BVwG W257 2228819-1

BVwGW257 2228819-122.2.2021

AVG §73 Abs1
B-VG Art133 Abs4
GehG §23
VwGVG §28 Abs7
VwGVG §8 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W257.2228819.1.00

 

Spruch:

 

W257 2228819-1/5E

 

im namen der republik!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG betreffend den am 26.3.2018 gestellten Antrag auf Geldaushilfe, zu Recht:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der belangten Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit am 27.3.2018 bei der belangten Behörde einlangendem Schreiben vom 26.3.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer freiwilligen Einmalzahlung iS einer einmaligen Geldaushilfe von maximal vier Monatsgehältern gem § 23 GehG sowie nach Pkt XII Abs 2 der Vereinbarungen – Sozialplan-BV 2011/2012. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass er aufgrund seiner vorzeitigen Ruhestandsversetzung wegen seiner schwierigen gesundheitlichen Situation scherwiegende finanzielle Einbußen erlitten habe. Ohne das monatliche Einkommen seiner Ehefrau wären sie wirtschaftlich nicht mehr lebensfähig. Um die finanziellen Nachteile zu mildern bzw die monatlichen Lebenshaltungskosten bestreiten zu können, habe er den gegenständlichen Antrag gestellt. Der Beschwerdeführer führte in weiterer Folge seine monatlichen Fixkosten an und legte unter einem einen Kontoauszug, Überweisungsbestätigungen und Auszüge aus diversen Versicherungspolizzen vor.

Mit (behördeninternem) Schreiben vom 24.8.2018 führte die belangte Behörde aus, dass sie derzeit keine Möglichkeit sehe, den gegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Geldaushilfe zu behandeln, zumal der Beschwerdeführer gegen das Unternehmen der Österreichischen Post AG ein Amtshaftungsverfahren führe. Diese Nachricht wurde dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 2.10.2018 weitergeleitet.

Mit am 22.11.2018 bei der belangten Behörde einlangendem Schreiben vom 21.11.2018 beantragte der Beschwerdeführer zunächst eine bescheidmäßige Feststellung, dass ihm gem § 23 Abs 2 (sic!) GehG eine Geldaushilfe von maximal vier Monatsgehältern gewährt werde. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass das Vorgehen der Dienstbehörde zur Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand geführt und er deshalb massive monatliche Einkommenseinbußen erlitten habe. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Dienstunfähigkeit sei durch die rechtswidrige und schuldhafte Vorgehensweise der Dienstbehörde verursacht worden. Er sei gemobbt, diskriminiert, schikaniert und willkürlich behandelt worden und verwies in seinen Ausführungen auf diverse Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes. Durch dieses mehrfach gesetzwidrige, willkürliche, diskriminierende und schikanöse Verhalten der Dienstbehörde sei der Beschwerdeführer unverschuldet in eine Notlage geraten und würden auch berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, weshalb die Geldaushilfe zu gewähren sei. Sollte das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 26.3.2018 bereits als Antrag auf bescheidmäßige Feststellung zu werten sein, stelle der gegenständliche Antrag eine Säumnisbeschwerde dar. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde trotz mehrfacher Urgenz überhaupt nicht reagiert habe und seit mehr als sechs Monate keine Entscheidung darüber getroffen habe, dass dem Beschwerdeführer gem § 23 Abs 3 GehG „eine Geldaushilfe von maximal 4 Monatsgehältern zu gewähren“ sei; in eventu dass ihm gem § 23 Abs 3 GehG „eine Geldaushilfe von maximal 4 Monatsgehältern zu gewähren“ sei, „da dieser unverschuldet in eine Notlage geraten“ sei „und auch sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen“ würden.

Mit Schreiben vom 6.9.2019 führte die belangte zum Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung vom 21.11.2018 aus, dass eine Geldaushilfe iSd § 23 Abs 2 (sic!) GehG keine verwaltungsrechtliche Leistung darstelle. Die vom Beschwerdeführer beantragte Geldleistung könne laut der zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Bediensteten der ÖPAG abgeschlossenen Betriebsvereinbarung freiwillig aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd § 23 GehG gewährt werden.

In der darauf bezogenen Stellungnahme vom 20.9.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Geldaushilfe entgegen den Ausführungen der belangten Behörde eine verwaltungsrechtliche Leistung sei. Bei der angesprochenen Betriebsvereinbarung handle es sich zwar um eine zivilrechtliche Vereinbarung, wenn man jedoch davon ausgehe, dass Organe des Personalamtes diese Betriebsvereinbarung abgeschlossen hätten, stelle die Geldaushilfe ebenso eine verwaltungsrechtliche Leistung dar, weswegen aus advokatorischer Vorsicht der gegenständliche Antrag auf beide Rechtsgrundlagen gestützt werde.

Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit am 21.2.2020 einlangendem Schreiben vor.

Über Auftrag legte die belangte Behörde weitere Unterlagen zum gegenständlichen Verfahren vor.

Mit Schreiben vom 6.10.2020 legte die belangte Behörde einen Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll zur GZ XXXX vor zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer auch im Ruhestand keinen achtungsvollen Umgang zur Dienstbehörde pflege und ungerechtfertigte Mobbingvorwürfe erhebe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war bis zu seiner Ruhestandsversetzung der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 26.3.2018 den gegenständlichen Antrag auf Geldaushilfe gestellt. Dieser Antrag ist am 27.3.2018 bei der belangten Behörde eingelangt.

Die belangte Behörde hat über den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers bislang nicht abgesprochen.

Mit am 22.11.2018 bei der belangten Behörde einlangendem Schreiben vom 21.11.2018 erhob der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt von der belangten Behörde mit am 21.2.2020 einlangendem Schreiben vorgelegt wurde.

2. Beweiswürdigung

Diese unstrittigen Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage und dem dahingehend übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde

Vorauszuschicken ist, dass das Schreiben vom 21.11.2018 als Säumnisbeschwerde zu qualifizieren ist, zumal der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 26.3.2018 einen Antrag auf Geldaushilfe gestellt hat (zur Antragsfähigkeit nach § 23 Abs 3 GehG siehe sogleich).

Gemäß § 8 Abs 1VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 73 Abs 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 26.3.2018 den gegenständlichen Antrag auf Geldaushilfe gestellt. Dieser Antrag ist am 27.3.2018 bei der belangten Behörde eingelangt, sodass zu diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Entscheidungsfrist zu laufen begonnen hat. Für die Berechnung der behördlichen Entscheidungsfrist gelten die in §§ 32 und 33 AVG vorgesehenen allgemeinen Regeln. Beendet wird der Fristenlauf daher mit jenem Tag des sechsten darauf folgenden Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 [Stand 1.3.2018, rdb.at] Rz 80 mwN). Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde endete daher gem § 33 Abs 2 AVG am 27.9.2018.

Die am 22.11.2018 bei der belangten Behörde eingebrachte Säumnisbeschwerde wurde daher nach Ablauf der Entscheidungsfrist der belangten Behörde erhoben.

Die Beschwerde ist dennoch abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage des "überwiegenden Verschuldens der Behörde" in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass diese Wendung nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen sei, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl VwGH 26.6.2019, Ra 2019/03/0012). Anhaltspunkte, die ein nicht schuldhaftes Verhalten der belangten Behörde nahelegen würden, haben sich aus dem Akt nicht ergeben und wurden im Übrigen von der belangten Behörde auch nicht substantiiert behauptet.

Auch haben sich aus dem Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Verzögerung auf ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers und damit auf ein mangelndes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen sind und wurden solche von der belangten Behörde im Übrigen auch nicht behauptet (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 8 VwGVG [Stand 1.10.2018, rdb.at] Rz 9).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, welche die Kriterien des „überwiegenden Verschuldens“ erfüllt.

Aufgrund der sohin der belangten Behörde anzulastenden Säumnis erweist sich die vorliegende Säumnisbeschwerde daher als berechtigt und zulässig.

