VwGH 2005/06/0174

VwGH2005/06/017415.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X AG in Y, vertreten durch Rechtsanwälte Tramposch & Partner in 6020 Innsbruck, Franz-Fischer-Straße 17A, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 18. April 2005, Zl. I-Rm-00075e/2004, betreffend Untersagung der Aufstellung von Werbetafeln nach der Tiroler Bauordnung 2001, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §54;
VwRallg;
AVG §54;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 9. April 2003 (eingelangt am 10. April 2003) zeigte die beschwerdeführende Gesellschaft dem Stadtmagistrat Innsbruck die Errichtung einer Werbeeinrichtung ("1 Megalight im Ausmaß von 5,30 m Länge und 2,65 m Höhe stehend auf einem Sockel mit einer Höhe von 2,80 m") in Innsbruck, Langer Weg/Reichenauer Straße an.

Die Erstbehörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. April 2003 mit, dass der gegenständlichen Werbeeinrichtung aus der Sicht des Orts- und Straßenbildes voraussichtlich nicht zugestimmt werden könne, das Ansuchen sei jedoch nicht vollständig beurteilbar, da weder eine Farb- noch eine Materialangabe der baulichen Anlage in den Unterlagen vorhanden seien. Falls die antragstellende Gesellschaft nicht der Auffassung der Behörde sei, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortbildes vorliege, habe sie dies durch ein entsprechendes Gutachten belegen zu lassen.

Mit Note vom 20. Mai 2003 führte die beschwerdeführende Gesellschaft aus, dass es sich um eine Stahlkonstruktion mit Alu-Umrahmung handle (Glas: 16 mm Acrylsicherheitsglas, Farbe: silber bzw. weißaluminium). Sie legte eine weitere Skizze sowie eine Fotomontage der Werbeeinrichtung in der Natur vor.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2003 untersagte der Stadtmagistrat Innsbruck gemäß § 45 i.V.m. § 5 Abs. 2 und 3 der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001) die Errichtung der gegenständlichen Werbeeinrichtung.

Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob mit Schriftsatz vom 16. Juli 2003 Berufung, in der vorgebracht wurde, dass die gegenständliche Werbeeinrichtung weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtige. Auch sei die Untersagung der Ausführung verspätet erfolgt.

Die belangte Behörde holte ein Gutachten der Magistratsabteilung III - Planung und Baurecht, gezeichnet von Ing. P, vom 30. November 2004 ein und gab der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Untersagungsbescheid vom 4. Juli 2003 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der angefochtene Bescheid rechtzeitig ergangen sei, weil die beschwerdeführende Gesellschaft erst mit Schreiben vom 20. Mai 2003, eingelangt bei der Erstbehörde am 21. Mai 2003, notwendige ergänzende Unterlagen vorgelegt habe, erst damit sei die Bauanzeige vollständig vorgelegen. Somit habe erst ab diesem Zeitpunkt gemäß § 45 Abs. 4 TBO 2001 die in dieser Gesetzesstelle normierte 2-Monats-Frist zu laufen begonnen. Auf Grund des Umstandes, dass der Originalakt auf Grund einer Umstellung der Registratur in Verstoß geraten sei, könne nicht mehr genau eruiert werden, wann der angefochtene Bescheid der beschwerdeführenden Gesellschaft zugestellt worden sei. Da die Berufung vom 16. Juli 2003 aber bereits am 17. Juli 2003 eingebracht worden sei, stehe fest, dass der angefochtene Bescheid jedenfalls innerhalb der zweimonatigen Entscheidungsfrist rechtzeitig und rechtswirksam zugegangen sei.

Unter Anführung des § 45 Abs. 3 TBO 2001 führte die belangte Behörde aus, dass die Frage, ob Werbeeinrichtungen das Orts- und Straßenbild verändern, Gegenstand des Beweises durch Sachverständige sei, weil nur ein solcher auf Grund seines Fachwissens in der Lage sei, objektive Beurteilungsmaßstäbe heranzuziehen. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei im Rahmen des zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahrens ein Ortsbildgutachten eingeholt worden, dem sich die belangte Behörde anschließe.

