vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 25 VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.2015

Vorschuß und Geldaushilfe

§ 25.

(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7 300 € gewährt werden, wenn er

  1. 1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder
  2. 2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet der Vertragsbedienstete vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienstverhältnis aus, so sind zur Rückzahlung die dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.

(4) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

(5) Dem Vertragsbediensteten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG zu gewähren, wenn

  1. 2. das Strafverfahren eingestellt oder
  2. 3. der Vertragsbedienstete freigesprochen

Schlagworte

Bezugsvorschuss

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40168531

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte