VwGH 2000/04/0163

VwGH2000/04/016313.12.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde 1) des Gemeinderates der Marktgemeinde G und 2) des Bürgermeisters der Marktgemeinde G, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 5. Juli 2000, Zl. US 5/2000/7 - 16, betreffend Feststellungsverfahren nach dem UVP-G (mitbeteiligte Parteien: 1. B Gesellschaft m.b.H. & Co KG in G und

2. G Gesellschaft m.b.H. & Co KG in G), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs2;
UVPG 1993 §3 Abs6;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs2;
UVPG 1993 §3 Abs6;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die Steiermärkische Landesregierung stellte mit Bescheid vom 3. April 2000 fest, dass für bestimmte Vorhaben der mitbeteiligten Parteien keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Die gegen diesen Bescheid von den beschwerdeführenden Parteien erhobene Berufung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführenden Parteien - und zwar der Erstbeschwerdeführer "zufolge Devolution als Baubehörde I. Instanz im Verfahren AZ 3124/1999 (G Gesellschaft m.b.H., Umbau Halle 7)" und der Zweitbeschwerdeführer "als Baubehörde im Verfahren AZ 3124/1999 (B-Gesellschaft m.b.H. & Co KG, G Gesellschaft m.b.H. & Co KG, Baubewilligung für die Errichtung einer Kottrocknungsanlage auf dem GSt 8 KG G)" - erachten sich durch diesen Bescheid "in ihrem Recht auf Feststellung der Erforderlichkeit eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens verletzt".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der beantragt wird, die Beschwerde kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß § 3 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 773/1996, sind Vorhaben, bei denen auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und die im Anhang 1 angeführt sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen sind, wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, alle nach den Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsverfahren von der Behörde (§ 39 Abs. 1) in einem konzentrierten Verfahren durchzuführen (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

Die Behörde hat nach § 3 Abs. 6 leg. cit. auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes innerhalb von drei Monaten mit Bescheid festzustellen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkende Behörde, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.

Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung im Fall einer auf diese Bestimmung gestützten Beschwerde kommt es - unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren - lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 1988, Slg. Nr. 12.662/A, und die dort zitierte Rechtsprechung). Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre des Beschwerdeführers erhoben wird (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 13. März 1990, Slg. Nr. 13.138/A, und die dort zitierte Vorjudikatur). Fehlt es an der Behauptung, in einer eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 28. März 1996, Zl. 95/07/0239, festgestellt hat (vgl. auch die hg. Beschlüsse vom 17. Jänner 1997, Zl. 96/07/0228, und vom 1. Juli 1997, Zl. 96/04/0222), wird im letzten Satz des § 3 Abs. 6 UVP-G ausdrücklich geregelt, wem im Verfahren auf Feststellung, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Parteistellung zukommt. Hinsichtlich der Standortgemeinde (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. März 1996, Zl. 95/07/0239, und vom 1. Juli 1997, Zl. 96/04/0222) sowie hinsichtlich des Umweltanwaltes (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Jänner 1997, Zl. 96/07/0228) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diesen - ungeachtet ihrer Stellung als Formal-(Legal-)Partei - nach § 3 Abs. 6 UVP-G subjektive Rechte nicht eingeräumt sind. Auch enthält § 3 Abs. 6 leg. cit. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zu einer Beschwerdeführung im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG nicht (vgl. nochmals die hg. Beschlüsse vom 28. März 1996, Zl. 95/07/0239, vom 17. Jänner 1997, Zl. 96/07/0228, und vom 1. Juli 1997, Zl. 96/04/0222). Nichts anderes kann hinsichtlich der "mitwirkenden Behörde" gelten. (vgl. auch Köhler/Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, 70, wonach hinsichtlich des Feststellungsverfahrens zur Beschwerdeerhebung beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof nur der Projektwerber legitimiert sei).

Die Beschwerde war daher aus den dargelegten Gründen wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung ohne weiteres Eingehen auf den Inhalt des Beschwerdevorbringens gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG - insbesondere auf § 51 VwGG - in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand, weil die Gegenschrift nur in doppelter Ausfertigung zu überreichen war (vgl. § 36 Abs. 4 erster Satz VwGG).

Wien, am 13. Dezember 2000

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