BVwG W248 2273872-1

BVwGW248 2273872-123.8.2024

UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
VwGG §30a Abs7
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W248.2273872.1.01

 

Spruch:

 

 

W248 2273872-1/93Z

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. NEUBAUER über den Antrag 1. der „Bürgerinitiative XXXX “, 2. des XXXX , 3. der XXXX , 4. der XXXX , 5. des XXXX , 6. des XXXX und 7. der XXXX , alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, Weimarer Straße 55/1, 1180 Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2024, Zl. W248 2273872-1/85E, betreffend die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes der in Oberösterreich gelegenen Teile des Vorhabens XXXX (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: XXXX und XXXX , alle vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, Mölker Bastei 5, 1010 Wien) erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:

 

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

 

 

BEGRÜNDUNG:

1 Gegenstand:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2024, Zl. W248 2273872-1/85E, (im Folgenden: Erkenntnis) wurde der XXXX , der XXXX , der XXXX und der XXXX (im Folgenden: Projektwerberinnen) die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der in Oberösterreich gelegenen Teile des Vorhabens XXXX (im Folgenden: Vorhaben) unter Vorschreibung zusätzlicher Auflagen erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Mit Schriftsatz vom XXXX erhoben die „Bürgerinitiative XXXX und XXXX (im Folgenden: Antragsteller) eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis und beantragten, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (im Folgenden: Aufschiebungsantrag) begründeten die Antragsteller wie folgt (Revisionsschriftsatz, S. 77-83; Hervorhebungen im Original):

„Von insgesamt fünf Ärzten bzw. Privatgutachtern ist ein erhöhtes Risiko für Kinderleukämie attestiert worden. Vom BVwG wurde in dem angefochtenen Erkenntnis Folgendes auf der Seite 64 ausgeführt: ‚Die von den bP aufgebotenen Experten aus dem Fachbereich Humanmedizin weisen, soweit dies aus öffentlich zugänglichen Quellen ersichtlich ist, bei weitem nicht eine derjenigen von Dr. XXXX vergleichbare Fachkunde hinsichtlich der gesundheitlichen Wirkungen von elektrischen und magnetischen Feldern auf, zumal sie, so weit ersichtlich, weder in diesem Bereich beruflich tätig sind noch einschlägig publiziert haben.‘

Der Gutachter XXXX führt (selbst) aus (UV Gutachten Teilbereich Humanmedizin, Seite 31): ‚Die im Gutachten dargestellte Studienlage der umfangreichen, über lange Zeiträume geführten und in renommierten Journalen veröffentlichten Untersuchen, die den aktuellen Wissensstand repräsentieren ergeben keine manifesten Hinweise auf ein erhöhtes Kinderleukämierisiko, das kausal auf elektromagnetische Felder aus Hochspannungsleitungen zurückzuführen wäre.‘

Damit hat der Gutachter XXXX , welchem vom BVwG die höchste Fachkunde zu gesundheitlichen Wirkungen von elektrischen und magnetischen Feldern zugesprochen wurde, sich eindeutig festgelegt. Elektromagnetische Felder kommen damit als ursächliche Erklärung für das erhöhte Risiko der Erkrankung an Kinderleukämie für innerhalb von 100m zu Freileitungen wohnende Kinder in diesem Verfahren nicht (mehr) in Betracht.

Gemäß mehrerer Privatgutachter ist das Risiko an Blutkrebs zu erkranken innerhalb von 100 Metern zu Hochspannungsleitungen in Freileitungstechnik erhöht. Dieser Befund der Gutachter, welcher sich aus der medizinischen Literatur ergab, ist unabhängig von der Magnetfeldstärke erfolgt:

Die Gutachterin Dr. XXXX führt dazu beispielsweise aus: ‚Darüber hinaus gibt es auch Studien, welche den Abstand zu Leitungsanlagen (Freileitungen) ohne Berücksichtigung des Magnetfeldes untersuchen. Diese Studien kommen zu dem Schluss, dass unter einem gewissen Abstand ebenfalls erhöhte Gesundheitsrisiken bestehen. Um zu vermeiden, dass ein erhöhtes Risiko von Kinderleukämie besteht, ist gemäß neuerster Literatur jedenfalls ein Abstand von 100 Meter von Wohnobjekten zu Freileitungen zu fordern […]‘.

Der Gutachter Dr. XXXX führt aus: ‚Bei Hochspannungsleitungen in Freileitungstechnik werden Kinder als Anwohner mit einem erhöhten Risiko der Erkrankung an Leukämie ausgesetzt, wenn sie näher als 100 Meter zu diesen Hochspannungsleitungen wohnen.‘

Der Gutachter Dr. med. Dr. XXXX attestiert in seinem Gutachten: ‚ […]Gemäß des aktuellen Wissenstandes kann ein erhöhtes Leukämie-Risiko bei Kindern für Hochspannungsleitungs- Abstände unter 100 Metern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden […]‘. Ferner führt der Gutachter aus: ‚ […] Da in der medizinischen Literatur eindeutig belegt ist, dass ein Abstand von mehr als 100 Metern eingehalten werden muss, damit eine Hochspannungsleitung als medizinisch vertretbar eingestuft werden kann, beziehungsweise damit ein nachweislich belegter Schaden auf den Menschen vermieden werden kann, ist das Projekt aus medizinischer Sicht als nicht verträglich einzustufen‘.

