BVwG W213 2230069-1

BVwGW213 2230069-125.1.2022

AusG §10
AusG §9
B-GlBG §11c
B-GlBG §13
B-GlBG §18a Abs2 Z1
B-GlBG §19a
B-GlBG §19b
B-GlBG §20
B-GlBG §4
B-GlBG §4a
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W213.2230069.1.00

 

Spruch:

 

 

W213 2230069-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Vorständin des Finanzamtes Salzburg-Land vom 19.02.2020, Zl. XXXX betreffend Entschädigung wegen Diskriminierung bei Besetzung der Funktion der Leiterin/des Leiters Strafsachen Finanzamt Salzburg-Land gemäß § 18a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zu Recht:

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin

1. für den erlittenen Vermögensschaden gemäß § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG ab 01.08.2018 ein Ersatz des Vermögensschadens im Ausmaß der Differenz der Bezüge, die sie als Fachexpertin des Finanzamtes Salzburg-Land (Verwendungsgruppe A1/2 )erhalten hat und jenen, die sie bei diskriminierungsfreier Betrauung mit der Funktion als Leiterin Strafsachen Finanzamt Salzburg-Land (Verwendungsgruppe A1/3) erhalten hätte, zuerkannt wird

2. für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 19b B-GlBG eine Entschädigung in der Höhe von EUR 5.000,00 zuerkannt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Am 03.05.2018 wurde eine Stelle „1 Leiterin/Leiter Strafsachen Finanzamt Salzburg-Land“ durch die Vorständin des Finanzamt Salzburg-Land (in der Folge „belangte Behörde“) in der Jobbörse der Republik Österreich mit folgendem Inhalt ausgeschrieben und veröffentlicht:

„1 Leiterin/Leiter Strafsachen Finanzamt Salzburg-Land

Die Finanzverwaltung sucht:

Wertigkeit/Einstufung: A1/3 bzw. v1/3

Dienststelle: FA Salzburg-Land

Dienstort: Salzburg

Vertragsart: Unbefristet

Befristung:

Beschäftigungsausmaß: Vollzeit

Beginn der Tätigkeit: ehestmöglich

Ende der Bewerbungsfrist: 17.05.2018

Monatsentgelt/bezug mindestens: € 2.777,50 (A1/3) bzw. € 3.370,60 (v1/3)

Referenzcode: BMF-18-0395

 

Aufgaben und Tätigkeiten

- Organisation und Koordination der Finanzstrafbehörde im Finanzamt

- Selbständige und eigenverantwortliche Leitung und Führung des Fachbereiches Strafsachen bezüglich Innen- und Außendienst

- Selbständige und eigenverantwortliche Entscheidungen in organisatorischer, personeller, verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht in finanzstrafrechtlichen Handlungsabläufen

- Kontraktmanagement mit dem eigenen Team

- Dienst- und Fachaufsicht, Kontroll- und Lenkungsmaßnahmen innerhalb des Fachbereiches Strafsachen

- Finanzanwältin bzw. Finanzanwalt für den Bereich Strafsachen

- Vertretung vor Spruchsenaten und Gerichten in Strafsachen

- Auskunftserteilung intern/extern in Strafsachen

- Fachexpertin bzw. Fachexperte für spezielle Bereiche des Abgabenrechts

- Wissensmanagement (Abhaltung von Schulungen, Mitarbeit Netzwerk Fachbereich)

 

Erfordernisse

Verpflichtend:

- Erfolgreicher Abschluss eines rechts- oder sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studiums oder eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges in den Bereichen Recht und Wirtschaft (idealerweise Tax-Management oder Public Management) oder des Aufstiegkurses gemäß Ziffer 1.13 der Anlage 1 zum BDG 1979 in der bis 31. Dezember 2014 gültigen Fassung

- Erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A1 (Finanzdienst)

 

 

Anforderungsdimensionen

Gewicht in %

Ausbildung/Berufserfahrung

- Erfolgreicher Abschluss der für die Funktion vorgesehenen Fachaus- und Fachweiterbildung wünschenswert

- Absolvierung eines Führungskräfte-Entwicklungsprogrammes wünschenswert

- Mehrjährige einschlägige Berufserfahrung insbesondere im (Finanz-)Strafrecht

- Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen der Finanzverwaltung, in sonstigen Bereichen der Verwaltung oder in der Privatwirtschaft (u.a. auch Dienstzuteilung, Rotation, Praktikum, Entsendung)

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Fach- und Managementwissen

- Kenntnisse des (Finanz-)Strafrechts, Einbringungs- und Verfahrensrechts sowie Kenntnisse in angrenzenden Fachgebieten

- Organisations- und Managementwissen über relevante organisationsinterne Prozesse (Zielvereinbarungen, OHB etc.)

- Kenntnisse auf dem Gebiet der EDV im Rahmen des Aufgabengebietes

30

Lösungs- und Umsetzungskompetenz

- Strategie- und Zielorientierung

- Analytische Fähigkeiten

- Wirtschaftliches Denken und Handeln

- Handlungs- und Ergebnisorientierung

- Arbeitsorganisation/Projektmanagement

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Persönliche Anforderungen

- Repräsentatives Auftreten und Kommunikationsfähigkeit

- Kunden- und Serviceorientierung

- Bereitschaft zur persönlichen Weiterentwicklung sowie zur Potenzialförderung der Mitarbeiter/innen

- Innovationsfähigkeit

- Teamfähigkeit/Konfliktfähigkeit

- Überzeugungskraft und Motivationsfähigkeit

- Verhandlungsfähigkeit

25

  

Gleichbehandlungsklausel

Der Bund ist bemüht, den Anteil von Frauen zu erhöhen und lädt daher nachdrücklich Frauen zur Bewerbung ein. Nach § 11b bzw. § 11c des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes werden unter den dort angeführten Voraussetzungen Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Bewerber, bei der Aufnahme in den Bundesdienst bzw. bei der Betrauung mit der Funktion bevorzugt.

[…].“.

1.2. Am 16.05.2018 bewarb sich XXXX (in der Folge auch „Beschwerdeführerin“) für die ausgeschriebene Stelle.

1.3. Am 29.05.2018 fand ein Hearing der Begutachtungskommission statt.

1.4. Die Begutachtungskommission verfasste am 08.06.2018 ein Protokoll über das Auswahlverfahren für die zu besetzende Planstelle. In diesem wurde unter anderem festgehalten, dass sich innerhalb der Bewerbungsfrist folgende Personen beworben hätten:

- XXXX , Bundesministerium für Finanzen – Abteilung IV/10

- HRin XXXX , Finanzamt Salzburg-Land

- XXXX , Finanzamt Salzburg Stadt – XXXX scheide aufgrund der am 28.05.2018 per Mail ohne Angaben von Gründen erfolgten Zurückziehung seiner Bewerbung um die Funktion 1 Leiterin/Leiter Strafsachen beim Finanzamt Salzburg- Land aus dem Verfahren aus.

Mit beiden Bewerberinnen sei jeweils ein Bewerbungsgespräch geführt worden.

Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die in der Ausschreibung definierten „verpflichtenden“ Erfordernisse erfülle.

Aufgrund der vorgelegenen Unterlagen, welche genügend Rückschlüsse auf die bisherige Berufserfahrung und die einschlägige Verwendung der Bewerberinnen zugelassen hätten, und dem Vorliegen von internen Bewerbungen, sei von der generellen Ladung von Sachverständigen und sachverständigen Zeugen im Sinne des § 9 Abs. 3 AusG Abstand genommen worden. Für die internen Bewerberinnen sei von den unmittelbaren Vorgesetzten eine schriftliche Beurteilung abgegeben worden.

Aufgrund der Feststellungen zu den Bewerberinnen XXXX und XXXX bezüglich des Vorliegen von Anforderungen aus der Ausschreibung für die Funktion 1 Leiterin/Leiter Strafsachen beim Finanzamt Salzburg-Land habe die Kommission folgenden einstimmigen Beschluss gefasst: Die Bewerberinnen XXXX und XXXX seien als geeignet für die ausgeschriebene Position erachtet worden und zwar:

- XXXX in höchstem Ausmaß mit 85,20 %

- XXXX in geringerem Ausmaß mit 59,27 %

Die Kalküle der Bewertungen seien wie folgt festgesetzt worden: bis 50 % nicht geeignet, über 50 % - 69 % in geringem Ausmaß geeignet, über 69 % - 85 % in hohem Ausmaß geeignet, über 85 % in höchstem Ausmaß geeignet.

Die Begutachtungskommission hat die Bestellung von XXXX zur Leiterin Strafsachen beim Finanzamt Salzburg-Land vorgeschlagen.

1.5. Mit Schreiben vom 20.06.2018 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Funktion nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens vor Kurzem besetzt worden sei und ihre Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können.

1.6. Die erstgereihte Bewerberin XXXX zog ihre Bewerbung am 21.06.2018 zurück.

Die Stelle „1 Leiterin/Leiter Strafsachen Finanzamt Salzburg-Land“ gelangte daraufhin am 26.06.2018 erneut – mit den gleichen Erfordernissen insbesondere der gleichen Anforderungsdimensionen wie in der ersten Ausschreibung vom 03.05.2018 – zur Ausschreibung. Innerhalb der Bewerbungsfrist haben sich folgende Personen um die Stelle beworben:

- XXXX ., FA Braunau Ried Schärding, Standort Braunau, Bewerbungsdatum 11.07.2018

- XXXX , FA Salzburg-Land, Bewerbungsdatum 06.07.2018

- XXXX , FA Salzburg Stadt, Bewerbungsdatum 08.07.2018

1.7. Am 24.07.2018 wurde ein Hearing durchgeführt, zu welchem die Bewerber XXXX . und XXXX geladen waren.

1.8. Am 24.07.2018 verfasste die Begutachtungskommission ein Protokoll über das Auswahlverfahren für die ausgeschriebene Planstelle.

Hinsichtlich der Bewerber XXXX . und XXXX wurde festgehalten, dass beide die in der Ausschreibung definierten verpflichtenden Erfordernisse erfüllen würden.

Die Begutachtungskommission fasste aufgrund der Feststellungen zu den Bewerbern XXXX . und XXXX und des Vorliegens des Gutachtens vom 08.06.2018 über die Bewerberin XXXX den einstimmigen Beschluss, dass die Bewerber als geeignet für die ausgeschriebene Position erachtet werden und zwar:

- XXXX . in hohem Ausmaß mit 69,41 %

- XXXX in hohem Ausmaß mit 73,83 %

- XXXX in geringem Ausmaß mit 59,27 %

Die Kalküle seien erneut so festgesetzt worden: bis 50 % nicht geeignet, über 50 % - 69 % in geringem Ausmaß geeignet, über 69 % - 85 % in hohem Ausmaß geeignet, über 85 % in höchstem Ausmaß geeignet.

Die Kommission hat daher der Dienstbehördenleiterin die Bestellung von XXXX zum Leiter Strafsachen Finanzamt Salzburg-Land vorgeschlagen und zwar mit der Begründung, dass die Bewertung durch die Begutachtungskommission für beide Bewerber das gleiche Kalkül ergeben habe, wobei XXXX insbesondere aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung der Vorzug gegeben werde. Die Begründung spiegle sich auch im Begutachtungsergebnis (siehe Feststellungen Pkt. 2) wider.

1.9. Die Dienstbehördenleiterin hat schließlich XXXX . mit der Funktion des Leiters des Finanzamtes Strafsachen Salzburg-Land betraut. Die Dienstbehördenleiterin hat ihre Entscheidung damit begründet, dass den beiden Bewerbern XXXX . und XXXX laut dem Gutachten der Kommission eine Qualifizierung in hohem Ausmaß bescheinigt worden sei. Die Beschwerdeführerin, XXXX , sei hingegen bereits im ersten Hearing nur als „in geringem Ausmaß geeignet“ qualifiziert gewesen. Damit sei die Entscheidung zwischen den Kollegen, die ein höheres Kalkül aufgewiesen hätten, zu treffen gewesen.

1.10. Mit Schriftsatz vom 31.07.2018 wurde der Beschwerdeführerin schließlich – erneut – mitgeteilt, dass ihre Bewerbung um die Funktion einer Leiterin/eines Leiters Strafsachen Finanzamt Salzburg-Land nicht habe berücksichtigt werden können.

1.11. Mit Schriftsatz vom 03.10.2018, eingelangt bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (in der Folge auch „B-GBK“) am 05.10.2018, beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und des Alters gemäß § 4 Z 5 und Abs. 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG bei der Besetzung der Planstelle Leiter/Leiterin Strafsachen Finanzamt Salzburg-Land.

Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zu dem am 24.07.2018 durchgeführten Hearing, bei welchem die Mitbewerber XXXX und XXXX . befragt worden seien, nicht (nochmal) geladen worden sei, obwohl die Kommission nicht die gleiche gewesen sei wie bei ihrer ersten Bewerbung auf die ausgeschriebene Planstelle. Die Beschwerdeführerin sei darüber hinaus seit 1983 im Finanzdienst tätig, während der um ca. 30 Jahre jüngere XXXX kaum über einschlägige Berufserfahrung verfüge, er habe erst im Jahr 2015 das Studium der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften abgeschlossen. Die, der Beschwerdeführerin bekannte Qualifikation von XXXX . bestehe darin, dass dieser im Jahr 2015 das Studium der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften abgeschlossen habe, sodann Rechtspraktikant am Landesgericht Salzburg und in der Folge Rechtspraktikant am Finanzamt gewesen sei. Zuletzt sei er am Finanzamt Braunau gewesen. Betrachte man die Anforderungen in der Ausschreibung, so zeige sich, dass die Beschwerdeführerin sowohl die Anforderung Ausbildung/Berufserfahrung, als auch Fach- und Managementwissen, ebenso wie Lösungs- und Umsetzungskompetenz und auch die persönlichen Anforderungen bestens erfülle, während gerade die Themenbereiche Ausbildung/Berufserfahrung sowie Fach- und Managementwissen seitens XXXX . nicht in dem Maß erfüllt werde, wie von der Beschwerdeführerin. Es zeige sich daher, dass nicht derjenige zum Leiter Strafsachen bestellt worden sei, der die beste Eignung habe, sondern vielmehr ein jüngerer Beamter.

1.12. Auf Ersuchen der B-GBK habe die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 11.12.2018 eine Stellungnahme erstattet. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie des Alters im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen sei.

Zum Einwand, dass „ XXXX zum Hearing am 24.07.2018 nicht geladen wurde, obwohl die Kommission nicht die gleiche war“, wurde angemerkt, dass von den vier Kommissionsmitgliedern bei zwei Mitgliedern – sowohl Dienstgeber- als auch Dienstnehmervertreter – Personenidentität geherrscht habe. Zudem sei der Vorsitzende als Fachbereichsleiter der unmittelbare Vorgesetzte der Beschwerdeführerin gewesen und wisse um ihre Kenntnisse und Fähigkeiten bestens Bescheid, ebenso die Vorständin, die an beiden Hearings als Beobachterin teilgenommen habe und sich als jene, die die Entscheidung über die Funktionsbetrauung vornehme, ein Bild von allen Bewerberinnen und Bewerbern habe machen können. Zu erwähnen sei auch, dass die Kommissionsmitglieder im Hearing vom 24.07.2018 dieselben Fragen an die Bewerber gestellt hätten, wie im Hearing am 08.06.2018 und ein Qualifikationszugewinn bei der Bewerberin weder zu erwarten noch zu verzeichnen gewesen sei. Schließlich sei eine Bewerberanhörung nicht zwingend vorgesehen.

Die Funktion eines Leiters der Strafrechtsstelle erfordere neben fachlichem Wissen insbesondere auch Führungsqualitäten. Für die Funktion des Leiter Strafsachenstelle sei ein finanzstrafrechtliches Fachwissen unerlässlich wie wohl diese Qualifikation relativ rasch erlernbar sei. Die Qualifikationserfordernisse einer Führungskraft seien ebenso ein zwingendes Erfordernis an diese Leitungsfunktion. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer langjährigen Tätigkeit in der Finanzverwaltung kein Seminar in Bezug auf Führung und Management absolviert. Selbst in der in den 1980er Jahren absolvierten Grundausbildung war Führung und Management noch kein Teil der Ausbildung, wie es in der Grundausbildung von heute vermittelt werde. XXXX habe bereits Führungserfahrung in der Privatwirtschaft gesammelt und sei intensiv an Weiterbildungen auf dem Gebiet der Führungs- und Managementkompetenz interessiert. Die Thematik der Führungsfunktion in der Privatwirtschaft habe sich aus Fragestellungen im Hearing zum Lebenslauf bei XXXX , insbesondere zu seiner Tätigkeit von Juli 2008 bis September 2009 beim Raiffeisenverband ergeben. XXXX habe erzählt, dass er Leiter eines kleinen Lagerhauses gewesen sei und zu seinem Aufgabenbereich auch die organisatorische Verantwortung in Bezug auf den Lagerbestand sowie den Einkauf und Verkauf, die Kassenverantwortung als auch die Personalverantwortung gezählt hätten. Auch hätten seine Lösungsansätze auf Fragestellungen während des Hearings, z.B. in Bezug auf Umgang mit schwierigen Mitarbeitern, Entscheidungs- und Führungsqualität gezeigt. Bei den Lösungsansätzen von der Beschwerdeführerin bei entsprechender Fragestellungen im Hearing hätten die Kommissionsmitglieder keine höheren Kompetenzen erkennen können. Die Qualifikationsmerkmale in Richtung Führung und Management seien mittlerweile bei Führungskräften innerhalb der Finanzverwaltung von essentieller Bedeutung. Der „Wandel“ vom reinen Fachexperten hin zur Führungskraft sei tragendes Element der Strategischen Ausrichtung des BMF im Bereich der Personalentwicklung.

Auf Grund der langjährigen Tätigkeit im Bereich der Strafrechtspflege, sowie der diesbezüglichen Fortbildungslehrgänge verfüge die Beschwerdeführerin über ein hinreichendes Fachwissen. Laut Kommission seien aber die erforderlichen Organisations- und Managementkenntnisse lediglich als durchschnittlich zu bewerten. Es seien diesbezüglich auch keine Ausbildungen gemacht worden. Lediglich Seminare wie Ziel- und Zeitmanagement (2007) oder Qualitätsmanagement (2003) seien vor mehr als 10 bzw. 15 Jahren besucht worden.

Bei der Lösungs- und Umsetzungskomponente habe die Beschwerdeführerin die Kommissionsmitglieder nicht von einer höheren Kompetenz überzeugen können. Es wurde seitens der belangten Behörde eine „Analyse in diversen Anforderungen“ dargestellt: XXXX habe seine Schwerpunkte sowohl auf fachliche als auch auf Führungs- und Managementqualifikationen gelegt.

XXXX entspreche in seiner Zielsetzung in Bezug auf die Ausübung dieser Funktion mehr den Erwartungen/Erfordernissen eines Leiters der Strafsachenstelle, welcher auch die 3. Führungskraft im Finanzamt verkörpert. Insbesondere auch im Hinblick auf die Vertretung des Vorstandes und Fachvorstandes bei Abwesenheit.

Die Entscheidung sei eine Entscheidung im Sinne eines „Kulturwandels“ unter dem Aspekt der Anforderung an eine moderne/zeitgemäße Führungskraft ganz im Sinne der Strategischen Ausrichtung des BMF. Die Frage des Geschlechts oder des Alters war und sei dabei irrelevant und bedeutungslos. Schließlich hätten die Bewerberinnen bzw. Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion.

Die Entscheidung sei an Hand der Qualifikationen im Sinne des Anforderungsprofils an eine Führungskraft erfolgt.

1.13. Im Gutachten der Gleichbehandlungskommission des Bundes vom 26.08.2019 wurde festgehalten, dass die Bestellung von XXXX . zum Leiter des Fachbereiches „Strafsachen“ im Finanzamt Salzburg-Land eine Diskriminierung von XXXX aufgrund des Geschlechtes und des Alters gemäß §§ 4 Z 5 und § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG darstelle.

Begründung für die festgestellte bessere Eignung von XXXX im Vergleich zu XXXX , kam der Senat angesichts der nicht erfüllten gesetzlichen Frauenquote bei Führungsfunktionen zu dem Ergebnis, dass für die Entscheidung zugunsten des Bewerbers XXXX die Merkmale Geschlecht und Alter eine Rolle gespielt hätten. Darauf, dass auch das Alter der Bewerber/innen ein - nicht gerechtfertigtes - Kriterium im Auswahlprozess gewesen sei, habe auch der Umstand hingewiesen, dass auch der zweite, deutlich ältere Bewerber XXXX nicht zum Zug gekommen sei, obwohl ihm die Begutachtungskommission (ebenso wie XXXX ) eine Eignung im hohen Ausmaß attestiert habe und sogar seine Bestellung vorgeschlagen habe. Die Dienstbehördenleiterin habe sich also zwischen zwei dem Kalkül nach gleich geeigneten Bewerbern für den jüngeren entschieden.

Der Senat stellte daher eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und des Alters von XXXX gemäß § 4 Z 5 und § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG fest.

1.14. Auf Basis der Ergebnisse des Gutachtens der B-GBK und der erfolgten Diskriminierung stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens gemäß § 18a Abs. 2 B-GlBG und den Ersatz der erlittenen Entschädigung gemäß § 19b B-GlBG an die belangte Behörde.

Begründend führte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das genannte Gutachten der B-GBK u.a. aus, dass sich, wenn man die Anforderungen in der Ausschreibung betrachte, zeige, dass sie sowohl die Anforderung Ausbildung/Berufserfahrung, als auch Fach- und Managementwissen, ebenso wie Lösungs- und Umsetzungskompetenz und auch die persönlichen Anforderungen bestens erfüllen würde, während gerade die Themenbereiche Ausbildung/Berufserfahrung sowie Fach- und Managementwissen seitens XXXX nicht in dem Maße erfüllt werden würden.

Es wurden folgende Anträge gestellt:

1. Der Bund wolle XXXX beginnend mit 01.08.2018 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zum Bund monatlich im Voraus die Differenz zwischen dem Gehalt zuzüglich Mehrdienstleistungen, welches ihr als Leiterin Strafsachen im Finanzamt Salzburg-Land (derzeit Verwendungsgruppe A1/3 bzw. v1/3) gebührt hätte und dem von ihr tatsächlich bezogenen niedrigeren Gehalt (derzeit A1/2 Verwendungsgruppe) bezahlen sowie

2. ihr eine Entschädigung in Höhe von € 5.000,00 für die erlittene persönliche Beeinträchtigung aufgrund der stattgefundenen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und des Alters bei der Besetzung der Planstelle der Leiterin Strafsachen im Finanzamt Salzburg-Land zuerkennen.

3. Es möge weiters festgestellt werden, dass der Bund für alle XXXX aus der Diskriminierung anlässlich der mit Wirksamkeit vom 01.08.2018 erfolgten Nicht-Bestellung als Leiterin Strafsachen im Finanzamt Salzburg-Land entstandenen oder noch entstehenden Schäden haftet.

Eventualiter werde - lediglich für den Fall, dass sich letztlich ergeben sollte, dass XXXX auch bei diskriminierungsfreie Auswahl die Planstelle Leiterin Strafsachen im Finanzamt Salzburg-Land nicht erhalten hätte - beantragt:

Der Bund wolle XXXX jedenfalls die Bezugsdifferenzen für drei Monate zwischen dem Monatsbezug A1/2 und A1/3 bzw. v1/3 bezahlen sowie eine Entschädigung in Höhe von € 5.000,00 für die erlittene persönliche Beeinträchtigung aufgrund der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und des Alters bei der Besetzung der Leiterin Strafsachen Finanzamt Salzburg-Land zuerkennen.

1.15. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2020 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 30.08.2019 betreffend Ersatzansprüche nach §§ 18a iVm 19b B-GlBG wegen Nichtberücksichtigung der Bewerbung der Beschwerdeführerin um die Funktion der Leiterin/des Leiters Strafsachen beim Finanzamt Salzburg-Land sowie auf Feststellung der Haftung des Bundes wegen der Nichtbestellung für entstandene oder noch entstehende Schäden nach §§ 18a und 19b des B-GlBG abgewiesen.

Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass das Gutachten der B-GBK aus mehreren Gründen nicht schlüssig, unvollkommen und in vielen Punkten auch nicht nachvollziehbar sei, weil insbesondere die Kausalität zwischen Besetzungsverfahren, Gutachten der Begutachtungskommission, der von der Vorständin des Finanzamtes angeführten Gründe für ihr Abgehen vom Gutachten der Begutachtungskommission und der behaupteten Diskriminierung nicht schlüssig habe darlegt werden können.

Die Dienstbehörde habe bei der Entscheidung, wer die geeignete Person für die Leitung der Strafsachenstelle sei, zwischen zwei Bewerbern mit Eignung im hohen Ausmaß und einer Bewerberin mit Eignung in geringerem Ausmaß zu wählen gehabt. Bei dieser Auswahl sei die Antragstellerin diejenige Person gewesen, die in geringerem Ausmaß geeignet gewesen sei. Eine Bevorzugung der Beschwerdeführerin den Bewerbern mit Eignung in hohem Ausmaß wäre in keiner Weise begründbar und gerechtfertigt. Nach Ansicht der Dienstbehörde sei die getroffenen Personalentscheidung, XXXX zum Leiter Strafsachen beim Finanzamt Salzburg Land zu bestellen sachlich begründet.

