellen und nicht zusammenhängenden Widmung als Bauland, aber jeweils einer Bebauung im als Bauland gewidmeten Bereich, wie fallbezogen Grundstücke Nr. XXXX , EZ XXXX , und Nr. XXXX , EZ XXXX , beide KG XXXX , (noch) als „Einzelgehöfte“ oder „Einzelbauten“ i.S.d. Kategorie E Z 1 des Anhangs 2 UVP-G 2000 zu qualifizieren?

Zu diesen Fragen mangelt es an einschlägiger (oder auch übertragbarer) Rechtsprechung des EuGH sowie des Verwaltungsgerichtshofs. Der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung selbst ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht bereits für sich genommen klar und eindeutig genug.

Die Lösung ist fallbezogen von Relevanz: Das erkennende Gericht ging – wie auch die belangte Behörde – davon aus, dass es sich bei den im Umkreis von 300m um das geplante Vorhaben befindlichen Grundstücken mit Bebauung, die eine Widmung als Bauland aufweisen, um „Einzelgehöfte“ bzw. „Einzelbauten“ i.S.d. Z 1 von Anhang 2 Kategorie E UVP-G 2000 handelt und, dass die sich im Grünland befindlichen Gebäude bereits mangels entsprechender Widmung als Bauland (bzw. einer Bauland-Kategorie) nicht zu berücksichtigen sind. Die Lösung dieser Rechtsfrage ist auch für die Entscheidung über die Revision von Bedeutung, denn sollte der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsfragen so lösen, dass das streitgegenständliche Vorhaben als in einem Gebiet der Kategorie E des Anhangs 2 UVP-G 2000 gelegen anzusehen wäre, eine Einzelfallprüfung durchgeführt und das Ergebnis (UVP-Pflicht oder keine UVP-Pflicht) begründet werden hätte müssen. Diese erfolgte jedoch weder durch die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht, weswegen das Erkenntnis aufzuheben wäre.

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