Sowohl Dr. med. XXXX , als auch Dr. med. XXXX , als auch Dr. med. Dr. XXXX haben ein erhöhtes Risiko für Kinderleukämie innerhalb von 100 Metern zu Hochspannungsleitungen in Freileitungstechnik festgestellt und diese Aussage wurde unabhängig von elektrischen oder magnetischen Feldern getroffen.

Auf dieses vom Abstand zu den Hochspannungsleitungen nachgewiesene Risiko wurde weder vom Gutachter XXXX , noch vom Gericht eingegangen, obwohl dies aber gefordert wäre.

Welche Kausalität dafür verantwortlich ist, wurde im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG nicht behandelt (die medizinischen Gutachter hätten beispielsweise befragt werden können, ob andere physikalische Effekte wie zum Beispiel Ozonteilchen, aufgeladene Staubteilchen, Luftionen und deren Ladungsverteilung bzw. die ‚Henshaw- Hypothese für die Erhöhung des Risikos für Kinder an Leukäumie zu erkranken verantwortlich sind oder sein könnten). Fraglich ist auch ob es erforderlich ist, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geklärt wird, welche Kausalität für die Erhöhung des Leukämierisikos bei innerhalb von 100 Metern zu Freileitung wohnenden Kinder verantwortlich ist. Es ist aber nicht zulässig, dass ein erhöhtes Risiko für Kinder (innerhalb von 100 Meter zu Freileitung wohnend) an Leukämie zu erkranken nachgewiesen wurde, dies aber vom BVwG nicht aufgegriffen wurde, sondern bloß festgestellt wurde, dass eine bestimmte Emission dafür nicht verantwortlich wäre (elektromagnetische Felder).

Das BVwG und der vom Gericht bestellte Gutachter haben sich mit den begründeten Einwendungen, dass das Risiko an Leukämie zu erkranken für innerhalb von 100 Metern zu Freileitungen wohnenden Kinder erhöht ist meritorisch nicht auseinandergesetzt.

Darüber hinaus wurde zu den Befunden mehrerer Ärzte (Dr. XXXX und Dr. XXXX und Dr. XXXX ), dass unter einem Abstand von 100 Metern ein erhöhtes Risiko von Krebs (Kinderleukämie) bei Kindern besteht überhaupt keine Abwägung zur Qualifikation der Ärzte auf dem Fachgebie der Onkologie (Teilgebiet der Inneren Medizin) und der Kinderonkologie (Teilgebiet der Kinderheilkunde) der Gutachter vorgenommen. Es handelt sich um eine völlig von der Magnetstrahlung losgelöste Aussage der Gutachter (siehe die Aussage von Dr. XXXX oben: ‚[…] ohne Berücksichtigung des Magnetfeldes […]‘. Krebs bei Kindern fällt in den Fachbereich Innere Medizin (Teilgebiet Onkologie) und Kindermedizin (Teilgebiet Kinderonkologie). Dr. XXXX ist Fachärztin für Kindermedizin (Pädiatrie) mit Schwerpunkt Kindonkologie auf einer Elituniversität und Dr. XXXX ist Facharzt für Innere Medizin. Dr. XXXX ist weder Facharzt für Innere Medizin, noch Facharzt für Pädiatrie. Dr med. Dr. XXXX ist nicht nur im Fachbereich Humanmedizin promoviert, sondern kann auch eine zusätzliche Promotion im Bereich medizinische Wissenschaften und Technologie vorweisen. Vom Gericht wurde zwar festgestellt, dass er eine höhere Qualifikation hinsichtlich der gesundheitlichen Wirkungen von elektrischen und magnetischen Feldern hat. Überhaupt nicht eingegangen wurde aber auf die gutachterliche Aussage, dass das Risiko an Kinderleukämie zu erkranken unter einem Abstand von 100 Metern zu Hochspannungsleitungen erhöht ist und dies unabhängig von elektrischen und magnetischen Felder. Wenn vom Gericht zwar festgestellt wurde, dass Dr. XXXX eine höhere Qualifikation hinsichtlich von gesundheitlichen Wirkungen von elektrischen und magnetischen Feldern hätte, dann ist eine erhöhte Qualifikation im Bereich Onkologie (Teilgebiet der Inneren) Medizin und noch spezieller Pädiatrie und Kinderonkologie sicher nicht gegeben.

Auch die Methodik der Beurteilung der Qualifikation (öffentliche Information aus dem Internet wurden bewertet) ist fraglich. Das BVwG hätte die Revisionswerber um Übermittlung der Qualifikation ersuchen müssen. Es ist keinesfalls garantiert, dass die vollständige Qualifikation zufällig öffentlich (im Internet) verfügbar ist. Das Gericht hat sich mit der Qualifikation der Ärzte nicht ausreichend auseinandergesetzt. Beispielsweise ist Frau Dr. XXXX Fachärztin für Pädiatrie (Kindermedizin) mit Schwerpunkt Kinderonkologie. Kinderleukämie, also Blutkrebs bei Kindern fällt in genau dieses Fachgebiet. Frau Dr. XXXX hat erst kürzlich geheiratet und hat unter ihrem Mädchennamen XXXX in Journalen wie Nature Genetics oder dem American Journal of Gastroenterology publiziert. Es handelt sich beispielsweise bei Nature Journalen um (wie allgemein bekannt) hochrangige Journale und dies ist allgemein bekannt. Frau Dr. XXXX ist an der Technischen Universität München wissenschaftliche tätig. Es handelt sich um einen der forschungsstärksten Medizinstandorte im deutschsprachigen Raum. Es handelt sich demnach bei Frau Dr. XXXX um eine Top- Forscherin, an einer der Eliteuniversität im Bereich Humanmedizin, welche in letzter Zeit publiziert hat und daher muss man hier davon ausgehen, dass sie den aktuellen Wissenstand erheben und beurteilen kann. Sie ist Kinderärztin und kommt zu dem Schluss, dass ohne Berücksichtigung des Magnetfeldes ein Abstand von 100 Metern einzuhalten ist. Auch die Qualifikation der anderen Ärzte hätte ausführlich erhoben werden müssen, eine alleinige Internetrecherche ist nicht ausreichend.

Es wurde zwar vom BVwG festgestellt, dass Dr. XXXX die höchste Fachkunde in Bezug auf die gesundheitlichen Wirkungen von elektrischen und magnetischen Feldern hat, aber die entscheidende Frage, nämlich welchen Gutachtern die höchste Fachkunde in Bezug auf Kinderleukämie (Fachgebiet Onkologie bzw. Kinderonkologie) zuzusprechen ist wurde nicht beantwortet. Auch wurde nicht einmal beantwortet welchen Gutachtern die höchste Fachkunde in Bezug auf Umweltmedizin zugesprochen werden soll, lediglich Dr. XXXX Fachkunde in Bezug auf elektromagnetische Felder wurde als höherwertig eingestuft.

Die umweltmedizinische Expertise in UVP Verfahren haben den Zweck auszuschließen, dass eine erhöhte Gesundheitsgefährdung von Menschen auftritt. Wenn nun in diesem Verfahren ein erhöhtes Risiko von Kinderleukämie nachgewiesen wurde, so ist es erforderlich medizinische Experten im Bereich von Onkologie und Kinderonkologie beizuziehen.

Wie aus den Gutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX und Dr. med. Dr. XXXX eindeutig hervorgeht, stützt sich der Befund, dass ein erhöhtes Risiko für Kinderleukämie unter einem Abstand von 100 Metern zu Freileitungen besteht, maßgeblich auf eine wissenschaftliche Arbeit aus dem Jahr 2023. Der Verweis auf das zeitlich weiter zurücklegende Verfahren zur 380 kV-Salzburgleitung (W155 2120762-1/478E, vgl. S. 23, 138 ff.) geht daher ins Leere, weil damals das konkrete Abstandskriterium 100 Meter nicht als Stand der Wissenschaft bekannt war.

Dass ein erhöhtes Risiko für Kinder besteht, welche innerhalb von 100 Metern zu Hochspannungsleitungen wohnen, wurde von mehreren Gutachtern nachgewiesen. Bislang wurde vom Gericht lediglich festgestellt, dass Magnetfelder nicht ursächlich für das für Kinder erhöhte Risiko an Leukämie zu erkranken (wenn sie innerhalb von 100 Metern zu Freileitungen wohnen). Es kann aber nicht ernsthaft ohne meritorische Auseinandersetzung mit dem von drei Gutachten belegten Beweis, dass ein erhöhtes Risiko von Kindern (innerhalb von 100 Metern zu Freileitungen wohnen) für Kinderleukämie besteht, eine Genehmigung erteilt werden.

Da die Leitungen (wie vom Gutachter Dr. med. Dr. XXXX auch festgestellt) im nördlichen innerstädtischen Bereich (Stadtgebiet) errichtet werden sollen, ist davon auszugehen, dass eine große Anzahl an Menschen bzw. Kinder betroffen sind.

Art. 24 Abs 1 UN-Kinderrechtskonvention 1989 lautet: ‚Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit an […].‘. Da Österreich Vertragspartei ist, ergibt sich die Berücksichtigung des medizinischen Wissenstandes schon aus dem Art. 24 Abs 1 der UN- Kinderrechtskonvention, welche fordert, dass das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit zum Recht des Kindes wird und dies ist keinesfalls damit vereinbar, dass innerhalb von 100 Metern zu Hochspannungsleitungen erhöhtes Risiko der Erkrankung von Kindern an Leukämie besteht.

Darüber hinaus muss an dieser Stelle unbedingt berichtet werden, dass eine neue Studie aus dem Jahr 2024 (Norzaee S, Yunesian M, Ghorbanian A, Farzadkia M, Rezaei Kalantary R, Kermani M, Nourbakhsh SM, Eghbali A. Examining the relationship between land use and childhood leukemia and lymphoma in Tehran. Sci Rep. 2024 May 30;14(1):12417. doi: 10.1038/s41598-024-63309-z. PMID: 38816573; PMCID: PMC11139882.) erneut bestätigt, dass ein erhöhtes Risiko für Kinderleukämie für Kinder besteht, welche in einem Abstand von weniger als 100 Metern zu Hochspannungsleitungen wohnen.“

Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Revision mit der Aufforderung, einlangend bis zum XXXX eine Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

Mit Schreiben vom XXXX erstattete die belangte Behörde eine Äußerung zum Aufschiebungsantrag.

Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Projektwerberinnen ein, in der sie ausführten, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden und die Revisionswerber es verabsäumt hätten, den ihnen (vermeintlich) drohenden Nachteil konkret darzulegen und zu bescheinigen; solche Nachteile seien, wie bereits das bisherige Verfahren eindeutig ergeben habe, auch nicht zu befürchten.

