BVwG W255 2174664-2

BVwGW255 2174664-225.6.2018

AlVG §24
AlVG §33
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W255.2174664.2.00

 

Spruch:

W255 2174664-2/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ingo RISS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 18.07.2017, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2017, GZ: XXXX , betreffend die Einstellung der Notstandshilfe ab 02.06.2017 mangels Notlage, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Am 05.06.2016 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) Notstandshilfe und gab dabei an, ledig zu sein.

1.2. Am 20.02.2017 beantragte der BF beim AMS neuerlich Notstandshilfe und gab dabei an, ledig zu sein und in einer Wohngemeinschaft zu leben. Am selben Tag wurde durch eine Mitarbeiterin des AMS eine Niederschrift mit dem BF zum Thema:

"Lebensgemeinschaft" mit folgendem Inhalt aufgenommen: "Ich, XXXX , erkläre, dass ich seit ca. 2 Jahren eine Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX habe." Diese Niederschrift wurde vom BF eigenhändig unterzeichnet.

1.3. Am 27.02.2017 wurde durch einen Mitarbeiter des AMS eine weitere Niederschrift mit dem BF zum Thema "Feststellung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer Lebensgemeinschaft" aufgenommen. Laut Angaben des BF in dieser Niederschrift bestehe seit 03.02.2016 ein gemeinsamer Wohnsitz des BF und Frau XXXX , jedoch keine Lebensgemeinschaft. Frau XXXX sei Hauptmieterin der Wohnung und es bestehe ein mündlicher Untermietvertrag. Der BF bewohne ein eigenes Zimmer/einen räumlich abgetrennten Bereich. Es würden keine gemeinsamen finanziellen Verbindlichkeiten, keine gemeinsamen Versicherungen bestehen. Die Wohnkosten würden insgesamt EUR 610,- monatlich (für Miete, Betriebskosten, Energie etc.) betragen und der BF hierzu eine Pauschale in Höhe von EUR 300,-

monatlich an Frau XXXX zahlen. Die sonstigen Lebenserhaltungskosten würden zur Gänze von Frau XXXX getragen. Lebensmittel und Hygieneartikel zahle jeder für sich selbst. Die Haushaltsführung (Kochen, Waschen, Putzen) werde gemeinsam erledigt. Es werde gemeinsam gekocht und gewaschen, um die monatlichen Kosten zu mindern. Die Freizeit werde nicht miteinander verbracht. Der BF habe in der XXXX vom 20.02.2017 irrtümlich angegeben, dass er eine Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX habe, er habe sich verlesen. Er habe keine Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX . Er wohne seit seinem Privatkonkurs bei ihr, weil er sich selbst keine eigene Wohnung leisten könne. Er habe auch niemand anderen, zu dem er gehen könne. Diese Niederschrift wurde vom BF eigenhändig unterzeichnet.

1.4. Am 27.02.2017 wandte sich Frau XXXX per E-Mail an das AMS und kündigte an, dass ihr Dienstgeber dem AMS keine Lohnbescheinigung zuschicken werde, weil Frau XXXX nicht die Lebensgefährtin des BF sei. Der BF würde lediglich bei ihr wohnen und es sich lediglich um eine Wohngemeinschaft handeln. Frau XXXX übermittelte dem AMS eine von ihr an die Schuldnerberatung Wien übermittelte Bestätigung vom 08.02.2016, der zufolge sie vom BF monatlich EUR 299,22 für die Wohnung erhalte. Weiters übermittelte sie dem AMS Vorschreibungen für die Miete.

1.5. Am 15.03.2017 wurde dem AMS vom Arbeitgeber von Frau XXXX eine Lohnbescheinigung übermittelt, der zu entnehmen ist, dass Frau XXXX monatlich EUR 2.059,84 Brutto verdient.

1.6. Am 07.06.2013 und 13.06.2017 suchten jeweils zwei Mitarbeiter des Erhebungsdienstes des AMS die vom BF bewohnte Wohnung in XXXX auf, konnten aber niemanden in der Wohnung antreffen. Am 13.06.2017 hinterließen die Mitarbeiter in einem verschlossenen Kuvert an der Tür ein Aviso für 14.06.2017.

1.7. Am 14.06.2017 wurden zwei Mitarbeiter des Erhebungsdienstes des AMS neuerlich in der vom BF bewohnten Wohnung in XXXX vorstellig und führten in Anwesenheit des BF eine Inaugenscheinnahme der Wohnung durch. Dabei wurde (laut Erhebungsbericht vom 19.06.2017) seitens der Mitarbeiter des Erhebungsdienstes festgestellt, dass es sich um eine ca. 30m² große 2-Zimmer-Wohnung handle. In der Wohnküche stehe eine nicht ausziehbare Couch, die aufgrund ihrer Größe kaum als dauerhafte Schlafgelegenheit nutzbar sei. Auf der Couch habe sich eine Bettdecke samt Polster befunden, deren Überzug mit jenem des im Schlafzimmer befindlichen Bettzeugs ident sei. Über die Wohnküche gelange man in das Schlafzimmer, das mit einem Doppelbett und zwei Kleiderschränken ausgestattet sei. Zwei getrennte Lebensbereiche seien definitiv nicht gegeben.

Der BF habe gegenüber den Mitarbeitern des Erhebungsdienstes angegeben, bis 2013 eine Beziehung und Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX gehabt zu haben. Danach sei man getrennte Wege gegangen. Seit Februar 2016 wohne er wieder bei ihr, da er nicht über die finanziellen Mittel für eine eigene Wohnung verfüge. Der BF beteilige sich mit pauschal EUR 300,- an den Wohnungskosten. Lebensmittel und sonstige Artikel des täglichen Bedarfs kaufe jeder für sich selbst. Eine getrennte Lebensmittelbevorratung gäbe es nicht. Gekocht und gewaschen werde gemeinsam, um Kosten zu sparen.

Weiters wurde am 14.06.2017 durch die beiden Mitarbeiter des Erhebungsdienstes AMS eine Niederschrift mit dem BF aufgenommen, die ua folgende Angabe des BF enthält: "Ich wohne seit Februar 2016 gemeinsam mit Frau XXXX in der Mietwohnung an obgenannter Adresse. Es gab etwa 2013 eine Beziehung und einen gemeinsamen Haushalt mit Frau XXXX . Zur Zeit lässt sie mich bei ihr wohnen, da ich nicht über die finanziellen Mittel für eine eigene Wohnung verfüge. Ich befinde mich seit 4 Jahren aktiv auf Wohnungssuche. Einen schriftlichen Untermietvertrag haben wir nicht, alle Vereinbarungen wurden mündlich getroffen." Diese Niederschrift wurde vom BF eigenhändig unterzeichnet.

1.8. Mit Bescheid des AMS vom 18.07.2017, VN: XXXX , wurde ausgesprochen, dass die vom BF bezogene Notstandshilfe ab 02.06.2017 mangels Notlage gemäß § 33 iVm. §§ 38 und 24 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) und § 2 Notstandshilfe-Verordnung eingestellt werde. Begründend führte das AMS aus, dass das anrechenbare Einkommen der Lebensgefährtin des BF trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen den Anspruch des BF auf Notstandshilfe übersteige.

1.9. Mit Schreiben vom 24.07.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 18.07.2017 und gab an, dass er keine Lebensgefährtin habe.

1.10. Mit Schreiben vom 07.08.2017 ergänzte der BF seine Beschwerde vom 24.07.2017 und wiederholte, dass er keine Lebensgefährtin habe. Frau XXXX sei seine Mitbewohnerin. Da er sich derzeit keine Wohnung leisten könne, dürfe der BF bei Frau XXXX wohnen. Dieses Arrangement sei nicht von Dauer. Frau XXXX und er würden weder ihre Freizeit zusammen verbringen, noch wechselseitig ehetypische Beistandspflichten treffen. Sie würden auch nicht gemeinsam Kochen und Wäsche waschen. Sie würden getrennt Kochen, getrennt Waschen und auch die Mahlzeiten nicht zusammen einnehmen. Es sei für den BF nicht nachvollziehbar, wie das AMS zum Ergebnis komme, dass eine (eheähnliche) Lebensgemeinschaft vorliege. Der BF verwies auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2016, GZ W131 2005545-1.

1.11. Am 11.09.2017 wurde der BF vom AMS niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er Frau XXXX ca. seit 2012 kenne. Er habe sie in der Arbeit kennengelernt. Kurz darauf sei sie zu ihm in die XXXX gezogen. Sie hätten damals eine Beziehung für ca. ein Jahr gehabt. Im September 2013 sei Frau XXXX ausgezogen und die Beziehung beendet gewesen. Einen Monat, bevor der BF aus der XXXX ausziehen habe müssen, da er die Miete nicht zahlen habe können, dies sei etwa im November 2015 gewesen, habe er Frau XXXX wieder kontaktiert und sie gebeten, ob er bei ihr wohnen dürfe. Von Ende Dezember 2015 bis Anfang Februar 20165 habe er bei Verwandten und Bekannten genächtigt. Am 03.02.2016 sei er bei Frau XXXX in der XXXX eingezogen. Seither hätten sie eine Wohngemeinschaft. Der BF schlafe im Wohnzimmer, Frau XXXX im Schlafzimmer. Der BF habe im Zuge seiner Einvernahme vom 20.02.2017 den Begriff "Lebensgemeinschaft" nicht verstanden und seine Brille nicht dabei gehabt, daher habe er unterschrieben, eine Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX zu haben. Er habe sich dabei nichts Schlimmes gedacht. Nun sei Frau XXXX Hauptmieterin und er Untermieter. Einen Untermietvertrag gebe es nicht, dies sei nur mündlich zwischen den Beiden vereinbart worden. Der BF zahle die Hälfte der Kosten. Die Wohnung sei ca. 38m² groß. Der BF nächtige auf der ausziehbaren Couch im Wohnzimmer. Seine Sache würden sich auch im Wohnzimmer befinden. Er komme meist gegen 22:00 Uhr nach Hause. Er sei bei seinem Bruder oder Neffen oder den Nichten, dort könne er auch essen. Wohnen könne er dort wegen der Kinder nicht, weil zu wenig Platz vorhanden sei. Der BF benütze das Bad, WC, Küchenzeile und Waschmaschine in der Wohnung. Er wasche seine Wäsche selbst. Es gebe keine finanziellen Verbindlichkeiten zwischen den Beiden. Lebensmittel und Hygieneartikel würden getrennt eingekauft. Das Handy des BF zahle Frau XXXX , ca. EUR 15,- im Monat. Dies gebe der BF dann Frau XXXX zurück. Gekocht, geputzt und gewaschen werde getrennt. Der BF schulde Frau XXXX derzeit noch ca. zwei offene Mieten. Er habe mit ihr vereinbart, dass er solange bleiben könne, bis er eine eigene Bleibe habe. Er sehe sie zwei bis dreimal wöchentlich in der Wohnung. Wenn sie sich sehen, dann eher am Abend. Der BF schaue fern. Der Fernseher sei im Wohnzimmer. Frau XXXX schaue nicht fern. Sie lese Bücher im Schlafzimmer. Wenn Frau XXXX Besuch bekomme, dann gehe der BF außer Haus, damit er nicht störe. Es komme eher selten vor. Der BF bekomme höchstens von seinem Bruder oder Neffen Besuch, eher unter Tages, wenn Frau XXXX in der Arbeit sei. Bis zum Besuch des Erhebungsdienstes habe sich die Kleidung des BF im Schlafzimmer befunden. Danach habe Frau XXXX wollen, dass der BF seine Sachen im Wohnzimmer aufbewahre. Der BF habe lediglich in der XXXX eine Beziehung, sprich Lebens- Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft mit Frau XXXX gehabt. In der XXXX habe er lediglich eine Wohngemeinschaft mit ihr. Der BF habe keine Beziehung zu einer anderen Frau.

