Normen
AVG §38;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
ForstG 1975 §18 Abs1 litb;
UVPG 2000 §3a;
VwRallg;
AVG §38;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
ForstG 1975 §18 Abs1 litb;
UVPG 2000 §3a;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Landeshauptmann von Salzburg erteilte mit Bescheid vom 11. Februar 1999 dem Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. 124/4, 1037/1, 243, 287, 242, 245 und 244/2, KG A., unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die forstrechtliche Bewilligung zur unbefristeten Rodung von insgesamt
139.251 m2 Wald. Die ersten vier vorgeschriebenen Nebenbestimmungen lauteten wie folgt:
"1. Die Rodungsbewilligung ist an die Verwendung der Rodefläche für die Errichtung und den Betrieb der beantragten Golfanlage gebunden, sodass eine anderwärtige Verwendung unzulässig ist.
2. Die technische Rodung darf erst begonnen werden, wenn sämtliche für die Realisierung des Projektes notwendigen behördlichen Bewilligungen vorliegen.
3. Die Rodung ist innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beginnen, andernfalls die Rodungsbewilligung erlischt.
4. Vor Beginn der Schlägerungen an der Rodungsfläche ist durch ein Forstorgan der Behörde (Bezirksförster) die Rodungsgrenze an einer Anzahl von charakteristischen Randbäumen mit dem Waldhammer dauerhaft zu kennzeichnen."
In diesem Bescheid wird insbesondere ausgeführt, dass am 25. Mai 1998 wegen der Errichtung der gegenständlichen Golfanlage ein Bürgerbeteiligungsverfahren stattgefunden habe. Als Ergebnis der öffentlichen Erörterung im Sinne des § 37 UmweltverträglichkeitsprüfungsG (UVP-G) sei zusammenfassend festgestellt worden, dass keinerlei Einwendungen oder Bedenken weder schriftlicher noch mündlicher Natur vorgelegen seien.
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 15. Dezember 1998 sei die von der Gemeindevertretung der Gemeinde A am 10. November 1998 beschlossene Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich "Golfplatz", KG A., nämlich die Umwidmung von ca. 70 ha Grünland/ländliche Gebiete in Grünland/Gebiete für Sportanlagen - Golfplatz, aufsichtsbehördlich genehmigt worden. Nach den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen Dipl. Ing. W.L. sei das Golfprojekt im Herbst 1997 durch die Arbeitsgruppe Golfanlagen des Amtes der Salzburger Landesregierung vorgeprüft und der Regierung zur Beschlussfassung vorgelegt worden. Mit Regierungsbeschluss sei das Projekt unter der Bedingung der Einhaltung der im Protokoll der Arbeitsgruppe geforderten Maßnahmen und Empfehlungen durch die Salzburger Landesregierung als sinnvolle und realisierbare Maßnahme eingestuft worden. Neben dem Beschluss der Landesregierung sei das Golfplatzprojekt auch noch im räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde A. vorgesehen. Aus dem forstfachlichen Gutachten ergebe sich, dass die beantragte Rodungsfläche vorrangig Wohlfahrtsfunktion und darüber hinaus eine erhöhte Erholungsfunktion aufweise. Die Waldflächen im Ballungsraum zwischen S und H übten einen positiven Einfluss auf das Lokalklima aus und seien aus lufthygienischer Sicht von besonderer Bedeutung. Die Wälder südlich der Stadt S bewirkten eine Filterung und Sedimentation der mit Luftschadstoffen angereicherten Luftmassen und trügen so erheblich zur Verbesserung der Luftqualität insbesondere in den Wintermonaten bei. Die betroffenen Waldflächen wiesen auch eine überdurchschnittliche Erholungsfunktion auf. Da die Golfbahnen eng mit den umliegenden Waldlfächen verzahnt seien, werde die Erholungsfunktion durch die Rodung nur in einer geringen Weise vermindert.
Öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 ForstG seien u. a. im Sport begründet. Die beantragte Rodung diene dem Betrieb einer Golfanlage. Die Stellungnahme der Raumordnungsabteilung zeige, dass sich die Anzahl der Golfspieler in den letzten Jahren stark erhöht habe und dass anzunehmen sei, mittelfristig werde sich die Anzahl der Golfspieler verdoppeln und langfristig sogar verfünffachen. Es sei daher ein hohes öffentliches Interesse an der Errichtung von Golfanlagen gegeben. Das gegenständliche Golfprojekt sei sowohl im raumordnerischen Interesse der Gemeinde A als auch des Landes Salzburg. Es liege somit ein im Sport und in der Tourismusentwicklung gelegenes hohes öffentliches Interesse an der Rodung vor. Dieses sei geeignet, das öffentliche Interesse an der Walderhaltung zu überwiegen. Mit der Auferlegung der Pflicht zur Ersatzaufforstung werde der Rodungswerber gezwungen, dafür zu sorgen, dass die durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes für die nähere Umgebung der Rodungsflächen wieder hergestellt würden. Durch die festgesetzten Bedingungen und Auflagen, die vom forstfachlichen Amtssachverständigen vorgeschlagen worden seien, werde gewährleistet, dass die Walderhaltung nicht über das bewilligte Ausmaß hinaus beeinträchtigt werde.
Nach den Ausführungen in dem Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 5 ForstG vom 7. November 2005 wurden 1999 in den Monaten April bis Juni die Bäume (ausgenommen einzelne Laubbäume) in einem Teilbereich des von der Rodungsbewilligung erfassten Areals (genau 7 ha auf dem Grundstück Nr. 124/4, KG A.) gefällt und die verbliebenen Wurzelstöcke mittels einer Stockfräse abgefräst.
Weitere Maßnahmen zur Umsetzung des ursprünglich geplanten Golfplatzprojektes wurden nicht gesetzt. Ebenso wenig wurden weitere materiengesetzliche Genehmigungen, die zur Verwirklichung des Golfplatzprojektes erforderlich gewesen wären, beantragt oder erlangt.
Der Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke stellte mit dem bereits erwähnten Anbringen vom 7. November 2005 bei der Bezirkshauptmannschaft S den Antrag, diese möge
"als zuständige Behörde gem. § 5 Forstgesetz 1975 feststellen, dass
a) der Rodungsbescheid des Landeshauptmanns von Salzburg vom 11.2.1999, Zl. ..., nicht erloschen und damit rechtsgültig ist,
b) hinsichtlich der bereits im Jahr 1999 gerodeten ca. 7 ha auf Grundstück 124/4, KG A... keine Neubewaldung gemäß § 4 Forstgesetz 1975 eingetreten ist und somit
c) die im Spruch des Bescheids vom 11.2.1999 genannte Gesamtfläche von insgesamt 139.251 m2 Nichtwald im Sinne des Forstgesetzes 1975 ist."
Am 30. November 2005 fand, wie dem vorliegenden Protokoll zu entnehmen ist, eine informelle Besprechung unter Teilnahme von Vertretern der Beschwerdeführerin, der beteiligten Behörden sowie verschiedener Landesdienststellen statt. Dabei wurde seitens der Vertreter der UVP-Behörde angeregt, einen Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 einzubringen.
