AusG §9
B-GlBG §1 Abs1
B-GlBG §11c
B-GlBG §13 Abs1 Z5
B-GlBG §13a
B-GlBG §13b
B-GlBG §18a Abs1
B-GlBG §18a Abs2 Z1
B-GlBG §19b
B-GlBG §20
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W259.2232305.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des XXXX (nunmehr: XXXX ) vom XXXX 2020, XXXX , betreffend §§ 18a und 19b Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers zu Punkt 1. vom 05.11.2019 (eingelangt am 06.11.2019) stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 18a Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 B-GlBG ein Ersatzanspruch ab 01.08.2018 bis zu seiner Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1/3 oder höher in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung (A1/3) und dem tatsächlichen Monatsbezug zuerkannt wird.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers zu Punkt 2. vom 05.11.2019 (eingelangt am 06.11.2019) teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 18a Abs. 1 iVm § 19b B-GlBG eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von € 2.500,- zuerkannt wird. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2. Im Juni 2018 wurde die XXXX beim XXXX in der Jobbörse der Republik Österreich ausgeschrieben.
3. Am 24.07.2018 erfolgte eine Sitzung der Begutachtungskommission, die den Beschwerdeführer mit einstimmigem Beschluss als den von ihr am besten bewerteten Bewerber für die XXXX beim XXXX vorgeschlagen hat. Begründend führte die Begutachtungskommission insbesondere aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung der Vorzug gegeben worden sei.
4. Am 30.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die von ihm angestrebte Planstelle einem anderen Bewerber verliehen worden sei.
5. Mit Schreiben vom 02.10.2018 stellte der Beschwerdeführer an die Gleichbehandlungskommission im Bundeskanzleramt einen Antrag gemäß § 23a B-GlBG.
6. Das Gutachten der Bundesgleichbehandlungskommission vom 17.10.2019 wurde der belangten Behörde am 18.10.2019 zugestellt. Die Bundesgleichbehandlungskommission beschloss darin, dass die Bestellung von XXXX zum XXXX im XXXX eine Diskriminierung auf Grund des Alters von XXXX darstelle.
7. Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 05.11.2019 einen Antrag an die belangte Behörde auf Zuspruch von Ansprüchen nach dem B-GlBG.
8. Mit Bescheid des XXXX (nunmehr: XXXX ; in weitere Folge kurz „belangte Behörde“) vom XXXX 2020 wurde der Antrag vom 05.11.2019 zur Gänze abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Gutachten der Gleichbehandlungskommission, auf das sich der Beschwerdeführer stütze, in sich unschlüssig und unvollständig sei. So etwa habe der Bewerber, dem die Stelle letztlich verliehen worden sei, eine gleichwertige Ausbildung und Berufserfahrung wie der Beschwerdeführer und habe letzterer auch an keinem Führungskräfte-Entwicklungsprogramm teilgenommen. Zudem bestätige die Praxis des Bewerbers, dem die Stelle verliehen worden sei, die dieser seit der Verleihung, und somit erst nach Abschluss des Verfahrens, gesammelt habe, dass er an Führungsverantwortung interessiert und dazu geeignet sei. Auch habe er im Hearing einen besseren persönlichen Eindruck dargeboten als der Beschwerdeführer. An mehreren Punkten merkte die belangte Behörde zudem an, dass ihre Leiterin den letztlich vorgezogenen Bewerber in Kategorien wie „Ausbildung Berufserfahrung“ oder „Fach- und Managementwissen“ sogar höher bepunktet hätte als das die Begutachtungskommission in ihrem Gutachten getan habe, bei deren Erstellung sie zugegen gewesen sei, da etwa beide Bewerber dieselbe Dienstprüfung zurückgelegt hätten, oder das Fachwissen des Beschwerdeführers in bestimmten materiellrechtlichen Bereichen wie Körperschaftssteuer aufgrund länger zurückliegender Tätigkeiten in diesen Bereichen als nicht mehr aktuell zu qualifizieren sei. Im Gegenzug dazu sei das Fachwissen des vorgezogenen Bewerbers aufgrund seiner erst in den letzten Jahren zurückgelegten Dienstprüfung hoch und aktuell. Zudem habe der Beschwerdeführer in Bezug auf Veränderung und Weiterentwicklung seines persönlichen Fortkommens keinerlei Innovation gezeigt, weshalb die belangte Behörde kein Potential auf Weiterentwicklung bei ihm zu erkennen vermag. Bei einer Gegenüberstellung der Bewerber seien letztlich nicht das Alter, sondern die jeweilige Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers und des Bewerbers, dem die Stelle verliehen wurde, für die Verleihung ausschlaggebend gewesen. Im Übrigen erblicke die belangte Behörde keine Diskriminierung aufgrund des Alters im Bewerbungsverfahren, da der Beschwerdeführer zu Recht nicht ernannt worden sei, weshalb ihm auch weder ein Vermögensschaden entstanden sei noch habe er eine persönliche Beeinträchtigung erlitten.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde die Abweisung des Bescheides zum Teil mit Umständen begründet habe, die nach Ausschreibung bzw. Bestellung jenes Bewerbers, dem die Stelle verliehen worden sei, eingetreten seien. Der Beschwerdeführer habe sich während seiner gesamten Tätigkeit in der Finanzverwaltung laufend fort- und weitergebildet, was bei der Punktevergabe im Gutachten der Begutachtungskommission aber nur unzureichend berücksichtigt worden sei. Auch sei die universitäre Ausbildung (Studium) des Bewerbers, dem die Stelle verliehen worden sei, diesem als Streben nach Aus- und Fortbildung sowie als Ersatz für seine fehlende mehrjährige einschlägige Berufserfahrung bemessen worden, während ersteres beim Beschwerdeführer nicht berücksichtigt worden sei und auch letzteres nicht mit der tatsächlich vorliegenden Berufserfahrung des Beschwerdeführers gleichzuhalten sei. Zudem habe die belangte Behörde die für die XXXX erforderlichen Kenntnisse des Finanzstrafrechts auch entgegen dem Gutachten der Gleichbehandlungskommission fälschlicherweise als einfach auch noch nach der Betrauung zu erwerben dargestellt und damit jenen Bewerber, dem die Stelle verliehen worden sei, bevorteilt, da er über solche im Gegensatz zum Beschwerdeführer nicht verfüge. Im Übrigen schloss sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem aus seiner Sicht schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Gleichbehandlungskommission an und beanstandete, dass er nicht nur von sämtlichen drei Bewerbern die höchste Punktezahl im Gutachten der Begutachtungskommission erhalten habe, sondern er selbst bei gleicher Eignung schon aufgrund seines Dienstalters und seiner Erfahrung vorzuziehen gewesen wäre.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.11.2021 und am 10.01.2022 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer unter Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin und einer informierten Vertreterin der belangten Behörde ausführlich befragt wurde. Zudem wurden weitere Zeugen einvernommen. Am Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde hinsichtlich der Anträge des Beschwerdeführers zu Punkt 1. und 2. vom 05.11.2019 statt und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass dem Beschwerdeführer wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 18a Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 B-GlBG ein Ersatzanspruch ab 01.08.2018 bis zu seiner Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1/3 oder höher in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung (A1/3) und dem tatsächlichen Monatsbezug zuerkannt wurde (Spruchpunkt I.); gemäß § 18a Abs. 1 iVm § 19b B-GlBG wurde dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von € 2.500,- zuerkannt und das Mehrbegehren wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.). Hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers zu Punkt 3. vom 05.11.2019 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser Antrag zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt III.).
11. Die belangte Behörde beantragte die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses und erhob fristgerecht außerordentliche Revision.
12. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2024, Ra 2022/12/0135, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Umfang der Spruchpunkte A) I. und II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zusammengefasst wurde angeführt, dass Feststellungen zur Beurteilung der Frage, welcher der Bewerber als Bestgeeigneter bzw. Bestgeeignete zu ernennen gewesen wäre unter Einbeziehung der Drittbeteiligten zu treffen gewesen wären.
13. Der Gerichtsakt wurde der Gerichtsabteilung am 26.09.2024 zugewiesen.
14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.11.2024 und am 04.02.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer unter Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin und einer informierten Vertreterin der belangten Behörde ergänzend befragt wurde. Zudem wurden weitere Zeugen unter anderem auch die Drittgereihte einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des bekämpften Bescheides, der dagegen erhobenen Beschwerde, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und in den vorliegenden Gerichtsakt, des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes und der durchgeführten mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist als Fachreferent im XXXX , Dienststelle XXXX , tätig.
In der Jobbörse der Republik Österreich wurde am 03.05.2018 und am 26.06.2018 die XXXX ausgeschrieben.
Als Hauptaufgaben und Tätigkeiten des Arbeitsplatzes wurden genannt:
„Organisation und Koordination der Finanzstrafbehörde im Finanzamt
Selbstständige und eigenverantwortliche XXXX bezüglich Innen- und Außendienst
Selbstständige und eigenverantwortliche Entscheidungen organisatorischer, personeller, verfahrens– und materiellrechtlicher Hinsicht in finanzstrafrechtlichen Handlungsabläufen
Kontraktmanagement mit dem eigenen Team
Dienst- und Fachaufsicht, Kontroll- und Lenkungsmaßnahmen innerhalb des Fachbereiches Strafsachen
Finanzanwältin bzw. Finanzanwalt für den Bereich Strafsachen
Vertretung vor Spruchsenat und Gerichten in Strafsachen
Auskunftserteilung intern/extern in Strafsachen
Fachexpertin bzw. Fachexperte für spezielle Bereiche des Abgabenrechtes
Wissensmanagement (Abhaltung von Schulungen, Mitarbeit Netzwerk Fachbereich)“
In der Ausschreibung wurden folgende Anforderungsdimensionen genannt:
„Anforderungsdimensionen | Gewichtung in % |
Ausbildung/Berufserfahrung Erfolgreicher Abschluss der für die Funktion vorgesehenen Fachaus- und Fachweiterbildung wünschenswert Absolvierung eines Führungskräfte-Entwicklungsprogrammes wünschenswert Mehrjährige einschlägige Berufserfahrung insbesondere im (Finanz-)Strafrecht Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen der Finanzverwaltung, in sonstigen Bereichen der Verwaltung oder in der Privatwirtschaft (u.a. auch Dienstzuteilung, Rotation, Praktikum, Entsendung) |
25 |
Fach- und Managementwissen Kenntnisse des (Finanz-)Strafrechtes, Einbringungs- und Verfahrensrechtes sowie Kenntnisse in angrenzenden Fachgebieten Organisations- und Managementwissen über relevante organisationsinterne Prozesse (Zielvereinbarungen, OHB etc.) Kenntnisse auf dem Gebiet der EDV im Rahmen des Aufgabengebietes |
30 |
Lösungs- und Umsetzungskompetenz Strategie- und Zielorientierung Analytische Fähigkeiten Wirtschaftliches Denken und Handeln Handlungs- und Ergebnisorientierung Arbeitsorganisation/Projektmanagement |
20 |
Persönliche Anforderungen Repräsentatives Auftreten und Kommunikationsfähigkeit Kunden- und Serviceorientierung Bereitschaft zur persönlichen Weiterentwicklung sowie zur Potenzialförderung der Mitarbeiter/innen Innovationsfähigkeit Teamfähigkeit/Konfliktfähigkeit Überzeugungskraft und Motivationsfähigkeit Verhandlungsfähigkeit“ |
25 |
In der Ausschreibung war der erfolgreiche Abschluss eines rechts- oder sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studiums oder eines Fachhochschul–Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges in den Bereichen Recht und Wirtschaft (idealerweise Tax-Management oder Public Management) oder des Aufstiegskurses gemäß Ziffer 1.13 der Anlage 1 zum BDG 1979 in der bis 31. Dezember 2014 gültigen Fassung sowie die erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A1 (Finanzdienst) als verpflichtendes Erfordernis festgehalten.
Es langten innerhalb der Ausschreibungsfrist 3 Bewerbungen für die ausgeschriebene Stelle ein.
XXXX ist am XXXX geboren und hat ein Diplomstudium der Rechtswissenschaften im Jahr 2015 absolviert. Er hat seine Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A1/v1 Steuerverwaltung im XXXX 2018 abgeschlossen. Er hat keine Fachausbildung absolviert. Vom XXXX 2016 bis XXXX 2016 war er als Rechtspraktikant im XXXX tätig. Danach übte er die Funktion eines Fachreferenten im XXXX aus. Davor war er vom XXXX 2008 bis XXXX 2009 beim XXXX in verschiedenen XXXX tätig. Zu seinen Hauptaufgaben gehörten die Beratung, der Verkauf, die Verrechnung und die Bestellung. Vom XXXX 2010 bis XXXX 2014 war er bei XXXX unregelmäßig beschäftigt. Während dieser Zeit verrichtete er Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft und übernahm Hilfstätigkeiten am Bau, vor allem in der vorlesungsfreien Zeit. Er war im Jahr 2015 5 Monate als Rechtspraktikant im Sprengel des OLG XXXX tätig.
