UVP-G 2000 Anh1 Z43 lita
UVP-G 2000 §1 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §2 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs8
UVP-G 2000 §3a Abs1
UVP-G 2000 §3a Abs2
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 §3a Abs4
UVP-G 2000 §3a Abs5
UVP-G 2000 §3a Abs6
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W270.2226124.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.10.2019, Zl. ABT13-11.10-539/2019-34, betreffend Feststellung der Erforderlichkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „Neubau eines Stallgebäudes mit 39.900 Mastgeflügelplätzen“ nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (mitbeteiligte Parteien: 1. XXXX , vertreten durch RA Mag. Wolfram SCHACHINGER, Hafengasse 16/4-5, 1030 Wien, 2. Umweltanwältin von Steiermark), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Inhaltsverzeichnis:
I. Verfahrensgang 3
1. Verwaltungsbehördliches Verfahren 3
2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren 5
II. Feststellungen 7
1. Zum Vorhaben und dessen Lage 7
2. Zu anderen Vorhaben in der Umgebung des streitgegenständlichen Vorhabens 8
3. Zu den Auswirkungen des Vorhabens 9
3.1. Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch 9
3.2. Auswirkungen auf das Schutzgut Luft 10
3.3. Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser 11
3.4. Auswirkungen auf das Schutzgut Biologische Vielfalt 11
4. Zum Beschwerdeführer 12
III. Beweiswürdigung 12
1. Zu den Feststellungen zum Vorhaben 12
2. Zu den Feststellungen zu anderen Vorhaben in der Umgebung des streitgegenständlichen Vorhabens 12
3. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen des Vorhabens 14
3.1. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch durch Schallemissionen 15
3.2. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch durch Geruchsemissionen und zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Luft: 16
3.3. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden undWasser 18
3.4. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Biologische
Vielfalt 19
4. Zu den Feststellungen zum Beschwerdeführer 20
IV. Rechtliche Beurteilung 20
Zu A) Abweisung der Beschwerde 20
1. Rechtsgrundlagen 20
2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde 27
3. Zur Begründetheit der Beschwerde 27
3.1. Zur Abgrenzung des streitgegenständlichen Vorhabens und dessen Einordnung als Neu- oder Änderungsvorhaben 27
3.2. Zur Pflicht, für das streitgegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen 32
3.3. Zu sonstigen relevanten Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 41
3.4. Ergebnis 42
Zu B) Unzulässigkeit der Revision 43
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
1.1. Am 08.01.2019 übermittelte der Erstmitbeteiligte der belangten Behörde eine informelle Anfrage ob ein von ihm geplantes Vorhaben, der Neubau eines Stallgebäudes mit 39.900 Mastgeflügelplätzen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (in Folge auch: „UVP“) nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (in Folge: „UVP-G 2000“) zu unterziehen sei.
1.2. Die belangte Behörde ermittelte in der Folge, ob das vom geplanten Vorhaben betroffene Grundstück innerhalb eines Wasserschutz- oder Wasserschongebietes gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 gelegen sei und welche Widmungslage Grundstücke in der Umgebung des Vorhabens aufweisen.
1.3. Am 20.02.2019 stellte der Erstmitbeteiligte bei der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 den Antrag festzustellen, ob der von ihm geplante Neubau eines Stallgebäudes mit 39.900 Mastgeflügelplätzen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei.
1.4. Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Luftreinhaltung kam in seinem Gutachten vom 27.08.2019 zum Ergebnis, dass das eingereichte Vorhaben mit dem bereits genehmigten bzw. bewilligten Bestand der Hofstellen von XXXX , geb. XXXX (in Folge: „ XXXX senior“), und XXXX , geb. XXXX (in Folge: „ XXXX junior“), einen Überschneidungsbereich mit relevanten Geruchsimmissionen aufweise. Die zu erwartenden kumulativen Gesamtimmissionen für das Prognosemaß im Überschneidungsbereich würden für das Kriterium für Mischgerüche im Freiland jedoch keine Überschreitung für eine Geruchsstoffkonzentration von 1 GE/m³ ergeben, weswegen von keinen erheblichen belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch und Luft im Freiland auszugehen sei.
1.5. Der ebenfalls dem Administrativverfahren beigezogene Amtssachverständige für Lärmschutz kam in einem von ihm erstatteten Gutachten wiederum zum Schluss, dass der schalltechnische Zusammenhang mit den bestehenden Betrieben von XXXX , senior und junior, nicht relevant sei. Die geringen zusätzlichen Emissionen durch das geplante Vorhaben wirkten sich auf kein Siedlungsgebiet aus, weswegen auch keine gesundheitsgefährliche bzw. lebensbedrohende Schallsituation zu erwarten sei.
1.6. Die Zweitmitbeteiligte äußerte sich zu den Ermittlungsergebnissen, dass zu prüfen sei, ob zwischen dem Vorhaben des Projektwerbers und der Tierhaltung des XXXX junior ein sachlicher Zusammenhang bestehe und es sich daher um ein einheitliches Vorhaben handeln könne. Darüber hinaus teilte die Zweitmitbeteiligte mit, dass das geplante Vorhaben knapp außerhalb des Natura 2000-Gebiets Nr. 14 – „Teile des südoststeirischen Hügellandes inklusive Höll und Grabenlandbäche“ zur Ausführung gelangen solle. In einer Entfernung von ungefähr 65m sei außerdem der geschützte Lebensraumtyp LRT 6510 – „Magere Flachlandmähwiesen“ gelegen. In der Folge ergänzte der Amtssachverständige für Luftreinhaltung sein Gutachten dahingehend, dass selbst bei Unterstellung, dass es sich bei dem Vorhaben des Erstmitbeteiligten lediglich um ein Änderungsvorhaben handle, mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen durch Geruch auf die Umwelt, bezogen auf die Schutzgüter Luft und Mensch, auszugehen sei.
1.7. Mit Bescheid vom 18.10.2019, Zl. ABT13-11.10-539/2019-34, stellte die belangte Behörde fest, dass für das Vorhaben des Erstmitbeteiligten, welches den Neubau eines Stallgebäudes mit 39.900 Mastgeflügelplätzen vorsehe, keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 durchzuführen sei. Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben in Entsprechung des Willens des Erstmitbeteiligten um ein Neuvorhaben handle. Das geplante Vorhaben sei weder in einem Schutzgebiet der Kategorie C noch in einem solchen der Kategorie E i.S.d. Anhangs 2 UVP-G 2000 gelegen. Den Ausführungen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung folgend, bestehe zwischen dem Vorhaben des Erstmitbeteiligten und dem Vorhaben von XXXX junior ein räumlicher Zusammenhang. Die Schwellenwerte des Z 43 lit. a Spalte 2 des Anhangs 1 UVP-G 2000 würden dadurch zwar überschritten, jedoch komme es weder aus luftreinhaltetechnischer noch aus schalltechnischer Sicht zu erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch und Luft.
1.8. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde rügte der XXXX (in Folge: „Beschwerdeführer“ oder „beschwerdeführende Organisation“), dass es sich beim Vorhaben des Erstmitbeteiligten um kein eigenständiges Vorhaben handle, sondern um eine Änderung des bereits bestehenden Vorhabens von XXXX junior. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde verabsäumt, im Rahmen der Einzelfallprüfung Auswirkungen auf einen geschützten Landschaftsteil („Natura 2000“) sowie auf die Schutzgüter Mensch (Humanmedizin), Biodiversität („Flora und Fauna“), Luft („Feinstaubsanierungsgebiet“), Boden und Wasser zu prüfen.
1.9. Die belangte Behörde legte die erhobene Beschwerde sowie die Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens am 29.11.2019 samt einer Äußerung dem Bundesverwaltungsgericht vor (dort eingelangte am 04.12.2019).
2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht teilte die erhobenen Beschwerden sowie die dazu ergangene Äußerung der belangten Behörde den Verfahrensparteien mit der Möglichkeit zur Äußerung mit.
2.2. Die Zweitmitbeteiligte erstattete dazu eine Stellungnahme, in der sie die grundsätzliche Richtigkeit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung betonte. Gleichzeitig führte sie aus, dass aus ihrer Sicht in weiterer Folge jedenfalls ein Feststellungsverfahren nach dem Stmk IPPC-Anlagen-Gesetz durchzuführen sei und sie als Umweltanwältin nach rechtskräftigem Abschluss des UVP-Feststellungsverfahrens einen Antrag auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung bei der zuständigen Behörde einbringen werde.
2.3. Auch der Erstmitbeteiligte erstattete eine Stellungnahme und führte darin aus, dass die Beschwerde zum einen vollkommen themenfremde Aspekte thematisiere, welche für ein UVP-Feststellungsverfahren keinerlei Rolle spielten. Zum anderen handle es sich beim gegenständlichen Vorhaben um ein Neuvorhaben und die belangte Behörde habe ein vorbildhaftes Verfahren durchgeführt. Der Erstmitbeteiligte beantragte sohin, dass die Beschwerde abgewiesen werde.
2.4. Der Beschwerdeführer äußerte sich mit Stellungnahme vom 18.12.2019 dahingehend, dass die belangte Behörde bei der Prüfung des geplanten Vorhabens als Änderungsverfahren den Einrechnungstatbestand des § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 nicht beachtet habe. Die Einrechnung habe jedoch zur Folge, dass der UVP-Schwellenwert von 65.000 Masthühnern überschritten werde und damit eine UVP-Pflicht vorläge.
2.5. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Erstmitbeteiligten mit Mängelbehebungsauftrag vom 30.12.2019, dem Erstmitbeteiligten zugestellt am 07.01.2020, auf, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, die für die Vornahme einer Grobprüfung erforderlichen, weiteren – nicht bereits in den Ermittlungsergebnissen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens enthaltenen – Angaben gemäß § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 zu tätigen. Mit Stellungnahme vom 29.01.2020 äußerte sich der Erstmitbeteiligte zum Mängelbehebungsauftrag und führte aus, dass das jedenfalls 100m vom Europaschutzgebiet entfernt liegende Vorhaben keine negativen Auswirkungen auf dieses Schutzgebiet habe und dass auch andere Schutzgüter wie Landschaft, Boden und Wasser durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt würden. Als Beweismittel legte der Projektwerber einen Vorprüfungsleitfaden betreffend das Natura 2000-Gebiet Nr. 14 vor.
2.6. Vor dem Hintergrund der schriftlichen Ausführungen der Parteien zog das Bundesverwaltungsgericht den bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren tätigen Amtssachverständigen für das Fachgebiet Luftreinhaltung und zusätzlich einen Amtssachverständigen für die Fachgebiete Boden und Wasser bei und bestellte – nach Parteiengehör – überdiese einen nicht amtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet Biologische Vielfalt.
2.7. Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige für die Fachgebiete Boden und Wasser übermittelte am 24.03.2020 sein mit dem selbigen Tag datiertes Gutachten.
2.8. Der ebenfalls beigezogene Amtssachverständige für das Fachgebiet Luftreinhaltung übermittelte am 06.04.2020 seine mit 02.04.2020 datierende Ergänzung zu seinem Gutachten aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren.
2.9. Der vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige für das Fachgebiet Biologische Vielfalt übermittelte sein Gutachten vom 23.04.2020 am 27.04.2020.
2.10. Das Bundesverwaltungsgericht teilte die von den Sachverständigen erstatteten, gutachterlichen Äußerungen den Parteien mit und forderte darüber hinaus den Erstmitbeteiligten auf, die vom Sachverständigen für das Fachgebiet Biologische Vielfalt geforderten zusätzlichen Informationen zur Ausbringung des anfallenden Wirtschaftsdüngers zu übermitteln.
2.11. In einer ergänzenden Stellungnahme legte der Erstmitbeteiligte dar, dass die Ausbringung des Wirtschaftsdüngers gemäß den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere gemäß der „Nitrataktionsprogrammverordnung“ und der „Richtlinie für sachgerechte Düngung im Ackerbau“ erfolge. Durch den Einsatz von Hühnermist auf den landwirtschaftlichen Flächen werde zudem der stattdessen benötigte Mineraldünger ersetzt, weswegen auch kein stärkerer Nitrateintrag als derzeit erfolge. Hinsichtlich des nicht selbst benötigten Wirtschaftsdüngers, sei vorgesehen, diesen weiterzugeben und entsprechende Abnahmeverträge zu schließen.
2.12. Am 22.05.2020 erstattete die Zweitmitbeteiligte eine neuerliche Stellungnahme und teilte mit, dass vorbehaltlich der noch erforderlichen Ergänzungen hinsichtlich des Düngemanagements, die erstatteten Gutachten aus ihrer Sicht nachvollziehbar und vollständig seien. Sie wies neuerlich darauf hin, dass sie gemäß § 8 Abs. 1 StESUG jedenfalls einen Antrag auf Feststellung stellen werde, ob für die geplante Mastgeflügelhaltung gemäß § 28 Abs. 1 StNSchG 2017 eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Durch den Einbau eines Luftwäschers könne eine Reduktion der Stickstoffemissionen um bis zu 95% bewirkt werden, so dass aus Sicht der Zweitmitbeteiligten eine Naturverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich wäre.
2.13. Am 03.06.2020 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen das die Sache des Verfahrens bildende Vorhaben, der Sachverhalt betreffend die benachbarten, gleichartigen Vorhaben sowie die von den beigezogenen bzw. bestellten Sachverständigen erstatteten (Ergänzungs-)Gutachten erörtert und eine Partei und Zeugen einvernommen wurden.
II. Feststellungen:
1. Zum Vorhaben und dessen Lage:
1.1. Der Erstmitbeteiligte plant auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX XXXX , die Errichtung und den Betrieb eines Stallgebäudes mit 39.900 Mastgeflügelplätzen (in Folge: „streitgegenständliches Vorhaben“).
1.2. Für den Betrieb sind sieben Mastumtriebe, bestehend aus Aufheizen des Stallgebäudes, Aufteilen des Einstreumaterials auf dem Boden, Aufteilen der Küken im Stall mit zwei bis drei Kontrollgängen pro Tag, tierärztlichen Kontrolle, Abholung der Hühner in der vierten bis fünften Woche, Ausmisten, Reinigung und Desinfektion geplant. Zur Verminderung der Staubemissionen sollen als Einstreu Strohpellets mit Dinkelspeltzen verwendet werden, welche staubarmer sind und mehr Feuchtigkeit binden können. Vor dem Einstreuen und Einstallen der Tiere wird zur Verhinderung, dass die Luftfeuchtigkeit am Boden kondensiert und die Einstreu vernässt, eine Fußbodenheizung (Niedertemperatur) installiert, welche außerdem zu einem sofortigen Abtrocknen des Kots führt. Die Einstreu soll während der Mastperiode nicht bearbeitet werden und es soll lediglich einen Innenscharrraum geben. Es soll außerdem eine Wasser-Vernebelungsanlage zum Einsatz gelangen, welche schwebefähige Partikel an der Bodenfläche verklebt und mit der Einstreu bindet. Geplant ist außerdem der Einbau eines Luftwärmetauschers.
1.3. Die Fütterung der Tiere soll mittels einer Mehrphasen-Fütterung erfolgen, dabei kommen Futtermittel mit APC-Futterzusatz zur Anwendung. Im Stall sollen außerdem höhenverstellbare Nippeltränken mit Auffangschalen installiert werden. Die bei der Stallreinigung anfallenden Abwässer sollen in eine Sammelgrube eingeleitet werden. Der Mist (Einstreu, Stroh, o.ä.) soll am betriebseigenen geplanten Mistlager gelagert werden und auf den eigenen landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden. Ein Teil des Mists soll als Dünger an andere Landwirte verkauft werden.
1.4. Das Grundstück, auf welchem das streitgegenständliche Vorhaben errichtet werden soll liegt (i.) weder im Umkreis von 300m von Grundstücken, welche gemäß den anzuwendenden Raumordnungsvorschriften als Kategorie von Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, gewidmet ist, (ii.) noch in einem gemäß den §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 verordneten bzw. sonst angeordneten „Wasserschutzgebiet“ oder „Wasserschongebiet“.
2. Zu anderen Vorhaben in der Umgebung des streitgegenständlichen Vorhabens:
2.1. In einem Umkreis von 1.500m um das streitgegenständliche Vorhaben liegen folgende Vorhaben:
2.1.1. In dem auf dem Grundstück Nr. XXXX KG XXXX XXXX gelegenen Vorhaben von XXXX dürfen 592 Mastschweineplätze betrieben werden.
2.1.2. Das Vorhaben von XXXX befindet sich auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX XXXX . In diesem Betrieb dürfen 653 Mastschweineplätze und 176 Sauenplätze betrieben werden.
2.1.3. Das Vorhaben von XXXX senior befindet sich auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX XXXX . In diesem Betrieb dürfen 470 Mastschweineplätze betrieben werden.
2.1.4. Das Vorhaben von XXXX junior liegt auf den Grundstücken Nr. XXXX , KG XXXX XXXX . In diesem Betrieb dürfen 39.600 Mastgeflügelplätze betrieben werden.
2.2. Für den Betrieb des streitgegenständlichen Vorhabens und der unter II.2.1.3. und II.2.1.4. beschriebenen Vorhaben ist weder eine gemeinsame betriebliche Nutzung von Flächen oder Maschinen, noch von Infrastruktur, noch ein sonstiges Zusammenwirken bei der Betriebsführung vorgesehen. Das streitgegenständliche Vorhaben kann vollkommen unabhängig von den erwähnten Vorhaben betrieben werden. Durch den Betrieb des streitgegenständlichen Vorhabens möchte sich der Erstmitbeteiligte eine eigene wirtschaftliche Existenz aufbauen.
3. Zu den Auswirkungen des Vorhabens:
3.1. Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch:
Auswirkungen durch Schallemissionen
3.1.1. Bereits ab einer Entfernung von 200m wird aufgrund von Schallemissionen aus dem streitgegenständlichen Vorhaben ein energieäquivalenter Dauerschallpegel (in Folge: „LAeq“) von 35 dB bei Maximallast der Lüftung unterschritten.
3.1.2. Additive und kumulative Effekte des streitgegenständlichen Vorhabens mit gleichartigen Vorhaben sind jedenfalls ab einem Umkreis von 80m ausgeschlossen.
3.1.3. Es liegen aus schalltechnischer Sicht mangels Auswirkungen auf ein Siedlungsgebiet – die zusätzlichen Emissionen des streitgegenständlichen Vorhabens breiten sich ausschließlich in Richtung Norden aus – keine relevanten additiven und kumulativen Effekte mit den Vorhaben von XXXX senior und XXXX junior vor.
3.1.4. Bezogen auf das Schutzgut Mensch kommt es aus fachlicher Sicht durch das streitgegenständliche Vorhaben in Bezug auf Lärm zu keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen.
Auswirkungen durch Geruchsemissionen
3.1.5. Die durch das streitgegenständliche Vorhaben verursachte Geruchsbelastung ergibt bei den nächstgelegenen Anrainern auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX XXXX , welches sich südsüdöstlich vom Vorhaben befindet und als Freiland gewidmet ist, bei einer Geruchsstoffkonzentration von 1 GE/m3 höchstens 5% Jahresgeruchsstunden (in Folge: „JGS“). Die entsprechenden Richtwerte für Hühnergerüche in Wohn- und Dorfgebieten von 10% bzw. 15% bzw. im Freiland von 20% JGS werden bei alleiniger Betrachtung des streitgegenständlichen Vorhabens von diesem eingehalten. Die widmungsspezifische Zusatzbelastung durch den Geruch ist beim nächstgelegenen Anrainer auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX XXXX , im Freiland jedoch als relevant mit > 2% JGS für eine Geruchsstoffkonzentration von 1 GE/m3 einzustufen.
3.1.6. Additive bzw. kumulative Auswirkungen aufgrund einer Überschneidung relevanter Immissionsbeiträge betreffend Geruch liegen mit den gleichartigen, zu berücksichtigenden Vorhaben XXXX , senior und junior, bezogen auf das Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , vor. Die zu erwartenden kumulativen Gesamtimmissionen für das Prognose-Maß (Ist- und Planfall) im Überschneidungsbereich auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX XXXX , ergibt für das Kriterium für Mischgerüche im Freiland jedoch keine Überschreitung für eine Geruchsstoffkonzentration von 1 GE/m3.
3.1.7. Aus fachlicher Sicht ist von keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen durch Geruch auszugehen.
3.2. Auswirkungen auf das Schutzgut Luft:
3.2.1. Die Zusatzbelastungen durch die jahresdurchschnittliche Emission von PM10 – Feinstaub durch das streitgegenständliche Vorhaben beträgt < 0,05µg/m³. Dieser Wert liegt unter dem korrespondieren maximalen Tagesmittelwert von 28µg/m³. Aus fachlicher Sicht ist durch die Emissionen dieses Luftschadstoffs von keinen erheblich belästigenden oder belastenden Auswirkungen durch PM10 auf das Schutzgut Mensch und Luft auszugehen.
3.2.2. Vom streitgegenständlichen Vorhaben ausgehende zusätzliche Belastungen durch NH3 – Ammoniak ergeben für den nördlich des Vorhabens gelegenen Gebüsch-/ Waldstreifen für den maximalen Tagesmittelwert < 10µg/m3 bzw. 0,01mg/m3 und für den maximalen Halbstundenmittelwert (in Folge: „HMWmax“) < 30µg/m3 bzw. 0,03mg/m3 nach der Zweiten Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen (in Folge: „Zweite Forstverordnung“). Die Zusatzbelastungen für NH3 überschreiten das Irrelevanzkriterium von 10% für den HMWmax mit > 30µg/m3 und sind daher aus fachlicher Sicht als relevant einzustufen. Im Rahmen der Kumulationsprüfung ist für die westlich und nördlich des Einreichprojektes gelegenen Gebüsch-/ Waldstreifen im Natura 2000-Schutzgebiet Nr. 14 mit maximal 50-70µg/m3 bzw. 0,05-0,07mg/m3 für den HMWmax zu rechnen. Das „Critical Level“ (in Folge: „CLe“) für NH3 im ausgewiesenen Natura 2000-Gebiet bzw. FFH-Gebiet wird mit 0,1µg/m3 unterschritten und ist daher aus fachlicher Sicht als irrelevant einzustufen.
3.2.3. Das streitgegenständliche Vorhaben führt im westlich angrenzenden Europaschutzgebiet zu einer zusätzlichen Stickstoffdeposition von 0,3kg/ha*a. Das aus fachlicher Sicht heranzuziehende „Abschneidekriterium“ wird im ausgewiesenen Lebensraumtyp 6510 (Magere Flachland-Mähwiesen) nicht erreicht, weshalb die Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens aus fachlicher Sicht als irrelevant einzustufen sind.
Hinsichtlich der trockenen N-Deposition ergibt sich für den südwestlich (Entfernung < 100m) des Vorhabens gelegenen Lebensraumtyp (in Folge auch: „LRT“) 6510 („Magere Flachland-Mähwiesen“) nach Anhang I der EU-Richtlinie 92/43/EWG (in Folge: „FFH-RL“) eine Zusatzbelastung von < 0,3kg/ha*a, welche daher aus fachlicher Sicht als irrelevant einzustufen ist. Die durchschnittliche kumulative Zusatzbelastung beträgt 7-15kg/ha*a. Nach Addition der durchschnittlichen, nassen N-Deposition mit dieser sind gesamt ca. 14,5-22,5kg/ha*a zu erwarten. Als Critical Load für den Gesamtstickstoffeintrag dieses LRT 6510 werden 20-30kg/ha*a angegeben, welche im Nahebereich des streitgegenständlichen Vorhabens daher eingehalten werden. Der weiter entfernte LRT 6210 („Naturnahe Kalk-Trockenrasen“) sowie mehrere Laubwaldtypen werden durch das streitgegenständliche Vorhaben unterhalb des Abschneidekriteriums für die trockene N-Deposition mit < 0,3kg/ha*a beaufschlagt und daher aus fachlicher Sicht lediglich irrelevant beeinflusst.
3.3. Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser:
3.3.1. Besonders geschützte Gebiete wie Grundwasserschutz- oder -schongebiete werden durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht berührt. Eine Beeinflussung des grundwasserwirtschaftlich bedeutenden Tiefengrundwasserkörpers ist aufgrund der hydrogeologischen Eigenschaft der Lage des streitgegenständlichen Vorhabens auszuschließen.
3.3.2. Auch auf die Berührung ökologisch sensibler Flächen ist nach dem projektierten Vorhaben nicht zu schließen.
3.3.3. Eine grundsätzliche Gefährdung für das Grundwasser ist aufgrund der Errichtung oder des Betriebs des streitgegenständlichen Vorhabens, insbesondere durch die Lagerung und Leitung von Stoffen wie auch die Ausbringung des anfallenden Wirtschaftsdüngers, nicht abzuleiten.
3.4. Auswirkungen auf das Schutzgut Biologische Vielfalt:
3.4.1. In einer Entfernung von ungefähr 100m bis ungefähr 250m zum Vorhabensstandort befinden sich zwei Flächen des LRT 6510. Darüber hinaus liegen in einer Entfernung von ungefähr 0,5km bis 1km weitere Flächen dieses Lebensraumtyps sowie eine Fläche des LRT 6210 („Naturnahe Kalk-Trockenrasen“) und mehrere Flächen verschiedener Laubwald-Lebensraumtypen.
3.4.2. Durch die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens kommt es zu keinem Verlust oder der Entwertung von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen oder der Beeinträchtigung eines Schutzgebiets.
4. Zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer ist eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation.
III. Beweiswürdigung:
1. Zu den Feststellungen zum Vorhaben:
1.1. Die Feststellungen zur Lage sowie zur baulichen Umsetzung des streitgegenständlichen Vorhabens (II.1.1. bis II.1.4.) gründen auf den diesbezüglich insbesondere im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen bestehend aus der Baubeschreibung, der Beschreibung zum Betriebsablauf, der technischen Beschreibung und dem Einreichplan (s. die einen Bestandteil des angefochtenen Bescheids bildenden Beilagen 1 bis 8) sowie auf der Äußerung zum Mängelbehebungsauftrag und einer Stellungnahme zum Parteiengehör im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (s. OZ 11 und OZ 27 des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakts). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere der Vernehmung des Erstmitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht [in Folge: „VHS“], OZ 30 im verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakt, S. 10f), ergab sich kein Anhaltspunkt für das erkennende Gericht, wonach dessen Wille nicht auf Errichtung und Betrieb des in den Einreichunterlagen beschriebenen Vorhabens gerichtet wäre.
1.2. Die Lage des streitgegenständlichen Vorhabens ergibt sich aus einer Einsicht in den Grundstückskataster sowie den geltenden Flächenwidmungsplan und war nicht strittig. Die Feststellung wonach das streitgegenständliche Vorhaben weder in einem Wasserschutz noch in einem Wasserschongebiet gemäß den §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 liegt, gründet auf der im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 14.01.2019 (OZ 4 im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt). Die Feststellung, dass das Vorhaben in keinem Siedlungsgebiet gelegen ist, beruht auf einer Stellungnahme des Referats Bau- und Raumordnung (OZ 5 im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt) sowie der Marktgemeinde XXXX (OZ 23 im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt).
2. Zu den Feststellungen zu anderen Vorhaben in der Umgebung des streitgegenständlichen Vorhabens:
2.1. Die Feststellungen zu den weiteren gleichartigen, zu berücksichtigenden Vorhaben im räumlichen Umkreis von 1.500m vom streitgegenständlichen Vorhaben (II.2.1.1. bis II.2.1.4.) gründen auf den im verwaltungsbehördlichen Verfahren von der Standortgemeinde vorgelegten Unterlagen (OZ 7 des verwaltungsbehördlichen Verfahrensakts) sowie der Einsicht in das steiermärkische Rauminformationssystem „GIS-Steiermark“. Die hinsichtlich der gleichartigen Vorhaben festgestellten Platzzahlen für einzelne Tierarten beruhen ebenfalls auf den von der Baubehörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten, vom Bundesverwaltungsgericht als plausibel und schlüssig anzusehenden Unterlagen (OZ 9 und OZ 16 des verwaltungsbehördlichen Verfahrensakts). Die Rechtmäßigkeit des Betriebs aufgrund von vorhandenen Zulassungen (Genehmigungen, Bewilligungen) betreffend die Vorhaben von XXXX , junior und senior folgen auch aus deren dahingehend nicht als unglaubwürdig anzusehenden Aussagen zu den jeweils bereits bewilligten Tierhaltungszahlen im Zuge der jeweiligen Vernehmung als Zeugen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHS, S. 13 und 16). Diese Feststellung blieb auch als solches unbestritten.
2.2. Insoweit der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Beschwerde monierte, dass die von der Behörde festgestellten Platzzahlen hinsichtlich der Vorhaben XXXX , senior und junior, von den vom Erstmitbeteiligten angegebenen Zahlen in einer im Jahr 2016 von diesem verfassten „Diplom-/ Maturaarbeit“ abweichen würden – in dieser seien insbesondere mehr Mastschweinplätze angeführt worden – ist auszuführen, dass hinsichtlich der Tierplatzzahlen vom legalisierten (konsentierten) Tierbestand auszugehen ist. Dieser Bestand wurde von einer öffentlichen Stelle, hier der Baubehörde, im Rahmen der Amtshilfe mitgeteilt. Davon abweichende Angaben in einer wissenschaftlichen Arbeit allein veranlassen demgegenüber fallbezogen nicht dazu, anderslautende Feststellungen zu treffen oder noch weitere Ermittlungstätigkeiten durchzuführen.
2.3. Die festgestellten Tatsachen zum Zusammenhang des streitgegenständlichen Vorhabens mit den Vorhaben von XXXX , junior und senior, (II.2.2.), beruhen auf den diesbezüglichen, kontradiktorischen Vernehmungen des Erstmitbeteiligten sowie der Zeugen XXXX , senior und junior, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sowohl der Erstmitbeteiligte als auch die Zeugen legten bei getrennter Vernehmung übereinstimmend und auch sonst unter Fehlen von Gründen, die das erkennende Gericht an der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen zu Zweifeln veranlasst hätte dar, dass das streitgegenständliche Vorhaben eigenständig geführt werden sollen. Es sei weder eine gemeinsame betriebliche Nutzung von Flächen oder Maschinen noch von Infrastruktur geplant. So sei für das streitgegenständliche Vorhaben eine autonome Infrastruktur geplant, eine Zusammenarbeit, etwa durch gemeinsame Maschinennutzung oder den Austausch von Geräten sei nicht vorgesehen bzw. würden benötigte Maschinen allenfalls über den Maschinenring gemietet werden, wie dies allgemein in der Landwirtschaft üblich sei. Der Betrieb des streitgegenständlichen Vorhabens könne unabhängig von den Tierhaltungsbetrieben von XXXX , senior und junior, geführt werden (s. VHS S. 10f, 14, 17f). Auch ergab sich aus den Aussagen des vernommenen Erstmitbeteiligten wie auch seinem als Zeugen einvernommenen Vaters schlüssig und nachvollziehbar, dass es dem Erstmitbeteiligten darum gehe, sich selbst einen wirtschaftlich eigenständigen Betrieb aufzubauen („eigene Existenz im Beruf Bauer“, VHS, S. 10, „soll er selbstständig sein“, VHS, S. 17).
2.4. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachten Umstände, es widerspreche der „Lebenserfahrung und landwirtschaftlichen Praxis“, dass es zu einer Hofneugründung „direkt neben“ (bzw. nur wenige Meter entfernt) vom Stall des Bruders käme, vermochten das Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht zu anderslautenden Feststellungen zu veranlassen. So ist für dieses Gericht keine derartige (allgemeine, typische) Lebenserfahrung ersichtlich. Auch stehen dieser Behauptung die – wie zuvor erwähnt – schlüssigen Ausführungen zum Ziel des Aufbaus einer eigenen wirtschaftlichen Existenz, also unabhängig von Vater und Bruder, durch den Betrieb entgegen. Weder die Hinweise in der Beschwerde auf eine durch die eigenständige Betriebsgründung u.U. ermöglichte Inanspruchnahme einer Förderleistung der öffentlichen Hand („Junglandwirte-Förderung“), allenfalls noch nicht vorhandene Betriebsmittel für die Umsetzung des streitgegenständlichen Vorhabens noch die Existenz der „ XXXX “ und die Geschäftsführerfunktion von XXXX junior, in dieser vermochten das erkennende Gericht von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Erstmitbeteiligten sowie der vernommenen Zeugen zu den zu einer möglichen betrieblichen Kooperation angegebenen Tatsachen überzeugen.
2.5. Soweit in der Beschwerde behauptet wurde, dass der Erstmitbeteiligte noch gar kein Landwirt sei und über keine Betriebsmittel verfüge ist festzuhalten, dass dieser in nicht unglaubwürdiger Weise angab, bereits als Krenbauer – also Landwirt – tätig zu sein, aber eben seinen Tätigkeitsumfang im Hinblick auf die Marktgegebenheiten bei Kren („Preisdruck“) erweitern zu wollen.
3. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen des Vorhabens:
3.1. Der bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren mitwirkende Amtssachverständige für den Fachbereich Luftreinhaltung und Geruch wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts erneut beigezogen und mit der (ergänzenden) fachlichen Beurteilung des Vorhabens und dessen Auswirkungen beauftragt.
3.2. Das erkennende Gericht sah sich ob der unbestritten gebliebenen Ausführungen des im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für den Fachbereich Lärmschutz, welche außerdem als vollständig und nicht ergänzungsbedürftig anzusehen sind, nicht veranlasst, den Amtssachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neuerlichen beizuziehen. Dessen gutachterliche Ausführungen wurden jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erneut als Beweismittel aufgenommen (VHS, S. 8f).