Da die belangte Behörde auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Bescheid innerhalb der Nachfrist von drei Monaten iSd § 16 VwGVG nachzuholen, sondern die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, ist die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen (vgl VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001, wonach infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Sache zu entscheiden, auf das VwG übergeht; ebenso VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017).

Zur Nachholung des versäumten Bescheides

Gemäß § 28 Abs 7 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.

Auch wenn das Gesetz keine expliziten Voraussetzungen für die Ausübung dieses Ermessens nennt, ist anzunehmen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (vgl VwGH 28.5.2019, Ra 2018/22/0060 mwN).

Vor diesem Hintergrund macht das Bundesverwaltungsgericht von der Ermächtigung gemäß § 28 Abs 7 VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, den versäumten Bescheid innerhalb von acht Wochen unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung nachzuholen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Gehaltsgesetz BGBl 1956/54 idF BGBl I 2020/153 (im Folgenden kurz „GehG“) lauten auszugsweise wie folgt:

„Vorschuß und Geldaushilfe

§ 23. (1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7 300 € gewährt werden, wenn er

1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder

2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet der Beamte vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienststand aus, so sind zur Rückzahlung die ihm zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.

(3) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

(4) […].“

Nach § 23 Abs 1 GehG bedarf es eines begründeten Antrages des Beamten. In der Begründung ist darzulegen, dass er „unverschuldet in Notlage geraten ist“ oder „sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen“. Diese beiden Gründe werden vom Gesetz ausdrücklich als Alternativvoraussetzungen angeführt (vgl zum vergleichbaren § 25 VBG Ziehensack in Ziehensack (Hrsg), Vertragsbedienstetengesetz Praxiskommentar [26. Lfg 2017] zu § 25 VBG Rz 2). Die Gewährung kann bis zur Höhe von höchstens EUR 7.300 erfolgen und zudem von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

Beim Vorschuss iSd § 23 Abs 1 GehG handelt es sich – anders als bei der Geldaushilfe (siehe sogleich) – nicht um ein Geschenk oder einen Aufwandsersatz des Dienstgebers an seinen Dienstnehmer, sondern um eine rückzahlbare, unverzinsliche Vorschussleistung auf zukünftige Gehaltszahlungen. Die Hereinbringung erfolgt gem § 25 Abs 2 durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 120 Monaten, also zehn Jahren (vgl zum vergleichbaren § 25 VBG Ziehensack in Ziehensack (Hrsg), Vertragsbedienstetengesetz Praxiskommentar [26. Lfg 2017] zu § 25 VBG Rz 5 mwN).

Auch die Regelung betreffend die sog „Geldaushilfe“ iSd § 23 Abs 3 GehG ist als „Kann-Bestimmung“ textiert. Wieder bedarf es eines begründeten Antrages, obwohl die entsprechende Passage im Gegensatz zum Bezugsvorschuss nach § 23 Abs 1 GehG fehlt. Die Begründung hat dabei aufzuzeigen, dass der Antragsteller „unverschuldet in Notlage geraten ist“ oder „sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen“, da diese beiden Gründe vom Gesetz ausdrücklich als Alternativvoraussetzungen angeführt werden. Bezugsvorschuss und Geldaushilfe können dabei nach dem Wortlaut des Gesetzes („kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden“) auch kumuliert werden (vgl zum vergleichbaren § 25 VBG Ziehensack in Ziehensack (Hrsg), Vertragsbedienstetengesetz Praxiskommentar [26. Lfg 2017] zu § 25 VBG Rz 8).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer ausschließlich die Gewährung einer Geldaushilfe beantragt, weswegen der gegenständliche Antrag iSd § 23 Abs 3 GehG zu werten ist.

Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 23 Abs 3 GehG hat die belangte Behörde unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung vorzunehmen:

Unter „Notlage“ ist eine schwierige finanzielle Situation zu verstehen, in welcher dem Antragsteller die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist (vgl bspw § 33 AlVG 1977).

„Unverschuldet“ ist eine Notlage dann, wenn der Antragsteller ohne seine Schuld bzw ohne sein Zutun in eine finanzielle Notlage geraten ist.