Die Bezirkshauptmannschaft S stellte mit Bescheid vom 12. Dezember 2005 gemäß § 5 Abs. 2 ForstG fest, dass es sich bei den Teilflächen der in der nachstehenden Tabelle angeführten Grundparzellen unter Verweis auf den einen Bestandteil des Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. Februar 1999 darstellenden Lageplan I nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle. In der folgenden Tabelle sind jene Grundstücke und das Ausmaß der darauf jeweils vorgesehenen Rodeflächen, wie in der erteilten Rodungsbewilligung, angeführt. Die Behörde führte im Wesentlichen aus, dass die Rodungsgrenzen am 24. März 1999 vom Bezirksförster mit dem amtlichen Waldhammer markiert worden seien. Im April, Mai und Juni 1999 seien ca. 7 ha Wald auf der Parzelle Nr. 124/4, KG A., geschlägert worden. Weiters seien die verbliebenen Baumstöcke zur Vorbereitung der Errichtung eines Golfplatzgeländes mittels Stockfräse ebenerdig abgefräst worden.
Seitens des forsttechnischen Amtssachverständigen sei festgestellt worden, dass diese Maßnahme auf Waldflächen weit über die übliche forstwirtschaftliche Bewirtschaftung hinausgehe und daher davon auszugehen sei, dass dies den Beginn der technischen Rodung darstelle. Es sei demnach vor Erlöschen der Rodungsbewilligung (3 Jahre ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides) mit der technischen Rodung begonnen worden. Es müsse aus rechtlicher Sicht davon ausgegangen werden, dass die Rodungsbewilligung konsumiert worden sei, sodass die Grundfläche bis zum allfälligen Eintritt der Neubewaldung die Waldeigenschaft verloren habe. Da ein entsprechender Überschirmungsgrad noch nicht eingetreten sei, sei der Tatbestand der Neubewaldung nicht erfüllt. Die Behörde komme daher zum Ergebnis, dass die Rodungsbewilligung vom 11. Februar 1999 aufrecht und inzwischen keine Neubewaldung erfolgt sei, sodass es sich bei den in Rede stehenden Grundflächen nicht um Wald im Sinn des Forstgesetzes handle.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Die Beschwerdeführerin stellte mit dem Schriftsatz vom 1. Februar 2006 (im Akt liegt nur eine Kopie, weil - was einem Aktenvermerk zu entnehmen ist - das Original verloren gegangen sei) den Antrag, "die Salzburger Landesregierung als zuständige Behörde möge gemäß § 3 Abs. 7 iVm § 3a iVm Anhang 1 Z 17 und 46 UVP-G 2000 bescheidförmig feststellen, dass für das Vorhaben 'Golfclub S-Park A...' keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen" sei. Die Beschwerdeführerin führte darin aus, dass sie die Errichtung einer 18-Loch-Golfanlage im Bereich der gewidmeten Fläche für Sportanlagen südlich der A-Straße in der Gemeinde A beabsichtige. Das Projekt beinhalte neben den genannten 18 Spielbahnen einen "Practice Ground" sowie ein Klubhaus samt Zufahrtsmöglichkeit und Autoabstellflächen. Ein erster Überblick über die beabsichtigte Projektskonfiguration könne dem beiliegenden Lageplan des Zivilgeometers Dipl. Ing. G.F. vom 13. Jänner 2006 entnommen werden. Als Eckdaten wurden festgehalten, dass der Golfplatz eine Fläche von ca. 75 ha beanspruche, weiters zwei Parkplätze mit insgesamt ca. 160 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge vorgesehen seien und eine Erweiterung der bewilligten Rodeflächen um ca. 1,81 ha erforderlich sei.
Es sei schon einmal versucht worden, auf dem verfahrensgegenständlichen Projektgebiet ein Golfplatzprojekt umzusetzen. Das nunmehrige Projekt baue auf der damals erteilten Rodungsbewilligung und den dazu durchgeführten Vorarbeiten auf. Das damalige Projekt habe sich hinsichtlich der meisten Projektsparameter noch im Planungsstadium befunden. Lediglich im Hinblick auf die erforderlichen Rodungen sei eine entsprechende forstrechtliche Einreichung vorgenommen worden. Im Rahmen dieses forstrechtlichen Genehmigungsverfahrens sei ein Bürgerbeteiligungsverfahren durchgeführt worden. In weiterer Folge seien keine weiteren Genehmigungsverfahren zur Bewilligung der beabsichtigten Golfanlage durchgeführt worden. Es seien auch keine über die Erfordernisse eines forstrechtlichen Rodungsverfahrens hinausgehenden konkreteren Planungen für das damalige Golfplatzprojekt vorgelegen. Aus den der Beschwerdeführerin vorliegenden Unterlagen könne lediglich abgeleitet werden, dass verschiedene Fragen, die z.B. die Situierung des Klubhauses, die Lage der Zufahrtsstraße, deren Anbindung an die A-Straße oder die Anzahl der beabsichtigten Stellplätze, erst zwischen den Beteiligten im Rahmen eines umfassenden informellen Vorverfahrens erörtert worden seien. Detaillierte Projektsunterlagen, die in weiterer Folge einer behördlichen Einreichung zu Grunde gelegen wären und damit das damalige Projekt über die forstrechtliche Einreichung hinaus näher konkretisieren könnten, seien der Beschwerdeführerin nicht bekannt.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2005 habe die Bezirkshauptmannschaft S festgestellt, dass es sich bei der mit Bescheid vom 11. Februar 1999 bewilligten Rodefläche im Ausmaß von
139.251 m2 nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Ansicht, dass das Vorhaben nicht UVP-pflichtig sei, zusammengefasst wie folgt:
Der Tatbestand der Erweiterung einer bewilligten Rodung (Z. 46 des Anhanges A UVP-G 2000) sei im Hinblick auf das Nichterreichen der Mengenschwelle nicht erfüllt. Der Rodungsbescheid vom 11. Februar 1999 sei weiterhin aufrecht. Die Feststellung, dass es sich bei den bewilligten Rodeflächen nicht um Wald handle, sei rechtskräftig. Für die UVP-Behörde wäre hiemit auch über die untrennbar damit verbundene Voraussetzung des aufrechten Rodungsbescheides rechtsverbindlich abgesprochen worden. Dies müsste im Sinne des sogenannten Torpedierungsverbotes berücksichtigt werden.
Mit dem nunmehrigen Vorhaben sei eine Erweiterung der Rodung um lediglich 1,81 ha verbunden, wobei ein Abtausch von zusätzlich herangezogenen und nicht mehr benötigten Teilflächen zulässig sei und dies das ursprüngliche Vorhaben wesensmäßig unverändert lasse. Die Projektidentität sei gegeben, da sich an Art, Zweck, Standort sowie Größe und Umfang des Vorhabens nichts Wesentliches ändere.
Betreffend die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 18 Z. 4 UVP-G 2000 in Bezug auf den Tatbestand der Z. 17 werde auf die Entscheidung der belangten Behörde im Fall "Ansfelden" (vom 23. Mai 2001, Zl. US5A/2001/3-14) verwiesen. Die Erwägungen der belangten Behörde zu § 46 Abs. 9 UVP-G seien auch im vorliegenden Fall zutreffend. Entweder es komme die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 18 Z. 4 UVP-G zur Anwendung oder es sei nach der Judikatur im Fall "Ansfelden" nicht einmal die Anwendung der Übergangsbestimmung erforderlich, da sich die Nichtanwendbarkeit des Gesetzes bereits aus allgemeinen Gesichtspunkten der Rechtskraft ergäbe. Für die Anwendung der Übergangsbestimmung genüge auch die Antragstellung nach einem Materiengesetz. Es sei nicht erforderlich, andere Projektsbestandteile (die für die Beurteilung nach diesem Materiengesetz nicht erforderlich seien) zu definieren bzw. zu konkretisieren.
Dazu holte die erstinstanzliche Behörde Stellungnahmen verschiedener Amtssachverständiger und der Landesumweltanwaltschaft ein.
Die Salzburger Landesregierung stellte mit Bescheid vom 14. Juni 2006 fest, dass für das "Änderungsvorhaben 18-Loch-Golfanlage S-Park A... durch Erweiterung der Rodungsflächen um max. 1,81 ha und durch Errichtung von 2 Parkplätzen mit insgesamt 160 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unter Beibehaltung der Gesamtflächeninanspruchnahme von 70 ha keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000" durchzuführen sei (Spruchpunkt 1.).
Sie stützte ihre Entscheidung auf § 3 Abs. 7 i.V.m. § 3a i. V.m. Anhang 1 Z. 17 und Z. 46 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 14/2005. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, entscheidend dafür, ob das gegenständliche Golfplatzvorhaben im Hinblick auf eine etwaige UVP-Pflicht als Neuvorhaben oder als Änderungsvorhaben zu beurteilen sei, sei die Frage, ob die 1999 erteilte Rodungsbewilligung für einen Golfplatz noch aufrecht oder bereits erloschen sei. Wäre die Rodungsbewilligung bereits erloschen, so wäre das Golfplatzvorhaben als Neuvorhaben zu beurteilen und auf Grund des Erreichens der Mengenschwellen für Golfplätze der Z. 17 Anhang 1 UVP-G 2000 eindeutig einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Sei die Rodungsbewilligung dagegen noch aufrecht, so sei das Golfplatzvorhaben als Änderungsvorhaben anzusehen und die Prüfung einer allfälligen UVP-Pflicht wäre anhand der Änderungstatbestände des UVP-G 2000 zu beurteilen. In Bezug auf die Frage, ob die Rodungsbewilligung im Lichte der Nebenbestimmungen 2 und 3 noch aufrecht sei, vertrete die Behörde die Ansicht, dass sie nach wie vor schwebend wirksam sei. Die forstfachliche Beurteilung habe nämlich ergeben, dass mit der Rodung innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft des zu beurteilenden Bescheides begonnen worden sei und die auflösende Nebenbestimmung 3 des Rodungsbewilligungsbescheides daher nicht eingetreten sei. Im Folgenden seien daher für die Beurteilung einer allfälligen UVP-Pflicht die Änderungstatbestände des UVP-G 2000 maßgeblich. Die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 18 Z. 4 sei auf das gegenständliche Golfplatzvorhaben nicht anzuwenden, da eine rechtskräftige Rodungsbewilligung vorliege.
Für eine Erweiterung einer Rodung sei gemäß Anhang 1 Z. 46 lit. f i.V.m. § 3a Z. 2 UVP-G 2000 u.a. eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha betrage. Von der Beschwerdeführerin seien Erweiterungen von Rodungen um höchstens 1,81 ha beantragt. Die durchgeführte "Verlagerung" der Rodungsflächen sei laut der Judikatur der belangten Behörde zulässig (es wird auf die Entscheidung der belangten Behörde mit der Zl. US 2B/2005/23-7, hingewiesen). Schon diese erste Schwelle für eine UVP-Pflicht einer Änderung einer Rodung werde nicht erreicht und dieser Tatbestand löse somit keine UVP-Pflicht aus.
Auch der Änderungstatbestand für Golfplätze gemäß Anhang 1 Z. 17 lit. b UVP-G 2000 liege nicht vor, da die Flächeninanspruchnahme des geplanten Golfplatzes im Jahre 1998 auf 70 ha begrenzt gewesen sei, hinsichtlich der Stellplätze seien keine Konkretisierungen oder Begrenzungen vorgelegen. Die Flächeninanspruchnahme für den neuen Golfplatz sei von der Beschwerdeführerin in der ergänzenden Stellungnahme vom 23. Mai 2006 auf 70 ha eingeschränkt worden. Damit werde die erste Voraussetzung für eine UVP-Pflicht einer Änderung einer bestehenden Golfanlage gemäß § 3 nicht erfüllt. Auch die Schwelle von 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge werde durch das Projekt (mit den 160 beabsichtigten Stellplätzen) nicht erreicht.
Es sei daher für die anhand der Eckdaten im Feststellungsantrag beschriebene 18-Loch-Golfanlage S-Park A. keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Die Landesumweltanwaltschaft erhob dagegen Berufung.
Die belangte Behörde gab der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid Folge und änderte Punkt 1. des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend ab, dass er wie folgt zu lauten habe:
"Es wird festgestellt, dass das Vorhaben Golfklub S-Park A... (Errichtung einer 18-Loch-Golfanlage auf einer Fläche von 70 ha in der Katastralgemeinde A...) den Tatbestand 'Golfplatz' gemäß Z. 17 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 erfüllt und dafür eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist."
Die belangte Behörde stützte sich dabei auf § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 7, § 3a, § 46 Abs. 18 Z. 4, Anhang 1 Z. 17 UmweltverträglichkeitsprüfungsG 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der geltenden Fassung.
Sie führte im Wesentlichen aus, dass im vorliegenden Fall von den im Anhang 1 angeführten Vorhabenstypen Z. 17 (Golfplätze) sowie Z. 46 (Rodungen) in Betracht kämen. Als speziellerer Tatbestand sei zunächst der Typus "Golfplätze" zu untersuchen. UVPpflichtig seien nach dieser Ziffer in Spalte 2 unter lit. a Golfplätze mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. Der antragsgegenständliche Golfplatz weise eine geplante Fläche von 70 ha auf und überschreite die relevanten Schwellenwerte um ein Vielfaches. Das Vorhaben sei daher grundsätzlich UVP-pflichtig, und zwar bereits nach Z. 17 lit. a.
Die erstinstanzliche Behörde habe das Vorhaben als "Änderungsvorhaben" qualifiziert und nach § 3a UVP-G 2000 beurteilt. Die Genehmigung einer Änderung setze naturgemäß voraus, dass das abzuändernde Vorhaben als solches bereits rechtskräftig genehmigt sei. Bereits genehmigte, aber noch nicht durchgeführte Vorhaben seien als bestehende Vorhaben anzusehen, die der Anwendung der Bestimmung des § 3a unterlägen (Hinweis auf die Entscheidungen der belangten Behörde vom 13. August 2004, Fall "Wels Shoppingcenter" Zl. US 5B/2004/4-17, und vom 23. Mai 2001 im Fall "Ansfelden" Zl. US 5A/2001/3-14). Ein Vorhaben könne aber nur dann als rechtskräftig genehmigt angesehen werden, wenn im Anwendungsbereich des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes eine Genehmigung nach diesem Gesetz erfolgt sei bzw. andernfalls alle materiengesetzlichen Bewilligungen vorlägen, die eine Umsetzung des Vorhabens seinem Wesen nach erlaubten. Dementsprechend sei im § 3a Abs. 7 UVP-G 2000 vom "bereits genehmigten Vorhaben" und im Abs. 5 von den "innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigten Kapazitäten" die Rede. Ein Vorhaben, welches mangels Vorliegens sämtlicher dafür erforderlicher Bewilligungen noch nicht durchgeführt werden dürfe, sei als neues Vorhaben zu werten und insgesamt der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, sofern dies nicht durch Übergangsbestimmungen ausgeschlossen werde.
Im vorliegenden Fall sei lediglich eine Rodung, nämlich die Verwendung des Waldbodens im Ausmaß von ca. 13,9 ha zu anderen Zwecken als der Waldkultur genehmigt worden. Die Genehmigung sei zwar an die Bedingung geknüpft worden, dass die Fläche nur für einen Golfplatz verwendet werden dürfte. Die Errichtung einer Golfplatzanlage selbst sei dadurch nicht genehmigt. Es fehle eine Reihe weiterer Bewilligungen (z.B. nach Naturschutzrecht, Baurecht, Wasserrecht, ...), ohne die das Vorhaben nicht verwirklicht werden dürfe. Daher bestehe im vorliegenden Fall nicht die Berechtigung, eine Anlage, die dem Vorhabenstypus "Golfplatz" zu unterstellen wäre, in die Realität umzusetzen. Auch bei Ausübung der Rodungsbewilligung - deren Bestehen unterstellt - könnte somit ein Vorhaben im Sinne der Z. 17 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 rechtens nicht verwirklicht werden. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 3a UVP-G 2000 lägen somit nicht vor. Es gebe kein Änderungsvorhaben in Bezug auf den Vorhabenstyp "Golfplatz". Die erstinstanzliche Behörde sei daher zu Unrecht vom Vorliegen eines bloßen Änderungsvorhabens ausgegangen.
Es sei daher weiters zu prüfen, ob auf Grund der Anwendung einer Übergangsbestimmung (konkret § 46 Abs. 18 Z. 4 UVP-G 2000) im vorliegenden Fall allenfalls keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Nach dieser Übergangsbestimmung sei auf Vorhaben u.a. des Anhanges 1 Z. 17, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fielen, und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 2004 eingeleitet werde, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantrage.
Die mögliche Anwendung dieser Bestimmung liege in der Erteilung der Rodungsbewilligung durch den Landeshauptmann von Salzburg vom 11. Februar 1999 begründet. Die Beschwerdeführerin könnte sich zur Begründung einer Befreiung von der UVP-Pflicht jedoch nur dann mit Erfolg auf diese Übergangsbestimmung berufen, wenn
- die Rodungsbewilligung vom 11. Februar 1999 weiterhin aufrecht sei (in diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, ob der Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 12. Dezember 2005 diesbezüglich eine Bindung des Umweltsenates bewirke),
- das zur Rodungsbewilligung führende Verfahren, das vor Inkrafttreten des § 46 Abs. 18 Z. 4 UVP-G 2000 abgeschlossen worden sei, einem eingeleiteten Verfahren gleichzuhalten sei und
- das Kriterium der Projektidentität erfüllt sei (dabei werde zu prüfen sein, ob eine Rodungsbewilligung, die nicht die Berechtigung zur Errichtung einer bestimmten Anlage verleiht und eine Konkretisierung des Vorhabens nicht in der Weise erlaube, dass ein Vergleich mit einem modifizierten Projekt hinsichtlich der entscheidenden Kriterien der Projektsidentität möglich sei, ihrem Inhaber und auch seinem (in obligatorischer Hinsicht) Rechtsnachfolger das Privileg der Befreiung von der an sich gegebenen UVP-Pflicht einräumt).
Zunächst sei das Problem des Erlöschens der Rodungsbewilligung zu erörtern. Diese Frage stelle sich deshalb, da die Bedingung 3 des Bewilligungsbescheides dessen Erlöschen für den Fall des Unterlassens des Rodungsbeginns binnen drei Jahren anordne, während Bedingung 2 den Beginn der (technischen) Rodung erst nach Vorliegen aller zur Verwirklichung des Golfplatzes erforderlichen sonstigen Bewilligungen erlaube, die aber innerhalb der 3-Jahres-Frist nicht erwirkt worden seien.
Rodung sei die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (§ 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975). Eine Rodung bedürfe der behördlichen Bewilligung, die voraussetzt, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegenstehe (§ 17 Abs. 2 leg. cit.). Die Rodungsbewilligung sei erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen und Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet sei, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt werde. Insbesondere seien danach
1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlösche, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt worden sei,
2. die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden (§ 18 Abs. 1 Forstgesetz 1975).
Die Rodungsbewilligung vom 11. Februar 1999 sei im Lichte dieser Bestimmungen zu interpretieren. Da die "Bedingungen und Auflagen" des Bescheides den Zweck verfolgten, die Rahmenbedingungen für die Durchführung der Rodung abzustecken, seien sie nicht isoliert, sondern im Zusammenhang zu betrachten. Dabei verfolge die Bedingung/Auflage 2 offensichtlich den Zweck, sicherzustellen, dass ein nachhaltiger Eingriff in den Wald erst zu einem Zeitpunkt gesetzt werde, wenn rechtliche Hindernisse (auf Grund der erforderlichen Genehmigungen nach anderen Materiengesetzen) dem nicht mehr entgegenstünden und somit die Erreichung des Rodungszweckes erwartet werden könne. Dagegen habe die Befristung gemäß Bedingung/Auflage 3 den Zweck, diesen Schwebezustand nicht unbeschränkt aufrecht zu erhalten.
Nach der Bedingung 2 dürfe die technische Rodung erst dann begonnen werden, wenn sämtliche für die Realisierung des Projektes notwendigen behördlichen Bewilligungen vorlägen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin, die auf das hg. Erkenntnis vom 28. März 1988, Zl. 87/10/0140, verwiesen habe, sei diese Nebenbestimmung rechtswidrig und daher möglichst eng auszulegen.