 

2 Rechtliche Beurteilung:

2.1 Wesentliche Rechtsgrundlagen:

Die §§ 30 und 30a VwGG lauten auszugsweise:„Aufschiebende Wirkung

§ 30. (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.

(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.

(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.“

 

„Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht

§ 30a. [...]

(3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

[...]

(7) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

[...]“

 

 

2.2 Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG kommt einer Revision keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre..

§ 30 Abs. 2 VwGG stellt für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf den Zeitpunkt der Vorlage der Revision ab, ohne zwischen ordentlicher und außerordentlicher Revision zu unterscheiden. Auch im Fall einer außerordentlichen Revision bleibt das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/16/0039; 20.04.2017, Ra 2017/19/0113, mwN; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 30 VwGG Rz 3).

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Gemäß § 30a Abs. 7 erster Satz VwGG sind die Abs. 1 bis 6 dieser Bestimmung nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht (wie im gegenständlichen Fall) in seinem Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

§ 30a Abs. 7 VwGG bedeutet aber nicht, dass das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Falle einer außerordentlichen Revision nicht entscheiden dürfte (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/16/0039; vgl. Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren3, 151; vgl. ferner Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in ÖJZ 2014/1, 5 ff. (9)).

Somit ist das Bundesverwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 30 Abs. 2 VwGG) zur Entscheidung über den gegenständlichen Aufschiebungsantrag zuständig (so auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Verwaltungsgerichtsbarkeit: Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 30 VwGG Rz 4).

 

2.3 Zum Ausgehen von den Annahmen des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis:

Neue Bescheinigungsmittel wurden von den Antragstellern nicht vorgelegt, sodass für die Zwecke des gegenständlichen Provisorialverfahrens die Beweisergebnisse des Beschwerdeverfahrens herangezogen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen, sondern es geht einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (VwGH 29.03.2016, Ro 2015/06/0011; 15.03.2018, Ra 2018/06/0016, mwN). Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 09.01.2015, Ra 2014/07/0076). Die Frage der Rechtmäßigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts wird vom Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die (hier: außerordentliche) Revision zu prüfen sein (VwGH 08.10.2019, Ro 2019/04/0021, mHa VwGH 06.05.2019, Ra 2019/03/0040).

Ist das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen (vgl. jüngst VwGH 21.03.2024, Ra 2024/11/0044). Unter den „Annahmen des Verwaltungsgerichts“ sind die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (VwGH 08.10.2019, Ro 2019/04/0021, mHa VwGH 10.08.2018, Ra 2018/03/0066, mwN; 06.05.2019, Ra 2019/03/0040, mwN).

In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde (des Verwaltungsgerichts) belastet würde (VwGH 14.04.2014, Ra 2014/04/0004, mHa VwGH 30.09.2013, AW 2013/04/0036, mwN).

Ein solcherart evidenter Fehler des Bundesverwaltungsgerichts wird aber durch die Antragsteller nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Im Wesentlichen wenden die revisionwerbenden Parteien im gegenständlichen Aufschiebungsantrag ein, das Bundesverwaltungsgericht sei in der Beweiswürdigung des Erkenntnisses den Ausführungen des vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen humanmedizinischen Sachverständigen und nicht denen der humanmedizinischen Privatgutachter der Antragsteller gefolgt und hätte die von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren vorgelegten humanmedizinischen Privatgutachten nicht ausreichend gewürdigt. Dazu ist Folgendes zu bemerken:

Dass die Antragsteller die „Methodik der Beurteilung der Qualifikation“ der humanmedizinischen Privatgutachter mittels einer Internet-Recherche bemängeln, überrascht schon deshalb, weil es den Antragstellern im Beschwerdeverfahren freigestanden wäre (bzw. es im Lichte der Verfahrensförderungspflicht sogar geboten gewesen wäre), mit den als „Gutachten“ bezeichneten Eingaben (im Folgenden [ohne damit zu präjudizieren, ob es sich bei diesen Eingaben tatsächlich um Gutachten im Rechtssinne handelt]: Privatgutachten) auch zusätzliche (über die ohnehin aus den Privatgutachten selbst hervorgehenden Informationen zu den Privatgutachtern hinausgehende) Unterlagen zur Qualifikation der Privatgutachter vorzulegen. Auf solche Unterlagen nunmehr (erst) im Aufschiebungsantrag zu verweisen, ist schon deshalb nicht geeignet, das Aufschiebungsbegehren zu tragen, weil der Aufschiebungsantrag nicht dazu dient, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zu bekämpfen (wenn daran – wie hier – nicht die konkrete Darlegung eines drohenden unverhältnismäßigen Nachteils anknüpft; siehe dazu unten). Wie dargelegt, ist nämlich bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen, wenn das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist.

