AlVG §49
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W262.2272183.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Christa KOCHER und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.03.2023, VN XXXX betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum vom 28.02.2023 bis 06.03.2023 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin steht seit 09.05.2021 – unterbrochen durch kürzere Krankengeldbezüge – im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
2. Mit Schreiben vom 22.02.2023 wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) ein Termin für eine Infoveranstaltung bei Trendwerk an einer näher bezeichneten Adresse am 28.02.2023 übermittelt. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass dieser Termin als Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG gilt; auf die Rechtsfolgen einer Nichtteilnahme wird hingewiesen.
3. Da die Beschwerdeführerin laut Rückmeldung von Trendwerk nicht an der Infoveranstaltung am 28.02.2023 teilgenommen hat, erfolgte die Bezugseinstellung wegen Versäumnis des Kontrollmeldetermins mit 28.02.2023 sowie Vorladung der Beschwerdeführerin zur persönlichen Vorsprache.
4. Am 07.03.2023 sprach die Beschwerdeführerin persönlich in der Infozone des AMS vor und wurde ein Termin zur weiteren Abklärung vereinbart.
5. Die Beschwerdeführerin wurde am 16.03.2023 vom AMS zur versäumten Kontrollmeldung niederschriftlich einvernommen und gab an, dass bei ihrem letzten Beratungstermin am 23.02.2023 die Teilnahme am Infotag bei Trendwerk nicht besprochen worden sei. Sie habe zwar das Einladungsschreiben kurz vor dem Termin gelesen, allerdings die zweite Seite übersehen. Sie sei nicht davon ausgegangen, dass die Teilnahme bei Trendwerk für sie verbindlich sei, da im Beratungsgespräch ausschließlich von der geplanten Teilnahme am Unternehmensgründungsprogramm gesprochen worden sei.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.03.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum vom 28.02.2023 bis 06.03.2023 verloren habe. Sie habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 28.02.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am 07.03.2023 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet.
7. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wird ausgeführt, dass der Bescheid keine gültige Amtssignatur trage. Zudem habe die belangte Behörde gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen, da dem Gesetzeswortlaut des § 49 Abs. 1 AlVG nicht zu entnehmen sei, dass die regionale Geschäftsstelle andere Orte für Kontrollmeldungen vorschreiben dürfe. Zwar regle § 49 Abs. 1 AlVG, dass die Landesgeschäftsstelle des AMS andere Stellen als Meldestellen bezeichnen dürfe, hierfür sei jedoch eine ordnungsgemäße Verlautbarung der Verordnung notwendig, die nicht erfolgt sei. Zudem sei aus gesetzlichen Gründen ausgeschlossen, dass an dem im Schreiben der belangten Behörde bezeichneten Adresse zur bezeichneten Zeit eine Kontrollmeldung sattfinden hätte können, da es dabei um Aufgaben der Hoheitsverwaltung handeln würde, welche dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle oder dem Landesgeschäftsführer obliegen würden, die aber zur bezeichneten Zeit nicht am bezeichneten Ort gewesen seien. Weiters sei es gemäß § 49 AlVG nicht zulässig, die Teilnahme einer arbeitslos gewordenen Person an Veranstaltungen, bei denen weder Vermittlungsversuche im Sinne des § 9 AlVG, noch Schulungs-, Ausbildungs- oder Eingliederungsmaßnahmen vorgenommen werden sollen, im Wege der Vorschreibung eines Kontrolltermins verpflichtend zu gestalten. Die Verweigerung der Teilnahme eines Arbeitslosen an einer Maßnahme zum Zwecke der Feststellung einer allfälligen „Problemlage“ sei nicht nach § 10 AlVG sanktionierbar. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, weil kein Bescheid vorliege bzw. in eventu den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben. Als Beilage übermittelte sie einen Prüfbericht von http://www.signaturpruefung.gv.at sowie das Schreiben der belangten Behörde vom 22.02.2023.
8. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2023 unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt. Im Rahmen einer Stellungnahme führt die belangte Behörde aus, dass die von Trendwerk angebotenen Maßnahmen und Transitbeschäftigungen eine Wiedereingliederung in den regulären Arbeitsmarkt zum Ziel haben. Es gehe aus dem Einladungsschreiben hervor, dass es sich um einen Kontrolltermin handle und es sei auch auf die Folgen eines Kontrollmeldeversäumnisses hingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Kontrolltermin nicht erschienen und habe sich erst am 07.03.2023 wieder in der regionalen Geschäftsstelle des AMS gemeldet. Zu den Beschwerdepunkten führte das AMS aus, dass die Amtssignatur einer Zertifikatskontrolle unterzogen worden sei und die Amtssignatur die technischen Voraussetzungen einer Amtssignatur erfülle. Die Landesgeschäftsführerin XXXX habe mit einer Bekanntmachung auch die im Einladungsschreiben bezeichnete Stelle als Meldestelle bezeichnet und diese auf der Homepage des AMS XXXX sowie durch Anschlag an der Amtstafel der regionalen Geschäftsstelle kundgemacht. Die Veranstaltung bei Trendwerk habe den Zweck, arbeitslose Personen über die konkreten Tätigkeitsbereiche dieses sozialökonomischen Betriebes vor Ort zu informieren und die Teilnehmer können sich direkt bei Trendwerk bewerben. Mit dem Ziel einer Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt seien die Kriterien für die Vorschreibung einer Kontrollmeldung außerhalb der regionalen Geschäftsstelle erfüllt. Der Beschwerdeführerin sei keine Wiedereingliederungsmaßnahme, sondern mittels Kontrollmeldetermin der Besuch einer Informationsveranstaltung über den Sozialökonomischen Betrieb Trendwerk vorgeschrieben worden. Da sie diesen Termin ohne triftigen Grund versäumt habe, habe ihr bis zur Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle keine Notstandshilfe gebührt.
9. Mit Schreiben vom 30.05.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, zu Bedenken hinsichtlich der Kundmachung der Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des Art. 49 AlVG binnen vier Wochen Stellung zu nehmen.
10. Das AMS übermittelte am 07.06.2023 eine Stellungnahme hinsichtlich der Kundmachung der Meldestellen und übermittelte als Beilage einen E-Mail-Verlauf hinsichtlich der Aktualisierung der Kontrollmeldestellen (Beilage 1) sowie Bekanntmachung der Landesgeschäftsstelle des AMS XXXX hinsichtlich der Bezeichnung der Meldestellen vom 28.03.2023 (Beilage 2).
11. Im Rahmen des dazu gewährten Parteiengehörs führte die Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme vom 29.06.2023 aus, dass keinerlei gesetzliche Grundlage oder Judikatur hinsichtlich einer ausreichenden bzw. ortsüblichen Kundmachung der Kontrollmeldestellen im Bereich des AMS existiere. Nach der Judikatur des VwGH sei die Veröffentlichung einer Verordnung im Internet nicht als ortsübliche (gesetzmäßige) Kundmachung anzusehen. Sie führte aus, dass sie im Zeitraum 24.01.2023 bis Anfang März 2023 niemals in der zuständigen Geschäftsstelle des AMS gewesen sei. Abschließend merkte sie an, dass sie beim telefonischen Kontrolltermin am 23.02.2023 nicht auf den Kontrolltermin am 28.02.2023 hingewiesen worden sei.
Das AMS erstattete dazu keine Stellungnahme.
12. Am 10.08.2023 stellte die Beschwerdeführerin – nach zwei unbeantwortet gebliebenen, im Wesentlichen gleichlautenden Ersuchen per Email – das Ersuchen um Übermittlung des hg. elektronischen Aktes an die Emailadresse XXXX
13. Mit Schreiben vom 11.08.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass ihr Ersuchen einem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht (hier: im Wege der Übermittlung des Aktes) gleichkommt. In Ermangelung anderslautender Regelungen in § 21 VwGVG gilt für die Form der Akteneinsicht § 17 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG. Die Verfahrensparteien können demnach beim Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die Bestandteile des sie betreffenden Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrensaktes nehmen und sich von den Akten oder Aktenteilen vor Ort Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien bzw. Ausdrucke erstellen lassen. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist aus § 17 AVG aber kein Recht der Parteien abzuleiten, den gesamten Akt in Kopie von der Behörde (bzw. vom Gericht) zugesandt zu erhalten (s. etwa VwGH 30.06.2005, 2003/18/0031, mwH). Dem Ersuchen kann daher in dieser Form nicht entsprochen werden. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass es ihr selbstverständlich freistehe, am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes Akteneinsicht iSd § 17 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zu nehmen. Die Akteneinsicht ist während der Amtsstunden möglich. Sie ist spätestens drei Werktage zuvor bei der Referentin der zuständigen Richterin (s. dazu oben) anzumelden. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass gemäß der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV) E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist (§ 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV).
