AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W265.2300691.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 16.09.2024, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, der der arabischen Volksgruppe angehört und sunnitischer Muslim ist, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.07.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 09.07.2023 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, dass er aus XXXX , Syrien stamme, sechs Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als Arbeiter gearbeitet habe. Er habe Syrien 2011 illegal verlassen und sei zu Fuß in die Türkei gereist, wo er etwa 12 Jahre gelebt habe. Seine Eltern sowie vier Brüder würden in Syrien und zwei Schwestern würden in der Türkei leben. Ein weiterer Bruder lebe seit einem Jahr in Österreich. Der Beschwerdeführer habe bereits in Bulgarien um Asyl angesucht, wolle aber nicht zurück.
Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass in Syrien Krieg sowie Armut herrsche und es keine Arbeit oder Zukunft gebe.
3. Am 27.07.2023 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konsultationsverfahren gemäß Art. 18 (1) Dublin III VO (EU) Nr. 604/2013 mit Bulgarien ein. Am 02.08.2023 stimmten die bulgarischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 (1) (b) Dublin III VO (EU) Nr. 604/2013 ausdrücklich zu.
4. Am 22.08.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei und mit seinem in Österreich lebenden Bruder bis 2020 sowohl in Syrien als auch in der Türkei im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Er sei in Syrien, der Türkei und Bulgarien unter Druck gesetzt worden und wolle in Österreich wie ein Mensch leben.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.11.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß § 18 (1) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien zuständig (Spruchpunkt I). In Spruchpunkt II. ordnete die belangte Behörde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung an und erklärte gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Bulgarien für zulässig.
6. Der Beschwerdeführer erhob durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen den Bescheid vom 17.11.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass im Falle einer Überstellung nach Bulgarien eine Verletzung der durch Art. 2, 3 und 8 EMRK bzw. Art. 4 GRC garantierten Rechte vorliegen würde.
7. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 14.02.2024, Zl. W239 2282570-1/6E, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG statt, behob den bekämpften Bescheid und lies das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zu. Begründend führte es aus, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten erfolgt sei und daher die in Art. 29 (2) Dublin III VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges auf Österreich stattgefunden habe.
8. Am 11.09.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei stellte er seinen Namen sowie sein Geburtsdatum richtig und gab an, dass er in XXXX geboren sei. Er habe in Syrien drei Jahre lang die Schule besucht und in der Türkei ein Jahr, danach habe er am Bau gearbeitet. Seine Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern würden in der Türkei leben, ein weiterer Bruder habe in Österreich den Asylstatus. Der Beschwerdeführer spreche neben seiner Muttersprache Arabisch auch Türkisch und etwas Deutsch. Er habe in Österreich eine Beschäftigungsbewilligung und arbeite.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er in Syrien seinen Militärdienst ableisten müsste. Er wolle sich aber keinen Kriegsbeteiligten anschließen und nicht kämpfen, da er eine friedliche Person sei und in Frieden leben wolle. Die Kriegsparteien würden sich gegenseitig sowie unschuldige Menschen töten. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass er kämpfen müsse und sterben werde.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme einen syrischen Zivilregisterauszug im Original samt Übersetzung und einen österreichischen Baustellenausweis sowie Gehaltsabrechnungen vor.
9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 16.09.2024 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass unter Berücksichtigung der aktuellen, auch militärischen Situation in Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass jeder zwangsweise rekrutiert werden würde. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass die Wehrdienstverweigerung durch das syrische Regime als eine oppositionelle Handlung betrachtet werde. Ferner würden dem Beschwerdeführer auch aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien keine unverhältnismäßigen Verfolgungshandlungen drohen.
10. Der Beschwerdeführer erhob durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, die am 08.10.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.
Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er im wehrdienstpflichtigen Alter sei und den gesetzlich verpflichtenden Wehrdienst in Syrien nicht abgeleistet habe. Im Falle seiner Rückkehr drohe ihm daher nicht nur asylrelevante Bestrafung aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und der damit zusammenhängenden (zumindest unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung, sondern auch eine Zwangsrekrutierung und müsse er sich im Zuge des Wehrdienstes an schweren Völkerrechtsverletzungen beteiligen, was er ablehne. Im Zuge der obligatorischen Befragung des rückkehrenden Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden würde sich zwangsläufig die Frage nach dem Verbleib seiner Familienangehörigen ergeben. Zudem würde ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien, dem Aufenthalt in der Türkei und der Stellung eines Asylantrages im Ausland eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte dem Beschwerdeführer sohin der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden müssen.
11. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am 14.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
12. Am 28.02.2025 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme und brachte darin vor, dass die Situation in Syrien, aufgrund der Entwicklungen die zum Sturz des Assad-Regimes geführt hätten, völlig neu zu betrachten sei und es zurzeit an wesentlichen Grundlagen für die Entscheidung fehle. Obwohl sich die Führung der die nunmehrige Regierung Syriens dominierenden HTS aktuell gemäßigt darstelle, sei nicht absehbar, wie die als Terrororganisation eingestufte HTS weiter vorgehe. Auf Grundlage der bisherigen Länderberichte sei mit systematischer und massiver Verfolgung von Oppositionellen und Andersdenkenden wie Wehrdienstverweigerern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Im Rahmen einer realistischen Prognose müsse zudem von einem Wiederaufflammen des syrischen Bürgerkriegs sowie einem anhaltenden internationalen Konflikt mit der Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgegangen werden. Die nunmehrigen Machthaber könnten sich jederzeit auf das weiterhin geltende und anwendbare Recht zum syrischen Wehrdienst berufen und Männer wie den Beschwerdeführer (zwangs-)rekrutieren. Der Beschwerdeführer lehne jede islamistische bzw. extremistische Staatsmacht und deren Wehrdienst ab. Ihm drohe bei einer Verweigerung des staatlichen Wehrdienstes aus politischen Gründen sowie Gewissensgründen daher weiterhin asylrelevante Verfolgung vom nunmehr HTS-dominierten syrischen Staat.
13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch insbesondere zu seinen persönlichen Lebensumständen in Syrien, seinen Fluchtgründen und der Situation im Fall einer Rückkehr befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil, die Verhandlungsniederschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, in der Fassung vom 27.03.2024, Version 11, die Kurzinformation der Staatendokumentation – Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage vom Dezember 2024, die UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic vom Dezember 2024 (ersetzt die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen vom März 2021) und das UNHCR Regional Flash Update #16 vom 27.02.2025, wurden in das gegenständliche Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurden das Zustandekommen und die Bedeutung dieser Berichte erklärt sowie die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch, zudem spricht er Türkisch und etwas Deutsch.
Der Beschwerdeführer ist in der Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2011. Danach zog er mit seiner Familie in die Türkei und blieb dort etwa 12 Jahre. Er besuchte bis zur 7. Klasse die Schule und arbeitete in der Türkei auf Baustellen und in der Herstellung von Aluminiumtüren- und Fenster. Im Jahr 2023 reiste er nach Österreich, wo er am 08.07.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern leben in der Türkei, zwei weitere Brüder leben in Österreich. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie.
Er ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer war in Österreich von 19.03.2024 bis 30.09.2024 als Arbeiter beschäftigt und bezieht seit 12.10.2024 Arbeitslosengeld.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers in der Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement steht zum Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS). Dem ehemaligen Assad-Regime kommt keine Herrschaftsgewalt im Herkunftsgebiet bzw. im syrischen Territorium mehr zu.
Somit droht dem Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr durch das syrische Assad-Regime.
1.2.2. Auch eine Bedrohung durch die HTS ist nicht maßgeblich wahrscheinlich. Vor seiner Ausreise hatte der Beschwerdeführer keinen Kontakt mit Anhängern der HTS und weder er noch seine Familienmitglieder setzten von diesen als oppositionell eingestuften Handlungen. Der Beschwerdeführer leistete den Wehrdienst für das syrische Assad-Regime nicht ab und er weist keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen die HTS auf.
Die (hypothetische) Rückkehr in seine Heimatstadt ist dem Beschwerdeführer über einen von der HTS kontrollierten Grenzübergänge, auf dem ebenso von der HTS kontrollierten Landweg möglich, ohne mit anderen Gruppierungen in Kontakt zu kommen.
1.2.3. Der Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit von keinem der Akteure des syrischen Bürgerkriegs zur Teilnahme an Kampfhandlungen oder der Ableistung eines Militärdienstes aufgefordert und besteht auch im Falle seiner Rückkehr nach Syrien keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer (zwangsweisen) Rekrutierung, insbesondere durch die HTS.
1.2.4. Ebenso droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien, seinem Aufenthalt in der Türkei oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich.
1.2.5. Dem Beschwerdeführer droht somit in Syrien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine konkrete individuelle Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11, vom 27.03.2024
- Kurzinformation der Staatendokumentation, „SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“, vom 10.12.2024
- UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic, vom Dezember 2024
- UNHCR Regional Flash Update #16, Syria situation crisis, vom 27.02.2025
1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 11, vom 27.03.2024, zur Situation vor dem Sturz des Assad-Regimes:
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 08.03.2024
Nordwest-Syrien - Das Gebiet unter Kontrolle von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS)
In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befand sich im Jahr 2024 die letzte Hochburg der Opposition in Syrien. Das Gebiet wurde von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen. Das Gebiet beherbergte aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden. HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hatte die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterschied sich das Idlib im Jahr 2024 deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hatte in diesem Gebiet im Jahr 2024 keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe baute Institutionen auf und hielt andere Gruppen davon ab, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz beschleunigte sich noch nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 06.02.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte.
Aufgrund des militärischen Vorrückens der ehemaligen Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom ehemaligen Regime zurückeroberten Gebieten, war Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden. Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, waren in Idlib präsent. Unter diesen befanden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken). Unter dem Kommando der HTS standen im Jahr 2024 zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters. Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front, heute als HTS bekannt, angeschlossen hatten. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage war nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichten derartige Transfers über die Frontlinie. Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen. Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent.
Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein. Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung. Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als „terroristische Vereinigung“. HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor und regulierte nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versuchte so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisierte so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung. Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken. Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen. Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin. HTS verfolgte eine Expansionsstrategie und führt im Jahr 2024 eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im Raum Aleppo durch.
Rechtsschutz / Justizwesen
Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes unter HTS- oder SNA-Dominanz
Letzte Änderung: 08.03.2024
In Idlib übernahmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der HTS Verwaltungsaufgaben und verfügten auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhielt auch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwarf ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten „Scharia-Sitzungen“. In diesen wurden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen konnten keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sahen ihre Familien während ihrer Haft nicht. Die COI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) stellte in ihrem Bericht vom Februar 2022 fest, dass durch HTS und andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprachen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar.
Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen
Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen
Letzte Änderung: 13.03.2024
Anders als das ehemalige syrische Regime und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. Quellen des niederländischen Außenministeriums berichteten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt. In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrschte kein Mangel an Männern, die bereit waren, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize waren der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS war ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, wies die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA. Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte. Die HTS rekrutierte auch gezielt Kinder, bildete sie religiös und militärisch aus und sandte sie an die Front.
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 12.03.2024
Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen
Die Zahl der Übergriffe und Repressionen durch nichtstaatliche Akteure einschließlich der de-facto-Autoritäten im Nordwesten und Nordosten Syriens bleibt unverändert hoch. In den Gebieten, die durch regimefeindliche bewaffnete Gruppen kontrolliert wurden, kam es durch einige dieser Gruppierungen regelmäßig zu Übergriffen und Repressionen. In ihrem Bericht von März 2021 betonte der Bericht der UNCOI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlastet. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u. a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay'at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Im Fall von Free Syrian Army, HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, sowie besonders vom IS wurden auch Hinrichtungen berichtet.
Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. HTS, waren verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten. Personen, welche in Verdacht gerieten, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu haben, sind in Gebieten extremistischer Gruppen der Gefahr von Exekutionen ausgesetzt.
HTS ging teils brutal gegen politische Gegner vor, denen z. B. Verbindungen zum Regime, Terrorismus oder die „Gefährdung der syrischen Revolution“ vorgeworfen würden. Berichte legen nahe, dass Inhaftierten Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen und Rechtsbeiständen vorenthalten wurden. Auch sei HTS, laut Berichten des SNHR, für weitere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, vor allem in den Gefängnissen unter seiner Kontrolle.
In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert. Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielte darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, wurden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten.
1.3.2 Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation „SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“, vom 10.12.2024:
Zusammenfassung der Ereignisse
Nach monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Operation „Abschreckung der Aggression“ und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende.
Am 30.11.2024 nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 05.12.2024 einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort. Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 07.12.2024 auf 08.12.2024.
Am 06.12.2024 zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab. Russland forderte am 07.12.2024 seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen. Am 07.12.2024 begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein, nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten. Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab. Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 07.12.2024 Richtung Damaskus vor. Am frühen Morgen des 08.12.2024 verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt.
Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad. Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt.
Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren, sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt.
Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo. Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ nahmen diese Gruppierungen am 09.12.2024 die Stadt Manbij ein. Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe.
Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten. Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen. Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben.
In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden. Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben.
Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus.
Die Akteure:
Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland.
Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten. In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert. Am 07.12.2024 flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak. Präsident al-Assad erhöhte am 04.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten. Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos.
Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf. Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden. Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden.
Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war, haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt.
Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen. Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union und der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden. Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien. Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren.
Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen. (Staatendokumentation)
National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen.
Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“.
Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen.
Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent.
Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armee kämpften, beteiligten sich am Aufstand. In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein.
Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF. Sie werden von den USA unterstützt. Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes. (Staatendokumentation)
Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei. Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert.
Aktuelle Lageentwicklung:
Sicherheitslage:
Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon. Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen. Am 09.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt. Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr. Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre.
Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind. Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen.
Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“. (Staatendokumentation)
Sozio-Ökonomische Lage:
Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten.
Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben.
Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren.
Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden.
1.3.3. Übersetzung der UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic, vom Dezember 2024:
Diese Stellungnahme ersetzt die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen vom März 2021.
In Anbetracht der unbeständigen Situation wird dieser Leitfaden frühzeitig und bei Bedarf auf der Grundlage der sich schnell entwickelnden Umstände aktualisiert werden.
Freiwillige Rückkehr
Syrien steht am Scheideweg - zwischen Frieden und Krieg, Stabilität und Gesetzlosigkeit, Wiederaufbau oder weiterem Ruin. Für Syrien bietet sich jetzt eine bemerkenswerte Gelegenheit, sich auf den Frieden zuzubewegen und mit der Rückkehr seiner Bevölkerung zu beginnen. UNHCR hat seit vielen Jahren auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Anstrengungen zu verdoppeln, um günstige Bedingungen für die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen zu schaffen, und die aktuelle Situation eröffnet in dieser Hinsicht neue Möglichkeiten, die von allen genutzt werden müssen.
