Normen
ForstG 1975 §16 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z4;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
ForstG 1975 §22 Abs1;
ForstG 1975 §31 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
ForstG 1975 §16 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z4;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
ForstG 1975 §22 Abs1;
ForstG 1975 §31 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. August 1986 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden - wie eine Kontrolle durch die Bezirksforstinspektion am 1. Oktober 1984 ergeben habe -, auf bestimmten Waldgrundstücken in einem näher bezeichneten Ausmaß seit Ende Juli 1984 "unbefugt Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verwendet" und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 (BGBl. Nr. 440, im folgenden kurz: FG) begangen zu haben. Es wurde eine Geldstrafe verhängt sowie eine Ersatzarreststrafe festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der vorliegenden Beschwerde kommt, ohne dass in das Beschwerdevorbringen näher einzugehen ist, aus folgenden Gründen Berechtigung zu:
§ 44 a lit. a VStG 1950 bestimmt, dass der Spruch (des Straferkenntnisses) wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. D.h., dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben werden muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11 894/A).
Die dem vorliegenden Beschwerdefall zugrundeliegende Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 FG - "wer das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt" - ist schon von ihren Tatbestandsvoraussetzungen her ein Delikt, das die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) zum Inhalt hat (§ 17 Abs. 1 FG). Der Spruch des im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheides hätte daher im Grunde des § 44 a lit. a VStG 1950 auch die in der verbotenen Rodung bestehenden Maßnahmen, die vom Beschwerdeführer getroffen worden sein sollen, zu enthalten gehabt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1985, Zl. 85/07/0135). Die - nicht näher ausgeführte - Tatumschreibung, der Beschwerdeführer habe "unbefugt Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verwendet", wird sohin dem Konkretisierungsgebot des § 44 a lit. a VStG 1950 nicht gerecht und bewirkt eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, was zu dessen Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führt.
Für das fortgesetzte Verfahren sei allerdings darauf verwiesen, dass die Verletzung des Verbotes, Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verwenden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 1984, Zlen. 83/07/0252, 0253) ein Dauerdelikt darstellt mit der Folge, dass die Verletzung des Rodungsverbotes (§ 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 FG) solange anzunehmen ist, als der gesetzwidrige Zustand andauert. Die objektive Tatseite besteht demnach im Herbeiführen und im Bestehenlassen der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur. Die spruchgemäße Umschreibung des zur Last gelegten Verhaltens muss daher unmissverständlich klarstellen, dass dem Täter nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Erfolges, sondern auch die Aufrechterhaltung desselben vorgeworfen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1985, Zl. 85/07/0120). Schließlich sei vermerkt, dass die bloße Unbrauchbarmachung des Waldbodens für Zwecke der Waldkultur keine "Rodung" im Sinne des § 17 Abs. 1 FG darstellt (vgl. Bobek-Plattner-Reindl, Forstgesetz 1975, S. 60, Anm. 1 zu § 17 Abs. 1 FG).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz war abzuweisen, da die Vorlage von weiteren Beilagen als einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war.
Wien, am 22. April 1987
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