14. Mit Schreiben vom 29.08.2023 kündigte die Beschwerdeführerin an, „dass [sie] im September 2023 zu einem mir genehmen Zeitpunkt innerhalb der Amtsstunden Akteneinsicht zu nehmen gedenke.“ Sie verwies „der guten Ordnung wegen“ darauf, dass es nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für eine Akteneinsicht keiner Terminvereinbarung oder eines Antrags bedarf und zitierte aus der Entscheidung des VwGH vom 22.10.1992, 92/18/0401. Abschließend führte sie Folgendes aus: „Bitte sorgen Sie dafür, dass mir oder dem Bevollmächtigten der gesamte Akt GZ W262 2272183-1 zur Verfügung steht bzw. dass alle Betriebsmittel dazu zur Verfügung stehen, dass mir oder dem Bevollmächtigten der gesamte elektronische Akt auf einen bereitgestellten Datenträger kopiert werden kann.“
15. In einem weiteren Schreiben vom 02.09.2023 hielt die Beschwerdeführerin bezugnehmend auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts mit erneutem Hinweis auf VwGH vom 22.10.1992, 92/18/0401 fest, dass ihr Ersuchen um Akteneinsicht per Email keinem Antrag auf Gewährung auf Akteneinsicht gleichkäme und es keine gesetzliche Grundlage für eine Anmeldung der Akteneinsicht spätestens drei Werktage im Voraus gäbe.
16. Am 07.09.2023 teilte der Infopoint des Bundesverwaltungsgerichts der zuständigen Referentin telefonisch mit, dass ein bevollmächtigter Herr zur „vereinbarten“ Akteneinsicht erschienen sei. Dieser wurde erneut darauf hingewiesen, dass eine Akteneinsicht drei Werktage im Voraus mit der zuständigen Referentin vereinbart werden müsse. Die Durchwahl der zuständigen Referentin wurde dem Herrn ausgefolgt; eine Terminvereinbarung erfolgte bis dato nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem 09.05.2021, mit kurzen Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 05.12.2021 bezieht sie Notstandshilfe.
Mit Schreiben vom 22.02.2023 wurde der Beschwerdeführerin im Wege ihres eAMS-Konto wirksam ein Kontrolltermin für den 28.02.2023 bei der „Infoveranstaltung Trendwerk für die RGS XXXX “ an einer näher bezeichneten Adresse vorgeschrieben. Unter einem wurde sie über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Versäumung des Termins gemäß § 49 AlVG informiert. Die Beschwerdeführerin hat die Nachricht am 23.02.2023 um 09:16 Uhr gelesen.
Trendwerk gemeinnützige GmbH zur Förderung der Integration am Arbeitsmarkt - XXXX wurde (u.a.) mit Bekanntmachungen der Landesgeschäftsstelle XXXX vom 24.01.2023 als Meldestelle iSd § 49 AlVG bezeichnet.
Die Bekanntmachung vom 24.01.2023 weist die Signatur der Landesgeschäftsführerin auf und war auf der Website der belangten Behörde abrufbar sowie in der regionalen Geschäftsstelle des AMS XXXX an der Amtstafel ausgehängt. Die Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit, von dieser Bekanntmachung Kenntnis zu erlangen.
Den Kontrolltermin am 28.02.2023 nahm die Beschwerdeführerin nicht wahr.
