VwGH 2005/12/0029

VwGH2005/12/00295.9.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des R L in H, vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz, Mag. Dr. Wolfgang Fromherz und Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, zuständiges Mitglied Vizebürgermeister Hans Nöstlinger, vom 18. März 2003, Zlen. PrA-II-Pers-020118, PrA-II-Pers-020123 (weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages und Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten,

Normen

ABGB §6;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art139 Abs3 litc;
B-VG Art139 Abs4;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art89 Abs1;
B-VG Art89 Abs2;
B-VG Art89;
DienstzweigeV Linz 1966 Anl1;
FeuerwehrG OÖ 1997 §18;
FeuerwehrG OÖ 1997 §27 Abs2;
GDG OÖ 2002 §208 Abs2;
GDG OÖ 2002 §209 Abs5;
GehG 1956 §113 Abs5 idF 1995/297 impl;
GehG 1956 §12 Abs2 Z5 idF 1995/297 impl;
GehG 1956 §12 idF 1995/297 impl;
LBPG OÖ 1966 §53 Abs2 litk impl;
LBPG OÖ 1966 §53 Abs2 litl impl;
LBPG OÖ 1966 §54 Abs2 lita impl;
LBPG OÖ 1966 §54 Abs5 impl;
LBPG OÖ 1966 §62b Abs1 impl;
LBPG OÖ/Statutargemeindebeamten OÖ 2002 §53 Abs2 litk;
LBPG OÖ/Statutargemeindebeamten OÖ 2002 §53 Abs2 litl;
LBPG OÖ/Statutargemeindebeamten OÖ 2002 §54 Abs2 lita;
LBPG OÖ/Statutargemeindebeamten OÖ 2002 §54 Abs5;
LBPG OÖ/Statutargemeindebeamten OÖ 2002 §62b Abs1;
LGehG OÖ 1956 §113 Abs5 idF BGBl 1995/297 impl;
LGehG OÖ 1956 §12 Abs2 Z5 idF BGBl 1995/297 impl;
LGehG OÖ 1956 §12 idF BGBl 1995/297 impl;
LGehG OÖ/Statutargemeindebeamten OÖ 2002 §113 Abs5 idF BGBl 1995/297;
LGehG OÖ/Statutargemeindebeamten OÖ 2002 §12 Abs2 Z5 idF BGBl 1995/297;
LGehG OÖ/Statutargemeindebeamten OÖ 2002 §12 idF BGBl 1995/297;
PG 1965 §53 Abs2 litk impl;
PG 1965 §53 Abs2 litl impl;
PG 1965 §54 Abs2 lita impl;
PG 1965 §54 Abs5 impl;
PG 1965 §62b Abs1 impl;
StGdBG OÖ 2002 §138 Abs3;
StGdBG OÖ 2002 §138;
StGdBG OÖ 2002 §139;
StGdBG OÖ 2002 §141 Abs1;
StGdBG OÖ 2002 §141 Abs3;
StGdBG OÖ 2002 §141 Abs8;
StGdBG OÖ 2002 §144 Abs1;
StGdBG OÖ 2002 §2 Abs2;
StGdBG OÖ 2002 §4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2008:2005120029.X00

 

Spruch:

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit damit die Abweisung der Berufung gegen die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten bekämpft wird, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen, das heißt soweit sie sich gegen die Abweisung der Berufung betreffend die Festsetzung des Vorrückungsstichtages richtet, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.1. Der 1970 geborene Beschwerdeführer steht als Löschmeister der Berufsfeuerwehr in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt L.

Mit 1. Jänner 1994 begründete der Beschwerdeführer ein privatrechtliches Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter mit der Landeshauptstadt L und wurde seitdem bei der städtischen Berufsfeuerwehr als Feuerwehrmann (Sonderkraftfahrer) mit dem Dienstgrad eines Löschmeisters beschäftigt. Mit Ernennungsdekret vom 28. Juni 2002 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2002 ein im Dienstpostenplan systemisierter Dienstposten der Verwendungsgruppe D verliehen und er zugleich in das pragmatische Dienstverhältnis übernommen. Dieses Ernennungsdekret wurde dem Beschwerdeführer laut Mitteilung der belangten Behörde anlässlich seiner Angelobung am 2. Juli 2002 ausgefolgt und damit erlassen.

Mit zwei Bescheiden des Magistrates der Stadt Linz jeweils vom 12. November 2002 wurde einerseits der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers festgesetzt, anderseits die ruhegenussfähigen Vordienstzeiten festgestellt. Als Vorrückungsstichtag wurde der 20. Mai 1990 festgesetzt; bei dieser Entscheidung wurden Zeiten einer Berufslehre, die der Beschwerdeführer nach Vollendung des 18. Lebensjahres absolviert hat, unter Berufung auf § 12 Abs. 1 lit. b Oö. LGG zur Hälfte angerechnet. In dem Bescheid über die Ruhegenussvordienstzeiten wurden diese Zeiten der Lehre nach § 53 Abs. 1 lit. l Oö. L-PG angerechnet. Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung. Hinsichtlich des Vorrückungsstichtages machte der Beschwerdeführer geltend, dass seine Ausbildungszeit gemäß § 12 Abs. 1 lit. a Oö. LGG zur Gänze anzurechnen sei. Bezüglich der Ruhegenussvordienstzeiten sei die Anrechnung nach § 53 Abs. 2 lit. k Oö. L-PG vorzunehmen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden beide Berufungen abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wird zur Begründung Folgendes ausgeführt (Schreibfehler und Hervorhebungen im Original):

"III. Rechtliche Beurteilung

Einleitend weist die Berufungsbehörde darauf hin, dass die in § 143 Oö. StGBG 2002 normierte dynamische Verweisung, wonach die verwiesenen Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, lediglich den legistischen Zweck verfolgt, zu vermeiden, dass jede Änderung der rezipierten Landesgesetze auch eine Änderung des Oö. StGBG 2002 nach sich zu ziehen hat. Keinesfalls soll damit jedoch der für dienstrechtliche Ansprüche in der Regel geltende Grundsatz der Zeitbezogenheit, nach welchem in Dienstrechtsverfahren der hier in Rede stehenden Art primär zu beurteilen ist, was nach der Rechtslage in einem bestimmten Zeitraum oder Zeitpunkt Rechtens ist, außer Kraft gesetzt werden. Die im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehenden Ansprüche auf Festsetzung des Vorrückungsstichtages sowie Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten sind daher nach der Gesetzeslage im Zeitpunkt der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses - unter Berücksichtigung allfälliger Übergangsbestimmungen - zu beurteilen. Die unter Pkt. II zitierten gesetzlichen Bestimmungen sind daher aus dieser Sicht zu verstehen.

1. Zur Festsetzung des Vorrückungsstichtages:

1.1. Der Berufungswerber bekämpft die erstinstanzliche Entscheidung allein mit dem Argument, dass die Zeiten einer technischen Berufsausbildung für die Aufnahme in den Feuerwehrdienst Voraussetzung seien und daher nach § 12 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 Z. 5 Oö. LGG dem Tag der Anstellung zur Gänze voranzusetzen sind. Der Berufungswerber erlernte von 5.8.1985 bis 4.8.1988 den Lehrberuf 'Leichtflugzeugbauer'. In weiterer Folge absolvierte er eine Ausbildung zum Analogtechniker und zum Automatisierungstechniker. Diese Ausbildungszeiten wurden von der Erstbehörde ab der Vollendung des 18. Lebensjahres als 'sonstige Zeiten' im Sinne des § 12 Abs. 1 lit. b Oö. LGG zur Hälfte angerechnet.

1.2. Eine Vollanrechnung dieser Zeiten nach § 12 Abs. 2 Z. 5 Oö. LGG setzt voraus, dass die Verwendung oder Ausbildung über die gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten einer bestimmten Verwendungsgruppe hinaus für den Dienstzweig vorgeschrieben ist, in den der Beamte aufgenommen wird.

Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung (arg.: 'vorgeschrieben') erhellt sich, dass das Ernennungserfordernis der besonderen Verwendung oder Ausbildung in einer dienstrechtlichen Vorschrift - also einem Gesetz oder einer Verordnung - begründet sein muss. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt (vgl. Erkenntnisse vom 18.2.1994, Zl. 93/12/0065, vom 8.11.1995, Zl. 94/12/0218, oder vom 30.6.1995, Zl. 94/12/0001) ausgesprochen hat, liegt der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz, Verordnung) geltend gemacht werden können. Maßgebend für einen (besoldungsrechtlichen) Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz (Verordnung) enthaltenen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

Mit Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt L vom 21.3.1966 (kundgemacht im Amtsblatt der Stadt L Nr. 8/1966) wurde die Dienstzweigeverordnung 1962 in der Fassung einer Reihe von Novellierungen als Dienstzweigeverordnung 1966 wiederverlautbart. Diese Verordnung gilt nach § 142 Abs. 10 in Verbindung mit § 4 Oö. StGBG 2002 als Dienstzweigeverordnung des Stadtsenates.

Die Dienszweigeverordnung 1966 wurde in weiterer Folge mehrmals durch Gemeinderatsbeschlüsse ergänzt bzw. abgeändert, wobei diese Gemeinderatsbeschlüsse jedoch großteils nicht im Amtsblatt der Stadt L kundgemacht wurden und daher keinen Verordnungsrang erlangen konnten. Da diese Änderungen für die Beurteilung des Berufungsfalles jedoch ohne Bedeutung sind, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Rechtsqualität dieser 'Änderungen'.

Die Dienstzweigeverordnung 1966 - soweit für den vorliegenden Fall von Relevanz - lautet:

1. Die Dienstzweigeverordnung des Bundes zur Durchführung der Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes über die Dienstzweige und die Anstellungserfordernisse findet in der jeweils geltenden Fassung und, soweit sich aus den Anlagen 1 und 2 nicht etwas anderes ergibt, sinngemäß auf die Beamten der Landeshauptstadt Linz Anwendung.

2. Anlage 1 (Zuweisung der Dienstzweige zu den Verwendungsgruppen der Beamten der Allgemeinen Verwaltung) und Anlage 2 (Zuweisung der Dienstzweige zu den Verwendungsgruppen der Beamten in handwerklicher Verwendung und Gruppenverzeichnis) bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung.

Anlage 1

Zuweisung der Dienstzweige zu den Verwendungsgruppen der Beamten der Allgemeinen Verwaltung

*) Die in Klammern angeführten Zahlen bedeuten die Post.- Nr. der Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 164/48 (DZVO)

 

Dienstzweig

Beamtengruppe

Anstellungserfordernisse

.....

 

 

Verwendungsgruppe D(Beamte des mittleren Dienstes)

 

 

Mittlerer technischer Dienst(Nr. 119)

Beamter des techn. Hilfsdienstes

Nachweis der für den Dienst erforderlichen Kenntnisse

....

 

 

   

 

Die Dienstzweigeverordnung kennt keinen speziellen Dienstzweig 'Feuerwehrdienst', sodass eine Zuordnung des Dienstpostens des Berufungswerbers zum Dienstzweig 'Mittlerer technischer Dienst' der Verwendungsgruppe D geboten ist. Als Anstellungserfordernis dafür ist lediglich der 'Nachweis der für den Dienst erforderlichen Kenntnisse' normiert. Ein spezielles Verwendungs- oder Ausbildungserfordernis, welches über die gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten einer bestimmten Verwendungsgruppe hinaus für den Dienstzweig vorgeschrieben ist, in den der Berufungswerber aufgenommen wurde, ist weder in der Dienstzweigeverordnung 1966 noch in einer sonstigen dienstrechtlichen Vorschrift normiert. § 12 Abs. 2 Z. 5 Oö. LGG findet daher keine Anwendung.

1.3. Im Rahmen des Parteiengehörs legte der Berufungswerber einen Auszug aus der von der Landes-Feuerwehrleitung mit Beschluss vom 22.4.1997 erlassenen Dienstordnung für die öffentlichen Feuerwehren Oberösterreichs vor, welcher das Amt der Oö. Landesregierung mit Bescheid vom 13.5.1997 die Zustimmung erteilt hat. In § 53 Abs. 26 dieser Dienstordnung wird als schulische Anforderung für Feuerwehrmänner von Berufsfeuerwehren die 'Absolvierung einer technisch-handwerklichen Berufsausbildung oder Absolvierung einer sonstigen Berufsausbildung in Verbindung mit einer zusätzlichen, mindestens 3-jährigen aktiven Mitgliedschaft bei einer öffentlichen Feuerwehr' gefordert.

Diese Dienstordnung für die öffentlichen Feuerwehren gründet sich auf § 18 des Oö. Feuerwehrgesetzes, LGBl. Nr. 111/1996, welcher auszugsweise lautet:

§ 18

Dienstordnung

(1) Die Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Feuerwehren verbindliche Dienstordnung zu erlassen. Darin ist zusätzlich zu den ausdrücklich durch dieses Landesgesetz festgelegten Angelegenheiten das Nähere über die innere Organisation einschließlich der dienstgradmäßigen Rangordnung, die Geschäftsordnung und den Dienstbetrieb der Feuerwehren zu regeln. Insbesondere hat die Dienstordnung nähere Vorschriften zu enthalten über:

  1. 1. den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft;
  2. 2. die innerorganisatorische Gliederung der Feuerwehren;
  3. 3. die Anzahl der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, wobei bei Feuerwehren mit mindestens vier Löschgruppen zwei Stellvertreter vorgesehen werden müssen;

    4. die dienstgradmäßige Rangordnung und die Voraussetzungen für die Erlangung eines Dienstgrades;

    5. die Einberufung und den Verlauf der Sitzungen des Feuerwehrkommandos;

    6. die Einberufung und den Verlauf der Sitzungen der Vollversammlung;

  1. 7. den Dienstbetrieb;
  2. 8. den Einsatzdienst;
  3. 9. das Verhalten der Feuerwehrmitglieder im Dienst und in der Öffentlichkeit.

(2) Die Dienstordnung ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Dienstordnung binnen zwei Monaten zu untersagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstößt.

(3) Für Berufsfeuerwehren kann der Feuerwehrkommandant - ergänzend zur Dienstordnung gemäß Abs. 1 - die innere Organisation einschließlich der dienstgradmäßigen Rangordnung, die Geschäftsführung und den Dienstbetrieb sowie die Ausbildung der Feuerwehrmitglieder in einer eigenen Dienstordnung unter Beachtung der jeweiligen Dienstvorschriften der Gemeinde und der generellen Weisungen der jeweils zuständigen Organe des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes regeln.

.....

Eine Zusammenschau dieser Bestimmung macht deutlich, dass es sich bei der in Rede stehenden Dienstordnung für Feuerwehren um keine nach außen wirksame im Landesgesetzblatt kundgemachte Verordnung handelt, sondern allenfalls um eine generelle Weisung an die Feuerwehren bzw. deren Mitglieder. Eine die Anstellungserfordernisse für ein öffentlich-rechtliches Beamtendienstverhältnis regelnde dienstrechtliche Vorschrift im Sinne des § 12 Abs. 2 Z. 5 Oö. LGG ist für die Berufungsbehörde in der Feuerwehr-Dienstordnung nicht erkennbar. Das Gleiche gilt aus denselben Erwägungen heraus auch für das vom Berufungswerber vorgelegte 'Informationsblatt für die Aufnahme in den Feuerwehrdienst'.

Aus den dargelegten Gründen konnten daher die nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Ausbildungszeiten des Berufungswerbers bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach § 12 Abs. 1 lit. b Oö. LGG nur zur Hälfte angerechnet werden.