Zur behaupteten Diskriminierung aufgrund des Alters bzw. des Geschlechts und Verletzung des Frauenförderungsgebotes wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Geburtsjahrgang 1958 sei und mit 03.01.1983 beim damaligen Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in den Dienst der Finanzverwaltung eingetreten sei. Der zum Zuge gekommene Bewerber XXXX sei Jahrgang 1987, Dienstbeginn beim Finanzamt Braunau Ried Schärding sei der 01.04.2016 gewesen. Es sei festzuhalten, dass alleine aus der Tatsache, dass zwischen zwei BewerberInnen ein relativ/sehr hoher Unterschied im Lebensalter als auch im Dienstalter bestehe, nicht automatisch geschlossen werden dürfe, dass die Auswahlentscheidung aufgrund des Alters/Dienstalter erfolge. Ein sachfremdes, altersspezifisches bzw. geschlechtsspezifisches Motiv für die Auswahlentscheidung – Bestellung von XXXX zum Leiter Strafsachen des Finanzamtes Salzburg-Land – liege im gegenständlichen Fall, wie dargestellt, nicht vor.

Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die B-GBK würden sich bei ihren Ausführungen im Wesentlichen nur auf die Anforderungsdimensionen Ausbildung/Berufserfahrung und Fach- und Managementwissen beziehen. Dass die von der Begutachtungskommission vorgenommene Punktevergabe und die von der Dienstbehördenleitung dargestellten Gründe der besseren Eignung von XXXX in diesen beiden Dimensionen sowie in den Dimensionen Lösungs- und Umsetzungskompetenz und Persönliche Anforderung sachlich gerechtfertigt gewesen sei, ergebe sich klar daraus, dass dies Kompetenzen seien, die sich in der Person von XXXX manifestieren und weder altersspezifisch noch geschlechtsspezifisch seien.

Zur behaupteten Verletzung des Frauenförderungsgebotes bzw. des Frauenförderungsplanes des BMF wurde festgehalten, dass die Frauenförderung gemäß § 11c B-GlBG (Vorrang beim beruflichen Aufstieg) der Beseitigung einer realen Unterrepräsentation diene. Nach dieser Bestimmung seien Frauen bei gleicher Eignung vorrangig aufzunehmen. Eine Nichtgewährung dieser Begünstigung nach § 11c B-GlBG sei – auf Grund der sogenannten „Öffnungsklausel“ („…sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen“) – auf Grund von überwiegenden Gründen in der Person des Mitbewerbers zulässig, wobei die Berücksichtigung derartiger Gründe gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbare oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben dürfe. Es würden, wie bereits ausgeführt, hinreichende Gründe vorliegen.

Zum Ersatz des Vermögensschadens nach § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG wurde ausgeführt, dass der Ersatzanspruch nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes voraussetze, dass der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl aufgestiegen wäre. Konsequenterweise könne die über einen solchen Anspruch absprechende Behörde letzteren dadurch entkräften, dass sie – sei es auch erst aufgrund von im Schadenersatzverfahren gewonnenen Beweisergebnissen – dargelegt, dass der Anspruchwerber im Ergebnis zu Recht nicht ernannt worden sei (vgl. VwGH 15.05.2013, 2012/12/0013; 18.12.2014, Ro 2014/12/0030).

Zur Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung wurde unter Hinweis auf § 19b B-GlBG, nachdem die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung so zu bemessen sei, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen werde und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen sei, sowie solche Diskriminierungen verhindert werden, ausgeführt, dass aus den vorstehend dargelegten Erwägungen folge, dass die Beschwerdeführerin nicht die höhere Qualifikation für die ausgeschriebene Funktion gegenüber dem Mitbewerber XXXX , der in der Folge mit dieser Funktion betraut worden sei, aufzuweisen gehabt habe. Er habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin die Funktion nicht erhalten habe, weil sie eine Frau sei. Da sie Beamtin sei und bei diskriminierender Auswahl aufgestiegen wäre, wäre der Ersatzanspruch nach § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG zu bemessen gewesen. Da dies jedoch wie erwähnt nicht gegeben sei, sei auf die beantragten Ersatzansprüche bzw. auch auf die dargelegten Schadenersatzregelungen nicht weiter einzugehen gewesen.

Zusammenfassend ergebe sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, der Beweiswürdigung und den gewürdigten, dargestellten Beurteilungen der Begutachtungskommission und der Dienstbehördenleiterin, dass die Beschwerdeführerin weniger geeignet sei als der mit der Funktion betraute Mitbewerber. Somit sei aus Sicht der erkennenden Behörde der Tatbestand der Diskriminierung aufgrund von Alter und Geschlecht nicht erfüllt, weil sich die gegenständliche Personalentscheidung nachweislich und schlüssig nachvollziehbar auf die Ergebnisse des Bewerbungsverfahrens sowie die persönlichen Eindrücke im Hearing stütze, die Punktevergabe klar dargestellt worden sei und schlüssig nachvollziehbar sei.

1.16. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde u.a. ausgeführt, betrachte man die Anforderungen in der Ausschreibung, zeige sich, dass die Beschwerdeführerin sowohl die Anforderungsausbildung/Berufserfahrung, als auch Fach- und Managementwissen, ebenso wie Lösungs- und Umsetzungskompetenz und auch die persönlichen Anforderungen bestens erfülle, während gerade die Themenbereiche Ausbildung/Berufserfahrung sowie Fach- und Managementwissen seitens XXXX nicht in dem Maße erfüllt werden würde, wie von der Beschwerdeführerin. Diese würden aber mit 55 % bewertet werden. Es zeige sich daher das nicht derjenige zum Leiter Strafsachen bestellt worden sei, der die beste Eignung gehabt habe, sondern vielmehr ein jüngerer Beamter bestellt worden sei. Weiters wurde auf die ausführlichen Ausführungen der Bundesgleichbehandlungskommission in deren Gutachten vom 26.08.2019 verwiesen, dass entgegen der Ansicht der Dienstbehörde durchwegs schlüssig und gut nachvollziehbar sei. Die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin sei unter anderem mit Umständen begründet worden, die erst nach der Ausschreibung bzw. Bestellung der Funktion des Leiters/der Leiterin Strafsachen eingetreten seien.

Die Vergabe der Punkte an die Beschwerdeführerin im Vergleich zu XXXX sei in allen Anforderungsbereichen fragwürdig und nicht nachvollziehbar. Dies habe auch die Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihrem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten festgestellt. Die Dienstbehörde halte nach wie vor an der ursprünglichen Bewertung der Beschwerdeführerin fest, wobei sie dies insbesondere mit der persönlichen Präsentation im Rahmen des Hearings begründe. Diesbezüglich sei nochmals festzuhalten, dass beim Hearing die Beschwerdeführerin im Rahmen der ersten Bewerbung lediglich zwei von vier Mitglieder der Kommission – und die Vorständin der Dienstbehörde – anwesend gewesen seien, sodass sich die zwei anderen Mitglieder jener Kommission, die im Rahmen der zweiten Bewerbung entschieden hätten, überhaupt kein unmittelbares und objektives Bild von der Beschwerdeführerin machen konnten, was gegen elementare Grundsätze eines fairen Verfahrens verstoße.

Vor dem Hintergrund der nicht nachvollziehbaren und sachlich nicht gerechtfertigten Bewertung der Beschwerdeführerin seien auch die Ausführungen der Dienstbehörde, wonach die Beschwerdeführerin lediglich „im geringem“ Ausmaß für die zu besetzende Stelle geeignet gewesen sei, hinfällig, weil die Beschwerdeführerin – wäre sie nachvollziehbar und objektiv bewertet worden – ebenso wie die beiden männlichen Bewerber zumindest eine Eignung in hohem Ausmaß aufgewiesen hätte. In diesem Fall wäre sie – schon allein aufgrund der Vorgaben der Frauenförderung nach § 11c B-GlBG – als Leiterin für Strafsachen zu bestellen gewesen.

Das Dienstalter und die damit einhergehende längere Erfahrung könnten als Beurteilungskriterium bei gleicher Eignung herangezogen werden. Gerade dies zeige aber, dass die wesentlich längere Berufserfahrung der Beschwerdeführerin und ihre bereits gegebene Kenntnis von leitenden Funktionen sie jedenfalls als Beamtin ausweisen würden, die zu bestellen gewesen wäre. Selbst wenn man von gleicher Qualifikation ausgehen wolle, was nicht der Fall ist, weil die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung besser qualifiziert sei, hätten das Dienstalter und die längere Erfahrung ausschlaggebend sein müssen und hätte die Beschwerdeführerin bestellt werden müssen.

Darauf, dass das Geschlecht der Beschwerdeführerin eine Rolle gespielt habe, deute auch der Umstand hin, dass aus den drei Bewerbern, wovon zwei männlich und eine weiblich gewesen seien, die Entscheidung letztlich zwischen den beiden männlichen Bewerbern getroffen worden sei. Darauf, dass das Alter der Beschwerdeführerin ein nicht gerechtfertigtes Kriterium im Auswahlprozess gewesen sei, habe auch der Umstand hingewiesen, dass der zweite, deutlich ältere Bewerber nicht zum Zug gekommen sei, obwohl ihm die Begutachtungskommission eine Eignung im höheren Ausmaß (nach Prozentwerten höher als jene von XXXX ) zugemessen habe und sogar seine Bestellung vorgeschlagen habe. Die Vorständin der Dienstbehörde habe sich also zwischen zwei dem Kalkül nach gleich geeigneten Bewerbern ohne sachliche Rechtfertigung für den jüngeren entschieden. Eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin bzw. eine Kausalität zwischen ihrem Alter und ihrem Geschlecht und der Bestellung von XXXX liege daher auf der Hand.

Den Anträgen der Beschwerdeführerin wäre vollinhaltlich Folge zu geben gewesen.

1.17. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz „BVwG“) am 31.03.2020 von der belangten Behörde vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienstbehörde ist das Finanzamt Salzburg-Land, wo sie als Fachexpertin auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 Funktionsgruppe 2 ihren Dienst versieht.

Im Mai 2018 erfolgte die Ausschreibung der Funktion der Leiterin/des Leiters Strafsachen Finanzamt Salzburg-Land (Pkt. 1.1.) in der bundesinternen Jobbörse.

Neben den allgemeinen verpflichtenden Voraussetzungen wurden für die ausgeschriebene Funktion insbesondere folgende besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erwartet:

Anforderungsdimensionen

Gewicht in %

Ausbildung/Berufserfahrung

- Erfolgreicher Abschluss der für die Funktion vorgesehenen Fachaus- und Fachweiterbildung wünschenswert

- Absolvierung eines Führungskräfte-Entwicklungsprogrammes wünschenswert

- Mehrjährige einschlägige Berufserfahrung insbesondere im (Finanz-)Strafrecht

- Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen der Finanzverwaltung, in sonstigen Bereichen der Verwaltung oder in der Privatwirtschaft (u.a. auch Dienstzuteilung, Rotation, Praktikum, Entsendung)

25

Fach- und Managementwissen

- Kenntnisse des (Finanz-)Strafrechts, Einbringungs- und Verfahrensrechts sowie Kenntnisse in angrenzenden Fachgebieten

- Organisations- und Managementwissen über relevante organisationsinterne Prozesse (Zielvereinbarungen, OHB etc.)

- Kenntnisse auf dem Gebiet der EDV im Rahmen des Aufgabengebietes

30

Lösungs- und Umsetzungskompetenz

- Strategie- und Zielorientierung

- Analytische Fähigkeiten

- Wirtschaftliches Denken und Handeln

- Handlungs- und Ergebnisorientierung

- Arbeitsorganisation/Projektmanagement

20

Persönliche Anforderungen

- Repräsentatives Auftreten und Kommunikationsfähigkeit

- Kunden- und Serviceorientierung

- Bereitschaft zur persönlichen Weiterentwicklung sowie zur Potenzialförderung der Mitarbeiter/innen

- Innovationsfähigkeit

- Teamfähigkeit/Konfliktfähigkeit

- Überzeugungskraft und Motivationsfähigkeit

- Verhandlungsfähigkeit

25

  

 

Gleichbehandlungsklausel

Der Bund ist bemüht, den Anteil von Frauen zu erhöhen und lädt daher nachdrücklich Frauen zur Bewerbung ein. Nach § 11b bzw. § 11c des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes werden unter den dort angeführten Voraussetzungen Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Bewerber, bei der Aufnahme in den Bundesdienst bzw. bei der Betrauung mit der Funktion bevorzugt.“

Um diese Funktion bewarben sich neben der Beschwerdeführerin zwei weitere Personen. Eine Person schied freiwillig aus dem Verfahren aus.

Das Hearing der Beschwerdeführerin durch die Begutachtungskommission fand am 29.05.2018 statt.

Von der Begutachtungskommission wurde die Eignung der Beschwerdeführerin für die ausgeschriebene Funktion in „geringeren Ausmaß (59,27 %)“ und die der Mitbewerberin mit im „höchsten Ausmaß (85,20 %)“ beurteilt.

Die Kalküle wurden wie folgt festgesetzt: bis 50 % nicht geeignet, über 50 % - 69 % in geringem Ausmaß geeignet, über 69 % - 85 % in hohem Ausmaß geeignet, über 85 % in höchstem Ausmaß geeignet.