Nach Wiedergabe des Gutachtens des Amtssachverständigen führte die belangte Behörde aus, dass sich das betreffende Orts- und Straßenbild, in welchem die Werbeeinrichtung situiert werden solle, im gegenständlichen Bereich mit einem qualitätsvoll gestalteten Straßenraum (Gebäude, bepflanzte Grünstreifen, Verkehrsflächen, Radweg, Gehsteige, Zebrastreifen, Verkehrsinseln) in einem einwandfreien baulichen, einwandfreien optischen und gepflegten Zustand darstelle. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass der gegenständliche Kreuzungsbereich vollkommen frei von großflächigen Werbeeinrichtungen sei. Die nächstliegenden Werbeeinrichtungen befänden sich erst abgerückt im Bereich eines Parkplatzes bei einem Tennisclub.

Der Sachverständige habe dargelegt, dass sich im gegenständlichen Bereich entlang der vor kurzem fertig gestellten Reichenauer Straße mit hohen gestalterischen Ansprüchen errichtete Gebäude und bauliche Anlagen (z.B. Neubebauung des ehemaligen Campingplatzes Reichenau) befänden und der Kreuzungsbereich vollkommen frei von großflächigen Werbeeinrichtungen sei, es diese gestalterische Qualität des attraktiven öffentlichen Raumes am Übergang zum innerstädtischen Bereich zu sichern gelte und dass jedenfalls ein schutzwürdiges Orts- und Straßenbild vorliege. Der Sachverständige habe auch dargelegt, dass auf Grund der exponierten Lage der gegenständlichen Liegenschaft im Kreuzungsbereich zweier hochrangiger Verkehrsflächen der Teil des öffentlichen Raumes, auf den diese Werbeanlage gerichtet sei, durch die bunte und deplatzierte "Großflächenwerbung" gestört und optisch überlastet werde, woraus ein zufälliges und inhomogenes Straßen- und Ortsbild mit einer aufdringlichen Wirkung entstehe. Das Absinken des straßengestalterischen Niveaus sei die Folge.

Der bepflanzte Grünraum werde durch die beleuchtete Großflächenwerbung unterbrochen, die dahinter liegenden Gebäude und der Naturraum der Nordkette durch die perspektivische Überlagerung teilweise verdeckt und das Straßen- und Ortsbild in einer Flut von optischen Reizen untergehen. Die beantragte Werbeeinrichtung weise weder eine Sensibilität noch eine Dialogqualität auf, sie ignoriere die vorhandenen Dimensionen und Elemente des Bereiches und errege durch die geplante Positionierung, Ausführung und Größe in intensiver Weise die Aufmerksamkeit des Betrachters. Die bestehende Charakteristik der straßenraumbildenden Bepflanzung könne durch eine Werbeanlage mit nackter Wandfläche direkt im begrünten bzw. bepflanzten Vorgarten nicht kompensiert werden und stelle einen Fremdkörper für diesen Grünraum und für den gesamten Kreuzungsbereich dar. Als eklatant müsse die Beeinträchtigung des Straßenraumes für die Benützer des Gehsteiges bezeichnet werden, die sich - bei Überquerung der Reichenauer Straße - fast frontal auf eine über 5 m breite Werbeeinrichtung mit einer Gesamthöhe von nahezu 6 m (dies entspreche der Höhe eines einstöckigen Gebäudes) zubewegten und die Werbeanlagen daher den überwiegenden Teil des Gesichtsfeldes einnähmen.

Die Stadt habe ein Recht auf ortsspezifische Präsentation ihres weitergehend qualitätsvollen, einzigartigen Orts- und Straßenbildes, insbesondere in Bereichen, in welchen sich Fremdenverkehrseinrichtungen befänden - wie im vorliegenden Fall - das Folklore Center, das von vielen Touristen besucht werde.

Die Werbeeinrichtung würde, was eindrucksvoll durch die dem Ortsbildgutachten beigefügten Fotos dargestellt werde, das derzeit optisch ruhige und homogene Erscheinungsbild des Bereiches künftig dominieren und einen Fremdkörper für den dortigen Bereich darstellen, was nicht zuletzt wegen der Lage, Größe, Form, Farbe und Lichtwirkung der Werbeeinrichtung letztlich eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes verwirkliche.

Die beschwerdeführende Gesellschaft habe mit Schriftsatz vom 16. Februar 2005 eine Studie zur Ortsbildbeeinträchtigung vorgelegt, dies jedoch verspätet, sodass darauf nicht näher eingegangen werde. Unabhängig davon sei darauf verwiesen, dass diese auch nicht geeignet sei, das eingeholte Ortsbildgutachen auf fachlicher Ebene zu entkräften oder die im Einklang mit der Gesetzeslage stehende Zielsetzung der Stadt im Interesse eines qualitätsvollen Stadtbildes in Zweifel zu ziehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in der die beschwerdeführende Gesellschaft die Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragte.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 45 Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94/2001 (TBO 2001), lautet:

"§ 45

Werbeeinrichtungen, Zulässigkeit und Verfahren

(1) Die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften ist der Behörde schriftlich anzuzeigen, sofern hiefür nicht eine Bewilligung nach § 14 Abs. 1 lit. e des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 erforderlich ist. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung und eine planliche Darstellung der betreffenden Werbeeinrichtung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. § 22 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

(2) …

(3) Die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer anzeigepflichtigen Werbeeinrichtung ist unzulässig, wenn durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigt würde.

(4) Die Behörde hat die angezeigte Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Vorhaben nach Abs. 3 unzulässig ist, so hat die Behörde dessen Ausführung innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Sind zur Wahrung der nach Abs. 3 geschützten Interessen Auflagen, Bedingungen oder eine Befristung notwendig, so hat die Behörde innerhalb derselben Frist die Zustimmung zur Ausführung des angezeigten Vorhabens mit schriftlichem Bescheid mit entsprechenden Auflagen, unter entsprechenden Bedingungen oder befristet zu erteilen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach dem zweiten oder dritten Satz nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(5) Wird die Ausführung des angezeigten Vorhabens nicht innerhalb der im Abs. 4 zweiter Satz genannten Frist untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Vorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem zur Ausführung des Vorhabens Berechtigten eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen auszuhändigen.

…"

Die beschwerdeführende Gesellschaft bringt vor, die belangte Behörde hätte die Errichtung der Werbeeinrichtung nicht untersagen dürfen, weil die Voraussetzungen für die Untersagung nach § 45 TBO 2001 nicht vorgelegen seien.

In der Berufungsschrift hatte die beschwerdeführende Gesellschaft vorgebracht, dass die Entscheidung der Erstbehörde nicht innerhalb der zweimonatigen Entscheidungsfrist des § 45 Abs. 4 TBO 2001 ergangen sei. Die belangte Behörde hat dazu im bekämpften Bescheid ausgeführt, dass die Bauanzeige vom 9. April 2003 unvollständig gewesen sei, weshalb mit 9. Mai 2003 ein Verbesserungsauftrag ergangen sei. Dazu bringt die beschwerdeführende Gesellschaft nun vor, dass die Entscheidung der Erstbehörde jedenfalls außerhalb der zweimonatigen Entscheidungsfrist gelegen sei, weil der Bauanzeige vom 9. April 2003 bereits sämtliche erforderliche Unterlagen sowie Pläne beigefügt gewesen seien. Bereits am 10. April 2003 sei damit eine vollständige Bauanzeige vorgelegen und schon ab diesem Zeitpunkt habe die in § 45 Abs. 4 TBO 2001 normierte zweimonatige Frist zu laufen begonnen.