Dem könne die belangte Behörde nicht folgen. Abgesehen von der Rechtskraftwirkung der Rodungsbewilligung (einschließlich der angeordneten Nebenbestimmungen) folge aus der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1988 lediglich, dass die Forstbehörde eine Rodungsbewilligung nicht mit der Begründung verweigern dürfe, dass das Vorhaben nach anderen Materiengesetzen nicht genehmigungsfähig sei. Dies liege im vorliegenden Fall nicht vor. Die Forstbehörde habe lediglich auf das Erfordernis anderer Bewilligungen Rücksicht genommen. Dies sei zulässig. Es solle nämlich sichergestellt werden, dass der Waldboden nicht nachhaltig und sogar irreversibel beeinträchtigt werde, so lange gar nicht gesichert sei, dass der Rodungszweck, der diesen Eingriff rechtfertige, überhaupt erreicht werden könne. Die Bedingung/Auflage 2 des Bescheides vom 11. Februar 1999 sei daher rechtmäßig und rechtswirksam.
Auch wenn weder das Gesetz noch der Bescheid den Begriff der technischen Rodung definiere, bestehe für die belangte Behörde kein Zweifel, dass darunter die faktische Seite der Rodung zu verstehen sei, nämlich die Summe jener Handlungen, die gesetzt werde, um Waldboden in dessen neue Zweckwidmung zu transferieren. Für faktische Handlungen, die schon "Rodung", aber nicht "technische Rodung" wären, bleibe in diesem Konzept kein Raum. Im Übrigen stelle das Fällen von Bäumen noch keine Rodung dar (dementsprechend differenziere auch der Rodungsbescheid zwischen "Schlägerung" und "Rodung"). Umso weniger könnten Vorbereitungshandlungen dazu, wie das Antransportieren von Maschinen oder das Kennzeichnen der Rodungsgrenzen, als Rodungshandlungen selbst qualifiziert werden.
Ausgehend von der Beurteilung des forsttechnischen Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft S, das Abfräsen der Baumstöcke gehe über die übliche forstwirtschaftliche Bewirtschaftung hinaus und stelle den Beginn der technischen Rodung dar, sei damit die Auflage 2 verletzt worden, da unbestrittenermaßen keine der sonstigen für die Realisierung des Golfplatzprojektes notwendigen behördlichen Bewilligungen vorgelegen seien.
Es könne kein Zweifel bestehen, dass die Behörde durch die Bedingungen 2 und 3 der Rodungsbewilligung angeordnet habe, dass die Rodungsbewilligung erlösche, wenn mit der tatsächlichen Umsetzung des die Rodung rechtfertigenden Projektes nicht binnen der 3-Jahres-Frist effektiv begonnen werde, sei es, dass die Projektsverwirklichung an der Nichterlangung der sonstigen erforderlichen Bewilligung während dieses Zeitraumes scheitere, sei es aus anderen Gründen. Als relevante Durchführungshandlung komme im vorliegenden Fall nur das Abfräsen der Wurzelstöcke in Betracht. Wollte man dies entgegen der Ansicht der Forstbehörde noch nicht als Beginn der (technischen) Rodung verstehen, wäre zwar die Bedingung 2 nicht verletzt, jedoch auch die Bedingung 3 nicht eingehalten, was das Erlöschen der Rodungsbewilligung zur Konsequenz hätte. Qualifiziere man das Abfräsen als Rodung, sei zwar die Bedingung 2 verletzt, aber es scheine die Bedingung 3 erfüllt. Dennoch sei die Bewilligung erloschen. Es entspreche nämlich einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass niemand ein Recht daraus ableiten könne, dass er rechtswidrig handle bzw. indem er sich auf eigenes rechtswidriges Verhalten berufe. Andernfalls käme man zu der für die Rechtsordnung unerträglichen Konsequenz, dass der rechtmäßig Handelnde ein Recht verlöre, während der das Recht Verletzende seine Rechtsposition wahre bzw. verbessere.
Da die Rodungsbewilligung somit nicht mehr aufrecht sei, sei die Beschwerdeführerin so gestellt, als wäre niemals ein Bewilligungsverfahren eingeleitet worden.
Freilich stelle sich die Frage, ob der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 12. Dezember 2005, mit dem festgestellt worden sei, dass die von der Rodungsbewilligung vom 11. Februar 199 erfassten Flächen nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes seien, die UVP-Behörde daran hindere, das Erlöschen der Rodungsbewilligung zu relevieren.
Die Bezirkshauptmannschaft S sei - wenn auch rechtsirrig - davon ausgegangen, dass die Rodungsbewilligung vom 11. Februar 1999 weiterhin aufrecht sei. Einen ausdrücklichen Ausspruch über das Erlöschen bzw. Nichterlöschen des Rodungsbescheides, wie von dem Antragsteller (dem Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke) gefordert, habe sie nicht getroffen. Nach § 38 AVG sei eine Behörde bei der Beurteilung der Vorfrage an die rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde gebunden, sofern diese jene Frage als Hauptfrage zu beantworten gehabt habe. Aus § 5 Forstgesetz ergebe sich, dass die zu lösende Hauptfrage im Waldfeststellungsverfahren die sei, ob es sich bei einer Grundfläche um Wald handle. Die Gültigkeit einer Rodungsbewilligung sei somit nicht die zu lösende Hauptfrage. Die Beurteilung der Rodungsbewilligung sei im vorliegenden Fall allerdings eine Vorbedingung im Waldfeststellungsverfahren gewesen. Sie stelle dort allerdings auch eine "Vorfrage" dar. Eine bereits erfolgte Vorfragenbeurteilung durch eine andere Behörde entfalte keine Bindungswirkung.
Somit ergebe sich, dass die Rodungsbewilligung vom 11. Februar 1999 nach Ablauf der 3-Jahres-Frist im März 2002 erloschen sei. Die negative Waldfeststellung der Bezirkshauptmannschaft S vom 12. Dezember 2005 könne daran nichts ändern und könne insbesondere auch nicht die UVP-Behörde im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 an die Beurteilung der Frage, ob der Rodungsbescheid erloschen sei oder gültig bestehe, binden. Die negative Waldfeststellung bewirke allerdings, dass die betroffenen Flächen nicht als "Wald" im Rechtssinne gälten und die an die Waldeigenschaft geknüpften Rechtsfolgen nicht einträten.
Da die Rodungsbewilligung nicht mehr aufrecht sei, gehe aber auch die Berufung der Beschwerdeführerin auf die Übergangsbestimmungen, insbesondere § 46 Abs. 18 Z. 4 UVP-G 2000, ins Leere. Auch wenn man ein vor Inkrafttreten dieser Übergangsbestimmung eingeleitetes und abgeschlossenes Verfahren als die Privilegierung der Nichtanwendung des UVP-G begründend beurteilen wollte, so gehe diese Rechtswohltat im Fall des Erlöschens der Bewilligung wieder verloren.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Entscheidung der belangten Behörde vom 23. Mai 2001, Zl. US 5A/2001/3-14, im Fall "Ansfelden" berufe, werde bemerkt, dass der Umweltsenat die Formulierung "eingeleitet wurden" und "die Bestimmungen der UVP-Richtlinie angewendet werden" in der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 dahin ausgelegt habe, dass bei einer Wortinterpretation nur anhängige Verfahren damit gemeint sein können. Im Fall "Ansfelden" habe es sich um eine Interpretation des Geltungsbereiches des UVP-Gesetzes im Allgemeinen gehandelt, wenn dort ausgesprochen worden sei, dass eine nachträgliche Anwendung auf bereits rechtskräftig genehmigte Vorhaben ausgeschlossen sei. Im Fall "Ansfelden" seien nämlich sämtliche für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen Bewilligungen rechtskräftig vorgelegen.
