B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W260.2282604.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 23.11.2023, Aktenzeichen HVBA/1757 311075, betreffend Ablehnung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2024 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) beantragte am 19.10.2023 bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden „belangte Behörde“) die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen XXXX , geboren am XXXX ab 12.11.2023.
In dem Antrag gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass die zu pflegende nahe Angehörige ihre Mutter sei, keine Selbstversicherung bestehe, oder beantragt wurde, sie selbst unselbstständig erwerbstätig im Ausmaß von 38,5 Stunden wöchentlich sei und sich von 12.05.2023 bis 11.11.2023 in Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit befinde. Die Pflege der Mutter erfolge in häuslicher Umgebung. Die Mutter beziehe seit 01.05.2023 Pflegegeld der Stufe 4. Eine Vereinbarung über eine 24-Stunden-Pflege sei getroffen worden. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrer Mutter nicht im gemeinsamen Haushalt. Die Wohnsitze seien ca. 20 Autominuten voneinander entfernt.
2. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 23.11.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung abgelehnt.
Neben Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde zusammengefasst in ihrer Beweiswürdigung aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen Angaben in dem, dem Antrag beiliegenden, Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger, nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbracht hätte.
3. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schreiben vom 10.12.2023 Beschwerde und führte darin aus, die Ablehnung wäre nicht gerechtfertigt, das notwendige Pflegeleistungen im Ausmaß von 3,75 Stunden täglich für wiederkehrende tägliche Pflegeleistungen und 99 Stunden monatlich für in unregelmäßigen Abständen notwendige Pflegeverrichtungen sehr wohl auch von der Beschwerdeführerin als Angehörige erledigt werden haben müssen (siehe Fragebogen zur Erhebung der täglich wiederkehrenden Pflegeleistungen sowie der in unregelmäßigen Abständen notwendigen Pflegeverrichtungen). Auf einen Tag gerechnet würde das 7,05 Stunden täglich für von ihr erbrachter notwendiger Pflegeleistungen ergeben. Diese ununterbrochen erforderlichen Betreuungsmaßnahmen können nicht allein von einer geschulten und belastbaren 24-Stunden-Kraft erbracht werden. In den Pausen müsse die notwendige Anwesenheit von einer anderen Betreuungsperson geleistet werden. Des Weiteren lasse sich ihre Mutter (Pflegestufe 4, Demenzerkrankung) diverse Pflegeleistungen nur von der Beschwerdeführerin erledigen (z.B. Arztbesuche – Auto sei dafür notwendig, da die Distanz zum Ärztezentrum bzw. anderen Fachärzten einfach zu weit sei; Haare waschen, Maniküre usw.). Die Inanspruchnahme einer 24 Stunden-Pflege könne doch kein Indiz dafür sein, dass von vornherein ausgeschlossen werde, dass ein Teil der notwendigen Pflegeleistungen von nahen Angehörigen verrichtet werden muss.
4. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 22.01.2024 elektronisch übermittelt. Die belangte Behörde übermittelte mit der Beschwerdevorlage eine ausführliche Stellungnahme, datiert mit 17.01.2024.
5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs am 17.07.2024 das Vorlageschreiben und die Stellungnahme der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
6. Am 18.09.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und eines bevollmächtigten Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin befand sich im Zeitraum von 12.05.2023 bis 11.11.2023 in Pflegevollzeitkarenz gemäß § 14c AVRAG.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist nahe Angehörige (Tochter) der pflegebedürftigen XXXX geboren am XXXX Sie stellte am 19.10.2023 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG ab 12.11.2023 für Zeiten der Pflege ihrer nahen Angehörigen.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und wohnt ca. 20 Autominuten von ihrer Mutter entfernt.
Die Pflege der Mutter der Beschwerdeführerin erfolgt in häuslicher Umgebung. Diesbezüglich ist keine andere Person selbstversichert.
1.3. Die Mutter der Beschwerdeführerin bezieht seit 01.10.2022 Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG). Seit 01.05.2023 bezieht sie Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG)
1.4. Seit 12.04.2023 besteht eine 24-Stunden-Betreuung für die Pflege und Betreuung der Mutter der Beschwerdeführerin.
Betreffend die 24-Stunden-Betreuung für die Mutter der Beschwerdeführerin wurde beginnend mit 12.04.2023 ein Vermittlungsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX als Vermittler unterfertigt.
Die jeweilige Betreuungskraft der 24-Stunden-Betreuung wohnt im Haus der Mutter der Beschwerdeführerin.
Die Betreuungskraft der 24-Stunden-Betreuung hat rund zwei Stunden pro Tag frei bzw. Pause.
Während der Nachtstunden ist die jeweilige Betreuungskraft vor Ort.
1.5. Tätigkeiten (Pflegeverrichtungen) der Beschwerdeführerin (bei Anwesenheit einer 24-Stunden-Betreuungskraft):
Die Beschwerdeführerin erbrachte ab 12.11.2023 bis laufend folgende Tätigkeiten bzw. Pflegeverrichtungen, in dem angeführten Umfang, der ihr unter Berücksichtigung der Tätigkeiten der jeweils anwesenden 24-Stunden-Betreuungskraft und im Sinne des BPGG iVm EinstV maximal anrechenbar ist:
- Tägliche Körperpflege im Umfang von 8,33 Minuten pro Tag bzw. 4,21 Stunden pro Monat
- Einnahme von Medikamenten im Umfang von 3 Minuten täglich bzw. 1,5 Stunden monatlich
- Mobilitätshilfe im weiteren Sinn bzw. außerhalb des Wohnraumes im Umfang von 10 Minuten täglich bzw. 5 Stunden monatlich
- Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens im Umfang von 20 Minuten täglich bzw. 10 Stunden monatlich
- Beheizung des Wohnraumes im Umfang von 20 Minuten täglich bzw. 10 Stunden monatlich
Sie erbrachte damit notwendige Pflegetätigkeiten im Umfang von insgesamt höchstens 30,71 Stunden monatlich.
Eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum liegt nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, sowie der Einvernahme der Beschwerdeführerin in der am 18.09.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung:
2.1. Die Feststellung zur Pflegevollzeitkarenz der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 12.05.2023 bis 11.11.2023 ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem AJ-WEB- Auskunftsverfahren vom 10.09.2023 (OZ 5) sowie den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (vgl. S 3 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024).
2.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 19.10.2023 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG ab 12.11.2023 für Zeiten der Pflege ihrer nahen Angehörigen gestellt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen betreffend des verwandtschaftlichen Verhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter, deren Pflege in häuslicher Umgebung, Wohnsitze von Beschwerdeführerin und deren Mutter, und dazu, dass keine andere Person für diesen Pflegefall selbstversichert ist fußen auf deren Angaben im PVA-Fragebogen zur Überprüfung der Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger vom 08.11.2023 sowie auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024.
2.3. Die Feststellung, dass die Mutter der Beschwerdeführerin seit 01.10.2022 Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) und seit 01.05.2023 Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) bezieht, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Pflegerischen Gutachten vom 20.04.2023 sowie den im Akt inliegenden Bescheid der PVA vom 06.05.2023, AZ NLA1/2085 020746-1 01.
2.4. Die Feststellung, dass seit 12.04.2023 eine 24-Stunden-Betreuung für die Pflege und Betreuung der Mutter der Beschwerdeführerin besteht, ergibt sich aus dem vorgelegten Vermittlungsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX als Vermittler.
Die Feststellung, dass die jeweilige Betreuungskraft im Haus der Mutter der Beschwerdeführerin wohnt, ergibt sich aus Punkt 5. des Pflegerischen Gutachtens zum Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes vom 30.04.2023.
In der Beschwerdeverhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin diese Angaben. Ihr Vater wäre am 09.04.2023 verstorben und schon drei Tage später wäre die Pflegefachkraft da gewesen. Die Pflegefachkraft hätte im Haus der Mutter ein eigenes Zimmer. Es hätte seither durchgehend eine Pflegefachkraft bei der Mutter gewohnt (vgl. S 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024).
Dass die Betreuungskraft der 24-Stunden-Betreuung ungefähr zwei Stunden pro Tag frei bzw. Pause hat, während der Nacht aber vor Ort ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, unter anderem in der Beschwerdeverhandlung (vgl. S. 4, 6 und 9f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024).
Konkret schilderte die Beschwerdeführerin, dass der Pflegefachkraft vom Vertrag her zwei Stunden Pause und die Nachtruhe zustehen würden. In den Pausen wäre die Pflegefachkraft natürlich entlastet, wenn die Beschwerdeführerin anwesend sei. Dann könne sie beruhigter in die Pause gehen. Es wäre aber nie vorgekommen, dass die Pflegefachkraft die Beschwerdeführerin in der Nacht angerufen hätte, und gebeten hätte, herzukommen (vgl. S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024).
Die Pflegefachkraft hätte keine fixen Stunden, zu denen sie Pause mache bzw. von der Beschwerdeführerin abgelöst werde. Die Pausen wären flexibel. Sie meine damit, dass Beginn und Ende flexibel wären. Hinsichtlich der Dauer gab die Beschwerdeführerin an, dass es auch kein Problem wäre, wenn die Pflegefachkraft 2,5 Stunden Pause brauche (vgl. S 9f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024).
2.5. Die Feststellung, dass eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht vorliegt, gründet sich auf folgenden Erwägungen:
2.5.1. Was die Ermittlung der für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten Anzahl von Pflegestunden anbelangt, sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden.
Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist anhand der Regelungen des BPGG – auf das im § 18 b Abs. 1 ASVG (durch die Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung zu beurteilen. Diese grundsätzliche Herangehensweise bei der Ermittlung der Beanspruchung der Arbeitskraft wird in ständiger Rechtsprechung vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (vgl. etwa VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0082).
Als Grundlage für die Feststellung, welche Tätigkeiten in welchem Umfang von der Beschwerdeführerin erbracht wurden bzw. werden, dienten insbesondere das Pflegerische Gutachten vom 30.04.2023, die Angaben der Beschwerdeführerin im PVA-Fragebogen vom 08.11.2023 sowie die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.
Der jeweilige tägliche Minutenaufwand wurde mit dem Faktor 7 (1 Woche = 7 Tage) multipliziert, um den wöchentlichen Minutenaufwand zu eruieren. Das Ergebnis wurde anschließend mit dem Faktor 4,33 (= Wochen pro Monat) multipliziert, um den monatlichen Minutenaufwand zu erhalten. Der monatliche Minutenaufwand wurde durch den Wert 60 (= Minutenanzahl) dividiert, um den monatlichen Stundenaufwand festzustellen.
2.5.2. Zu den Feststellungen betreffend die einzelnen Pflegeverrichtungen bei Anwesenheit einer 24-Stunden-Betreuungskraft wird Folgendes ausgeführt:
2.5.2.1. Zur Pflegeleistung „An- und Auskleiden“:
Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des § 1 Abs. 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Richtwert von 2 Mal 20 Minuten anzunehmen.
Im PVA-Fragebogen vom 08.11.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass die 24-Stunden-Betreuungskraft hierfür 30 Minuten täglich aufwende.
Ein entsprechender Aufwand ihrerseits wurde von der Beschwerdeführerin im Fragebogen nicht vorgebracht. In der Verhandlung machte die Beschwerdeführerin keine weiteren relevanten Angaben.
Für das Ankleiden und Auskleiden der Mutter der Beschwerdeführerin ist somit ausschließlich die Pflegekraft zuständig.
2.5.2.2. Zur Pflegeleistung „Verrichtung der Notdurft“:
Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des § 1 Abs. 4 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Mindestwert von 4 Mal 15 Minuten (insgesamt also 60 Minuten) anzunehmen.
