VwGH Ra 2022/03/0293

VwGHRa 2022/03/02939.10.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des D L, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2022, Zl. W195 2259517‑1/3E, betreffend Akteneinsicht in einem Verfahren nach dem Auslieferungs‑ und Rechtshilfegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:

Normen

ARHG §30
ARHG §33
ARHG §34
ARHG §34 Abs1
ARHG §9 Abs1
AVG §17
AVG §56
AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §8
B-VG Art133 Abs4
EGVG
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs5
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022030293.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1.1. Der Revisionswerber wurde am 4. Dezember 2007 gemäß dem II. Hauptstück des Auslieferungs‑ und Rechtshilfegesetzes (ARHG) in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2004 an Montenegro ausgeliefert. Dem ging insbesondere die gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nach § 31 ARHG sowie die Bewilligung der Auslieferung durch die Bundesministerin für Justiz nach § 34 ARHG voraus.

2 1.2. Mit Eingabe vom 6. April 2021 beantragte der Revisionswerber Akteneinsicht in sämtliche Aktenbestandteile eines näher bezeichneten Zahlenstocks (betreffend das genannte Auslieferungsverfahren) der Bundesministerin für Justiz (der nunmehr vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde). Zudem wurde um Auskunft bezüglich Aktenbestandteilen, welche sich beim Landesgericht Korneuburg bzw. dem Oberlandesgericht Wien befinden würden, ersucht.

3 1.3. Nach formloser Ablehnung dieses Ersuchens durch die belangte Behörde und dem Antrag des Revisionswerbers auf bescheidmäßigen Abspruch darüber stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 14. Juni 2021 gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Auskunftspflichtgesetz fest, dass dem Revisionswerber aufgrund des Antrags vom 6. April 2021 kein Recht auf Auskunft zukomme.

4 1.4. Über die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 30. Mai 2022 dahingehend, dass es den bekämpften Bescheid aufhob, „sofern mit dem angefochtenen Bescheid über den Antrag des [Revisionswerbers] vom 06.04.2021 insoweit abgesprochen wurde, als dieser Akteneinsicht in sämtliche Aktenbestandteile des Zahlenstocks [...] begehrte“ und die Beschwerde im Übrigen abwies.

5 Begründend referierte das BVwG zunächst die Begründung des angefochtenen Bescheides, die sich ausschließlich mit dem Vorliegen einer Auskunftspflicht befasste. Sodann führte es aus, es sei entscheidungswesentlich, ob die belangte Behörde das Begehren zutreffend (zur Gänze) als Antrag auf Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz gedeutet habe. Dies treffe zwar insoweit zu, als darin „Auskunft bezüglich Aktenbestandteilen, die sich beim LG Korneuburg bzw. OLG Wien befinden“, begehrt werde. Hingegen sei eine solche Deutung für das Begehren „Akteneinsicht in sämtliche Aktenbestandteile des Zahlenstocks [...]“ vor dem Hintergrund, dass zum einen § 17 AVG explizit ein Recht auf Akteneinsicht ‑ und zwar (wie sein Abs. 4 zeige) auch für bereits abgeschlossene Verfahren ‑ vorsehe, und zum anderen das Auskunftspflichtgesetz zur Durchsetzung einer Akteneinsicht gerade nicht geeignet sei, nicht zulässig. Der Bescheid vom 14. Juni 2021 sei daher, soweit er über das Begehren auf Akteneinsicht in die angeführten Unterlagen abgesprochen habe, aufzuheben, wobei die belangte Behörde das Recht des Revisionswerbers auf Akteneinsicht aus dem Blickwinkel von § 17 AVG zu beurteilen haben werde. Hinsichtlich der begehrten Auskunft über gerichtliche Akten sei die Beschwerde hingegen aus näher dargestellten Erwägungen nicht berechtigt.

6 1.5. Daraufhin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juli 2022 der Antrag des Revisionswerbers vom 6. April 2021, soweit mit diesem Akteneinsicht in sämtliche Aktenbestandteile des betreffenden Zahlenstocks begehrt wurde, zurückgewiesen.

7 1.6. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

8 Begründend erwog es zunächst, dass dem Akteneinsichtsbegehren ein abgeschlossenes Auslieferungsverfahren zugrunde liege, in welchem das ARHG zur Anwendung komme.

9 Dieses regle nicht nur das Verfahren der Staatsanwaltschaft und des Gerichts, sondern insbesondere auch jenes der belangten Behörde. Dem ARHG selbst sei ein Recht auf Akteneinsicht nicht zu entnehmen. Für diesen Fall sehe § 9 Abs. 1 ARHG die subsidiäre Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) vor. In der StPO sei das Recht des Beschuldigten auf Akteneinsicht in den §§ 51 bis 53 geregelt. Das ARHG nehme auf diese Bestimmungen auch insofern Bezug, als gemäß § 9 Abs. 2 ARHG auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen aus Österreich die §§ 51 bis 5 StPO mit der Maßgabe anzuwenden seien, dass an die Stelle des Einbringens der Anklage der Zeitpunkt der Vernehmung der betroffenen Person zum Auslieferungsersuchen trete. Da sich das ARHG ausdrücklich auf die Bestimmungen der StPO über die Akteneinsicht beziehe, richte sich die Akteneinsicht in Auslieferungs‑ und Rechtshilfeverfahren nach den genannten Bestimmungen der StPO (und nicht nach dem AVG).

10 Ein Recht auf Akteneinsicht in die bei der belangten Behörde geführten Akten sei jedoch weder der Bestimmung des § 51 Abs. 1 StPO, noch jener des § 9 Abs. 2 ARHG zu entnehmen. Ganz im Gegenteil ergebe sich aus § 77 Abs. 2 StPO, dass die belangte Behörde nur in ganz bestimmten, hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen (u.a. auf Ersuchen der Leiter anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, statistische Zwecke oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen) Akteneinsicht gewähren könne.

11 Da sich somit eine Akteneinsicht nicht auf die Bestimmungen des ARHG bzw. der StPO stützen lasse, sei in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob sich ein Recht auf Akteneinsicht in sämtliche Aktenbestandteile des betreffenden Zahlenstocks der belangten Behörde unmittelbar aus § 17 AVG ergebe.

12 Dazu führte das BVwG unter Hinweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst aus, dass § 17 AVG das Recht zur Akteneinsicht nur Parteien einräume, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt seien. Ohne ein solches Verfahren könne daher niemandem ein solches Recht zustehen. Das (verfahrensrechtliche) Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 Abs. 1 AVG setze daher den Bezug zu einem bestimmten, wenn auch allenfalls schon abgeschlossenen Verwaltungsverfahren voraus. Voraussetzung für die Anwendung des AVG im konkreten Fall sei gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG, dass ein „behördliches Verfahren“ geführt werde. Damit ein Verfahren als „behördliches Verfahren“ im Sinne des EGVG qualifiziert werden könne, in dem von der Verwaltungsbehörde das AVG anzuwenden und gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren sei, müsse es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben bzw. „auf Bescheiderlassung zielen“. Ein solches Verfahren liege jedoch nicht vor, weil die Entscheidung der belangten Behörde über die Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung nach der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes nicht in Bescheidform zu ergehen habe. Ein Antrag auf Akteneinsicht könne somit auch nicht auf die Bestimmung des § 17 AVG gestützt werden.

13 Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe sich über die im Erkenntnis des BVwG vom 30. Mai 2022 dargelegte Rechtsansicht hinweggesetzt, indem sie die Anwendbarkeit des § 17 AVG verneint habe, gehe ins Leere. Das BVwG habe der belangten Behörde in diesem Erkenntnis nämlich lediglich aufgetragen, „das Recht des [Revisionswerbers] auf Akteneinsicht aus dem Blickwinkel von § 17 AVG zu beurteilen“. Keinesfalls habe es die Rechtsansicht vertreten, dass im konkreten Fall § 17 AVG anzuwenden wäre. Dem Auftrag des BVwG sei die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vollumfänglich nachgekommen und dabei rechtsrichtig zu dem Ergebnis gelangt, dass in Auslieferungsverfahren nach dem ARHG das AVG keine Anwendung finde.

14 Im Ergebnis habe die belangte Behörde einen Anspruch auf die begehrte Akteneinsicht zu Recht verneint und den diesbezüglichen Antrag mangels Legitimation des Revisionswerbers zutreffend zurückgewiesen.

15 1.7. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B‑VG an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 19. September 2023, E 726/2023‑18, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B‑VG zur Entscheidung abtrat.