Die Beschwerdeführerin war nicht durch einen triftigen Grund an der Einhaltung des Kontrollmeldetermins gehindert. Sie begründete die Versäumung des Kontrollmeldetermins am 28.02.2023 lediglich damit, dass sie die zweite Seite des Einladungsschreibens übersehen hat und nicht davon ausgegangen ist, dass der Termin verbindlich ist, sie am 23.02.2023 vom AMS nicht auf diesen Termin hingewiesen wurde sowie der grundsätzlichen Unzulässigkeit der Vorschreibung dieses Kontrolltermins.
Trendwerk bietet nach einer – falls erforderlichen – vorübergehenden Vorbereitungsphase mit gemeinsamer Bedarfserhebung, Unterstützung bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen, etc. die Übernahme in ein maximal neunmonatiges Transitdienstverhältnis. Etwaige überlassungsfreie Zeiten werden für aktive Jobsuche, Aus- und Weiterbildungen oder Gesundheitsförderungen genutzt.
Eine persönliche Wiedermeldung der Beschwerdeführerin beim AMS erfolgte erst am 07.03.2023.
Der angefochtene Bescheid vom 17.03.2023 enthält eine gültige elektronische Amtssignatur.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt.
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug.
Die Vorschreibung der Kontrollmeldung für den 28.02.2023 ist in einem Schreiben der belangten Behörde vom 22.02.2023 belegt. Darin befindet sich – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Bestimmung des § 49 AlVG – die Information, dass der Termin als Kontrollmeldetermin gilt sowie über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtbefolgung des Termins. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin dieser Kontrollmeldetermin im Wege ihres eAMS-Kontos wirksam vorgeschrieben wurde, ergibt sich – ebenso wie die Feststellung, dass die Nachricht am 23.02.2023 um 09:16 Uhr gelesen wurde – aus dem im Akt einliegenden Sendeprotokoll. Dies wurde von der Beschwerdeführerin, die selbst angibt, die Einladung gelesen zu haben und lediglich ausführt, die zweite Seite des Einladungsschreibens übersehen zu haben, auch nicht bestritten.
Die Bekanntmachung betreffend Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG ist auf der Website der belangten Behörde unter dem Link www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-was-tun/wichtige-informationen-zu-ams-leistungen abrufbar. Zudem war die Bekanntmachung laut Stellungnahme der belangten Behörde vom 07.06.2023 auf der Amtstafel des AMS XXXX von 26.01.2023 bis 28.03.2023 ausgehängt und es haben sich anhand der von der belangten Behörde übermittelten E-Mail-Korrespondenz zur Aktualisierung der Bekanntmachung am 24.01.2023 und am 28.03.2023 keinerlei Anhaltpunkte ergeben, daran zu zweifeln. Dass es der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum möglich war, davon Kenntnis zu erlangen, wurde von ihr auch nicht bestritten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie angibt, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nie in der Geschäftsstelle XXXX gewesen zu sein, zumal eine Kenntnisnahme im Internet möglich war.
Unbestritten nahm die Beschwerdeführerin den Kontrollmeldetermin am 28.02.2023 nicht wahr und sprach erst am 07.03.2023 persönlich beim AMS vor.
Dass die Beschwerdeführerin nicht durch einen triftigen Grund (z.B. Krankheit) an der Einhaltung des Kontrollmeldetermins gehindert war, ergibt sich aus dem Fehlen eines entsprechenden Vorbringens. Soweit die Beschwerdeführerin behauptete, dass ihr der Termin nicht rechtswirksam vorgeschrieben worden sei, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Dass Trendwerk gemeinnützige GmbH zur Förderung der Integration am Arbeitsmarkt - XXXX als Meldestelle bezeichnet wurde, geht aus den im Akt einliegenden Bekanntmachungen der Landesgeschäftsstelle des AMS XXXX vom 24.01.2023 betreffend Meldestellen iSd § 49 AlVG hervor.
Die Bekanntmachung vom 24.01.2023 weist die Signatur des Landesgeschäftsführers auf und ist auf der Website des Arbeitsmarktservice unter https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-was-tun/wichtige-informationen-zu-ams-leistungen unter „Sonderregelungen für das Bundesland XXXX “ abrufbar. Die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, diese Bekanntmachung abzurufen.
Die Gültigkeit der elektronischen Signatur auf dem angefochtenen Bescheid vom 17.03.2023 ergibt sich aus der bereits vom AMS durchgeführten und vom Bundesverwaltungsgericht wiederholten Prüfung durch das von der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH betriebene zentrale Prüfservice unter dem Link www.signaturpruefung.gv.at ; die entsprechenden Prüfzertifikate vom 03.05.2023 bzw. 27.05.2024 liegen im Akt ein.
Die Feststellungen zum Aufgabenbereich von Trendwerk basieren auf den Angaben auf der Zuweisung der Informationsveranstaltung vom 28.02.2023.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Die im Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lautet:
„Erledigungen
§ 18. (1) - (2) ...
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“
3.2.2. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
„§ 47. (1) …
(2) Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.“
„Kontrollmeldungen
§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“
3.2.3. § 23 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) lautet:
„Regionale Geschäftsstelle
§ 23. (1) Als Hilfsapparat der Organe der regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben werden am Sitz der regionalen Organisationen regionale Geschäftsstellen eingerichtet.
(2) Das Landesdirektorium kann bestimmen, daß Teile einer regionalen Geschäftsstelle sachlich, örtlich oder organisatorisch getrennt vom Sitz der regionalen Organisation eingerichtet werden, wenn dies zur besseren Erbringung der Leistungen des Arbeitsmarktservice unter den im § 19 Abs. 1 genannten Gesichtspunkten zweckmäßig ist. Ausgegliederte Teile einer regionalen Geschäftsstelle oder besondere Geschäftsstellen erhalten eine ihre jeweilige Aufgabenstellung ausdrückende Bezeichnung.
(3) Der Leiter der regionalen Geschäftsstelle kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Leiter der Geschäftsstelle behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt.“
3.4. Zum Vorliegen eines Bescheides
Der angefochtene Bescheid vom 17.03.2023 ist mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG versehen. Die wiederholte Überprüfung durch das von der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH betriebene zentrale Prüfservice unter dem Link www.signaturpruefung.gv.at hat ergeben, dass das Zertifikat die technischen Voraussetzungen für eine Amtssignatur erfüllt; die entsprechenden Prüfzertifikate vom 03.05.2023 bzw. 27.05.2024 liegen im Akt ein. Es liegt – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – eine gültige Amtssignatur vor. Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die „ständige Rechtsprechung des VwGH“ – ohne diese jedoch zu konkretisieren – vermeint, dass die Amtssignatur keine „fortgeschrittene elektronische Signatur iSd Art. 26 eIDAS - VO“ und insofern kein Bescheid vorliege ist auf § 19 Abs. 1 E-GovG zu verweisen, der klarstellt, dass „die Amtssignatur eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel [ist], deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird“.
Gemäß § 20 E-GovG hat ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde iSd § 292 Zivilprozessordnung (ZPO), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde erfüllt der angefochtene Bescheid sämtlich Form- und Inhaltserfordernisse der §§ 18 Abs. 4 und 58 AVG und wurde demnach rechtsgültig erlassen.
3.5.1. Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zugrunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Kontrolltermine dienen somit der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221 mwH).
Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich; es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes „triftig“ hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil, AlV-Komm).
Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039). Eine arbeitslose Person, die aus triftigen Gründen iSd § 49 Abs. 2 AlVG an der Wahrnehmung eines Kontrolltermins iSd § 49 Abs. 1 zweiter Satz AlVG gehindert ist, muss sich, solange sie vom AMS keinen neuen Kontrolltermin erhalten hat, aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionale Geschäftsstelle melden (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272).
Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt iSd § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).
Da ein Kontrolltermin in erster Linie der Betreuung der Arbeitslosen dient, ist idR deren persönliches Erscheinen erforderlich. Die Meldung ist grundsätzlich bei der nach dem Wohnsitz der Arbeitslosen zuständigen regionalen Geschäftsstelle durchzuführen. Die Landesgeschäftsstelle kann aber nach § 49 Abs. 1 letzter Satz auch andere Meldestellen bezeichnet; dazu bedarf es – wegen des normativen, an die Rechtsunterworfenen gerichteten Inhalts einer solchen Festlegung – einer Rechtsverordnung. Auf dieser Basis erfolgt dann die individuelle Bestimmung der Meldestelle für die einzelnen Arbeitslosen im Wege der Vorschreibung der Meldetermine (vgl. Julcher in: Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm § 49 AlVG Rz 18).