Jeder hat das Recht, in sein Herkunftsland zurückzukehren. UNHCR ist bereit, syrische Flüchtlinge zu unterstützen, die sich freiwillig für eine Rückkehr entscheiden, nachdem sie über die Lage an ihrem Herkunftsort oder in einem alternativen Gebiet ihrer Wahl umfassend informiert wurden. Angesichts der zahlreichen Herausforderungen, denen sich die syrische Bevölkerung gegenübersieht, darunter eine humanitäre Krise großen Ausmaßes, ein anhaltend hohes Maß an Binnenvertreibung und weit verbreitete Zerstörung und Beschädigung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, fördert UNHCR jedoch vorerst keine freiwillige Rückkehr nach Syrien in großem Umfang.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist Syrien nach wie vor von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes, groß angelegten Binnenvertreibungen, der Verseuchung vieler Teile des Landes mit explosiven Überresten des Krieges, einer zerstörten Wirtschaft und einer humanitären Krise großen Ausmaßes betroffen, wobei mehr als 16 Millionen Menschen bereits vor den jüngsten Entwicklungen auf humanitäre Hilfe angewiesen waren. Darüber hinaus hat Syrien, wie bereits erwähnt, massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen erlitten. Die Eigentumsrechte wurden stark beeinträchtigt, und in den letzten zehn Jahren wurden weit verbreitete Verstöße gegen Wohnungs-, Land- und Eigentumsrechte verzeichnet, was zu komplexen Eigentumsstreitigkeiten führte, deren Beilegung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Vor diesem Hintergrund appelliert der UNHCR weiterhin an die Staaten, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich Palästinenser, die sich früher in Syrien aufhielten, nicht zwangsweise in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen.
UNHCR fordert zudem weiterhin alle Staaten auf, Zivilpersonen, die aus Syrien fliehen, Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu gewähren, das Recht auf Asyl zu garantieren und die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu jeder Zeit sicherzustellen.
Auch wenn die Gefahr der Verfolgung durch die frühere Regierung nicht mehr besteht, können andere Risiken fortbestehen oder sich verschärfen. In Anbetracht der sich rasch verändernden Dynamik und Lage in Syrien ist UNHCR derzeit nicht in der Lage, Asylentscheidern detaillierte Hinweise auf den internationalen Schutzbedarf von Syrern zu geben. Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen. Die Aussetzung der Ausstellung negativer Bescheide sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Lage in Syrien stabilisiert hat und verlässliche Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtssituation zur Verfügung stehen, um die Notwendigkeit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einzelne Antragsteller umfassend beurteilen zu können.
UNHCR ist nicht der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Flüchtlingsstatus für Personen mit internationalem Schutzstatus, die aus Syrien stammen, derzeit erfüllt sind.
1.3.3. Übersetzter Auszug aus UNHCR Regional Flash Update #16, vom 27.02.2025
Key Highlights:
Mit Stand vom 27.02.2025 schätzt UNHCR, dass seit Anfang Dezember 2024 rund 297.300 Syrer über Nachbarstaaten nach Syrien zurückgekehrt sind. Diese Zahlen beruhen auf einer Triangulation von Quellen von außerhalb und innerhalb Syriens und umfassen beim UNHCR registrierte Flüchtlinge und andere Syrer, die aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien, dem Irak und Ägypten zurückkehren, sowie diejenigen, die von außerhalb der Region durchreisen.
UNHCR hat in der vergangenen Woche einen Anstieg der Grenzübertritte aus dem Libanon und Jordanien nach Syrien beobachtet. An zwei Grenzübergängen hat sich die Zahl der Grenzübertritte im Vergleich zur Vorwoche fast verdoppelt.
Am 24.02.2025 beschloss der Europäische Rat eine Reihe restriktiver Maßnahmen gegen Syrien „als Teil der Bemühungen der EU, einen inklusiven politischen Übergang in Syrien sowie dessen rasche wirtschaftliche Erholung, Wiederaufbau und Stabilisierung zu unterstützen“ auszusetzen. Diese Entscheidung ist ein entscheidender Schritt nach vorn, da Sanktionen nach wie vor ein großes Hindernis für eine groß angelegte und nachhaltige freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen darstellen.
Am 25.02.2025 fand in Damaskus die „Syrische Nationale Dialogkonferenz“ statt. In der Abschlusserklärung wurde betont, dass der Dialog zwischen Syrern aller Herkunft auch in dieser neuen Phase Syriens ein kontinuierlicher Prozess bleiben wird.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend (abgesehen von transkriptionsbedingt unterschiedlichen Schreibweisen) übereinstimmenden Angaben in der Erstbefragung, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem vorgelegten syrischen Zivilregisterauszug. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den vom Beschwerdeführer gesprochenen Sprachen gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im Wesentlichen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und vor dem Hintergrund der Länderberichte zu Syrien plausiblen – Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort, seiner Ausreise aus Syrien, seinem Aufenthalt in der Türkei, seinem schulischen und beruflichen Werdegang, seinem Familienstand sowie seinen Familienangehörigen waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei bzw. wurden nachvollziehbar aktualisiert, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel.
Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen in der mündlichen Verhandlung Angaben (vgl. S. 3 des Verhandlungsprotokolls), an denen das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund zu zweifeln hat.
Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, seiner Erwerbstätigkeit und dem Arbeitslosengeldbezug in Österreich ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug sowie Versicherungsdatenauszug (vgl. OZ 6).
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch an den Asylwerbern, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
Bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist im gegenständlichen Fall darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes minderjährig war. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens kann nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist entsprechend diesen höchstgerichtlichen Vorgaben eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0150).
Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr für eine Asylgewährung relevant sein kann; sie muss bei Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
2.2.1. Zum Vorbringen der Verfolgung durch das syrische Regime:
Aus den Länderinformationen und den Medien ergibt sich, dass die islamistischen Regierungsgegner unter der Führung der HTS im Dezember 2024 im Zuge einer Großoffensive Regierungsgebiete eroberten und die Stadt Damaskus einnahmen, was den Sturz des syrischen Assad-Regimes bedeutete. Der Karte https://syria.liveuamap.com ist zu entnehmen, dass sämtliche vormalig vom Assad-Regime kontrollierten Gebiete, mit Ausnahme von zwei Stützpunkte in Jablah und einem Teil von Tartus, nunmehr von der HTS kontrolliert werden. Zudem sind auch Gebietsgewinne kurdischer Kräfte im Osten des Landes zu verzeichnen. Israel besetzte währenddessen ebenso kleinere an die Golanhöhen angrenzende Gebiete, insbesondere entlang dem Grenzgebiet zum Libanon.
Aus der Syria Live Map geht weiters hervor, dass aktuell ein kleiner Teil im Norden der Stadt XXXX von den kurdisch dominierten SDF kontrolliert wird und der überwiegende Teil von der HTS. Der Beschwerdeführer gab selbst, sowohl in seiner Stellungnahme vom 28.02.2025 als auch in der mündlichen Verhandlung an, dass die HTS bzw. „der neue Staat“ die Kontrolle über seinen Herkunftsort hat (vgl. S. 4 des Verhandlungsprotokolls), weshalb die entsprechende Feststellung getroffen wurde.
Der Beschwerdeführer brachte im Laufe des Verfahrens vor allem eine Furcht vor der Verfolgung durch das Assad-Regime vor, insbesondere wegen der Befürchtung zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden bzw. im Falle seiner Wehrdienstverweigerung und der damit zusammenhängenden (zumindest unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung durch das ehemalige Regime bestraft zu werden.
Aufgrund des Machtwechsels und des Sturzes des syrischen Assad-Regimes können weitere Ausführungen zur früher geltenden Militärpflicht in der syrischen Armee unterbleiben.
Wie vom Beschwerdeführer selbst angegeben, steht sein Herkunftsort zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle der HTS. Ausgehend von den oben zitierten Länderfeststellungen zeichnet sich in der zu treffenden Prognose eine zeitnahe und großflächige Rückeroberung der Herkunftsregion des Beschwerdeführers durch das ehemalige Regime aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ab. Sohin besteht für den Beschwerdeführer jedenfalls seit dem Sturz des syrischen Assad-Regimes keine Gefahr mehr, von diesem verfolgt oder zum Militärdienst eingezogen zu werden.
Dass die Gefahr der Verfolgung durch das Assad-Regime nicht mehr besteht, wird auch durch die aktuelle UNHCR-Position vom Dezember 2024 bestätigt.
2.2.2. Zu einer allfälligen Bedrohung durch die HTS:
Der Beschwerdeführer erwähnte im gesamten Verfahren mit keinem Wort, dass er jemals Probleme mit Anhängern der HTS gehabt hätte bzw. er oder seine Familienmitglieder von diesen als (politische) Gegner angesehen werden könnten. Vor der belangten Behörde verneinte der Beschwerdeführer die allgemeine Frage, ob er jemals persönlich bedroht oder verfolgt worden sei (vgl. S. 6 der Niederschrift vom 11.09.2024). In der mündlichen Verhandlung verneinte er zudem die expliziten Fragen der erkennenden Richterin, ob er jemals Kontakt zur HTS gehabt habe oder von der HTS bedroht worden sei (vgl. S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer nie in von der HTS kontrollierten Gebieten aufgehalten hat, liegen dafür auch keine sonstigen Anhaltspunkte vor.
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass allgemein schlechte Verhältnisse in einem Staat oder bürgerkriegsähnliche Zustände keine individuelle Verfolgung darstellen, da dies ein allgemeines Risiko für alle Einwohner des Landes darstellt (vgl. VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst für das syrische Assad-Regime nicht abgeleistet hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben im Verfahren und aufgrund des Umstandes, dass er bereits im Jahr 2011, also im Alter von etwa 11 Jahren aus Syrien in die Türkei gereist ist.
Schließlich konnte dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine maßgebliche verinnerlichte Einstellung gegen die HTS oder sonstige oppositionelle Gruppierungen, die ihn möglicherweise in das Visier der HTS bringen würde, entnommen werden. Der Beschwerdeführer gab im gesamten Verfahren gleichbleibend an, dass er sich niemals politisch betätigt habe. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde verneinte er sämtliche Fragen in diese Richtung und führte aus, dass er kein Interesse an Politik habe und auch seine Familienangehörigen nicht politisch aktiv gewesen seien (vgl. S. 4 und 6 der Niederschrift vom 11.09.2024). In der mündlichen Verhandlung verneinte er ebenso die Frage, ob er sich jemals gegen die HTS politisch engagiert habe und gab hierzu lediglich an, dass er ein friedlicher Mensch sei (vgl. S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Daher konnte die pauschale Behauptung in der – nicht vom Beschwerdeführer selbst verfassten – Stellungnahme vom 28.02.2025, wonach der Beschwerdeführer jede islamistische bzw. extremistische Staatsmacht ablehne, keine tatsächlich verinnerlichte politische Überzeugung gegen die HTS glaubhaft machen.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme die bisher brutale Vorgangsweise der HTS gegen Andersdenkende anspricht, ist ihm soweit zuzustimmen, dass der HTS zwar in der Vergangenheit im Westen Syriens Menschenrechtsverstöße vorgeworfen wurden, doch weist der arabisch sunnitisch geprägte Beschwerdeführer keinerlei exponierende, verfolgungsindizierende Merkmale oder Verhaltensweisen auf. Den Länderinformationen ist zu entnehmen, dass die HTS religiöse Minderheiten und Muslime, welchen sie der Pietätlosigkeit und Apostasie beschuldigen, einer Verfolgung aussetzen. Ein systematisches Vorgehen und flächendeckende Repressionen der HTS gegen die sunnitisch-arabische Bevölkerung in Syrien lässt sich aus den Länderinformationen jedoch nicht schlussfolgern, zumal die Mitglieder der HTS in überwiegender Mehrheit selbst sunnitische Araber sind (vgl. EUAA Country Guidance, S. 24).
Den oberflächlichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 28.02.2025 sind darüber hinaus keine konkret und individuell seine Person treffende Bedrohungssituation durch die HTS zu entnehmen. Daher liegen in einer Gesamtschau keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die HTS drohen würde.
Dass er seine Heimatstadt erreichen kann, ohne mit anderen Gruppierungen als der HTS in Kontakt zu kommen, ergibt sich aus den in der Karte https://syria.liveuamap.com/ ersichtlichen Machtverhältnissen in Übereinstimmung mit den vorliegenden Länderinformationen.
2.2.3. Zu einer allfälligen Rekrutierung:
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in der Vergangenheit von keinem der Akteure des syrischen Bürgerkriegs zur Teilnahme an Kampfhandlungen oder der Ableistung eines Militärdienstes aufgefordert wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Umstand, dass er bereits im Jahr 2011, also im Alter von etwa 11 Jahren aus Syrien ausgereist ist. Zudem gab er in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er keinen Einberufungsbefehl erhalten habe (vgl. S. 6 der Niederschrift vom 11.09.2024).
Aus der Länderberichtslage vor dem Machtwechsel Ende 2024 ergibt sich, dass bereits vor der Großoffensive gegen das syrische Assad-Regime abseits der kurdischen Selbstverwaltung keine Verpflichtung zur Wehrdienstableistung bei den ehemaligen oppositionellen Grupperungen bestand. Insbesondere verpflichtete die HTS die in ihrem Hoheitsbereich lebende Zivilbevölkerung nicht zwangsweise zu einer Wehrdienstableistung. Es fehlte der HTS nicht an Personen, die bereit waren, sich ihnen anzuschließen. Dabei waren wirtschaftliche Anreize und die islamische Ideologie die hauptsächlichen Beweggründe für junge Männer, Teil der Miliz zu werden.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28.02.2025 auf das formell noch in Kraft stehende syrische Wehrdienstgesetz verweist, kann auf Jabloner (Der Neuaufbau von Staat und Justiz, RZ 2022, 244) verwiesen werden: Eine solche Umwälzung der Macht, die nicht aus den gegebenen Rechts- und Machtstrukturen (evolutiv) erwächst, sondern vielmehr erst durch deren Umsturz zustande kommt, bedeutet nach allgemeiner Verfassungslehre einen Bruch der Rechtskontinuität, sodass vormals in Kraft stehende Gesetze in der neuen, revolutionär geschaffenen Staatswirklichkeit nicht mehr in Geltung stehen, ohne dass es auf eine formelle Außerkraftsetzung ankäme. Selbst wenn man annähme, dass das syrische Wehrpflichtgesetz formell noch in Kraft wäre, würde das nichts daran ändern, dass es faktisch derzeit nicht umgesetzt wird und damit tatsächlich keine staatliche Wehrpflicht in Syrien existiert. Die neue Regierung plant die Auflösung aller Rebellenfraktionen und deren Integration in eine neue syrische Armee, wobei aktuell offen ist, inwiefern eine solche auf einen verpflichtenden Wehrdienst gegründet sein wird.
Für die aktuell vollzogene oder absehbar bevorstehende Einführung eines allgemeinen und wie auch immer geartetem zwangsbewehrten Grundwehrdienst fehlt es an jedweden Anhaltspunkten sowohl anhand verfügbarer Länderberichte als auch unter Berücksichtigung tagesaktueller Medienberichterstattung. Zu bedenken ist, dass die HTS auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung über ausreichend Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens verfügt(e) und eine Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers daher im Falle seiner Rückkehr nicht maßgeblich wahrscheinlich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die aktuelle Berichtslage zur Gesamtsituation in Syrien keinen sicheren Schluss auf fortgesetzte positive Entwicklungen zulässt. Die derzeitigen Umstände insbesondere die Aussagen sowie der mediale Auftritt der HTS Führung, der kontinuierliche Empfang ausländischer Vertreter und die damit verbundene Wiederaufnahme politischer und diplomatischer Beziehungen, die Rückkehr vieler Syrer aus den umliegenden Nachbarländern sowie die friedliche Abhaltung von Demonstrationen markieren jedoch eine Zäsur nach der mehr als 50 Jahre andauernden Unterdrückung des syrischen Volkes unter dem Assad-Regime.
Vor dem Hintergrund der beschriebenen Machtverhältnisse in XXXX und der Möglichkeit des Beschwerdeführers seinen Herkunftsort zu erreichen, ohne mit anderen Gruppierungen als der HTS in Kontakt zu kommen, ist auch nicht anzunehmen, dass die kurdischen Selbstverwaltungsbehörden im Falle seiner Rückkehr auf den Beschwerdeführer zugreifen können. Daher ist eine Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die kurdischen Milizen – welche er auch gar nicht behauptet hat – nicht maßgeblich wahrscheinlich und konnten nähere Ausführungen zur Selbstverteidigungspflicht bei den kurdischen Einheiten unterbleiben.
2.2.4. Zur Bedrohung aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragsstellung im Ausland:
Der Beschwerdeführer brachte erstmals in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, dass er im Falle der Rückkehr nach Syrien auch wegen seiner illegalen Ausreise, seinem Aufenthalt in der Türkei und der Asylantragstellung im Ausland einer asylrelevanten Verfolgung, damals noch durch das Assad-Regime, ausgesetzt wäre. Mittlerweile hat sich, wie schon mehrfach ausgeführt, die Lage in Syrien maßgeblich geändert und das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers steht unter der Kontrolle der HTS. Daher war zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus den genannten Gründen eine Bedrohung durch die HTS erwarten könnte.
Es liegen nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die HTS dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise, seinem Aufenthalt in der Türkei oder seiner Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle politische Haltung unterstellen würde; insbesondere zumal diese Ereignisse zeitlich vor dem Machtwechsel in Syrien stattgefunden haben.
Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz dem syrischen Staat bekannt geworden ist, da es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Im gegenständlichen Verfahren sind auch keine Anhaltspunkte für die Annahme hervorgekommen, dass dem syrischen Staat die Antragstellung entgegen dem Verbot oder durch sonstige Umstände tatsächlich bekannt geworden wäre.
2.2.5. Dem Beschwerdeführer ist es somit insgesamt nicht gelungen ausreichend nachvollziehbar darzulegen, weshalb ihm in Syrien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung drohen würde.
2.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese insgesamt aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
Der Machtwechsel sowie dessen festgestellte Begleitumstände um den 08.12.2024 können als notorisch betrachtet werden. Zudem bildet der Kurzbericht der Staatendokumentation vom 10.12.2024 den Verlauf der zuletzt eingetretenen Ereignisse bis hin zur Machtergreifung durch die syrische Opposition ab. Der Bericht lässt keinen Zweifel am Sturz des syrischen Regimes, der Außerdienststellung der Regierungssoldaten und damit auch dem Auslaufen des syrischen Wehrdienstes offen. Insoweit finden die festgestellten Umstände auch vollumfängliche Deckung in der notorischen wie tagesaktuellen Medienberichterstattung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3 (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
…“
3.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (vgl. VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichts vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.3.1. Vor dem Hintergrund der seit Dezember 2024 geänderten Situation in Syrien ist festzuhalten, dass diejenigen Umstände, die im Zusammenhang mit dem früheren syrischen Assad-Regimes standen und in einer Vielzahl von Fällen männlicher syrischer Antragsteller zur Begründung von Asylanträgen geführt haben, nämlich die behauptete Furcht vor Verfolgung durch dieses Regime aus Folge der Militärdienstverweigerung aufgrund einer tatsächlichen oder bloß unterstellten oppositionellen Einstellung, weggefallen sind. Wie ausgeführt bzw. allgemein bekannt, besteht die von Bashar al-Assad geführte Regierung seit dem 08.12.2024 nicht mehr, wurde das Militär aufgelöst und spielen die zur Zeit des Assad-Regimes bestehende Geheimdienststrukturen keine politische Rolle mehr.
Wegen der fehlenden Zugriffsmöglichkeiten des ehemaligen Assad-Regimes auf die unter HTS Kontrolle stehende Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist es nicht als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen, dass dem Beschwerdeführer aktuell in seiner Herkunftsregion tatsächlich eine Verfolgung durch dieses Regime drohen würde. Das zentrale Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, das sich auf eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung durch das Assad-Regime im Zusammenhang mit der Verweigerung des Wehrdienstes bei der syrischen Armee, seinen Familienangehörigen, seiner illegalen Ausreise aus Syrien, dem Aufenthalt in der Türkei und auf seine Asylantragstellung im Ausland bezieht, ist daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht einmal denkmöglich geeignet, eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen.
3.3.2. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt droht dem Beschwerdeführer auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Bedrohung durch die HTS. Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren nicht vor, dass er jemals Probleme mit Anhängern der HTS gehabt hätte bzw. er oder seine Familienmitglieder von diesen als (politische) Gegner angesehen werden könnten.
Auch in seiner Stellungnahme vom 28.02.2025 brachte der Beschwerdeführer keine individuell auf seine Person bezogenen Verfolgungssituationen vor. Nach dem Sturz des Assad-Regimes ergibt die Berichtslage überdies moderate staatspolitische Zugänge der nun dominierenden Akteure, was ebenfalls gegen die prognostische Annahme verdichteter, allgemein oder spezifisch gegen die Person des Beschwerdeführers ausschlagender Gefahrenpotenziale spricht.
Wie ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer im Falle seiner (hypothetischen) Rückkehr zumutbar und möglich, in seine Heimatstadt zu gelangen, ohne beim Grenzübertritt oder auf dem Weg in seinen Herkunftsort mit Vertretern anderer Gruppierungen als der HTS in Kontakt zu kommen.
3.3.3. Weiters erscheint eine Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers, insbesondere durch die HTS in Anbetracht der aktuellen Berichtslage als nicht maßgeblich wahrscheinlich. Bereits vor der Großoffensive gegen das Assad-Regime verpflichtete die HTS die in ihrem Hoheitsgebiet lebende Zivilbevölkerung nicht zwangsweise zu einer Wehrdienstableistung und fehlt es aktuell an Anhaltspunkten für die Annahme einer bevorstehenden Einführung eines verpflichtenden Wehrdienstes. Dies wäre für sich betrachtet aber ohnehin nicht ausreichend, einen Asylanspruch zu begründen.
3.3.4. Ferner droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht bloß wegen seiner illegalen Ausreise, seinem Aufenthalt in der Türkei und der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität. Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat insbesondere keine maßgebliche Gefahr, seitens der HTS aufgrund der gegenständlichen Asylantragstellung mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden, weil der HTS, welche die Kontrolle in seiner Heimatregion innehat, davon nichts bekannt ist.
3.3.5. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vorliegen.
3.4. Der allgemeinen Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheitslage und Versorgungslage in Syrien, vor allem aufgrund der Ungewissheit wie sich die Sicherheitslage nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterentwickelt, wurde im gegenständlichen Verfahren mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 bereits vorab Rechnung getragen.
3.5. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf eingegangen, dass die im Dezember 2024 veröffentlichte Position der UNHCR der vorliegenden Entscheidung nicht entgegensteht:
Die von der UNHCR thematisierten Fragen der freiwilligen Rückkehr („Voluntary Returns“) sowie des Moratoriums zwangsweiser Rückführungen („Moratorium on Forced Returns“) sind mit Blick auf den Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht relevant.
Des Weiteren plädiert die UNHCR dafür, dass vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, erlassen werden. Zutreffend weist UNHCR zunächst darauf hin, dass das Risiko einer Verfolgung durch die einstige Regierung, also das Assad-Regime, geendet habe. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den – in zahlreichen Medien veröffentlichten – Informationen, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung stützt. Soweit UNHCR allerdings vermeint, dass andere Risiken fortbestehen oder zunehmen könnten, ist festzuhalten, dass das Vorbringen einer asylrelevanten Verfolgung infolge der Lageänderung in Syrien ab Ende November/Anfang Dezember 2024 eine entsprechende Glaubhaftmachung am – rechtskundig vertretenen und über seine Mitwirkungspflicht mehrfach belehrten – Beschwerdeführer liegt.
Zum für die Beurteilung und Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ist jedenfalls von keiner asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers durch einen der Akteure in Syrien auszugehen. Im Übrigen ist beachtlich, dass auch UNHCR keine konkreten neuen Verfolgungsrisiken ins Treffen führt, sondern sich bloß allgemein auf die in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bezieht. Vor diesem Hintergrund sei abschließend noch einmal daran erinnert, dass der Beschwerdeführer ohnedies bereits den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehat.
3.6. Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch haben sich im Verfahren ansonsten keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Die allgemeine Lage in Syrien ist auch nicht dergestalt, dass automatisch jedem Antragsteller aus Syrien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.
3.7. Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt I. und somit – da sie sich ausdrücklich nur gegen diesen richtete – zur Gänze als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.
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