Gemäß § 4 Abs. 2 lit. b der Verordnung der (Tiroler) Landesregierung vom 15. September 1998 über den Inhalt und die Form der Planunterlagen zu Bauansuchen und Bauanzeigen (Planunterlagenverordnung 1998, LGBl. Nr. 90/1998), haben die der Anzeige über die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung auf Grund des § 45 Abs. 1 zweiter Satz der Tiroler Bauordnung 2001 anzuschließenden Unterlagen die Beschreibung der technischen Ausführung und die planliche Darstellung, die Abmessungen, die farbliche Gestaltung und die wesentlichen Angaben über die Konstruktion der betreffenden Werbeeinrichtung einschließlich der zur Verwendung vorgesehenen Materialien zu enthalten.

Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, fehlten die Angaben über die farbliche Gestaltung und über die zur Verwendung vorgesehenen Materialien, weshalb die belangte Behörde zu Recht von einem verbesserungsfähigen Mangel ausging und einen Verbesserungsauftrag erteilte. Da die Frist des § 45 Abs. 4 TBO 2001 erst mit Vorliegen der vollständigen Anzeige zu laufen begann, erging der Untersagungsbescheid fristgerecht.

Zum Vorbringen, die belangte Behörde hätte einen Lokalaugenschein durchführen müssen, verweist der Verwaltungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung, wonach grundsätzlich kein Anspruch auf die Durchführung eines Ortsaugenscheines besteht. Das Unterbleiben eines solchen Ortsaugenscheines stellt für sich allein keinen Verfahrensmangel dar (vgl. bspw. die hg. Erkenntnisse vom 17. März 1997, Zl. 93/10/0185, vom 25. Februar 2002, Zl. 2001/07/0037, und vom 21. Juni 2007, Zl. 2005/07/0021).

Soweit die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig hält, weil seit Erhebung der Berufung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides mehr als 15 Monate vergangen seien, zeigt sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil das Gesetz keine Vorschrift enthält, die solches verbieten würde (§ 51 Abs. 7 VStG und die darin genannte 15 Monats Frist findet hier keine Anwendung).

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft, wonach das von ihr beigebrachte Gutachten bei der Entscheidung zu berücksichtigen gewesen wäre, ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein von einem Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden kann (siehe dazu die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, genannte Rechtsprechung zu § 52 Anm. 82a ff). Ein vom Beschwerdeführer beigebrachtes Gutachten hat aber ebenfalls eine auf Befundaufnahme basierende fachliche Expertise zu enthalten, die auf fachlicher Ebene dem Amtssachverständigen widerspricht.

Diesen Anforderungen genügt der im Akt einliegende, von der Beschwerdeführerin vorgelegte Text nicht. Er enthält mit einer allgemeinen Darstellung der Bedeutung großformatiger Werbeträger in der Stadt, einer allgemeinen gehaltenen stadträumlichen Einschätzung sowie einer nicht näher erläuterten Beurteilung bestehender und möglicher zukünftiger Standorte weder einen auf den gegenständlichen Fall bezogenen Befund, noch ein ortsbildbezogenes Gutachten.

Die Frage, ob Werbeeinrichtungen das Ortsbild oder Landschaftsbild beeinträchtigen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, weil nur der Sachverständige auf Grund seines Fachwissens in der Lage ist, objektive Beurteilungsmaßstäbe heranzuziehen. Aufgabe der entscheidenden Behörde ist es, das Gutachten auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. April 1998, Zl. 95/06/0007, und vom 27. November 2007, Zl. 2004/06/0038). Die beschwerdeführende Gesellschaft hat keine Mängel des Gutachtens aufgezeigt. Sie ist der auf ein nicht unschlüssiges, fall- und ortsbezogenes Gutachten des Amtssachverständigen gegründeten Auffassung der belangten Behörde, dass die projektierte Werbeanlage eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes bedeutet, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

Es ist daher nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden wäre, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung 2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 15. September 2009

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