Besondere Hilfeleistungen an Vertragsbedienstete und deren Hinterbliebene
§ 25a.
Erleidet eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten, bestehen Ansprüche auf besondere Hilfeleistungen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 23a bis 23f GehG.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40206089
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