Da die Bedingungen für die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 18 Z. 4 UVP-G 2000 nicht erfüllt seien, sei jedenfalls eine UVP durchzuführen.
Es sei somit der Berufung Folge zu geben gewesen und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abzuändern gewesen, dass die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens festgestellt werde.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall war das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 149/2006 (UVP-G 2000), anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 7 erster bis dritter und sechster Satz UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
§ 3a Abs. 1, 3 und 5 UVP-G 2000 betreffend UVP-relevante
Änderungen von Vorhaben lautet:
"Änderungen von Vorhaben,
1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in Änderungstatbeständen gemäß Z 2;
2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
(2) ... .
(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
(4) ... .
(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss."
Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. versteht man unter einem Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder einen sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Z. 17 Spalte 2 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 erfasst seit der Novelle des UVP-G 2000 BGBl. I Nr. 153/2004 auch Golfplätze mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, Z. 17 Spalte 3 lit. b des Anhanges 1 leg. cit. auch Golfplätze in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. Zu Z. 17 des Anhanges 1 leg. cit. ist weiters angeordnet, dass bei lit. a und b § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwertes nicht erreichen muss.
Gemäß Z. 46 Spalte 2 lit. a und b des Anhanges 1 UVP-G sind Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha (lit. a) bzw. Erweiterungen von Rodungen, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten 10 Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt, UVP-pflichtig im vereinfachten Verfahren.
§ 46 Abs. 18 Z. 4 UVP-G i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 153/2004 (Golfplätze wurden mit dieser Novelle in Anhang 1 Z. 17 lit. a und b UVP-G aufgenommen) sieht für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes vor:
"4. Auf Vorhaben des Anhanges 1 Z 9 bis 12,14, 15, 17 bis 19, 25, 26, 63, 64, 79 und 80, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 2004 eingeleitet wird, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahren bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt."
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ergebe sich aus § 46 Abs. 18 Z. 4 UVP-G 2000, dass dann, wenn man von einem neuen Vorhaben ausgehe, für das verfahrensgegenständliche Golfplatzprojekt keine UVP-Pflicht gegeben sei. Die dem Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke erteilte Rodungsbewilligung zur Realisierung eines Golfplatzes sei nach wie vor aufrecht. Es sei innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides mit der Rodung begonnen worden. In der fachlichen Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft S vom 2. Dezember 2002 werde ausgeführt, dass bereits am 24. März 1999 - also unmittelbar nach Rechtskraft des Rodungsbewilligungsbescheides - durch den Bezirksförster und die Landesforstdirektion die Rodungsgrenzen markiert worden seien. Dieses Abstecken der Rodungsgrenzen sowie das in weiterer Folge durchgeführte Vor-Ort-Bringen der erforderlichen Maschinen sei jedenfalls als Rodung im Rechtssinne (Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur) anzusehen. Die belangte Behörde nehme unter den Begriffen der technischen Rodung in der Auflage 2 und der "Rodung" in der Bedingung 3 keinerlei inhaltlichen Unterschiede an. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin könne der Begriff der technischen Rodung wohl nur eine Untergruppe des Oberbegriffes der "Rodung" sein. In der Praxis werde darunter das tatsächliche Durchführen der Schlägerung von Bäumen auf Grund des Rodungsbescheides verstanden. Jede darüber hinausgehende Verwendung des Waldbodens zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur sei nicht als technische Rodung - sondern eben als Rodung im engeren Sinn - zu klassifizieren.
Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Mit der UVP-G-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 153/2004, wurden Golfplätze bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als UVPpflichtige Vorhaben in Z. 17 des Anhanges 1 des Gesetzes aufgenommen. § 46 Abs. 18 Z. 4 UVP-G, der eine Übergangsbestimmung zu dieser Novelle enthält, bezieht sich u.a. auf Golfplatzvorhaben als Vorhaben, die seit der UVP-G-Novelle 2004 erstmals in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen. Es stellt sich im Lichte dieser Übergangsbestimmung die weitere Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass für das verfahrensgegenständliche Golfplatzprojekt bis zum 31. Dezember 2004 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde.
In diesem Zusammenhang ist zunächst die Frage zu klären, ob die angeführte Rodungsbewilligung vom 11. Februar 1999 nach wie vor dem Rechtsbestand angehört.
Gemäß § 18 Abs. 1 ForstG 1975, BGBl. Nr. 440 in der im Jahr
1999 geltenden Fassung BGBl. Nr. 576/1987, ist die
Rodungsbewilligung erforderlichenfalls an Bedingungen zu binden
und mit Auflagen zu versehen, durch welche gewährleistet ist, dass
die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht
beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach
"1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die
Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt
wurde,
2. die Gültigkeit der Bewilligung an die
ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu
binden und
3. Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Hintanhaltung
nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder zum Ausgleich des Verlustes an Waldfläche (Ersatzaufforstung) geeignet sind."
Sieht ein Rodungsbescheid gemäß § 18 Abs. 1 lit. b ForstG 1975 einen ganz bestimmten Zweck vor, zu dem die Rodung erfolgen darf, gilt diese Rodungsbewilligung nur solange, solange die Rodungsfläche zu dem in der Bewilligung angeführten Zweck verwendet wird. Erfolgt eine andere Verwendung, dann erlischt die Rodungsbewilligung, ohne dass es einer Aufhebung des Rodungsbescheides bedarf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, Zl. 95/10/0095). Im vorliegenden Fall wurde die Rodungsbewilligung "an die Verwendung der Rodefläche für die Errichtung und den Betrieb der beantragten Golfanlage gebunden."