XXXX ist am XXXX geboren und hat ein Studium der Rechtswissenschaften im Jahr 1981 abgeschlossen. Sie trat am XXXX 1983 beim damaligen XXXX in XXXX den Dienst an. Vom XXXX 1985 bis XXXX 1985 wurde sie XXXX dienstzugeteilt und mit XXXX 1985 dorthin versetzt und als Referentin in der Finanzkasse Kontenführung eingesetzt. Sie legte am XXXX 1986 erfolgreich die Dienstprüfung für den Höheren Finanzdienst ab und wurde vom XXXX 1986 bis XXXX 1987 als Referentin in der Strafsachenstelle verwendet. Vom XXXX 1987 bis XXXX 1987 war sie als Betriebsprüferin in der Betriebsprüfungsabteilung tätig. Vom XXXX 1987 bis XXXX 1990 war sie erneut als Referentin in der Strafsachenstelle und ab XXXX 1990 bis XXXX 1990 Mitarbeiterin in der Veranlagungsabteilung. Vom XXXX 1990 bis XXXX 1990 wurde sie als Rechtsmittelbearbeiterin eingesetzt. Ab 1991 war sie in der gleichwertigen Tätigkeit in der ehemaligen Finanzlandesdirektion für XXXX , Geschäftsabteilung XXXX , tätig. In der Zeit vom XXXX 1994 bis XXXX 1995 und XXXX 1996 bis XXXX 1997 befand sie sich auf Karenzurlaub nach MSchG und vom XXXX 1997 bis XXXX 1998 auf einem Kranenzurlaub gemäß § 75 BDG unter Entfall der Bezüge. Vom XXXX 1998 bis XXXX 2003 war sie in der Geschäftsabteilung XXXX – Fach- und Rechtsmittelabteilung - der ehemaligen Finanzlandesdirektion XXXX als Bereichsleiterin tätig. Mit Wirksamkeit vom XXXX 2003 wurde sie zur Fachreferentin in der bundesweit zuständigen Geschäftsabteilung XXXX der Finanzlandesdirektion XXXX bestellt. Mit XXXX 2004 war sie in der Steuer- und Zollkoordination Region Mitte am Standort XXXX im bundesweiten Fachbereich Einkommensteuer/Körperschaftssteuer als Fachexpertin bis zum XXXX 2005 eingesetzt. Mit XXXX 2005 wechselte sie zum XXXX als Fachexpertin im Fachbereich und wurde auch in der Strafrechtspflege eingesetzt. Sie wurde zusätzlich als Teamreferentin im Info-Center vom XXXX 2008 bis XXXX 2008, vom XXXX 2009 bis XXXX 2009 und vom XXXX 2010 bis XXXX 2010 sowohl beim XXXX als auch beim XXXX eingesetzt. Ab Jänner 2015 war XXXX zu 60% für Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzstrafrechtspflege abgestellt. Mit Agenden der Strafsachenstelle war sie vom XXXX 2016 bis XXXX 2017 sowie als Amtsbeauftragte vom XXXX 2016 bis XXXX 2017 jeweils im XXXX betraut. XXXX war von XXXX 1998 bis XXXX 2001 in der Zusatzfunktion als ernanntes stellvertretendes Mitglied und vom XXXX 2001 bis XXXX 2002 ernanntes Mitglied der Berufungskommission im Finanz Senat I tätig. XXXX war außerhalb des Bundesdienstes als Reiseleiterin tätig und hat Reisen gemeinsam mit ihrer Mutter in der Türkei organisiert. Im Jahr 2015 hat sie auch bei der XXXX Dienst verrichtet und dabei unter anderem die Entscheidung mitgetroffen, wie vorzugehen ist, wenn ein Bus mit erkrankten Flüchtlingen ankommt. XXXX weist unter anderem die Fortbildungen „Qualitätsmanagement“, „R-Projektmanagement“, „Ziel- und Zeitmanagement“, „Strafsachen Steuer“, „Sozialbetrug“, „Strafprozessordnung neu“, „RIS- CELEX + FA“, „Verhinderung von Familienbeihilfebetrug d. gefälschte Dokumente“, „Geldwäsche und Bestechung“, „Vernehmungstechnik“ sowie das „Finanzstrafrechtliche Symposium“ vor.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und hat ein Studium der Rechtswissenschaften im Jahr 1996 absolviert. Er trat 1991 in den Finanzdienst ein und hat seine Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A (Finanzdienst) mit XXXX 1993 abgeschlossen. Ab 1993 war er in der Großbetriebsprüfung tätig und absolvierte den Fortbildungslehrgang für Betriebsprüfer. Für ungefähr 1 Monat wurde er zum XXXX dienstzugeteilt. Seit XXXX 1995 übte er die Funktion eines Fachbereichsleiters bzw. Fachreferenten im Fachbereich im XXXX aus. Im Zeitraum vom XXXX 1997 bis XXXX 2003 übte der Beschwerdeführer zusätzlich die Tätigkeit als Strafreferent aus. Zuletzt gehörten zu seiner Haupttätigkeit die Arbeitnehmerveranlagung, die Immobilienertragssteuer, die Familienbeihilfe und die Energieabgaben. Er publizierte den Leitfaden XXXX , 4. Auflage, Verlag dbv (2016) und als Mitautor das Kommentar XXXX , 5. Auflage, Verlag Österreich (2018). Er übernimmt auch Vortragstätigkeiten in der Bundesfinanzakademie und Schulungen. Er war auch Datenschutzverantwortlicher, ID-Verfahrensbeauftragter sowie als Prüfungskommissär der Wirtschaftstreuhänder tätig. Im Zeitraum XXXX 2006 bis XXXX 2010 war der Beschwerdeführer als Arbeitsgesellschafter der XXXX tätig. Während dieser Tätigkeit war der Beschwerdeführer unter anderem für Vertragsverhandlungen, die rechtliche Abklärung (zB Lizenzen, Urheberrecht), die Organisation von Freelandern und die Sicherheit zuständig. Er stand auch als Kontaktperson für Festspielkarten und sonstige Veranstaltungen sowie Pressekontakte zur Verfügung. Der Beschwerdeführer absolvierte unter anderem die Fortbildungsseminare „Qualitätsmanagement“, „Projektmanagement“, „EDV-Sem AF Managementkurs“, „EDV-Sem. GRUIS neu Managementkurs“, „FBLG f. Finanzstrafrecht“, „RIS Spezialkurs-CELEX/Finanz“, „EDV Fachkurs f. d. Finanzstrafregister“, „§ 30a FinStrG / Aktuelles aus der BAO“ sowie „Praktische Anwendung Strafsachen“.
Das Hearing durch die Begutachtungskommission von XXXX und XXXX fand am 24.07.2018 statt. Das Hearing von XXXX fand am 29.05.2018 statt. Die Eignungsbeurteilung erfolgte, indem jedes Mitglied der Begutachtungskommission in einem Beurteilungsbogen für jedes Eignungskriterium Punkte (0 bis 4) vergab.
Die Kalküle wurden von der Begutachtungskommission wie folgt festgelegt: Bis 50% nicht geeignet, über 50% bis 69% in geringerem Ausmaß geeignet, über 69% bis 85% in hohem Ausmaß geeignet, über 85% in höchsten Ausmaß geeignet.
Die Begutachtungskommission schlug der Vorständin des (damaligen) XXXX den Beschwerdeführer zur Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion vor. Dabei stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer mit 73,83% in hohem Ausmaß und XXXX mit 69,41% in hohem Ausmaß geeignet waren. Zu XXXX wurde festgestellt, dass sie mit 59,27% in geringerem Ausmaß geeignet war. Die Vorständin wich von diesem Vorschlag ab und betraute mit 01.08.2018 den Mitbewerber XXXX mit der ausgeschriebenen Funktion.
Der Beschwerdeführer ist in den Anforderungsdimensionen „Ausbildung/Berufserfahrung“ (25 %), „Fach- und Managementwissen“ (30 %), „Lösungs- und Umsetzungskompetenz“ (20%) und „Persönliche Anforderungen“ (25%) besser geeignet als XXXX . Der Beschwerdeführer ist jedenfalls in den Anforderungsdimensionen „Fach- und Managementwissen“ (30 %), „Lösungs- und Umsetzungskompetenz“ (20%) und „Persönliche Anforderungen“ (25%) besser geeignet als XXXX . Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um den Bestgeeigneten für die ausgeschriebene Stelle. Der Beschwerdeführer war für XXXX , besser geeignet als XXXX und XXXX . XXXX und XXXX waren für die ausgeschriebene Stelle schlechter geeignet als der Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Besetzungsvorganges aufgrund seines Alters diskriminiert.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Dass der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, die auch nicht im Widerspruch zum Akteninhalt stehen (AS 164; Seite 17 des Verhandlungsprotokolls vom 10.01.2022; Seite 20 des Verhandlungsprotokolls vom 04.02.2025). Die Feststellungen über die stattgefundene Ausschreibung, deren Inhalt und die Anzahl der fristgerecht eingelangten Bewerbungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt (AS 1ff, 4ff, 17 und 62ff).
Der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers, XXXX und XXXX ergibt sich zweifelsfrei aus den unbestrittenen Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid in Zusammenschau mit den Angaben aus den vorgelegten Bewerbungsunterlagen und den Ausführungen der Begutachtungskommission sowie den diesbezüglich widerspruchsfreien Aussagen in der mündlichen Verhandlung (AS 4ff, 22ff, 29ff, 34ff, 50ff, 62ff und 176ff; Seite 13ff des Verhandlungsprotokolls vom 22.11.2021; Seite 3ff und 20 des Verhandlungsprotokolls vom 10.01.2022; Seite 8 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20.06.2024 in OZ 16; OZ 21 und OZ 26; Seite 4ff des Verhandlungsprotokolls vom 04.11.2024; Seite 17ff und 21 des Verhandlungsprotokolls vom 04.02.2025).
Aus dem Protokoll über die Sitzung der Begutachtungskommission vom 08.06.2018 und 24.07.2018 ergibt sich die von ihr festgestellte Eignung und Anzahl der Bewerber, das Datum der durchgeführten Hearings, das von der Begutachtungskommission festgelegte Kalkül sowie der Vorschlag, den Beschwerdeführer mit der Position zu betrauen (AS 17ff und 62ff).
Es konnte insgesamt eine Diskriminierung aufgrund des Alters betreffend den Beschwerdeführer festgestellt werden (vgl. Pkt. 2.2.). Es waren daher die gegenständlichen Feststellungen zu treffen.
2.2. Die festgestellte Diskriminierung und die Besteignung des Beschwerdeführers und daraus folgend die schlechtere Eignung von XXXX und XXXX im Vergleich zum Beschwerdeführer ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
2.2.1. Aus den Darstellungen der Vorständin, XXXX , in der mündlichen Verhandlung ergab sich zweifelsfrei, dass die Vorständin des (ehemaligen) XXXX vom Vorschlag der Begutachtungskommission abwich und XXXX für die ausgeschriebene Funktion vorschlug. Dieser wurde daraufhin mit der ausgeschriebenen Funktion betraut (Seite 4 ff des Verhandlungsprotokolls vom 22.11.2021).
Das Abweichen vom Vorschlag der Begutachtungskommission und in weitere Folge die Bestellung von XXXX begründete die Vorständin im Bescheid und in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen damit, dass sie sich damals das Gutachten angesehen habe und kein Kandidat im höchsten Ausmaß qualifiziert worden sei. Die Punkte, die vergeben worden seien, seien sehr ausgeglichen gewesen. Einer habe in dem einen, der andere, im anderen Bereich mehr Punkte gehabt. Sie habe sich auch genauer die Ausbildungen und Qualifikationen angesehen, wo die Schwächen und Stärken der beiden Kandidaten (gemeint: Beschwerdeführer und XXXX ) seien. Sie habe sich die Ausbildungen sowie die Maßnahmen in Bezug auf Management und Organisation angesehen, ob Vorkenntnisse vorhanden seien oder nicht. Sie habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Finanzstrafrecht ein sehr hohes theoretisches Wissen habe, was bei XXXX nicht vorgelegen habe. Sie habe sich auch die angrenzenden Fachgebiete angesehen und XXXX habe in dem Gebiet ein sehr hohes aktuelles Wissen, wegen der vor kurzem abgeschlossenen Dienstprüfung. Der Beschwerdeführer habe viele Ausbildungen gemacht, aber in diesen Bereichen habe er schon lange keine Fortbildungsmaßnahmen mehr gemacht. Im materiellen Recht habe der Beschwerdeführer Fortbildungen gemacht, aber das seien die Themenbereiche allgemeine Veranlagung (in weiterer Folge: „AV“) und Familienbeihilfe (in weiterer Folge: „FBH“). In diesen Materien finde aber nur in seltenen Fällen ein Finanzstrafverfahren statt. Im Finanzstrafrecht sei auch noch von ihrer Seite miteinzubeziehen, wie schnell man sich in ein Gebiet einarbeiten könne. XXXX habe ein rechtswissenschaftliches Studium abgelegt und man könne bei ihm daher davon ausgehen, dass er sich als gelernter Jurist schnell einlernen könne, weil Strafprozessrecht und Finanzstrafrecht sehr ähnlich seien. Die Praxis im Finanzstrafrecht fehle bei XXXX , aber das Wissen sei gegeben. Beim Finanzstrafrecht habe der Beschwerdeführer in letzter Zeit auch keine Praxis gehabt (Seite 4f des Verhandlungsprotokolls vom 22.11.2021). Zu der Drittgereihten, XXXX , führte die Vorständin in der mündlichen Verhandlung an, dass sie die Kenntnisse und Fähigkeiten von XXXX dahingehend in ihre Überlegung miteinbezogen habe, dass sie bei dem ersten Ausschreibungsverfahren auch als Behördenvertreterin anwesend gewesen sei und sie damals ihr Hearing gehört habe. Die Beurteilung der Drittgereihten habe sie sich nicht genauer angeschaut, den die habe für sie grundsätzlich gepasst. Sie habe eine konkrete Gegenüberstellung zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX nicht vorgenommen. Auf die Frage der rechtsfreundlichen Vertretung der belangten Behörde führte die Vorständin ergänzend an, dass aus ihrer Sicht, wenn man die beiden gegenüberstelle, man zu einem mehr oder minder gleichen Ergebnis habe kommen müssen, weil es zu gleichen Beurteilungen habe kommen müssen (Seite 3 und 6 des Verhandlungsprotokolls vom 04.02.2025). Im abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2020, Zl. XXXX , betreffend die geltend gemachten Ansprüche gemäß § 18a und § 19b B-GlBG der Drittgereihten hielt die Vorständin wiederum ausdrücklich fest, dass im Gutachten der Gleichbehandlungskommission auch keine Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der Begutachtungskommission zum zweiten Mitbewerber XXXX (wohl gemeint: XXXX ) welchem eine Eignung in hohem Ausmaß mit 73,83% attestiert worden sei, erfolgt sei, woraus sich nach Ansicht der Dienstbehörde ergebe, dass dieser als besser geeigneter Bewerber bei der Bestellung XXXX der Drittgereihten vorgehen würde (vgl. Seite 27 des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX 2020, Zl. XXXX in der OZ 25). Des Weiteren hielt das Bundesministerium für XXXX in seiner Stellungnahme an die Bundes-Gleichbehandlungskommission vom XXXX 2018, Zl. XXXX , fest, dass die im Antrag von XXXX gewählte Formulierung „Zweitgereihte“ eine recht optimierte Darstellung eines Ergebnisses sei. Eine Empfehlung für eine Eignung in geringerem Ausmaß ist ein derart starkes Signal für den Entscheidungsträger, sodass eine Bewerberin bzw. ein Bewerber mit einem derartigen Kalkül selbst dann nicht mit der ausgeschriebenen Funktion betraut werden würde, wenn sie die oder der einzige Bewerber gewesen wäre (Seite 3 der Stellungnahme des Bundesministeriums für XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX in der OZ 25). Auch wenn diese Stellungnahme durch das Bundesministerium für XXXX erfolgte, ist festzuhalten, dass die Vorständin, XXXX , am Inhalt dieser Stellungnahme mitwirkte (vgl. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 04.02.2025). Der Darstellung, dass die Vorständin XXXX mit dem Beschwerdeführer nicht in Vergleich gezogen hat, kann daher nicht zur Gänze nachvollzogen werden (Seite 5f und 11 des Verhandlungsprotokolls vom 04.02.2025). Vielmehr kam es somit zu unterschiedlichen Darstellungen der belangten Behörde hinsichtlich der Eignung von XXXX im Vergleich zum Beschwerdeführer einerseits in ihren schriftlichen Ausführungen und andererseits im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Auf die nunmehrigen differenzierten Aussagen der Vorständin in der mündlichen Verhandlung, dass es bei einer direkten Gegenüberstellung von XXXX und dem Beschwerdeführer zu einem mehr oder minder gleichen Ergebnis habe kommen müssen, wird im Rahmen der Beweiswürdigung noch näher eingegangen (vgl. Pkt. 2.2.2.).