2. Zur Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten:

2.1. Auch diesen Bescheid ficht der Berufungswerber allein unter Hinweis auf seine seine Berufsausbildungszeiten an und vertritt die Ansicht, diese Zeiten seien nach § 53 Abs. 2 lit. k Oö. L-PG als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen. Mit diesem Vorbringen verkennt jedoch der Berufungswerber, dass die Erstbehörde diese Zeiten - sofern sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden - ohnehin nach § 53 Abs. 2 lit. l Oö. L-PG angerechnet hat. Da nach § 53 Abs. 5 leg. cit. eine mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenussvordienstzeit unzulässig ist, kann letztlich unerörtert bleiben, ob nun eine Anrechnung dieser Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. k oder lit. l Oö. L-PG zu erfolgen hat.

2.2. Eine Anrechnung der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Ausbildungszeiten scheidet aus, da der Berufungswerber sein (privatrechtliches) Dienstverhältnis zur Stadt L vor dem 1. Juli 1995 begründet hat und er demnach für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von (lediglich) 35 Jahren benötigt (§ 54 Abs. 5 iVm § 62b Oö. L-PG). Der zweite Halbsatz des § 54 Abs. 2 lit. a Oö. L-PG ist daher bei der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten nicht anwendbar.

Die Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten erfolgte daher ebenfalls gesetzeskonform."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 30. November 2004, B 717/03, ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 3. Februar 2005 an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird dem angefochtenen Bescheid sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes wie auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen. Hinsichtlich des Abspruches über den Vorrückungsstichtag wird geltend gemacht, dass in der Stellenausschreibung, welche der Begründung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt worden sei, die erfolgreich abgeschlossene Lehre als Anstellungserfordernis genannt gewesen sei. Schon aus diesem Grund handle es sich dabei um eine Ausbildung, die über die gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung eines Dienstpostens einer bestimmten Verwendungsgruppe hinausgehe und deshalb nach § 12 Abs. 2 Z. 5 Oö. LGG anzurechnen sei. Bezüglich der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird geltend gemacht, dass die Berufsausbildung des Beschwerdeführers nicht gemäß lit. l, sondern gemäß lit. k des § 53 Abs. 2 Oö. LGG anzurechnen gewesen sei; obwohl eine Anrechnung erfolgt sei, sei der Beschwerdeführer beschwert, weil für die Treuebelohnung im Zuge seiner Pensionierung nur jene Zeiten zu berücksichtigen seien, die als Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten waren.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

I.2. Nach Erlassung des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer am 27. September 2003 eine Optionserklärung abgegeben, nach der sein Dienstverhältnis den für die "Besoldung Neu" maßgeblichen Bestimmungen unterstellt werden soll. Mit Bescheid vom 2. Februar 2004 hat das Amt für Personal und Organisation ausgesprochen, dass mit Wirkung vom 1. Juli 2002 auf das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers § 138 Oö. StGBG 2002 Anwendung finde. Zugleich wurde über die gehaltsrechtliche Einstufung des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2002 im neuen Besoldungssystem abgesprochen.

 

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Rechtslage:

Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des (am 2. Juli 2002 kundgemachten) Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002 (Oö. StGBG 2002), LGBl. Nr. 50 (in der hier maßgeblichen Stammfassung) lauten:

"§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz ist auf alle Beamten und Beamtinnen der Städte mit eigenem Statut anzuwenden.

...

§ 2

Beamte (Beamtinnen)

(1) Beamte (Beamtinnen) im Sinn dieses Landesgesetzes sind Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Stadt mit eigenem Statut stehen.

(2) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Dienstverhältnis der Beamten der Städte mit eigenem Statut folgende Landesgesetze, die das Dienstrecht (einschließlich des Besoldungs- und des Pensionsrechts) der Landesbeamten(-beamtinnen) regeln, sinngemäß anzuwenden:

(1) Die Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan für Beamte (Beamtinnen) vorgesehenen Dienstposten (Pragmatisierung). Ein Rechtsanspruch auf Pragmatisierung besteht nicht.

(2) Die Verwendungsgruppe umfasst gleichwertige Verwendungen bzw. Verwendungen mit gleichartiger Vor(Aus-)bildung.

(3) Die Verwendung umfasst Dienstposten innerhalb einer Verwendungsgruppe mit ähnlicher facheinschlägiger Vor(Aus-)bildung und weist auf die fachliche Tätigkeit des Beamten (der Beamtin) hin.

(4) Die Dienstklasse stellt dienst- und besoldungsrechtliche Merkmale des Beamten (der Beamtin) fest.

(5) Es sind zugeordnet:

...

4. der Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst) die Dienstklassen I bis IV;

...

§ 8

Pragmatisierungsdekret

(1) Über die Pragmatisierung ist ein Bescheid (Pragmatisierungsdekret) auszufertigen.

(2) Im Pragmatisierungsdekret sind jedenfalls anzuführen:

  1. 1. der Tag, an dem die Pragmatisierung wirksam wird;
  2. 2. die Feststellung, dass es sich um die Aufnahme in das Beamtenverhältnis handelt;

    3. die Verwendungsgruppe, die Verwendung und die Dienstklasse, denen der Dienstposten angehört;

  1. 4. gegebenenfalls der Amtstitel;
  2. 5. die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung.

(3) Das Pragmatisierungsdekret ist dem Beamten (der Beamtin) spätestens an dem im Pragmatisierungsdekret angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen nicht möglich, die nicht vom Beamten (von der Beamtin) zu vertreten sind, gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig oder ist im Pragmatisierungsdekret kein Datum angeführt, wird die Ernennung abweichend vom Abs. 2 Z. 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.

§ 9

Begründung des Dienstverhältnisses

(1) Im Fall der Pragmatisierung einer Person, die bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt steht, beginnt das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis mit dem im Pragmatisierungsdekret festgesetzten Tag, sofern nicht die Folgen nach § 8 Abs. 3 eintreten.

(2) Im Fall der Pragmatisierung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom Abs. 1 frühestens mit dem Tag des Dienstantritts. Wird der Dienst nicht binnen einem Monat ab dem festgesetzten Tag des Dienstantritts angetreten, tritt das Pragmatisierungsdekret rückwirkend außer Kraft.

(3) Der Dienst gilt auch dann als an einem Monatsersten angetreten, wenn der Dienst am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.

2. HAUPTSTÜCK

SONDERBESTIMMUNGEN

§ 138

Sonderbestimmungen für Beamte (Beamtinnen), die nach dem 1. Juli 2002 ein Dienstverhältnis zu einer Statutargemeinde begründen

(1) Die §§ 4, 6 Abs. 2 bis 5, 7 Abs. 6, 11, 12, 67 letzter Satz, 72 Abs. 1 Z. 2 lit. c und Abs. 7 letzter Satz sowie § 86 sind nicht anzuwenden.

(2) Nachstehende Bestimmungen sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

...

(3) § 2 Abs. 2 lautet: '(2) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) der Städte mit eigenem Statut folgende Landesgesetze, die das Dienstrecht (einschließlich des Besoldungs- und des Pensionsrechts) der Landesbeamten (Landesbeamtinnen) bzw. Gemeindebediensteten regeln, einschließlich allfälliger auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 bis 4 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 sinngemäß anzuwenden:

(1) Beamte (Beamtinnen), die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bereits im Dienst einer Statutargemeinde stehen, können gegenüber der Dienstbehörde schriftlich erklären, dass für sie § 138 anzuwenden ist. Dies gilt nicht für Beamte (Beamtinnen), auf die das Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz anzuwenden ist. Eine solche schriftliche Erklärung im Sinn des ersten Satzes ist unwirksam, wenn ihr der Beamte (die Beamtin) eine Bedingung beigefügt hat.

(2) Die Dienstbehörde hat im Fall des Abs. 1 die neue gehaltsrechtliche Stellung mit Bescheid festzusetzen.

(3) Im Fall einer Option richtet sich die Gehaltsstufe (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 190 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002) des Beamten (der Beamtin) nach seinem (ihrem) bisherigen Vorrückungsstichtag (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 12 Oö. Landes-Gehaltsgesetz). Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 6 oder 7 Oö. Landes-Gehaltsgesetz gekürzt worden sind, ist die gehaltsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten.

...

(8) Für Beamte (Beamtinnen), die eine Erklärung gemäß Abs. 1 wirksam abgeben, finden die §§ 162, 208 und 28 lit. a Z. 1 und 4 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 keine Anwendung. Für diese Beamten (Beamtinnen) gilt § 2 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. den entsprechenden Bestimmungen des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes.

...

§ 142

Übergangsbestimmungen

...

(10) Die bis zum In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen des Gemeinderats gelten als Verordnungen des Stadtsenats, soweit der Stadtsenat nach diesem Landesgesetz für die Erlassungen derartiger Verordnungen zuständig ist.

(11) Eine Erklärung im Sinn des § 141 Abs. 1, die in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2003 abgegeben wird, wirkt auf den 1. Juli 2002 zurück, sofern in der Erklärung nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt, der nur der erste Tag eines Kalendermonats sein darf und vor dem 31. Dezember 2003 liegen muss, bestimmt wird. Bescheide und Schreiben nach § 141 Abs. 2 wirken auf den in der Erklärung genannten Zeitpunkt zurück; wird kein anderer Zeitpunkt bestimmt, wirken sie auf den 1. Juli 2002 zurück.

...

§ 143

Verweisungen

(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird in anderen landesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Landesgesetz geregelt werden, sind diese Verweise auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

...

§ 144

In-Kraft-Treten

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

..."

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 21. März 1966 wurde die Dienstzweigeverordnung 1966 wiederverlautbart; diese ist im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 8/1966 kundgemacht und in weiterer Folge mehrfach abgeändert, wobei nicht alle dieser Abänderungen im Amtsblatt kundgemacht wurden. Nach § 142 Abs. 10 iVm § 4 Oö. StGBG 2002 gilt sie als Dienstzweigeverordnung des Stadtsenates. Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen stehen allerdings noch in der Stammfassung in Geltung und lauten wie folgt:

"1. Die Dienstzweigeverordnung des Bundes zur Durchführung der Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes über die Dienstzweige und die Anstellungserfordernisse findet in der jeweils geltenden Fassung und, soweit sich aus den Anlagen 1 und 2 nicht etwas anderes ergibt, sinngemäß auf die Beamten der Landeshauptstadt Linz Anwendung.

2. Anlage 1 (Zuweisung der Dienstzweige zu den Verwendungsgruppen der Beamten der Allgemeinen Verwaltung) und Anlage 2 (Zuweisung der Dienstzweige zu den Verwendungsgruppen der Beamten in handwerklicher Verwendung und Gruppenverzeichnis) bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung.

Anlage 1

Zuweisung der Dienstzweige zu den Verwendungsgruppen der

Beamten der Allgemeinen Verwaltung

*) Die in Klammern angeführten Zahlen bedeuten die Post.-Nr.

der Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 164/48 (DZVO)

 

Dienstzweig

Beamtengruppe

Anstellungserfordernisse

.....

 

 

Verwendungsgruppe D(Beamte des mittleren Dienstes)

 

 

   

 

 

 

Mittlerer technischer Dienst(Nr. 119)

Beamter des techn. Hilfsdienstes

Nachweis der für den Dienst erforderlichen Kenntnisse

...."

 

 

   

 

Durch die späteren (nicht kundgemachten) Abänderungen wurden zwar innerhalb der Verwendungsgruppe D mehrere neue Dienstzweige angeführt, von denen jedoch für den gegenständlichen Fall keiner in Betracht kommt.

Durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/1956 wurde das Bundesgesetz über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54), sinngemäß als landesgesetzliche Vorschrift übernommen. Der Titel "Oö. Landes-Gehaltsgesetz" wurde durch LGBl. Nr. 83/1996 eingeführt, die Abkürzung "Oö. LGG" durch LGBl. Nr. 28/2001. Spätere bundesgesetzliche Änderungen des GehG wurden zum Teil zur Gänze, manchmal nur teilweise durch Verweisungen übernommen und fallweise durch eigenständige (vom Bundesrecht abweichende) Bestimmungen ergänzt. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen (§ 12 Abs. 1 idF LGBl. Nr. 65/1995, Abs. 2 Z. 5 idF LGBl. Nr. 8/1956, Abs. 9 idF LGBl. Nr. 16/1970; § 20c Abs. 1 idF LGBl Nr. 64/1985, Abs. 2 Z. 2 idF LGBl Nr. 29/1975; § 113 Abs. 2 idF LGBl. Nr. 65/1995) lauten:

"§ 12

Vorrückungsstichtag

(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

  1. a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;
  2. b) die sonstigen Zeiten, soweit sie nicht nach Abs. 3 zur Gänze vorangesetzt werden und soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte. ...

(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:

...

5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, die über die gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten einer bestimmten Verwendungsgruppe hinaus für den Dienstzweig vorgeschrieben ist, in den der Beamte aufgenommen wird, sowie die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer höheren Lehranstalt für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;

...

(9) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden.

...

§ 20c

Jubiläumszuwendung

(1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung in Höhe von je 200 v.H. des Monatsbezuges gewährt werden, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.

(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:

...

2. die im § 12 Abs. 2 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden oder für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,

...

§ 113

Übergangsbestimmungen zum Vorrückungsstichtag

...

(5) Auf Beamte, die

1. vor dem 1. Juli 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und

2. seither ohne Unterbrechnung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind,

sind die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

..."

§ 12 Abs. 1 Oö LGG idF vor LGBl. Nr. 65/1995 lautete:

"§ 12

Vorrückungsstichtag

(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

  1. a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;
  2. b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.

    ..."

    Durch LGBl. Nr. 22/1966 wurde das Bundesgesetz über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340), sinngemäß als landesgesetzliche Vorschrift übernommen. Der Kurztitel "Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz" wurde durch LGBl. Nr. 83/1996 eingeführt, die Abkürzung "Oö. L-PG" durch LGBl. Nr. 81/2002. Die späteren Änderungen erfolgten rechtstechnisch ähnlich wie beim Oö. LGG. Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. L-PG (§ 7 Abs. 1 idF LGBl. Nr. 65/1995; § 7 Abs. 2 idF LGBl. Nr. 94/1999; § 53 Abs. 1, Abs. 2 lit. k und l sowie Abs. 5 idF LGBl. Nr. 22/1966; § 54 Abs. 2 und Abs. 5 idF LGBl. Nr. 94/1999; § 62b Abs. 1 idF LGBl. Nr. 68/1997) lauten:

    "Ausmaß des Ruhegenusses

    § 7

(1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich

  1. 1. für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und
  2. 2. für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167% der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

    ...

    Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten

    § 53

(1) Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Landesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.

(2) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:

...

k) die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,

l) die im Inland in einem Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis bei einem sonstigen Dienstgeber zurückgelegte Zeit.

...

(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit ist unzulässig.

...

Ausschluß der Anrechnung und Verzicht

§ 54

...

(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:

a) die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht für gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geleistet wird;

...

(5) Abs. 2 lit. a letzter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die § 62b Abs. 1 nicht anzuwenden ist.

...

§ 62b

Übergangsbestimmungen zum Dienstrechtsänderungsgesetz 1995

(1) Die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 und 20 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem 1. Juli 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuß erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von § 3 Abs. 1 zehn Jahre;

2. der Ruhegenuß beträgt abweichend von § 7 Abs. 1 bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich

  1. a) für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und
  2. b) für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167%

    der Ruhegenußbemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden;

    3. auf die unter Abs. 1 fallenden Beamten ist § 8 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung anzuwenden;

    4. auf die Hinterbliebenen eines unter Abs. 1 fallenden Beamten ist § 20 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung anzuwenden.

    ..."

    § 208 und 209 des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 - Oö. GDG 2002, LGBl. Nr. 52, in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. der Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof maßgebenden Stammfassung (in Kraft getreten am 1. Juli 2002) lauten, soweit für den gegenständlichen Fall maßgeblich:

    "§ 208

    Jubiläumszuwendung

    ...