3.3. Da das erkennende Gericht aber schutzgutbezogen, insbesondere aufgrund der Situierung des streitgegenständlichen Vorhabens nahe ökologisch sensibler Flächen, auch darüberhinausgehende Ermittlungsmaßnahmen als erforderlich erachtete, zog es außerdem einen Amtssachverständigen für die Fachgebiete Boden und Wasser bei und bestellte einen nichtamtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet Biologische Vielfalt und beauftragte diese ebenfalls mit der fachlichen Beurteilung des Vorhabens und dessen Auswirkungen.
3.1. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch durch Schallemissionen:
3.1.1. Der Amtssachverständige gab in seinem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten vom 10.09.2019 (OZ 29 im verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakt) nachvollziehbar an, dass bei einem Mastgeflügelstall grundsätzlich die schalltechnisch relevanten Emissionen von der Lüftungsanlage ausgingen. Für die computerunterstützte Berechnung mit dem Programm „CadnaA 2019“ seien die im Projekt angegebenen schalltechnischen Daten herangezogen worden. In Entsprechung dieser Berechnung sei für die Beurteilung einer Kumulierung mit umliegenden Betrieben als Grenzwert für den Untersuchungsraum 35dB gewählt worden. Dieser Wert ergebe sich aus der ortsüblichen Situation in ländlichen Gebieten in den Nachtstunden in schaltechnisch vergleichbarer Lage, in welcher ein LAeq von rund 35dB vorherrsche sowie mit dem Grenzwert für Dauergeräusche im Raum gemäß WHO von 30dB, was einem Außenpegel von 35-37dB bei geöffnetem Fenster entspräche.
3.1.2. Der Amtssachverständige kam schlüssig und nachvollziehbar zum Schluss, dass außerhalb der 35dB Isophone keine Kumulierung mit anderen Betrieben zu erwarten sei, weil sich die zu erwartenden zusätzlichen Emissionen nicht mehr wesentlich von den Umgebungsgeräuschen abheben würden. Dies außerdem, weil es durch den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb von XXXX junior zu einer Abschirmung komme, welche dazu führe, dass die zusätzlichen Emissionen des gegenständlichen Vorhabens sich ausschließlich in Richtung Norden ausbreiten würden, wo sich kein Siedlungsgebiet befinde, ein schalltechnisch relevanter Zusammenhang jedoch nur Schutzgut bezogen sein könne. Dementsprechend sei der schalltechnische Zusammenhang des streitgegenständlichen Vorhabens mit dem Betrieb von XXXX junior nicht relevant. Die sachverständigen Ausführungen blieben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbestritten.
3.1.3. Vor diesem Hintergrund waren entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (II.3.1.1. bis II.3.1.4.).
3.2. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch durch Geruchsemissionen und zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Luft:
3.2.1. Die Feststellungen unter II.3.1.5. bis II.3.1.7. zu Auswirkungen durch Geruchsemissionen aus dem streitgegenständlichen Vorhaben sowie weiterer zu berücksichtigender Vorhaben folgen aus den bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten, und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten gutachterlichen Schlussfolgerungen des beigezogenen Sachverständigen für Luftreinhaltung (OZ 28 im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt und OZ 20 im verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakt). Darin legte er in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise insbesondere dar, dass er für die Ermittlung der relevanten Geruchs-, Ammoniak- und/oder Feinstaubbelastungen einen Untersuchungsbereich von 1.500m um das streitgegenständliche Vorhaben beachtete. Weiters stellte er plausibel die von ihm herangezogenen fachlichen Grundlagen und Prämissen dar; in ebensolcher Weise, wie er bei der Modellierung der Emissionsausbreitung vorging und welche andere Vorhaben er in seine Beurteilung einbezog. Schließlich waren die im Hinblick auf Geruchsauswirkungen gezogenen Schlussfolgerungen als schlüssig anzusehen.
3.2.2. Soweit in der Beschwerde unrichtige Angaben zu den Vorhaben moniert wurden, wurden diese nach neuerlicher Sichtung durch den Sachverständigen für Luftreinhaltung in nachvollziehbarer Weise richtiggestellt (s. die Ausführungen in der Beschwerdevorlage, S. 2).
3.2.3. Die sachverständigen Ermittlungsergebnisse blieben auch im weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbestritten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht äußerte sich der Amtssachverständige noch nachvollziehbar dahingehend, dass mindernde Faktoren – wie etwa die Fußbodenheizung des streitgegenständlichen Projektes – in der Ausbreitungsrechnung berücksichtigt worden seien (vgl. VHS, S. 20, s. auch OZ 20, S. 7).
3.2.4. Die Feststellungen unter II.3.2.1. zu den Auswirkungen durch Feinstaubemissionen beruhen auf den ebenfalls schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen für Luftreinhaltung – wobei hinsichtlich der grundsätzlichen Herangehensweise der Auswirkungsermittlung auf obige Erwägungen verwiesen werden kann – in seinem, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachtensergänzungen (OZ 20 des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakts, S. 28 und 31f). Er hat dabei insbesondere auch in nachvollziehbarer Weise dargestellt, dass angesichts des Unterschreitens des Werts von 0,28µg/m³ auf Detaildarstellungen der Zusatzbelastung durch weitere Vorhaben verzichtet werden könne.
3.2.5. Die Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen für Luftreinhaltung zu Feinstaubemissionen blieben im weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbestritten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Sachverständige auf Nachfrage auch noch nachvollziehbar darstellen, aus welchen betrieblichen Prozessen die Emissionen stammen (VHS, S. 20).
3.2.6. Schlüssig und nachvollziehbar waren – zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der fachlichen Grundlagen und herangezogenen Prämissen kann erneut auf obige Ausführungen betreffend die Feststellungen zu den Geruchsauswirkungen verwiesen werden – auch die Ausführungen zu den Auswirkungen durch Ammoniak auf identifizierte stickstoffempfindliche Ökosysteme und betroffene Gebüsch- und Waldstreifen (II.3.2.2.).
3.2.7. Die Ausführungen des Sachverständigen in seinem, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten blieben im weiteren Verfahren als solches unbestritten. Lediglich auf Nachfrage der beschwerdeführenden Umweltorganisation stellte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung noch einmal nachvollziehbar die Gründe für seine Schlussfolgerungen, wonach der Grenzwert nach der Forst-VO von 300µg/m³ eingehalten werde, dar. Er führte dabei auch schlüssig aus, warum er die Auswirkungen aus seiner Sicht als irrelevant beurteilt (VHS, S. 21f).
3.2.8. Auch im Hinblick auf die Ermittlung von Stickstoffdepositionen aus dem streitgegenständlichen Vorhaben legte der Sachverständige für Luftreinhaltung für das erkennende Gericht plausibel dar, dass zur Beschreibung der Gesamtdeposition einer betrachteten Komponente in ein Ökosystem sowohl die Nasse Deposition als auch die Eintragswege über Trockene Deposition und die Okkulte Deposition zu berücksichtigen seien: So orientiere sich die Beurteilung von eutrophierenden und versauernden Stickstoffeinträgen bei der trockenen und der nassen Deposition am „Critical Loads“-Konzept. Ebenso führte er schlüssig und nachvollziehbar aus, dass es in Österreich keinen einheitlichen Leitfaden für den Umgang mit Stickstoffeinträgen gebe, weswegen sich seine Berechnung und Beurteilung der Stickstoffeinträge am – als dem Stand der Technik entsprechenden – deutschen Bundes-Immissionsschutzgesetz-Stickstoffleitfaden vom 19.02.2019 orientiere, welcher ein „Abschneidekriterium“ von 0,3kg/ha*a vorsehe. Die fachlichen Erkenntnisse und Empfehlungen dieses Leitfadens würden für das westlich des streitgegenständlichen Vorhabens gelegene Natura 2000-Schutzgebiet Nr. 14 und den darin ausgewiesenen Lebensraumtyp 6510 angewendet werden.
3.2.9. Auch die in der Folge aufgrund der erwähnten Grundlagen und Prämissen getroffenen Schlussfolgerungen zu den Stickstoffdepositionen erweisen sich, einschließlich der – aus fachlicher Sicht vorgenommenen – Irrelevanzbeurteilung, als schlüssig und nachvollziehbar und waren daher festzustellen (II.3.2.3.).
3.2.10. Die Ermittlungsergebnisse des Sachverständigen für Luftreinhaltung blieben im weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren als solches von den Verfahrensparteien unbestritten.
3.3. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser:
3.3.1. Die Feststellungen II.3.3.1. bis II.3.3.3. beruhen auf dem vom beigezogenen Sachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten vom 24.03.2020 (OZ 19 im verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakt). Dieser legte darin – auch unter Hinweis auf den Grobprüfungscharakter des gegenständlichen Verfahrens – in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass das streitgegenständliche Vorhaben im (oberflächennahen) Grundwasserkörper GK100183 gelegen sei. So stellte er dar, dass eine Grundwassergefährdung bzw. -beeinträchtigung bei der Errichtung eines Vorhabens wie dem gegenständlichen durch die unsachgemäße Lagerung und Leitung von wassergefährdenden Stoffen (Mineralölen), durch Stoffe, welche bei Eindringen in das Grundwasser wassergefährdend wirken können (Wirtschaftsdünger) oder die übermäßige Verwendung bzw. Ausbringung von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Festmist) eintreten könne.
3.3.2. Der Sachverständige kam in weiterer Folge in seinen gutachtlichen Ausführungen jedoch schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass eine grundsätzliche Gefährdung für das Grundwasser durch das streitgegenständliche Vorhaben anhand der Projektunterlagen sowohl für die Lagerung und Leitung von Stoffen als auch für die Ausbringung des Wirtschaftsdüngers nicht abgeleitet werden könne. Auch sei eine Beeinflussung des grundwasserwirtschaftlich bedeutenden Tiefengrundwasserkörpers aufgrund der hydrogeologischen Eigenschaften im Vorhabensgebiet auszuschließen. Da besonders geschützte Gebiete wie Grundwasserschutz- oder -schongebiete nicht vorhanden seien, könnten solche auch nicht berührt werden. Unter der Prämisse der Einhaltung der bestehenden gesetzlichen Regelungen sei, weil eben durch das streitgegenständliche Vorhaben keine zusätzlichen Bodenflächen in Anspruch genommen würden, sondern die bestehenden genutzt würden – auf diesen Umstand wies der Amtssachverständige auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nochmals explizit hin (vgl. VHS S. 19) – auch die Berührung ökologisch sensibler Flächen nicht erwartet.
3.3.3. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht äußerte sich der beigezogene Sachverständige für Gewässerschutz und Boden noch in schlüssiger Weise zu einer Frage betreffend Auswirkungen durch Düngerausbringung (VHS, S. 19). Anderslautende oder ergänzende Feststellungen waren deshalb nicht zu treffen.
3.3.4. Ansonsten blieben die Ausführungen im Gutachten von den Verfahrensparteien unbestritten.
3.4. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Biologische Vielfalt:
3.4.1. Die Feststellungen unter II.3.4.1. und II.3.4.2. beruhen auf einem Gutachten, das der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogene Sachverständigen für Naturschutz für das Bundesverwaltungsgericht erstattete (s. OZ 24 im verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakt). Der Sachverständige legt darin zunächst schlüssig und nachvollziehbar dar, auf welche fachlichen Grundlagen er sich bei Befundung und Auswirkungsbeurteilung stützte und auf welche Informationen er betreffend die Lage von besonders geschützten Gebieten zurückgriff. Ebenso ging er auf die Ermittlungsergebnisse des Sachverständigen für Luftreinhaltung ein.
3.4.2. Der Sachverständige schlussfolgerte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise, dass der LRT 6510 gegenüber einer Intensivierung der Düngung sensibel sei. In ebensolcher Weise stellte er dar, wo der „Critical Load“ für die Stickstoffdeposition in diesem Lebensraumtyp liege.
3.4.3. Weiters legte er, ebenso schlüssig und nachvollziehbar, dar, dass in einem Worst-Case-Szenario auch ein Wert von 30kg/ha*a überschritten werden könne.
3.4.4. Schließlich schlussfolgerte der Sachverständige in für das erkennende Gericht plausibler Weise, dass unter Berücksichtigung des Grobprüfungscharakters des gegenständlichen Verfahrens es insgesamt zu einer Stickstoffdeposition kommen könne, die sowohl unterhalb als auch oberhalb eines für den Lebensraumtyp langfristig verträglichen Werts liegen könne.
3.4.5. In einem weiteren Schritt stellte der Sachverständige in der Folge dar, dass dabei der isolierten Betrachtung jener Stickstoffdeposition, die das streitgegenständliche Vorhaben zur Gesamtbelastung beitrage, eine entscheidende Bedeutung zukomme. Er griff zu diesem Zweck – wie auch der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige (oben III.3.2.8.) – mangels einer eigenen österreichischen Regelung auf einen als aktuellen Stand der Technik heranzuziehen Ansatz in Deutschland zurück, welcher das „Abschneidekriterium“ verwendet.
3.4.6. Der Sachverständige kam schließlich unter den zuvor dargestellten Prämissen schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis, dass durch die Errichtung oder den Betrieb des streitgegenständlichen Vorhabens nicht mit dem Verlust oder der Entwertung von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen oder der Beeinträchtigung eines Schutzgebietes zu rechnen sei.
3.4.7. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Sachverständige für Naturschutz an ihn gerichtete Fragen schlüssig und nachvollziehbar beantworten (VHS, S. 23f). Insbesondere legte er in ebensolcher Art und Weise dar, wie er den Zusammenhang zwischen dem Irrelevanzkriterium (gemeint nach § 20 Abs. 3 Z 1 IG-L) und dem „Abschneidekriterium“ sieht (VHS, S. 24). Die mündliche Erörterung in der Verhandlung veranlasste das erkennende Gericht im Ergebnis jedenfalls nicht dazu, anderslautende oder weitere Feststellungen zu treffen.
3.4.8. Auch sonst blieben die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen für Naturschutz im weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren als solches unbestritten.
4. Zu den Feststellungen zum Beschwerdeführer:
Die Feststellung unter II.4. folgt aus der Bekanntgabe des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Stand 04.06.2020 (abrufbar hier: shorturl.at/muzGW, abgerufen am 04.08.2020).
IV. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
1. Rechtsgrundlagen:
1.1. Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018, (in Folge: „UVP-G 2000“) lautet auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2 […]
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
[…]
(5) Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.“
„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3 (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
[…]
(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
[…]
(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.
Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.
[…]
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:
1. Beschreibung des Vorhabens:
a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,
b) Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden,
2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen, sowie
3. Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.
Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 hat sich die Beschreibung auf die voraussichtliche wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraums (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, zu beziehen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann hierbei verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Vorhabens oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.
(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
[…]“
„Änderungen
§ 3a (1) Änderungen von Vorhaben,
1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;
2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.“
1.2. Z 43 von Anhang 1 des UVP-G 2000 lautet:
| Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
Z 43 |
| a) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab folgender Größe: 48 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze 65 000 Mastgeflügelplätze 2 500 Mastschweineplätze 700 Sauenplätze | b) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E ab folgender Größe: 40 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze 42 500 Mastgeflügelplätze 1 400 Mastschweineplätze 450 Sauenplätze Betreffend lit. a und b gilt: Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt. |
1.3. Anhang 2 des UVP-G 2000 lautet:
Kategorie | Schutzwürdiges Gebiet | Anwendungsbereich |
A | besonderes Schutzgebiet | nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU , ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU , ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten |
B | Alpinregion | Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975) |
C | Wasserschutz- und Schongebiet | Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 |
D | Belastetes Gebiet (Luft) | gemäß § 3 Abs. 8 festgelegte Gebiete |
E | Siedlungsgebiet | in oder nahe Siedlungsgebieten. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind: 1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten), 2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen. |
1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben.
2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Der Beschwerdeführer ist eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation (II.4.). Er ist daher gemäß § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem festgestellt wurde, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, legitimiert. Die Beschwerde erfolgte auch rechtzeitig.
3. Zur Begründetheit der Beschwerde:
3.1. Zur Abgrenzung des streitgegenständlichen Vorhabens und dessen Einordnung als Neu- oder Änderungsvorhaben:
3.1.1. Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde von einem Neuvorhaben (selbständigen Vorhaben) des Erstmitbeteiligten in der Marktgemeinde XXXX aus. In der Beschwerde wurde dagegen jedoch vorgebracht, dass es sich beim streitgegenständlichen Vorhaben um ein „einheitliches Vorhaben“ mit dem Bruder des Erstmitbeteiligten, XXXX junior, handeln würde, insbesondere, weil das streitgegenständliche Vorhaben auf dem elterlichen Grundstück errichtet werden solle. Außerdem widerspreche es der Lebenserfahrung und der landwirtschaftlichen Praxis, dass ein weichender Erbe eine Hofneugründung direkt neben bzw. nur wenige Meter vom Stall des Bruders entfernt vornehme. Auch rügte der Beschwerdeführer, dass von unrichtigen Angaben zum gegenständlichen Vorhaben ausgegangen wurde und es mehrere Indizien dafür gebe, dass versucht werde, die Bestimmungen des UVP-G 2000 zu umgehen. Überhaupt handle es sich aus Sicht des Beschwerdeführers um ein Projekt, für welches jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Es sei nicht ausreichend geprüft worden, ob nicht der Schwellenwert von 65.000 Masthühnerplätzen bereits durch das Vorhaben überschritten werde.
3.1.2. Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht ist.
3.1.3. Was unter einem „Vorhaben“ im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G zu verstehen ist, ergibt sich aus der Begriffsdefinition in § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 (vgl. VwGH 21.12.2017, Ro 2015/06/0018, Rz. 16). Aufgabe des Ermittlungsverfahrens in einem solchen Verfahren ist dabei ausschließlich die Beantwortung der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens, aber nicht seine Genehmigungsfähigkeit oder die Erforderlichkeit von Auflagen und Projektmodifikationen (vgl. VwGH 26.04.2011, 2008/03/0089).
3.1.4. Die Prüfung der Frage einer möglichen UVP-Pflicht hat nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen zu erfolgen (vgl. VwGH 28.02.2018, Ra 2018/06/0023, Rz. 6). Maßgeblich ist dabei ferner der Wille des Projektwerbers, ein Vorhaben in gewisser Weise auszuführen (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0006, Rz. 26).
3.1.5. Vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens und der dargestellten Rechtsprechungslinien ist daher zunächst zu prüfen, ob es sich beim streitgegenständlichen Vorhaben möglicherweise um die Änderung eines (bestehenden) Vorhabens i.S.d. § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 oder gar um ein Neuvorhaben handelt, das bereits für sich genommen die Schwelle gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Z 43 lit. a UVP-G 2000 überschreitet:
3.1.6. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung eines „Neuvorhabens“ von einem „Änderungsvorhaben“ nach dem UVP-G 2000 darauf an, ob ein bestehendes Vorhaben und ein neues Vorhaben im Falle einer gemeinsamen Neuplanung als ein „Vorhaben“ im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G anzusehen wären. Ist dies zu bejahen, dann wäre auch das neue Vorhaben – hier das streitgegenständliche Vorhaben – als (eine) Änderung des bestehenden Vorhabens zu qualifizieren (vgl. das noch zur damaligen Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 4 UVP-G i.d.F. BGBl I 1993/697 ergangene, jedoch auf die geltenden Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 und 3a UVP-G 2000 übertragbare Erkenntnis VwGH 99/06/0164). Das bei dieser Prüfung heranzuziehende, „bestehende“ Vorhaben muss dabei jedenfalls, wenn auch nicht gemäß dem UVP-G 2000, bereits rechtskräftig genehmigt oder bewilligt sein (vgl. VwGH 22.10.2008, 2007/06/0066 sowie VfGH 26.02.2018, E2796/2017).
3.1.7. § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 definiert ein „Vorhaben“ als die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Dabei kann ein „Vorhaben“ eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Die Grundsätze zur Frage der Abgrenzung eines Vorhabens im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 sind auch für die Abgrenzung der Frage, welche Maßnahmen der Änderung eines Vorhabens zuzurechnen sind, heranzuziehen. Der Vorhabensbegriff ist grundsätzlich weit zu sehen (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Voraussetzung, dass mehrere Anlagen und/oder Eingriff einem „Vorhaben“ zugerechnet werden ist jedoch stets, dass diese Anlagen und/oder Eingriffe sowohl in einem räumlichen als auch in einem sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011], § 2, Rz. 25).
3.1.8. Für das Vorliegen eines – sachlichen – Zusammenhangs i.S.d. § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das Verfolgen eines zusammenhängenden Zwecks zweier Vorhaben ausschlaggebend (vgl. etwa VwGH 29.03.2017, Ro 2015/05/022, Rz. 70, m.w.N.). Ob ein solcher Zusammenhang vorliegt oder nicht, kann allerdings nicht allgemein, sondern nur individuell von Fall zu Fall beurteilt werden, weswegen stets auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen ist (vgl. dazu VwGH 28.04.2016, Ra 2015/07/0175, Rz. 25). Entscheidende Kriterien können bei der Beurteilung etwa der baulich/räumliche Zusammenhang, die verkehrsmäßige Erschließung oder auch ein einheitlicher Betriebszweck einzelner Anlagen sein (vgl. VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129). Einzubeziehen sind auch jene Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären (vgl. etwa VwGH, 25.09.2018, Ra 2018/05/0061, Rz. 51, m.w.N.). Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es dabei ebenso nicht an (etwa VwGH 28.04.2016, Ra 2015/07/0175, Rz. 25).
3.1.9. Hinter dem – wie dargestellt weit zu sehenden – Begriff des „Vorhabens“ nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 und seinem in der Rechtsprechung geprägten Verständnis steht das Ziel, die Umgehung einer Umweltverträglichkeitsprüfung durch Aufteilung eines Gesamtvorhabens auf einzelne Teile zu verhindern. (Unsachliche) Dispositionen auf Projektwerberseite sollen keine Flucht aus der Umweltverträglichkeitsprüfung ermöglichen (vgl. VwGH 28.04.2016, Ra 2015/07/0175, Rz. 23).
3.1.10. Im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat sich allerdings auch die Prüfung, ob das bei der Baubehörde zur Bewilligung eingereichte Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang zu einem bestehenden Vorhaben steht, auf eine Grobprüfung zu beschränken, d.h. in Umfang und Tiefe beschränkte Ermittlungsschritte (vgl. zum Grobprüfungscharakter und dessen Geltung insbesondere auch für eine u.U. durchzuführende Einzelfallprüfung ein einem Feststellungsverfahren etwa VwGH 16.05.2016, Ra 2016/04/0027 m.w.N., sowie betreffend die Beurteilung des Vorliegens eines „einheitlichen“ Vorhabens VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0141, Rz. 35 f).