Die Eignungsbeurteilung erfolgte, indem jedes Mitglied der Begutachtungskommission in einem Beurteilungsbogen für jedes Eignungskriterium Punkte (0 bis 4) vergab.

Beurteilungsbogen der Begutachtungskommission zur Beschwerdeführerin:

 

Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung Beamtin der Verwendungsgruppe A1. Sie absolvierte 1981 ein rechtswissenschaftliches Studium und trat am 03.01.1983 als Vertragsbedienstete I/a beim damaligen Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Salzburg in den Dienst der Finanzverwaltung ein. Mit 01.08.1984 erfolgte ihre Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und die Ernennung auf die Planstelle eines Kommissärs der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A. Vom 17.06.1985 bis 22.07.1985 war sie dem Finanzamt Salzburg-Stadt dienstzugeteilt und wurde sie mit 23.07.1985 zum Finanzamt Salzburg-Stadt versetzt, wo sie als Referentin in der Finanzkasse Kontenführung eingesetzt wurde. Am 09.06.1986 legte sie erfolgreich die Dienstprüfung für den Höheren Finanzdienst ab und wurde vom 13.10.1986 bis 02.08.1987 als Referentin in der Strafsachenstelle verwendet. In der Zeit vom 03.08.1987 bis 27.09.1987 wurde sie als Betriebsprüferin in der Betriebsprüfungsabteilung eingearbeitet. Vom 14.11.1987 bis 09.07.1990 war sie wieder Referentin in der Strafsachenstelle und ab 10.07.1990 bis 29.07.1990 Mitarbeiterin in der Veranlagungsabteilung und vom 30.07.1990 bis 31.12.1990 bis 31.12.1990 wurde sie als Rechtsmittelbearbeiterin eingesetzt. Mit 01.01.1991 wurde die Beschwerdeführerin unter Einsatz in einer gleichwertigen Tätigkeit zur ehemaligen Finanzlandesdirektion für Salzburg, Geschäftsabteilung 3, versetzt. In der Zeit vom 23.02.1994 bis 20.09.1995 und vom 14.02.1996 bis 16.09.1997 befand sich die Beschwerdeführerin auf Karenzurlaub nach dem MSchG. Vom 17.09.1997 bis 16.09.1998 war sie auf Karenzurlaub gemäß § 75 BDG 1979 unter Entfall der Bezüge. Nach ihrem Dienstantritt am 17.09.1998 war sie bis 31.08.2003 in der Geschäftsabteilung 7 – Fach- und Rechtsmittelabteilung – der ehem. Finanzlandesdirektion für Salzburg als Bereichsleiterin tätig. Mit Wirksamkeit vom 01.09.2003 wurde sie zur Fachreferentin in der bundesweit zuständigen Geschäftsabteilung 7 der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Geschäftsabteilung Einkommensteuer/Körperschaftssteuer) bestellt. Im Zuge der Reorganisation der Finanzverwaltung war die Beschwerdeführerin mit 01.05.2004 in der Steuer- und Zollkoordination Region Mitte am Standort Salzburg im bundesweiten Fachbereich Einkommenssteuer/Körperschaftssteuer als Fachexpertin bis zum 31.03.2005 im Einsatz. Sie wechselte mit 01.04.2005 zum Finanzamt Salzburg-Land als Fachexpertin im Fachbereich. Zusätzlich zum Einsatz war die Beschwerdeführerin als Teamreferentin im Info-Center vom 13.02.2008 bis 24.04.2008, vom 02.03.2009 bis 16.04.2009 und vom 08.03.2010 bis 22.04.2010 sowohl beim Finanzamt Salzburg-Stadt als auch beim Finanzamt Salzburg-Land tätig. Befristet war sie mit den Agenden der Strafsachenstelle beim Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20.07.2016 bis 30.06.2017 betraut und ebenfalls befristet war sie Amtsbeauftrage des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 15.12.2016 bis 30.06.2017. Die Beschwerdeführerin war vom 01.01.1998 bis 09.05.2001 in Zusatzfunktion ernanntes stellvertretendes Mitglied und vom 10.05.2001 bis 31.12.2002 ernanntes Mitglied der Berufungskommission im Finanz Senat I. Sie übt seit 01.01.2013 die Zusatztätigkeit Ersthelferin aus.

Zur Beschwerdeführerin wurde im Protokoll der Begutachtungskommission ausgeführt, dass sie sich unter Berücksichtigung der in der Ausschreibung gewichteten Anforderungsdimensionen „Ausbildung/Berufserfahrung“, „Fach- und Management“, „Lösungs- und Umsetzungskompetenz“ und „Persönliche Anforderungen“, sowie des Berichtes des Vorgesetzten wie folgt darstelle:

Zur Ausbildung/Berufserfahrung:

[wie zuvor festgestellt]

Zum Fach- und Managementwissen:

XXXX verfüge über ihre langjährige Tätigkeit im Bereich der Strafrechtspflege, wie auch der diesbezüglich besuchten Fortbildungslehrgänge durchaus über ein hinreichendes Fachwissen. Jedoch sei mangels entsprechender Ausbildungsschritte die erforderliche Organisations- und Managementkenntnisse als durchschnittlich zu werten.

Zur Lösungs- und Umsetzungskompetenz:

Hier wurde insbesondere auf die Beurteilung des Vorsitzenden zurückgegriffen, welche großteils eine durchschnittliche Wertung aufgewiesen habe. Die Bewerberin habe in ihrer Präsentation wie auch im Rahmen der Fragestellung die Kommissionsmitglieder nicht von einer höheren Kompetenz überzeugen können.

Zu den persönlichen Anforderungen:

XXXX verfüge, und so habe sie sich auch darstellen können, sicherlich über ein beträchtliches Maß an sozialer Kompetenz, jedoch sei aus der Präsentation und der Beantwortung der Fragen klar zu erkennen gewesen, dass die Bewerberin ihre Rollenbetrachtung sehr auf das Team Strafsachen verdichtet und eingeengt habe. Ein darüber hinausgehender Blickwinkel und ein proaktiver Zugang auf die anderen Teams sei hingegen nicht erkennbar gewesen.

Die Mitbewerberin und nicht die Beschwerdeführerin wurde von der Begutachtungskommission zur Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion vorgeschlagen und die Beschwerdeführerin bei der Bewerbung nicht berücksichtigt.

Die Mitbewerberin zog in der Folge ihre Bewerbung zurück.

Die Stelle „1 Leiterin/Leiter Strafsachen Finanzamt Salzburg-Land“ gelangte am 26.06.2018 erneut – mit den gleiche Anforderungsvoraussetzung wie bei der ersten Bewerbung – in der bundesinternen Jobbörse zur Ausschreibung.

Um diese Funktion bewarben sich die Beschwerdeführerin und zwei weitere Personen, Mag XXXX (Mitbewerber 1) und XXXX (Mitbewerber 2).

Der Mitbewerber 1 hatte zum Zeitpunkt seiner Bewerbung 2013 ein Bachelorstudium der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften und 2015 ein rechtswissenschaftliches Diplomstudium an der Universität Salzburg absolviert. In der Zeit vom 01.04.2016 bis 31.12.2016 stand der Mitbewerber 1. in einem Ausbildungsverhältnis als Rechtspraktikant beim Finanzamt Braunau Ried Schärding am Standort Braunau. Er wurde im Fachbereich verwendet. Mit 01.01.2017 wurde der Bewerber in ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter v1 beim Finanzamt Braunau Ried Schärding am Standort Braunau übernommen. Er wurde im Fachbereich verwendet. Zusätzlich wurde er ab 04.10.2016 während der Zeit seines Rechtspraktikums als Teamreferent in der Allgemeinveranlagung herangezogen. Vom 06.02. bis 24.02.2017 war er zusätzlich Teamreferent in der Abgabensicherung und ebenfalls in Zusatzfunktion als Teamreferent vom 27.02 bis 24.03.2017 im InfoCenter im Einsatz. Mit 06.06.2018 hat er seine Grundausbildung durch Ablegung der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A1/v1 Steuerverwaltung abgeschlossen. An Berufserfahrungen konnte der Mitbewerber 1. vorweisen:

- Juli 2008 bis Oktober 2009 Raiffeisenverband Salzburg; tätig im Warensektor verschiedener Lagerhäuser; Hauptaufgaben: Beratung, Verkauf, Verrechnung und Bestellung;

- Juni 2010 bis Oktober 2014 (also großteils während des Studiums) Tätigkeit in der Forst-/Agrar- und Landwirtschaft und Hilfstätigkeiten am Bau

- Juni 2015 bis November 2015 Rechtspraktikant am OLG Linz

Der Mitbewerber 2. wurde am 02.09.1991 bei Zollamt Salzburg als Vertragsbediensteter I/a aufgenommen und wurde für die Zeit der Ausbildung dem Finanzamt Salzburg Stadt bis zum 16.09.1992 dienstzugeteilt. Mit 01.12.1992 wurde er zur Großbetriebsprüfung Salzburg versetzt und war gleichzeitig dem Finanzamt Salzburg Stadt zur vorübergehenden Dienstleistung zugeteilt. Nach Abschluss der Grundausbildung durch Ablegung der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A (Finanzdienst) 30.11.1993 wurde er mit 01.05.1994 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen, welches am 03.01.1995 definitiv gestellt wurde. Vom 01.08. bis 02.09.1994 war er aus dienstlichen Gründen zum Finanzamt Salzburg Stadt versetzt worden. Der Mitbewerber 2. wurde als Fachbereichsleiter und Rechtsmittelbearbeiter verwendet und wurde zusätzlich bedarfsbezogen als Strafreferent eingesetzt. Seit der Reorganisation der Finanzämter war er beim Finanzamt Salzburg Stadt im Fachbereich tätig gewesen. Zusätzlich hat er auch als Datenschutzverantwortlicher, als ID-Verfahrensbetreuer, als Prüfungskommissär der Wirtschaftstreuhänder und Vortragender der BFA fungiert. Außerdem betätigte er sich seit April 2006 als Fachbuch-Co-Autor „Kommentar Finanzstrafgesetz“.

Zum Bewerber XXXX . wurde im Protokoll der Begutachtungskommission ausgeführt, dass er sich unter Berücksichtigung der in der Ausschreibung gewichteten Anforderungsdimensionen „Ausbildung/Berufserfahrung“, „Fach- und Management“, „Lösungs- und Umsetzungskompetenz“ und „Persönliche Anforderungen“, sowie des Berichtes des Vorgesetzten wie folgt darstelle:

Zur Ausbildung/Berufserfahrung:

[wie zuvor festgestellt]

Zum Fach- und Managementwissen:

XXXX . verfüge zwar noch nicht über die langjährige Erfahrung in der Finanzverwaltung, habe aber in der Privatwirtschaft bereits Berufserfahrung gesammelt. Überdies sei er durch die erst unlängst erfolgte Ablegung der Dienstprüfung auf einem hohen und aktuellen Wissensstand der abgabenrechtlichen Vorschriften. Im Rahmen der Vorstellung habe er durch seine Aussagen und seine Darstellung durchaus den Eindruck erweckt, dass er an einer fachlichen wie auch die Rolle einer Führungskraft betreffenden Weiterbildung höchst interessiert sei.

Zur Lösungs- und Umsetzungskompetenz:

In seinen Darstellungen aufgrund der Fragestellungen habe XXXX . überzeugen können, dass die Erfüllung der geforderten Ziele ein Höchstmaß seiner Aufmerksamkeit darstellen werde. Zur Umsetzung habe er sowohl eine Organisation des Teams wie auch eine entsprechende Arbeitsumsetzung plausibel darzulegen vermocht.

Zu den persönlichen Anforderungen:

XXXX . habe durch ein angenehmes, aber auch durchaus bestimmtes Auftreten den Eindruck erweckt, den anstehenden Aufgaben, also insbesondere dem Aufbau eines jungen Teams, wie auch der Bewältigung der Arbeitsanforderungen, gewachsen zu sein. Dies selbst unter der erschwerenden Voraussetzung einer doch noch relativ kurzen Erfahrung im Bereich der Finanzverwaltung.

Zum Bewerber XXXX wurde ausgeführt, dass er sich unter Berücksichtigung der in der Ausschreibung gewichteten Anforderungsdimensionen „Ausbildung/Berufserfahrung“, „Fach- und Management“, „Lösungs- und Umsetzungskompetenz“ und „Persönliche Anforderungen“, sowie des Berichtes des Vorgesetzten wie folgt darstelle:

Zur Ausbildung/Berufserfahrung:

[wie zuvor festgestellt]

Zum Fach- und Managementwissen:

XXXX verfüge aufgrund seiner langjährigen, verschiedene Bereiche umfassenden Tätigkeit in der Finanzverwaltung über ein entsprechendes Fachwissen.

Zur Lösungs- und Umsetzungskompetenz:

XXXX habe klare Vorstellungen, was die Anforderungen an die Teammitglieder betreffe. Er habe hier die Erfüllung der Ziele vor Augen, ohne aber auf die notwendige Einbindung der Teammitglieder zu verzichten. Auch hinsichtlich der erforderlichen Unterstützung der Mitglieder der Produktionsteams habe er sehr klare Vorstellungen präsentieren können.