(2) Zur Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 zählen:

1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist;

...

§ 209

Treuebelohnung für Beamte (Beamtinnen)

(1) Dem Beamten, der (Der Beamtin, die) durch Übertritt in den Ruhestand (§ 40), Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen (§ 41) oder durch Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 42) aus dem Dienststand ausscheidet und in diesem Zeitpunkt eine mindestens 25-jährige Dienstzeit aufweist, gebührt für treue Dienste - sofern der Beamte (die Beamtin) nicht auf Grund eines Erkenntnisses einer Disziplinarbehörde in den Ruhestand versetzt wurde - eine Treuebelohnung. Fallen in die für die Treuebelohnung zu berücksichtigende Dienstzeit Zeiten, in denen der Monatsbezug des Beamten (der Beamtin) wegen mangelnden Arbeitserfolgs gemäß § 174 gekürzt war bzw. ist, ist die Treuebelohnung entsprechend zu kürzen.

...

(5) Zur Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 und 2 zählen die im § 208 Abs. 2 angeführten Zeiten.

..."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Feuerwehrgesetzes -

Oö. FWG, LGBl. Nr. 111/1996, lauten:

"§ 18

Dienstordnung

(1) Die Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Feuerwehren verbindliche Dienstordnung zu erlassen. Darin ist zusätzlich zu den ausdrücklich durch dieses Landesgesetz festgelegten Angelegenheiten das Nähere über die innere Organisation einschließlich der dienstgradmäßigen Rangordnung, die Geschäftsordnung und den Dienstbetrieb der Feuerwehren zu regeln. Insbesondere hat die Dienstordnung nähere Vorschriften zu enthalten über:

  1. 1. den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft;
  2. 2. die innerorganisatorische Gliederung der Feuerwehren;
  3. 3. die Anzahl der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, wobei bei Feuerwehren mit mindestens vier Löschgruppen zwei Stellvertreter vorgesehen werden müssen;

    4. die dienstgradmäßige Rangordnung und die Voraussetzungen für die Erlangung eines Dienstgrades;

    5. die Einberufung und den Verlauf der Sitzungen des Feuerwehrkommandos;

    6. die Einberufung und den Verlauf der Sitzungen der Vollversammlung;

  1. 7. den Dienstbetrieb;
  2. 8. den Einsatzdienst;
  3. 9. das Verhalten der Feuerwehrmitglieder im Dienst und in der Öffentlichkeit.

(2) Die Dienstordnung ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Dienstordnung binnen zwei Monaten zu untersagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstößt.

(3) Für Berufsfeuerwehren kann der Feuerwehrkommandant - ergänzend zur Dienstordnung gemäß Abs. 1 - die innere Organisation einschließlich der dienstgradmäßigen Rangordnung, die Geschäftsführung und den Dienstbetrieb sowie die Ausbildung der Feuerwehrmitglieder in einer eigenen Dienstordnung unter Beachtung der jeweiligen Dienstvorschriften der Gemeinde und der generellen Weisungen der jeweils zuständigen Organe des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes regeln.

...

Besondere Bestimmungen über Berufsfeuerwehren

§ 27

Einrichtung und Mitgliedschaft; Bestellung und Aufgaben des Feuerwehrkommandos; Aufsicht

...

(2) Die Mitglieder einer Berufsfeuerwehr sind Bedienstete einer Gemeinde. Sie dürfen für andere als die in diesem Landesgesetz umschriebenen Aufgaben nicht herangezogen werden. Soweit nicht gesetzlich etwas anderes festgelegt ist, unterliegen sie den dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Gemeindebedienstete.

..."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dienstordnung für die öffentlichen Feuerwehren Oberösterreichs (im Internet zugänglich) lauten:

"Anwendung der Dienstordnung auf Berufsfeuerwehren

§ 53

Gültigkeitsbereich

(1) Diese Dienstordnung gilt mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 2 bis 13, 15 bis 18, 29 bis 36, 51 und 54 sinngemäß für Berufsfeuerwehren. Der Feuerwehrkommandant kann insbesondere die Organisation einschließlich der dienstgradmäßigen Rangordnung, die Geschäftsführung, den Dienstbetrieb und die Ausbildung in einer eigenen Dienstordnung der Berufsfeuerwehr regeln.

...

Ausbildung

(26) Die Bediensteten der Berufsfeuerwehr sind nach den technischen und taktischen Erfordernissen auszubilden und laufend fortzubilden.

Als schulische Anforderung gelten:

1. Für den Feuerwehrkommandanten und seine beiden

Stellvertreter:

Absolvierung einer technischen Universität einschlägiger Studienrichtung.

2. Für Führungskräfte (IO, BO):

Absolvierung einer höheren technischen Bundeslehranstalt (ingenieurgradmäßiger Abschluß) oder Absolvierung einer Fachhochschule (FH) einschlägiger Fachrichtung.

3. Für Feuerwehrmänner:

Absolvierung einer technisch-handwerklichen Berufsausbildung oder Absolvierung einer sonstigen Berufsausbildung in Verbindung mit einer zusätzlichen, mindestens 3-jährigen aktiven Mitgliedschaft bei einer öffentlichen Feuerwehr."

II.2. Zur anwendbaren Rechtslage:

Da sowohl die Ernennung des Beschwerdeführers wie auch die Entscheidungen über den Vorrückungsstichtag und die Ruhegenussvordienstzeiten nach Inkrafttreten des Oö. StGBG 2002 erfolgten, ist der gegenständliche Fall an Hand dieses Gesetzes zu beurteilen.

Dieses Gesetz trifft eine Neuregelung des Dienstrechts der Beamten der Städte mit eigenem Statut; dabei wird im 1. Hauptstück (§§ 1 bis 137) das "Altrecht" geregelt, wobei - mit einzelnen Modifikationen - die schon früher bestehende Rechtslage für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse fortgeschrieben wird. Nach diesem System sind die Dienstposten der öffentlich-rechtlich Bediensteten in Verwendungsgruppen, Dienstzweige und Dienstklassen eingeteilt. Für neu begründete Dienstverhältnisse treffen die §§ 138 und 139 "Sonderbestimmungen", durch die ein neues Besoldungssystem eingeführt wird, das nach Funktionslaufbahnen differenziert. Dabei geht das Gesetz so vor, dass grundsätzlich die im 1. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen anzuwenden sind, davon jedoch einzelne Abweichungen angeordnet werden und im Übrigen auf die für die oberösterreichischen Landesbeamten bzw. die oberösterreichischen Gemeindebediensteten geltenden Vorschriften verwiesen wird. Obwohl das Oö. StGBG 2002 nach seinem § 144 Abs. 1 am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist, gelten die Sonderbestimmungen nach ihrer Formulierung nur für Beamte bzw. sonstige Bedienstete, deren Dienstverhältnis nach dem 1. Juli 2002 begründet wird. § 138 Oö. StGBG 2002 trifft die Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, § 139 für sonstige Bedienstete. Für den gegebenen Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die in § 138 getroffene Regelung nur für solche Beamte gilt, deren Dienstverhältnis erst nach dem 1. Juli 2002 erstmals begründet wird, oder auch für Vertragsbedienstete einer Statutargemeinde, die erst nach dem 1. Juli 2002 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ernannt werden; aus der insofern klaren und eindeutigen Formulierung ergibt sich jedenfalls, dass § 138 Oö. StGBG 2002 nur für jene öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse gilt, die nach dem 1. Juli 2002 begründet werden, somit nicht für (öffentlich-rechtliche) Dienstverhältnisse, die - wenn auch auf Grund des Oö. StGBG 2002 - schon mit Wirkung vom 1. Juli 2002 begründet werden. Auch den Gesetzesmaterialien (vgl. die Beilage Nr. 1364/2002 zum kurzschriftlichen Bericht des Oberösterreichischen Landtages, 25. GP) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen: Zwar ist im Allgemeinen Teil der Erläuterungen von den "ab 1. Juli 2002 in den Dienst der Statutarstadt neu eintretenden Bediensteten" die Rede, in den Erläuterungen zu §§ 138 und 139 heißt es aber ausdrücklich, diese enthielten die notwendigen Anpassungen für diejenigen Bediensteten der Statutargemeinden, "welche nach dem 1. Juli 2002 in den Dienst einer Statutargemeinde eintreten". Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Auslegung von Verwaltungsgesetzen vom Gesetzeswortlaut auszugehen; die Gesetzesmaterialien sind nur dann zur Auslegung eines Gesetzes heranzuziehen, wenn der Wortlaut des Gesetzes selbst zu Zweifeln über seinen Inhalt Anlass gibt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2002/13/0156). Ein Abweichen von einem klaren Gesetzeswortlaut ist nach der hg. Judikatur nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat als er zum Ausdruck gebracht hat, so z.B. wenn den Gesetzesmaterialien mit eindeutiger Sicherheit entnommen werden könnte, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. September 2004, Zl. 2003/18/0194, und vom 21. September 2005, Zl. 2003/16/0142). Da den wiedergegebenen Gesetzesmaterialien jedoch nicht eindeutig entnehmbar ist, dass der Gesetzgeber ein vom Wortlaut abweichendes Ergebnis intendiert hat, ist somit davon auszugehen, dass die Sonderbestimmung des § 138 nur auf solche öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Anwendung findet, die nach dem 1. Juli 2002 begründet wurden (oder wenn ein schon vor dem im Dienststand befindlicher Bediensteter eine Optionserklärung nach § 141 Abs. 1 Oö StGBG 2002 abgegeben hat).