XXXX , Vorsitzender der Begutachtungskommission, führte in der mündlichen Verhandlung als Zeuge an, wie die Begutachtungskommission zur gegenständlichen Reihung gekommen und wie die Bepunktung der Bewerber erfolgt sei. Ergänzend gab er an, dass für den gegenständlichen Vorschlag die langjährige Tätigkeit des Beschwerdeführers und die einzelnen Bepunktungen ausschlaggebend gewesen sei. Es habe sich nicht so wirklich der Favorit herausgebildet, aber die Punkte hätten auch dafür gesprochen, dass der Beschwerdeführer vorne gelegen sei. Es habe zwei geeignete Kandidaten gegeben und aufgrund der langjährigen Tätigkeit könne man annehmen, dass jemand die Spielregeln besser kenne und entsprechend auch Kontaktpersonen habe, die er ansprechen könne, wenn es um irgendwelche Fälle gehe, und die er eher kenne, als jemand, der erst kurz bei der Finanz sei (Seite 26 und 27 des Verhandlungsprotokolls vom 22.11.2021). Betreffend die Bewertung der Drittgereihten gab der Zeuge an, dass ihm die Personalabteilung gesagt habe, dass die Begutachtungskommission ein erneutes Hearing der Drittgereihten nicht brauchen würde aufgrund der kurzfristigen Neuausschreibung. Grundsätzlich seien auch dieselben Fragen gestellt worden, nur wenn sich Fragen aus der Präsentation ergeben hätten, seien diese zusätzlich gestellt worden. Sonst seien die Fragen ident gewesen und deswegen sei aus seiner Sicht ein weiteres Hearing nicht erforderlich gewesen (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vom 04.11.2024). Die somit gewählte Vorgehensweise, die Drittgereihte nicht erneut zu einem Hearing zu laden, erscheint nachvollziehbar. XXXX führte weiteres an, dass weder Alter noch Geschlecht bei der Reihung der Bewerber und der Bewerberin eine Rolle gespielt hätten. Ganz im Gegenteil, hätten sie einen Überhang an Frauen in Führungspositionen. (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vom 04.11.2024). Auf Nachfrage, welche Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. Anforderungen XXXX nicht erfüllt habe, führte der Zeuge an, dass es seiner Ansicht nach ein Mangel des Organisationswissens und gar nicht so des Managementwissens gewesen sei. Es habe sich alles geändert und diesbezüglich sei von ihrer Seite nichts erkennbar gewesen. Die fachliche Kompetenz werde in Ordnung gewesen sein. Was deren Umsetzung betreffe, habe er seine Bedenken, weil er lange mit XXXX zusammengearbeitet habe, auch als Vorgesetzter. XXXX habe mangelhaft und fehlerhaft gearbeitet. Als Vorgesetzter, wenn jemand einen Fachbereich betreue, wünsche er sich, dass dieser dann auch Vortragstätigkeiten zumindest hausintern durchführe. Dies sei nicht erfolgt (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls vom 04.11.2024). Die Aussagen des Vorsitzenden der Begutachtungskommission stehen somit im Einklang mit dem Ergebnis der Bepunktung der Bewerber durch die Begutachtungskommission. Es ergaben sich aus seinen Darstellungen auch keine Hinweise darauf, dass die Bepunktung der Begutachtungskommission durch Interventionen beeinflusst wurde (vgl. auch Seite 26f des Verhandlungsprotokolls vom 22.11.2021). Die Bepunktung der Begutachtungskommission war jedoch in einzelnen Punkten nicht nachvollziehbar (vgl. Pkt 2.2.2.).
2.2.2. Aus den Anforderungsdimension der ausgeschriebenen Funktion ergibt sich zusammengefasst Folgendes:
2.2.2.1. Unter der Anforderungsdimension „Ausbildung/Berufserfahrung“ wird eine „mehrjährige einschlägige Berufserfahrung insbesondere im (Finanz-)Strafrecht“ vorausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX 1991 im Finanzdienst tätig. 1993 absolvierte er seine Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A. Im Zeitraum vom XXXX 1997 bis XXXX 2003 übte er die Tätigkeit als Strafreferent aus, wobei er diese zu Beginn mit 50% ausübte und dann zu 100% im Strafbereich tätig war. Während dieser Tätigkeit sei er mit der Einleitung und Durchführung von Strafverfahren betraut gewesen (AS 8f; Seite 22 des Verhandlungsprotokolls vom 10.01.2022). In der mündlichen Verhandlung führte er dazu ergänzend aus, dass er sowohl im Einzelrichterverfahren als auch im Spruchsenat als „Ankläger“ bei Gericht gewesen sei. Man helfe dem Staatsanwalt und verfasse auch den Anlassbericht für den Staatsanwalt. In dieser Zeit habe er auch eine Entscheidungsdatenbank aufgebaut, daraus sei ein Finanzstrafrechtsskriptum entstanden und daraus wieder ein Kommentar. Der Verlag wolle alle zwei Jahre eine neue Vorlage. 2017 sei die letzte Aktualisierung erfolgt (Seite 5f des Verhandlungsprotokolls vom 10.01.2022). Der Beschwerdeführer weist somit jedenfalls eine sechsjährige einschlägige Berufserfahrung im Finanzstrafrecht vor und erfüllt diesen Punkt zur Gänze. XXXX hat von XXXX 2008 bis XXXX 2009 im Einzelhandel in verschiedenen XXXX gearbeitet. Zu seinen Hauptaufgaben gehörten Beratung, Verkauf, Verrechnung und Bestellung. Im Zeitraum XXXX 2010 bis XXXX 2014 hat er vor allem während der vorlesungsfreien Zeit im Bereich der Forst- /Agrar- und Landwirtschaft gearbeitet sowie Hilfstätigkeiten am Bau geleistet. Vom XXXX 2015 bis XXXX 2015 sowie vom XXXX 2016 bis XXXX 2016 war er einerseits im Sprengel des Oberlandesgerichts XXXX und andererseits im XXXX als Rechtspraktikant beschäftigt. Seit XXXX 2017 bis zu seiner Betrauung war er als Fachreferent im XXXX beschäftigt. In der mündlichen Verhandlung verwies XXXX auf seine Tätigkeit in der Privatwirtschaft. Er habe von Anfang 2009 bis XXXX 2009 die inoffizielle Leitung eines XXXX übernommen (AS 33ff; vgl. Bewerbungsunterlagen von XXXX und Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vom 22.11.2021). Eine mehrjährige einschlägige durchgehende Berufserfahrung ist vor diesem Hintergrund jedoch nicht erkennbar. Insoweit die belangte Behörde ebenfalls die Tätigkeit von XXXX im XXXX hervorhob, ist festzuhalten, dass diese Tätigkeit bereits das Anforderungskriterium von „mehrjährig“ nicht erfüllt, nachdem darunter nur eine Tätigkeit von zumindest 2 Jahren fallen kann. Zudem kann in dieser Tätigkeit auch keine maßgebliche Einschlägigkeit erkannt werden. Für die gegenständliche ausgeschriebene Funktion war der erfolgreiche Abschluss eines sozial-, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums Voraussetzung. Diese Voraussetzung erfüllte XXXX zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit im XXXX jedoch noch nicht. Insoweit die belangte Behörde zu diesem Punkt im Bescheid Bezug auf die juristische Ausbildung von XXXX nahm, wird festgehalten, dass eine bloße Ausbildungsmaßnahme keine Berufserfahrung im Sinne der Ausschreibung erfüllen kann. Konkret führte die belangte Behörde im Bescheid aus, dass XXXX das Bachelorstudium Rechts- und Wirtschaftswissenschaften sowie das Diplomstudium Rechtswissenschaften in den Jahren 2013 und 2015 erfolgreich abgeschlossen habe und aufgrund dieser juristischen Ausbildung ein qualifizierter Umgang mit Rechtsmaterien vorausgesetzt werden könne. Die Einarbeitung eines ausgebildeten Juristen in die finanzstrafrechtliche Materie sei keine unüberwindbare, allzu große Hürde bzw. Herausforderung, da eine Artverwandtheit in prozessrechtlicher Hinsicht mit dem allgemeinen Strafrecht gegeben sei eine Einarbeitung in diese Rechtsmaterie sei relativ leicht möglich (AS 176f). Diese Darstellung vermag jedoch nicht nachvollziehbar darzustellen, inwiefern XXXX das Kriterium einer mehrjährigen einschlägigen Berufserfahrung insbesondere im (Finanz-)Strafrecht erfüllt. Zudem führte XXXX selbst in der mündlichen Verhandlung aus, dass er vor seiner Bewerbung keine Finanzstrafverfahren geführt habe (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 22.11.2021). Auch seine Tätigkeit im XXXX vermag nicht das Kriterium einer mehrjährigen einschlägigen Berufserfahrung insbesondere im (Finanz-)Strafrecht erfüllen. XXXX war lediglich 1 ½ Jahre als Fachreferent (in Ausbildung) im Finanzamt tätig. Selbst wenn man das 8-monatige Praktikum hinzurechnen würde, steht eine etwas über 2-jährige (Ausbildungs-)Tätigkeit im Finanzamt einer fast 30-jährigen Tätigkeit in der Finanzverwaltung gegenüber. Zudem liegt bei XXXX jedenfalls keine einschlägige Berufserfahrung im (Finanz-)Strafrecht vor. Auch der Vorsitzende der Begutachtungskommission gab in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung an, dass er unter „mehrjährig“ 3 Jahre verstehe, man könne auch schon bei zwei Jahren sagen, dass es mehrjährig sei (Seite 29 des Verhandlungsprotokolls vom 22.11.2021). Somit erfüllt XXXX diesen Unterpunkt im Gegensatz zum Beschwerdeführer nicht und ist die Punktevergabe der Begutachtungskommission im Ausmaß von XXXX in diesem Punkt keinesfalls nachvollziehbar (AS 69). Im Gegensatz dazu war der Beschwerdeführer mehr als 6 Jahre auch als Strafreferent in der Finanzverwaltung tätig und erfüllt somit dieses Anforderungskriterium einer mehrjährigen einschlägigen Berufserfahrung insbesondere im (Finanz-)Strafrecht, jedenfalls zur Gänze. Auch wenn die Tätigkeit im Strafsachenbereich länger zurückliegt, vermag dieser Umstand dem Beschwerdeführer die geforderte Berufserfahrung nicht abzusprechen. Somit weist der Beschwerdeführer bereits in diesem Punkt einen wesentlichen Qualitätsvorsprung in Bezug auf XXXX auf. Die Drittgereihte trat 1983 in den Bundesdienst im XXXX ein. 1986 legte sie die Dienstprüfung ab. Von 2005 bis 2018 hat sie in der Strafsachenstelle im ehemaligen XXXX mitgearbeitet. Bereits zuvor war sie vom XXXX 1986 bis XXXX 1987 als Referentin in der Strafsachenstelle und vom XXXX 1987 bis XXXX 1990 war sie erneut als Referentin in der Strafsachenstelle tätig (AS 22f und 55; vgl. auch Bewerbungsmappe von XXXX in OZ 21; Seite 4f des Verhandlungsprotokolls vom 04.11.2024; Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom 04.02.2025). Somit war XXXX insgesamt über 15 Jahre, wenn auch nur zu einem Teil im Strafsachenbereich beschäftigt, zuletzt hat sie auch in der Strafsachenstelle mitgearbeitet, deren Leitung mit der gegenständlichen Besetzung nachbesetzt wurde. In der Bepunktung von XXXX mit XXXX und dem Beschwerdeführer mit XXXX spiegelt sich die lange einschlägige Berufserfahrung wider, wobei jedoch festzuhalten ist, dass XXXX über einen längeren Zeitraum sowohl in der Strafsachenabteilung als auch in der Finanzverwaltung gearbeitet hat als XXXX und der Beschwerdeführer. Somit weist auch XXXX im Vergleich zu XXXX einen Qualitätsvorsprung vor und wäre ihr in diesem Unterpunkt aufgrund der längeren einschlägigen Tätigkeit ein Vorsprung gegenüber dem Beschwerdeführer zuzuerkennen. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorbrachte, dass er intern von November 2003 bis Ende 2020 den fachlichen Support für die Strafrechtsstelle übernommen habe. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass es sich um keine vollwertige Beschäftigung innerhalb der Strafsachenstelle gehandelt hat, weshalb diese Tätigkeit jedenfalls nicht gleichzusetzen ist mit einer Zuteilung in einer Strafsachenstelle. Der Beschwerdeführer führte selbst aus, dass er Stellungnahmen zu Rechtsproblemen verfasst habe und eine Art „Ghostwriter“ gewesen sei, er aber nicht in den Spruchsenat hineingegangen sei (Seite 17 f des Verhandlungsprotokolls vom 04.02.2025). Somit konnte diese Tätigkeit die mehrjährige Mitarbeit der Drittgereihten in einer Strafsachenstelle nicht aufwiegen.
XXXX , XXXX und der Beschwerdeführer wiesen bei dem Unterpunkt „Erfolgreicher Abschluss der für die Funktion vorgesehenen Fachaus- und Fachweiterbildung wünschenswert“ die Bepunktung XXXX und XXXX auf. XXXX führte aus, dass es zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch keine finanzstrafrechtliche Fachausbildung gegeben habe, weshalb die Absolvierung der Grundausbildung ausschlaggebend gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass alle drei Bewerber die Grundausbildung abgeschlossen haben, wobei der Beschwerdeführer und XXXX auch den Betriebsprüfungslehrgang erfolgreich absolviert haben (Seite 9ff und 31 des Verhandlungsprotokolls vom 22.11.2021). Darüber hinaus konnten der Beschwerdeführer und XXXX zusätzlich Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Finanzverwaltung vorweisen. Somit kann die Bepunktung von XXXX im Vergleich zu XXXX und dem Beschwerdeführer nicht nachvollzogen werden. Im direkten Vergleich zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer ist in weiterer Folge festzuhalten, dass XXXX über mehr fachspezifische Ausbildungen verfügt wie der Beschwerdeführer. So absolvierte sie unter anderem das Seminar „Strafsachen Steuer“, „Sozialbetrug“, „Strafprozessordnung neu“, „RIS- CELEX + FA“, „Verhinderung von Familienbeihilfebetrug d. gefälschte Dokumente“, „Geldwäsche und Bestechung“, „Vernehmungstechnik“ sowie das „Finanzstrafrechtliches Symposium“. Der Beschwerdeführer absolvierte „FBLG f. Finanzstrafrecht“, „RIS Spezialkurs-CELEX/Finanz“, „EDV Fachkurs f. d. Finanzstrafregister“, „§ 30a FinStrG / Aktuelles aus der BAO“ sowie „Praktische Anwendung Strafsachen“ (vgl. AS 12ff, 26, 56ff, 69, 89ff, OZ 21). Zusätzlich ist im gegenständlichen Fall das Selbststudium des Beschwerdeführers aufgrund seiner regelmäßigen Aktualisierung des Finanzstrafrechtskommentars und des Leitfaden Finanzstrafrecht als Fachweiterbildung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kann den Ausführungen der Vorständin in der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt gefolgt werden, insoweit diese anführte, dass beide die gleiche erforderliche Aus- und Weiterbildung hätten (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 04.02.2025). In diesem Unterpunkt ist daher von einer gleichhohen Bepunktung von XXXX und dem Beschwerdeführer auszugehen. XXXX hat dagegen lediglich die Grundausbildung erfolgreich absolviert. Einen erfolgreichen Abschluss der für die Funktion vorgesehenen Fachaus- und Fachweiterbildung konnte er nicht vorweisen und dies wurde auch von der belangten Behörde nicht behauptet (AS 69 und 176ff; vgl. Seite 17 des Verhandlungsprotokolls vom 22.11.2021). Somit erscheint die Bepunktung von XXXX in diesem Unterpunkt jedenfalls überhöht.
Die Punktevergabe der Begutachtungskommission hinsichtlich des Erfordernisses „Absolvierung eines Führungskräfte-Entwicklungsprogrammes wünschenswert“ erscheint als nicht nachvollziehbar. So verneinte XXXX in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich die Frage, ob er das Erfordernis der Absolvierung eines Führungskräfte-Entwicklungsprogrammes erfülle (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vom 22.11.2021). XXXX führte in der mündlichen Verhandlung an, dass aus der Präsentation und aufgrund der situativen Fragestellung erkennbar gewesen sei, dass XXXX sich weiterbilden wolle, was man beim Beschwerdeführer nicht gespürt habe (Seite 31 des Verhandlungsprotokolls vom 22.11.2021). Die vorteilhafterer Bepunktung mit XXXX bei XXXX im Gegensatz zum Beschwerdeführer und XXXX , die dieses Kriterium ebenfalls nicht erfüllten, mit XXXX bzw. XXXX , erscheint somit willkürlich (AS 26 und 69). Es kann dahingestellt werden, weshalb die Bewerber diese Fortbildungsmaßnahme nicht absolviert haben bzw. in wieweit ein Interesse an einer Weiterbildung „spürbar“ war, nachdem in diesem Punkt lediglich zu bewerten war, ob das genannte Entwicklungsprogramm absolviert wurde oder nicht. Konsequenterweise hätten alle Bewerber keine Punkte erhalten müssen. Insoweit die belangte Behörde dem Ergebnis der Begutachtungskommission zustimmte, insbesondere mit der Begründung, dass XXXX glaubhaft sein Interesse an fachlicher als auch Führungskräfte-/Managementorientierter Weiterentwicklung vermittelt habe, kann diese Ansicht objektiv nicht nachvollzogen werden (AS 177f).
Hinsichtlich des weiteren Unterpunktes „Berufserfahrungen in verschiedenen Bereichen der Finanzverwaltung, in sonstigen Bereichen oder der Privatwirtschaft“ weisen der Beschwerdeführer und die Drittgereihte eine höhere Eignung als XXXX vor. So ist der Beschwerdeführer seit 27 Jahren und XXXX bereits seit über 30 Jahren in unterschiedlichen Bereichen der Finanzverwaltung tätig und kann die 1 ½ jährige durchgehende Tätigkeit sowie die kurzfristigen Arbeiten von XXXX in der Privatwirtschaft sowie seine Tätigkeit als Rechtspraktikant und Vertragsbediensteter in Ausbildung in der Finanzverwaltung nicht zu einer besseren Eignung führen. Dieser Eindruck spiegelt sich zumindest auch in der Bepunktung der Begutachtungskommission wider, indem XXXX mit XXXX , der Beschwerdeführer mit XXXX und XXXX mit XXXX bepunktet wurde, wobei der geringe Unterschied zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer bzw. der Drittgereihten vor dem Hintergrund der zahlreichen Stationen, die der Beschwerdeführer (Großbetriebsprüfung, Finanzstrafsachen, Allgemeine Veranlagung) und die Drittgereihte (Gebührenamt, direkte Steuern, Strafsachenstelle) in der Finanzverwaltung durchlaufen sind, nicht gänzlich nachvollziehbar erscheint. Dass es hier zu einem geringfügigen Unterschied in der Bepunktung zwischen dem Beschwerdeführer und der Drittgereihten zu Gunsten des Beschwerdeführers gekommen ist, erscheint jedenfalls nicht willkürlich, nachdem der Beschwerdeführer neben Tätigkeiten in der Privatwirtschaft zusätzliche Erfahrungen als Datenschutzverantwortlicher, ID- Verfahrensbetreuer, Vortragender auf der Finanzakademie und als Prüfungskommissär der Wirtschaftstreuhänder aufweist während die Drittgereihte neben ihren Tätigkeiten in der Privatwirtschaft lediglich als Ersthelferin sowie als befristetes Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied der Berufungskommission im Finanz Senat I tätig war (vgl. AS 22, 26, 66, 70ff und 78ff; Seite 6f des Verhandlungsprotokolls vom 04.11.2024; Seite 21 des Verhandlungsprotokolls vom 04.02.2025). Die geringfügig höhere Bepunktung des Beschwerdeführers im Vergleich zu XXXX steht auch nicht im Widerspruch zu der persönlichen Einschätzung der Vorständin. So führte sie in diesem Unterpunkt in der mündlichen Verhandlung an, dass beide in unterschiedlichsten Aufgabenbereichen gearbeitet hätten und sie eher sagen würde, dass es ungefähr gleich sei (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 04.02.2025).
2.2.2.2. Zur Anforderungsdimension „Fach- und Managementwissen“ ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die erforderlichen Kenntnisse erfüllt. So ist der Beschwerdeführer Mitautor des Kommentars XXXX und ist davon auszugehen, dass er sich ständig auf dem aktuellen Wissensstand befindet. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang selbst in der mündlichen Verhandlung an, dass alle zwei Jahre eine Aktualisierung erfolge (AS 11; vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 10.01.2022). Somit kann den Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid, dass das Fachwissen des Beschwerdeführers auf dem Gebiet der Strafrechtspflege lediglich „hinreichend“ sei, nicht gefolgt werden. Dass der Beschwerdeführer kein aktuelles Wissen in den für die – nach Ansicht der belangten Behörde - finanzstrafrechtliche Würdigung wichtigen Steuerbereiche (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) habe, vermochte die belangte Behörde in ihrem Bescheid nicht nachvollziehbar darzustellen (AS 179). Bei XXXX ist ebenfalls davon auszugehen, dass er aufgrund der erfolgreich abgelegten Dienstprüfung über die angeführten Kenntnisse verfügte, wenn auch nicht in vertiefter und praxisorientierter Intensität wie dies beim Beschwerdeführer der Fall war. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit 2006 auch als Mitautor des Kommentars XXXX fungiert, ist diesem jedoch jedenfalls ein höherer Kenntnisstand im Bereich Finanzstrafrecht zuzusprechen und erscheint die gleiche Bepunktung der beiden Bewerber unter dem Unterpunkt „Kenntnisse des (Finanz-)Strafrechtes, Einbringungs- und Verfahrensrechtes sowie Kenntnisse in angrenzenden Fachgebieten“ mit jeweils XXXX nicht nachvollziehbar (AS 69). In diesem Punkt ist aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Strafreferent und seiner zusätzlichen Tätigkeit in anderen angrenzenden Fachgebieten, jedenfalls ein Qualifikationsvorsprung zuzusprechen, der sich auch in der Bepunktung wiederfinden hätte müssen. Der Beschwerdeführer konnte in diesem Zusammenhang in mündlichen Verhandlung umfassend darstellen, wie seine einzelnen Tätigkeiten (zB. Großbetriebsprüfung, Familienbeihilfe, Arbeitnehmerveranlagung) vor dem Hintergrund des Finanzstrafrechtes zu sehen sind und inwiefern diese auch finanzstrafrechtlich bzw. für die Strafabteilung relevant sein können (vgl. Seite 3ff des Verhandlungsprotokolls vom 10.01.2022). Zudem ist auch davon auszugehen, dass er über aktuelle Kenntnisse des Einkommenssteuerrechtes verfügte, nachdem er in der Lage war, dieses im Rahmen von Schulungen vorzutragen (Seite 4 und 15 des Verhandlungsprotokolls vom 10.01.2022). Bei XXXX sind Kenntnisse in diesem Unterpunkt ebenfalls zu bejahen. Die Begutachtungskommission hat diese mit XXXX bepunktet. Sie hat über 15 Jahre in einer Strafsachenstelle mitgearbeitet und war auch im Bereich direkte Steuern tätig. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr das praktische Arbeiten im Bereich des Finanzstrafrechts, Einbringungs- und Verfahrensrechtes vertraut ist und sie auch über Kenntnisse in angrenzenden Fachgebieten verfügt. Dem Beschwerdeführer ist jedoch im Vergleich zu XXXX ein klarer Qualitätsvorsprung in diesem Unterpunkt zuzusprechen, nachdem er nicht nur über Praxiserfahrung in Finanzstrafsachen verfügt, sondern auch über ein hohes aktuelles theoretisches Wissen, dass er sich laufend aufgrund seiner Überarbeitung des Kommentars angeeignet hat. Auf ein entsprechendes umfangreiches Wissen konnte XXXX jedenfalls nicht zurückgreifen. Insoweit die Vorständin in der mündlichen Verhandlung anführte, dass sie bei diesem Unterpunkt vor dem Hintergrund der praktischen Tätigkeit von XXXX im Bereich des Finanzstrafrechts einen Vorteil der Drittgereihten sehe, kann diese Darstellung nicht nachvollzogen werden (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 04.02.2025). Das Gericht verkennt nicht, dass XXXX über eine längere praktische Erfahrung in dem Bereich des Finanzstrafrechts verfügt, jedoch bezieht sich der gegenständliche Punkt nicht nur auf praktische Erfahrungen, sondern spricht ausdrücklich von „Kenntnisse des (Finanz-) Strafrechtes … Kenntnisse in angrenzenden Fachgebieten“, weshalb die Schlussfolgerung der Vorständin in diesem Punkt keinen Vorteil der Drittgereihten nach objektiven Kriterien begründen kann. XXXX war auch nicht als Vortragende tätig, weshalb man auch nicht auf vertiefende Kenntnisse in einem speziellen Gebiet schließen könnte. Der Umstand, dass sie im Rahmen ihrer letzten Tätigkeit in der Strafsachenstelle neue Mitarbeiter „im Umlauf“ einschulte, vermochte die vom Beschwerdeführer dargestellten Kenntnisse jedenfalls nicht zu übertreffen (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 04.11.2024). Die Bepunktung hätte somit insgesamt zum Vorteil des Beschwerdeführers erfolgen müssen und ist dem Beschwerdeführer in diesem Punkt eine bessere Eignung im Vergleich zu XXXX und XXXX zuzusprechen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die ehemalige Vorgesetzte von XXXX , glaubhafte Angaben zu der Tätigkeit der Drittgereihten im Rahmen ihrer Funktion in der Strafsachenstelle im ehemaligen XXXX machte, indem sie ausführte, dass die von der Drittgereihten bearbeiteten Akten zum Großteil eine Katastrophe gewesen seien, nachdem die strafbestimmenden Wertbeträge nicht nachvollziehbar gewesen seien. Sie habe immer wieder „Feuerwehr gespielt“, wenn Staatsanwälte oder Spruchsenatsvorsitzende bei ihr angerufen hätten und gesagt hätten, dass die Akten nicht passen würden. XXXX fehle die fachliche Kompetenz. Ihre Entscheidungen seien nicht nachvollziehbar und sie verliere sich auf Nebenschauplätzen (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vom 04.02.2025). Diese Darstellung stimmt mit den Aussagen von XXXX , der ebenfalls Vorgesetzter von XXXX war und daher ebenfalls über entsprechende Wahrnehmungen aussagen konnte, überein. So gab dieser an, dass er lange mit der Drittgereihten zusammengearbeitet habe. Es hätten sich Fehler gehäuft und dies sei immer wieder vorgekommen, obwohl er sie darauf hingewiesen habe. Die Art des Umsetzens des Wissens war nicht das, was man sich als Vorgesetzter gewünscht habe (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls vom 04.11.2024). XXXX verneinte auch die Frage, ob sich das im Laufe der Zeit verbessert habe (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vom 04.02.2025). Vor diesem Hintergrund wurde XXXX ein evidenter Mangel an der Umsetzung ihrer Kenntnisse über das Finanzstrafrecht in die Praxis attestiert, jedoch gab sowohl XXXX als auch die Vorständin nachvollziehbar an, dass es in diesem Zusammenhang zu keinen dienst- oder disziplinarrechtlichen Konsequenzen gekommen sei (Seite 8f und 16 des Verhandlungsprotokolls vom 04.02.2025). Somit kann daraus auch nicht geschlossen werden, dass XXXX diesen Unterpunkt der 2. Anforderungsdimension überhaupt nicht erfüllt oder wesentlich schlechter zu bepunkten war als mit XXXX . Aufgrund einer rein objektiven Betrachtung ist die bessere Bepunktung des Beschwerdeführers im Vergleich zu XXXX bereits aufgrund der oben dargestellten Unterschiede jedenfalls nachvollziehbar.