3.5.2. Zum Vorliegen eines Kontrollmeldeversäumnisses:
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.02.2023 ein Kontrollmeldetermin am 28.02.2023 vorgeschrieben. Dieses Schreiben enthielt Ort und Zeit des Kontrollmeldetermins sowie eine Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 49 AlVG. Weiters wurde es nachweislich der Beschwerdeführerin im Wege ihres eAMS-Kontos übermittelt.
Die Beschwerdeführerin wurde somit iSd § 47 Abs. 2 AlVG in geeigneter Weise über die Kontrollmeldung informiert und ihr gegenüber Zeit und Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldung eindeutig bekanntgegeben.
Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdeführerin aus diversen Gründen die wirksame Vorschreibung der Kontrollmeldung in Abrede.
3.5.2.1. Grundsätzlich sind Kontrollmeldetermine gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG in der zuständigen regionalen Geschäftsstelle durchzuführen, jedoch kann die Landesgeschäftsstelle nach § 49 Abs. 1 letzter Satz AlVG auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen. Aufgrund des normativen, an die Rechtsunterworfenen gerichteten Inhalts einer solchen Festlegung bedarf es wohl einer Rechtsverordnung. Das AlVG enthält keine gesonderten Vorschriften für die Kundmachung von Verordnungen; insofern muss eine ortsübliche Kundmachung erfolgen (zur erforderlichen „gehörigen“ Kundmachung von Verordnungen bei Fehlen gesetzlicher Kundmachungsvorschriften zB VfSlg. 4865/1964, 16.281/2001; 18.323/2007), dh. in einer solchen Art, dass alle Adressaten von der Verordnung Kenntnis erhalten können (vgl. VfSlg. 3714/1960; 19.072/2010 und den zu Grunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 11.03.2010, B1058/07; VfGH 5.10.2011, V70/71/11, und den zu Grunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 09.06.2011, B456/10; VwGH 19.12.1997, 97/02/0498).
Das zentrale Kriterium der Kundmachung, nämlich in einer solchen Art, dass alle Adressaten von der Verordnung Kenntnis erhalten können, ist im vorliegenden Fall erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass – wie von der Beschwerdeführerin auch vorgebracht – die Höchstgerichte Anfang der 2000er Jahre noch judizierten, dass die Veröffentlichung einer Verordnung im Internet nicht als ortsübliche (gesetzmäßige) Kundmachung anzusehen sei (vgl. etwa VwGH vom 05.09.2008, 2005/12/0029 mit Hinweis auf VfSlg. 15.948/2000 und VfSlg. 16.853/2003). Angesichts der rasanten Entwicklung und dem damit einhergehenden Zugang der breiten Öffentlichkeit zum Internet in den letzten 20 Jahren ist – auch mit Blick auf spätere Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (etwa VfSlg. 19.005/2010 zur zulässigen Verlautbarung der Satzung der Salzburger Gebietskrankenkasse im Internet und VfGH vom 12.12.2012, V42/12 zur mangelhaften Kundmachung der Zusammensetzung der Disziplinarkommission im Intranet, da für die bereits aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beschuldigten nicht gewährleistet werden könne, dass alle Adressaten von der (nur) im Intranet kundgemachten Verordnung unter den gleichen Bedingungen Kenntnis erlangen können) – davon auszugehen, dass eine Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des AMS eine gehörige Kundmachung im Sinne der oben dargelegten Grundsätze entspricht. Der Zugang zum Internet ist Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung – sollten sie nicht ohnehin privat über einen solchen Zugang verfügen – auch in den regionalen Geschäftsstellen des AMS möglich, zumal ihnen dieser auch für die Beschäftigungssuche zur Verfügung gestellt wird.