Fallbezogen ergibt sich daraus, dass § 138 Oö StGBG 2002 bei Erlassung des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer noch nicht anzuwenden war: Zwar wurde nach den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Informationen das Ernennungsdekret erst am 2. Juli 2002 erlassen, doch wurde dadurch das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (rückwirkend) mit Wirkung vom 1. Juli 2002 begründet (vgl. § 9 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 3 Oö. StGBG 2002). Für die im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung über den Vorrückungsstichtag war somit nach § 2 Abs. 2 Oö. StGBG 2002 das Oö. LGG, für die Festsetzung der Ruhegenussvordienstzeiten das Oö. L-PG anzuwenden.

III. Zu Spruchpunkt II (Vorrückungsstichtag):

III.1. Obgleich der Beschwerdeführer nach seiner Ernennung durch seine Optionserklärung in das neue Besoldungssystem überstellt wurde, ist sein Rechtsschutzbedürfnis bezüglich des Ausspruchs über den Vorrückungsstichtag dadurch nicht weggefallen:

Hinsichtlich der Gehaltsvorrückungen ist nach der Übergangsbestimmung des § 141 Abs. 3 Oö. StGBG 2002 auch nach einer Option der vorher festgesetzte Vorrückungsstichtag grundsätzlich weiterhin maßgeblich. Daher besteht auch weiter ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Entscheidung über seinen Vorrückungsstichtag.

III.2. Durch das Ernennungsdekret vom 28. Juni 2002 wurde der Beschwerdeführer auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe D ernannt; eine Zuordnung des Dienstpostens zu einem bestimmten Dienstzweig wird im Ernennungsdekret hingegen nicht angeordnet (vgl. auch § 8 Abs. 2 Oö. StGBG 2002). Beizufügen ist, dass auch in dem dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Dienstposten- und Stellenplan der Landeshauptstadt L für das Jahr 2002 die Dienstposten im Bereich der Feuerwehr nur nach Verwendungsgruppen bzw. Entlohnungsgruppen aufgeschlüsselt sind, nicht jedoch nach Dienstzweigen. Nach § 4 Oö. StGBG 2002 sind aber alle Dienstposten mit gleichen Ernennungserfordernissen und Tätigkeitsmerkmalen zu Dienstzweigen zusammenzufassen, wobei die Dienstzweige und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen durch Verordnung des Stadtsenates zu bestimmen sind. Nach § 142 Abs. 10 Oö. StGBG 2002 ist bis zur Erlassung einer diesbezüglichen Verordnung die vom Gemeinderat erlassene Dienstzweigeverordnung 1966 weiter anzuwenden.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Beurteilung der Anstellungserfordernisse für den Dienstposten des Beschwerdeführers diesen dem Dienstzweig "Mittlerer technischer Dienst" zuordnet: Unstrittig ist, dass der Dienstposten des Beschwerdeführers der Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst; vgl. § 6 Abs. 5 Z. 4 Oö. StGBG 2002) zugeordnet ist. Die Dienstzweigeverordnung 1966 sieht zwar innerhalb der Verwendungsgruppe D mehrere Dienstzweige vor, ein eigener Dienstzweig "Feuerwehrdienst" wird allerdings nicht angeführt. Für eine Zuordnung des Dienstpostens des Beschwerdeführers im Bereich des Feuerwehrdienstes kommt nach der Umschreibung der Dienstzweige nur der Dienstzweig "Mittlerer technischer Dienst" in Betracht.

III.3. Die belangte Behörde geht auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides davon aus, dass für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages des Beschwerdeführers nach § 113 Abs. 5 Oö. LGG dessen § 12 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung anzuwenden sei, weil das privatrechtliche Dienstverhältnis des Berufungswerbers zur Stadt L schon vor dem 1. Juli 1995 begonnen habe. Diese Auffassung ist nicht zutreffend:

§ 113 Abs. 5 Oö. LGG übernimmt die Regelung des § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl. Nr. 297/1995. Diese Bestimmung ist vor dem Hintergrund der bis dahin geltenden Fassung des § 12 GehG und seiner durch die genannte Novelle erfolgten Änderung zu sehen. § 12 Abs. 1 GehG idF vor dieser Novelle unterschied hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten bei Berechnung des Vorrückungsstichtages zwischen den "in Abs. 2 angeführten Zeiten", welche "zur Gänze" anzurechnen waren einerseits und den "sonstigen Zeiten", die nur zur Hälfte anzurechnen waren anderseits. Durch die Novelle BGBl. Nr. 297/1995 wurde § 12 GehG hinsichtlich der Anrechnung der "sonstigen Zeiten" insofern geändert, dass diese nicht jedenfalls zur Hälfte anzurechnen sind; nach der damit geschaffenen Neuregelung wird zwischen "sonstigen Zeiten" differenziert, die jedenfalls zur Hälfte zu berücksichtigen sind, jenen, die zur Gänze zu berücksichtigen sind und schließlich solchen "sonstigen Zeiten", für die eine Anrechnung zur Hälfte nur bis zu einem bestimmten zeitlichen Limit in Betracht kommt. Damit wurde die Anrechenbarkeit "sonstiger Zeiten" gegenüber der früheren Rechtslage zum Teil eingeschränkt. Durch § 113 Abs. 5 GehG soll nun für jene öffentlichen Bediensteten, die schon vor dem 1. Mai 1995 (Inkrafttreten der Neuregelung) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind, die für sie günstigere Regelung bezüglich der Anrechnung "sonstiger Zeiten" aufrecht erhalten werden (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2002/12/0141, sowie die ErläutRV 134 BlgNR 19. GP S. 67). § 113 Abs. 5 GehG ist daher nicht etwa so zu verstehen, dass für öffentlich Bedienstete, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft eingetreten sind und seitdem ununterbrochen in öffentlichen Dienstverhältnissen standen, § 12 GehG zur Gänze idF vor der Novelle BGBl. Nr. 297/1995 anzuwenden wäre; vielmehr bezieht sich diese Übergangsbestimmung nur auf die Anrechnung "sonstiger Zeiten" und soll gewährleisten, dass die insofern günstigeren früheren Regelungen über deren Anrechenbarkeit für diese Bediensteten weiter anwendbar bleiben. Im Übrigen - d.h. soweit es um Zeiten im Sinne des § 12 Abs. 2 GehG geht - sind dessen nachfolgende Änderungen auch dann anzuwenden, wenn öffentlich Bedienstete betroffen sind, die schon seit der Zeit vor dem 1. Mai 1995 ununterbrochen in öffentlichen Dienstverhältnissen gestanden sind. Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für die §§ 12 iVm 113 Oö. LGG, soweit sie die dargestellte Bundesregelung übernehmen.

Dieser Rechtsirrtum der belangten Behörde ist allerdings für den gegenständlichen Fall ohne Bedeutung, da lediglich strittig ist, ob die vom Beschwerdeführer nach Vollendung seines 18. Lebensjahres absolvierten Lehrzeiten nach § 12 Abs. 2 Z. 5 Oö. LGG zur Gänze anzurechnen sind. Diese Bestimmung wurde durch die Novelle LGBl. Nr. 65/1995 - mit der die erwähnten Änderungen betreffend die "sonstigen Zeiten" vorgenommen wurden - nicht berührt und auch später nicht novelliert.

III.4. Nach § 12 Abs. 2 Z. 5 Oö. LGG sind bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages solche Zeiten einer Berufsausbildung zur Gänze anzurechnen, "die über die gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten einer bestimmten Verwendungsgruppe hinaus für den Dienstzweig vorgeschrieben ist, in den der Beamte aufgenommen wird". Mit ihrer Auffassung, dass als "vorgeschrieben" nur solche Ausbildungen angesehen werden können, die durch Gesetz oder Verordnung vorgesehen sind, ist die belangte Behörde im Recht: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wesenskern des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0065, vom 17. November 1999, Zl. 99/12/0272, vom 29. März 2000, Zl. 99/12/0031, und vom 13. September 2001, Zl. 97/12/0361); dem ist lediglich beizufügen, dass sich unter Umständen bezugsrechtliche Ansprüche auch aus unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ergeben können. Demgegenüber können bezugsrechtliche Ansprüche weder durch privatrechtliche Vereinbarung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0191) noch durch rein interne Erlässe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 93/12/0295) begründet werden. Vor diesem Hintergrund können daher nur solche Ausbildungen als für die Erlangung eines Dienstpostens "vorgeschrieben" angesehen werden, die durch Gesetz, Verordnung oder allenfalls unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht normiert sind.

Hinsichtlich der Anstellungserfordernisse für den Dienstposten des Beschwerdeführers ist nach § 4 Oö. StGBG 2002 auf die Dienstzweigeverordnung 1966 abzustellen (vgl. zur Maßgeblichkeit der Dienstzweigeverordnung z.B. schon das hg. Erkenntnis vom 12. September 1974, Zl. 406/74). Diese sieht für Beamte des Dienstzweiges "Mittlerer technischer Dienst" als Anstellungserfordernis allerdings lediglich den "Nachweis der für den Dienst erforderlichen Kenntnisse" vor, eine besondere Ausbildung wird dadurch nicht gefordert. Diese Bestimmung bildet daher - jedenfalls für sich allein betrachtet - keine Grundlage für eine Anrechnung der vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrzeiten nach § 12 Abs. 2 Z. 5 Oö. LGG.

Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass in der in der Beschwerde angeführten Ausschreibung die Absolvierung einer Lehre als Anstellungserfordernis für die Stelle eines Probefeuerwehrmannes genannt ist: Abgesehen davon, dass sich diese Ausschreibung aus dem Jahr 1992 auf die Begründung eines privatrechtlichen Vertragsbedienstetenverhältnisses bezog, können die durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Anstellungserfordernisse durch eine unter Umständen fehlerhafte Ausschreibung nicht modifiziert werden.

Im Übrigen kann auch aus dem im Zuge des Verwaltungsverfahrens vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten § 18 Oö. FWG iVm § 53 der Dienstordnung der Feuerwehren für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen werden: Zwar kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass für die Beurteilung der "erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse" für die Anstellung im Dienstzweig "Mittlerer technischer Dienst" auch auf organisationsrechtliche Vorschriften zurückgegriffen werden muss, sodass sich aus in Organisationsvorschriften vorgesehenen Ausbildungserfordernissen mittelbar zusätzliche Anstellungserfordernisse ergeben können. Dies würde aber voraussetzen, dass es sich um außenwirkende rechtsgestaltende Vorschriften (Gesetz, Verordnung, unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht) handelt; bloß interne Organisationsvorschriften haben dabei außer Betracht zu bleiben. Dies gilt insbesondere auch für die Angehörigen einer oberösterreichischen Berufsfeuerwehr: Nach § 27 Abs. 2 Oö. FWG sind die Mitglieder einer Berufsfeuerwehr - wie der Beschwerdeführer - Bedienstete der jeweiligen Gemeinde; sie unterliegen danach den dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Gemeindebedienstete, soweit nicht gesetzlich etwas anderes festgelegt ist. Daraus folgt, dass auch für die Angehörigen einer Berufsfeuerwehr grundsätzlich die allgemeinen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften für Bedienstete der betreffenden (Statutar‑)Gemeinde gelten, soweit nicht gesetzliche Sonderregelungen bestehen.

§ 18 Oö. FWG und die auf seiner Grundlage erlassene Dienstordnung für die oberösterreichischen Feuerwehren können jedoch nicht als eine solche gesetzliche Sonderregelung angesehen werden: Nach dem insofern klaren Wortlaut des § 18 Abs. 1 darf in der Dienstordnung lediglich Näheres über die innere Organisation der Feuerwehren geregelt werden. Unter dem Begriff der "inneren Organisation" versteht die österreichische Rechtssprache üblicherweise solche organisatorische Regelungen, die lediglich den "inneren Dienstbetrieb" betreffen, ohne rechtsgestaltende Wirkungen für die Rechtsunterworfenen zu entfalten (vgl. z.B. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage 1996, S. 329 ff;

Rill/Schäffer, in: Rill/Schäffer, Bundesverfassungsrecht. Kommentar, Loseblattausgabe, Rz. 32 f zu Art. 18 B-VG;

Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage, 2006, S. 45, alle mwN). Dass auch der Gesetzgeber des Oö. FWG von diesem Verständnis ausging, zeigen die Gesetzesmaterialien (vgl. die Beilage Nr. 739/1996 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, 24. GP): Darin heißt es zu § 18, die Dienstordnung habe die näheren Details zur Ausübung des Feuerwehrdienstes zu regeln; "ihr Rechtscharakter ist der einer Verwaltungsverordnung und bedarf somit keiner formellen Kundmachung. Damit sie jedoch auch eingehalten werden kann, ist sie den einzelnen Feuerwehren und ihren Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen." Der Gesetzgeber ist somit davon ausgegangen, dass die auf Grund von § 18 Oö. FWG zu erlassende Dienstordnung keine unmittelbar rechtsgestaltende Vorschrift mit Außenwirkung darstellt.

§ 18 Oö. FWG kann somit nicht als Ermächtigung verstanden werden, die in den maßgeblichen dienstrechtlichen Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Anstellungserfordernisse für den öffentlichen Dienst durch die Dienstordnung zu modifizieren oder zu ergänzen. Vor dem Hintergrund dieser Gesetzeslage ist daher die vom Oö. Feuerwehrverband erlassene Dienstordnung gesetzeskonform so zu verstehen, dass es sich dabei nicht um eine unmittelbar rechtsgestaltende und außenwirkende Rechtsverordnung handelt.