3.1.11. Da der Gesetzgeber – und Bedenken ob der Verfassungs- oder Unionsrechtskonformität dieser Vorgabe sind beim Bundesverwaltungsgericht nicht entstanden – gemäß § 3 Abs. 7 sowie § 40 Abs. 4 UVP-G 2000 auch von der Erlassung der Feststellungsentscheidung durch die Verwaltungsbehörde wie das Verwaltungsgericht nach jeweils spätestens sechs Wochen ausgeht, sind – als Leitlinie – im Regelfall jene Ermittlungstätigkeiten zu sehen, welche in einem etwas unter sechs Wochen liegenden Zeitraum abgeschlossen werden können (zur grundsätzlichen Pflicht auch des Verwaltungsgerichts, Ermittlungstätigkeiten trotz der gesetzlich vorgesehenen sechswöchigen Frist durchzuführen vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, Rz. 4.2.2.).
3.1.12. Trotz der im Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 beschränkten Prüftiefe und –weite ist dennoch der Frage einer allfälligen Umgehung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besonderes Augenmerk zu schenken (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0141, Rz. 35).
3.1.13. Angesichts der Beschwerdeausführungen hat das Bundesverwaltungsgericht zu möglichen Tatsachen, aus denen ein einheitliches Vorhaben folgen könnte, über die diesbezüglich von der belangten Behörde gesetzten Schritte hinaus (diese beschränkte sich im Wesentlichen auf eine schriftliche Eingabe des Erstmitbeteiligten vom 08.01.2019, s. Bescheid, S. 30) durch – förmliche – Vernehmungen des Erstmitbeteiligten und (getrennt) von Zeugen – also unter Aussage- und Wahrheitspflicht – weiter ermittelt (VHS, S. 10) und darauf aufbauend ergänzende Sachverhaltsfeststellungen getroffen (II.2.2.). Eine noch weitergehende Ermittlungstätigkeit durch Einholung – auch – etwa eines agrartechnischen Gutachtens („sachverständige landtechnische Begutachtung“), wie vom Beschwerdeführer als erforderlich angesehen, ginge demgegenüber allerdings über den Grobprüfungscharakter des Verfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hinaus. Eine (sinnvolle) Überprüfung der Buchhaltung wiederum, wie von der beschwerdeführenden Organisation ebenso ins Treffen geführt, wäre demgegenüber mangels vorgenommener Betriebsaufnahme des Vorhabens durch den Erstmitbeteiligten (noch) gar nicht möglich.
3.1.14. Vor dem Hintergrund des nunmehr festgestellten Sachverhalts war fallbezogen zu erwägen:
3.1.15. Bei Gesamtbetrachtung des festgestellten Sachverhalts (II.2.2.) mangelt an einem „sachlichen Zusammenhang“ zwischen den – bereits genehmigten bzw. bewilligten – Vorhaben des Bruders und des Vaters des Erstmitbeteiligten und dem streitgegenständlichen Vorhaben: So möchte sich der Erstmitbeteiligte mit dem streitgegenständlichen Vorhaben eine eigenständige wirtschaftliche Existenz aufbauen, wobei keinerlei betriebliche Zusammenarbeit, etwa durch die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur oder eines Maschinenparks mit den erwähnten existierenden Vorhaben geplant ist. Auch kann das streitgegenständliche Vorhaben unabhängig von den bestehenden Vorhaben betrieben werden. Ein einheitlicher Betriebszweck oder ein Gesamtkonzept der Vorhaben folgt – trotz der nicht zu übersehenden räumlichen Situierung – aus den festgestellten Tatsachen nicht (vgl. dazu auch bei Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011], § 2, Rz. 31 und dazu auch Altenburger, Kommentar zum Umweltrecht, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 2, Rz. 14 und Rz. 26, die neben der deklarierten Absicht des Projektwerbers (der Projektwerber) als maßgebliche, für einen einheitlichen Betriebszweck sprechende Indizien z.B. gemeinsam genutzte Anlagenteile, gemeinsame Dispositionsbefugnisse, gemeinsame Verkehrskonzepte, gemeinsame Planung, eine gemeinsame Vermarktung, der einheitliche optische Eindruck u.s.w. nennen, allerdings auch auf die Notwendigkeit einer entsprechend verdichteten Indizienlage bei einer Gesamtbetrachtung hinweisen; in diese Richtung gehend auch Altenburger/Berger, UVP-G2, § 3a Rz. 7, die eine bloß geringe räumliche oder wirtschaftliche Trennung als unschädlich für die Annahme eines – zumindest – sachlichen Zusammenhangs bei der Beurteilung, ob es sich um ein Änderungsvorhaben handelt, sehen).
3.1.16. Auf das Vorliegen eines „räumlichen Zusammenhangs“, den der Beschwerdeführer aufgrund der gleichlautenden Adressen des streitgegenständlichen Vorhabens wie auch der Vorhaben des Vaters und des Bruders des Erstmitbeteiligten – zu Recht – als indiziert erachtete, kommt es damit für die Beurteilung, ob ein Neu- oder Änderungsvorhaben vorliegt, nicht mehr an.
3.1.17. Auch ist aus den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachen zur Inanspruchnahme einer öffentlichen Förderung, aus einer Gesellschaft mit Sitz am Vorhabensstandort wie auch derjenigen, dass das streitgegenständliche Vorhaben räumlich unmittelbar neben den bestehenden Vorhaben des Vaters und des Bruders des Erstmitbeteiligten verwirklicht werden soll, angesichts des festgestellten Substrats zu einer möglichen betrieblichen Kooperation zwischen dem Erstmitbeteiligten und weiteren Personen (II.2.2.) nicht auf eine Absicht der Umgehung gesetzlicher Schwellenwerte zu schließen. Dies trifft auch zu, wenn man die Tatsache (noch) nicht vorhandener Betriebsmittel für die Umsetzung des Vorhabens beachtet. Schließlich ergaben sich auch sonst für das Bundesverwaltungsgericht – wie oben dargelegt bei entsprechenden amtswegigen Ermittlungstätigkeiten – keine Anhaltspunkte für eine Umgehungsabsicht.
3.1.18. Da aber zu den Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens auf die Umwelt ohnedies eine Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 (und auch nicht bloß gemäß § 3 Abs. 4 leg. cit.) durchzuführen war, wäre eine Umgehung nur für den Fall denkbar, dass zum streitgegenständlichen Vorhaben zusätzliche Haltungen einschlägiger Tierarten – und zwar als Bestandteil dieses Vorhabens – hinzuzuzählen wären. Dann könnte die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 Abs. 1 oder § 3a Abs. 1 Z 1, jeweils i.V.m. Anhang 1 Z 43 lit. a UVP-G 2000 auch ohne eine erhebliche schädliche, belästigende oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt ergebende Einzelfallprüfung erforderlich sein. Für die Annahme einer solchen Umgebungsabsicht allerdings gibt es, wie zuvor ausgeführt, keine Veranlassung.
3.1.19. Auch, wie von der beschwerdeführenden Organisation ebenfalls gerügt, die Berücksichtigung der in den vergangenen fünf Jahren vor dem Entscheidungszeitpunkt genehmigten Kapazitäten samt der Kapazität des streitgegenständlichen Vorhabens – bezogen auf die Betriebe von XXXX , senior und junior, – gemäß § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 würde zu nicht mehr als der Pflicht zur Durchführung einer Einzelfallprüfung zu den Umweltauswirkungen führen („gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3“).
3.1.20. Damit ist die belangte Behörde aber im Ergebnis in rechtsrichtiger Weise davon ausgegangen (s. Pkt. C.III. des Bescheids), dass es sich beim streitgegenständlichen Vorhaben um keine Änderung der bereits bestehenden, von XXXX , senior und junior, betriebenen Vorhaben, oder zumindest eines davon, sondern um ein Neu-Vorhaben handelt. Dieses soll im Wesentlichen dem Betrieb einer Anlage mit 39.900 Mastgeflügelplätzen dienen.
3.1.21. Nun war über die auch für ein solches Vorhaben strittige Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Folgendes zu erwägen:
3.2. Zur Pflicht, für das streitgegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen:
3.2.1. Die beschwerdeführende Umweltorganisation bringt grundlegend und unter Hinweis auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-392/96 vom 21.09.1999 vor, dass nach der Richtlinie 2011/92/EU (in Folge: „UVP-RL“) immer dann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre, wenn von einem Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen erwartet werden. Andere aufgestellte Kriterien, wie Schwellenwerte, seien hingegen unbeachtlich. Weiters bringt sie vor, dass man als Organisation unmittelbar selbst betroffen sei. Dies im Hinblick auf die Auswirkungen auf einen geschützten Landschaftsteil. Weiters ließe das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt erwarten, ohne dass dies im bisherigen Verfahren einer Beurteilung unterzogen worden sei. Es bedürfe aus Sicht der beschwerdeführenden Organisation einer vertiefenden Erhebung und Beurteilung auf die Schutzgüter menschliche Gesundheit, Boden, Wasser, Fauna und Flora. Das Vorhaben bewirke in einem feinstaubbelasten Gebiet auch eine Erhöhung der Feinstaubbelastung, ohne dass dies berücksichtigt worden sei. Im Hinblick auf die Schutzgebiets- und Biotopausweisung sei aus Sicht der Organisation wiederum eine vertiefte immissionstechnische Beurteilung erforderlich.
3.2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.
3.2.3. Nach Anhang 1 Z 43 Spalte 2 lit. a) UVP-G 2000 unterliegen Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab einer Größe von 65.000 Mastgeflügelplätzen einer UVP-Pflicht. Die Z 43 Spalte 3 lit. b) des Anhang 1 UVP-G 2000 legt für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E ab einer Größe von 42.500 Mastgeflügelplätzen eine UVP-Pflicht fest.
3.2.4. Gemäß Anhang 2 des UVP-G 2000 sind schutzwürdigen Gebiete der Kategorie C „Wasserschutz- und Schongebiete“ gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 und solche der Kategorie E „Siedlungsgebiete“. Als „Nahebereich eines Siedlungsgebietes“ gilt ein Umkreis von 300m um das Vorhaben, in dem Grundstücke entsprechend den Z 1 und 2 näher festgelegt sind.
3.2.5. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 normiert, dass die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1 die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen hat, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigen Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertens aufweist.
3.2.6. Wenn die beschwerdeführende Umweltorganisation argumentiert, dass es im Hinblick auf die Pflicht, für ein Vorhaben wie das streitgegenständliche eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gemäß der UVP-RL ausschließlich auf dessen (erhebliche) Umweltauswirkungen und nicht die Überschreitung von festgelegten Schwellenwerte ankomme, ist sie nicht im Recht:
3.2.7. So sind gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I UVP-RL Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als 85 000 Plätzen für Masthähnchen und -hühnchen, 60 000 Plätzen für Hennen, 3 000 Plätzen für Mastschweine (das sind Schweine über 30kg) oder 900 Plätzen für Sauen jedenfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Bei sonstigen Anlagen zur Intensivtierhaltung hingegen können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Z 1 lit. e leg. cit. bestimmen, ob das Projekt einer solchen Prüfung unterzogen werden muss. Diese treffen eine solche Entscheidung nach Art. 4 Abs. 2 zweiter und dritter Satz anhand einer Einzelfalluntersuchung oder von ihnen festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien, wobei sie auch beide Verfahren, also eine Kombination aus Schwellenwerten und Kriterien sowie einer Einzelfalluntersuchung anwenden können.