Zu den persönlichen Anforderungen:

Sowohl die schriftliche Bewerbung mit dem Begriff „Offenes Finanzamt“, wie auch die mündlichen Ausführungen zu den Fragestellungen, hätten ein hohes Ausmaß an Innovationsfähigkeit sowie Kunden- und Serviceorientierung gezeigt.

Die Eignungsbeurteilung erfolgte, indem jedes Mitglied der Begutachtungskommission in einem Beurteilungsbogen für jedes Eignungskriterium Punkte (0 bis 4) vergab.

Beurteilungsbogen der Begutachtungskommission zum Mitbewerber 1. und Mitbewerber 2.:

 

 

Die Begutachtungskommission bewertete in ihrem Gutachten die Beschwerdeführerin für die ausgeschriebene Funktion als „im geringeren Ausmaß (59,27 %)“ geeignet. Diese Beurteilung wurde aus der letzten Begutachtung übernommen. Der Mitbewerber 1. wurde im „hohem Ausmaß (69,41 %)“ und der Mitbewerber 2. ebenfalls im „hohen Ausmaß (73,83 %)“ beurteilt.

Die Kalküle wurden wie folgt festgesetzt: bis 50 % nicht geeignet, über 50 % - 69 % in geringem Ausmaß geeignet, über 69 % - 85 % in hohem Ausmaß geeignet, über 85 % in höchstem Ausmaß geeignet.

Die Begutachtungskommission schlug der Vorständin des Finanzamtes Salzburg-Land zur Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion den Mitbewerber 2. mit der Begründung vor: „Die Bewertung durch die Begutachtungskommission ergibt für beide Bewerber (gemeint [Mitbewerber 1. und 2.]) das gleiche Kalkül, wobei Herrn XXXX insbesondere aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung der Vorzug gegeben wird“.

Die Vorständin des Finanzamtes Salzburg (Dienstbehördenleiterin) wich in der Folge vom Vorschlag der Begutachtungskommission ab und betraute am 01.08.2018 Mitbewerber 1. mit der Funktion „Leiter Strafsachen Finanzamt Salzburg-Land“. Sie gab – trotz der deutlich besseren Qualifikation des Mitbewerber 2. (73,83 %) – dem zweitgereihten weitaus jüngeren Mitbewerber 1. (69,41 %), der gerade noch in die Kategorie „in hohem Ausmaß“ geeignet fiel, („in hohem Ausmaß“: ab 69 % - 85 %) den Vorzug.

Wegen Verletzung des B-GlBG machte die Beschwerdeführerin am 05.10.2018 ein Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission anhängig. Diese stellte mit Gutachten vom 26.08.2019 fest, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung der Beschwerdeführerin um die Leitung des Fachbereiches „Strafsachen“ im Finanzamt Salzburg-Land, eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und des Alters gemäß § 4 Z 5 und § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG darstelle.

Mit Schriftsatz vom 30.08.2019 stellte die Beschwerdeführerin gemäß § 18a und § 19b B-GlBG innerhalb offener Frist gemäß § 20 Abs. 2 B-GlBG einen Antrag auf Ersatzansprüche nach dem B-GlBG.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen der Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten insoweit an, als die Beschwerdeführerin im Auswahlverfahren zur Besetzung der Funktion der Leiterin/des Leiters Strafsachen Finanzamt Salzburg Land aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert wurde. Eine Diskriminierung aufgrund des Alters liegt nicht vor.

Im Verfahren zur Besetzung der Funktion Leitung Strafsachen Finanzamt Salzburg-Land wurde die Beschwerdeführerin von der Begutachtungskommission im Vergleich zum Mitbewerber 1. erkennbar schlechter beurteilt, als eine (fiktive) Person bei rein objektiver Betrachtung beurteilt worden wäre. Insbesondere der Prüfung und Beurteilung der Erfüllung der Anforderungen an die „Ausbildung/Berufserfahrung“ und die „Fach- und Managementwissen“ fehlt es an Sachlichkeit und Objektivität.

Die Entscheidung der Begutachtungskommission und der Dienstbehördenleiterin stützt sich wesentlich auf die Beschwerdeführerin betreffende Eignung „im geringeren Ausmaß“.

Hätte die Begutachtungskommission die Beschwerdeführerin und den Mitbewerber 1. nach objektiven Kriterien bewertet, wäre die Beschwerdeführer im Bewertungsverfahren – zumindest – „in hohem Ausmaß“ und der Mitbewerber 1. in „geringem Ausmaß“ zu bewerten gewesen.

Die in der Ausschreibung angeführten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten wurden im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung der belangten Behörde von der Beschwerdeführerin und dem Mitbewerber 2. in gleichem Maße erfüllt.

Bei gleicher Eignung der Bewerber wäre der Beschwerdeführerin aufgrund des Geschlechts der Vorzug zu geben gewesen, um die Vorgaben im Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich der Dienstbehörde zu erfüllen. Überwiegende Gründe, die in der Person des Mitbewerbers 2. gelegen wären, die eine Bestellung dieser Person nahegelegt hätte, liegen nicht vor.

Feststellungen zur Höhe der Bezugsdifferenz:

Die Stelle der Beschwerdeführerin (Fachexpertin) war im Zeitpunkt der Ernennung mit A1/2/3, D1) bewertet. Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Ernennung (01.08.2018) in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2 tätig. Ihr Monatsgrundbezug betrug € 5.348,10 und die entsprechende Funktionszulage € 1.023,80.

Die Leitung Strafsachen Finanzamt Salzburg-Land war im Zeitpunkt der Ernennung mit A1/3 bewertet.

Bei erfolgter Betrauung mit der Funktion Leiterin Strafsachen Finanzamt Salzburg-Land hätte der Beschwerdeführerin daher ein Monatsgrundbezug in Höhe von € 6.581,00 gebührt. Diese Summe ergibt sich aus dem Grundbezug von € 5.348,10 und der Funktionszulage von € 1.232,90.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren sowie den Lebensläufen der Bewerber (u.a. AS 5 - 17, 51 – 61, 91 - 98 [Beschwerdeführerin]; AS 29 – 49 [Mitbewerber 1.]; AS 61 -76 [Mitbewerber 2.]) ergeben sich aus den vorgelegten Akten.

Das vorliegende Gutachten der B-GBK basiert auf einem umfangreichen Ermittlungsverfahren. Die B-GBK hat im Rahmen ihres Entscheidungsfindungsprozesses umfassende Ermittlungen getätigt. Die eingeholte Stellungnahme der Dienstbehörde wurde in die Begründung des Gutachtens miteinbezogen.

Das Gutachten zeigt nachvollziehbar und schlüssig auf, dass die Begutachtungskommission ihr Ergebnis nicht auf eine sachliche Grundlage stützte.

Gegenüberstellung der Bewertung der Beschwerdeführerin und des Mitbewerbers 1:

Dazu führt die Bundes-Gleichbehandlungskommission im Wesentlichen wie folgt aus:

„In der Ausschreibung wurden in den „Anforderungsdimensionen“ „Ausbildung/Berufserfahrung“ und „Fach- und Managementwissen“ im Wesentlichen eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung insbesondere im (Finanz-)Strafrecht sowie Berufserfahrung in der (Finanz)Verwaltung oder Privatwirtschaft und Kenntnisse des (Finanz-)Strafrechts und der „Nebengesetze“ gefordert. Als „wünschenswert“ wurden die abgeschlossene Fachaus- und Fachweiterbildung sowie die Absolvierung des Führungskräfte-Entwicklungsprogrammes genannt. An diesen Erfordernissen wäre zunächst die fachliche Eignung der Bewerberin und des Bewerbers zu messen gewesen.

Die Eignungsbeurteilung erfolgte, indem jedes Mitglied der Begutachtungskommission in einem Beurteilungsbogen für jedes Eignungskriterium Punkte (0 bis 4) vergab.

Die Vergabe von insgesamt 15 Punkten für die „mehrjährige einschlägige Berufserfahrung insbesondere im (Finanz)Strafrecht“ der Bewerberin ist angesichts ihrer 35jährigen Berufslaufbahn in der Finanzverwaltung und der 13jährigen Tätigkeit im Bereich Strafverfahren nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist die Vergabe von 8 Punkten (von jedem Kommissionsmitglied 2) bei XXXX angesichts der Tatsache, dass er zum Zeitpunkt seiner Bewerbung erst eineinhalb Jahre an einem Finanzamt beschäftigt war und die Materie Finanzstrafrecht auch nicht zu seinem Aufgabenbereich gehörte. Der Zeitraum von einem Jahr und sechs Monaten fällt nämlich nicht unter den Begriff „mehrjährig“, dessen Bedeutung, u.a. im Duden, mit „einem Zeitraum von mehreren Jahren umfassend“ und „mehrere Jahre dauernd“ erklärt wird, und zweitens befand sich XXXX laut der „Analyse in diversen Anforderungen“ in der Stellungnahme des BMF im „Finanzstrafrecht: Im Erlernen“ (siehe Pkt. I.1.12).

Ebenso wenig nachvollziehbar ist, auf welcher Grundlage die Begutachtungskommission die „Kenntnisse des (Finanz)Strafrechtes, Einbringungs- und Verfahrensrechtes sowie angrenzende Fachgebiete“ des seit eineinhalb Jahren im Finanzdienst stehenden Bewerbers höher bewertete (12 Punkte) als jene der mehr als drei Jahrzehnte im Finanzdienst stehenden und ca. 13 Jahre in Strafsachen tätigen Bewerberin (10 Punkte). […]

Auf Grund welcher Fachaus- und Fachweiterbildungen die Begutachtungskommission jeweils ausgerechnet 11 Punkte vergab (die Bewerberin im ersten Auswahlverfahren erreichte mit 16 Punkten die Höchstpunkteanzahl), ist den Unterlagen nicht zu entnehmen und wurde auch in der Senatssitzung nicht dargelegt.

Beim Kriterium „Absolvierung eines Führungskräfte-Entwicklungsprogramms wünschenswert“, wurden bei XXXX null Punkte verzeichnet, bei XXXX acht Punkte (von jedem Kommissionsmitglied 2 Punkte), obwohl auch XXXX das Programm zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht absolviert und es auch nicht begonnen hatte. Der Umstand, dass ein Bewerber und eine Bewerberin bei eindeutiger jeweiliger Nichterfüllung eines (erwünschten) Ausschreibungskriteriums eine unterschiedliche Beurteilung erfahren, muss nicht weiter kommentiert werden. Wenn die Bediensteten „heutzutage“ im Rahmen ihrer Grundausbildung (im Unterschied zu den Grundausbildungslehrgängen vor 20 oder 30 Jahren) „im Organisationsmanagement und im Hinblick auf Führung“ (vgl. Seite 11) geschult werden, sind die diversen Schulungen dennoch für eine Punktevergabe für das dezidierte Ausschreibungskriterium „Führungskräfte-Entwicklungsprogramm“ irrelevant.

Das Managementwissen von XXXX beurteilte die Begutachtungskommission (im Protokoll vom 08.06.2018) „mangels entsprechender Ausbildungsschritte“ in diesem Bereich als „durchschnittlich“. Im Fall von XXXX hielt die Kommission fest (zum Managementwissen), er habe im Rahmen der Vorstellung „durchaus den Eindruck (!) erweckt, dass er an einer fachlichen wie auch die Rolle einer Führungskraft betreffenden Weiterbildung (!) höchst interessiert (!)“ sei. Es stand also den bereits vorhandenen durchschnittlichen Organisations- und Managementkenntnissen der Bewerberin das Interesse (!) des Bewerbers an einer Weiterbildung zu einer Führungskraft gegenüber, und dennoch wurde im Ergebnis XXXX als der im Management und in organisatorischen Belangen bessere Bewerber präsentiert und letztlich auf Grund dieser angenommenen Fähigkeiten mit der Leitungsfunktion betraut.

In der Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen wurde (siehe Punkt I.1.12.) – obwohl Führungserfahrung in der Ausschreibung nicht gefordert wurde – ausgeführt, XXXX habe bereits „Führungserfahrung“ in der Privatwirtschaft gesammelt (vgl. Seite 5). Davon war im Protokoll der Begutachtungskommission nicht die Rede, in diesem hieß es, der Bewerber habe „Berufserfahrung“ in der Privatwirtschaft gesammelt (Seite 8). Bezüglich der Erfahrungen von XXXX aus seiner Tätigkeit in der Privatwirtschaft verweist der Senat darauf, dass der Bewerber in seiner Bewerbung als „Hauptaufgaben“ in verschiedenen (!) Lagerhäusern zwischen Juli 2008 und September 2009 (!) angab: „Beratung, Verkauf, Verrechnung und Bestellung“. Es wäre doch ziemlich erstaunlich, in einer Bewerbung um eine Leitungsfunktion eine in der Vergangenheit wahrgenommene leitende Tätigkeit nicht zu erwähnen. Laut XXXX (auch in der Stellungnahme ausgeführt) habe sich die „Thematik der Führungsfunktion“ aus Fragen im Hearing zu XXXX s Tätigkeit beim Raiffeisenverband ergeben, und dabei hätte der Bewerber erzählt, Leiter eines kleinen Lagerhauses gewesen zu sein und auch die organisatorische Verantwortung in Bezug auf Lagerbestand, Einkauf und Verkauf, die Kassenverantwortung und auch die Personalverantwortung gehabt zu haben. Diesen Ausführungen zufolge, wurde die Kompetenz des Bewerbers zur Leitung einer Organisationseinheit eines Finanzamtes deshalb als gegeben erachtet, weil er vor zehn Jahren im Alter von 21/23 Jahren ( XXXX wurde 1987 geboren) in einem kleinen Lagerhaus in einem Zeitraum von weniger als einem Jahr (während des einen Jahres beim Raiffeisenverband war XXXX laut Bewerbung in mehreren Lagerhäusern tätig) leitende Tätigkeiten ausführte? Auch wohl diese Argumentation bedarf wohl keines Kommentars.

Zum in der Stellungnahme des BMF und von XXXX in der Senatssitzung vorgebrachten „`Kulturwandel` vom reinen Fachexperten hin zur FÜHRUNGSKRAFT“ als „tragendes Element der Strategischen Ausrichtung des BMF im Bereich der Personalentwicklung“ hält der Senat fest, dass dieses Statement angesichts der „Größe“ der zu leitenden Organisationseinheit (vier Bedienstete) ein wenig übertrieben erscheint. Bezug nehmend darauf, dass es in der Stellungahme des BMF auch hieß, die „Qualifikationsmerkmale in Richtung Führung und Management“ seien mittlerweile bei Führungskräften innerhalb der Finanzverwaltung von essentieller Bedeutung, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Verfahrens vor der B-GBK nicht im Mindesten dargelegt werden konnte, mittels welcher Ausbildung (der Abschluss der Grundausbildung kann nicht im Ernst als Ausbildung zur Führungskraft bezeichnet werden) oder beruflichen Tätigkeit XXXX (bis zur Beurteilung im gegenständlichen Auswahlverfahren) die Qualifikation für die Übernahme der Leitungsfunktion in der Finanzverwaltung erworben haben soll. (Dass XXXX grundsätzlich Fähigkeiten für die Übernahme einer Leitungsfunktion prognostiziert werden können, soll nicht in Abrede gestellt werden).

Zusammengefasst muss die Prüfung und Beurteilung der Erfüllung der Anforderungen an die Berufserfahrung und die Fach- und Managementkenntnisse um gegenständlichen Besetzungsverfahren als bloß kursorisch bezeichnet werden. Die verbalen Ausführungen sind nicht geeignet, die Sachlichkeit und Objektivität der Punktevergaben dazulegen bzw. zu belegen.

Zur Anforderung „Lösungs- und Umsetzungskompetenz“ wurde XXXX betreffend festgehalten, er habe im Hearing sowohl die Organisation des Teams wie auch eine entsprechende Arbeitsumsetzung plausibel darlegen können. Über deren Inhalte wurde im Protokoll der Begutachtungskommission nichts vermerkt, und auch XXXX macht in der Senatssitzung keine Angaben über etwaige konkrete Vorschläge des Bewerbers zum – offenbar erforderlichen – „Aufbau eines jungen Teams“. Auch wenn XXXX Lösungs- und Umsetzungskompetenz lediglich durchschnittlich sein solle (wie im Protokoll der Begutachtungskommission festgehalten), mit der (zitierten) Feststellung zu XXXX s Lösungs- und Umsetzungskompetenz konnte der Senat jedenfalls nicht von der höheren Kompetenz des Bewerbers überzeugt werden.“

Diesen Erwägungen schließt sich das erkennende Gericht im Wesentlichen an. Die B-GBK zeigt nachvollziehbar auf, dass der Bewertungsprozess der Beschwerdeführerin und des Mitbewerbers 1 nicht nach objektiven Kriterien, sondern durch willkürliche Punktevergabe durch die Begutachtungskommission erfolgt ist, offenkundig mit dem Ziel, die Eignung der Beschwerdeführerin schlechter und die des Mitbewerbers 1 besser darzustellen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Mitbewerber 1, der zum Zeitpunkt der Bewerbung das Studiums der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften abgeschlossen, anschließend die Gerichtspraxis am Landesgericht Salzburg absolvierte, in der Folge seine Tätigkeit als Rechtspraktikant am Finanzamt, zuletzt im Finanzamt Braunau, aufnahm und über kaum einschlägige Berufserfahrung verfügte, bei objektiver und sachlicher Beurteilung im Vergleich zur Beschwerdeführerin, die aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit im Bereich der Strafrechtspflege, sowie der diesbezüglichen Fortbildungslehrgänge vergleichsweise über ein umfangreiches Fachwissen, langjährige Praxiserfahrung sowie das interne Abteilungsgefüge verfügt, die Themenbereiche der Anforderungsdimension „Ausbildung/Berufserfahrung“ (25 %) sowie „Fach- und Managementwissen“ (30 %) nicht einmal annährend in dem Maße erfüllen kann, wie die Beschwerdeführerin. Die langjährige Berufserfahrung und das Fachwissen der Beschwerdeführerin spiegeln sich nicht in der Bewertung der Begutachtungskommission wieder und wurde diese nicht hinreichend berücksichtigt. Insbesondere erschließt sich dem erkennenden Gericht die erfolgte Punktevergabe – mit den auffällig geringen Abständen – in Hinblick auf die Unterkategorien „mehrjährige einschlägige Berufserfahrung insbesondere im (Finanz-)Strafrecht“ und „Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen der Finanzverwaltung, in sonstigen Bereichen der Verwaltung oder in der Privatwirtschaft (u.a. auch Dienstzuteilung, Rotation, Praktikum, Entsendung), wo die Beschwerdeführerin mit 15 bzw. 10 Punkten, der Mitbewerber 1 jedoch mit jeweils 8 Punkten bewertet wurde, nicht. Auch der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Umstand, dass der Mitbewerber 1. sein Fachwissen im Rahmen der Grundausbildung „frisch“ erworben hatte, vermochte die erfolgte Punktevergabe nicht in Verhältnis zu stellen, vermag die Beschwerdeführerin doch auf eine langjährige praktische Berufserfahrung im (Finanz-)Strafrecht zu verweisen. Die vorgenommene Punktevergabe in den Unterkategorien „mehrjährige einschlägige Berufserfahrung insbesondere im (Finanz-)Strafrecht“ (Beschwerdeführerin: 4/4/3/4, Mitbewerber 1: 2/2/2/2) und „Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen der Finanzverwaltung, in sonstigen Bereichen der Verwaltung oder in der Privatwirtschaft (u.a. auch Dienstzuteilung, Rotation, Praktikum, Entsendung)“ (Beschwerdeführerin: 2/3/2/2, Mitbewerber 1: 2/2/2/2) steht zwischen den beiden Bewerbern jeweils nicht in Relation und ist unverhältnismäßig. Auffällig war auch die vergleichsweise deutlich schlechte Bewertung der Beschwerdeführerin in der Unterkategorie „Kenntnisse des (Finanz-)Strafrechtes, Einbringungs- und Verfahrensrechtes sowie Kenntnisse in angrenzenden Fachgebieten“, wo die Beschwerdeführerin mit nur 2/2/2/3 Punkten bewertet wurde. Ihre langjährige Berufserfahrung in diesem Bereich, die in der Unterkategorie „mehrjährige einschlägige Berufserfahrung insbesondere im (Finanz-)Strafrecht“ noch mit 4/4/3/4 Punkten beurteilt wurde, fand bei dieser Bewertung ohne nachvollziehbare Begründung, keine entsprechende Berücksichtigung.

Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang etwa auch die höhere Bewertung des Mitbewerbers 1 (8 Punkte) im Vergleich zur Beschwerdeführerin (0 Punkte) in der Unterkategorie „Absolvierung eines Führungskräfte-Entwicklungsprogramms wünschenswert“, obwohl beide Bewerber ein solches Programm zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung nicht absolviert hatten - ein bloßes Interesse an der Absolvierung kann dieses Kriteriums – dem Wortlaut nach – nicht erfüllen (dazu wird insbesondere auf die obigen Ausführungen im Gutachten der B-GBK verwiesen).

Wenn man u.a. den Berufserfahrungen der Beschwerdeführerin und des Mitbewerbers 1. Rechnung getragen hätte, hätte die Beschwerdeführerin in den Kategorien „Ausbildung Berufserfahrung“ und „Fach- und Managementwissen“ deutlich besser und der Mitbewerber 1 deutlich schlechter bewertet werden müssen.

Die belangte Behörde stützte ihre Ansicht im angefochtenen Bescheid zwar auch auf bessere Führungsqualitäten des Mitbewerbers 1 und die Bedeutung dieser für die Funktion des Leiters/ der Leiterin Strafsachen Finanzamt Salzburg-Land. Diese Gewichtung findet sich jedoch in der Anforderungsdimension nicht entsprechend wieder. Mag der Mitbewerber 1 daher auch im Vergleich zur Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt seiner Bewerbung bessere Führungsqualitäten gehabt haben, ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdeführerin nicht entsprechend ihrer Qualifikation bewertet wurde und sie unter Zugrundelegung der in der Ausschreibung geforderten Anforderungen an die Bewerber im Ergebnis nach Berücksichtigung aller Bewertungskategorien und deren Gewichtung durch die Begutachtungskommission besser geeignet war. Der belangten Behörde ist es nicht gelungen darzulegen, dass die gegenständliche Personalentscheidung nachweislich und schlüssig nachvollziehbar auf die Ergebnisse des Bewerbungsverfahrens sowie die persönlichen Eindrücke im Hearing gestützt waren und, dass die Punktevergabe klar dargestellt und schlüssig nachvollziehbar sei. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass Umstände, die erst nach Bestellung des Mitbewerber 1 eingetreten sind, nicht zur Begründung der Bestellung herangezogen werden können.

Auch dass die Begutachtungskommission in beiden Verfahren nicht dieselbe gewesen ist, kommt im hiesigen Verfahren keine Relevanz zu, ist es doch Aufgabe der Begutachtungskommission, die besonderen Eigenschaften der Bewerber objektiv zu beurteilen, sodass die Beurteilung durch dieselbe Kommission nicht zu einem anderen Ergebnis hätte führen dürfen.

In Gesamtschau ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keine sachlich nachvollziehbare Begründung für die bessere Eignung des Mitbewerbers 1 im Vergleich zur Beschwerdeführerin erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat im Vergleich zum Mitbewerber 1 – insbesondere unter Berücksichtigung der Feststellungen zu den Lebensläufen – die Anforderungsdimension in deutlichem Maß besser erfüllt. Insbesondere das Dienstalter und die damit einhergehende längere Erfahrung der Beschwerdeführerin hätten bei objektiver Betrachtung durch die Begutachtungskommissionen in erheblicherem Ausmaß Berücksichtigung finden müssen. Es wurde eine sachlich nicht gerechtfertigte Bewertung der Beschwerdeführerin vorgenommen. Die Begutachtungskommission zog darüber hinaus Kriterien in ihre Beurteilung bzw. Begründungen ein, so etwa Qualifikationserfordernisse einer Führungskraft als ein zwingendes Erfordernis an diese Leitungsfunktion, Interesse an Weiterbildungen auf dem Gebiet Führungs- und Managementkompetenz, usw., die keine Deckung in den Anforderungsdimensionen der Ausschreibung der Planstelle fanden. Wenn der Mitbewerber 1 schon alleine in der Unterkategorie „Absolvierung eines Führungskräfte-Entwicklungsprogrammes wünschenswert“ anstelle von 8 Punkten nach objektiven Kriterien – entsprechend der obigen Ausführungen – mit 0 Punkten bewertet worden wäre, wäre der Mitbewerber 1 unter Heranziehung des Bewertungskalküls der Begutachtungskommission nicht „in hohem Ausmaß“ (69,41 %), sondern nur in „geringem Ausmaß“ (unter 69 %) geeignet gewesen. Im Ergebnis hätte die Beschwerdeführerin bei objektiver Betrachtung die Bewertung „in hohem Ausmaß“ und der Mitbewerber 1 „geringem Ausmaß“ erreicht.

Im Ergebnis ergibt sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, der Beweiswürdigung und den gewürdigten, dargestellten Beurteilungen der Begutachtungskommission und den Ausführungen im Gutachten der B-GBK, dass die Bewertung der Eignung der Beschwerdeführerin und des Mitbewerbers 1 – unter Zugrundelegung der Ausführungen der B-GBK – nicht nach objektiven Kriterien, sondern willkürlich erfolgt ist.