1.12. Am 11.09.2017 wurde Frau XXXX durch das AMS als Zeugin einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie den BF vor fünf bis sechs Jahren in der Arbeit kennengelernt habe. Er habe ihr damals geholfen, da sie mittellos gewesen sei und sie bei ihm wohnen lassen. Damals hätten sie kurzzeitig eine Beziehung gehabt. Als sie ausgezogen sei, habe ihr der BF mit der neuen Wohnung in der XXXX noch geholfen und für sie gebürgt, da sie die Wohnung nicht alleine bekommen hätte. Als sie in die Wohnung in die XXXX gekommen sei, seien sie in Kontakt geblieben, sie seien einfach nur Bekannte gewesen. Der BF sei dann in Privatkonkurs gegangen und habe sie gefragt, ob er bei ihr wohnen dürfe. Seither wohne er bei ihr. Sie hätten keine Lebensgemeinschaft, sondern nur eine Wohngemeinschaft. Sie sei Hauptmieterin, er Untermieter. Die Untermiete sei lediglich mündlich vereinbart. Er bezahle EUR 300,- monatlich. Der BF sei zahlungswillig, jedoch manchmal zahlungsunfähig. Sie führe eine Liste, was er ihr noch schulde. Falls er nicht zurückzahle, klage sie dies im Moment nicht ein. Sie wolle ihm helfen. Sie habe einen abgetrennten Schlafbereich in der Wohnung, müsse aber durchs Wohnzimmer, in dem der BF nächtige. Er komme meist abends nach Hause, wenn sie schon schlafe. Wenn sie morgens das Haus verlasse, müsse sie auch durch das Wohnzimmer. Seine Sachen würden sich im Wohnzimmer befinden, ihre im Schlafzimmer. Bad und Klo und Küche würden gemeinsam genutzt. Er benutze ihre Geräte. Gekocht und gewaschen werde getrennt. Geputzt von demjenigen, der Zeit habe. Sein Handy bezahle sie. Er gebe ihr das Geld zurück. Sie habe derzeit keine anderwärtige Beziehung. Ob er eine Beziehung habe, könne sie nicht sagen. Sie sehe ihn drei bis viermal pro Woche, eher in der Früh, wenn sie in die Arbeit fahre. Da werde kurz Smalltalk gehalten. Die Wohnung sei 38 m² groß. Wenn jemand komme, dann gehe sie mit dem Besuch auf die Loggia oder in ihre Schlafzimmer. Der BF bringe keinen Besuch mit, das sei so vereinbart. Der BF könne bei ihr wohnen, bis er genug Geld habe, um, sich eine eigene Wohnung leisten zu können bzw. bis er umziehen könne. Wann er ausziehe, könne man derzeit noch nicht sagen. Sie werde ihn nicht auf die Straße werfen. Er sei bemüht, eine Arbeit zu finden. Sie glaube, dass er Verwandte in Wien habe, die Wohnsituation von diesen Verwandten sei ihr nicht bekannt. Auch warum er dort nicht wohnen könne, wisse sie nicht.

1.13. Am 11.09.2017 wurde Herr XXXX , jener Mitarbeiter des Erhebungsdienstes des AMS, der am 14.06.2017 die Wohnung des BF besichtigt hatte, als Zeuge vom AMS einvernommen und bestätigte die Angaben, die er im Erhebungsbericht vom 19.06.2017 festgehalten hatte.

1.14. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.09.2017, GZ: 2017-0566-9-001538, wurde die unter Punkt 1.8. genannte Beschwerde des BF abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass der BF eine Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX führe. Er sei von 04.10.2012 bis 28.12.2015 in XXXX Wien, XXXX und Frau XXXX von 04.10.2012 bis 27.09.2013 an derselben Adresse gemeldet gewesen. Der BF sei seit 03.02.2016 in XXXX , XXXX gemeldet, Frau XXXX seit 27.09.2013 an derselben Adresse. Er bezahle die Hälfte der Mietkosten für die von Frau XXXX angemietete Wohnung. Der BF koche und wasche gemeinsam mit Frau XXXX . Der vom BF gegenüber dem Erhebungsdienst des AMS dargestellte Schlafplatz sei aufgrund der Größe kaum als dauerhafte Schlafgelegenheit geeignet. Die Kleidung des BF sei bis zum Besuch des Erhebungsdienstes in einem kleinen Kasten im Schlafzimmer, wo Frau XXXX schlafe, aufbewahrt gewesen. Eine Wirtschaftsgemeinschaft liege eindeutig vor. Die Wohngemeinschaft werde vom BF nicht bestritten. Der gesamte Sachverhalt entspreche nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichthofes einer Lebensgemeinschaft. Auf das Vorhandensein einer Geschlechtsgemeinschaft komme es daher gar nicht mehr an. Das Einkommen der Lebensgefährtin Frau XXXX sei daher auf die Notstandshilfe des BF anzurechnen. Frau XXXX habe in den Monaten November 2016 bis Jänner 2017 jeweils monatlich EUR 2.059,84 Brutto, entspricht EUR 1.514,39 Netto, verdient. Zieht man von diesem Einkommen in Höhe von EUR 1.514,39 eine Freigrenze für einen Partner (den BF) in Höhe von EUR 647,00 und die Werbekostenpauschale in Höhe von EUR 11,00 ab, ergebe sich ein anrechenbares Einkommen in Höhe von EUR 856,30, sohin EUR 28,14 täglich.

Der tägliche Notstandshilfeanspruch des BF ohne Anrechnung ab 20.02.2017 betrage EUR 26,00. Abzüglich des anrechenbaren Einkommens in Höhe von EUR 28,14 verbleibe ein Anspruch von EUR 0,-. Das anrechenbare Einkommen der Lebensgefährtin übersteige daher die dem BF an sich gebührende Notstandshilfe. Aus diesem Grund sei kein Anspruch auf Notstandshilfe gegeben und sei auch der Notstandshilfebezug des BF ab 02.06.2017 mangels Notlage einzustellen gewesen, da sich seit 20.02.2017 keine Änderung ergeben habe.

1.15. Am 06.10.2017 übermittelte der BF dem AMS einen Vorlageantrag vom 04.10.2017, in dem er sich gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.09.2017 aussprach und die Vorlage des diesbezüglichen Aktes an das Bundesverwaltungsgericht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragte. Begründend wiederholte er, keine Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX zu führen. Er dürfe nur in ihrer Wohnung schlafen, bis er eine eigene Wohnung gefunden habe.

1.16. Am 22.11.2017 wurden der Akt und die bezughabende Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

1.17. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2017, zugestellt an den rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 14.12.2017, wurde der BF zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2018 geladen und aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich Personen, die den Wahrheitsgehalt der in seiner Beschwerde getätigten Angaben (insbesondere dahingehend, dass er keine Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX führe) bezeugen können, unter Bekanntgabe von Name und Adresse, zu nennen.

1.18. Am 28.02.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF und einer Vertreterin des AMS eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei führte der rechtsfreundliche Vertreter des BF eingangs aus, dass es sich gegenständlich nicht um eine Lebensgemeinschaft handle. Allein der Altersunterschied von 22 Jahren zwischen dem BF und Frau XXXX entspreche einer ganzen Generation. Es liege ein Untermietverhältnis zwischen den Beiden vor und der BF habe sich zur Zahlung von EUR 300,- monatlich verpflichtet. Nachdem der Zeitraum, in dem der BF nicht zahlen habe können, zu lange geworden sei, habe Frau XXXX das Untermietverhältnis gekündigt. Der rechtsfreundliche Vertreter legte einen schriftlichen Untermietvertrag (mit dem Wortlaut: "Ich, XXXX , vermiete dem XXXX einen Schlafplatz im Wohnzimmer der Wohnung in der XXXX , zu einem Pauschalpreis in der Höhe von EUR 300,-"), datiert mit 03.02.2016, unterzeichnet vom BF und Frau XXXX , und mehrere Mietvorschreibungen vor.

Sodann führte er - "wenn es erforderlich ist", die Zeugen XXXX (Neffe des BF), XXXX , XXXX (Freund des BF), XXXX und XXXX (Nichte des BF), XXXX zum Beweis dafür an, dass es sich um keine Lebensgemeinschaft zwischen dem BF und Frau XXXX handle. Seitens der Vertreterin des AMS wurde sogleich zum erwähnten Altersunterschied entgegnet, dass der BF und Frau XXXX unabhängig voneinander zugegeben haben, im Jahr 2013 eine ca. einjährige Lebensgemeinschaft geführt zu haben.

Der BF gab an, dass er bisher immer vergessen habe, dass es einen schriftlichen Untermietvertrag gebe und ihn nun gefunden habe.

Der BF sei am 18.12.2017 bei Frau XXXX ausgezogen und nun bei Herrn XXXX gemeldet, bei dem er ca. fünf bis 15mal monatlich schlafe, ohne hierfür Miete zu zahlen. Es handle sich um eine Postadresse ohne Wohnsitzqualität. Ansonsten übernachte der BF bei seiner Nichte Frau XXXX . Ab und zu übernachte er auch bei seinem Freund Afrim XXXX , der jene Wohnung übernommen habe, in der der BF früher gewohnt habe. Der BF habe Frau XXXX ca. vor acht oder neun Monaten das letzte Mal die vereinbarte Miete bezahlt. Im Dezember 2017 habe sie ihm mitgeteilt, dass er ausziehen müsse.

Der BF habe in der Wohnung von Frau XXXX als Untermieter gewohnt, sein Gewand in einem Kasten im Schlafzimmer von Frau XXXX aufbewahrt und im Wohnzimmer auf einer Couch geschlafen. Nach dem Besuch des Erhebungsdienstes des AMS habe er sein Gewand im Wohnzimmer aufbewahrt. Frau XXXX sei meistens gegen 22:00 Uhr schlafen gegangen und der BF meist erst gegen 22:00 Uhr in die Wohnung gekommen. Er habe die Wohnung meist gegen 06:00 oder 06:30 verlassen. Der BF habe EUR 300,- von insgesamt EUR 600,- für die Miete gezahlt. Jeder habe separat für sich eingekauft. Das Handy des BF sei von Frau XXXX unter ihrem Namen angemeldet worden, weil der BF aufgrund seiner Schulden keinen Vertrag abschließen habe können. Der BF zahlte Frau XXXX die Handykosten, nachdem diese von ihrem Konto abgebucht würden. Der BF habe seine Lebensmittel getrennt von jenen von Frau XXXX aufbewahrt. Jeder habe für sich gekocht und die Beiden kaum miteinander gegessen. Jeder habe seine Wäsche separat gewaschen. Der BF habe nicht dieselbe Bettwäsche wie frau XXXX und auch nicht denselben Bettüberzug benutzt. Der BF sei selten von Freunden in der Wohnung besucht worden.

Der BF kenne Frau XXXX seit Ende 2012, als sie sich in der Arbeit kennengelernt hätten. Sie hätten in der XXXX ein knappes Jahr so etwas wie eine körperliche Beziehung gehabt. Sie sei damals mittellos gewesen. Er habe sie bei sich wohnen lassen. Da sei das entstanden. Nach knappen neun oder zehn Monaten hätten sie das beendet, da sie nicht zusammengepasst hätten. Ihre Ansichten seien anderes gewesen und auch das Alter. Sie hätten sich damals zerstritten und Frau XXXX sei von heute auf morgen ausgezogen. Bis 2016 hätten sie keinen Kontakt miteinander gehabt.

2016/2017, als die Beiden gemeinsam in der XXXX gelebt hätten, sei es keine Beziehung gewesen. Der BF sei in Not gewesen, und sie habe sich aufgrund seiner früheren Hilfe verpflichtet gefühlt, dem BF zu helfen. Sie hätten sich 2016 zufällig in einem Lokal getroffen und in diesem Gespräch habe Frau XXXX relativ rasch zugesagt, dass der BF bei ihr wohnen könne. Sie hätten keinen Geschlechtsverkehr miteinander gehabt. Sie hätten heute ein sehr kühles Verhältnis zueinander. Sie habe ihn nur aus Mitleid und Schuldgefühlen bei sich wohnen lassen. Es sei anfangs nicht vereinbart worden, wie lange der BF bei ihr wohnen dürfe. Der BF habe seit der Trennung von Frau XXXX 2013 keine Beziehung, aber Geschlechtsverkehr mit mehreren Frauen gehabt. Er habe Frau XXXX nichts davon erhält, da sie nicht gefragt und er es ihr nicht erzählt habe. Ob sie eine Beziehung zu einem Mann gehabt habe, wisse er nicht. Sie hätten sich zwei oder drei Mal wöchentlich beim Aufstehen gesehen, Kaffee getrunken und darüber geregelt, ob der BF einen Job gefunden habe und eine Wohnung finden könne. Der BF wisse nicht, ob Frau XXXX einen anderen Mann in die Wohnung gebracht habe, während er dort gewohnt habe.

Der BF habe auf beiden Augen 1,5 Dioptrien und trage seit zwei Jahren eine Brille. Er brauche sie hauptsächlich fürs Lesen; Weitsicht sei kein Problem.

Der BF wisse nicht, ob Frau XXXX in der Zeit, als er bei ihr gewohnt habe, krank gewesen sei. Vielleicht ein oder zweimal. Er habe ihr helfen wollen, sie sich aber nicht helfen lassen.

Der BF habe deshalb in der Niederschrift vom 20.02.2017 eigenhändig unterschrieben, dass er seit 2 Jahren eine Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX habe, weil er nicht gewusst habe, was das Wort Lebensgemeinschaft bedeute. Er habe alles unterschrieben, ohne zu lesen und habe seine Brille auch nicht dabei gehabt.

Der BF habe deshalb in den Niederschriften vom 27.02.2017 und 14.06.2017 eigenhändig unterschrieben, dass er gemeinsam mit Frau XXXX gekocht und gewachsen habe, um Kosten zu sparen, weil er auch diese Seite nicht gelesen habe. Er sei ein Dummkopf gewesen und habe einen Fehler gemacht.

Der BF stehe derzeit nicht in Beschäftigung.

Der BF habe deshalb erst heute in der Verhandlung über seinen rechtsfreundlichen Vertreter drei Zeugen namhaft gemacht, da der Kontakt mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter erst am Montag [Anm. somit am 26.02.2018, zwei Tage vor der Verhandlung am 28.02.2018] zustande gekommen sei. Erst da habe der BF erfahren, dass eine Verhandlung stattfinde und er Zeugen nennen solle.

Der BF habe das letzte Mal am 18.12.2017 Kontakt mit Frau XXXX gehabt und sich nicht mit ihr über die heutige Verhandlung abgesprochen. Der BF habe den Untermietvertrag die ganze Zeit bei sich gehabt und vergessen, dass er existiere.

Der Zeuge XXXX , einer jener beiden Mitarbeiter des Erhebungsdienstes des AMS, der am 14.06.2017 die Wohnung von Frau XXXX besichtigte, gab an, dass er seit Jänner 2015 für das AMS Wohnungen besichtige, um die Wohnsituation zu überprüfen, ungefähr 200 Erhebungen pro Jahr durchführe, davon ca. 50 betreffend Lebensgemeinschaften. Der Zeuge habe noch ungefähr das Bild der Wohnung von Frau XXXX vor Augen, könne sich aber natürlich nicht mehr an alle Details erinnern. Der BF sei damals anwesend gewesen, Frau XXXX nicht. Der Zeuge stütze sich auf seinen Erhebungsbericht. Sodann bestätigte der Zeuge im Wesentlichen die Angaben aus seinem Erhebungsbericht.

Die Zeugin XXXX gab ab, dass der BF im Dezember 2017 bei ihr ausgezogen sei, weil er seit Monaten, glaublich seit April oder Mai 2017, keine Miete zahlen habe können. Sie hätten 2018 einmal wegen der Einladung zum Gericht telefoniert.

Die Zeugin XXXX kenne den heute vom BF vorgelegten Untermietvertrag und es sei ihre Unterschrift darauf enthalten. Sie habe sich geirrt, als sie gegenüber dem AMS angegeben habe, dass es keinen schriftlichen Vertrag gebe. Der BF habe sich verpflichtet, EUR 300,-

für die Gesamtmiete von ca. EUR 600,- monatlich zu bezahlen. Sie habe GIS und Haushaltsversicherung übernommen. Der Handyvertrag betreffend das Handy des BF sei auf ihren Namen gelaufen, und sie habe das Geld immer von ihm retour bekomme. Jeder habe für sich selbst Lebensmittel gekauft und die Lebensmittel seien getrennt aufbewahrt worden. Frau XXXX wisse aber nicht mehr, wer seine Sachen oben oder unten im Kühlschrank gehabt habe. Sie hätten getrennt gekocht und eingekauft und getrennt gegessen. Sie hätten die Wäsche getrennt gewachsen und jeder seinen eigenen Dreck weggeputzt. Die Wohnung habe 36m² und bestehe aus sei zwei Zimmern. Sie habe alle Zimmer benutzt, der BF alles außer dem Schlafzimmer. Der BF habe seine Sachen immer in einer Kommode unter dem Fernseher im Wohnzimmer untergebracht. Der BF habe im Wohnzimmer auf der Couch geschlafen. Sie hätten getrennte Bettwäsche verwendet. Auf Nachfrage durch den rechtsfreundlichen Vertreter in derselben Verhandlung zu einem späteren Zeitpunkt gab sie an, dass sie ihm ihr Bettzeug geborgt habe

Der BF und Frau XXXX hätten sich 2012 kennengelernt und für ein Jahr eine Lebensgemeinschaft gehabt. Wegen des Altersunterschieds hätten sie sich getrennt und keinen Kontakt mehr gehabt. Anfang 2016 habe der BF sie telefonisch kontaktiert und gefragt, ob er bei ihr wohnen dürfe, weil er seine Wohnung verloren habe. Sie habe ihm einen Schlafplatz angeboten. Auf Vorhalt, dass der BF angegeben hatte, dass sie sich in einem Lokal zufällig getroffen hätten und dort vereinbart hätten, dass er bei ihr wohnen dürfe, antwortete sie:

"Das kann sein. Wir haben uns inzwischen vielleicht ein paar Mal gesehen. Das ist normal, wenn man im selben Bezirk wohnt."

Frau XXXX habe nicht Geschlechtsverkehr mit dem BF gehabt, als er bei ihr gewohnt habe. Sie hätten eine Wohngemeinschaft gehabt und sie betrachte ihn heute als Bekannten. Sie habe sich damals verpflichtet gefühlt, ihm zu helfen, da er ihr früher geholfen habe. Es sei anfangs nicht vereinbart worden, wie lange er bei ihr bleiben dürfe.

Frau XXXX habe seit ihrer Trennung vom BF eine Beziehung mit einem anderen Mann gehabt, dem BF aber nichts davon erzählt. Sie hätten sich kaum gesehen. Der BF sei spät am Abend in die Wohnung gekommen. Sie hätten Smalltalk geführt. Sie hätten nicht viel miteinander besprochen. Ob der BF eine Beziehung zu einer anderen Frau gehabt habe, wisse sie nicht. Der BF habe die Wohnung in der Regel vor ihr in der Früh verlassen und sei nach ihr nach Hause gekommen. Wo er sich unter Tages aufgehalten habe, wisse sie nicht. Vielleicht auf Jobsuche, auf Besuch bei Verwandten oder Bekannten.