16 Der Verfassungsgerichtshof führte darin aus, dass das Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen ließe, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe:

„Im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs‑ und Rechtshilfegesetz ‑ ARHG) sind die subjektiven Rechte der auszuliefernden Person von den ordentlichen Gerichten wahrzunehmen (vgl. insbesondere §§ 31 und 33 ARHG). Dabei haben die ordentlichen Gerichte gemäß § 33 Abs. 3 ARHG die Zulässigkeit der Auslieferung in rechtlicher Hinsicht einschließlich aller sich aus den zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergebenden Voraussetzungen und Hindernisse für die Auslieferung des Betroffenen umfassend unter dem Gesichtspunkt der dem Betroffenen nach Gesetz und Bundesverfassung zukommenden subjektiven Rechte zu prüfen. Demgegenüber befindet die Bundesministerin für Justiz gemäß § 34 Abs. 1 ARHG über das Auslieferungsansuchen ‚nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs‘, weshalb sie die Auslieferung nur mehr aus politischen oder allgemeinen völkerrechtlichen Erwägungen ablehnen darf (vgl. ErlRV 294 BlgNR 22. GP , 33). Die Entscheidung der Bundesministerin für Justiz berührt daher die Rechtsstellung des Betroffenen nicht mehr unmittelbar und hat somit auch nicht in Bescheidform zu ergehen (VwGH 7.3.2008, 2008/06/0019; 12.2.2020, Ra 2020/03/0016; vgl. zum Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung einer Strafe nach § 76 Abs. 9 ARHG VfSlg. 18.199/2007). Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, dass der auszuliefernden (bzw. ausgelieferten) Person weder nach § 9 Abs. 1 ARHG iVm §§ 51 bis 53 und 77 Abs. 1 StPO noch nach einer anderen Vorschrift (vgl. Art. I Abs. 2 Z 1 und Art. II EGVG iVm § 17 AVG) Einsicht in die in diesem Zusammenhang bei der Bundesministerin für Justiz geführten Akten zusteht, zumal ihr zur Verfolgung allfälliger weiterer Ansprüche auch nach Abschluss des Verfahrens die Einsicht in die Akten des gerichtlichen Auslieferungsverfahrens offensteht (§ 9 Abs. 1 ARHG iVm § 77 Abs. 1 StPO).“

17 1.8. Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.

18 1.9. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung ohne Aufwandersatzbegehren. Der Revisionswerber brachte eine Replik ein.

19 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lages des Verfahrens zu fassen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

20 3.1. Im Rahmen dieser Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber vor, das BVwG habe die Frage, ob der Revisionswerber ein Recht auf Akteneinsicht habe, in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise grob falsch beurteilt. Ein solches Recht ergebe sich bereits aus den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, die gerade bei Verfahren zur Anwendung kommen (müssten), in denen das AVG nicht anwendbar sei. Weiters fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einerseits zur Frage, ob im ministeriellen Verfahren des ARHG (insbesondere des § 34 ARHG) über Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG der § 17 AVG zur Anwendung gelange, insbesondere ob dabei ein „behördliches Verfahren“ im Sinne des EGVG durchgeführt werde, andererseits dazu, ob im ministeriellen Verfahren des ARHG (insbesondere des § 34 ARHG) über § 9 Abs. 1 ARHG die §§ 51 ff und 77 StPO zur Anwendung gelangten. Schließlich liege eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auch wegen eines Verstoßes gegen die Rechtskraftwirkung vor, weil das BVwG bereits im ersten Rechtsgang der belangten Behörde und dem im Beschwerdeverfahren erneut zuständigen BVwG rechtskräftig die Rechtsansicht überbunden habe, dass § 17 AVG anwendbar sei.

21 3.2. Damit gelingt es der Revision nicht darzulegen, dass sie von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhinge:

22 3.2.1. Die Rechtsfrage, ob in Bezug auf die Akten des ministeriellen Verfahrens im Zuge einer Auslieferung nach dem ARHG (insbesondere der Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung nach § 34 ARHG) nach § 17 AVG ein Recht auf Akteneinsicht besteht, kann anhand der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst werden:

23 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ‑ unter Hinweis auf die klare Zielsetzung der Novelle BGBl. I Nr. 15/2004 zum ARHG, die Wahrnehmung aller subjektiven Rechte des Auszuliefernden dem Gericht zuzuweisen und die Kognition des Bundesministers auf (staats‑)politische Bereiche zu beschränken, das heißt auf Bereiche, die die Rechtsstellung des Auszuliefernden „nicht unmittelbar berühren“ ‑ ausgesprochen, dass der Bundesminister für Justiz bei seiner Entscheidung gemäß § 34 Abs. 1 ARHG zwar durchaus ‑ wie jedes Staatsorgan ‑ die gesamte Rechtsordnung und damit auch die subjektiven Rechte des Betroffenen zu achten hat, der Betroffene jedoch darauf kein subjektives Recht besitzt, weil die Zulässigkeit der Auslieferung als möglicher Eingriff in seine Rechte bereits vom Gericht auf umfassende Weise geprüft und für zulässig befunden worden ist. Die subjektiven Rechte des Auszuliefernden sind im gerichtlichen Verfahren umfassend zu prüfen. Da eine Genehmigung der Auslieferung durch den Bundesminister nur dann erfolgen darf, wenn im gerichtlichen Verfahren die Auslieferung für zulässig erklärt wurde, besteht angesichts des Kognitionsumfanges des Bundesministers, der sich aus der aktuellen Rechtslage ergibt (staatspolitische Aspekte und Interessen der Republik Österreich und allgemeine völkerrechtliche Verpflichtungen) auch aus dem Blickwinkel des Schutzes der Interessen des Auszuliefernden kein zwingendes oder auch ausreichendes Bedürfnis, ihm die Möglichkeit der Bekämpfung der Entscheidung des Bundesministers einzuräumen. Weil somit durch die Bewilligung des Bundesministers nicht in subjektiv‑öffentliche Rechte eingegriffen wird, kommt der betreffenden Erledigung keine Bescheidqualität zu (vgl. VwGH 12.2.2020, Ra 2020/03/0016, unter Hinweis auf VwGH 7.3.2008, 2008/06/0019, und die damit in Einklang stehende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes, vgl. in diesem Sinne auch den im vorliegenden Verfahren ergangenen, bereits dargestellten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19. September 2023). Dies betrifft auch andere Entscheidungen des Bundesministers im Zuge des Auslieferungsverfahrens, wie etwa die Behandlung einlangender Ersuchen nach § 30 ARHG (vgl. insofern übertragbar VwGH 28.6.2004, 2001/10/0090, zu § 66 ARHG).

24 Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach § 17 AVG ist, dass von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird, ein Verwaltungsverfahren („behördliches Verfahren“ im Sinne des EGVG) geführt wird bzw. geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat. Damit ein Verfahren als ein derartiges behördliches Verfahren qualifiziert werden kann, in dem von der Verwaltungsbehörde das AVG anzuwenden und gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben bzw. auf Bescheiderlassung zielen (vgl. VwGH 4.12.2019, Ra 2019/12/0065, und 24.2.2017, Ra 2016/11/0150, je mwN; in diesem Sinne auch VwGH 16.2.2023, Ra 2023/03/0009, mwN).

25 Weil das ministerielle Verfahren nach dem ARHG mangels Eingriffs in subjektiv‑öffentliche Rechte nicht auf Bescheiderlassung abzielt (und insbesondere die Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung nach § 34 ARHG aus diesem Grund nicht in Bescheidform zu ergehen hat), liegt kein „behördliches Verfahren“ einer Verwaltungsbehörde im Sinne des EGVG vor, in dem das AVG anzuwenden wäre. Eine Akteneinsicht des Auszuliefernden bzw. Ausgelieferten in die das Auslieferungsverfahren betreffenden Akten des Bundesministers für Justiz nach § 17 AVG kommt aber auch schon deshalb nicht in Betracht, weil ihm im ministeriellen Verfahren mangels dort verfolgbarer subjektiver Rechte keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zukommt.

26 3.2.2. Soweit sich die Revision zu ihrer Zulässigkeit auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu stützt, ob im ministeriellen Verfahren nach dem ARHG auf Grund des § 9 Abs. 1 ARHG die Regelungen über die Akteneinsicht nach den §§ 51 bis 53 sowie § 77 StPO zur Anwendung gelangen, legt sie nicht dar, dass ihr rechtliches Schicksal von der Beantwortung dieser Frage abhinge (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 7.10.2019, Ra 2019/03/0107, und 26.8.2022, Ra 2021/11/0175, jeweils mwN).

27 Das BVwG ist nämlich ‑ auf Grundlage des Wortlautes der genannten Bestimmungen, der eine Akteneinsicht lediglich bei der Staatsanwaltschaft, bei der Kriminalpolizei und bei Gericht vorsieht sowie eine Bewilligung von Akteneinsicht durch die Bundesministerin für Justiz nur in bestimmten, hier nicht vorliegenden Fällen ermöglicht ‑ zum Ergebnis gekommen, dass sich aus der sinngemäßen Anwendung der Regelungen der StPO gerade kein Recht auf Einsicht in die von der belangten Behörde geführten Akten ergibt.

28 Dieser Beurteilung tritt die Revision aber ‑ abgesehen von der unsubstantiierten Behauptung, ein Recht auf Akteneinsicht ergebe sich „schon offenkundig aus dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 1 ARHG“ ‑ nicht entgegen.

