VfGH B1058/07

VfGHB1058/078.6.2010

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.142,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid

der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt, mit dem die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, Senat I, verhängte Disziplinarstrafe mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer für schuldig befunden werde, seine Dienstpflichten gemäß §43 Abs1 und §43 Abs2 iSd §91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. 333, verletzt zu haben, und über den Beschwerdeführer gemäß §126 Abs2 iVm §92 Abs1 Z3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 11.435,50 verhängt werde.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der

Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Bestimmungen über den Disziplinarsenat I und der Wortfolge "Bei Verhinderung eines Mitgliedes der Disziplinarsenate I und II treten die weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission in nachstehender Reihenfolge als Ersatzmitglieder in die Senate ein: Bei Verhinderung des 1. Mitgliedes: die beim Senat angeführten Ersatzmitglieder, sodann die weiteren vom Dienstgeber bestellten Mitglieder der Disziplinarkommission in alphabetischer Reihenfolge." der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz für das Kalenderjahr 2006 vom 23. Dezember 2005 ein.

Mit Erkenntnis vom 8. Juni 2010, V49/10, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die vorgenannte Geschäftseinteilung gesetzwidrig war.

III. Im Hinblick darauf ist die Beschwerde begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Mit dem mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid bestätigt, der vom Senat I der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz erlassen worden war, dessen geschäftsverteilungsmäßige Rechtsgrundlage mit dem oben genannten Erkenntnis als gesetzwidrig erkannt worden ist; die personelle Zusammensetzung dieses Senates entsprach jener, die in dem eben genannten Verordnungsprüfungserkenntnis angeführt wird. Es hat somit eine gesetzwidrig eingerichtete Behörde entschieden.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche

Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Im antragsgemäß zugesprochenen Betrag sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.

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