Frau XXXX sei nicht zu Hause gewesen, als der Erhebungsdienst des AMS gekommen sei. Sie habe vorab auch nicht gewusst, dass der Erhebungsdienst kommen würde. Sie habe erst nachher davon erfahren.

Die BF sei 2016/2017 nie krank gewesen. Der BF sei zwischendurch krank gewesen und sie habe sich nicht um ihn gekümmert. Hätte der BF nicht bei ihr wohnen dürfen, wäre er obdachlos gewesen.

Im Zuge der ergänzenden Befragung bestätigte der BF, dass der Erhebungsdienst vor der Erhebung in der Wohnung schriftlich angekündigt hatte, zu kommen. Der BF habe deshalb 2016/2017 in erster Linie bei Frau XXXX und nicht bei Bekannten oder Verwandten geschlafen, da die Verwandten Kinder hätten. Der BF habe seit Jahren Probleme beim Schlafen und könne bei Lärm nicht schlafen. Daher habe er sich für Frau XXXX entschieden, da dort kein Lärm und keine Kinder seien. Dort habe er in Ruhe schlafen könne. In Wien würden zwei Nichten, zwei Schwägerinnen und zwei Brüder jeweils mit Kindern leben. Frau XXXX habe gesagt, dass der BF bei Verwandten leben solle, aber er habe sie gebeten, bei ihr bleiben zu können. Er habe sich geschämt, bei seinen Verwandten zu leben.

Der BF kenne Herrn XXXX seit 2011. Dieser habe dem BF erstmals Ende 2017 angeboten, dass er bei ihm gemeldet sein könne. Vorher habe der BF Herrn XXXX nicht gefragt, da er sich geniert habe.

1.19. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2018 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des BF aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht umgehend eine Liste jener Personen, die in der Verhandlung vom 28.02.2018 seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des BF als Zeugen namhaft gemacht wurden, zu übermitteln und dabei auf die korrekte Schreibweise und korrekte ladungsfähige Adresse zu achten, da die in der Verhandlung vom 28.02.2018 genannten Zeugen im ZMR nicht in der vom rechtsfreundlichen Vertreter bekanntgegebenen Schreibweise und nicht mit den bekanntgegebenen Adressen aufscheinen. Dies nachdem die Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters des BF bereits im März telefonisch durch das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Bekanntgabe aufgefordert worden, der Aufforderung jedoch nicht nachgekommen war.

1.20. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2018 wurde der BF und die Zeugen XXXX , p.A. XXXX , XXXX , p.a. XXXX , XXXX , p.A. des AMS, XXXX , p.A. XXXX , XXXX , p.A. XXXX , und XXXX , p.A. XXXX , zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2018 geladen.

Der Zeugin XXXX wurde die Ladung am 20.04.2018 hinterlegt und am 07.05.2018 von dieser behoben.

Dem Zeugen XXXX wurde die Ladung am 20.04.2018 hinterlegt und am 24.04.2018 von diesem behoben.

Dem Zeugen XXXX wurde die Ladung am 20.04.2018 hinterlegt und von diesem nicht behoben.

1.21. Mit Schreiben vom 23.04.2018 gab der rechtsfreundliche Vertreter die folgenden Zeugen und Zeugenadressen bekannt:

XXXX XXXX

XXXX

1.22. Am 07.05.2018 übermittelte der Zeuge XXXX dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie seiner Ladung des BG XXXX vom 27.02.2018 zur eingeschränkten vorbereitenden Tagsatzung vor dem BG XXXX am 08.05.2018 um 09:30 Uhr (voraussichtliches Ende 10:00 Uhr).

1.23. Am 07.05.2018 um 16:30 Uhr übermittelte die Zeugin XXXX dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben, in dem sie mitteilte, aufgrund einer OP vom selben Tag (07.05.2018) nicht zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erscheinen. Sie habe die Ladung leider aus gesundheitlichen Gründen erst am 07.05.2018 holen können.

1.24. Am 08.05.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF und einer Vertreterin des AMS eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Dabei gab der BF an, dass er montags bis freitags bei Herrn XXXX in der XXXX gemeldet sei und dort wohne. Samstags und sonntags schlafe er bei XXXX .

Der BF habe gestern mit dem für heute geladenen Zeugen XXXX telefoniert. Herr XXXX habe dem BF mitgeteilt, dass er nicht kommen werde, da er eine andere Gerichtsverhandlung um 09:30 Uhr hätte. Der BF habe ihn das letzte Mal am Freitag in der Früh gesehen. Herr XXXX habe dem BF auch erst gestern telefonisch mitgeteilt, dass eine Räumungsklage gegen ihn anhängig sei, wegen der heute eine Gerichtsverhandlung stattfinde. Der BF und Herr XXXX hätten nicht ausgemacht, wie lange der BF bei Herrn XXXX wohnen dürfe. Der BF sei davon ausgegangen, dass er bei ihm schlafen dürfe, solange es nötig sei.

Gestern habe den BF auch um 22:30 Uhr seine Nichte XXXX angerufen und mitgeteilt, dass sie gestern eine Venen-OP mit Narkose gehabt habe und deshalb heute nicht zur Verhandlung erscheinen könne. Sie habe auch gesagt, dass sie den Postkasten nicht geöffnet habe und auch deshalb erst gesehen habe, dass sie eine Ladung bekommen habe.

Der BF habe, als er 2016/2017 bei Frau XXXX gewohnt habe, diese ab und zu in der Früh getroffen, wenn er zu spät aufgestanden sei. Vielleicht ein zwei Mal im Monat. Der BF habe normaler Weise vorher die Wohnung verlassen, nur, wenn er ein oder zweimal krank gewesen sei, habe er sich wieder hingelegt. Er habe sich deshalb geniert, bereits 2016/2017 bei Verwandten zu leben, weil sie nichts über seine finanzielle Situation gewusst hätten und nicht wüssten, dass er seit längerer Zeit arbeitslos sei. Bei seiner Nichte übernächtige er zwar ab und zu, aber nur im Notfall.

Der BF habe seit 2014 keine emotionale Bindung mehr zu Frau XXXX .

Zu den vom BF mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 23.04.2018 beantragten Zeugen gab der BF an:

Mit XXXX , seinem Neffen, sei der BF in den Jahren 2012 bis 2017 regelmäßig an den Wochenenden in Kontakt gestanden. Sie würden sich gut verstehen und der Neffe versuche, den BF beim Hofer unterzubringen. Der BF habe ab und zu bei seinem Neffen übernachtet. Er habe ihn deshalb erst mit Schreiben vom 23.04.2018 als Zeuge beantragt, da der BF vorher überhaupt nicht gewusst habe, dass er Zeugen einberufen dürfe und es nicht für wichtig gehalten habe.

XXXX sei ein Ex-Arbeitskollege und langjähriger Freund, den der BF seit 10 oder 12 Jahren kenne.

Der BF habe seit voriger Woche einen Job in der Kantine bei " XXXX " im XXXX . Bezirk im Ausmaß von 30 Wochenstunden. Der BF arbeite dort an der Kasse und bereite in der Lebensmittelstation z.B. Leberkäsesemmeln vor.

Die Zeugin XXXX , Mitarbeiterin des AMS, die am 20.02.2017 eine Niederschrift mit dem BF zum Gegenstand: "Lebensgemeinschaft" und dem Inhalt: "Ich, XXXX , erkläre, dass ich seit ca. 2 Jahren eine Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX habe." aufgenommen hat, gab an, mit dem BF alle zwei oder drei Monate Kontakt gehabt zu haben. Die Niederschrift sei zustande gekommen, da die Zeugin von der Service-Stelle des AMS aufgefordert worden sei, zu prüfen, ob eine Lebensgemeinschaft vorliege. Sie könne ausschließen, dass sie festgehalten hätte, dass der BF eine Lebensgemeinschaft habe, wenn der BF angegeben hätte, keine Lebensgemeinschaft zu haben. Sie habe es deshalb so geschrieben, weil es der BF ihr gegenüber so angeführt habe.

Der Zeuge XXXX gab an, ein guter Freund des BF zu sein und ihn seit mehr als 10 Jahren zu kennen. Der Zeuge habe die Wohnung in der XXXX vom BF übernommen, als dieser dort ausgezogen sei. Der BF habe an den letzten Wochenenden in den letzten beiden Monaten zudem beim Zeugen gewohnt. An den Wochenenden deshalb, da dann der Sohn von Herrn XXXX zu Herrn XXXX komme und der BF dann nicht dort schlafe. Der BF habe den Zeugen erstmals im Dezember 2017 gefragt, ob er bei ihm wohnen dürfe.

Der Zeuge XXXX wisse nicht, ob der BF in Vergangenheit Beziehungen mit Frauen gehabt habe. Das sei ein Teil vom Leben des BF, da mische sich der Zeuge nicht ein. Keiner der Freunde würde mit dem Zeugen über Frauen und Beziehungen reden wollen, da sich der Zeuge immer auf die Seite der Frauen stelle. Der Zeuge XXXX erkundige sich zwar beim BF, ob dieser eine feste Beziehung habe oder nicht, vergesse das dann aber schnell. Auf Nachfrage gab der Zeuge XXXX an, sich namentlich an die Ex-Freundinnen XXXX , XXXX und XXXX zu erinnern. Auf weitere Nachfrage gab der Zeuge an, Frau XXXX zu kennen und zu wissen, dass der BF eine Beziehung mit ihr gehabt habe. Befragt, warum dem Zeuge die Namen anderer Ex-Freundinnen von selbst angeben konnte, Frau XXXX aber nicht von selbst erwähnt habe, antwortete er:

"Weil ich sie als XXXX kenne. Familiennamen muss man sich ja merken." Auf Vorhalt, dass der Zeuge gefragt wurde, welche Namen von Ex-Freundinnen des BF ihm einfallen ohne dabei explizit auf den Nachnamen abzustellen und die neuerliche Frage, warum er von selben nicht Frau XXXX erwähnt habe, meinte der Zeuge: "Ich dachte, das ist allgemein bekannt." Der Zeuge wisse nicht, wie der BF heute zu Frau XXXX stehe. Auf mehrmalige Nachfrage meinte er, dass die beiden in den letzten zwei Jahren keine Beziehung gehabt hätten. Der BF wisse nicht, ob der BF heute noch Kontakt mit Frau XXXX habe. Er habe den BF nicht danach gefragt. Der Zeuge wisse auch nicht, ob der BF seit dem Ende der Beziehung mit Frau XXXX 2013 mit Frau XXXX durchgehend in Kontakt gestanden sei oder nicht. Der Zeuge sei dreimal in der Wohnung von Frau XXXX in der XXXX gewesen. Er wisse, dass der BF dort auf der Couch schlafe, weil der BF ihm das gezeigt habe. Der Zeuge habe den BF nie danach gefragt, warum Frau XXXX ihn bei sich wohnen lassen habe.

Auf Befragung durch den rechtsfreundlichen Vertreter gab der Zeuge XXXX an, dass er gegen die Beziehung von Frau XXXX und dem BF gewesen sei. Sie sei jung und unwissend gewesen, er habe ständig Depressionen und Paranoia gehabt. Ob er gespürt oder erkannt habe, dass der BF und Frau XXXX 2017 eine Beziehung gehabt hätten, könne der Zeuge nicht sagen. So etwas sei nicht besprochen worden. Es sei meist über Fußball und Billard gesprochen worden.

Der Zeuge XXXX gab an, der Neffe des BF und seit 2013 in Österreich zu sein. Früher sei er zu Besuch gekommen. Er stehe einmal wöchentlich mit dem BF in Kontakt. Er wohne mit seiner Frau und zwei Kindern im Alter von sieben Jahren (Zwillinge). Der BF habe den Zeugen nicht gefragt, ob er bei ihm wohnen dürfe.

Befragt, ob dem Zeugen XXXX Namen von Ex-Freundinnen des BF einfallen, nannte er XXXX und XXXX . Auf Nachfrage gab er an, Frau XXXX zu kennen und dass diese mit dem BF zusammen gewesen sei. Ob der BF im Jahr 2016/2017 eine Beziehung mit Frau XXXX gehabt habe, wisse der BF nicht. Sie hätten mehr über Finanzielles als über Beziehungen zu Frauen geredet. Der Zeuge sie nie in der Wohnung von Frau XXXX gewesen.

Abschließend gab der rechtsfreundliche Vertreter des BF an, dass der BF die Zeugen XXXX , XXXX und XXXX deshalb erst mit Schriftsatz vom 23.04.2018 namhaft gemacht habe, da der BF zumindest teilweise erst die Adressen ausfindig machen habe müssen. So habe beispielsweise der Zeuge XXXX die Wohnung gewechselt. Darüber hinaus würden ja im Hinblick auf die Zeuge

n XXXX und XXXX grundsätzlich anzuerkennende objektive Verhinderungsgründe vorliegen, nämlich Krankenhausaufenthalt und kollidierende andere Gerichtsverhandlung, sodass im Hinblick zumindest auf eine dieser beiden Zeugen eine Erstreckung erforderlich sei und hinsichtlich der anderen Zeugen damit jedenfalls keine Verzögerung durch eine nochmalige Ladung gegeben sei. Die Einvernahme der Zeugen sei zum Beweis dafür, dass keine Lebensgemeinschaft zwischen dem BF und Frau XXXX im verfahrensrelevanten Zeitraum vorgelegen habe, erforderlich.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen:

Der BF beantragte ua am 05.06.2016 und 20.02.2017 beim AMS jeweils Notstandshilfe. Dabei gab er an, ledig zu sein und in einer Wohngemeinschaft zu leben. In der am selben Tag erstellten Niederschrift (vom 20.02.2017) gab der BF an, seit 2 Jahren eine Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX zu führen.

Dem BF wurde zunächst seitens des AMS aufgrund dieser Anträge die Notstandshilfe gewährt. Dieser Gewährung (und Berechnung) lag die Annahme zu Grunde, dass der BF keine Lebensgemeinschaft führen würde. Daher kam es zu keiner Anrechnung des Einkommens der Lebensgefährtin (Frau XXXX ) auf das Einkommen des BF.

Mit Bescheid des AMS vom 18.07.2017, VN: XXXX , wurde ausgesprochen, dass die vom BF bezogene Notstandshilfe ab 02.06.2017 mangels Notlage gemäß § 33 iVm. §§ 38 und 24 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) und § 2 Notstandshilfe-Verordnung eingestellt werde. Begründend führte das AMS aus, dass der BF eine Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX führe und das anrechenbare Einkommen der Lebensgefährtin des BF trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen den Anspruch des BF auf Notstandshilfe übersteige. Dieser Bescheid wurde mit

Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.09.2017, GZ: 2017-0566-9-001538, bestätigt.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.09.2017 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF.

Der BF führte von 04.10.2012 bis 27.09.2013 eine eheähnliche Wirtschafts-, Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft - und in Gesamtbetrachtung Lebensgemeinschaft - mit Frau XXXX und teilte sich mit dieser den Hauptwohnsitz in XXXX , XXXX . Ende September 2013 kam es zur ersten Trennung der Beiden.

Der BF führte zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum, konkret seit 03.02.2016, neuerlich eine eheähnliche Wirtschafts- und Wohngemeinschaft - und in Gesamtbetrachtung Lebensgemeinschaft - mit Frau XXXX und teilte sich mit dieser den Hauptwohnsitz in XXXX ,

XXXX .

Konkret bewohnten der BF und Frau XXXX ab 03.02.2016 zu zweit eine ca. 36-38m² Zweizimmer-Wohnung bestehend aus einem Vorzimmer, über das man direkt in die Wohnküche mit einer Kochzeile, Essgruppe und Ledercouch gelangt. Über das Wohnzimmer gelangt man in das Schlafzimmer, das mit einem Doppelbett und zwei Kleiderschränken ausgestattet ist. Zudem verfügt die Wohnung über ein Bad mit WC.

Der Mietvertrag wurde durch Frau XXXX mit dem Vermieter abgeschlossen. Der Mietzins beträgt ca. EUR 600,- monatlich. Der BF verpflichtete sich gegenüber Frau XXXX mündlich, pauschal EUR 300,-

monatlich zu den Mietkosten beizutragen. Der BF zahlte die vereinbarten Mietzinse von Februar 2016 bis ca. April/Mai 2017. Dann stellte er die Zahlungen mangels Einkommens aus Erwerbstätigkeit ein. Der BF und Frau XXXX kochten und erledigten die Wäsche gemeinsam. Die Wohnung wurde von Beiden abwechselnd gereinigt. Lebensmittel wurden gemeinsam (vermischt) und nicht getrennt aufbewahrt. Die Kleidung des BF und von Frau XXXX wurde jedenfalls bis zur Begehung durch den Erhebungsdienst des AMS am 14.06.2017 von Beiden im Schlafzimmer untergebracht. Alle Räume der Wohnung und alle Einrichtungsgegenstände (insb. Waschmaschine, Kühlschrank udgl.) wurden von Beiden benutzt. Es kann nicht festgestellt werden, ob der BF und Frau XXXX gemeinsam im Doppelbett im Schlafzimmer schliefen oder der BF teils oder immer auf der Couch im Wohnzimmer schlief. Der BF benutzte jedenfalls das Bettzeug von Frau XXXX . Frau XXXX schloss unter eigenem Namen einen Handyvertrag für den BF ab. Das Handy wurde vom BF benutzt, die Rechnungsbeträge vom Konto von Frau XXXX abgebucht und dieser vom BF bar ersetzt.

Es kann nicht festgestellt werden, ob der BF und Frau XXXX ab 03.02.2016 eine Geschlechtsgemeinschaft führten.

Frau Maria XXXX lukrierte in den Monaten November 2016 bis Jänner 2017 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen in Höhe von durchschnittlich netto EUR 1.514,39 monatlich.

2.2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts sowie den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 28.02.2018 und 08.05.2018, im Zuge derer der BF einvernommen sowie XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX jeweils als Zeugen befragt wurden. Es wurde insbesondere Einsicht genommen in das Zentrale Melderegister und die Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger.

Die Feststellungen zum Bestehen einer Wirtschafts-, Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft von 04.10.2012 bis 27.09.2013 stützen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF und Frau XXXX sowie der Einsichtnahme in das ZMR, dem zu entnehmen ist, das der BF von 04.10.2012 bis 28.12.2015 seinen Hauptwohnsitz in XXXX , führte und Frau XXXX von 04.10.2012 bis 27.09.2013 ihren Hauptwohnsitz in XXXX , führte.

Die Feststellungen zum Bestehen einer Wirtschafts- und Wohngemeinschaft - und in Gesamtbetrachtung Lebensgemeinschaft - ab 03.02.2016 stützen sich auf die Ermittlungen des AMS, insbesondere die vom AMS mit dem BF aufgenommenen Niederschriften vom 20.02.2017, 27.02.2017 und 14.06.2017, die Inaugenscheinnahme der vom BF damals bewohnten Wohnung in XXXX , und dem darauf aufbauenden Erhebungsbericht vom 19.06.2017 durch Mitarbeiter des AMS, den vom AMS durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen mit dem BF, Frau XXXX und Herrn XXXX vom 11.09.2017 und den Antrag des BF auf Notstandshilfe vom 20.02.2017.

Weiters stützen sich diese Feststellungen auf die Angaben der Zeugen XXXX und XXXX , die als Zeugen vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen wurden und glaubwürdig erschienen, weshalb deren Angaben zu folgen war. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass Frau XXXX glaubhaft angab, am 20.02.2017 aufgrund der diesbezüglich klaren Angaben des BF eine Niederschrift mit diesem mit dem Wortlaut: "Ich, XXXX , erkläre, dass ich seit ca. 2 Jahren eine Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX habe." aufgenommen zu haben.

Schließlich stützen sich die Feststellungen auf die Angaben des BF und der Zeugen XXXX , XXXX und XXXX , die sich allesamt in gravierende Widersprüche verstrickten und einen unglaubwürdigen persönlichen Eindruck vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterließen, weshalb ihren Angaben nicht zu folgen war, sondern das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass entgegen eines Teils ihrer diesbezüglichen Angaben sehr wohl im verfahrensrelevanten Zeitraum eine Lebensgemeinschaft zwischen dem BF und Frau XXXX geführt wurde.

Der erkennende Senat konnte sich im Zuge zweier insgesamt siebeneinhalbstündigen Verhandlungen einen persönlichen Eindruck vom BF und den Zeugen aus dem Umfeld des BF machen und sohin ein besonderes Naheverhältnis zwischen dem BF und Frau XXXX feststellen, das sich insbesondere darin manifestierte, dass alle aus dem Umfeld des BF Beteiligten sichtlich bestrebt waren, die Position des BF (gestützt durch Frau XXXX ) in seiner Beschwerde im gegenständlichen Verfahren zu stärken, statt wahre Angaben zu tätigen.

Dazu im Detail:

Der BF gab auf seinem Antrag auf Notstandshilfe vom 20.02.2017 an, ledig zu sein und in einer Wohngemeinschaft zu leben. Im Zuge der am selben Tag durch die Mitarbeiterin des AMS XXXX aufgenommenen Niederschrift gab der BF an: "Ich, XXXX , erkläre, dass ich seit ca. 2 Jahren eine Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX habe."

Während die Zeugin XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und glaubhaft angab, dass der Inhalt der Niederschrift auf die eigenen Angaben des BF zurückzuführen sei und sie ausschließen könne, Derartiges niederschriftlich zu protokollieren und unterfertigen zu lassen, wenn der BF anderes angegeben hätte, war der BF nicht in der Lage, eine nachvollziehbare Erklärung dafür zu geben, warum er - trotz Behauptung, KEINE Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX zu führen - am 20.02.2017 eine derartige, gegensätzliche Angabe unterschrieb. Im späteren Verlauf des Verfahrens vor dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht versuchte sich der BF einmal erfolglos damit zu rechtfertigen, dass er nicht gewusst habe, was mit dem Begriff "Lebensgemeinschaft" gemeint sei, dann versuchte er sich wiederum damit zu rechtfertigen, dass er die Niederschrift zwar unterschrieben, aber nicht gelesen hätte.

Der BF versuchte sich fortan vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Vorhalt von Widersprüchen generell damit zu rechtfertigen, dass er sämtliche Niederschriften/Protokolle unterschrieben, aber nicht gelesen habe, weil er entweder seine Brille nicht dabei gehabt habe oder ein "Dummkopf" gewesen sei oder sich geirrt habe.

Der BF und Frau XXXX gaben zwar übereinstimmend an, von 04.10.2012 bis 27.09.2013 eine Wirtschafts-, Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft geführt zu haben, verstrickten sich jedoch in Widersprüche, was den weiteren Verlauf ihrer Beziehung/Kontakt betrifft. So gab der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2018 an, dass Frau XXXX damals "von heute auf morgen ausgezogen" sei, da sie sich "zerstritten" hätten und sie ihm den Grund nicht genannt habe. Sie hätten nicht zusammengepasst, ihre Ansichten seien anders gewesen und auch das Alter. Dann hätten sie bis 2016 keinen Kontakt gehabt. 2016 hätten sie sich zufällig in einem Lokal getroffen. Bei diesem Treffen habe der BF Frau XXXX gefragt, ob er bei ihr wohnen dürfe und sie "hat kurz überlegt aber relativ rasch zugesagt".

Nachdem dem BF in der selben Verhandlung vom vorsitzenden Richter vorgehalten wurde, dass er laut Angaben von Frau XXXX gegenüber dem AMS nach der Trennung als Bürge fungiert haben soll, damit sie ihre neue Wohnung bekommen würde, gab er (im Widerspruch zu seiner vorigen Angabe stehend) an, dass sie tatsächlich nachgefragt habe, ob er als Bürge fungieren könne, damit sie die Wohnung erhalten würde, die Hausverwaltung im Endeffekt aber keine Papiere vom BF verlangt habe.

Frau XXXX gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS vom 11.09.2017 wiederum an, dass ihr der BF unmittelbar nach ihrem Auszug aus der damals gemeinsam bewohnten Wohnung am 27.09.2013 geholfen habe, ihre neue Wohnung in der XXXX zu bekommen und für sie als Bürge eingeschritten sei. Sie seien in Kontakt geblieben und einfach Bekannte gewesen.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2018 gab Frau XXXX befragt, wie es dazu gekommen sei, dass der BF bei ihr in der XXXX eingezogen sei, - abweichend vom BF - an, dass der BF sie Anfang 2016 telefonisch kontaktiert und gefragt habe, ob er bei ihr schlafen dürfe, worauf sie zugesagt habe. Auf Vorhalt, dass sie sich laut Angaben des BF zufällig in einem Lokal getroffen und dort (nicht aber in einem vom BF initiierten Telefonat) vereinbart hätten, dass er bei ihr schlafen dürfe, meinte Frau XXXX : "Das kann sein. Wir haben uns inzwischen vielleicht ein paar Mal gesehen. Das ist normal, wenn man in selben Bezirk wohnt."

Der BF gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2018 an, dass er nach dem Auszug aus der XXXX (im Dezember 2017) bis zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2018 keinen Kontakt mit Frau XXXX gehabt habe.

Frau XXXX gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2018 wiederum an, dass sie in diesem Zeitraum wegen der Ladung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verhandlung mit dem BF telefoniert habe.

Sowohl von Frau XXXX als auch dem BF wurde im gesamten Verfahren vor dem AMS mehrfach befragt, übereinstimmend angegeben, dass Frau XXXX einen Hauptmietvertrag als Mieterin in der XXXX unterzeichnet habe und die Beiden zum Zeitpunkt des Einzuges des BF im Februar 2016 ausschließlich mündlich (!) vereinbart hätten, dass der BF sich pauschal mit EUR 300,- monatlich am Mietzins von insgesamt EUR 600,-

monatlich beteilige. Die Frage, ob es einen schriftlichen (Untermiet-)vertrag gegeben habe, wurde von Beiden damals noch übereinstimmend mit "Nein" beantwortet.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 28.02.2018 legte der BF plötzlich einen Untermietvertrag mit dem Inhalt: "Ich, Maria XXXX , vermiete dem XXXX einen Schlafplatz im Wohnzimmer der Wohnung in der XXXX , zu einem Pauschalpreis in der Höhe von EUR 300,-" vor, der mit dem Datum "03.02.2016" versehen und von Beiden eigenhändig unterzeichnet ist. Der BF erklärte nunmehr, dass er sich bisher immer geirrt bzw. vergessen habe, dass ein Untermietvertrag existiere, obwohl er diesen in Wahrheit immer bei sich gehabt habe und er ihn nun vorlegen könne. Als Frau XXXX in der selben Verhandlung der Untermietvertrag gezeigt wurde, bestätigte sie auch - im Widerspruch zu ihren bisherigen Angaben - dass sie diesen Untermietvertrag kenne, er vom BF aufbewahrt worden sei und es sich um ihre Unterschrift handle. Es hätten damals Beide das Interesse gehabt, dass ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt werde und sich habe sich gegenüber dem AMS schlicht geirrt.

Für den erkennenden Richter ist es ausgeschlossen, dass sich zwei Personen, die miteinander eine Beziehung geführt haben, mehrfach befragt, voneinander unabhängig jeweils bestätigen, dass es nie einen schriftlichen Mietvertrag gegeben hat, sich plötzlich am ersten Verhandlungstag im Beschwerdeverfahren beide - ohne (behauptetermaßen) miteinander zwischenzeitlich Kontakt gehabt zu haben -, erinnern, dass es doch einen schriftlichen Mietvertrag gibt, der von Beiden unterzeichnet wurde und ihn vorlegen können. Auch der Wortlaut, der sichtlich bewusst auf die Argumentation des BF im gegenständlichen Verfahren angepasst wurde (wonach lediglich ein "Schlafplatz im Wohnzimmer" vermietet werde), spricht für den erkennenden Richter eindeutig dafür, dass dieser Mietvertrag im Nachhinein durch den BF und Frau XXXX angefertigt wurde und die Beiden entgegen ihrer Behauptung auch vor der Gerichtsverhandlung persönlichen Kontakt miteinander hatten. Anders ist auch nicht zu erklären, warum der BF in der Lage ist, am ersten Verhandlungstag vor Gericht plötzlich Mietvorschreibungen von Frau XXXX vorzulegen, die zuvor verschwiegen wurden.

Der BF und Frau XXXX verstrickten sich in folgende weitere wesentliche Widersprüche betreffend ihr Zusammenleben im Zeitraum von 03.02.2016 bis 18.12.2017:

Während der BF gegenüber dem AMS am 27.02.2017 und 14.06.2017 jeweils angab, dass er und Frau XXXX die Wäsche gemeinsam gewaschen hätten, "um die monatlichen Kosten zu mindern", gab er am 07.08.2017 gegenüber dem AMS und am 28.02.2018 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht an, dass nicht gemeinsam gewaschen worden sei. Auch Frau XXXX meinte am 11.09.2017 gegenüber dem AMS und am 28.02.2018 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass die Wäsche nicht gemeinsam gewaschen worden wäre.

Während der BF gegenüber dem AMS am 27.02.2017 und 14.06.2017 jeweils angab, dass er und Frau XXXX gemeinsam gekocht hätten, wiederum "um die monatlichen Kosten zu mindern", gab er am 07.08.2017 gegenüber dem AMS und am 28.02.2018 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht an, dass nicht gemeinsam gekocht worden sei. Auch Frau XXXX meinte am 11.09.2017 gegenüber dem AMS und am 28.02.2018 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass jeder für sich gekocht habe.

Während der BF gegenüber dem AMS am 14.06.2017 angab, dass es keine getrennte Lebensmittelaufbewahrung gegeben habe, behauptete er am 28.02.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er seine Lebensmittel im obersten Fach vom Kühlschrank und eines Kastens untergebracht habe, im unteren Teil vom Kasten und vom Kühlschrank habe Frau XXXX ihre Lebensmittel untergebracht. Frau XXXX gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenso an, dass es eine getrennte Aufbewahrung der Lebensmittel gegeben habe, sie aber nicht mehr wisse, wer seine Sachen wo untergebracht habe.

Während der BF an 27.02.2017 gegenüber dem AMS angab, dass gemeinsam geputzt werde, gab Frau XXXX am 11.09.2017 gegenüber dem AMS an, dass die Wohnung von demjenigen geputzt werde, der Zeit habe.

Der BF gab sowohl am 14.06.2017 und 11.09.2017 gegenüber dem AMS als auch am 28.02.2018 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er seine Kleidung bis zum Besuch des Erhebungsdienstes (am 14.06.2017) im Schlafzimmer und erst danach auf Wunsch von Frau XXXX im Wohnzimmer aufbewahrt habe. Frau XXXX gab sowohl gegenüber dem AMS (am 11.09.2017) als auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht (am 28.02.2017) an, dass der BF seine Kleidung im Wohnzimmer (nicht aber Schlafzimmer) aufbewahrt habe. Auf Nachfrage, ob das immer so gewesen sei, antwortete sie mit "Ja". Auf Vorhalt, dass der BF laut eigenen Angaben seine Kleidung immer im Schlafzimmer aufbewahrt habe, bis Frau XXXX nach dem Besuch des Erhebungsdienstes den Wunsch geäußert habe, dass er die Kleidung ab sofort im Wohnzimmer unterbringen solle, antwortete sie: "Vielleicht waren das Winterklamotten."

Vom Erhebungsdienst wurde bei der Wohnungsbesichtigung am 14.06.2017 festgestellt, dass sich auf dem Doppelbett im Schlafzimmer und der Couch im Wohnzimmer das gleiche Bettzeug befand. Der BF gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, nicht dieselbe Bettwäsche wie Frau XXXX benutzt zu haben. Auf mehrfache Nachfrage, welche Bettwäsche und Bettzeug er benutzt habe und den Vorhalt, dass sich laut Erhebungsbericht auf der von ihm benutzten Couch das gleiche Bettzeug befunden habe, wie auf dem Doppelbett im Schlafzimmer, antwortete der BF: "Ich weiß es nicht."

Am 11.09.2017 gab der BF gegenüber dem AMS an, dass ihm Frau XXXX in der Früh in der Regel etwas kurz erzähle, die Beiden Kaffee trinken würden und er sich dann wieder hinlege. Genau höre er dann nicht hin, weil er ein richtiger Morgenmuffel sei. Im Widerspruch dazu gaben beide vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass der BF die Wohnung immer zeitig verlasse, bevor Frau XXXX aufstehe und er erst nach Frau XXXX wieder nach Hause komme.

Für das Bundesverwaltungsgericht sind der BF und die Zeugin XXXX aufgrund ihrer enorm widersprüchlichen Angaben und der Vorlage eines offensichtlich im Nachhinein produzierten Beweismittels (Untermietvertrag) gänzlich unglaubwürdig. Angenommen die Beiden hätten wie von ihnen behauptet, tatsächlich ein bloßes Untermietverhältnis mit strikter Trennung aller Bereiche inklusive der Wohnbereiche und ohne jegliche emotionale Bindung oder ehetypischer Elemente zu einander gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie zumindest weitgehend übereinstimmende Angaben tätigen können und nicht versuchen, ihren Kontakt zueinander gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht übertrieben deutlich herunterzuspielen.

Dies wird auch aus den weiteren Angaben der Beiden ersichtlich:

Folgt man den weiteren Angaben der Beiden, so hätten sie zwar fast zwei Jahre gemeinsam in der XXXX gewohnt und Frau XXXX den BF das erste Mal aufgefordert, aus der Wohnung auszuziehen, nachdem er bereits mit acht Monaten Mietzins in Verzug gewesen war und würde ihn Frau XXXX keinesfalls klagen, dennoch behaupteten sie, überhaupt keine Angaben über den anderen machen zu können: sie wüssten weder, ob der jeweils andere eine Beziehung gehabt habe oder habe, wie und wo der jeweils andere den Tag verbringe. Frau XXXX soll es nicht einmal interessiert haben, ob der BF die Möglichkeit gehabt hätte, bei anderen Bekannten oder Verwandten zu wohnen, statt bei ihr. Sie habe ihn nie gefragt, ob er die Möglichkeit habe und/oder ob er eine einzige andere Person außer ihr gefragt habe, ob er dort schlafen dürfe. Schließlich habe Frau XXXX - so ihre Angabe - nicht einmal gewusst, dass der Erhebungsdienst des AMS kommen würde, obwohl dieser im Vorhinein sein Kommen schriftlich angekündigt hatte und der BF bestätigte, im Vorhinein darüber informiert worden zu sein. Sie habe erst im Nachhinein vom Besuch des Erhebungsdienstes erfahren und sei daher auch nicht anwesend gewesen.

Der BF war auch nicht in der Lage zu erklären, warum er fast zwei Jahre bei Frau XXXX wohnen durfte, obwohl die Beiden keine Beziehung mehr gehabt hätten und er die letzten acht Monate keinen Mietzins mehr gezahlt habe, statt bei anderen Personen zu schlafen. Diesbezüglich gab der BF völlig widersprüchlich an, sich einerseits geniert zu haben, seine Verwandten oder Bekannten zu fragen, und deshalb nicht woanders geschlafen habe, dann gab er an, deshalb nicht woanders geschlafen zu haben, da er Schlafprobleme habe und keinen Lärm vertrage, seine Verwandten bzw. Bekannten jedoch alle Kinder hätten und es dort daher laut sei, schließlich gab er wiederum an, sehr wohl teilweise auch bei anderen Personen genächtigt zu haben;, so beispielsweise auch unmittelbar vor seinem neuerlichen Einzug bei Frau XXXX Anfang 2016 bei Herrn XXXX und seiner Nichte.

Schließlich ist auch das Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters zu Beginn der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 28.02.2018, warum keine Lebensgemeinschaft zwischen dem BF und Frau XXXX vorgelegen habe, nicht geeignet, das Bundesverwaltungsgericht zu überzeugen. So brachte der rechtsfreundliche Vertreter vor, dass eine Lebensgemeinschaft bereits aufgrund des Altersunterschiedes, welches einer Generation entspreche, auszuschließen sei. Diesbezüglich erwiderte die Vertreterin des AMS zu Recht, dass selbst der BF und Frau XXXX zugeben, trotz Altersunterschiedes von 2012 bis 2013 eine Lebensgemeinschaft geführt zu haben, weshalb dieses Argument gegenständlich nicht zutreffen kann.

Vollständigkeitshalber darf auch auf den Umstand hingewiesen werden, dass sich der BF ausgerechnet wenige Tage nach Zustellung der Ladung vom 12.12.2017 zur ersten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Hauptwohnsitz (bei Frau XXXX ) in der XXXX abmeldete und seinen Hauptwohnsitz fortan in der von Herrn XXXX gemieteten Wohnung führte, nämlich am 18.12.2017. Sowohl der BF als auch Frau XXXX gaben zudem an, dass Frau XXXX den BF erstmals im Dezember 2017 aufgefordert habe, aus der Wohnung auszuziehen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat neben den Zeugen XXXX und XXXX , beides Mitarbeiter des AMS, und XXXX auch zwei weitere Zeugen einvernommen, die vom BF beantragt wurden. Auch deren Angaben sprechen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts für das Vorliegen einer eheähnlichen Wirtschafts- und Wohngemeinschaft, da beide letztgenannten Zeugen übertrieben auffällig bestrebt waren, die Rolle von Frau XXXX und ihr jeweiliges Wissen über den Kontakt des BF mit Frau XXXX herunterzuspielen.

Der Zeuge XXXX gab an, ein guter Freund des BF zu sein und ihn seit mehr als 10 Jahren zu kennen. Zudem wohne der BF an den Wochenenden bei ihm. Dennoch wisse der Zeuge XXXX nicht, ob der BF in Vergangenheit Beziehungen mit Frauen gehabt habe. Dieses Nichtwissen begründete er - nicht nachvollziehbar - zunächst damit, dass das ein Teil vom Leben des BF sei, in das er sich nicht einmische. Zu einem späteren Zeitpunkt erklärte er dies damit, dass er sich zwar beim BF erkundige, ob dieser eine feste Beziehung habe oder nicht, das dann aber schnell vergesse.

Befragt, gab der Zeuge XXXX an, sich namentlich an die Ex-Freundinnen des BF XXXX , XXXX und XXXX zu erinnern. Auf weitere Nachfrage gab der Zeuge an, Frau XXXX zu kennen und zu wissen, dass der BF eine Beziehung mit ihr gehabt habe. Befragt, warum dem Zeuge die Namen anderer Ex-Freundinnen von selbst angeben konnte, Frau XXXX aber nicht von selbst erwähnt habe, antwortete er: "Weil ich sie als XXXX kenne. Familiennamen muss man sich ja merken." Auf Vorhalt, dass der Zeuge gefragt wurde, welche Namen von Ex-Freundinnen des BF ihm einfallen, ohne dabei explizit auf den Nachnamen abzustellen und die neuerliche Frage, warum er von selben nicht Frau XXXX erwähnt habe, meinte der Zeuge: "Ich dachte, das ist allgemein bekannt."

Der Zeuge XXXX wisse nicht, wie der BF heute zu Frau XXXX stehe. Er wisse auch nicht, ob der BF heute noch Kontakt mit Frau XXXX habe. Er habe den BF nicht danach gefragt. Der Zeuge wisse auch nicht, ob der BF seit dem Ende der Beziehung mit Frau XXXX 2013 mit Frau XXXX durchgehend in Kontakt gestanden sei oder nicht. Auch auf Befragung durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF, ob der Zeuge XXXX gespürt oder erkannt habe, dass der BF und Frau XXXX 2017 eine Beziehung gehabt hätten, gab der Zeuge XXXX an, dass er das nicht sagen könne, da so etwas sei nicht besprochen worden sei.

Der Zeuge XXXX gab an, der Neffe des BF zu sein und seit 2013 in Österreich zu sein. Früher sei er zu Besuch nach Österreich gekommen. Er stehe einmal wöchentlich mit dem BF in Kontakt. Befragt, ob dem Zeugen XXXX Namen von Ex-Freundinnen des BF einfallen, nannte auch der Zeuge XXXX die Namen XXXX und XXXX , nicht jedoch XXXX . Erst auf explizite Nachfrage nach XXXX gab er an, Frau XXXX zu kennen und dass diese mit dem BF zusammen gewesen sei. Ob der BF im Jahr 2016/2017 eine Beziehung mit Frau XXXX gehabt habe, wisse der Zeuge XXXX aber nicht. Sie hätten mehr über Finanzielles als über Beziehungen zu Frauen geredet.

Den glaubhaften Ausführungen des Erhebungsdienstes des AMS ist im Übrigen zu entnehmen, dass die von Frau XXXX angemietete Wohnung definitiv keine zwei getrennten Lebensbereiche zulässt.

Die Feststellungen zum monatlichen Durchschnittseinkommen von Frau XXXX stützen sich auf die vom Arbeitgeber XXXX dem AMS übermittelten Lohnbescheinigungen.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruches

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Ausmaß

§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

[...]

B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:

a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

[...]

(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. [...]

(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:

Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.

(7) § 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen.

2.3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO) lauten:

Ausmaß der Notstandshilfe

§ 1. (1) Das Ausmaß der Notstandshilfe beträgt:

1. 95 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt;

2. 92 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in den übrigen Fällen, wobei 95 vH des Richtsatzes nach Z 1 nicht unterschritten werden darf;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG.