Bei dem verfahrensgegenständlichen Golfprojekt handelt es sich nicht um die 1999 beabsichtigte Golfanlage, für die 1999 die angeführte Rodungsbewilligung erteilt wurde. Allein aus den erheblich unterschiedlichen Rodeflächen, die für den verfahrensgegenständlichen Golfplatz erforderlich sind und für den 1999 geplanten erforderlich waren, wie sich dies aus dem im Feststellungsverfahren vorgelegten Lageplan ergibt, zeigt sich auch, dass von einem zum Projekt 1999 identen Golfplatzprojekt jedenfalls nicht ausgegangen werden kann (vgl. zur maßgeblichen Änderung eines Golfplatzvorhabens i.Z.m. § 46 Abs. 18 Z. 4 UVP-G auch das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2007, Zl. 2006/06/0343). Auf die Frage, ob die Bedingung 1 auch auf ein identes, später beantragtes Golfplatzprojekt zu beziehen wäre, muss daher nicht eingegangen werden. Die in Frage stehende Rodungsbewilligung stellt sich daher schon deshalb als nicht mehr wirksam dar, weil die Rodeflächen nicht für die Errichtung und den Betrieb der 1999 beantragten Golfanlage verwendet werden sollen.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist vom Erlöschen der in Frage stehenden Rodungsbewilligung schon aus diesem Grund auszugehen. Es bedürfte daher nicht mehr der Auseinandersetzung mit der Frage der Bedeutung der in dieser Rodungsbewilligung vorgesehenen Nebenbestimmungen 2 und 3. Dennoch soll zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen betreffend die Auslegung der Nebenbestimmungen 2 und 3 der Rodungsbewilligung vom 11. Februar 1999 wie folgt Stellung genommen werden:
Auch auf Grund der Nebenbestimmungen 2 und 3 der in Frage stehenden Rodungsbewilligung wäre im vorliegenden Fall nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Erlöschen dieser Rodungsbewilligung zu schließen. Unter dem Begriff der Rodung gemäß § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verstehen. Eine solche Verwendung stellt etwa das Ausheben eines Leitungsgrabens für sich allein noch nicht dar, sondern erst die Verlegung der Leitung in den Waldboden. Die in den Vorarbeiten (Ausheben eines Grabens) gelegene abträgliche Behandlung des Waldbodens stellt keine Rodung dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1987, Zl. 87/10/0036). Wenn man den Begriff der Rodung in der Nebenbestimmung 3 in diesem Sinne versteht, dann hat eine Verwendung der in Frage stehenden Waldflächen zu einem anderen Zweck als dem der Waldkultur, nämlich zum Zwecke der beantragten Golfanlage, in den drei Jahren nach Rechtskraft dieser Rodungsbewilligung jedenfalls nicht stattgefunden.
Vorbereitungshandlungen zur tatsächlichen Schlägerung von Bäumen, die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt werden, auch die Schlägerung von Bäumen stellt - wie dargestellt - für sich allein keine Rodung im Sinne des § 17 Abs. 1 ForstG dar. Auch die Nichterfüllung der Bedingung 3 führte zum Erlöschen der angeführten Rodungsbewilligung. Unter einer technischen Rodung bzw. Rodung im technischen Sinne ist wohl die nichtforstliche Verwendung als Zustandsänderung in der Natur im Unterschied zur Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1992, Zl. 90/10/0052; siehe auch Brawenz - Kind - Reindl (Hrsg.), ForstG3, 2005, S 574, Anm. 5 zu § 174). Bei dem dargelegten Verständnis des in der Bedingung 3 verwendeten Begriffes der Rodung spielt die Bedingung 2 keine Rolle. Angemerkt wird dazu dennoch, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem von der Beschwerdeführerin angeführten Erkenntnis (vom 28. März 1988, Zl. 87/10/0140) eine vom damaligen Beschwerdeführer geforderte gleichartige Nebenbestimmung der Rodungsbewilligung zwar als nicht zulässig erachtet hat, diese Problematik der Nebenbestimmung 2 der Rodungsbewilligung ist aber angesichts ihrer formellen Rechtskraft - worauf die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat - im vorliegenden Feststellungsverfahren unangreifbar.
Wenn man aber - worauf die belangte Behörde gleichfalls eingeht - unter der Rodung in der Nebenbestimmung 3 des Rodungsbescheides auch die in der Nebenbestimmung 2 angesprochene technische Rodung versteht und wenn man weiters das Abfräsen der Wurzelstöcke der gefällten Bäume bereits als eine derartige Maßnahme ansieht, dann ist diese Rodungsmaßnahme aber unter Verstoß gegen die Nebenbestimmung 2 erfolgt. Eine Auslegung der Nebenbestimmung 3 in Bezug auf den Begriff "Rodung" käme aber immer auch nur in dem Sinne in Frage, dass es sich dabei um rechtmäßig gesetzte Maßnahmen einer Rodung handeln muss. Nach der Nebenbestimmung 2 wären Maßnahmen, die der technischen Rodung zuzuordnen sind, aber erst nach Vorliegen aller für die Realisierung des Projektes notwendiger behördlicher Bewilligungen zulässig und damit rechtens. Das im Jahr 1999 vorgenommene Abfräsen der Wurzelstöcke stellte im Hinblick auf das in der Nebenbestimmung 2 des Rodungsbescheides Angeordnete aber keine solche rechtmäßige Rodungshandlung dar. Auch das führt zu dem Ergebnis, dass eine Rodung im Sinne der Nebenbestimmung 3 in der vorgesehenen Zeitspanne nicht vorgenommen wurde.
Die Beschwerdeführerin meint weiters, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Frage, ob die Rodungsbewilligung aus dem Jahre 1999 nach wie vor aufrecht sei, an die mittlerweile erfolgte Feststellung der Bezirkshauptmannschaft S vom 12. Dezember 2005, dass die in der Rodungsbewilligung gemäß dem Lageplan I vorgesehenen Rodungsflächen nicht Wald im Sinne des ForstG seien, gebunden sei.
Auch diese Ansicht kann der Verwaltungsgerichtshof nicht teilen. Gemäß § 38 AVG besteht nur dann eine Bindung an den Spruch einer anderen Behörde (Verwaltungsbehörde oder Gericht), wenn diese als dazu zuständige Behörde über eine in einem anderen Verwaltungsverfahren auftauchende Vorfrage als Hauptfrage rechtskräftig entschieden hat. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall zutreffend die Ansicht vertreten, dass der Spruch des Feststellungsbescheides gemäß § 5 ForstG allein die Feststellung enthält, welche Flächen der verfahrensgegenständlichen Grundstücke nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes sind. Dies entspricht auch dem § 5 ForstG. Gemäß Abs. 2 bzw. Abs. 3 dieser Bestimmung hat die Behörde jeweils bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auszusprechen, dass es sich bei der in Frage stehenden Grundfläche um Wald (Abs. 2) bzw. nicht um Wald (Abs. 3) im Sinne des ForstG handelt. Eine Voraussetzung für eine Feststellung gemäß Abs. 3 ist, dass für die in Frage stehende Grundfläche eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt wurde. Auch für dieses Verwaltungsverfahren stellte die Frage, ob die unbefristet erteilte Rodungsbewilligung aus dem Jahre 1999 nach wie vor aufrecht ist, eine Vorfrage dar. Eine Bindungswirkung ergab sich somit für die belangte Behörde aus dem Feststellungsbescheid gemäß § 5 ForstG in Bezug auf die Frage des Bestandes der Rodungsbewilligung nicht.