3.5.2.2. Da die Trendwerk gemeinnützige GmbH zur Förderung der Integration am Arbeitsmarkt - XXXX , in der als Rechtsverordnung zu qualifizierenden und auf der Homepage des AMS XXXX kundgemachten Bekanntmachung der Meldestellen gemäß § 49 AlVG im Jänner 2023 als Meldestelle bezeichnet wurde, konnte das AMS XXXX der Beschwerdeführerin rechtswirksam dort einen Kontrollmeldetermin anlässlich eines Infotages zuweisen. Ein von der Beschwerdeführerin monierter Widerspruch zum Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 2 B-VG ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich. Die Vorschreibung erfolgte auch durch die in § 49 Abs. 1 AlVG ermächtigte regionale Geschäftsstelle des AMS. Weiters kann – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – weder § 24 AMSG noch § 49 AlVG entnommen werden, dass es sich bei einem Kontrollmeldetermin um eine behördliche Aufgabe handelt, die die Anwesenheit der Leiterin/des Leiters der regionalen Geschäftsstelle bzw. der Landesgeschäftsführerin/des Landesgeschäftsführers erforderlich machen würde. Nicht jeder Akt einer Verwaltungsbehörde ist ein Hoheitsakt, sondern als förmliche Ermächtigungen zu hoheitlichem Handeln sind die Ermächtigungen zur Erlassung bzw. Setzung von Bescheiden, Verordnungen oder zu Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt anzusehen (vgl. etwa Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht). Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde beantragten Zeugeneinvernahme des Leiters der regionalen Geschäftsstelle des AMS XXXX sowie des Landesgeschäftsführers für XXXX hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, welchen Beweis die beantragten Zeugen erbringen sollen. Der Beweisantrag läuft somit auf einen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Annahme das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. zuletzt VwGH 07.11.2022, Ra 2022/03/0160 mwN.).
3.5.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf VwGH vom 20.11.2002, 2002/08/0136 die Unzulässigkeit der Vorschreibung des Kontrolltermins darzulegen versucht verkennt sie, dass außerhalb der regionalen Geschäftsstelle Kontrolltermine insofern zulässig vorgeschrieben werden können, als anlässlich dieses Termins iSd § 9 AlVG entweder Vermittlungsversuche (zB Arbeitsplatzbörsen) oder Schulungs-, Ausbildungs- oder Eingliederungsmaßnahmen vorgenommen werden sollen. Die Informationsveranstaltung bei Trendwerk diente der Information über den konkreten Tätigkeitsbereich dieses sozialökonomischen Betriebes und ermöglichte, sich vor Ort direkt bei Trendwerk für ein Transitdienstverhältnis zu bewerben, mit dem Ziel, im Anschluss eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu erreichen bzw. bei in einer Vorbereitungsphase Unterstützung zu erhalten. Insofern diente die Zuweisung dem Auftrag des AMS, die – seit Mai 2021 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehende – Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Beschäftigungsmöglichkeit zu unterstützen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin Berufserfahrung als Schauspielerin hat und in der Betreuungsvereinbarung (auch) die Unterstützung bei der Vermittlung als Schauspielerin vereinbart wurde, da für Notstandshilfebezieher nur noch der sogenannte „generelle“ Entgeltschutz zum Tragen kommt, der sich aus dem allgemeinen Zumutbarkeitserfordernis der „angemessenen Entlohnung“ nach § 9 Abs. 2 AlVG ergibt und die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Zuweisung bereits seit über zwei Jahren arbeitslos war. Die bedarfsorientierte Betreuung der Beschwerdeführerin zum möglichst raschen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt stellt eine Kernaufgabe des AMS dar und bedarf keiner gesonderten Begründung. Vielmehr sollten vorliegend die erforderlichen Vermittlungs- und Betreuungstätigkeiten lediglich in einer anderen Meldestelle, die durch die Bekanntmachung der Landesgeschäftsstelle des AMS XXXX vom 24.01.2023 als solche bezeichnet wurde, stattfinden.
3.6. Zum Vorliegen eines triftigen Grundes:
Die Kontrollterminvorschreibung, die die Beschwerdeführerin unstrittig erhalten und zur Kenntnis genommen hat, enthielt einen Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung des Termins (vgl. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276.
Die Beschwerdeführerin begründete die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins lediglich mit der – aus ihrer Sicht – rechtswidrigen Vorschreibung des Kontrollmeldetermins sowie der Tatsache, dass sie die zweite Seite des Einladungsschreibens nicht gelesen habe bzw. beim letzten Beratungsgespräch vor dem Kontrolltermin am 23.02.2023 nicht an den Termin erinnert worden sei. Dieses Vorbringen begründet jedoch keinen „triftigen Grund“ iSd § 49 Abs. 2 AlVG. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorlag.
3.7. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin vom Tag des versäumten Kontrollmeldetermins am 28.02.2023 bis zu ihrer neuerlichen Meldung bei der belangten Behörde am 07.03.2023 gemäß § 49 Abs. 2 AlVG einzustellen war.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.8. Die Beschwerdeführerin stellte zunächst ein Ersuchen um Übermittlung des hg. elektronischen Aktes an eine näher bezeichnete Emailadresse. Das Ersuchen kommt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – einem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht (hier: im Wege der Übermittlung des Aktes) gleich. Es wird darauf hingewiesen, dass in Ermangelung anderslautender Regelungen in § 21 VwGVG für die Form der Akteneinsicht § 17 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG gilt. Die Verfahrensparteien können demnach beim Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die Bestandteile des sie betreffenden Verwaltungs-und Beschwerdeverfahrensaktes nehmen und sich von den Akten oder Aktenteilen vor Ort Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien bzw. Ausdrucke erstellen lassen. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist aus § 17 AVG aber kein Recht der Parteien abzuleiten, den gesamten Akt in Kopie von der Behörde (bzw. vom Gericht) zugesandt zu erhalten (s. etwa VwGH 30.06.2005, 2003/18/0031, mwH). Dem Ersuchen konnte daher in dieser Form ebenso wenig entsprochen werden wie dem –aufgrund des damit verbundenen hohen IT-Sicherheitsrisikos – Ersuchen auf Kopieren des gesamten elektronischen Aktes auf einen bereitgestellten Datenträger.
Soweit die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.10.1992, 92/18/0401 ausführt, dass es für eine Akteneinsicht keiner Terminvereinbarung oder eines Antrags bedarf bzw. keine gesetzliche Grundlage für die Einhaltung einer Frist zur Anmeldung der Akteneinsicht besteht ist auszuführen, dass in oa. Entscheidung klargestellt wird, dass „im Rahmen der für den Parteienverkehr vorgesehenen behördenorganisatorischen Maßgaben“ Akteneinsicht genommen werden kann. In Sinne der für den Parteienverkehr im Bundesverwaltungsgericht vorgesehenen organisatorischen Maßgaben wurde der Beschwerdeführerin wiederholt mitgeteilt, dass eine Akteneinsicht während der Amtsstunden möglich und spätestens drei Werktage zuvor bei der Referentin der zuständigen Richterin anzumelden ist. Letztlich hat die Beschwerdeführerin davon Abstand genommen Akteneinsicht zu nehmen; daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin unangekündigt beim Infopoint erschienen ist um – erfolglos und ohne die zuständige Referentin zu kontaktieren – Akteneinsicht zu nehmen.
3.9. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den erfolgten Stellungnahmen, die im Rahmen des Parteiengehörs der jeweils anderen Verfahrenspartei mit der Möglichkeit zur Äußerung zur Kenntnis gebracht wurden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Kontrolltermin vom 28.02.2023 versäumt und sich erst wieder am 07.03.2023 beim AMS gemeldet hat, wurde von dieser nicht bestritten. Ob der Kontrolltermin iSd § 49 Abs. 1 letzter Satz AlVG an einer anderen Meldestelle rechtswirksam vorgeschrieben wurde, stellt – ebenso wie das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin – lediglich eine nicht als komplex zu bezeichnende Rechtsfrage dar. Es hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung – trotz deren Beantragung – daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab (vgl. dazu Pkt. II.3.3. und II.3.7.). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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