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§ 25a VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Besondere Hilfeleistungen an Vertragsbedienstete und deren Hinterbliebene

§ 25a.

Erleidet eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten, bestehen Ansprüche auf besondere Hilfeleistungen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 23a bis 23f GehG.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40206089