Im PVA-Fragebogen vom 08.11.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass die 24-Stunden-Betreuungskraft hierfür 60 Minuten täglich aufwende.
Ein entsprechender Aufwand ihrerseits wurde von der Beschwerdeführerin im Fragebogen nicht vorgebracht. In der Verhandlung machte die Beschwerdeführerin keine weiteren relevanten Angaben.
2.5.2.3. Zur Pflegeleistung „Reinigung Inkontinenz“:
Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des § 1 Abs. 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Richtwert von 4 Mal 10 Minuten (insgesamt also 40 Minuten) anzunehmen.
Im PVA-Fragebogen vom 08.11.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass die 24-Stunden-Betreuungskraft hierfür 60 Minuten täglich aufwende.
Ein entsprechender Aufwand ihrerseits wurde von der Beschwerdeführerin im Fragebogen nicht vorgebracht. In der Verhandlung machte die Beschwerdeführerin keine weiteren Angaben.
2.5.2.4. Zur Pflegeleistung „Einnahme von Medikamenten“:
Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des § 1 Abs. 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Richtwert von 6 Minuten anzunehmen.
Im PVA-Fragebogen vom 08.11.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass die 24-Stunden-Betreuungskraft hierfür 15 Minuten täglich und sie selbst auch 15 Minuten täglich aufwende.
Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme zum Vorlageschreiben vom 17.01.2024 ausgeführt, es werde seitens der Pflegefachkraft bereits ein diesbezüglicher täglicher Betreuungsaufwand von 15 Minuten geleistet.
Daher könne die zusätzliche Unterstützung durch die Beschwerdeführerin, zumal die Einstufungsverordnung nur einen Richtwert von 6 Minuten pro Tag vorsieht und keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung dieses Richtwertes vorliegen, keine Berücksichtigung finden.
In der Beschwerdeverhandlung schilderte die Beschwerdeführerin dazu glaubhaft, dass ihre Mutter in letzter Zeit gebrechlicher geworden sei. Sie hätte Schwierigkeiten beim Schlucken von Tabletten, diese müssen zerkleinert werden. Dadurch würde die Tabletteneinnahme mehr Zeit in Anspruch nehmen. Man müsse die Mutter verstärkt motivieren, die Tabletten einzunehmen (vgl. S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024).
Der Ansicht der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme insoweit entgegenzutreten, dass eine Aliquotierung vorzunehmen ist, dies im Ausmaß von ½ zu ½ (sowohl für die Pflegekraft, als auch die Beschwerdeführerin wurden 15 Minuten täglich vorgebracht) ergibt sich für die Beschwerdeführerin (6 Minuten mal ½) ein ihr zugestandener zeitlicher Aufwand von 3 Minuten pro Tag bzw. 1,5 Stunden pro Monat.
2.5.2.5. Zur Pflegeleistung „Mobilitätshilfe im engeren Sinn“:
Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des § 1 Abs. 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Richtwert von 30 Minuten anzunehmen.
Die Mobilität im engeren Sinn gemäß § 1 Abs. 3 EinstV umfasst alle gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechsel in der Wohnung, alle im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechsel sowie das An- und Ablegen von Körperersatzstücken.
Im Fragebogen der PVA vom 08.11.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass die 24-Stunden-Betreuungskraft hierfür 120 Minuten täglich und sie selbst 30 Minuten täglich aufwende.
In der Beschwerdeverhandlung äußerte sich die Beschwerdeführerin dazu nicht bzw. machte keine weiteren Angaben.
Da den Angaben im Fragebogen zur Selbstversicherung somit zu entnehmen ist, dass seitens der Pflegefachkraft bereits ein diesbezüglicher täglicher Betreuungsaufwand von 120 Minuten geleistet wird, kann die zusätzliche Unterstützung durch die Beschwerdeführerin, zumal die Einstufungsverordnung nur einen Richtwert von 30 Minuten pro Tag vorsieht und keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung dieses Richtwertes vorliegen, keine Berücksichtigung finden.
2.5.2.6. Zur Pflegeleistung „Tägliche Körperpflege“:
Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des § 1 Abs. 4 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Mindestwert von 2 Mal 25 Minuten anzunehmen.
Im PVA-Fragebogen vom 08.11.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass die 24-Stunden-Betreuungskraft hierfür 120 Minuten täglich aufwende und sie 60 Minuten täglich.
In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich ihre Mutter nur von ihr die Haare waschen und die Nägel schneiden lasse.
In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, sie würde ihrer Mutter die Haare waschen und Nägel schneiden, weil sie sich das von der Pflegefachkraft nicht machen lasse. Die Mutter sei sehr aggressiv und manchmal wäre die Körperpflege zu zweit leichter. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass die Pflegekraft hauptsächlich die Körperpflege durchführe. Auf Nachfrage, ob die Beschwerdeführerin jedes Mal bei der Körperpflege der Mutter anwesend sei, sagte sie, wenn sie am Vormittag drüben wäre dann ja bzw. Haare wasche und Maniküre mache sie selber bei ihr. Die Haare werden nicht täglich gewaschen (vgl. S 8f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024).
Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 17.01.2024 dazu ausgeführt, dass der diesbezügliche Betreuungsaufwand durch die Pflegefachkraft – den Angaben im Fragebogen zur Selbstversicherung zufolge – 120 Minuten täglich betrage. Die zusätzliche Unterstützung durch die Beschwerdeführerin im Ausmaß von 60 Minuten täglich könne daher, zumal die Einstufungsverordnung nur einen Mindestwert von in Summe 50 Minuten pro Tag vorsieht und keine Anhaltspunkte für eine derart massive Überschreitung dieses Mindestwertes vorliegen, im Rahmen der Erhebung des Ausmaßes der Beanspruchung der Arbeitskraft ebenfalls keine Berücksichtigung finden.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wird an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich angibt, dass die Pflegefachkraft hauptsächlich die Körperpflege durchführt. Auch diese Tätigkeit ist von den üblichen Tätigkeiten einer Pflegefachkraft erfasst und lebt die Pflegefachkraft mit der Mutter im gemeinsamen Haushalt. Selbst wenn nur die Beschwerdeführerin das Haare waschen und die Maniküre durchführt, so handelt es sich dabei um keine täglich anfallenden Tätigkeiten. Eine Maniküre ist maximal ein Mal pro Woche erforderlich, Haare waschen ungefähr zwei Mal pro Woche.
Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass sie an der täglichen Körperpflege ihrer Mutter mitwirkt.
Aufgrund der nunmehr vorzunehmenden Aliquotierung im Ausmaß von 2/3 zu 1/3 (für die Pflegekraft wurden 120 Minuten täglich vorgebracht, für die Beschwerdeführerin 60 Minuten täglich) ergibt sich für die Beschwerdeführerin (2 Mal 25 Minuten mal 1/3) ein ihr zugestandener zeitlicher Aufwand von 16,66 Minuten pro Tag bzw. 8,42 Stunden pro Monat.
Da die Haarwäsche und Nagelpflege aber nicht jeden Tag erforderlich ist, wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeiten maximal jeden zweiten Tag durchzuführen sind. Der Wert von 16,66 pro Tag bzw. 8,42 pro Monat wird jeweils durch 2 dividiert und sind der Beschwerdeführerin daher maximal 8,33 Minuten pro Tag bzw. 4,21 Stunden pro Monat anzurechnen.
2.5.2.7. Zur Pflegeleistung „Zubereitung von Mahlzeiten“:
Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des § 1 Abs. 4 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Mindestwert von 1 Stunde anzunehmen.
Im PVA-Fragebogen vom 08.11.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass die 24-Stunden-Betreuungskraft hierfür 120 Minuten täglich aufwende.
Ein entsprechender Aufwand ihrerseits wurde von der Beschwerdeführerin im Fragebogen nicht vorgebracht.
Auch in der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass die Mahlzeiten von der Pflegekraft zubereitet werden (vgl. S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024). In der Verhandlung wurde ihr vorgehalten, dass sie im Fragebogen vom 08.11.2023 etwas von „Essenzubereitung und Mittagsessen“ geschrieben habe. Sie wurde gefragt, ob das auf sie oder die Pflegekraft bezogen gewesen sei. Sie antwortete, dass ihre Ausführungen im Fragebogen zur Essenszubereitung und Mittagessen von 13:00 Uhr bis 14:30 Uhr sich auf die Tätigkeit bei sich zu Hause für ihre Familie beziehe, ebenso der Eintrag „Zubereitung Abendessen von 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr“ (vgl. S 6 f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024).
Die Beschwerdeführerin konnte daher auch in der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft vorbringen, dass sie relevante Betreuungszeit in Bezug auf die Zubereitung von Mahlzeiten aufwendet.
2.5.2.8. Zur Pflegeleistung „Einnahme von Mahlzeiten“:
Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des § 1 Abs. 4 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Mindestwert von 1 Stunde anzunehmen.
Im PVA-Fragebogen vom 08.11.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass die 24-Stunden-Betreuungskraft hierfür 90 Minuten täglich aufwende und sie 30 Minuten täglich.
In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihre Mutter auch füttern müsse (vgl. S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024), machte aber keine Angaben, zu welchen Mahlzeiten, wie oft und wie lange dies dauern soll.
Die belangte Behörde gab in ihrer Stellungnahme vom 17.01.2024 an, dass seitens der Pflegefachkraft bereits ein diesbezüglicher täglicher Betreuungsaufwand von 90 Minuten geleistet wird. Die zusätzliche Unterstützung durch die Beschwerdeführerin könne, zumal die Einstufungsverordnung nur einen Mindestwert von 1 Stunde pro Tag vorsieht und keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung dieses Mindestwertes vorliegen, ebenso keine Berücksichtigung finden.
Dem ist zuzustimmen, zumal auch diese Tätigkeit von den üblichen Tätigkeiten von Pflegefachkräften in der 24-Stunden-Pflege mitumfasst sind.
2.5.2.9. Zur Hilfsverrichtung „Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände“:
Für diese Hilfsverrichtung ist in Entsprechung des § 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.
Im Fragenbogen der PVA vom 08.11.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass die 24-Stunden-Betreuungskraft hierfür 60 Stunden monatlich und sie selbst eine Stunde monatlich aufwende.
Da laut § 2 Abs. 3 Einstufungsverordnung für diese Hilfsverrichtung ein – auf den Monat bezogener – Fixwert von 10 Stunden anzunehmen ist, kommt eine Berücksichtigung des diesen Fixwert überschreitenden Hilfsaufwandes nicht in Betracht, sodass die diesbezügliche geringe zusätzliche Pflegeleistung durch die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erhebung des Ausmaßes der Beanspruchung der Arbeitskraft außer Betracht zu bleiben hat.
2.5.2.10. Zur Hilfsverrichtung „Pflege der Leib- und Bettwäsche“:
Für diese Hilfsverrichtung ist in Entsprechung des § 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.
Im PVA-Fragebogen vom 08.11.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass die 24-Stunden-Betreuungskraft hierfür 50 Stunden pro Monat aufwende.
Ein entsprechender Aufwand ihrerseits wurde von der Beschwerdeführerin weder im Fragebogen noch in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht.
2.5.2.11. Zur Hilfsverrichtung „Mobilitätshilfe im weiteren Sinn“ bzw. außerhalb des Wohnraumes:
Für diese Hilfsverrichtung ist in Entsprechung des § 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.
Im PVA-Fragebogen vom 08.11.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass die 24-Stunden-Betreuungskraft hierfür 15 Stunden pro Monat aufwende und sie ebenfalls 15 Stunden pro Monat.
In der Beschwerde brachte sie vor, dass sie ihre Mutter zu Arztterminen bringe. Ein Auto sei dafür notwendig, da die Distanz zum Ärztezentrum bzw. anderen Fachärzten einfach zu weit sei.
In der Beschwerdeverhandlung machte die Beschwerdeführerin dazu keine Angaben.
Aufgrund dieser Umstände kann der Beschwerdeführerin zugestanden werden, dass von den 10 Stunden im Sinne Einstufungsverordnung 5 Stunden pro Monat der Beschwerdeführerin (für Arztbesuche, die sie alleine durchführt) zugerechnet werden.
2.5.2.12. Zur Hilfsverrichtung „Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens“:
Für diese Hilfsverrichtung ist in Entsprechung des § 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.
Im PVA-Fragebogen vom 08.11.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie für die Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten 30 Stunden pro Monat aufwende. Die Pflegerin wende hierfür keine Zeit auf.
In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin dazu an, dass ausschließlich sie Lebensmittel einkaufe. Sie gehe drei Mal pro Woche einkaufen (vgl. S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024).
Im Rahmen der Erhebung des Ausmaßes der Beanspruchung der Arbeitskraft kann daher für die Beschaffung der Nahrungsmittel und Medikamente nur ein zeitlicher Aufwand von 10 Stunden pro Monat Berücksichtigung finden.
2.5.2.13. Zur Hilfsverrichtung „Beheizung des Wohnraumes einschließlich Herbeischaffung von Heizmaterial“:
Für diese Hilfsverrichtung ist in Entsprechung des § 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.
Im Fragebogen der PVA vom 08.11.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich Herbeischaffung von Heizmaterial 3 Stunden pro Monat aufwende. Die Pflegerin wende hierfür keine Zeit auf.
Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 17.01.2024 dazu aus, dass der Prüfung, ob ein Hilfsbedarf hinsichtlich der Beheizung des Wohnraums samt Herbeischaffung des Heizmaterials gegeben sei, die konkrete Wohnsituation sowie die konkrete Heizeinrichtung zu Grunde zu legen sei.
Ein Bedarf an fremder Hilfe zur Beheizung des Wohnraums einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial ist zu verneinen, wenn eine Zentralheizung vorhanden ist, sofern der pflegebedürftige Mensch diese zu bedienen imstande ist, oder die Wartung und Steuerung nicht vom Pflegebedürftigen vorgenommen werden muss (zB Fernwärme, Gasetagenheizung) (vgl. OGH vom 30.07.1996, 10 ObS 2212/96h; OGH vom 04.03.2003, 10 ObS 21/03s ua).
Im Anstaltsgutachten vom 28.04.2023 wird zur Heizsituation angeführt: Heizung – Öl. Anzunehmen sei, dass es sich dabei um eine im Wesentlichen wartungsfreie Öl-Zentralheizung handelt. Sollte im gegenständlichen Fall jedoch beispielsweise das Herbeischaffen von Öl sowie das Nachfüllen von Öl im Ölofen erforderlich sein und der diesbezügliche Hilfsbedarf daher zu berücksichtigen sein, so wäre die diesbezügliche Pflegeleistung durch die Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 3 EinstV mit 10 Stunden pro Monat zu bewerten. Im Rahmen der Erhebung des Ausmaßes der Beanspruchung der Arbeitskraft könne daher für die Beheizung des Wohnraumes nur ein zeitlicher Aufwand von 10 Stunden pro Monat Berücksichtigung finden.
In der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführerin das Gutachten vom 30.04.2023 vorgehalten, wonach unter Punkt 5. ausgeführt wird, dass die Heizung mit Öl betrieben werde. Befragt, ob es eine Zentralheizung mit Tank sei, oder ob jeder Heizkörper einzeln befüllt werden müssen, sagte die Beschwerdeführerin, sie hätten zwei Tanks mit Inhalt von ca. 2000 Liter. Der Tank müsse befüllt werden. Jedes halbe bis dreiviertel Jahr komme ein Tankwagen und befülle in ihrer Anwesenheit die Tanks (vgl. S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024). Auf Nachfrage, wie die Beschwerdeführerin auf die Zeitangabe im Fragebogen zur Beheizung des Wohnraumes inklusive Herbeischaffung von Heizmaterial im Ausmaß von 3 Stunden monatlich komme erklärte sie, dass dies damals auch so gewesen sei. Jetzt seien sie komplett auf Öl umgestiegen. Im Zeitpunkt der Antragstellung hätten sie noch Restholz gehabt, das sei im Allesbrenner verheizt worden. Nachgefragt gab sie an, dass sie Mitte Dezember 2023 komplett auf Öl umgestellt hätten (vgl. S 9 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024).
Da somit im Zeitpunkt der Antragstellung noch eine Holzheizung in Betrieb gewesen ist, ist die diesbezügliche Pflegeleistung durch die Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 3 EinstV mit 10 Stunden pro Monat zu bewerten. Im Rahmen der Erhebung des Ausmaßes der Beanspruchung der Arbeitskraft kann für die Beheizung des Wohnraumes nur ein zeitlicher Aufwand von 10 Stunden pro Monat Berücksichtigung finden.
2.5.2.14. Zum Vorbringen der Durchführung von Motivationsgesprächen:
Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ist die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen.
Im PVA-Fragebogen vom 08.11.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass die Pflegefachkraft für Motivationsgespräche 90 Stunden pro Monat und sie selbst 50 Stunden pro Monat aufwende.
Voranzustellen ist hier, dass Motivationsgespräche in Entsprechung der EinstV die pflegende Person in die Lage versetzen sollen, Verrichtungen wie in der EinstV genannt, selbstständig zu verrichten.
Unter Motivationsgesprächen sind in der Regel solche Gespräche gemeint, die den Gesprächspartner zu etwas motivieren sollen. Nicht gemeint sind Gespräche, wo man sich Sachen aus der Vergangenheit erzählen lässt, wo man passiver Zuhörer ist etc. Es ist diesbezüglich auf die Entscheidungen des OGH 10 ObS 319/00k und 10 ObS 281/02z zu verweisen, die eine ausjudizierte Definition, was unter Motivationsgesprächen zu verstehen ist, enthalten.
Aus diesen Entscheidungen geht hervor, dass es bei Motivationsgesprächen im Wesentlichen um Gespräche mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur Durchführung der in den §§ 1 und 2 der Einstufungsverordnung angeführten Verrichtungen geht. Dies wird gemäß der zitierten Judikatur so verstanden, dass z.B. eine Initial-Zündung gesetzt wird, die dazu führt, dass der Pflegebedürftige bestimmte Pflegemaßnahmen wieder selbständig durchführt.
Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 17.01.2024 dazu angeführt, dass sich aus dem vorliegenden Anstaltsgutachten vom 30.04.2023 ergebe, dass die Mutter der Beschwerdeführerin für nahezu alle Verrichtungen des täglichen Lebens auf Unterstützung angewiesen ist, weshalb die Motivationsgespräche aus Sicht der belangten Behörde – im Rahmen der Erhebung des Ausmaßes der Beanspruchung der Arbeitskraft – keine Berücksichtigung finden können.
In der Beschwerdeverhandlung schilderte die Beschwerdeführerin zum Thema „Motivation“, dass man die Mutter in letzter Zeit verstärkt motivieren müsse, dass sie die Tabletten einnimmt. Die Pflegekraft oder sie selbst geben die Tabletten in einen Pudding oder ein Getränk. Die Mutter esse seit einigen Monaten nicht mehr viel und die Beschwerdeführerin müsse ihr Gesellschaft leisten, damit sie sich nicht allein fühle. Zeitweise müsse sie die Mutter füttern. Das Essen werde geschnitten. Die Mutter esse mit den Fingern. Sie könnte alleine Essen, aber die Motivation wäre besser, wenn die Beschwerdeführerin dabei sei (vgl. S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024).
Hinsichtlich der Einnahme von Mahlzeiten ist auf die Ausführungen unter Punkt 2.5.2.8. zu verweisen, wonach die Betreuungsleistung durch die Pflegekraft erbracht wird.
Wenn bereits der volle Wert für eine Pflegemaßnahme angesetzt wird, können somit Motivations-gespräche nicht zusätzlich berücksichtigt werden
Auf Nachfrage, welche Gespräche sie mit ihrer Mutter führe, sagte die Beschwerdeführerin, ihre Mutter höre schlecht. Sie würden über die Enkelkinder sprechen, was sich in der Welt tue, belangloser „Small Talk“. Sie hätte Demenz. Die Gespräche würden zwischendurch stattfinden. Jedes Gespräch wäre für die Mutter motivationsfördernd (vgl. S 5f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024). Diese Aussagen zeigen wiederum, dass es sich um keine Motivationsgespräche im Sinne der Rechtlage handelt. Die für die psychische Befindlichkeit des Pflegebedürftigen notwendigen Gespräche sind nicht als Motivationsgespräche zu berücksichtigen (vgl. 10 ObS 281/02z).
Die Angaben der Beschwerdeführerin machen insgesamt deutlich, dass es sich bei den Gesprächen mit der Mutter lediglich um allgemeine Gespräche und Unterhaltungen handelt, aber um keine Gespräche, welche die Mutter motivieren, die Pflegemaßnahmen selbständig durchzuführen. Dazu war die nahe Angehörige der Beschwerdeführerin körperlich nicht mehr in der Lage, womit dieses Vorbringen für die Beurteilung des Ausmaßes ihrer Arbeitskraft nicht berücksichtigt werden kann. Aufgrund der eben dargelegten Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich Motivationsgespräche keine Pflegeleistungen erbringt.
2.5.2.15. Zum Vorbringen der Hausinstandhaltung:
Im Fragebogen der PVA vom 08.11.2023 gab die Beschwerdeführerin unter „Sonstiges“ an, dass sie 30 Minuten täglich für die Hausinstandhaltung aufwende.
Da die Hausinstandhaltung keinen Betreuungs- und Hilfsbedarf im Sinne des BPGG darstellt, kann der dafür veranschlagte Zeitaufwand im Rahmen der Prüfung des Ausmaßes der Beanspruchung der Arbeitskraft keine Berücksichtigung finden.
2.5.2.16. Zum Vorbringen der Gartenpflege und Schneeräumung.
Im Fragebogen der PVA vom 08.11.2023 gab die Beschwerdeführerin unter „Sonstiges“ an, dass sie 30 Minuten täglich für die Gartenpflege und Schneeräumung aufwende.
In der Beschwerdeverhandlung gab sie dazu an, dass ausschließlich sie Schnee räume. Im letzten Winter hätte sie ca. 5 bis maximal 10 Mal Schnee geräumt (vgl. S 7f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024).
Da die Gartenpflege und Schneeräumung keinen Betreuungs- und Hilfsbedarf im Sinne des BPGG darstellt, kann der dafür veranschlagte Zeitaufwand im Rahmen der Prüfung des Ausmaßes der Beanspruchung der Arbeitskraft keine Berücksichtigung finden.
2.5.2.17. Zum Vorbringen „Organisatorisches (Bank, Amtswege, Handwerker)“:
Im Fragebogen der PVA vom 08.11.2023 gab die Beschwerdeführerin unter „Sonstiges“ an, dass sie 30 Minuten täglich für „Organisatorisches (Bank, Amtswege, Handwerker)“ aufwende.
In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass organisatorische Sachen von ihr erledigt werden. Sie hätte in letzter Zeit Anträge zur Pflegegelderhöhung und GIS-Gebührenbefreiung gestellt (vgl. S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024).
Die unter dem Punkt „Sonstiges“ zusätzlich angeführte Erledigung von Bank- und Amtswegen ist der Mobilität außerhalb des Wohnraumes hinzuzurechnen, für welche gemäß § 2 Abs. 2 EinstV ein fixer – somit nicht überschreitbarer – Zeitwert von 10 Stunden anzusetzen ist. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.5.2.11. verwiesen.
2.5.2.18. Zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin während der Pause der Pflegekraft für die Angehörige zur Verfügung stehen müsse (Pflegeaufwand zwei Stunden täglich):
Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass die 24-Stunden Pflegekraft täglich ungefähr zwei Stunden Ruhepause habe und die Beschwerdeführerin während dieser Zeit die pflegebedürftige Mutter beaufsichtige (vgl. S 9f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024).
Diese von der Beschwerdeführerin angeführte Hilfestellung findet keinen Rückhalt in der Einstufungsverordnung und kann nicht berücksichtigt werden.
2.5.2.19. Die Beschwerdeführerin erwähnte in der Beschwerdeverhandlung, dass die tägliche Anfahrtzeit auch berücksichtigt werden sollte. Dies seien 40 Minuten hin und zurück (vgl. S 10 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024).
Auch dieser von der Beschwerdeführerin angeführte Aufwand findet keinen Rückhalt in der Einstufungsverordnung und kann nicht berücksichtigt werden.
2.6. Die Beschwerdeführerin erbrachte damit notwendige Pflegetätigkeiten im Umfang von insgesamt höchstens 30,71 Stunden monatlich.
Für eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft ist gemäß der maßgeblichen Judikatur ein Pflegeaufwand von 60 Stunden pro Monat erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Entscheidung in der Sache:
3.1.1. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:
3.1.1.1. § 18b ASVG idF BGBl. I Nr. 217/2022:
"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
§ 18b.
(1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
2. für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;
3. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18a vorliegt.
(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
(4) Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.
(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
(6) Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.
3.1.1.2. Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV idF BGBl. II Nr. 211/2023:
„Betreuung
§ 1. (1) Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.
(2) Zu den im Abs. 1 genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden – auf einen Tag bezogenen – Richtwerten auszugehen:
An- und Auskleiden: 2 x 20 Minuten
Reinigung bei inkontinenten Patienten: 4 x 10 Minuten
Entleerung und Reinigung des Leibstuhles: 4 x 5 Minuten
Einnehmen von Medikamenten (auch bei Sondenverabreichung): 6 Minuten
Anus-praeter-Pflege: 15 Minuten
Kanülen- oder Sondenpflege: 10 Minuten
Katheter-Pflege: 10 Minuten
Einläufe: 30 Minuten
Mobilitätshilfe im engeren Sinn: 30 Minuten
(4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende – auf einen Tag bezogene – zeitliche Mindestwerte festgelegt:
Tägliche Körperpflege: 2 x 25 Minuten
Zubereitung von Mahlzeiten (auch bei Sondennahrung): 1 Stunde
Einnehmen von Mahlzeiten (auch bei Sondenernährung): 1 Stunde
Verrichtung der Notdurft: 4 x 15 Minuten
Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet.
[…]
Hilfe
§ 2. (1) Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.
(2) Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
(3) Für jede Hilfsverrichtung ist ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.
(4) Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 7 Z 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden.
[…]
Anleitung, Beaufsichtigung und Motivationsgespräch
§ 4. (1) Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen.
(2) Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbständigen Durchführung von in den §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem – auf einen Monat bezogenen – zeitlichen Richtwert von insgesamt zehn Stunden auszugehen.
[…]
Sachverständigengutachten
§ 8. Die Grundlage der Entscheidung über die Zuerkennung von Pflegegeld bildet jedenfalls ein ärztliches Sachverständigengutachten. Der Entscheidung über die Neubemessung des Pflegegeldes kann auch ein Sachverständigengutachten von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zugrunde gelegt werden. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit, der Psychologie sowie der Psychotherapie beizuziehen. […]“
3.1.2. Gesetzesmaterialien:
Nahe Angehörige im Sinne des § 18b Abs. 1 ASVG sind den Materialien (vgl. SVÄG 2005, ErläutRV 1111 BlgNR 22. GP 4) zufolge jene Personen, die auch im Sinne des § 77 Abs. 6 ASVG als nahe Angehörige anzusehen sind: der Ehegatte, die Ehegattin, Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben, wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt ist.
3.1.3. Maßgebliche Judikatur:
3.1.3.1. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH):
3.1.3.1.1. Der VwGH-Rechtsprechung nach mag die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflege ein Indiz für die alleinige Vornahme der notwendigen Pflegeleistungen durch die beigezogene Pflegekraft sein, handelt es sich bei dieser doch in der Regel um eine Fachkraft, welche die erforderliche Pflege rund um die Uhr gewährleisten soll. Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass trotz Beiziehung einer 24-Stunden-Pflege die nahen Angehörigen womöglich einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen verrichten müssen; dafür sind vom Antragsteller besondere Gründe konkret vorzubringen (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).
3.1.3.1.2. Was das konkrete Ausmaß einer Pflege betrifft, die eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des § 18b Abs. 1 ASVG - im Gegensatz zu einer "ganz überwiegenden" oder (bloß) "überwiegenden" Beanspruchung – ausmacht, so ist folgende Abgrenzung vorzunehmen: Auszugehen ist davon, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine "ganz überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand der pflegenden Person von mehr als 120 Stunden monatlich bzw. ab 28 Stunden wöchentlich vorliegen soll. Eine (bloß) "überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft ist daher – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (§ 3 AZG) und das Begriffsverständnis (wonach "überwiegend" ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet) – bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen. Eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft ist indessen – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und das Begriffsverständnis, wonach "erheblich" von einigem Gewicht, aber weniger als "überwiegend" ist (vgl. in dem Sinn auch OGH RIS-JUSTIZ RS0054693 (T2)) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).
3.1.3.1.3. Was die Ermittlung der – für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten – Anzahl von Pflegestunden anbelangt, so sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des BPGG – auf das im § 18b Abs. 1 ASVG (durch Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung – EinstV, BGBl. II Nr. 37/1999 idgF, zu beurteilen. Da auf den auch für die Ermittlung des Pflegegelds maßgeblichen Pflegebedarf abzustellen ist, wird als Grundlage für die Beurteilung in der Regel ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegelds eingeholtes – soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes – Sachverständigengutachten (§ 8 EinstV) dienen können. Erforderlichenfalls wird ein weiteres Gutachten einzuholen sein (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).
3.1.3.2. Maßgebliche Judikatur des Obersten Gerichtshofs (OGH):
Der OGH-Rechtsprechung betreffend Motivationsgespräche zufolge hat die Bestimmung des § 4 EinstV Fälle im Auge, in denen die Anwesenheit der Betreuungsperson während der Verrichtung erforderlich ist. Die betroffene Person ist hier zwar rein physisch in der Lage, die in Frage kommenden Verrichtungen zu besorgen, kann dies aber wegen einer im psychischen Bereich liegenden Behinderung nur unter Anleitung und unter Aufsicht einer Betreuungsperson besorgen. Nur in diesem Fall erklärt sich die Regelung der Verordnung, dass die Anleitung und Beaufsichtigung mit dem für die Verrichtungen in den §§ 1 und 2 bestimmten Zeitwert gleichzusetzen ist (vgl. RS0065213; ua OGH 10 ObS 281/02z).
Fehlt es an einer psychischen oder geistigen Behinderung, liegen die Voraussetzungen für Motivationsgespräche im Sinn des § 4 Abs. 2 EinstV gar nicht vor (vgl. OGH 10 ObS 80/03t).
Hingegen handelt es sich bei Gesprächen, die lediglich der psychischen Stabilisierung des Betroffenen, nicht jedoch (auch) der Motivation zur selbstständigen Durchführung von in §§ 1 und 2 EinstV angeführten Verrichtungen dienen, nicht um Motivationsgespräche iSd § 4 Abs. 2 EinstV (vgl. OGH 10 ObS 185/04k).
3.1.4. Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies Folgendes:
3.1.4.1. Gegen den angefochtenen Bescheid der PVA vom 23.11.2023, mit dem der Antrag vom 19.10.2023 für 12.11.2023 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b Abs. 1 ASVG abgelehnt wurde, wurde seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die von ihr erbrachten bzw. zu erbringenden Pflegeleistungen erheblich im Sinne des § 18b Abs. 1 ASVG seien und dass das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten von ihr erbracht werde. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war somit im Sinne des § 18b Abs. 1 ASVG der Umfang der von der Beschwerdeführerin erbrachten bzw. zu erbringenden Pflegeverrichtungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 12.11.2023 bis laufend zu klären und zu prüfen, ob dadurch die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin erheblich beansprucht wurde bzw. wird.
3.1.4.2. Die zu pflegende Person ist die Mutter der Beschwerdeführerin und somit eine nahe Angehörige der Beschwerdeführerin im Sinne des § 18b Abs. 1 Satz 1 ASVG (vgl. SVÄG 2005, ErläutRV 1111 BlgNR 22. GP 4). Die Mutter der Beschwerdeführerin hatte ab 01.10.2022 Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes und seit 01.05.2023 Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes. Wie festgestellt und beweisgewürdigt erfolgte die Pflege in der Vergangenheit und erfolgt in der Gegenwart in häuslicher Umgebung. Die Beschwerdeführerin hatte während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland. Für diesen Pflegefall ist in Einklang mit § 18b Abs. 1 Satz 2 ASVG keine andere Person selbstversichert.
3.1.4.3. Erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin:
Zur Höhe des festgestellten Pflegeaufwandes der Beschwerdeführerin ist eingangs darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des VwGH die zu tätigenden Verrichtungen und der damit verbundene zeitliche Aufwand an Hand der Regelungen des BPGG sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung (EinstV, BGBl. II Nr. 37/1999 idgF) zu beurteilen sind (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Es sind daher nur die in der Einstufungsverordnung angeführten Tätigkeiten relevant und die jeweils normierten Richtwerte begrenzen den zu berücksichtigenden Pflegeaufwand.
In diesem Zusammenhang ist weiters anzuführen, dass die Beiziehung einer 24-Stunden-Pflege den Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung zwar nicht unbedingt ausschließt, da die nahen Angehörigen womöglich einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen verrichten müssen. Allerdings sind dafür vom Antragsteller besondere Gründe konkret vorzubringen (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Bei der Beschwerdeführerin konnte daher nur jener Pflegeaufwand berücksichtigt werden, der im Zuge des Verfahrens entsprechend dargelegt wurde.
Zur konkreten Feststellung der Höhe des tatsächlichen Pflegeaufwands der Beschwerdeführerin ist auf die ausführlichen Erörterungen der Beweiswürdigung zu verweisen.
Jene von der Beschwerdeführerin dargelegten und als „Motivationsgespräche“ bezeichneten Gespräche mit ihrer Mutter sind angesichts der einschlägigen OGH-Rechtsprechung nicht als Motivationsgespräche iSd § 4 Abs. 2 EinstV zu qualifizieren (vgl. OGH RS0065213, 10 ObS 281/02z, 10 ObS 257/00t, 10 ObS 80/03t, 10 ObS 185/04k).
Angesichts der einschlägigen VwGH-Rechtsprechung, der zufolge eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen ist (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084) stellen die Tätigkeiten (Pflegeverrichtungen) der Beschwerdeführerin ab 12.11.2023 bis laufend mit einem Umfang von 30,71 Stunden monatlich keine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin dar.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b Abs. 1 ASVG liegen daher aus den dargelegten Gründen nicht vor.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.3. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18b ASVG.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
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