Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevant -
die Zuerkennung von Notstandshilfe an die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 31. Dezember 2009 bis 31. Jänner 2010 gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG widerrufen und gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG der durch den Widerruf entstandene Übergenuss in der Höhe von EUR 693,76 rückgefordert.
Nach Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen und Darlegung des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde (im Wesentlichen) folgenden Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin habe am 14. Dezember 2009 (mit Geltendmachungsdatum 31. Dezember 2009) einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe gestellt. Bei der Antragstellung habe sie angegeben, dass sie geschieden sei. Ihr sei Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 21,68 zuerkannt worden.
Bei der davorliegenden Antragstellung auf Arbeitslosengeld vom 11. März 2009 habe die Beschwerdeführerin noch angegeben, dass sie geschieden sei und eine Lebensgemeinschaft mit G.S. führe.
Am 10. Februar 2010 sei mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift bezüglich Lebensgemeinschaft aufgenommen worden. In dieser habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie seit Ende November 2009 keine Lebensgemeinschaft mehr führe. Sie sei noch an der gleichen Adresse gemeldet und auch wohnhaft, da sie sich keine eigene Unterkunft leisten könne. Es gebe weder einen getrennten Eingang (zur Wohnung), noch eine eigene Küche oder Sanitäranlagen, es werde alles von beiden benutzt. Es gebe auch keinen Mietvertrag (mit G.S.) und die Beschwerdeführerin bezahle keine Miete, Strom, Gas, etc.
Die Beschwerdeführerin habe eine Lohnbescheinigung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. Februar 2010 betreffend G.S. vorgelegt. Aus dieser gehe hervor, dass G.S. während der letzten drei Monate vor Antragstellung (September bis November 2009) ein schwankendes durchschnittliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.348,15 bezogen habe.
Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister sei die Beschwerdeführerin an der Adresse W.-Gasse in G. seit 4. Oktober 2004 bis laufend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Als Unterkunftgeber scheine G.S. auf.
Im Ermittlungsverfahren habe die Beschwerdeführerin weiters angegeben, dass keine finanziellen Verbindlichkeiten zwischen ihr und G.S. vorlägen. Es bestehe kein gemeinsames Konto und es gäbe auch keine gemeinsamen Kredite. Die Haushaltsführung sei getrennt. Jeder koche für sich selbst, wasche seine eigene Wäsche und bügle diese auch selbst. Jeder erledige seine Einkäufe für sich und bezahle sie auch selbst. Es bestehe keine gemeinsame Haushaltsführung. G.S. leiste keinen Beitrag zu ihrem Lebensunterhalt. Es gebe keine gemeinsame Freizeitgestaltung und keine gemeinsamen Urlaube. Aufgrund ihrer schlechten finanziellen Situation lasse G.S. die Beschwerdeführerin aber bei sich wohnen.
Weiters habe die Beschwerdeführerin eine Haushaltsbestätigung aus dem lokalen Melderegister vom 18. März 2010 der Gemeinde G. vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin und G.S. im gemeinsamen Haushalt gemeldet seien.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, es sei zu prüfen, ob eine Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und G.S. bestehe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofs bestehe das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspreche. Dazu gehöre im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und vor allem die Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen könne. Es komme regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft überragende Bedeutung zukomme. Werde für die Kosten der gemeinsamen Wohnung gemeinsam aufgekommen, liege darin gemeinsames Wirtschaften.
Die Beschwerdeführerin habe noch in ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 11. März 2009 G.S. als Lebensgeführten angeführt. Die Beschwerdeführerin und G.S. seien an der gleichen Adresse in G. seit 4. Oktober 2004 gemeldet. Bei der Antragstellung auf Notstandshilfe vom 31. Dezember 2009 habe die Beschwerdeführerin keine Lebensgemeinschaft mehr angegeben. In ihrer Berufung habe die Beschwerdeführerin angegeben, nur eine Wohngemeinschaft mit G.S. zu führen. Da die Beschwerdeführerin weiterhin an der Wohnadresse des G.S. gemeldet sei und sich nach eigenen Angaben auch weiterhin dort aufhalte und keine Miete zahle bzw. keine Kosten für das Wohnen trage, sei von einem gemeinsamen Wirtschaften und vom Vorliegen eines aufrechten gemeinsamen Haushalts auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe nicht überzeugend darlegen können, dass die Lebensgemeinschaft tatsächlich aufgelöst sei; mangels Beweisen habe die belangte Behörde daher von einem Fortbestehen derselben ausgehen können. Da eine Lebensgemeinschaft vorliege, sei das Einkommen des G.S. bei der Berechnung der Höhe der der Beschwerdeführerin gebührenden Notstandshilfe zu berücksichtigen.
In der Folge legte die belangte Behörde die Rechenschritte zur Ermittlung des Anrechnungsbetrages dar und kam zu dem Ergebnis, dass der tägliche Anrechnungsbetrag den fiktiven Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin übersteige. Der Bezug von Notstandshilfe sei daher für die Zeit vom 31. Dezember 2009 bis 31. Jänner 2010 zu widerrufen gewesen, wodurch ein Übergenuss von EUR 683,76 entstanden sei.
In ihrem Antrag auf Notstandshilfe vom 31. Dezember 2009 habe die Beschwerdeführerin ihre Lebensgemeinschaft am Antragsformular nicht angegeben. Erst am 10. Februar 2010 habe sie (im Rahmen der von der erstinstanzlichen Behörde aufgenommenen Niederschrift) angegeben, dass sie weiterhin an der gleichen Adresse gemeldet und auch wohnhaft sei und keine Miete bezahle. Es bestehe die Verpflichtung des Arbeitslosen, bei jeder neuerlichen Antragstellung wahrheitsgemäße Angaben über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu machen, um der regionalen Geschäftsstelle aufgrund dieser Angaben die Beurteilung des Leistungsanspruchs zu ermöglichen. Es wäre die Pflicht der Beschwerdeführerin gemäß § 50 AlVG gewesen, anlässlich ihrer Antragstellung richtige Angaben über den Familienstand zu machen. Es sei daher der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG (unwahre Angaben und Verschweigen maßgebender Tatsachen) erfüllt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist gemäß § 24 Abs. 2 AlVG die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Die genannten Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe (unter anderem), dass sich der Arbeitslose in einer Notlage befindet. Gemäß Abs. 3 liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
§ 2 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO) idF BGBl. II Nr. 490/2001 lautet:
"§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen."
Gemäß § 6 Abs. 1 NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
2. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit G.S. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und wendet sich damit gegen die Anrechnung des Einkommens des G.S. auf ihren Notstandshilfeanspruch. Es bestehe lediglich eine Wohngemeinschaft mit G.S., was allein noch nicht entscheidend für die Annahme einer Lebensgemeinschaft sein könne. Die Wohngemeinschaft sei überdies nachvollziehbar damit begründet, dass sich die Beschwerdeführerin keine neue Wohnung in kurzer Zeit beschaffen könne. Abgesehen davon, dass G.S. mangels Vermögen oder Einkommen seiner ehemaligen Lebenspartnerin von dieser kein Mietentgelt verlange, würden sonst keinerlei Unterhalts- oder Beistandsleistungen erbracht. Jeder kaufe selbst den täglichen Lebensbedarf nur für sich und auf eigene Kosten ein, jeder koche und wasche nur für sich, jeder verbringe seine Freizeit unabhängig und getrennt voneinander. Jeder habe getrennte Schlafzimmer, sodass auch von fehlender Geschlechtsgemeinschaft auszugehen sei. Die belangte Behörde scheine lediglich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Wohnkosten trage, vom gemeinsamen Wirtschaften und einem gemeinsamen Haushalt auszugehen. Dies sei "für sich aufgrund der (…) gegenteiligen Sachverhaltsumstände nicht nachvollziehbar und richtig." Folge man den Angaben der Beschwerdeführerin, liege keine Lebensgemeinschaft im rechtlichen Sinn vor. Die bloße Wohngemeinschaft sowie der Umstand, dass für das Wohnen kein Entgelt bezahlt werde, seien für diese Annahme zu wenig.
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2006/08/0124).
Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn‑)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (vgl. das Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 2001/08/0101).
Im Beschwerdefall ist - neben dem Bestehen einer Wohngemeinschaft - zudem unstrittig, dass G.S. zur Gänze für die Instandhaltung der gemeinsamen Wohnung aufkommt und die Beschwerdeführerin keine Mietzahlungen leistet sich auch nicht (anteilsmäßig) an den Kosten für Strom oder Gas etc. beteiligt.
Nach der dargestellten Rechtsprechung genügt für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft die Mitfinanzierung der Miete. Werden - wie im Beschwerdefall unstrittig ist - die Kosten der gemeinsamen Wohnung zur Gänze von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Auch wenn dadurch kein "gemeinsames Wirtschaften" in dem Sinne erfolgte, dass jeder Lebensgefährte (s)einen Teil beiträgt, liegt in der Übernahme der gesamten Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2006, Zl. 2004/08/0263).
Schon das eigene Vorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt daher die Annahme einer Lebensgemeinschaft, ohne dass es auf weitere Merkmale wie etwa das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft noch entscheidend ankäme. Da sich die Qualifikation als Lebensgemeinschaft aus den unstrittig gebliebenen Sachverhaltselementen ergibt, wonach die Wohnung von der Beschwerdeführerin und G.S. zur Gänze gemeinsam genutzt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 2011, Zl. 2007/08/0023), G.S. alleine die gesamten gemeinsamen Wohnkosten trägt, kann der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch keine - wie in der Beschwerde behaupteten - Feststellungsmängel oder Mängel der Beweiswürdigung erkennen.
Die Anrechnung des Einkommens des G.S. auf den Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin wird von der Beschwerde hinsichtlich ihrer rechnerischen Richtigkeit nicht bestritten und wirft auch sonst keine Zweifel auf, die amtswegig wahrzunehmen wären, weshalb der Widerruf der Zuerkennung von Notstandshilfe im Zeitraum vom 31. Dezember 2009 bis zum 31. Jänner 2010 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG nicht zu beanstanden ist.
4. Die Beschwerdeführerin wendet sich weiters gegen die Rückforderung der zuerkannten Notstandshilfe gemäß § 25 Abs. 1 AlVG. Sie bestreitet, dass die Leistung durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die Lebensgemeinschaft bei ihrer Antragstellung (auf Arbeitslosengeld) im März 2009 angeführt. Bei der Antragstellung von Notstandshilfe im Dezember 2009 habe sie angegeben, dass diese Lebensgemeinschaft seit November 2009 nicht mehr bestehe. Damit habe sie in ihrem Folgeantrag deutlich ihre Sicht der Umstände bekannt gegeben.
Mit diesem Vorbringen entfernt sich die Beschwerdeführerin von dem von der belangten Behörde - in Übereinstimmung mit dem vorgelegten Verwaltungsakt - festgestellten Sachverhalt. Zwar hat die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 11. März 2009 noch angegeben, in einer Lebensgemeinschaft mit G.S. zu stehen. Im verfahrensgegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe mit Geltendmachungsdatum 31. Dezember 2009 hat sie jedoch im Feld "Familienstand" keine Lebensgemeinschaft angegeben und auch die Frage "In meinem Haushalt leben Angehörige." mit "nein" beantwortet. Weitere Hinweise, die auf das Bestehen einer Lebensgemeinschaft schließen ließen und die Behörde daher zu weiteren Ermittlungen veranlassen hätten können, finden sich im Antragsformular nicht. Erst in der Niederschrift vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice M vom 10. Februar 2010 hat die Beschwerdeführerin weitere Angaben zur Lebensgemeinschaft mit G.S. gemacht.
Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" des § 25 Abs. 1 AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, Zl. 2007/08/0228).
Dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Notstandshilfe die gleiche Wohnadresse wie in ihrem früheren Antrag auf Arbeitslosengeld - in welchem sie die Lebensgemeinschaft mit G.S. noch anführte - angegeben hat, stellte jedenfalls keine vollständige Angabe über das Weiterbestehen der Lebensgemeinschaft dar, da die Behörde nur durch weitere amtswegige Nachforschungen - über die Angaben im Antragsformular hinaus - das Fortbestehen der Lebensgemeinschaft ermitteln hätte können. Auch dass die Beschwerdeführerin selbst von einer Beendigung der Lebensgemeinschaft ausgegangen sein mag und deswegen eine Angabe im Antragsformular unterlassen hat, begründet keine unverschuldete Unkenntnis des Weiterbestehens der Lebensgemeinschaft, da die Beschwerdeführerin auch aus laienhafter Sicht bei der gegebenen Sachlage zumindest Indizien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft hätte erkennen müssen, die eine Rücksprache beim Arbeitsmarktservice notwendig gemacht hätten, sodass ein allfälliger Irrtum darüber zu ihren Lasten geht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. November 2009, Zl. 2007/08/0213).
5. Somit erweist sich auch die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe gemäß § 25 Abs. 1 AlVG als unbedenklich, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als insgesamt unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 14. November 2012
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