Zudem ist zu beachten, dass diese Dienstordnung nicht in ausreichender Weise kundgemacht wurde, um eine den Verwaltungsgerichtshof bindende Verordnung darstellen zu können. Gemäß Art. 135 Abs. 4 iVm 89 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 302/1975 ist der Verwaltungsgerichtshof nämlich berechtigt, die gehörige Kundmachung von Verordnungen selbst zu prüfen. Der Mangel einer gehörigen Kundmachung hat die Unbeachtlichkeit einer "Verordnung" für die Gerichte und damit auch für den Verwaltungsgerichtshof im Einzelfall zur Folge, dies ungeachtet des Umstandes, dass ein solcher Mangel im amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung durch diesen gemäß Art. 139 Abs. 3 zweiter Satz lit. c B-VG zu führen hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. August 2006, Zl. 2005/09/0009, und vom 20. Mai 2008, Zl. 2005/12/0177). Um als Rechtsverordnung qualifiziert werden zu können, müsste die Dienstordnung daher zumindest ortsüblich kundgemacht worden sein. Eine formelle Publikation dieser Vorschrift ist allerdings nicht ersichtlich, ihr Text ist lediglich im Internet zugänglich. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof allerdings mehrfach judiziert, dass eine Veröffentlichung einer Verordnung im Internet nicht als eine ortsübliche (gesetzmäßige) Kundmachung anzusehen ist (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 15.948/2000 und VfSlg. 16.853/2003). Die Dienstordnung kann daher auch aus diesem Grund nicht als Maßstab für die Prüfung des angefochtenen Bescheides herangezogen werden.

Fallbezogen bedeutet dies, dass aus der in § 53 Abs. 26 der Dienstordnung getroffene Regelung keine (zusätzlichen) Anstellungserfordernisse für die Begründung eines öffentlichen Dienstverhältnisses abgeleitet werden können. Auch diese Bestimmung bildet somit keine Grundlage dafür, die vom Beschwerdeführer absolvierten Zeiten einer Lehre bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach § 12 Abs. 2 Z. 5 Oö. LGG zur Gänze anzurechnen.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie die strittigen Ausbildungszeiten nach § 113 Abs. 5 iVm § 12 Abs. 1 lit. b Oö LGG nur zu Hälfte bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages angerechnet hat. Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde somit, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Vorrückungsstichtages wendet, nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

IV. Zu Spruchpunkt I (Ruhegenussvordienstzeiten):

IV.1. Voraussetzung für eine Sachentscheidung nach § 42 Abs. 1 VwGG ist die Beschwerdeberechtigung (Beschwerdelegitimation). Für deren Beurteilung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0156, mwN) ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, so ermangelt ihm die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder nicht.

Fällt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung während eines beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Bescheidprüfungsverfahrens weg, ist dieses wegen Klaglosstellung oder wegen sonstiger Gegenstandslosigkeit einzustellen (vgl. § 33 Abs. 1, § 58 Abs. 2 VwGG, sowie etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2008, Zl. 2005/12/0100). Daraus folgt aber weiter, dass eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung oder der sonstigen Gegenstandslosigkeit vergleichbare Lage bereits bei Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen. Dies folgt daraus, dass der Rechtsschutzauftrag des Verwaltungsgerichtshofes darin besteht, einen wirksamen Schutz gegen die Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers zu bieten, nicht aber, die objektive Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zu prüfen oder Rechtsfragen zu lösen, denen nur theoretische Bedeutung zukommt (vgl. etwa schon den hg. Beschluss vom 24. April 1953, Zl. 832/53). Das Rechtsschutzbedürfnis eines Beschwerdeführers besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist aber zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist, wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/03/0247, sowie den bereits zitierten Beschluss vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0156.

Im gegenständlichen Fall ist ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers bezüglich der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nicht erkennbar: Zwar ist mangels gegenteiliger Anordnung davon auszugehen, dass die rechtskräftigen Entscheidungen über die Ruhegenussvordienstzeiten durch seine Optionserklärung in ihrem Bestand nicht berührt wurde. Unstrittig ist aber, dass die in Rede stehende Ausbildungszeit des Beschwerdeführers ohnedies als Ruhegenussvordienstzeit zur Gänze angerechnet wurden. Die im Verwaltungsverfahren erhobene Berufung und die vorliegende Beschwerde richten sich lediglich dagegen, dass die Anrechnung nach der lit. l des § 53 Abs. 2 Oö. L-PG erfolgt ist statt nach deren lit. k. Die Beschwerde begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides also lediglich deswegen, weil nach ihrer Auffassung die Anrechnung nach einer anderen Bestimmung hätte erfolgen sollen.

Soweit die Beschwerde das diesbezügliche Rechtsschutzbedürfnis damit begründet, dass die Anrechnung nach § 53 Abs. 2 lit. k Oö. L-PG Auswirkungen auf die Berechnung des "Treuegeldes" anlässlich der Pensionierung habe, geht sie - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift im Ergebnis zutreffend ausführt - von einer Fehleinschätzung aus: Auszugehen ist zunächst davon, dass für die "Treuebelohnung" auf Grund der vom Beschwerdeführer noch vor der Beschwerdeergänzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Optionserklärung gemäß § 138 Abs. 3 Oö. StGBG 2002 § 209 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl. Nr. 52 (Oö. GDG 2002) anzuwenden ist. Nach dessen Abs. 5 richten sich die für die Treuebelohnung maßgeblichen Dienstzeiten nach § 208 Abs. 2 Oö. GDG 2002 (die Neufassung des § 209 durch LGBl. Nr. 143/2005 hat in diesem Punkt im Übrigen keine Änderung bewirkt); für Beamte, die eine Optionserklärung gemäß § 141 Abs. 1 Oö. StGBG 2002 abgegeben haben, findet aber § 208 Oö. GDG 2002 nach § 141 Abs. 8 Oö. StGBG 2002 keine Anwendung. Für diese Beamten gilt § 2 Abs. 2 Oö. StGBG 2002 iVm den entsprechenden Bestimmungen des Oö. LGG. Die den § 208 Abs. 2 Oö. GDG 2002 (betreffend maßgebliche Dienstzeiten für Jubiläumszuwendungen) entsprechende Bestimmung des Oö. LGG findet sich in dessen § 20c Abs. 2. Nach dessen Z. 2 sind aber nicht die als Ruhegenussvordienstzeiten angerechneten Zeiten maßgeblich, sondern die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigten Zeiten. Die Berechnung der Ruhegenussvordienstzeiten hat daher nach dieser Bestimmung keine Auswirkung auf eine allfällige Treueabgeltung. Ob - wie die Beschwerde behauptet - die unstrittig vorgenommene Anrechnung der in Rede stehenden Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. k statt nach lit. l Oö. L-PG zu erfolgen gehabt hätte, hat daher für die allfällige Treueabgeltung an den Beschwerdeführer keine Auswirkung. Da die Beschwerde auch keine anderen Gründe aufzeigt, aus denen die behauptete fehlerhafte Heranziehung des § 53 Abs. 2 lit. l Oö. L-PG konkrete nachteilige Folgen für den Beschwerdeführer haben soll und auch dem Verwaltungsgerichtshof solche nicht erkennbar sind, fehlt dem Beschwerdeführer insofern das Rechtsschutzbedürfnis.

Beizufügen ist im Übrigen, dass die belangte Behörde die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 2 lit. k Oö. L-PG für die in Rede stehenden Zeiten ohnedies zu Recht verneint hat: Diese Bestimmung sieht die Anrechnung von Berufsausbildungszeiten als Ruhegenussvordienstzeiten nämlich nur dann vor, "sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist". Aus den schon im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Vorrückungsstichtag angeführten Gründen können nach dieser Bestimmung nur solche Ausbildungszeiten angerechnet werden, die auf Grund von Gesetzen oder Verordnungen (oder unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht) als Anstellungserfordernisse festgelegt sind (vgl. auch schon das hg. Erkenntnis vom 16. November 1987, Zl. 86/12/0197). Dass dies für die vom Beschwerdeführer nach Vollendung seines 18. Lebensjahres absolvierten Zeiten einer Lehrlingsausbildung nicht zutrifft, wurde ebenfalls bereits im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Vorrückungsstichtag dargelegt.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch mit ihrer Auffassung im Recht, dass die vom Beschwerdeführer vor Vollendung seines 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten einer Lehrlingsausbildung nach § 54 Abs. 2 lit. a iVm Abs. 5 und § 62b Abs. 1 Oö. L-PG nicht als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen sind.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde daher insoweit, als sie sich gegen den Ausspruch über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wendet, mangels Beschwerdeberechtigung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

V. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 5. September 2008

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte