AVG §8
B-VG Art133 Abs4
DVG §1
RStDG §122
RStDG §123
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W257.2248971.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich OPPITZ, Karl-Loy-Straße 17, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX über den erhobenen Antrag auf Akteneinsicht in die Justizverwaltungsakten, XXXX , vom 20.10.2021:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine zu diesem Zeitpunkt als Richterin an zwei Bezirksgerichten in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin, beantragte mit Schreiben vom 24.08.2021 ihr Akteneinsicht in näher bestimmte Akten der Justizverwaltung zu gewähren oder die bescheidmäßige Ablehnung ihres Antrages.
2. Mit Bescheid vom 20.10.2021 wurde der Antrag in näher bestimmte Akten der Justizverwaltung von der belangten Behörde zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage und mangels Parteistellung gegenständlich kein Recht auf Akteneinsicht bestehen würde.
3. Mit Schriftsatz vom 19.11.2021 wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. In dieser wurde festgehalten, dass der Antrag ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden sei, jedoch sich das allgemeine Interesse an der Parteistellung bereits aus dem AVG ableiten lasse. Auch sei es gleichheitswidrig, wenn man bei der Akteneinsicht in allgemeine Verwaltungsakten und Justizverwaltungsakten differenzieren würde.
4. Mit Schreiben vom 24.11.2021 erfolgte seitens der belangten Behörde die Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses führte am 23.02.2022 eine mündliche Verhandlung durch.
5. Mit Erkenntnis vom 03.03.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin in den im Antrag genannten Akten Parteistellung zuerkannt, sodass ihr Akteneinsicht in diese zustehe. Begründend wurde festgehalten, dass aufgrund der Anwendbarkeit des AVG und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum dem Begriff „allgemeinen Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens“ hervorkomme, dass ausgehend von diesen Beurteilungen vor dem dargelegten Sachverhalt daher keinen Zweifel bestehen können, dass (gerade) auch die Rechtsstellung der Partei mit dem Recht auf Akteneinsicht zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zu zählen habe. Der Beschwerdeführerin komme daher Parteistellung zu und es sei ihr Akteneinsicht zu gewähren.
Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung fehle, ob in Akten der Justizverwaltung, sofern Informationen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verarbeitet bzw. gesammelt werden würden, diesen Personen eine Parteistellung zukomme bzw. ob das Recht auf Akteneinsicht als Partei in Materien, welche nicht das AVG anzuwenden hätten, zu den „allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens“ gehören würden.
6. In der Folge wurde mit Schreiben vom 20.04.2022 die gegenständliche ordentliche Amtsrevision eingebracht. In dieser wurde beantragt, in der Sache selbst zu entscheiden und die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX , wurde das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. In Fällen, in denen die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen habe und dagegen Beschwerde erhoben werde, sei Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 27.2.2024, Ro 2022/12/0004 und Ro 2022/12/0010, mwN). Das Verwaltungsgericht sei in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen sei. Dies allein bilde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht hätte im vorliegenden Fall zu prüfen gehabt, ob die inhaltliche Behandlung des Antrages auf Akteneinsicht von der belangten Behörde zu Recht verweigert worden sei. Soweit das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung als Maßstab die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens herangezogen habe, sei darauf hinzuweisen, dass diese dann von Bedeutung wären, wenn das AVG auf das Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde nicht anwendbar sei. Seit der Novelle BGBl. I 33/2013 sei das AVG aber generell „auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden“ anzuwenden (vgl. die RV BlgNR 2009 24. GP, 15, wonach es der Zweck dieser Novellierung des Art. I EGVG gewesen sei, „die taxative Aufzählung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, der zur Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze berufenen Behörden in eine Generalklausel umzuwandeln“). Doch bereits zur Rechtslage vor dieser Änderung, nach welcher die Justizverwaltungsbehörden (noch) nicht zu jenen Behörden gezählt hätten, die das AVG anzuwenden hätten (VwGH 14.12.1995, 94/19/1174), habe der Verwaltungsgerichtshof für die Beurteilung der Frage, wem in einem Verfahren vor den Justizverwaltungsbehörden Akteneinsicht zukomme, auf die im AVG „niedergelegten allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens“ abgestellt, hierfür die Maßstäbe des § 17 AVG (sinngemäß) herangezogen und festgehalten, dass nach diesen Grundsätzen „die Behörde nur Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten“ habe (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis VwGH 14.12.1995, 94/19/1174).
Auch nach diesen Grundsätzen gälte daher für die Frage der Parteistellung (als Voraussetzung der Akteneinsicht) nichts anderes als das, was durch § 17 AVG geboten sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich zur Begründung der Parteistellung der Beschwerdeführerin damit begnügt festzustellen, dass es sich bei den Akten, auf die sich ihr Antrag beziehe, um „Justizverwaltungsakten“ handle und dass in diesen Akten gegen die Mitbeteiligte dienstliche Vorwürfe erhoben bzw. aus Sicht des Dienstgebers dienstliche Missstände festgehalten worden seien. Die weiteren Inhalte der Akten seien, so die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts „nicht bekannt“. Damit habe das Bundesverwaltungsgericht aber keine tauglichen Feststellungen getroffen, die die Beurteilung zuließen, ob es sich bei den betreffenden Akten um solche Verfahren handeln würde, in denen der Mitbeteiligten Parteistellung zukomme.
Eine Parteistellung könne nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen (VwGH 17.1.1992, 89/17/0239). Die Parteistellung bestehe also nicht losgelöst von einem Verwaltungsverfahren, vielmehr sei die Partei der künftige Adressat des (bei amtswegigen Verfahren: möglicherweise) zu erlassenden Bescheides (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rn. 9). Für die Frage, ob einer Person Parteistellung zukomme, sei relevant, ob die Verletzung eines eigenen, tatsächlich (nicht nur möglicherweise) bestehenden subjektiven Rechts durch diesen Bescheid möglich ist. In diesem Sinn sind all jene Personen Parteien, deren Rechte iSd § 8 AVG vom Ausgang des Verfahrens betroffen seien. Dabei sei nicht darauf abzustellen, dass feststehe, dass die Person durch den (später ergehenden) Bescheid tatsächlich in ihren (öffentlichen) Rechten beeinträchtigt werde, vielmehr genüge es, dass die Verletzung eines subjektiven Rechts durch den künftigen Bescheid möglich sei.
8. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.12.2024 Gelegenheit, innerhalb gesetzter Frist zum Erkenntnis das VwGH-Erkenntnis vom 04.11.2024, im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit, binnen zwei Wochen eine allfällige Stellungnahme abzugeben.
9. Davon machte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.12.2024 Gebrauch. Es zeige sich bereits auf Basis des bisherigen Verfahrens, dass die Zurückweisung durch die belangte Behörde nicht rechtmäßig gewesen sei, weswegen diese mangelnde Rechtmäßigkeit im weiteren Verfahren festzustellen sein werde und der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben sei. Da die fraglichen Akten wohl allesamt dienstliche Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin beinhalten, würden die Rechte der Beschwerdeführerin durch den potentiellen Ausgang der Verfahren jedenfalls berührt werden. Es sei in diesem Zusammenhang abermals darauf hinzuweisen, dass aus sämtlichen Akten, die im Antrag angeführt worden wären, Aktenstücke in dem von der Beschwerdeführerin gegen die Republik Österreich geführten Amtshaftungsverfahren vor dem LG XXXX vorgelegt worden wären.
Allein dadurch stehe fest, dass die angeführten Verfahren zumindest überwiegend im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin geführt werden würden, ein grundloses Sammeln von Sachverhalten könne der belangten Behörde nicht unterstellt werden, sodass ohne nähere Begründung jedenfalls ein rechtliches Interesse gegeben sein müsse.
Diese Justizverwaltungsakten würden daher die Rechte der Beschwerdeführerin auch über das jeweilige Verwaltungsverfahren hinausgehend berühren. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass nicht nur dann, wenn tatsächlich dienstliche Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin in den Justizverwaltungsakten enthalten wären, die Beschwerdeführerin in ihren Rechten berührt und somit Partei sei, sondern selbst dann, wenn keine weitere Betreibung in dem jeweiligen Akt geplant beabsichtigt wäre.
Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch die fraglichen Justizverwaltungsakten in ihren Rechten berührt sei und dadurch auch Parteistellung erlangt habe, weswegen ihr jedenfalls das Recht auf Akteneinsicht zustehe.
Die Beschwerdeführerin stelle daher weiterin den Antrag der Bescheid des Präsidenten des Landesgericht XXXX vom XXXX zu XXXX möge infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben und der belangten Behörde eine Entscheidung in der Sache selbst aufgetragen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Richterin zur Dienstleistung dem Justizressort zugeteilt. Sie stellte mit Schreiben vom 24. August 2021 den Antrag, in folgende Justizverwaltungsakte Einsicht zu nehmen: XXXX .
Nachdem die belangte Behörde die Einsicht in zuvor genannte Akten mit Bescheid vom 20.10.2021 abgewiesen hat, gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.03.2022, Zl. XXXX , der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführerin in den im Antrag genannten Akten Parteistellung zuerkannt wird und ihr Akteneinsicht zusteht.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX , wurde das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Es wurde festgehalten, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung verfahrensgegenständlich gewesen sei.
Der Beschwerdeführerin steht in Bezug auf diese Akten keine Parteistellung zu und sie hat daher auch kein Recht auf Akteneinsicht in die beantragten Akten, weil es sich bei diesen weder um Akten von Dienstrechtsverfahren, Dienstgerichtsverfahren oder Verfahren des Disziplinargerichts handelt.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im Beschwerdeakt (beinhaltend den erstinstanzlichen Verwaltungsakt) einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. der Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.08.2021, den Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2021, ihrer Beschwerde vom 19.11.2021, der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2022, der Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 04.08.2024 und das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16.12.2024).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu A) Zurückweisung des Antrags auf Akteneinsicht:
3.1. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).
Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: AVG) lauten wie folgt:
„Beteiligte; Parteien
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
[…]
Akteneinsicht
§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten
elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des DVG 1984 (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984) BGBl. Nr. 29/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, (in der Folge: DVG 1984) lauten auszugsweise wie folgt:
Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden „Dienstverhältnis“ genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden.
Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des RStDG (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz) BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011, (in der Folge: RStDG 1984) lauten auszugsweise wie folgt:
Vorerhebungen
§ 122.
(1) Vor der Beschlußfassung über die Einleitung oder Ablehnung der Disziplinaruntersuchung kann der Vorsitzende des Disziplinarsenates den Untersuchungskommissär mit der Durchführung von Vorerhebungen beauftragen.
(2) Der Untersuchungskommissär hat bei Durchführung dieser Vorerhebungen die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Disziplinaruntersuchung.
§ 123
Disziplinaruntersuchung
§ 123.
(1) Die Disziplinaruntersuchung kann nur durch Beschluß des Disziplinarsenates eingeleitet werden (Einleitungsbeschluß). Vor der Beschlußfassung ist der Beschuldigte durch den Vorsitzenden oder ein von diesem beauftragtes Mitglied des Disziplinarsenates zu hören.
(2) Im Einleitungsbeschluß sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
(3) In der Disziplinaruntersuchung ist die erhobene Beschuldigung einer Pflichtverletzung zu prüfen und der Sachverhalt so weit klarzustellen, als es notwendig ist, um das Disziplinarverfahren einstellen oder die Sache zur mündlichen Verhandlung verweisen zu können.
(4) Ist der Sachverhalt hinreichend geklärt, so kann der Disziplinarsenat die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ablehnen oder nach Einvernahme des Beschuldigten mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes an Stelle der Einleitung der Disziplinaruntersuchung sofort die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung beschließen (Verweisungsbeschluß).
(5) Die Beschlüsse nach Abs. 4 sind dem Disziplinaranwalt und dem Beschuldigten zuzustellen und der Dienstbehörde, sowie der obersten Dienstbehörde zu übermitteln.
(6) Mit dem Beschluß auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung oder sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung ist das Disziplinarverfahren eingeleitet.“
3.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht das Recht auf Akteneinsicht nur den Parteien zu, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind. Es setzt also das Vorliegen eines Verwaltungsverfahrens bei der Behörde, der gegenüber die Einsicht begehrt wird, voraus, in dem der Auskunftswerber Parteistellung hat, also vermöge eines Rechtsanspruchs oder rechtlichen Interesses beteiligt ist. Nur in Bezug auf ein solches (bestimmtes) Verwaltungsverfahren steht das Recht auf Akteneinsicht zu (s. etwa VwGH 24.03.2021, Ra 2018/13/0062; 17.03.2016, Ro 2014/11/0012; 24.02.2006, 2003/12/0052; 28.01.2004, 2003/12/0173; 22.02.1999, 98/17/0355). Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht schon dann, wenn die die Akteneinsicht begehrende Person in einem anderen Verfahren Partei ist / wäre und die Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Interessen in diesem Verfahren die Kenntnis der Akten erfordert (vgl. VwGH 16.11.2021, Ra 2020/03/0152; 05.07.1973, 144/73).
Eine Parteistellung kann nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen (VwGH 17.1.1992, 89/17/0239). Die Parteistellung besteht also nicht losgelöst von einem Verwaltungsverfahren, vielmehr ist die Partei der künftige Adressat des (bei amtswegigen Verfahren: möglicherweise) zu erlassenden Bescheides (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rn. 9). Für die Frage, ob einer Person Parteistellung zukommt, ist relevant, ob die Verletzung eines eigenen, tatsächlich (nicht nur möglicherweise) bestehenden subjektiven Rechts durch diesen Bescheid möglich ist. In diesem Sinn sind all jene Personen Parteien, deren Rechte iSd § 8 AVG vom Ausgang des Verfahrens betroffen sind. Dabei ist nicht darauf abzustellen, dass feststeht, dass die Person durch den (später ergehenden) Bescheid tatsächlich in ihren (öffentlichen) Rechten beeinträchtigt wird, vielmehr genügt es, dass die Verletzung eines subjektiven Rechts durch den künftigen Bescheid möglich ist.
3.3. Der Beschwerdeführerin kommt in der vorliegenden Rechtssache aus folgenden Gründen keine Parteistellung und somit auch kein Recht auf Akteneinsicht zu:
Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.08.2021 auf Akteneinsicht in die Justizverwaltungsakten XXXX . In diesen Akten wurden gegen die Beschwerdeführerin dienstliche Vorwürfe erhoben bzw. aus Sicht des Dienstgebers dienstliche Missstände festgehalten.
Da es sich bei gegenständlichem Verfahren um kein dienstrechtliches Verfahren, Dienstgerichtsverfahren oder Disziplinarrechtsverfahren handelt, würde der Beschwerdeführerin keine Parteistellung bestehen, womit auch kein Antragseinsichtsrecht besteht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich in der GZ Ra 2022/03/0293 vom 09.10.2024 festgehalten hat, ist für die Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach § 17 AVG maßgeblich, dass von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird, ein Verwaltungsverfahren ("behördliches Verfahren" im Sinne des EGVG) geführt wird bzw. geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat. Damit ein Verfahren als ein derartiges behördliches Verfahren qualifiziert werden kann, in dem von der Verwaltungsbehörde das AVG anzuwenden und gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben bzw. auf Bescheiderlassung zielen (vgl. VwGH 4.12.2019, Ra 2019/12/0065, und 24.2.2017, Ra 2016/11/0150, je mwN; in diesem Sinne auch VwGH 16.2.2023, Ra 2023/03/0009, mwN).
Es ist offensichtlich, dass es sich bei den fraglichen Akten um Verwaltungsakte handelt, die wohl allesamt dienstliche Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin beinhalten. Es wird nicht verkannt, dass die Rechte der Beschwerdeführerin durch den potentiellen Ausgang der Verfahren jedenfalls berührt sind, allerdings hat Beschwerdeführerin selbst angeführt, dass diese dann – zumindest theoretisch – in einem dienstrechtlichen Verfahren oder auch Strafverfahren verwendet werden könnten 8sh dazu die Stellungnahme der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 16.12.2024). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht aber deutlich davon aus, dass eine Parteistellung nur gewährt wird, wenn ein Verwaltungsverfahren geführt wird; eine reine potentielle Möglichkeit, dass ein solches eingeleitet werden könnte, reicht nicht aus um eine Parteistellung zu begründen Verfahrensgegenständlich liegt ein solches Verwaltungsverfahren jedoch nicht vor.
Es wird auch nicht verkannt, dass die angeführten Justizverwaltungsakten zumindest überwiegend im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin geführt werden, diese jedoch nicht unter den Begriff eines Verwaltungsverfahrens subsumiert werden können. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht das Recht auf Akteneinsicht nur den Parteien zu, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind. Es setzt also das Vorliegen eines Verwaltungsverfahrens bei der Behörde, der gegenüber die Einsicht begehrt wird, voraus, in dem der Auskunftswerber Parteistellung hat, also vermöge eines Rechtsanspruchs oder rechtlichen Interesses beteiligt ist. Ein selbiges Verfahren liegt gegenständlich gerade nicht vor.
Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht bereits dann, wenn die die Akteneinsicht begehrende Person in einem anderen Verfahren Partei ist / wäre und die Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Interessen in diesem Verfahren die Kenntnis der Akten erfordert (vgl. VwGH 16.11.2021, Ra 2020/03/0152; 05.07.1973, 144/73). Daher ist in diesem Zusammenhang auch unbeachtlich, dass aus sämtlichen Akten, die im Antrag angeführt wurden, Aktenstücke in dem von der Beschwerdeführerin gegen die Republik Österreich geführten Amtshaftungsverfahren vor dem LG XXXX vorgelegt wurden.
Der Antrag auf Akteneinsicht ist daher mangels Parteistellung des Antragstellers im vorliegenden Verfahren gemäß § 8 und § 17 AVG zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