29 3.2.4. Die Revision macht weiters eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den „Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens“ geltend, welche auch bei Nichtanwendbarkeit des AVG einzuhalten wären und zu welchen auch das Recht auf Akteneinsicht gehöre.

30 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich aus der dazu vom Revisionswerber angeführten Rechtsprechung (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/16/0034; 24.3.2014, 2013/01/0117; 21.03.2001, 2000/10/0155; und 2.10.2000, 97/19/1529) zwar ergibt, dass Behörden hilfsweise die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens (die aus anderen Verfahrensgesetzen hervorleuchtenden verfahrensrechtlichen Grundsätze, die nach allgemeiner Rechtsüberzeugung für ein geregeltes Verfahren unerlässlich sind) anzuwenden haben, wenn das betreffende Verfahren bloß bruchstückhaft geregelt und insbesondere nicht die Anwendung des AVG angeordnet ist. Eine Aussage zum Recht auf Akteneinsicht ist diesen Entscheidungen jedoch nicht zu entnehmen.

31 Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass auch bei Anwendung der allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens ein Recht auf Akteneinsicht nur für Parteien des betreffenden Verfahrens in Betracht käme (vgl. VwGH 14.12.1995, 94/19/1174). Da der Revisionswerber ‑ wie oben ausgeführt ‑ mangels verfolgbarer subjektiver Rechte im ministeriellen Verfahren nach dem ARHG über keine Parteistellung verfügt, kann er daher ein Recht auf Akteneinsicht auch nicht auf die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens stützen. Damit kann auch die Frage auf sich beruhen, ob angesichts der subsidiären Geltung der StPO (§ 9 Abs. 1 ARHG) überhaupt noch Raum für die hilfsweise Anwendung dieser Grundsätze besteht.

32 3.2.5. Zuletzt stützt sich die Revision noch auf einen „Verstoß gegen die Rechtskraftwirkung“, erkennbar gemeint gegen die in § 28 Abs. 5 VwGVG normierte Pflicht zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes, im Hinblick auf die vom BVwG im Erkenntnis vom 30. Mai 2022 zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht.

33 Nach § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Bescheid aufhebt. Somit ist die Behörde im Falle der Fortsetzung des Verfahrens an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes gebunden und darf bei gleich gebliebenem Sachverhalt nicht zu einem anderen Ergebnis kommen, und auch das Verwaltungsgericht ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Ersatzbescheides bei gleich gebliebenem Sachverhalt an die in seinem Vorerkenntnis niedergelegte Rechtsanschauung gebunden (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0076, und 25.4.2024, Ra 2023/22/0093, je mwN).

34 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen Bescheidauslegungen in aller Regel einzelfallbezogene Rechtsfragen dar, die nicht revisibel sind. Für die Deutung eines auslegungsbedürftigen Begriffs in einem Bescheidspruch ist neben dem Wortsinn der jeweilige Bescheid als Ganzes, wie etwa der Kontext mit dem übrigen konkreten Spruchinhalt und der Bescheidbegründung, wesentlich. Die Auslegung eines Bescheidspruchs hängt somit jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. etwa VwGH 20.10.2022, Ra 2019/07/0022, und 23.2.2022, Ra 2020/17/0024, je mwN). Nichts anderes kann für die hier vorzunehmende Auslegung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses ‑ hier des Erkenntnisses des BVwG vom 30. Mai 2022 zur Ermittlung des Inhaltes der überbundenen Rechtsanschauung ‑ gelten.

35 Der im ersten Rechtsgang bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 2021 hatte lediglich über eine Auskunftspflicht abgesprochen, eine Behandlung der Eingabe vom 6. April 2021 als Antrag auf Akteneinsicht (auf welcher Grundlage auch immer) war damit noch überhaupt unterblieben. Im aufhebenden Erkenntnis vom 30. Mai 2022 führte das BVwG (ohne Auseinandersetzung damit, welche Verfahrensbestimmungen im Auslieferungsverfahren anzuwenden waren) aus, dass die belangte Behörde das Recht auf Akteneinsicht „aus dem Blickwinkel von § 17 AVG zu beurteilen“ haben werde. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auslegung des BVwG im angefochtenen Erkenntnis, wonach damit nicht zum Ausdruck gekommen sei, dass im konkreten Fall § 17 AVG anzuwenden (und damit Akteneinsicht gestützt auf diese Bestimmung auch zu gewähren) wäre, sondern mit der Durchführung der Prüfung auf das Vorliegen eines Akteneinsichtsrechtes der Rechtszustand entsprechend der überbundenen Rechtsansicht hergestellt worden sei, jedenfalls als vertretbar.

36 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 9. Oktober 2024

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