Gehört die in Frage stehende Rodungsbewilligung aber nicht mehr dem Rechtsbestand an, dann liegt das weitere Kriterium des § 46 Abs. 18 Z. 4 UVP-G, dass für das Vorhaben bis 31. Dezember 2004 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde, jedenfalls nicht vor. Auch auf die Frage, ob das Vorliegen einer bereits rechtskräftig erteilten Genehmigung nach einem Materiengesetz für das vorliegenden Golfplatzprojekt der Einleitung eines solchen Verfahrens gleichzuhalten ist, musste nicht mehr eingegangen werden.
Die Beschwerdeführerin führt weiters ins Treffen, die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 11 UVP-G 2000 hätte zur Anwendung kommen müssen. Danach seien Vorhaben, für die vor dem in § 46 Abs. 8 UVP- G 2000 bezeichneten Zeitpunkt ein Bürgerbeteiligungsverfahren eingeleitet worden sei, bis zum Abschluss der laufenden Verfahren nach den §§ 30 bis 38 UVP-G i. d.F. BGBl. Nr. 773/1996 abzuführen. Der Gesetzgeber habe wohl eindeutig eine abschließende Regelung für Vorhaben treffen wollen, hinsichtlich derer Bürgerbeteiligungsverfahren durchzuführen sind.
Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
§ 46 Abs. 11 UVP-G 2000 i.d.F. BGBl. I Nr. 89/2000 lautet wie folgt:
"(11) Auf Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren nach dem 5. Abschnitt dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurde und die nicht vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2000 erfasst sind, sind die Bestimmungen der §§ 30 bis 38 bis zum Abschluss der laufenden Verfahren anzuwenden."
In diesem Zusammenhang genügt es darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben eines Golfplatzes erstmals mit der UVP-G-Novelle im Jahre 2004 in den Anwendungsbereich des UVP-G 2000 gefallen ist. Von der in der Novelle 2000 erlassenen Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 11 leg. cit. können derartige Vorhaben daher nicht erfasst sein. Das Bürgerbeteiligungsverfahren, auf das die Beschwerdeführerin verweist, hat das Vorhaben der Rodungen, die im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Golfplatzprojekt erforderlich waren, betroffen. Bestimmte Rodungen fielen seit dem UVP-G in der Stammfassung in den Anwendungsbereich des Gesetzes (bis zur Novelle 2000 bestand teils UVP-Pflicht teils das Bürgerbeteiligungsverfahren - Anhang 1 Z. 49 bzw. Anhang 2 Z. 6, seit der Novelle 2000 gilt für die erfassten Rodungen UVP-Pflicht im vereinfachten Verfahren - Anhang 1 Z. 46).
Die Beschwerdeführerin wendet sich auch dagegen, dass es sich nach Ansicht der belangten Behörde bei dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben nicht um eine Änderung eines Vorhabens im Sinne des § 3a UVP-G 2000 handle. Diese Bestimmung spreche nur von "Änderungen von Vorhaben". Eine nähere Festlegung, ob diese Vorhaben nun bereits über alle oder einzelne Genehmigungen verfügen müssen, werde nicht getroffen. Auch der Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 treffe dazu keine Aussage. Eine Bezugnahme auf die Anzahl der dazu erforderlichen Genehmigungen (eine, mehrere oder alle) erfolge nicht. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei nicht ausgeschlossen, dass in Konstellationen wie der vorliegenden, bei der im Wege des Rodungsverfahrens durch den bescheidmäßig festzulegenden Rodungszweck eindeutig definiert werde, dass es sich dabei um eine Golfplatzanlage handle, bereits eine ausreichende Umschreibung eines Vorhabens gegeben. Auch wenn diese Vorhabensumschreibung primär auf die einschlägigen forstfachlichen Aspekte beschränkt werde, werde damit doch der äußere Rahmen des beabsichtigten "Vorhabens" gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 abgesteckt. Darüber hinaus werde übersehen, dass in das erstinstanzliche Rodungsverfahren bereits ein Bürgerbeteiligungsverfahren integriert gewesen sei, das der Erörterung des Vorhabens als Ganzes gedient habe. In dem Bürgerbeteiligungsverfahren sei bereits das gesamte Vorhaben zur Disposition gestanden und die Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsverfahrens seien in den nachfolgenden Verfahren zu berücksichtigen.
Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Zu Recht beruft sich die belangte Behörde darauf, dass im § 3a UVP-G betreffend Änderungen von Vorhaben von der bestehenden Anlage bzw. von der bisher genehmigten Kapazität (siehe u.a. die wiedergegebenen Abs. 3 und 5, weiters auch Abs. 2 und 7) gesprochen wird. Wenn der Gesetzgeber aber von einer bestehenden Anlage in dieser Bestimmung ausgeht, kann damit nur eine entsprechend rechtskräftig bewilligte bestehende Anlage gemeint sein. Zutreffend hat die belangte Behörde die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Vorhaben im Sinne des § 3a leg. cit. nur dann als rechtskräftig genehmigt angesehen werden kann, wenn für das Vorhaben eine Genehmigung nach diesem Gesetz erfolgt ist bzw. alle materiengesetzlichen Bewilligungen für das Vorhaben, das geändert werden soll, vorliegen, sodass die Umsetzung des Vorhabens zulässig wäre. Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die Ansicht der belangten Behörde, dass von einer rechtskräftig genehmigten bestehenden Anlage schon dann gesprochen werden kann, wenn es sich um ein rechtskräftig genehmigtes (im dargelegten Sinn), wenn auch noch nicht durchgeführtes Vorhaben handelt. Für das ursprünglich im Jahre 1998 beabsichtigte Golfplatzprojekt liegen außer der angeführten Rodungsbewilligung die anderen nach den verschiedenen Materiengesetzen erforderlichen Bewilligungen (wie typischerweise eine naturschutzrechtliche, eine wasserrechtliche und eine baurechtliche Bewilligung; eine UVP-Pflicht und damit ein UVP-Genehmigungsverfahren gibt es für Golfplätze in bestimmter Ausgestaltung erst seit der UVP-G-Novelle 2004), auf Grund derer dieses Projekt rechtens umgesetzt werden dürfte, unbestritten nicht vor. Bei dem nunmehr beantragten Golfplatzprojekt auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken handelt es sich daher nicht um eine bloße Änderung einer bereits entsprechend konsentierten Golfplatzanlage. Wenn dem Eigentümer an diesen Grundstücken mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. Februar 1999 die Bewilligung zur unbefristeten Rodung von insgesamt 139.251 m2 Wald auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken mit dem Rodungszweck "für die Errichtung und den Betrieb der beantragten Golfanlage" bewilligt wurde, erfolgte damit keine Genehmigung der Errichtung dieser Golfanlage. Es handelt sich im vorliegenden Fall daher nicht um eine Änderung eines Golfplatzes, sondern um ein neues Vorhaben.
Da im vorliegenden Fall die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 18 Z. 4 UVP-G nicht zur Anwendung kam und auch keine Änderung im Sinne des § 3a UVP-G vorliegt, stellte die belangte Behörde gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 7 i.V.m. Anhang 1 Z. 17 UVP-G zu Recht fest, dass das verfahrensgegenständliche Projekt einer Golfanlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren unterliegt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 22. Oktober 2008
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