Alle Bewerber erfüllen grundsätzlich das Erfordernis „Organisations- und Managementwissen über relevante organisationsinterne Prozesse“, sowie das Erfordernis „Kenntnisse auf dem Gebiet der EDV im Rahmen des Aufgabengebietes“, wobei auch hier sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei XXXX aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit in verschiedenen Bereichen der Finanzverwaltung davon auszugehen ist, dass diese auf ein größeres Organisationswissen zurückgreifen konnten als XXXX . Die Darstellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im Themenbereich Organisations- und Managementwissens keine Bildungsmaßnahme gesetzt habe, ist verfehlt (AS 179). Der Beschwerdeführer weist auch absolvierte Fortbildungsseminare betreffend „Qualitätsmanagement“ und „Projektmanagement“ sowie „EDV-Sem AF Managementkurs“ und „EDV-Sem. GRUIS neu Managementkurs“ vor (vgl. AS 15). Auch wenn diese schon länger zurückliegen, haben sie in die Bewertung einzufließen. Das Gericht verkennt nicht, dass vorgebracht wurde, dass sich XXXX in seinem Bachelorstudium in Recht und Wirtschaft auf den Bereich strategisches Management und Managementbereich vertieft habe, jedoch bezieht sich das erforderliche Managementwissen auf relevante organisationsinterne Prozesse und konnte von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar dargestellt werden, inwieweit dieses Zusatzkriterium durch das absolvierte Studium im gegenständlichen Fall zu einem maßgeblichen Qualifikationsvorsprung von XXXX führen konnte. Die höhere Bepunktung der Begutachtungskommission im Punkt „„Organisations- und Managementwissen über relevante organisationsinterne Prozesse“ von XXXX ist daher nicht nachvollziehbar. Auch XXXX weist Fortbildungen im Bereich „Qualitätsmanagement“, „R-Projektmanagement“ sowie „Ziel- und Zeitmanagement“ vor. Auch wenn diese bereits länger zurückliegen, kann eine Fortbildung in diesem Bereich und ein damit angeeignetes Wissen nicht negiert werden. Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung dem erkennenden Gericht sein vorhandenes Organisationswissen nachvollziehbar und anschaulich schildern konnte, während XXXX sich auf die Darstellung von allgemeinen Arbeitsabläufen beschränkte (Seite 9f des Verhandlungsprotokolls vom 10.01.2022; Seite 5f des Verhandlungsprotokolls vom 04.11.2024). Die bessere Bepunktung des Beschwerdeführers ist deshalb auch im Vergleich zu XXXX vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Die Darstellung der Vorständin, dass es beiden (gemeint: Beschwerdeführer und XXXX ) am organisatorischen Wissen mangle, insbesondere an Kenntnissen von Zielvereinbarung und deren Umsetzung innerhalb der Organisation, kann hinsichtlich der umfassenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollzogen werden, weshalb diese Darstellung nicht geeignet war, an der besseren Eignung des Beschwerdeführers in diesem Unterunkt zu zweifeln (Seite 9f des Verhandlungsprotokolls vom 10.01.2022; Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 04.02.2025). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer Leiter des EDV Kurses war, kann davon ausgegangen werden, dass er über umfassende „Kenntnisse auf dem Gebiet der EDV im Rahmen des Aufgabengebietes“ verfügt (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls vom 10.01.2022). Dies bestätigte auch die Vorständin in der mündlichen Verhandlung (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 04.02.2025). Er konnte auch nachvollziehbar darstellen, dass er mit unterschiedlichsten Datenbanken innerhalb der Finanzverwaltung arbeiten konnte (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 10.01.2022). Entsprechende Ausführungen konnte XXXX oder XXXX nicht darstellen, weshalb auch hier dem Beschwerdeführer ein Qualitätsvorsprung im Vergleich zu den anderen Bewerbern zuzusprechen war (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls vom 22.11.2021; Seite 6f des Verhandlungsprotokolls vom 04.11.2024). Insgesamt ist hier somit ein Qualifikationsvorsprung zu Gunsten des Beschwerdeführers festzustellen.
2.2.2.3. Zur Anforderungsdimension „Lösungs- und Umsetzungskompetenz“ ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung klare Vorstellungen hatte. So führte er an, dass die Strategie genau der Punkt sei, dass er Schwerpunkte festlege. In jedem Strafsachenteam sage man, wen bzw. welchem Bereich man sich genauer anschaue. Dass Ziel solle sein, dafür zu sorgen, dass Missstände abgeschafft werden. Er müsse sich auch mit den Leuten aus den Finanzämtern zusammensprechen, damit es gut laufe. Man müsse mit Betriebsprüfern und Teamleitern zusammenarbeiten. Zum wirtschaftlichen Denken führte er aus, dass ein Strafsachenfall Geld koste, weil Leute vernommen werden müssten und das sei Arbeitszeit. Es könnten Zeugengebühren anfallen und Reisekosten. Er würde nicht für sinnlose Geschichten oder für Sachen, die zu klein seien hohe Kosten erzeugen. Jeder auch ein Strafstellenleiter habe eine Übersicht. Zielorientiert sei, wenn man die großen Fälle erledige und dann, wenn noch Zeit sei, die kleineren. Das sei Zielorientierung. Zum Unterpunkt Handlungs- und Ergebnisorientierung führte er aus, dass wenn er heute einen Fall anfange, wolle er ihn auch erledigen. Er müsse auch schauen, was das Ergebnis sein solle, ob er eine spezialpräventive Wirkung habe oder ob er generalpräventiv arbeiten wolle. Wenn er wisse, dass ein Fall zur Presse gehe, dann müsse ein Ergebnis rauskommen. Freisprüche könnten auch passieren, aber man habe trotzdem einen Erfolg, denn jedem sei bekannt, dass sie auch solche Verfahren angreifen, selbst wenn sie sie im Strafbereich verlieren. Unter dem Punkt Projektmanagement brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Handlung vor, dass es derzeit ein Projekt im Rahmen der BAO gebe, wo wenige Leute involviert seien. Ergänzend führte er aus, dass sie immer wieder Projekte laufen hätten. Dann müssten sie Präsentationen erstellen und diese würden an den bundesweiten Fachbereich weitergegeben für Schulungen. Es würden auch Sachen für Schulungen generiert. Projekte in Wien mache er nicht aufgrund der Personalknappheit. Beim echten Projektmanagement sei er nicht dabei. Zur Arbeitsorganisation führte der Beschwerdeführer aus, dass er ein Pool von fünf Leuten habe und diese müsse er auslasten, er dürfe sie aber nicht überlasten. Es gebe Leute, die sich weigern würden, zu Gericht zu gehen. Diese könne er nicht bei Gericht einsetzen, dafür würden diese andere Tätigkeiten machen, sodass sich keiner überlastet fühle. Zur analytischen Fähigkeit gab er an, dass er wissen müsse, wie es aufgebaut sei und wie er zu den Ergebnissen komme. Er müsse auch eine Art „Qualität als Wahrsager“ haben und müsse wissen, was die Gegenseite alles vorbringen könnte. Er müsse weiterdenken. Man müsse Vorkehrungen treffen und gehe selber vor Gericht oder der Mitarbeiter gehe hin, dem müsse man zeigen, welche Argumente die Gegenseite bringen werde. Das habe sein Chef damals im Strafbereich auch so gemacht (Seite 10f des Verhandlungsprotokolls vom 10.01.2022). Vor dem Hintergrund der umfassenden Darstellungen des Beschwerdeführers kann die Aussage der Vorständin zu dieser Anforderungsdimension, dass der Beschwerdeführer der Blick für das gesamte Amt und über den Tellerrand fehlen würde und der Fokus auf das Team gerichtet sei, nicht nachvollzogen werden (Seite 7f des Verhandlungsprotokolls vom 04.02.2025). Der Beschwerdeführer beschränkte seine Ausführung jedenfalls nicht nur auf das Team, sondern bezog auch andere Organisationseinheiten und Umstände, wie bereits weiter oben widergegeben, in seine Überlegungen mit ein. Die diesbezügliche Darstellung von XXXX in der mündlichen Verhandlung blieb allgemein gehalten und oberflächlich. Selbst auf konkrete Nachfrage, gab er an, dass er analytische Fähigkeiten im Studium und in der Gerichtspraxis genutzt habe. Dort habe er Fälle bearbeitet und die Aufgabe sei gewesen, Urteile und Erkenntnisse zu erstellen. Dabei sei es erforderlich gewesen (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls vom 22.11.2021). Auch aus seiner Bewerbung gehen zu diesem Punkt keine weiteren Informationen hervor, nachdem er sich in seinem Motivationsschreiben lediglich auf einen allgemeinen Absatz bezieht, ohne auf die konkreten Anforderungsdimensionen näher einzugehen (AS 39). Die im Protokoll der Begutachtungskommission dazu festgehaltene Bewertung vermochte XXXX in der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht widerzuspiegeln (AS 66). XXXX beschränkte sich in der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt ebenfalls auf allgemeine Darstellungen sowie einzelne Beispiele aus ihrem Aufgabenreich. Eine konkrete Strategie oder ihre Ansicht über wirtschaftliches Handeln oder Denken konnte sie nicht nachvollziehbar darstellen. Auch in ihrer Bewerbungsmappe geht sie auf diese Anforderungsdimension nicht konkret ein (AS 49ff; OZ 21). Dieser Eindruck bestätigte sich auch durch die Ausführungen der Begutachtungskommission im Protokoll vom 08.06.2018. Darin wird zur Anforderungsdimension „Zur Lösungs- und Umsetzungskompetenz“ der Drittgereihten angeführt: „Die Bewerberin konnte in ihrer Präsentation wie auch im Rahmen der Fragestellung die Kommissionsmitglieder nicht von einer höheren Kompetenz überzeugen.“ (AS 23). Die entsprechende niedrigere Bepunktung von XXXX mit insgesamt 45 Punkten gegenüber der Gesamtbepunktung des Beschwerdeführers mit 62 Punkten ist daher nachvollziehbar und ein klarer Qualitätsvorsprung des Beschwerdeführers in dieser Anforderungsdimension zu erkennen. Die Bepunktung von XXXX mit insgesamt 57 Punkten in dieser Anforderungsdimension erscheint vor dem Hintergrund des oben dargestellten Vergleichs wiederum etwas überhöht (vgl. AS 26 und 69).
2.2.2.4. Zur Anforderungsdimension „Persönliche Anforderungen“ ist festzuhalten, dass XXXX im Rahmen seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung einen kommunikativen Eindruck hinterließ und er die Voraussetzungen dieses Punktes grundsätzlich erfüllt (vgl. Seite 16 und 17 des Verhandlungsprotokolls vom 22.11.2021). XXXX konnte sich eloquent ausdrücken und bestehen keine Zweifel daran, dass sie diese Anforderungsdimension ebenfalls grundsätzlich erfüllt (Seite 7f des Verhandlungsprotokolls vom 04.11.2024). Auch der Beschwerdeführer konnte zu den erforderlichen Kriterien nachvollziehbare Angaben tätigen, wodurch er insbesondere Innovationsfähigkeit, Teamfähigkeit und Konfliktfähigkeit umfassend darstellen konnte. Er wirkte in seinen Darstellungen überzeugend und innovativ. Insbesondere konnte er sehr plastisch vorbringen, wie er das Potential von Mitarbeitern fördern wolle (Seite 4, 11f und 18 des Verhandlungsprotokolls vom 10.01.2022). In weiterer Folge vermittelte XXXX auch einen nachvollziehbaren Tatendrang und Motivation sich fort- und weiterzubilden. Auch der Beschwerdeführer kann die persönlichen Anforderungen an die ausgeschriebene Stelle erfüllen und vermittelten seine kontinuierlichen Weiterbildungsmaßnahmen jedenfalls den Eindruck, dass eine Bereitschaft zur persönlichen Weiterentwicklung auch beim Beschwerdeführer vorlag (vgl. AS 15f). Diesen Eindruck bestätigte er auch im Rahmen seiner Aussagen in der mündlichen Verhandlung. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer vor, dass er auch selbst in der Fortbildung aktiv sei (Seite 6, 15 und 18 des Verhandlungsprotokolls vom 10.01.2022). XXXX konnte die Unterpunkte persönliche Weiterbildung, Teamfähigkeit und Persönliches Auftreten umfassend schildern, jedoch vermochte sie im Gegensatz zum Beschwerdeführer nicht beispielhaft darzustellen, wie sie das Potential von Mitarbeitern fördern würde und blieb auch allgemein als sie gefragt wurde, wie sie Mitarbeiter:innen motivieren würde. Insoweit sie darstellte, dass Innovationen bei ihnen mehr oder weniger das gewesen sei, was sie vorgeschlagen habe bzw., dass sie innovativ und flexibel sein müsse, vermochte sie eine höhere oder eine gleich hohe Bepunktung im Vergleich zum Beschwerdeführer in diesen Unterpunkten nicht zu begründen, vielmehr erscheint die entsprechende Bepunktung von XXXX der Begutachtungskommission nachvollziehbar (AS 26; Seite 7 und 8 des Verhandlungsprotokolls vom 04.11.2024). Auch die restliche Bepunktung von XXXX in diesem Anforderungsprofil erscheint schlüssig, nachdem die Begutachtungskommission zu dieser Anforderungsdimension anführte, dass XXXX sicherlich über ein beträchtliches Maß an sozialer Kompetenz verfüge, jedoch sei aus der Präsentation und der Beantwortung der Fragen klar zu erkennen gewesen, dass die Bewerberin ihre Rollenbetrachtung sehr auf das Team Strafsachen verdichtet und eingeengt habe. Ein darüber hinausgehender Blickwinkel und ein proaktiver Zugang auf die anderen Teams sei hingegen nicht erkennbar gewesen (AS 23). Zum Beschwerdeführer wurde in Hinblick auf diese Anforderungsdimension ausgeführt, dass sowohl die schriftliche Bewerbung mit dem Begriff „Offenes Finanzamt“, wie auch die mündlichen Ausführungen zu den Fragestellungen, ein hohes Ausmaß an Innovationsfähigkeit sowie Kunden- und Serviceorientierung gezeigt hätten (AS 67). Es ergaben sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Zweifel an der besseren Eignung des Beschwerdeführers im Vergleich zur Eignung von XXXX in dieser Anforderungsdimension. Somit ist davon auszugehen, dass beide Bewerber und die Bewerberin diese Anforderungsdimension grundsätzlich erfüllen, wobei dem Beschwerdeführer ein Qualitätsvorsprung zuzusprechen ist, nachdem er zu den Unterpunkten konkrete Beispiele in der mündlichen Verhandlung nennen konnte und XXXX und XXXX überwiegend allgemein gehaltene Aussagen tätigten. Im direkten Vergleich zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX erscheint die höhere Bepunktung von XXXX in den Unterpunkten „Repräsentatives Auftreten und Kommunikationsfähigkeit“ sowie „Teamfähigkeit/Konfliktfähigkeit“ nicht nachvollziehbar. In der mündlichen Verhandlung vermittelte XXXX zwar einen kommunikativen Eindruck und ein repräsentatives Auftreten, jedoch nicht in dem Ausmaß, das geeignet war, die vom Beschwerdeführer vermittelte Kommunikationsfähigkeit und sein repräsentatives Auftreten zu übersteigen. Der Beschwerdeführer konnte durch seine konkreten Darstellungen auch nachvollziehbar eine bessere Eignung im Unterpunkt „Teamfähigkeit/Konfliktfähigkeit“ im direkten Vergleich zu XXXX darstellen (vgl. Seite 17 des Verhandlungsprotokolls vom 22.11.2021 und Seite 12ff des Verhandlungsprotokolls vom 10.01.2022). Somit erscheint die hohe Bepunktung von XXXX (93 Punkte) in dieser Anforderungsdimension etwas überhöht. Die wesentlich höhere Bepunktung der Begutachtungskommission des Beschwerdeführers (92 Punkte) im Vergleich zu XXXX (74 Punkte) kann jedoch nachvollzogen werden (AS 26 und 69; Seite 16 des Verhandlungsprotokolls vom 22.11.2021; Seite 7 f des Verhandlungsprotokolls vom 04.11.2024). Insoweit die Vorständin in der mündlichen Verhandlung anführte, dass für sie nicht erkennbar gewesen sei, dass in dieser Anforderungsdimension einer von beiden (gemeint: XXXX und der Beschwerdeführer) eine bessere Bewertung habe, blieb diese Darstellung unsubstantiiert und vermochte die insgesamt bessere Eignung des Beschwerdeführers in dieser Anforderungsdimension nicht in Zweifel ziehen (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 04.02.2025).
2.2.2.5. Insoweit die Vorständin in der mündlichen Verhandlung anführte, dass sie unter anderen aufgrund des „Kultur-Wandels“ vom Vorschlag der Begutachtungskommission abwich, ist festzuhalten, dass auch im Rahmen der Begutachtungskommission allfällige „Kriterien des Kulturwandels“ berücksichtigt wurden, insoweit sie sich in den Anforderungsdimensionen wiederfanden. In diesem Zusammenhang führte XXXX aus, dass bei der einzelnen Bepunktung hinsichtlich Managementwissen, Weiterbildung und Führung es durchaus sein könne, dass es mitgespielt habe (Seite 6 und 27f des Verhandlungsprotokolls vom 22.11.2021). Somit vermochte dieses Argument für das erkennende Gericht keinen nachvollziehbaren Grund vermitteln, vom Vorschlag der Begutachtungskommission abzugehen und XXXX den Vorzug zu geben. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die in der Ausschreibung geforderten Anforderungsdimensionen für die Bewertung der Besteignung maßgeblich waren und sich hier der von der belangten Behörde genannte Schwerpunkt auf die Führungsfähigkeit bzw. das Managementwissen in der von der belangten Behörde dargestellten Intensität jedenfalls nicht wiederfinden.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich auch aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX 2018, Zl. XXXX , keine schlüssige und objektive Erklärung für das Abweichen vom Vorschlag der Begutachtungskommission ergibt. In dieser Stellungnahme wird ebenfalls auf den „Kultur-Wandel“ verwiesen und die belangte Behörde stellte die beiden männlichen Bewerber in Hinblick auf die Kenntnisse des materiellen Rechtes und des Finanzstrafrechtes sowie die Führungsentwicklung und Managemententwicklung gegenüber. Dabei wurde vermerkt, dass beim Beschwerdeführer weder eine Führungsentwicklung noch eine Managemententwicklung vorhanden sei. Hingegen bestehe bei XXXX in diesen Punkten ein „starkes Interesse“ und seien „Handlungs- und Lösungsansätze diesbezüglich vorhanden“ (AS 95f). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er Führungskompetenz insoweit besitze, als dass er sich auch ohne Weisungsrecht Jahrzehnte durchsetzen habe können. Zudem sei er auch Ansprechperson gewesen, wenn die Teamleitung nicht da gewesen sei. Er führe Personal in fachlicher Art (Seite 13f, 16f und 18 des Verhandlungsprotokolls vom 10.01.2022). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Ausführungen in der Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX 2018, Zl. XXXX , zum Punkt „Führungsentwicklung“ ebenfalls nicht nachvollziehbar. In der von der belangten Behörde vorgelegten Stellungnahme vom XXXX 2018, Zl XXXX , nimmt die Behörde lediglich einen Vergleich zwischen XXXX und XXXX vor. Auf die Eignung des Beschwerdeführers wird in dieser Stellungnahme nicht gesondert eingegangen. Wie bereits weiter oben dargestellt, sind die in der Ausschreibung festgehaltenen Anforderungsdimensionen maßgeblich. Diese finden sich in den gegenständlichen Stellungnahmen jedoch nicht entsprechend wieder. Daher vermögen auch diese Stellungnahmen nicht zu einem anderen Ergebnis führen (vgl. Pkt. 2.2.2.1. bis 2.2.2.4.).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte die Vorständin an, dass sie im Rahmen der Vorverfahren lediglich XXXX mit dem Beschwerdeführer und XXXX mit XXXX gegenübergestellt habe. Dabei habe sie aber nicht einen Vergleich zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer gezogen. Gedanken dazu habe sie sich erst im Rahmen dieses Verfahrens gemacht. Ergänzend gab sie an, dass aus ihrer Sicht, wenn man beide gegenüberstelle, man zu einem mehr oder minder gleichen Ergebnis kommen müsse, weil es zu gleichen Beurteilungen kommen müsse. In weiterer Folge versuchte die Vorständin diese Ansicht anhand der einzelnen Anforderungsdimensionen zu erklären (Seite 6ff des Verhandlungsprotokolls vom 04.02.2025). Dieser Darstellung kann jedoch bei genauerer Betrachtung nicht zur Gänze gefolgt werden (vgl. die Ausführungen zu Pkt. 2.2.2.1. bis 2.2.2.4.). Darüber hinaus stehen die Ausführungen der Vorständin zu den Unterpunkten „Erfolgreicher Abschluss der für die Funktion vorgesehenen Fachaus- und Fachweiterbildung wünschenswert“, „Absolvierung eines Führungskräfte-Entwicklungsprogrammes wünschenswert“, „mehrjährige einschlägige Berufserfahrung insbesondere im (Finanz-)Strafrecht“, „Berufserfahrungen in verschiedenen Bereichen der Finanzverwaltung, in sonstigen Bereichen oder der Privatwirtschaft“ und „Kenntnisse auf dem Gebiet der EDV im Rahmen des Aufgabengebietes“, nicht im Widerspruch mit der Würdigung des erkennenden Gerichtes (vgl. Pkt.2.2.2.1. und 2.2.2.2., Seite 6ff des Verhandlungsprotokolls von 04.02.2025). Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für XXXX an die Bundes-Gleichbehandlungskommission vom XXXX 2018, Zl. XXXX und dem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2020, Zl. XXXX , ergaben sich keine Hinweise, die auf eine insgesamt bessere oder zumindest gleiche Eignung der Drittgereihten im Vergleich zum Beschwerdeführer schließen lassen (vgl. OZ 25).
Es wurde auch Einsicht genommen in das Gutachten der B-GlBK vom 26.08.2019 betreffend die Drittgereihte. Darin wird ein direkter Vergleich zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX nicht vorgenommen. Es ergaben sich aus dem Gutachten der B-GlBK vom 26.08.2019 ebenfalls keine Hinweise, die an der besseren Eignung des Beschwerdeführers im Vergleich zur Drittgereihten zweifeln lassen.
Insgesamt ist daher von einer besseren Eignung des Beschwerdeführers im Vergleich zu XXXX und XXXX auszugehen und konnte die belangte Behörde das Abweichen vom Besetzungsvorschlag bzw. die Vorreihung von XXXX nicht nachvollziehbar darstellen, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.
2.2.3. Im Gutachten der Bundesgleichbehandlungskommission (B-GlBK) vom 17.10.2019 stellte diese eine Diskriminierung aufgrund des Alters fest und führte insbesondere begründend aus, dass die verbalen Ausführungen nicht geeignet gewesen seien, die Sachlichkeit und Objektivität der Auswahlentscheidung darzulegen bzw. zu belegen. Darin wurde insbesondere Folgendes festgehalten:
„[…]
Das Gesamtergebnis der Begutachtungskommission ist für den Senat aufgrund der Berufslaufbahn nachvollziehbar, wenn auch die Beurteilung einzelner Kriterien teilweise fragwürdig erscheint. So ist etwa nicht nachvollziehbar, dass XXXX für das Kriterium „mehrjährige einschlägige Berufserfahrung insbesondere im (Finanz)Strafrecht“ 8 Punkte erhielt, denn er war zum Zeitpunkt seiner Bewerbung erst 1 ½ Jahre an einem Finanzamt beschäftigt (der Begriff „mehrjährig“ wird im Duden mit „einen Zeitraum von mehreren Jahren umfassend“ erklärt), und die Materie Finanzstrafrecht gehörte auch nicht zu seinem Aufgabenbereich, laut der „Analyse in diversen Anforderungen“ (in der Stellungnahme des BMF, vgl. S. 4) befand sich XXXX im „Finanzstrafrecht: Im Erlernen“.
Ebensowenig nachvollziehbar ist, auf welcher Grundlage die Begutachtungskommission zu dem Ergebnis kam, die Kenntnisse des (Finanz)Strafrechtes, Einbringungs- und Verfahrensrechtes sowie angrenzender Fachgebiete des vor 1 ½ Jahren in den Finanzdienst eingetretenen XXXX und des seit beinahe 30 Jahren im Finanzdienst stehenden XXXX wären gleich zu (be)werten, nämlich jeweils mit insgesamt 12 Punkten.
Die Aussagen in den Stellungnahmen des BMF, nämlich XXXX könne auf das aktuellere Wissen in den speziellen Steuerbereichen – welche hauptsächlich der strafrechtlichen Beurteilung unterliegen – zurückgreifen (USt, ESt, KÖSt), ist angesichts einer Tätigkeit von eineinhalb Jahren und ohne jeden Nachweis für eine allfällige eingehende Beschäftigung mit diesen Materien schon bemerkenswert. Es erstaunt, wenn im Zusammenhang mit einer Besetzung einer XXXX mit dem im Rahmen der Grundausbildung erworbenen und bei Dienstprüfung bewiesenen Wissen (Vergleich „Analyse“, vgl. Seite 4) argumentiert werden muss. Dass es sich beim Finanzstrafrecht im Vergleich zur gesamten Steuerrechtsmaterie um einen überschaubaren Bereich handeln solle, der also schnell erlernt werden können wurde von der Gleichbehandlungsbeauftragten Mag. Trubrig, einer Expertin im Finanzstrafrecht, entschieden bestritten. Abgesehen davon ist es nicht überzeugend, wenn im Zusammenhang mit der Leitung eines Fachbereiches die Beherrschung der Materie quasi als Kleinigkeit dargestellt wird.
Zum Vorbringen, dass bei XXXX der Schwerpunkt ohnehin nicht im fachlichen Bereich liege, sondern im Personal-, Organisation-, Lösung- und Umsetzungsmanagement (Näheres vgl. Seite 5,6) und kurz gesagt ein „Kultur–Wandel“ von der Fachkraft zur Führungskraft stattgefunden habe, ist Folgendes festzuhalten: In der Ausschreibung wurde, und im Protokoll der Begutachtungskommission war davon auch nicht die Rede, die Kommission hielt fest, dass der Bewerber „Berufserfahrung“ in der Privatwirtschaft gesammelt habe (vgl. Seite 7). In der Stellungnahme des BMF hieß es allerdings, XXXX habe bereits „Führungserfahrung“ in der Privatwirtschaft gesammelt (vgl. Seite 4), XXXX gab dazu in der Senatssitzung an, dies wäre im Hearing hervorgekommen, XXXX habe auf Nachfrage berichtet, in einem XXXX Personal geleitet zu haben seiner Bewerbung ist dies allerdings nicht zu entnehmen, XXXX gab als „Hauptaufgaben“ an: „Beratung, Verkauf, Verrechnung und Bestellung“ in verschiedenen (!) Lagerhäusern zwischen XXXX 2008 und XXXX 2009 (!). Es wäre doch ziemlich erstaunlich, in einer Bewerbung um eine XXXX in der Vergangenheit wahrgenommene leitende Tätigkeit nicht zu erwähnen. Auch das XXXX vom XXXX im XXXX 2009 ausgestellte Zeugnis enthielt keinerlei Hinweis auf die Wahrnehmung von leitenden Aufgaben. Doch auch bei fallweise wahrgenommenen (an)leitenden Tätigkeiten (laut XXXX gegenüber ein bis zwei Bediensteten), kann daraus keinesfalls auf die Kompetenz zur Leitung einer Besetzungseinheit eines Finanzamtes geschlossen werden, denn die Tätigkeit im XXXX liegt zehn Jahre zurück und sie wurde im Alter von 21/22 Jahren ( XXXX wurde XXXX geborenen) in einem kleinen XXXX in einem Zeitraum von weniger als einem Jahr wahrgenommen.
Eine noch größere Rolle bei der Entscheidungsfindung sollen laut XXXX die auf „Fragestellungen“ im Hearing von XXXX gezeigten „Lösungsansätze“, z.B. in Bezug auf Umgang mit schwierigen Mitarbeitern und Entscheidungs- und Führungsqualität, gespielt haben. Konkrete Inhalte dieser Ausführungen im Hearing wurden nicht wiedergegeben, auch nicht zusammenfassend. Kurz gesagt sind die XXXX betreffenden Ausführungen in der Stellungnahme des BMF und jener von XXXX in der Senatssitzung diffus. Hauptsächlich wurde XXXX Interesse attestiert – Interesse an der Führungsentwicklung und an der Managemententwicklung (Seite 5). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass XXXX die vielzitierten Aus– und Weiterbildungsmöglichkeiten im Hinblick auf eine Führungskraft eben noch nicht wahrnahm (auch nicht wahrnehmen konnte). Der Senat konnte nicht herausfinden, welche konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber XXXX dem Bewerber XXXX voraus haben sollte, und es ist doch davon auszugehen, dass für die Besetzung von XXXX bereits vorhandenen Qualifikationen relevant sind und nicht Prognosen über (Führungs)Qualitäten. So sah das auch die Begutachtungskommission, die – wie ausgeführt – XXXX an erster Stelle des Besetzungsvorschlags reite.
[…]“
Diesen Erwägungen schließt sich das erkennende Gericht im Wesentlichen an. Die B-GlBK zeigt nachvollziehbar auf, dass das Abweichen vom Besetzungsvorschlag und die Betrauung von XXXX mit der ausgeschriebenen Funktion nicht nach objektiven Kriterien erfolgt ist (vgl. die Ausführungen zu Pkt. 2.2.2. und AS 110ff)
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass XXXX , der zum Zeitpunkt der Bewerbung das Studiums der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften abgeschlossen hatte, anschließend die Gerichtspraxis absolvierte, in der Folge seine Tätigkeit als Rechtspraktikant am Finanzamt, zuletzt als Vertragsbediensteter im XXXX , aufnahm und erst im XXXX 2018 die Grundausbildung abschloss, somit über keine vollwertige Berufserfahrung verfügte, bei objektiver und sachlicher Beurteilung im Vergleich zum Beschwerdeführer und der Drittgereihten, die aufgrund ihrer jahrzehntelangen Tätigkeit im Bereich des Finanzamtes, sowie der 6-jährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Finanzstrafrechtsbereich – wenn auch zu Beginn nicht in Vollzeit – und der über 15-jährigen Tätigkeit der Drittgereihten im Finanzstrafrechtsbereich – wenn auch nur im Rahmen einer Mitarbeit - jedenfalls über das geforderte Fachwissen und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen. XXXX kann daher bereits die Themenbereiche der Anforderungsdimension „Ausbildung/Berufserfahrung“ (25 %) sowie „Fach- und Managementwissen“ (30 %) nicht einmal annährend in dem Maße erfüllen, wie der Beschwerdeführer oder die Drittgereihte. Auch in den anderen Anforderunsgdimensionen „Lösungs- und Umsetzungskompetenz“ (20%) und „Persönliche Anforderungen“ (25%) war dem Beschwerdeführer im Vergleich zu XXXX insgesamt ein Qualitätsvorsprung zuzusprechen (vgl. die Ausführungen zu Pkt. 2.2.2.1. bis 2.2.2.4.). Bei einem direkten Vergleich zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX ist ebenfalls ein wesentlicher Qualitätsvorsprung des Beschwerdeführers zu erkennen. So war die insgesamt höhere Bepunktung des Beschwerdeführers im Vergleich zur Bepunktung der Drittgereihten in den Anforderungsdimensionen „Fach- und Managementwissen“ (30%) und „Lösungs- und Umsetzungskompetenz“ (20%) und „Persönliche Anforderungen“ (25%) nachvollziehbar (vgl. die Ausführungen zu Pkt. 2.2.2.2, 2.2.2.3. und 2.2.2.4.).
Die belangte Behörde stützte ihre Ansicht im angefochtenen Bescheid zwar auch auf bessere Führungsqualitäten von XXXX und die besonders gewichtige Bedeutung dieser aufgrund des sogenannten „Kultur-Wandels“ für die ausgeschriebene Funktion (AS 183ff). Diese Gewichtung findet sich jedoch in den Anforderungsdimensionen nicht entsprechend wieder. Selbst wenn XXXX im Vergleich zum Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Bewerbung über bessere Führungsqualitäten verfügt hätte, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer nicht entsprechend seiner Qualifikation bewertet wurde und er unter Zugrundelegung der in der Ausschreibung geforderten Anforderungen im Ergebnis nach Berücksichtigung aller Bewertungskategorien und deren Gewichtung durch die Begutachtungskommission besser geeignet war als XXXX und XXXX . Der belangten Behörde ist es nicht gelungen darzulegen, dass die gegenständliche Personalentscheidung nachweislich und schlüssig nachvollziehbar auf die Ergebnisse des Bewerbungsverfahrens sowie die persönlichen Eindrücke im Hearing gestützt waren (vgl. die Ausführungen zu Pkt. 2.2.2.). Es ist somit davon auszugehen, dass die belangte Behörde keine sachlich gerechtfertigte Bewertung des Beschwerdeführers vorgenommen hat.
Es bestehen in der Folge für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte, das festgestellte Ergebnis der B-GlBK hinsichtlich des Vorliegens einer Altersdiskriminierung in Zweifel zu ziehen. In Gesamtschau ergibt sich nachvollziehbar und schlüssig, dass die Mindergewichtung der langjährigen und spezifischen Berufserfahrung des Beschwerdeführers im Rahmen der Besetzung der verfahrensgegenständlichen Planstelle unvertretbar war und somit eine Diskriminierung auf Grund des Alters darstellte.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass das erkennende Gericht nicht an das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2022, W213 2230069-1, gebunden ist (VwGH vom 12.03.2024, Ra 2022/12/0135). Soweit die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragte, XXXX , Richter XXXX und Richter XXXX zeugenschaftlich einzuvernehmen, ist darauf zu verweisen, dass die sonstigen Ergebnisse des Beweisverfahrens aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild ergaben, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte und eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit B-GlBG vorliegt – keine Senatszuständigkeit vor.
Zu A): Teilweise Stattgabe der Beschwerde
3.1. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des B-GlBG lauten auszugsweise wie folgt:
"Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für
1. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
2. - 6. [...]
(2) - (4) [...]
Vorrang beim beruflichen Aufstieg
§ 11c. Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten1. in der betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppe oder Bewertungsgruppe oder2. in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach § 11 Abs. 2 Z 1 entfallen,
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde 50% beträgt. § 11 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und § 11b Abs. 2 sind anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.
[…]
2. Hauptstück
Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung)
Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
§ 13. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. - 4. [...]
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
6. - 7. [...]
(2) [...]
Begriffsbestimmungen
§ 13a. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 13 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.
(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder deren Weltanschauung, deren Alters oder deren sexuellen Orientierung diskriminiert wird.
Ausnahmebestimmungen
§ 13b. (1) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in § 13 genannten Diskriminierungsgründe steht, liegt keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
(2) [...]
(3) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung
1. objektiv und angemessen ist,
2. durch ein legitimes Ziel, insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt ist und
3. die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.
(4) Ungleichbehandlungen nach Abs. 3 können insbesondere einschließen
1. [...]
2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder des Dienstalters für den Zugang zum Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder für bestimmte mit dem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis verbundenen Vorteile,
3. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.
(5) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt auch nicht vor bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit durch Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen oder Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechtes führt.
[...]
3. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen für das 1. und 2. Hauptstück
1. Abschnitt
Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten
§ 18a. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder
2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate
zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.
[...]
Erlittene persönliche Beeinträchtigung
§ 19b. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.
2. Abschnitt
Geltendmachung von Ansprüchen
Fristen
§ 20. (1) - (2) [...]
(3) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.
(4) [...]
(5) Die Zuständigkeit der Dienstbehörden in Verfahren über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte richtet sich nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und den dazu ergangenen Verordnungen.
(5a) In einem Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat sich die Dienstbehörde oder das Gericht mit einem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen.
(6) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 4 bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen.
(7) [...]
Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 lauten auszugsweise wie folgt:
„[…] Prüfung der Bewerbungsgesuche
§ 9. (1) Die Begutachtungskommission hat die einlangenden Bewerbungsgesuche, insbesondere die im Sinne des § 6 Abs. 1 darin angeführten Gründe, zu prüfen und sich - soweit erforderlich, auch in Form eines Bewerbungsgespräches - einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit, die Fähigkeiten, die Motivationen, die Kenntnisse, die Fertigkeiten, die Ausbildung und die Erfahrungen der Bewerber zu verschaffen. Das Bewerbungsgespräch kann
1. entweder mit jedem einzelnen Bewerber gesondert oder
2. auf Beschluß der Begutachtungskommission in einer Form geführt werden, die einer anderen allgemein anerkannten Methode der Personalauswahl entspricht
(2) Steht ein Bewerber in einem Dienstverhältnis zum Bund, so hat die Begutachtungskommission das Recht, in alle Personalunterlagen über den Bewerber Einsicht zu nehmen.
(3) Die Begutachtungskommission kann auch zur sachgerechten Begutachtung der Bewerber notwendige Sachverständige und sachverständige Zeugen wie etwa Vorgesetzte und Mitarbeiter befragen.
(4) Die Eignung ist insbesondere auf Grund der bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen Verwendung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und - wenn der Bewerber bereits in einem öffentlichen Dienstverhältnis steht - auf Grund der bisher erbrachten Leistungen festzustellen.
Gutachten
§ 10. (1) Die Begutachtungskommission hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse der ausschreibenden Stelle ein begründetes Gutachten zu erstatten. Das Gutachten hat zu enthalten:
1. die Angabe, welche der Bewerberinnen und Bewerber als nicht geeignet und welche Bewerberinnen und Bewerber als geeignet anzusehen sind und
2. welche von den geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bezogen auf die in der Ausschreibung gewichteten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten und die gemäß § 5 Abs. 2 bei Ausschreibungen des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres weiters zu berücksichtigenden Prinzipien der Mobilität und Rotation in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind.
(2) Die Begutachtungskommission hat auf der Internethomepage der Zentralstelle, in deren (Ressort)Bereich sie eingerichtet ist, zu veröffentlichen:
1. geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der in ihrem Gutachten für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber gegliedert nach dem Ausmaß ihrer Eignung nach Abs. 1 Z 2,
2. die Namen der Mitglieder der Begutachtungskommission.
Diese Veröffentlichungen haben unverzüglich nach Erstattung des Gutachtens an die ausschreibende Stelle zu erfolgen. […]“
3.1.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Verfahren betreffend einen Ersatzanspruch nach dem B-GlBG notwendig, im Bescheid die für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen (Berufslaufbahn, Fähigkeiten, etc.) hinsichtlich der zu vergleichenden Bewerber zu treffen und im Folgenden nachvollziehbar und schlüssig darzustellen, weshalb daraus die bessere Eignung eines der Bewerber abzuleiten ist. Dasselbe gilt auch für die Konstatierung der gleichen Eignung. Aufgrund der getroffenen Feststellungen soll es ermöglicht werden zu beurteilen, welche Kenntnisse die Bewerber aufwiesen, um sodann einen Vergleich anzustellen, wessen Kenntnisse die umfangreicheren waren und in welchem Ausmaß sie die Kenntnisse der Mitbewerber überstiegen bzw. allenfalls ein gleiches Ausmaß an Kenntnissen nachvollziehbar darzulegen. Die Verpflichtung zum Treffen entsprechender Feststellungen gilt für alle von der Ausschreibung geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse. Allein auf einen persönlichen Eindruck kann die Beurteilung einer besseren Eignung jedenfalls nicht gegründet werden (s. VwGH 04.09.2014, 2010/12/0212, mwH). Es obliegt somit der Ernennungsbehörde, den für die Ernennungsentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die Auswahlentscheidung entsprechend zu begründen (vgl. VwGH 19.02.2018, Ro 2017/12/0016; 21.02.2017, Ro 2016/12/0004).
Da der Ersatzanspruch nach § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraussetzt, dass die Beamtin/der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, kann die über einen solchen Anspruch absprechende Dienstbehörde letzteren dadurch entkräften, dass sie – sei es auch erst aufgrund von im Schadenersatzverfahren gewonnenen Beweisergebnissen – darlegt, dass die Anspruchswerberin/der Anspruchswerber im Ergebnis zu Recht nicht ernannt wurde (s. etwa VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0030; 05.05.2013, 2012/12/0013).
3.1.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich für die am 26.06.2018 ausgeschriebene Stelle XXXX der Beschwerdeführer, XXXX und XXXX fristgerecht beworben haben und XXXX mit Wirksamkeit vom 01.08.2018 mit der XXXX betraut wurde.
Die belangte Behörde hat zur Entkräftung einer Diskriminierung des Beschwerdeführers durch seine Nichtbetrauung mit dem Arbeitsplatz, um den er sich beworben hatte, jene sachlichen Gründe darzulegen gehabt, die den letztlich betrauten XXXX als besser geeignet erscheinen ließen.
Gelingt es der belangten Behörde demgegenüber nicht darzulegen, dass die Entscheidung über die Vergabe des Arbeitsplatzes aus sachlichen Gründen erfolgt ist bzw. dass die Bestreihung des Erstgereihten auf einer vertretbaren Einschätzung beruhten, so wäre zunächst von einer Diskriminierung des Beschwerdeführers auszugehen und sodann von Amts wegen zu ermitteln, ob diese Diskriminierung objektiv oder nach den subjektiven Intentionen der Diskriminierenden durch sein Alter motiviert gewesen ist.
In diesem Zusammenhang ist zur Frage einer objektiven Diskriminierung nach dem Alter festzuhalten, dass eine unvertretbare Mindergewichtung von (spezifischer) Berufserfahrung per se eine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Alters darstellt, da im Regelfall (dienst-)ältere Personen über erhöhte solche Berufserfahrung verfügen (VwGH vom 11.12.2013, 2012/12/0165).
Der belangten Behörde ist es in der gegenständlichen Rechtssache nicht gelungen, eine diskriminierungsfreies Besetzungsverfahren nachvollziehbar darzustellen:
Der gegenständliche Fall zeichnet sich dadurch aus, dass die belangte Behörde bei der Besetzung der ausgeschriebenen Planstelle davon ausging, dass XXXX trotz schlechterer Bewertung durch die Begutachtungskommission besser geeignet war als der Beschwerdeführer.
In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang der Standpunkt vertreten, der Beschwerdeführer wäre bereits aufgrund seiner einschlägigen mehrjährigen Tätigkeit und aufgrund des Punktevorsprungs der bessere Geeignete gewesen. Auch das Gutachten der B-GlBK stellte eine Diskriminierung aufgrund des Alters fest.
Das erkennende Gericht schließt sich den von der Bundesgleichbehandlungskommission getroffenen Feststellungen und deren rechtlichen Schlussfolgerung, dass die Nichtbetrauung von XXXX mit der ausgeschriebenen XXXX beim (ehemaligen) XXXX eine Diskriminierung auf Grund des Alters gemäß § 4 Z 5 B-GlBG darstellte, vollinhaltlich an.
Dazu wird Folgendes ausgeführt:
Dem Gutachten der B-GlBK kommt Beweiswert zu, sodass die Behörde in einem Verfahren über den Ersatzanspruch nach § 18a Abs. 2 B-GlBG in Ansehung eines ihr bekannten Gutachtens im Rahmen der ihr nach § 45 Abs. 2 AVG obliegenden Beweiswürdigung gehalten ist, nachvollziehbar zu begründen, wenn sie zu teils abweichenden Schlussfolgerungen aus den da wie dort zugrundeliegenden Beweisergebnissen gelangt (VwGH 21.02.2013, 2012/12/0016).
Fallbezogen erfolgte das Auswahlverfahren auf Basis des Ausschreibungsgesetzes. Gemäß §§ 9 und 10 AusG hat die Begutachtungskommission eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, welche Bewerberinnen und Bewerber geeignet sind und welche nicht, sowie dahingehend, welche von den geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bezogen auf die in der Ausschreibung gewichteten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind.
Die Begutachtungskommission bewertete den Beschwerdeführer insgesamt besser als XXXX und XXXX und schlug den Beschwerdeführer für die Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion vor. Die belangte Behörde wich von diesem Vorschlag insoweit ab, als sie XXXX dem Beschwerdeführer vorreihte. Wie bereits in der Beweiswürdigung umfassend dargestellt, erfolgte diese Vorgehensweise nicht nach objektiven Kriterien (vgl. Ausführungen zu Pkt. 2.2.2).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Bepunktung der Begutachtungskommission nicht gänzlich nachvollziehbar ist. Insbesondere hinsichtlich der geforderten mehrjährigen einschlägigen Berufserfahrung insbesondere im (Finanz-)Strafrecht weist der Beschwerdeführer im Gegensatz zu XXXX eine jahrelange – zum Teil einschlägige - Tätigkeit im Finanzamt vor. Zwar wurde der Beschwerdeführer in diesem Punkt höher bepunktet als XXXX , jedoch wurde nach Ansicht des Gerichtes dieser Umstand weder in der restlichen Bepunktung der Begutachtungskommission noch von der belangten Behörde im entsprechenden Ausmaß berücksichtigt (vgl. AS 173ff und die weiteren Ausführungen zu Pkt. 2.2.2.). Es liegt somit eine unvertretbare Mindergewichtung seiner langjährigen einschlägigen Berufserfahrung vor.
Insoweit die belangte Behörde vorbrachte, dass XXXX zumindest gleich geeignet sei wie der Beschwerdeführer bzw. ihr in einigen Unterpunkten im Rahmen der Anforderungsdimension ein Vorteil zuzusprechen sei, ist festzuhalten, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Bepunktung der einzelnen zu bewertetenden Anforderungsdimensionen betreffend alle Bewerber an Hand der Aussagen und dem Auftreten der Bewerber in der mündlichen Verhandlung, der Zeugenaussagen und der Bewerbungsunterlagen sowie der Darstellung der belangten Behörde in den vorgelegten Unterlagen überprüft wurde. Wie bereits unter Pkt. 2.2.2.1. dargestellt, ergibt sich in der ersten Anforderungsdimension, „Ausbildung/Berufserfahrung“ (25%) zwar eine annähernd gleiche Bewertung zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX , jedoch lag ein entsprechender Vorsprung des Beschwerdeführers jedenfalls im Falle des direkten Vergleiches zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX in den Anforderungsdimensionen „Fach- und Managementwissen“ (30%), „Lösungs- und Umsetzungskompetenz“ (20%) sowie „Persönliche Anforderungen“ (25%) vor (vgl. Pkt. 2.2.2.2., 2.2.2.3. und 2.2.2.4.). Bereits vor diesem Hintergrund ergaben sich im gegenständlichen Verfahren keine Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu allen Mitbewerbern nicht als bestgeeignetster Bewerber für die ausgeschriebene Stelle anzusehen war.
Insoweit die belangte Behörde von einer gleichen Eignung des Beschwerdeführers und XXXX ausgeht und vorbringt, dass in diesem Fall gemäß § 11c B-GlBG XXXX mit der ausgeschriebenen Funktion zu betrauen wäre, wird festgehalten, dass sich die Frage einer gleichen Eignung im Ernennungsverfahren aber nur dann stellt, wenn eine solche gleiche Eignung -beispielsweise auf Grundlage eines schlüssigen und mängelfreien Gutachtens- feststeht. Nur ein vollständiges und schlüssiges Gutachten ist vom Ernennenden bei der von ihm vorzunehmenden Beurteilung einer vorliegenden gleichen Eignung (oder einer besseren Eignung) heranzuziehen (vgl. VwGH 22.6.2005, 2004/12/0171; 13.9.2006, 2004/12/0026; 19.02.2018, Ro 2017/12/0016). Nachdem ein entsprechendes Gutachten nicht vorliegt und eindeutig eine bessere Eignung des Beschwerdeführers auch im direkten Vergleich mit XXXX festgestellt werden konnte, war § 11c B-GlBG nicht anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer für die ausgeschriebene Stelle besser geeignet war, als der mit der XXXX betraute XXXX und die Mitbewerberin XXXX . Bei diskriminierungsfreier Auswahl wäre daher der Beschwerdeführer mit der ausgeschriebenen Planstelle zu betrauen gewesen.
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des Alters im Bestellungsvorgang weniger günstig behandelt. Dadurch wurde der Beschwerdeführer beim beruflichen Aufstieg – entgegen dem in § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG vorgeschriebenen Gleichbehandlungsgebot – diskriminiert.
Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 18a Abs. 1 B-GlBG wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG nicht mit der XXXX betraut worden ist und der Bund daher zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet ist.
3.1.3. Zur Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 19b B-GlBG:
Gemäß § 19b B-GIBG ist die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.
Den Materialien zu dieser Bestimmung (2003 der Beilagen XXIV. GP, S 21) ist zu entnehmen, dass die Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung der Gleichbehandlungsrichtlinie), die Richtlinie 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Antirassismusrichtlinie) und die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die Diskriminierungen auf Grund der Religion oder einer Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verbietet (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie), die Mitgliedstaaten verpflichten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Schadenersatzregelungen zu treffen. Unabhängig davon, dass diese Kriterien im Hinblick auf die richtlinienkonforme Auslegung der Gesetze bei der Festlegung der Höhe des Schadenersatzes von den Dienstbehörden und Gerichten bereits jetzt berücksichtigt werden müssen, sollte die Bedeutung dieser Kriterien durch die Erwähnung im Gesetzestext unterstrichen werden.
Dem Gesetzgeber erschien es demnach erforderlich, eine Rechtsgrundlage für die Bemessung wirksamer Sanktionen im Falle einer Diskriminierung zu schaffen. Auch wird hervorgehoben, dass der Sanktion damit ein general- wie auch spezialpräventives Element innewohnt.
Für die Bemessung des immateriellen Schadens (die erlittene persönliche Beeinträchtigung) sind weiters die Dauer, Art und Intensität der Beeinträchtigung sowie eine Gesamtbetrachtung der Umstände (Globalbemessung) ebenso wie die Nachwirkungen der Diskriminierung relevant (siehe dazu Majoros, Richtlinienkonforme Bemessung des ideellen Schadens im Gleichbehandlungsgesetz, RdA 2007, 515). Auch der OGH hat in einer Entscheidung zum grundsätzlich vergleichbaren Gleichbehandlungsgesetz ausgeführt, dass es nahe liege, bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen (OGH 05.06.2008, 9ObA18/08z; siehe auch Dittrich, Arbeitsrecht § 12 GlBG E 4b).
Nach der Rechtsprechung des OGH kann die Festlegung des Entschädigungsbetrags stets nur nach den Umständen des Einzelfalls erfolgen (vgl. OGH 27.08.2015, 9 ObA87/15g, mwN).
Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist für den konkreten Fall festzuhalten, dass die festgestellte Altersdiskriminierung zu entschädigen ist und damit eine abschreckende Wirkung aus Präventionsgründen zu erzielen ist. Hier ist fallbezogen zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde die Eignung des Beschwerdeführers nicht nach objektiven Kriterien bewertet hat. Dazu hat sie Beurteilungskriterien herangezogen, die nicht Teil der Ausschreibung gewesen sind (vgl. die Ausführungen zu Pkt. 2.2.2.5.) und hat die langjährige und einschlägige Berufserfahrung des Beschwerdeführers nicht entsprechend berücksichtigt. Bereits darin muss eine schwere persönliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers gesehen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass fallbezogen eine Entschädigung in der Höhe von € 2.500,00 zuzusprechen ist, um der durch die Diskriminierung im beruflichen Umfeld bewirkten Herabwürdigung und die durch die Diskriminierung erlittene persönliche Beeinträchtigung angemessen zu entschädigen und einen wirksamen Ausgleich zu bilden. Die Höhe der Entschädigung ist insbesondere auch notwendig, um dem Erfordernis einer hinreichend abschreckenden und präventiven Sanktion sicherzustellen, sodass damit ähnlich gelagerte Fälle zukünftig verhindert werden sollen und den europarechtlichen Vorgaben Genüge getan wird.
Dem Beschwerdeführer war daher als Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ein Betrag in der Höhe von EUR 2.500,00 zuzuerkennen und das Mehrbegehren abzuweisen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.2. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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