3.2.8. Art. 4 Abs. 2 UVP-RL räumt den Mitgliedstaaten in Bezug auf deren Anhang II und der darin genannten Aktivitäten also einen Ermessensspielraum ein. Dieser Spielraum wird allerdings durch die in Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, und nur diese dürfte die beschwerdeführende Organisation vor Augen gehabt haben, dass Vorhaben, bei denen u.a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor der Erteilung einer Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen sind. Ein Mitgliedstaat, der Schwellenwerte bzw. Kriterien nun so festlegt, dass in der Praxis alle Vorhaben einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, würde somit seinen Wertungsspielraum überschreiten, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Vorhaben wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, Rz. 37f, m.w.N., u.a. die Entscheidung EuGH 28.2.2018, Rs. C-117/17 , Comune di Castelbellino).
3.2.9. Dass der nationale Gesetzgeber mit den in Anhang 1 Z 43 festgelegten Schwellenwerten und Kriterien bei Zusammenschau mit den Vorgaben in den §§ 3 und 3a UVP-G 2000 den zuvor dargestellten Ermessensspielraum überschritten hätte, erschließt sich für das erkennende Gericht allerdings nicht (vgl. dazu VwGH 08.05.2003, 2001/06/0140, zum seitdem im Hinblick auf Intensivtierhaltungsanlagen unverändert gebliebenen unionsrechtlichen Rahmen). Auch enthielt das diesbezügliche Beschwerdevorbringen keinerlei nähere Anhaltspunkte, wonach es in der Praxis zu einer Ausnahme aller Vorhaben von Tierhaltungsanlagen einer bestimmten Art, jedoch mit erheblichen Umweltauswirkungen durch genau solche, kommt.
3.2.10. Das gegenständliche Vorhaben liegt weder in einem schutzwürdigen Gebiet der „Kategorie C“, noch in einem solchen der „Kategorie E“, so dass der Tatbestand des Anhangs 1 Z 43 Spalte 3 lit. b) UVP-G 2000 nicht zur Anwendung kommt. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, das streitgegenständlichen Vorhaben liege in einem „ohnehin bereits feinstaubbelasteten Gebiet“, ist anzumerken, dass ein allfälliges Schutzgebiet der Kategorie D „belastetes Gebiet – Luft“ vom Tatbestand der Z 43 Spalte 3 lit. b) Anhang 1 UVP-G 2000 nicht umfasst ist bzw. die vom Beschwerdeführer offenkundig gemeinte Steiermärkische Luftreinhalteverordnung 2011 (kundgemacht mit LGBl. 2012/2) auch gemäß dem IG-L und nicht gemäß § 3 Abs. 10 UVP-G 2000 erlassen wurde.
3.2.11. Somit ist zu prüfen, ob das beantragte Projekt nach Anhang 1 Z 43 Spalte 2 lit. a) UVP-G 2000 einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Das streitgegenständliche Vorhaben zur Mastgeflügelhaltung erreicht mit den vorgesehenen 39.900 Plätzen für sich genommen jedoch – unbestrittenermaßen – den in Anhang 1 Z 43 Spalte 2 lit. a) genannten Schwellenwert nicht.
3.2.12. Nun ist die belangte Behörde bereits aufgrund eigener Ermittlungstätigkeiten zum Schluss gekommen, dass die Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens im Hinblick auf additive und kumulative Überlagerungseffekte von Geruchs- wie Schallauswirkungen mit denen auch anderer Vorhaben in der Umgebung des streitgegenständlichen Vorhabens darauf zu prüfen ist, ob aufgrund dieser Auswirkungen mit erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.
3.2.13. Die Erforderlichkeit der Prüfung sonstiger Auswirkungen auf die Umwelt verneinte die belangte Behörde allerdings mit dem Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (konkret BVwG 05.10.2017, W118 2169201-1, und BVwG 04.11.2014, W155 2000191-1/14E), wonach eine „Fokussierung auf besonders problematische Bereiche“ zu erfolgen hätte, was bei Intensivtierhaltungen der „Geruch“ wäre. Auswirkungen auf andere Schutzgüter seien hingegen nicht zu prüfen gewesen (s. Beschwerdevorlage, S. 3). Mit dieser Rechtsansicht in ihrer Allgemeinheit verkannte die belangte Behörde allerdings die geltende Rechtslage, was die beschwerdeführende Umweltorganisation grundsätzlich zu Recht monierte:
3.2.14. So ist die hinsichtlich der Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zunächst maßgebliche Frage, ob die zusammengerechneten Kapazitäten der verschiedenen, im räumlichen Zusammenhang stehenden, gleichartigen Vorhaben den jeweiligen Schwellenwert erreichen, sodass die Einzelfallprüfungspflicht ausgelöst wird (vgl. VwGH 12.06.2019, Ra 2017/06/0030). Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob einzelne Vorhaben in einem solchen räumlichen Zusammenhang stehen, ist, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinn kumulativer und additiver Effekte kommen kann. Entscheidend ist dabei jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden, was schutzgutbezogen zu beurteilen ist (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0005, Rz. 56, m.w.N.). So können Wechselwirkungen von Auswirkungen jener Vorhaben, die schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stehen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/05/0005, Rz. 38).
3.2.15. Die in die Einzelfallprüfung einzubeziehenden Vorhaben müssen allerdings weder eine bestimmte Mindestgröße aufweisen noch einen bestimmten Mindestbeitrag zu den zu prüfenden Umweltauswirkungen leisten. Vielmehr sind für diese Prüfung alle gleichartigen Vorhaben in jenem Bereich, in dem sich die von ihnen bewirkten maßgeblichen Umweltauswirkungen erwartungsgemäß überlagern werden, beachtlich, und dies unabhängig von dem von ihnen jeweils verursachten Beitrag zu den betreffenden Umweltauswirkungen (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0005, Rz. 57, m.w.N.). Einzubeziehen in die Prüfung sind allerdings bestehende oder genehmigte Vorhaben oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach den §§ 4 oder 5 UVP-G 2000 früher beantragt wurden (VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, Rz. 40, m.w.N.).
3.2.16. Wie zuvor bereits dargestellt erreicht das streitgegenständliche Vorhaben mit 39.900 Mastgeflügelplätze für sich nicht den in Anhang 1 Z 43 Spalte 2 lit. a) UVP-G 2000 genannten Schwellenwert von 65.000 Mastgeflügelplätzen. Es weist jedoch eine Kapazität von mehr als 25% des Schwellenwertes auf, nämlich 61,38% dieses Schwellenwertes. Es verbleibt somit zu prüfen, ob aufgrund des festgestellten Sachverhalts die Schwelle des Tatbestands der Z 43 Spalte 2 lit. a) des Anhangs 1 UVP-G 2000 gemeinsam mit anderen in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben überschritten wird:
3.2.17. Nach den Sachverhaltsfeststellungen kommt es jedenfalls im Hinblick auf Auswirkungen durch Gerüche, also zum Schutzgut Mensch, zu einer Addition bzw. Kumulation der Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens mit anderen beachtlichen Vorhaben, konkret jener von XXXX junior und senior (II.3.2.1.).
3.2.18. Die in Anhang 1 Z 43 Spalte 2 lit. a UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte werden bereits durch das streitgegenständliche Vorhaben (61,38%) und den bestehenden Betrieb von XXXX junior (60,92%) deutlich überschritten, so dass zu beurteilen ist, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens mit den erwähnten anderen Vorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist.
3.2.19. Bei einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ist jedoch – und dies im Unterschied zu einer derartigen Prüfung etwa gemäß § 3 Abs. 4 leg. cit. – grundsätzlich eine – wenngleich in Tiefe und Weite beschränkte – Prüfung der Auswirkungen eines Vorhabens auf alle die „Umwelt“ im Verständnis des UVP-G 2000 ausmachende, also in dessen § 1 Abs. 1 Z 1 genannten, Schutzgüter durchzuführen (vgl. etwa, e contrario, VwGH 25.09.2018, Rz. 42).
3.2.20. Das Bundesverwaltungsgericht hat sohin die Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde zu möglichen Auswirkungen auf die Umwelt ergänzt. Dies einerseits durch den Auftrag an den bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen für Luftreinhaltung, sein Gutachten zu ergänzen. Ebenso holte das Bundesverwaltungsgericht weitere Gutachten zu möglichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser und biologische Vielfalt ein (s. dazu bereits oben III.3.1.ff). Im Hinblick auf die im Sinne einer Grobprüfung zu den Auswirkungen auf die Schutzgüter von den Sachverständigen jeweils zu ermittelnden Tatsachen orientierte sich das Bundesverwaltungsgericht dabei auch am UVP-Screening-Leitfaden der Europäischen Kommission (Environmental Impact Assessment of Projects – Guidance on Screening [2017], abrufbar hier: https://ec.europa.eu/environment/eia/pdf/EIA_guidance_Screening_final.pdf , abgerufen am 04.08.2020, darin insbesondere S. 42ff) wie auch des damaligen Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spezifisch zu Intensivtierhaltungsanlagen (BMLFUW, Leitfaden UVP für Intensivtierhaltungen [aktualisierte Fassung 2011], abrufbar hier: https://www.bmlrt.gv.at/umwelt/betriebl_umweltschutz_uvp/uvp/materialien/leitfaeden.html , abgerufen am 04.08.2020, S. 15ff).
3.2.21. Von erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt ist dann auszugehen, wenn die Auswirkungen der Vorhaben aufgrund ihrer Schwere und ihres Gewichtes geeignet sind, das ökologische Gleichgewicht erheblich und nachteilig zu beeinflussen; insbesondere, wenn ein Schutzgut erheblich beeinträchtigt wird (vgl. Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, UVP-G § 3, Rz. 11 mit Verweis auf US 26.1.2004, 9A/2003/19-30 [Maishofen]). Dabei sind die für die Genehmigung von Vorhaben entwickelten Irrelevanzgrenzen (Schwellenwertkonzept) auch bei der Einzelfallprüfung heranzuziehen (vgl. Altenburger/Berger, UVP-G, § 3, Rz. 11).
3.2.22. Ob mit erheblichen belästigenden, belastenden oder schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ist auf sachverständiger Grundlage zu klären (VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144; Altenburger, Kommentar Umweltrecht2, § 3, Rz. 33). Die Prüfung der Umweltauswirkungen nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat dabei auch nicht abstrakt, sondern auf den jeweiligen Einzelfall abstellend zu erfolgen, d.h. es ist eine fallspezifische Gefährdungsprognose zu erstellen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, Rz. 34). Bei der Frage der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich allerdings kein alleiniges Abstellen auf Schwellenwerte in Betracht (VwGH 24.01.2017, Ra 2015/05/0035, unter Hinweis auf VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153, m.w.N.).
3.2.23. Ebenfalls in eine – wie im gegenständlichen Fall – erforderliche Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 einzubeziehen sind die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 leg. cit. angeführten Kriterien (vgl. auch VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0068, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH), und so insbesondere auch die Auswirkungen auf ökologisch sensible Gebiete (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0005 Rz. 66f).
3.2.24. Zu den Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens auf die Umwelt, konkret des Schutzguts Mensch, durch Schall war festzustellen (II.3.1.1.ff), dass die diesbezüglichen zusätzlichen Emissionen sich ausschließlich in Richtung Norden ausbreiten und es jedenfalls keine relevanten additiven und kumulativen Effekte mit den Vorhaben XXXX , junior und senior, gibt. Bezogen auf das Schutzgut Mensch kommt es danach aus fachlicher Sicht durch das streitgegenständliche Vorhaben in Bezug auf Lärm zu keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen.
3.2.25. Festzustellen war aufgrund sachverständiger Ermittlungsergebnissen weiters, dass es im Hinblick auf Geruchsauswirkungen, also auch das Schutzgut Mensch betreffend, des streitgegenständlichen wie auch anderer zu berücksichtigender Vorhaben zu keiner Überschreitung der Geruchsstoffkonzentration von 1 GE/m3 kommt. Ebenso, dass aus fachlicher Sicht mit keinen erheblichen belästigenden, belastenden oder schädlichen Auswirkungen zu rechnen ist (II.3.1.5.f).
3.2.26. Zu den Auswirkungen auf die Luft wiederum war festzustellen, dass es aus fachlicher Sicht durch Emissionen von Staubpartikel der Fraktion PM10 zu keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen durch PM10 auf das Schutzgut Mensch kommt.
3.2.27. Zu beachten ist, dass es sich bei der Luft um ein eigenständiges Schutzgut nach dem UVP-G 2000 handelt. Dieses dient nicht ausschließlich dem Schutz des Menschen vor Auswirkungen von Luftschadstoffen (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0061, Rz. 44f mit Hinweisen u.a. auf das Schrifttum). Doch unterschreiten fallbezogen die zusätzlichen Belastungen durch Ammoniak auf betroffene Wald- und Gebüschgürtel nach Kumulationsprüfung die in der Zweiten Verordnung gegen forstschädliche Verunreinigungen herangezogenen maximalen Halbstundenmittelwerte. Durch Unterschreitung des „Critical Levels“ für Ammoniak bleiben auch die Auswirkungen auf ein besonderes Schutzgebiet (ausgewiesenes Natura 2000-Gebiet [bzw. FFH-Gebiet]) aus fachlicher Sicht im irrelevanten Ausmaß (II.3.2.2.).
3.2.28. Dabei steht der Rückgriff auf die im Vorabsatz erwähnte, in Durchführung von § 48 ForstG 1975 erlassene Verordnung und darin enthaltene Grenz- bzw. Richtwerte wie auch eines „Critical Levels“ in Zusammenschau mit den übrigen, einzelfallbezogenen Ausführungen in den die Grundlage für die getroffenen Feststellungen bildenden sachverständigen Ermittlungsergebnissen für die Beurteilung der Auswirkungsintensität auf das Schutzgut Luft im Einklang mit den oben erwähnten Rechtsprechungslinien des Verwaltungsgerichtshofs.
3.2.29. Zu den Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser war festzustellen, dass besonders geschützte Gebieten wie Grundwasserschutz- oder -schongebiete durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht berührt werden. Ebenso ist eine Beeinflussung des grundwasserwirtschaftlich bedeutenden Tiefengrundwasserkörpers aufgrund der hydrogeologischen Eigenschaft der Lage des streitgegenständlichen Vorhabens auszuschließen. Auch sonst, etwa durch die Lagerung von Stoffen, ist eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu prognostizieren (II.3.3.1. bis II.3.3.3.).
3.2.30. Aufgrund von sachverständigen Ermittlungsergebnissen – des beigezogenen Sachverständigen für Luftreinhaltung und darauf aufbauend dem herangezogenen Sachverständigen für Naturschutz – war festzustellen, dass aufgrund von Errichtung und Betrieb des Vorhabens bezogen auf das Schutzgut Biologische Vielfalt nicht mit dem Verlust oder der Entwertung von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen zu rechnen ist (II.3.4.2.).
3.2.31. Der Sachverständige für Naturschutz führte dabei insbesondere aus, dass bei Beachtung der Grenzen der Grobprüfung nur geschlussfolgert werden könnte, dass es durch die Hintergrundbelastung wie auch kumulative Einträge insgesamt zu einer Stickstoffdeposition komme, die sowohl unterhalb wie auch oberhalb eines für den grundsätzlich betroffenen Lebensraumtyp langfristig verträglichen Werts liegen könne. Eine genaue Beurteilung wäre nur auf Grundlage einer vollständigen Berechnung der Stickstoff-Deposition und einer vegetations-ökologischen Bewertung der betroffenen Fläche und ihrer spezifischen Sensibilität möglich, was aus fachlicher Sicht allerdings die Grenzen einer Grobprüfung überschreiten würde.
3.2.32. Der Sachverständige für Naturschutz zog allerdings – wie bereits der Sachverständige für Luftreinhaltung – in einem weiteren Schritt das in der Bundesrepublik Deutschland verwendete „Abschneidekriterium“ heran und verwies dabei auf einen gemeinsamen Bericht zweier (deutscher) Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaften (LAI/LANA, Hinweise zur Prüfung von Stickstoffeinträgen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung für Vorhaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz – Stickstoffleitfaden BImSchG-Anlagen [2019], abrufbar hier: https://www.umweltministerkonferenz.de/umlbeschluesse/umlaufBericht2019_12.pdf , abgerufen am 03.08.2020; s. dazu bereits oben III.3.2.8. und III.3.4.5.).
3.2.33. Das genannte Kriterium wird in diesem Bericht als Instrument zur Beurteilung dargestellt, ob ein Natura-2000-Gebiet durch bestimmte Stickstoffeinträge i.S.d. § 34 Abs. 1 deutsches Bundesnaturschutzgesetz erheblich beeinträchtigt wird (s. die Begriffsbestimmung auf S. 19 dieses Berichts). Bei Unterschreitung dieses – absoluten – Kriteriums durch den Stickstoffeintrag könne davon ausgegangen werden, dass sehr geringe zusätzliche Mengen Stickstoffeintrag im Kontext des Gesamteintrags von Stickstoff nicht als ursächlich für eine negative Veränderung anzusehen sind (s. S. 6 des Berichts).
3.2.34. Nun kann aus Sicht des erkennenden Gerichts das erwähnte „Abschneidekriterium“ jedoch auch für die Beurteilung herangezogen werden, mit welchen Auswirkungen (insbesondere welcher Intensität) auf das Schutzgut „Biologische Vielfalt“ als Teil der zu beurteilenden Auswirkungen auf die Schutzgüter i.S.d. § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 der Umwelt zu rechnen ist. So kann die Wahrscheinlichkeit erheblicher Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet i.S.d. Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL bei einer Einzelfallbeurteilung i.S.d. Art. 4 Abs. 2 UVP-RL von wesentlicher Bedeutung sein. Wenn etwa nach der erwähnten Bestimmung der FFH-RL eine Naturverträglichkeitsprüfung für ein Projekt erforderlich ist, dann wird die Bestimmung von wahrscheinlich erheblichen Auswirkungen im Screening-Verfahren für ein Vorhaben nach Anhang II der UVP-Richtlinie im Regelfall damit bereits vorweggenommen („preempted“, vgl. in dem bereits oben erwähnten Screening-Leitfaden zur UVP-RL [2017], S. 67). § 34 Abs. 1 der erwähnten Vorschrift im deutschen Bundesnaturschutzrecht wiederum setzt Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL in nationales Recht um.
3.2.35. Das „Abschneidekriterium“ ist, wie auch die Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht plausibel darlegten, mit dem „Irrelevanzkriterium“ nach § 20 Abs. 3 Z 1 IG-L vergleichbar (zu diesem etwa VwGH 27.03.2007, 2005/06/0265). Bei der Heranziehung zur Einzelfallprüfung bedarf es allerdings – schon im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs –der Einbettung in eine einzelfallspezifische, sachverständige Beurteilung (s. auch VHS, S. 24). Eine solche wurde, wobei der Grobprüfungscharakter eines Verfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu berücksichtigen war, fallbezogen auch unter Rückgriff auf das erwähnte Kriterium, durchgeführt (s. OZ 24 des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakts sowie die dazugehörige Erörterung in der mündlichen Verhandlung, VHS S. 19ff und S. 22f).
3.2.36. Im Ergebnis ist auch nach dem aufgrund ergänzender Ermittlungstätigkeiten festgestellten Tatsachensubstrat (s. oben IV.3.2.24., IV.3.2.25., IV.3.2.26., IV.3.29. und IV.3.2.30.) mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt i.S.d. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu rechnen. Dies betrifft auch die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch, gegenständlich durch Auswirkungen in Form von Schall, Geruch sowie Einwirkungen auf die Umgebungsluft. So die beschwerdeführende Organisation unter einer „vertiefenden Erhebung“ der „menschlichen Gesundheit“ auch noch eine humanmedizinische Beurteilung als erforderlich ansieht ist darauf hinzuweisen, dass eine solche – jedenfalls fallbezogen angesichts der Ausführungen der bei- bzw. herangezogenen Sachverständigen zu den Intensitäten der Auswirkungen – den Rahmen der in einem Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 bloß durchzuführenden Grobprüfung verlassen würde (vgl. dazu VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0061, Rz. 45)
3.3. Zu sonstigen relevanten Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
3.3.1. In mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verwies die beschwerdeführende Organisation auf eine Entscheidung dieses Gerichts vom 13.10.2016 zu Zl. W143 2009324-1 und führte aus, das Bundesverwaltungsgericht hätte in dem dortigen, ihrer Meinung nach gleich gelagerten Fall, den Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen (vgl. VHS S. 10f). Dies hätte auch im gegenständlichen Fall zu erfolgen.
3.3.2. Zwar war auch, wie bereits oben dargestellt, in gegenständlichem Fall, sei es betreffend die Abgrenzung und Einordnung des Vorhabens, sei es zu möglichen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter, von nicht erheblichen Ermittlungsmängeln im verwaltungsbehördlichen Verfahren auszugehen.
3.3.3. Im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG hat die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht allerdings selbst zu erfolgen, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs trifft das Verwaltungsgericht grundsätzlich die Pflicht, selbst den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen (vgl. etwa VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Nur im Fall krasser oder besonders gravierender Ermittlungslücken kann ein Verwaltungsgericht von der Ermächtigung des § 28 Abs. 3 VwGVG zur Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Vornahme ergänzender Ermittlungstätigkeiten Gebrauch gemacht werden (vgl. etwa VwGH 17.07.2019, Ra 2019/06/0111, Rz. 10, m.w.N.). Ermittlungsdefizite in einem solchen Ausmaß lagen im gegenständlichen Fall allerdings (noch) nicht vor.
3.3.4. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war fallgegenständlich auch davon auszugehen, dass es im Interesse der Raschheit gelegen war, die ergänzenden Sachverhaltsermittlungen selbst insbesondere durch Vernehmungen einer Partei und Zeugen und der Ergänzung eines vorhandenen Gutachtens sowie der Einholung zusätzlicher Gutachten vorzunehmen.
3.4. Ergebnis:
3.4.1. Da auch aufgrund des nach ergänzenden Ermittlungsschritten festgestellten Sachverhalts weder davon auszugehen ist, dass das streitgegenständliche Vorhaben § 3 Abs. 1 oder § 3a Abs. 1 Z 1, jeweils i.V.m. Anhang 2 Z 43 lit. a, UVP-G 2000 erfüllt, noch aufgrund dessen Auswirkungen unter Berücksichtigung der Auswirkungen auch anderer Vorhaben nach durchgeführter Einzelfallprüfung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ist für dieses Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
3.4.2. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin im Ergebnis als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu oben unter A zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs wie des EuGH betreffend die Einordnung des Vorhabens als Neu- oder Änderungsvorhabens sowie zu Umfang und Tiefe einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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