Zum Vorliegen von „berücksichtigungswürdigen Gründen“ kann allgemein gesagt werden, dass dieser unbestimmte Gesetzesausdruck am ehesten noch mit „aus Billigkeitsgründen“ oder mit sozialen Härtefällen gleichgesetzt werden kann (vgl VwSlg 6962 A/1966, wonach das Bestehen unleidlicher Wohnverhältnisse dann keinen berücksichtigungswürdigen Grund für die Gewährung eines für die Erwerbung einer Eigentumswohnung erbetenen Bezugsvorschusses bildet, wenn der Beamte ohne zwingenden Grund einen Betrag für die Anschaffung eines Personenkraftwagens aufgewendet hat, der den erbetenen Bezugsvorschuss übersteigt und dies zu einer Zeit, da die unleidlichen Wohnungsverhältnisse bereits bestanden haben).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die belangte Behörde nach Feststellung der relevanten (insbesondere der finanziellen) Umstände des Beschwerdeführers genau und nachvollziehbar zu begründen hat, ob und inwiefern der Beschwerdeführer „unverschuldet in Notlage geraten ist“ oder „sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen“, die zur Gewährung einer Geldaushilfe nach § 23 Abs 3 GehG führen. In Bezug auf die gesamthaft zu betrachtende finanzielle Situation des Beschwerdeführers hat eine wirtschaftliche Betrachtungsweise Platz zu greifen, die alle Verpflichtungen, aber auch alle Einkünfte des Beamten berücksichtigt und in einer nachvollziehbaren Weise darstellt. Auch die Dringlichkeit und Notwendigkeit sowie die (pauschale) Beurteilung der Angemessenheit der hiefür erforderlichen Mittel ist zu prüfen (vgl VwGH 28.6.1995, 93/12/0292).

Das Nichtvorliegen der oa gesetzlichen Voraussetzungen hat die belangte Behörde ebenfalls unter Anführung der maßgebenden Umstände und Erwägungen nachvollziehbar aufzuzeigen.

Sofern die belangte Behörde die Voraussetzungen nach § 23 Abs 3 GehG bejaht, hat sie bei der – als Ermessensentscheidung zu qualifizierenden – Festlegung der Höhe der Geldaushilfe die gesamthaft zu betrachtende finanzielle Situation des Beamten zu berücksichtigen (vgl erneut VwGH 28.6.1995, 93/12/0292). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist der Auszahlungsbetrag nicht mit maximal vier Monatsgehältern begrenzt, sondern greift hier die in § 23 Abs 1 GehG normierte Begrenzung von EUR 7.300.

Der Beschwerdeführer hat seinen gegenständlichen Antrag auch auf Pkt XII Abs 2 der Vereinbarung – Sozialplan – BV 2011/2012 gestützt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, sind auch Betriebsvereinbarungen nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) nicht geeignet, öffentlich-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Bund wirksam zu gestalten (vgl VwGH 20.12.2006, 2006/12/0183; zuletzt VwGH 19.2.2018, Ra 2017/12/0022). Aus derartigen Betriebsvereinbarungen können daher keine Ansprüche abgeleitet werden, die im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbar wären (VwGH 5.9.2008, 2005/12/0068; zuletzt VwGH 19.2.2018, Ra 2017/12/0022). Dem Beschwerdeführer ist es damit versagt, einen auf die oa Betriebsvereinbarung gestützten Anspruch auf Geldaushilfe im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen.

Der belangten Behörde wird daher gemäß § 28 Abs 7 VwGVG aufgetragen, binnen acht Wochen den beantragten Bescheid zu erlassen. Im Hinblick auf die noch durchzuführenden Ermittlungen wurde die in § 28 Abs 7 VwGVG vorgesehene Frist in vollem Umfang gewährt.

Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art 6 Abs 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl VwGH 13.9.2017, Ro 2016/12/0024 mwN; zuletzt VwGH 8.10.2020, Ra 2019/12/0074).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art 6 Abs 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da sich der Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt. Im Übrigen wurde vom Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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