Die Dienststellenleiterin hätte daher bei der Besetzung der ausgeschriebenen Funktion zwischen der weiblichen Beschwerdeführerin und dem männlichen Mitbewerber 2, die in gleichem Maße („in hohem Ausmaß“) für die Stelle geeignet waren, wählen müssen.

Zur Erfüllung der Vorgaben im Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich der Dienstbehörde (siehe Stellungnahme der bB vom XXXX ) hätte daher der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Geschlechts bei der Bestellung der Funktion der Leiterin Strafsachen Finanzamt Salzburg Land der Vorzug gegeben werden müssen. Überwiegende Gründe, die in der Person des Mitbewerbers 2 gelegen wären, die eine Bestellung dieser Person nahegelegt hätten, bestehen – entgegen der Ansicht der belangten Behörde, die dahingehend auf die bessere Eignung des Mitbewerbers 1 verwies, die jedoch hier als nicht relevant erachtet werden kann – nicht.

Es bestehen in der Folge für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte, das festgestellte Ergebnis der B-GBK hinsichtlich des Vorliegens einer Geschlechtsdiskriminierung in Zweifel zu ziehen. Es ergibt sich nachvollziehbar und schlüssig, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung der Beschwerdeführerin um die verfahrensgegenständliche Planstelle eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts darstellte.

Der festgestellten Altersdiskriminierung im Gutachten der B-GBK kann jedoch nicht gefolgt werden. Es kann zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Bewertung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und ihrer zum Zeitpunkt der Bewerbung in fünf Jahren bevorstehenden Pension herabgesetzt wurde, jedoch konnte ein direkter Zusammenhang zwischen der willkürlich „schlechteren“ Beurteilung der Eignung der Beschwerdeführerin und ihrem Alter aufgrund der Aktenlage nicht erkannt werden. Zwar ist der Umstand, dass die Dienststellenleiterin zwischen den – im damaligen Verständnis – im gleichen Ausmaß geeigneten Mitbewerber 1 und Mitbewerber 2 dem weitaus jüngeren Mitbewerber 1 bei der Bestellung den Vorzug gegeben hat, ein Indiz dafür, dass das Alter zumindest in der abschließenden Entscheidung der Dienststellenleiterin ein Rolle gespielt hat, ein Zusammenhang zur „schlechteren“ Beurteilung der Eignung der Beschwerdeführerin und ihrer in Folge unterblieben Bestellung zur Leiterin Finanzamt Strafsachen Salzburg-Land, kann daraus jedoch nicht hergestellt werden. Sonstige Anzeichen für eine Altersdiskriminierung waren aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht zu erkennen. Eine Diskriminierung aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin kann daher – entgegen der Ansicht der B-GBK – nicht erkannt und daher auch nicht festgestellt werden. Insgesamt betrachtet hat das erkennende Gericht keine Hinweise erkennen können, dass das Alter der Beschwerdeführerin im Zuge des Bewerbungsverfahrens einen für sie negativen Einfluss gehabt hätte. Es liegt daher keine Mehrfachdiskriminierung vor.

Die Feststellungen bezüglich der Bezüge der Beschwerdeführerin als Fachexpertin des Finanzamtes Strafsachen Salzburg Land bzw. die ihr im Fall der Bestellung zur Leiterin des Finanzamtes Strafsachen Salzburg Land zustehenden Bezüge ergeben sich aus dem Schriftsatz der belangten Behörde vom XXXX .

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage, insbesondere dem Gutachten der B-GBK in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83, vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen ist im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Zu A)

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Für sie findet daher das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) Anwendung.

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz lautet auszugsweise wie folgt: „[…]

Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

§ 4. Auf Grund des Geschlechtes - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,

2. bei der Festsetzung des Entgelts,

3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

4. bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,

5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

Begriffsbestimmungen

§ 4a. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(2) Eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Person im Zusammenhang mit

1. ihrer Schwangerschaft oder

2. einem Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 5 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, eine weniger günstige Behandlung erfährt.

(3) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.

(4) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.

(5) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts diskriminiert wird.

[…]

Vorrang beim beruflichen Aufstieg

§ 11c. Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

in der betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppe oder Bewertungsgruppe oder

2.

in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach § 11 Abs. 2 Z 1 entfallen,

im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde 50% beträgt. § 11 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und § 11b Abs. 2 sind anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.

[…]

           

2. HauptstückGleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung)

Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

§ 13. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,

2.

bei der Festsetzung des Entgelts,

3.

bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

4.

bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,

5.

beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

6.

bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

7.

bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

           

(2) Abs. 1 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.

[…]

Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten

§ 18a. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder

2.

im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate

zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.

[…]

           

Mehrfachdiskriminierung

§ 19a. Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus in § 4 oder § 13 Abs. 1 genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.

Erlittene persönliche Beeinträchtigung

§ 19b. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.

[…]

Geltendmachung von Ansprüchen

Fristen

§ 20

[…]

(3) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.

[…].“

Das Ausschreibungsgesetz 1989 lautet auszugsweise wie folgt:

 

„[…]

Prüfung der Bewerbungsgesuche

§ 9. (1) Die Begutachtungskommission hat die einlangenden Bewerbungsgesuche, insbesondere die im Sinne des § 6 Abs. 1 darin angeführten Gründe, zu prüfen und sich - soweit erforderlich, auch in Form eines Bewerbungsgespräches - einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit, die Fähigkeiten, die Motivationen, die Kenntnisse, die Fertigkeiten, die Ausbildung und die Erfahrungen der Bewerber zu verschaffen. Das Bewerbungsgespräch kann

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

entweder mit jedem einzelnen Bewerber gesondert oder

2.

auf Beschluß der Begutachtungskommission in einer Form geführt werden, die einer anderen allgemein anerkannten Methode der Personalauswahl entspricht.

           

(2) Steht ein Bewerber in einem Dienstverhältnis zum Bund, so hat die Begutachtungskommission das Recht, in alle Personalunterlagen über den Bewerber Einsicht zu nehmen.

(3) Die Begutachtungskommission kann auch zur sachgerechten Begutachtung der Bewerber notwendige Sachverständige und sachverständige Zeugen wie etwa Vorgesetzte und Mitarbeiter befragen.

(4) Die Eignung ist insbesondere auf Grund der bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen Verwendung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und - wenn der Bewerber bereits in einem öffentlichen Dienstverhältnis steht - auf Grund der bisher erbrachten Leistungen festzustellen.

Gutachten

§ 10. (1) Die Begutachtungskommission hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse der ausschreibenden Stelle ein begründetes Gutachten zu erstatten. Das Gutachten hat zu enthalten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die Angabe, welche der Bewerberinnen und Bewerber als nicht geeignet und welche Bewerberinnen und Bewerber als geeignet anzusehen sind und

2.

welche von den geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bezogen auf die in der Ausschreibung gewichteten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten und die gemäß § 5 Abs. 2 bei Ausschreibungen des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres weiters zu berücksichtigenden Prinzipien der Mobilität und Rotation in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind.

           

(2) Die Begutachtungskommission hat auf der Internethomepage der Zentralstelle, in deren (Ressort)Bereich sie eingerichtet ist, zu veröffentlichen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der in ihrem Gutachten für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber gegliedert nach dem Ausmaß ihrer Eignung nach Abs. 1 Z 2,

2.

die Namen der Mitglieder der Begutachtungskommission.

Diese Veröffentlichungen haben unverzüglich nach Erstattung des Gutachtens an die ausschreibende Stelle zu erfolgen. […]“

Zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Personalmaßnahme stand der Frauenförderungsplans des Bundesministers für Finanzen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2017 in Geltung. Zu Folge Anl. 1, Pkt.3.3.3.1 dieser Verordnung betrug der Frauenanteil für den Bereich der „Leiter/innen Strafsachen“ bei den Finanzämtern 27,5 %.

 

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich für die am 26.06.2018 ausgeschriebene Stelle „1. Leiter/Leiterin Strafsachen Finanzamt Salzburg-Land“ sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Mitbewerber 1. und der Mitbewerber 2. fristgerecht beworben haben und der Mitbewerber 1. mit Wirksamkeit vom 01.08.2018 mit der Funktion des Leiters Strafsachen Finanzamt Salzburg-Land betraut wurde.

Es ist davon auszugehen, dass das Erreichen der Funktion der Leiterin Strafsachen Finanzamt Salzburg-Land für die Beschwerdeführerin einen beruflichen Aufstieg im Sinne des § 4 Z 5 B-GlBG bzw. des § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG dargestellt hätte. Gemäß dieser Bestimmungen durfte daher die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht aufgrund des Geschlechts bzw. des Alters diskriminiert werden.

Zu klären, ob eine derartige Diskriminierung stattgefunden hat, ist demnach Aufgabe des von der Behörde durchzuführenden Verwaltungsverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 12. Dezember 2008, Zl. 2004/12/0199, ausgesprochen, dass im Verfahren über Ersatzansprüche nach dem B-GlBG der Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime) gilt (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 18. April 2008, Zl. 2007/12/0064 und vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/12/0016). Zweck des Ermittlungsverfahrens nach § 37 AVG ist es, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27. April 2014, Zl. 2013/12/0218, oder vom 12. Dezember 2008, Zl. 2004/12/0192).

Der Vorwurf der Diskriminierung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der belangten Behörde zum Beispiel dadurch entkräftet werden, dass sie nachweist, die die Diskriminierung behauptende Beamtin bzw der die Diskriminierung behauptende Beamte sei zu Recht nicht ernannt worden, weil der oder die letztlich Ernannte ohnehin besser geeignet ist (vgl. z.B. das bereits zitierte Erkenntnis vom 12. Dezember 2008, oder die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 2004, Zl. 2001/12/0163 = Slg 16.395/A, vom 19. Dezember 2005, Zl. 2004/12/0027 oder vom 21. Oktober 2005, Zl. 2005/12/0020 = Slg 16.742/A mzwN).

Dieser Nachweis ist der belangten Behörde in der gegenständlichen Rechtssache nicht gelungen:

Der gegenständliche Fall zeichnet sich dadurch aus, dass die belangte Behörde bei der Besetzung der ausgeschriebenen Planstelle davon ausging, dass die Beschwerdeführerin und der letztlich ernannte Mitbewerber 1 nicht in gleichem Maße geeignet gewesen seien und daher nicht die Beschwerdeführerin mit der Planstelle zu betrauen gewesen sei.

In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang der Standpunkt vertreten, die Beschwerdeführerin sei eindeutig die besser Geeignete gewesen, dies sei auch dem Gutachten der B-GBK zu entnehmen.

Das erkennende Gericht schließt sich den von der B-GBK getroffenen Feststellungen und deren rechtlichen Schlussfolgerung und der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass ihre Nichtberücksichtigung um die ausgeschriebene Leitung Strafsachen Finanzamt Salzburg-Land eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts gemäß § 4 Z 5 B-GlBG darstellte, vollinhaltlich an. Nicht gefolgt werden kann dem Gutachten der Gleichbehandlungskommission jedoch hinsichtlich der festgestellten Diskriminierung aufgrund des Alters § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG.

Dazu wird Folgendes ausgeführt:

Dem Gutachten der B-GBK kommt Beweiswert zu, sodass die Behörde in einem Verfahren über den Ersatzanspruch nach § 18a Abs. 2 B-GlBG in Ansehung eines ihr bekannten Gutachtens im Rahmen der ihr nach § 45 Abs. 2 AVG obliegenden Beweiswürdigung gehalten ist, nachvollziehbar zu begründen, wenn sie zu teils abweichenden Schlussfolgerungen aus den da wie dort zugrundeliegenden Beweisergebnissen gelangt (VwGH 21.02.2013, 2012/12/0016).

Fallbezogen erfolgte das Auswahlverfahren auf Basis des Ausschreibungsgesetzes. Gemäß §§ 9 und 10 AusG hat die Begutachtungskommission eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, welche Bewerberinnen und Bewerber geeignet sind und welche nicht, sowie dahingehend, welche von den geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bezogen auf die in der Ausschreibung gewichteten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind.

Die Bewertung der Eignung der Beschwerdeführerin und des Mitbewerbers 1 im Zuge des Bewerbungsverfahrens für die ausgeschriebene Planstelle erfolgte durch die Begutachtungskommission – wie in der Beweiswürdigung näher dargelegt – nicht nach objektiven Kriterien, sondern willkürlich, sodass der Ansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei in „geringem Ausmaß“ und der Mitbewerber 1 sei in „hohem Ausmaß“ für die ausgeschriebene Stelle geeignet, nicht gefolgt werden kann. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin bei objektiver Beurteilung – zumindest – die Eignung „in hohem Ausmaß“ und der Mitbewerber 1. die Eignung „in geringem Ausmaß“ erhalten müssen, sodass die Entscheidung der Dienststellenleiterin nicht zwischen den männlichen Mitbewerbern 1 und 2, sondern zwischen der weiblichen Beschwerdeführerin und dem im gleichem Ausmaß geeigneten männlichen Mitbewerber 2 zu treffen gewesen wäre.

Bezeichnend für die diskriminierende Vorgangsweise der Begutachtungskommission wird hervorgehoben, dass die von der Beschwerdeführerin innerhalb des Finanzamtes über mehrere Jahre bzw. Jahrzehnte wahrgenommenen Tätigkeiten, insbesondere auch ihre Kenntnisse im Finanzstrafsachen, die bei der Beschwerdeführerin unbestritten vorlagen und diese als Anforderungskriterien angeführt wurden, keine Berücksichtigung im vorliegenden Ausmaß fanden. Das Vorliegen von Führungskompetenzen floss weit über die Anforderungsdimensionen hinaus in die Bewertung ein und wurden daher Kriterien zur Beurteilung herangezogen, die nicht den Ausschreibungskriterien entsprachen.

Hinsichtlich der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, eine Kausalität zwischen Besetzungsverfahren, Gutachten der Begutachtungskommission, der von der Vorständin des Finanzamtes angeführten Gründe für ihr Abgehen vom Gutachten der Begutachtungskommission und der behaupteten Diskriminierung habe nicht schlüssig darlegt werden können, ist zu entgegnen, dass gemäß § 11c B-GlBG Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen sind, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten 1. in der betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppe oder Bewertungsgruppe oder 2. in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach § 11 Abs. 2 Z 1 entfallen, im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde 50% beträgt.

Im gegenständlichen Verfahren hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin für die ausgeschriebene Stelle besser geeignet gewesen ist, als der schließlich mit der Leitungsfunktion betraute Mitbewerber 1., der bei objektiver Bewertung nur in „geringem Ausmaß“ geeignet gewesen ist.

Die Entscheidung der Dienstbehördenleiterin hätte daher zwischen den im gleichen Ausmaß geeigneten männlichen Mitbewerber 2 und der weiblichen Beschwerdeführerin getroffen werden müssen. Bei der vorliegenden gleichen Eignung beiden Bewerber wäre der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Geschlechts gemäß § 11c B-GlBG der Vorzug zu geben gewesen, um die Vorgaben im Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich der Dienstbehörde zu erfüllen. Gründe, die in der Person des Mitbewerbers 2. liegen, die seine Bestellung nahegelegt hätten, sind – wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt – nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Bei diskriminierungsfreier Auswahl wäre daher auch nicht der männliche Mitbewerber 2 mit der ausgeschriebenen Planstelle zu betraut gewesen.

Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihres Geschlechts im Bestellungsvorgang weniger günstig behandelt. Dadurch wurde die Beschwerdeführerin beim beruflichen Aufstieg – entgegen dem in § 4 Abs. 1 Z 5 vorgeschriebenen Gleichbehandlungsgebot – diskriminiert.

Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des § 18a Abs. 1 B-GlBG wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 nicht mit der Funktion der Leiterin Strafsachen Finanzamt Salzburg Land betraut worden ist und der Bund daher zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet ist.

Eine Diskriminierung aufgrund des Alters liegt – wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt – mangels konkreter Anhaltspunkte fallbezogen nicht vor. Entgegen der Ansicht der B-GBK in ihrem Gutachten konnte kein Zusammenhang zwischen dem Alter der Beschwerdeführerin, dem Besetzungsverfahren und der Ernennung des Leiters Strafsachen Finanzamt Salzburg Land hergestellt werden. Eine Mehrfachdiskriminierung im Sinne des § 19a B-GlBG liegt daher nicht vor.

4.1. Zur Bemessung des Ersatzanspruches nach § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG:

Gemäß § 18a Abs. 1 B-GlBG ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

Gemäß § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG beträgt der Ersatzanspruch, wenn der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.

§ 18a B-GlBG bezieht sich auf die Bezugsdifferenz. In § 3 GehG (Bezüge) wird Folgendes ausgeführt: "(1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge. (2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Funktionszulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage, Truppendienstzulage, Teuerungszulagen). (3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. [...]"

Die Bezüge des Beamten umfassen die Monatsbezüge inklusive allfälliger Zulagen sowie die vierteljährlich zustehenden Sonderzahlungen (vgl. VwGH 18.09.2015, 2015/12/0017). Von den Bezügen nicht umfasst ist hingegen die für Beamt/innen und Vertragsbedienstete in §§ 15 und 20 GehG geregelte Aufwandsentschädigung, die als Ersatz des Mehraufwandes, der dem Beamten in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entsteht - und somit als Ersatz für eine tatsächliche Mehrleistung - gebührt. Dies ergibt sich auch aus der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Monatsbezug nur das Gehalt und allfällige (in § 3 Abs. 2 GehG näher aufgezählte) Zulagen umfasst (VwGH 2002/12/0234, 2005/12/0261).

§ 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG 1993 legt eine - gemeinsame - Untergrenze für den in § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG 1993 genannten Ersatzanspruch fest, der sowohl einen Ersatz des Vermögensschadens als auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung umfasst (siehe VwGH 12.5.2010, 2009/12/0151; OGH 23.4.2009, 8 ObA 11/09i). Der genannte Betrag bietet folglich auch eine Orientierung für die Bewertung jener immateriellen Rechtsgutbeeinträchtigung, für welche die für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu bemessende Entschädigung Ersatz bieten soll (VwGH 16.06.2020, Ro 2019/12/0009).

Die Formulierung des § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG 'Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate' zeigt, dass der Gesetzgeber damit der Behörde einen Ermessensspielraum einräumt, einen angemessenen Schadenersatz festzulegen (so VwGH 30.04.2014, 2010/12/0065 zur Vorgängerbestimmung des § 15 B-GlBG).

Da der Ersatzanspruch nach § 18a Abs. 2 Z 1 B-GIBG nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraussetzt, dass die Beamtin bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, kann die über einen solchen Anspruch absprechende Dienstbehörde letzteren dadurch entkräften, dass sie darlegt, dass die Anspruchswerberin im Ergebnis zu Recht nicht ernannt wurde (VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0030, mwN).

Fallbezogen ist es der belangten Behörde nicht gelungen, darzulegen, dass die Beschwerdeführerin bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht beruflich aufgestiegen wäre. Bei diskriminierungsfreier Auswahl wäre die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Geschlechts im Vergleich zum männlichen Mitbewerber 2 im Sinne des § 11c B-GlBG jedenfalls auf die ausgeschriebene Planstelle zu ernennen gewesen. Ein Ersatzanspruch nach § 18a Abs. 2 Z 1 B-GIBG steht der Beschwerdeführerin daher zu.

Zu § 18a Abs. 2 Z 2 B-GlBG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die zur Bemessung des Höchstmaßes des zustehenden Schadenersatzanspruches für die erlittene persönliche Beeinträchtigung maßgebliche Bezugsdifferenz für drei Monate ab dem Ernennungszeitpunkt zu berechnen ist. Diese Rechtsprechung ist auch auf die Bestimmung des § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG zu übertragen, sodass die Bezugsdifferenz anhand der im Zeitpunkt der Ernennung geltenden Gehaltstabellen zu berechnen ist:

Der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin als Fachexpertin des Finanzamtes Salzburg war mit Wirksamkeit der Ernennung des Mitbewerbers 1. in A1/2 eingestuft.

Die Funktion der ausgeschriebenen Stelle ist mit A1/3 bewertet und weist damit eine (positive) Bezugsdifferenz gegenüber der Funktion als Fachexpertin im Finanzamt Salzburg auf. Die Ernennung der Beschwerdeführerin auf die ausgeschriebene Stelle hätte daher im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen "beruflichen Aufstieg" dargestellt.

In Summe gebührt der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 01.08.2018 die Differenz zwischen dem Gehalt, welches ihr als Leiterin Strafsachen im Finanzamt Salzburg-Land (derzeit Verwendungsgruppe A1/3 bzw. v1/3) gebührt hätte und dem von ihr tatsächlich bezogenen niedrigeren Gehalt (derzeit A1/2 Verwendungsgruppe) als Ersatz für den durch die Diskriminierung erlittenen Vermögensschaden.

Vor dem Hintergrund der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann dem (Mehr-)Begehren der Beschwerdeführerin, ihr neben der Differenz zwischen dem Gehalt, welches ihr als Leiterin Strafsachen im Finanzamt Salzburg-Land gebührt hätte und dem von ihr tatsächlich bezogenen niedrigeren Gehalt beginnend mit 01.08.2018 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zum Bund monatlich im Voraus, auch Mehrdienstleistungen zu bezahlen und zuzuerkennen, nicht entsprochen werden.

4.2. Zur Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 19b B-GlBG:

Gemäß § 19b B-GIBG ist die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.

Den Materialien zu dieser Bestimmung (2003 der Beilagen XXIV. GP, S 21) ist zu entnehmen, dass die Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung der Gleichbehandlungsrichtlinie), die Richtlinie 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Antirassismusrichtlinie) und die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die Diskriminierungen auf Grund der Religion oder einer Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verbietet (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie), die Mitgliedstaaten verpflichten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Schadenersatzregelungen zu treffen. Unabhängig davon, dass diese Kriterien im Hinblick auf die richtlinienkonforme Auslegung der Gesetze bei der Festlegung der Höhe des Schadenersatzes von den Dienstbehörden und Gerichten bereits jetzt berücksichtigt werden müssen, sollte die Bedeutung dieser Kriterien durch die Erwähnung im Gesetzestext unterstrichen werden.

Dem Gesetzgeber erschien es demnach erforderlich, eine Rechtsgrundlage für die Bemessung wirksamer Sanktionen im Falle einer Diskriminierung zu schaffen. Auch wird hervorgehoben, dass der Sanktion damit ein general- wie auch spezialpräventives Element innewohnt.

Für die Bemessung des immateriellen Schadens (die erlittene persönliche Beeinträchtigung) sind weiters die Dauer, Art und Intensität der Beeinträchtigung sowie eine Gesamtbetrachtung der Umstände (Globalbemessung) ebenso wie die Nachwirkungen der Diskriminierung relevant (siehe dazu Majoros, Richtlinienkonforme Bemessung des ideellen Schadens im Gleichbehandlungsgesetz, RdA 2007, 515). Auch der OGH hat in einer Entscheidung zum grundsätzlich vergleichbaren Gleichbehandlungsgesetz ausgeführt, dass es nahe liege, bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen (OGH 05.06.2008, 9ObA18/08z; siehe auch Dittrich, Arbeitsrecht § 12 GlBG E 4b).

Nach der Rechtsprechung des OGH kann die Festlegung des Entschädigungsbetrags stets nur nach den Umständen des Einzelfalls erfolgen (vgl. OGH 27.08.2015, 9 ObA87/15g, mwN).

Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist für den konkreten Fall festzuhalten, dass die festgestellte Geschlechtsdiskriminierung zu entschädigen ist und damit eine abschreckende Wirkung aus Präventionsgründen zu erzielen ist. Hier ist fallbezogen zu berücksichtigen, dass die Begutachtungskommission die Eignung der Beschwerdeführerin nicht nach objektiven Kriterien, sondern willkürlich bewertet hat. Dazu hat sie Beurteilungskriterien herangezogen, die nicht Teil der Ausschreibung gewesen sind. Diese Vorgehensweise war schikanös. Zudem war der Mitbewerber 1. nach seiner Bestellung fortan Vorgesetzter der Beschwerdeführerin und hat die Beschwerdeführerin trotz ihrer Ungleichbehandlung und der rechtswidrigen Umstände mit dem Mitbewerber 1. seit dessen Ernennung zusammenarbeiten müssen. Dass darin eine gravierende persönliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin gesehen werden muss, liegt auf der Hand.

Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass fallbezogen eine Entschädigung in der Höhe von € 5.000,00 – entsprechend ihrem Antrag – zuzusprechen ist, um den durch die Diskriminierung im beruflichen Umfeld bewirkten Herabwürdigung und die durch die Diskriminierung erlittene persönliche Beeinträchtigung angemessen zu entschädigen und einen wirksamen Ausgleich zu bilden. Die Höhe der Entschädigung ist insbesondere auch notwendig, um dem Erfordernis einer hinreichend abschreckenden und präventiven Sanktion sicherzustellen, sodass damit ähnlich gelagerte Fälle zukünftig verhindert werden sollen und den europarechtlichen Vorgaben Genüge getan wird.

Der Beschwerdeführerin ist daher als Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ein Betrag in der Höhe von EUR 5.000,00 zuzuerkennen.

4.3. Zur Abweisung des Feststellungsantrages durch die belangte Behörde:

Soweit die Beschwerdeführerin die Feststellung begehrte, der Bund hafte für alle ihr aus der Diskriminierung anlässlich der mit Wirksamkeit vom 01.08.2018 erfolgten Nichtbestellung als Leiterin Strafsachen im Finanzamt Salzburg-Land entstandenen oder noch entstehenden Schäden, ist dahingehend festzuhalten, dass ein Antrag nach § 18a B-GlBG auf einen Ersatzanspruch gerichtet ist und einer Feststellung für entstandene oder noch entstehende Schäden nicht zugänglich ist.

Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

           

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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