(2) Für die Ermittlung des täglichen Grundbetrages der Notstandshilfe bei der Begrenzung gemäß § 36 Abs. 6 AlVG ist der jeweils anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen.

Beurteilung der Notlage

§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen.

B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners

(Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)

§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.

(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.

(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

2.3.3. Abweisung der Beschwerde

Im gegenständlichen Fall wird das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bestritten.

Im vorliegenden Zusammenhang der Anrechnung von Partnereinkommen im Zuge der Bemessung der Notstandshilfe besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft laut ständiger Rechtsprechung des VwGH in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0118). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen (vgl. VwGH 17.05.2006, 2004/08/0263; VwGH 18.11.2009, 2009/08/0081 und VwGH 27.11.2014, 2013/08/0251).

Ist die Bestreitung der Kosten einer gemeinsamen Wohnung derart gestaltet, dass jeder der beiden 50 Prozent der Kosten trägt, liegt darin gemeinsames Wirtschaften (VwGH 14.01.2004, 2002/08/0038). Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH 16.03.2011, 2007/08/0023). In einem Fall, in dem eine Wohnung nicht zur Gänze gemeinsam genutzt wird, kann das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nicht auf den bloßen Umstand gestützt werden, dass der Lebenspartner zu den Wohnkosten beiträgt, sondern es käme zusätzlich darauf an, ob die wechselseitigen Beiträge unüblich hoch oder niedrig wären (vgl. VwGH 16.03.2011, 2007/08/0023; VwGH 14.11.2013, 2012/08/0012 und 2013/08/0152).

Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn‑) Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet auch zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft.

Für die Annahme der Wirtschaftsgemeinschaft genügt die Mitfinanzierung der Miete der gemeinsamen Wohnung durch den Notstandshilfe beanspruchenden Partner. Wird die Miete zur Gänze von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Auch wenn dadurch kein "gemeinsames Wirtschaften" in dem Sinne erfolgt, dass jeder Lebensgefährte (s)einen Teil beiträgt, liegt in der Übernahme der gesamten Wohnungskosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, die eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt (vgl. VwGH 17.5.2006, 2004/08/0263, ARD 5709/7/2006).

Das Bestehen einer Wohngemeinschaft des BF mit Frau XXXX ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unstrittig gegeben, das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft ist für die Annahme einer Lebensgemeinschaft nach der Rechtsprechung des VwGH nicht erforderlich. Das gemeinsame Wirtschaften ist jedoch unverzichtbar. Unter einer Wirtschaftsgemeinschaft ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen. Der Lebensunterhalt wurde ab 03.02.2016 bis ca. April/Mai 2017 in Summe von Frau XXXX und dem BF gemeinschaftlich je zur Hälfte bestritten. Konkret beteiligte sich der BF mit pauschal EUR 300,- monatlich an den Gesamtmietkosten in Höhe von EUR 600,-. Ab ca. April/Mai 2017 wurden vom BF die Zahlungen entgegen der Vereinbarung eingestellt, da er mangels Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht mehr über die finanziellen Ressourcen verfügte. Die Lebensmittel wurden getrennt gekauft, jedoch gemeinsam gelagert. Ebenso wurde gemeinsam gekocht und gewaschen sowie abwechselnd von Beiden die Wohnung geputzt. Von Beiden wurden alle Räume der Wohnung benutzt, die zudem ohnehin keine zwei getrennten Wohnbereiche zulässt.

Weiters ist auch die Dauer des Zusammenlebens zu berücksichtigen (vgl. VwGH 13.08.2013, 2012/08/0280). Im zitierten Erkenntnis bestätigte der VwGH, dass die Dauer des - nur auf Grund einer Notlage im Anschluss an die Scheidung getroffenen - Arrangements von mehr als vier Jahren für die Annahme einer Lebensgemeinschaft spreche. Im vorliegenden Fall lebte der BF zunächst von Ende 2012 bis Ende 2013 und neuerlich ab 02.06.2016 mit Frau XXXX zusammen, was sehr deutlich auf das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft hinweist. Zudem konnten die Beiden nicht erklären, warum der BF, der sich in einer Notlage befunden habe, nicht ebenso gut bei Verwandten (z.B. seinem Neffen oder seiner Nichte) oder seinen Freunden wohnen hätte können. Seine einzige und Hauptansprechperson war Frau XXXX , die Jahre nach der ersten Trennung sofort zusagte, dass der BF bei ihr wohnen dürfe, ohne dies zeitlich zu beschränken.

Aus all dem folgt für den erkennenden Senat, dass zwischen Frau XXXX und dem BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Lebensgemeinschaft besteht.

Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld hat nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des/der Arbeitslosen. Dessen Einkommen ist nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, so dass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen kann.

Vom Nettoeinkommen des Partners werden die pauschalierten Werbungskosten sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen. Weitere Freigrenzen in Höhe von jeweils der Hälfte werden für jedes Kind gewährt, für das Unterhaltspflicht besteht. Diese Freigrenzen können auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandsgründung um bis zu maximal 50 % erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50 % der Ratenhöhe anerkannt werden. Die Anrechnung hat immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen, also das Einkommen des Partners im Jänner zum Beispiel sei auf den Notstandshilfeanspruch für Februar anzurechnen.

Das Einkommen von Frau XXXX war gegenständlich auf die Notstandshilfe des BF anzurechnen. Konkret im Ausmaß wie folgt:

Einkommen: EUR 1.514,39

abzüglich Freigrenze für den Partner: EUR 647,00

Werbekostenpauschale: EUR 11,00

Anrechenbares Einkommen: EUR 856,39 (entspricht EUR 28,14 täglich).

Es ergibt sich somit ein Anrechnungsbetrag von EUR 28,14 täglich.

Der theoretische tägliche Notstandshilfeanspruch des BF ohne Anrechnung beträgt EUR 26,07. Das anrechenbare Einkommen der Lebensgefährtin (Frau XXXX ) übersteigt daher die dem BF gebührende Notstandshilfe.

Da der Anrechnungsbetrag höher als die dem BF theoretisch gebührende Notstandshilfe ist, ist kein Anspruch auf Notstandshilfe gegeben und war daher auch der Notstandshilfebezug des BF ab 02.06.2017 mangels Notlage einzustellen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

2.3.4. Abweisung der Anträge auf Einvernahme weiterer Zeugen

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden der BF und insgesamt fünf Zeugen umfassend einvernommen. Darunter befanden sich neben der Lebensgefährtin des BF zwei weitere Zeugen, deren Einvernahme vom BF beantragt wurde und die aus seinem Umfeld stammen.

Für den erkennenden Senat ergibt sich nach den beiden durchgeführten Verhandlungen ein ausreichendes und klares Bild, weshalb der Sachverhalt feststeht.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade das Verhalten und die Angaben des BF, seiner Lebensgefährtin und der von ihm beantragten Zeugen den erkennenden Senat davon überzeugte, dass gegenständlich eine Lebensgemeinschaft vorliegt.

Vom BF wurden zwar - mit deutlicher Verzögerung und deutlich später, als vom Bundesverwaltungsgericht angefordert - Zeugen namhaft gemacht. Zwei dieser Zeugen gaben dem Bundesverwaltungsgericht unmittelbar vor dem zweiten Verhandlungstag am 08.05.2018 bekannt, dass sie nicht kommen würden. Der BF konnte nicht darlegen, inwiefern die weiteren beantragten und bisher nicht einvernommenen Zeugen besser geeignet wären, Auskünfte über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen dem BF und Frau XXXX zu liefern, als jene Zeugen, die bereits einvernommen wurden.

Angesichts der in der Beweiswürdigung aufgezeigten enormen Widersprüche des BF und von Frau XXXX , der offensichtlich übertriebenen Negierung der zwischen dem BF und Frau XXXX bestehenden Lebensgemeinschaft und dem nicht nachvollziehbaren behaupteten "Nichtwissen" über jegliche Details des persönlichen Lebens des BF seitens Frau XXXX und der aus dem Umfeld des BF stammenden Zeugen, zweifelt der erkennende Senat nicht ansatzweise, dass eine Lebensgemeinschaft im verfahrensrelevanten Zeitraum vorlag und wären aufgrund der klaren Sachlage auch gegenteilige Angaben von drei weiteren Zeugen, die allesamt aus dem familiären/freundschaftlichen Umkreis des BF stammen, nicht geeignet, den erkennenden Senat vom Gegenteil zu überzeugen.

Vollständigkeitshalber wird - wie bereits im Verfahrensgang festgehalten - darauf hingewiesen, dass der BF bereits mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2017 aufgefordert wurde, dem Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich potentielle Zeugen zu nennen. Der BF ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen, sondern hat erst im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2018 drei Zeugen namhaft gemacht, und dies damit begründet, dass er erst am 26.02.2018 mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter, der dem Bundesverwaltungsgericht seine Bevollmächtigung bereits am 25.10.2017 bekannt gegeben hatte, Kontakt herstellen habe können. Nach dieser Verhandlung vom 28.02.2018 wurde vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die vom BF in der Verhandlung bekanntgegebenen Schreibweisen der Zeugen und deren Adressen nicht korrekt und somit nicht im ZMR überprüfbar bzw. mithilfe des ZMR für eine korrekte Ladung korrigierbar waren.

Daher wurde der rechtsfreundliche Vertreter des BF zunächst im März 2018 telefonisch, sodann mit Schreiben vom 03.04.2018 schriftlich vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht umgehend eine Liste jener Personen, die in der Verhandlung vom 28.02.2018 seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des BF als Zeugen namhaft gemacht wurden, zu übermitteln und dabei auf die korrekte Schreibweise und korrekte ladungsfähige Adresse zu achten.

Auch dieser Aufforderung entsprach der BF nicht. Er wandte sich erst am 23.04.2018, somit drei Wochen später, und nach bereits erfolgter Ausschreibung einer weiteren Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2018 an das Bundesverwaltungsgericht. Zudem gab er nur die korrekte Schreibweise und Adresse von einem der drei von ihm ursprünglich genannten Zeugen bekannt und fügte zwei "neue", bisher nicht genannte Zeugen an. Befragt, warum der BF neuerlich der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entsprochen und die Zeugen erst mit Schreiben vom 23.04.2018 beantragt habe, gab der BF an, dass er vorher überhaupt nicht gewusst habe, dass er Zeugen einberufen würde und es nicht für wichtig gehalten habe. Diese Aussage entspricht nachweislich nicht den Tatsachen.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes war der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt und den Anträgen des BF auf Einvernahme der weiteren Zeugen nicht stattzugeben.

Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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