Wenn die Antragsteller vermeinen, das Bundesverwaltungsgericht habe in der Beweiswürdigung die fachliche Qualifikation der Privatgutachter hinsichtlich deren Befähigung, das behauptetermaßen vorhabensbedingte Risiko für Kinderleukämie zu beurteilen, nicht gebührend (nach der Ansicht der Antragsteller: durchschlagend) berücksichtigt, etwa weil eine Privatgutachterin (Dr. XXXX ) auch – vom Bundesverwaltungsgericht unbeachteterweise – vor ihrer rezenten Eheschließung unter ihrem Mädchennamen XXXX „in Journalen wie Nature Genetics oder dem American Journal of Gastroenterology publiziert“ habe, so ist dieses Vorbringen keinesfalls „von vornherein als zutreffend zu erkennen“; dies schon deshalb, weil nicht von vornherein einleuchtet, wie etwa unberücksichtigte Publikationen im „American Journal of Gastroenterology“ oder in „Nature Genetics“ (die Antragsteller nennen zwar die konkreten Publikationen nicht, das Bundesverwaltungsgericht geht aber nach einer Recherche unter XXXX und XXXX davon aus, dass die Publikationen „Protease-Sensitive Pancreatic Lipase Variants Are Associated With Early Onset Chronic Pancreatitis“ [The American Journal of Gastroenterology, February 2019, 29 Autoren, darunter XXXX ], „Variants in CPA1 are strongly associated with early onset chronic pancreatitis“ [Nature Genetics, August 2013, 56 Autoren, darunter XXXX ] und „A recombined allele of the lipase gene CEL and its pseudogene CELP confers susceptibility to chronic pancreatitis“ [Nature Genetics, March 2015, 29 Autoren, darunter XXXX ] gemeint sind) geeignet wären, in der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Befähigung dieser Privatgutachterin, das behauptetermaßen vom Vorhaben ausgehende Kinderleukämie-Risiko zu beurteilen, einen evidenten Fehler aufzuzeigen, zumal auch die Privatgutachterin selbst diese Publikationen (oder andere eigene Publikationen) nicht für ihr Gutachten herangezogen hat.

Desgleichen wird ein evidenter Fehler des Bundesverwaltungsgerichts nicht damit dargetan, dass die Antragsteller – wie bereits im Beschwerdeverfahren – die Qualifikation des vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen humanmedizinischen Sachverständigen bzw. die Würdigung derselben durch das Bundesverwaltungsgericht in Zweifel ziehen. Auch damit monieren die Antragsteller im Ergebnis nur, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht zu dem von ihnen gewünschten Ergebnis gekommen ist, ohne dass daraus ersichtlich würde, dass die (auf der vom Bundesverwaltungsgericht entgegen den Wünschen der Antragsteller vorgenommenen Beweiswürdigung beruhenden) Sachverhaltsfeststellungen im Erkenntnis von vornherein als unschlüssig zu erkennen wären bzw. ins Auge springende Mängel erkennen ließen. Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen ist; selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses wäre kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 14.03.2014, Ro 2014/07/0019, mwN).

Auch das – aus dem Beschwerdeverfahren bereits bekannte und im Erkenntnis erörterte – Vorbringen, „eine erhöhte Qualifikation im Bereich Onkologie (Teilgebiet der Inneren) Medizin und noch spezieller Pädiatrie und Kinderonkologie“ sei beim gerichtlichen Sachverständigen „sicher nicht“ gegeben, ist somit keinesfalls „von vornherein als zutreffend zu erkennen“.

Was die Antragsteller jedoch bei all dem (abermals) übersehen, ist die Tatsache, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die besondere Fachkunde eines Sachverständigen nicht darauf ankommt, wo sich dieser das besondere fachliche Wissen angeeignet hat (siehe VwGH 28.2.2013, 2012/07/0114). Der (abermalige) Versuch der Antragsteller, den gerichtlichen Sachverständigen für Humanmedizin durch die Anzahl der Privatgutachter und deren behauptete, aber weder im Beschwerdeverfahren noch im Revisionsschriftsatz belegte besondere Qualifikation zu „übertrumpfen“, geht daher ins Leere. Zu beurteilen ist im Zuge der freien Beweiswürdigung die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des jeweiligen Gutachtens. Dies ist im Beschwerdeverfahren geschehen, ohne dass Zweifel an der Fachkunde des gerichtlich bestellten Sachverständigen oder an der Richtigkeit seiner Gutachtensergebnisse entstanden wären. Warum das Bundesverwaltungsgericht dem Sachverständigen gefolgt ist, wurde im angefochtenen Erkenntnis ausführlich begründet.

Zudem beziehen sich alle Privatgutachter der Antragsteller entgegen dem Revisionsvorbringen durchgehend auf Gefährdungen durch elektrische und magnetische Felder (vgl. Privatgutachten Dr. XXXX vom XXXX [enthalten in OZ 35], S. 1 f.; Privatgutachten Dr. XXXX [undatiert und nicht unterfertigt, vorgelegt als Beilage H zum Befangenheitsantrag vom XXXX , enthalten in OZ 35], S. 6 f.; Privatgutachten Dr. XXXX vom XXXX [vorgelegt als Beilage 5 zur Stellungnahme vom XXXX , enthalten in OZ 64], S. 2-6) und vertreten die Ansicht, dass das Kinderleukämie-Risiko ab einer magnetischen Flussdichte von 0,3 µT bzw. 0,4 µT ansteige und daher Abstände zur elektrischen Leitungsanlage (nach Ansicht der Privatgutachter jedenfalls mehr als 100 m) eingehalten werden müssten. Die im Revisionsschriftsatz mehrfach aufgestellte Behauptung, diese Empfehlung der Privatgutachter sei im Beschwerdeverfahren unabhängig von elektrischen oder magnetischen Feldern getroffen worden (vgl. im Aufschiebungsantrag: „Sowohl Dr. med. XXXX , als auch Dr. med. XXXX , als auch Dr. med. Dr. XXXX haben ein erhöhtes Risiko für Kinderleukämie innerhalb von 100 Metern zu Hochspannungsleitungen in Freileitungstechnik festgestellt und diese Aussage wurde unabhängig von elektrischen oder magnetischen Feldern getroffen.“; Hervorhebung im Original), findet keine Deckung im Gerichtsakt (siehe außer den genannten Privatgutachten noch den Befangenheitsantrag vom XXXX [OZ 35], S. 8 f., sowie die Stellungnahme der Antragsteller vom XXXX [OZ 64], S. 48-58). Auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden von den Antragstellern im Fachbereich Humanmedizin ausschließlich Wirkungen durch elektrische und magnetische Felder thematisiert und die Ansicht vertreten, dass aus präventivmedizinischen Überlegungen deutlich geringere Grenz- bzw. Referenzwerte für die magnetische Flussdichte eingehalten werden sollten, als dies in den einschlägigen Regelwerken vorgesehen ist (dazu, dass es der Anwendung von verordneten Grenzwerten für sich genommen nicht entgegensteht, „dass verschiedene Studien aus präventivmedizinischer Sicht die Einhaltung geringerer Werte empfehlen“, siehe VfGH 15.03.2017, V162/2015). Selbst wenn die Privatgutachter der Antragsteller der Ansicht sein sollten, dass das Kinderleukämierisiko im Nahbereich von elektrischen Leitungsanlagen „völlig von der Magnetstrahlung [offenbar gemeint: … von der magnetischen Flussdichte …] losgelöst“ ansteigt (Revisionsschriftsatz, S. 64, 80), kommt diese Ansicht in den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Privatgutachten nicht zum Ausdruck (exemplarisch Gutachten Dr. XXXX , S. 6: „Für Bewohner darf ein Wert von 0,4 µT magnetischer Flussdichte nicht überschritten werden. Die bei dem Projekt gewählten Abstände der Hochspannungs- Freileitungen zu Wohnobjekten sind zu klein. Eine Vergrößerung der Abstände von Hochspannungsfreileitungen zu Wohnobjekten oder die Nutzung der Erdkabel Technologie könnten diese Punkte sanieren. Bei Nutzung der Erdkabeltechnologie wären die geplanten Trassen aus Sicht der Humanmedizin sämtlich unbedenklich, da das magnetische Feld mit zunehmendem horizontalem Abstand stärker abfällt und schon nach wenigen Metern horizontalen Abstands (human)verträgliche Werte für das magnetische Feld zu erwarten wären). Die Privatgutachter geben auch keinerlei Hinweis darauf, welche (von der magnetischen Flussdichte völlig losgelöste) Wirkung der elektrischen Leitungsanlagen ihrer Ansicht nach für den von den Antragstellern behaupteten Anstieg des Kinderleukämierisikos verantwortlich sein könnte. Durch die erstmals im Revisionsschriftsatz aufgestellte, bloße Behauptung, der reine „Abstand“ sei krebsauslösend, kann eine Unrichtigkeit des gerichtlichen Gutachtens und der auf dessen Grundlage getroffenen Feststellungen nicht aufgezeigt werden. Wenn die Antragsteller auf S. 79 ihres Revisionsschriftsatzes vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht hätte die humanmedizinischen Privatgutachter befragen sollen, ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller es vorgezogen haben, ohne ihre Privatgutachter Dr. XXXX , Dr. XXXX und Dr. XXXX zur mündlichen Verhandlung zu kommen, sodass keine Befragung dieser Gutachter, sondern nur eine Auseinandersetzung mit ihren schriftlich vorgelegten Gutachten möglich war, die sowohl im gerichtlichen Fachgutachten Humanmedizin als auch im angefochtenen Erkenntnis stattgefunden hat. Die nun von den Antragstellern erstmals vorgebrachten „andere(n) physikalische(n) Effekte wie zum Beispiel Ozonteilchen, aufgeladene Staubteilchen, Luftionen und deren Ladungsverteilung bzw. die Henshaw- Hypothese für die Erhöhung des Risikos für Kinder an Leukäumie zu erkranken“ werden allerdings in keinem der vorgelegten Privatgutachten auch nur erwähnt. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Verfahren zur „380 kV-Salzburgleitung" (BVwG 26.02.2019, W155 2120762-1/478E und VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021), wo Gesundheitsgefahren (insbesondere eine Erhöhung des Kinderleukämierisikos) durch physikalische Effekte wie zum Beispiel Ozonteilchen, aufgeladene Staubteilchen, Luftionen und auch die „Henshaw-Hypothese“ von Projektgegnern eingewendet und die diesbezüglichen Bedenken sachverständig überzeugend entkräftet wurden.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass die in der Revision „zitierte“ Äußerung der Privatgutachtern Dr. XXXX „Darüber hinaus gibt es auch Studien, welche den Abstand zu Leitungsanlagen (Freileitungen) ohne Berücksichtigung des Magnetfeldes untersuchen. Diese Studien kommen zu dem Schluss, dass unter einem gewissen Abstand ebenfalls erhöhte Gesundheitsrisiken bestehen. Um zu vermeiden, dass ein erhöhtes Risiko von Kinderleukämie besteht, ist gemäß neuerster Literatur jedenfalls ein Abstand von 100 Meter von Wohnobjekten zu Freileitungen zu fordern […]“ (Revisionsschriftsatz S. 62, 78) weder im Privatgutachten von Dr. XXXX , noch im Privatgutachten von Dr. XXXX , noch im Privatgutachten von Dr. XXXX aufzufinden ist. Vielmehr führt Dr. XXXX unter der Überschrift „Gutachten:“ Folgendes aus (Hervorhebungen im Original):

„Es ergibt sich hinsichtlich des Projekts XXXX im Zusammenhang mit den Auswirkungen von niederfrequenten Magnetfeldern von 50 Hz, welche aus dem oben genannten Stromversorgungsprojekt hervorgerufen würden, folgende medizinische Sach- und Gefahrenlage für Hochspannungsleitungen in Freileitungstechnik:

In der medizinischen Literatur finden sich unzählige wissenschaftliche Arbeiten, welche sich mit dem Zusammenhang zwischen Leukämie im Kindesalter und den Abstand zu Stromleitungen befassen. Die Stromversorgung in Österreich findet mit etwa 50 Hz statt. Die wissenschaftliche Arbeit ‚EUROPAEM EMF Guideline 2016 for the prevention, diagnosis and treatment of EMF-related health propblems and illnesses‘ [...] beschäftigt sich in dem Unterpunkt ‚ELF MF‘ mit Magnetfeldern zwischen 3 Hz und 3 kHz und ist daher für das gegenständliche Stromvorhaben relevant. Diese Arbeit berichtet, dass ab einer magnetischen Flussdichte von 0,3 bis 0,4 µT ein signifikant erhöhtes Risiko für die Erkrankung von Kindern an Leukämie besteht. Für diese Aussage wurden in dieser Studie 2 Arbeiten zitiert [...], wobei diese Arbeiten sich explizit auch mit Hochspannungsleitungen beschäftigen. Viele Studien bestätigen, dass ab 0,4 µT ein erhöhtes Risiko für die Entwicklung einer Leukämie im Kindesalter besteht [...]. Es gibt Hinweise, dass durch die elektromagnetischen Felder verursachte DNA-Schäden ursächlich für das erhöhte Leukämierisiko sein könnten [...]. Es gibt auch aktuellere Arbeiten, welche sich mit dem Zusammenhang von Hochspannungsleitungen und Blutkrebs beschäftigen. So wird in der Arbeit von Brabant et al folgendes festgestellt: ‚In summary, our study suggests that exposure to ELF-MF higher than 0,4 µT increases the risk of developing leukemia in children.‘ und ‚The distance from power lines linked to leukemia is difficult to determine but living more than 200 m away from power lines is likely a safe distance for children not associated with a higher leukemia risk.‘ [...]. Malagoli et al konnten in ihrer kürzlich veröffentlichten Studie zudem zeigen, dass Kindern, welche in einem Abstand von weniger als 100 m zu Hochspannungsleitungen leben, ein deutlich erhöhtes Risiko für die Entwicklung einer Leukämie aufweisen [...].

Somit gibt es in der aktuellen und aktuellsten Literatur zahlreiche Publikationen, die berichten, dass elektromagnetische Felder das Risiko für die Entstehung einer Leukämie im Kindesalter signifikant erhöhen. Entscheidend hierfür sind sowohl die Summe der magnetischen Flussdichte (mehr als 0,4 µT) als auch der Abstand des Wohnortes zur Hochspannungsleitung (weniger als 100 m).

Laut mir vorliegender Informationen wird bei dem Vorhaben XXXX eine deutlich höhere magnetische Flussdichte als 0,4 µT und ein deutlich geringerer Abstand zur Wohnobjekten als 100 m in Kauf genommen.

Aus humanmedizinischer Sicht wird daher zur Gefahrenvermeidung empfohlen, von der Umsetzung des Vorhabens mit zu erwartenden magnetischen Flussdichte von über 0,4 µT und mit Abständen zur Wohnobjekten von unter 100 Metern Abstand zu nehmen.“

Zum Privatgutachten von Dr. XXXX ist im Übrigen festzuhalten, dass dem „Gutachten“ kein „Befund“ im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur vorangeht.

Die referierten Behauptungen im Aufschiebungsantrag sind mithin schon deshalb keinesfalls „von vornherein als zutreffend zu erkennen“, weil sie mit dem Akteninhalt teils nicht bzw. nur schwer in Einklang zu gebracht werden können. Ein evidenter Fehler des Bundesverwaltungsgerichts wird aus ihnen nicht ersichtlich, sodass auch diesbezüglich die Annahmen des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde zu legen sind.

Abseits des humanmedizinischen Vorbringens ziehen die Antragsteller im Aufschiebungsantrag die (sonstigen) Sachverhaltsfeststellungen im Erkenntnis nicht in Zweifel; es wird nicht aufgezeigt, dass aufgrund eines evidenten Fehlers nicht von den Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen werden dürfte.

Zusammengefasst sind im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Aufschiebungsantrag von vornherein als unschlüssig erkennbare bzw. augenfälligerweise mängelbehaftete Sachverhaltsannahmen im Erkenntnis nicht zu erkennen. Das - oben wiedergegebene - im Aufschiebungsantrag der Revisionswerber erstattete Vorbringen ist nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen, sodass im Provisorialverfahren von den auf sachverständiger Grundlage gewonnenen Sachverhaltsannahmen auszugehen ist, die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegen.

 

2.4 Zu den zwingenden öffentlichen Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstehen, und zur Interessenabwägung:

Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat das Verwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung (nur dann) mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

 

2.4.1 Vorliegen von zwingenden öffentlichen Interessen:

Zunächst ist daher zu prüfen, ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision zwingende öffentliche Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG entgegenstehen:

Als zwingende öffentliche Interessen werden qualifizierte öffentliche Interessen angesehen, die den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung erfordern (vgl. VwGH 20.03.2013, AW 2013/05/0003; 29.08.2003, AW 2003/10/0012) und damit ohne Interessenabwägung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen (z.B. VwGH 25.06.2010, AW 2010/03/0022). Dies ist u.a. der Fall bei drohenden Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (VwGH 08.03.2016, Ra 2015/04/0104, mwN; 18.08.2006, 2006/04/0047), für deren Eigentum (z.B. VwGH 24.10.2007, AW 2007/18/0504) oder bei Gefährdung der der Versorgungslage (z.B. mit Wasser oder Energie) breiter Bevölkerungsteile (siehe mwN VwGH 12.08.2013, AW 2013/05/0039; zu all dem vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 30 VwGG Rz 5; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Verwaltungsgerichtsbarkeit: Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 30 VwGG Rz 5a).

Der Umstand, dass öffentliche Interessen am Vollzug einer behördlichen Maßnahme bestehen, berechtigt nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen zwingend gebieten. Hiezu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um die öffentlichen Interessen als „zwingend“ im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG ansehen zu können (VwGH 06.05.2019, Ra 2019/03/0040, mwN).

Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision stehen gegenständlich zwingende öffentliche Interessen entgegen (zu denen sich die Antragsteller im Aufschiebungsantrag und im gesamten Revisionsschriftsatz nicht äußern):

Wie sich im durchgeführten Beschwerdeverfahren eindeutig erwiesen hat (und von den Antragstellern in ihrer Revisionsschrift nicht bestritten wird), liegt ein zwingendes öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung erfordert, in der Energieversorgungslage (auch) im XXXX (zum „zwingenden“ Charakter dieses öffentlichen Interesses siehe VwGH 12.08.2013, AW 2013/05/0039, mwN). Diesbezüglich ist auf die Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verweisen, denen zufolge die Verwirklichung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie entspricht. Im Erkenntnis wurde auch ausgeführt, dass sich unter anderem aus den Stellungnahmen der E-Control ergebe, dass diese die Realisierung des Vorhabens innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes für „dringend erforderlich“ halte, „um den Anforderungen der Kundinnen und Kunden, des Netzbetriebes und der Versorgungssicherheit in Österreich zu entsprechen“. Weitere Verzögerungen seien jedenfalls hintanzuhalten (Erkenntnis, S. 38 f.; vgl. auch S. 52-58). Das zwingende öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung geht somit aus den Annahmen des Bundesverwaltungsgerichts im angefochtenen Erkenntnis deutlich hervor. Hinzu kommt, dass die Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens die Voraussetzung für die Umsetzung eines bedeutenden Klimaschutzprojekts darstellt, nämlich für den Technologiewechsel der voestalpine AG zu Elektrolichtbogenöfen; dadurch erst ermöglicht wird die geplante Dekarbonisierung der Stahlindustrie am Standort Linz mit einer prognostizierten Einsparung von bis zu 2,87 Mio Tonnen CO2-Emissionen pro Jahr. Dies entspricht ca. 20 % der oberösterreichischen CO2-Emissionen (vgl. Erkenntnis S. 98).

Im Übrigen hatte bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (S. 81-83, 110, 170 und 202) das öffentliche Interesse an der Vorhabensverwirklichung umfassend begründet sowie die im Falle der Nichtrealisierung drohenden negativen Auswirkungen auf die regionale und nationale Stromversorgung, den Wirtschaftsstandort und den angestrebten Ausbau der erneuerbaren Energien dargestellt (vgl. Erkenntnis, S. 38). Des Weiteren ist auf die Ausführungen im Genehmigungsantrag (vgl. S. 2-9, 86 und 101 f.) und auf die Umweltverträglichkeitserklärung, Fachbeitrag Energiewirtschaft, (vgl. etwa S. 73: „Die bestehenden 110-kV-Leitungsverbindungen werden den vorliegenden Anforderungen nicht mehr gerecht und stellen ab 2028 einen schweren strukturellen Engpass dar. Dadurch sind erhebliche Risiken für den Netzbetrieb absehbar, die zu kritischen Netzsituationen führen. Durch die absehbaren zukünftigen Entwicklungen ist davon auszugehen, dass sowohl die Häufigkeit als auch die Dauer der (n-1)-Verletzungen zunehmen wird. Ohne das gegenständliche Projekt ist die Versorgungsicherheit im XXXX aufgrund der fehlenden Transportkapazitäten nicht mehr aufrechtzuhalten“) Bedacht zu nehmen, die sich im Behörden- und Beschwerdeverfahren bestätigt haben. Die Dringlichkeit der Vorhabensumsetzung, auf die die Projektwerberinnen in ihrer Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag abermals nachdrücklich hinweisen, steht nach den Ergebnissen des Beschwerdeverfahrens eindeutig fest und wird von den revisionswerbenden Parteien überhaupt nicht (mehr) in Frage gestellt.

An diesem Befund vermag auch nichts zu ändern, dass das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 10.10.2023, Zl. W248 2274863-1/14E (betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen den behördlichen Genehmigungsbescheid), die Ansicht vertreten hat, dass die auch im europäischen Vergleich hervorragende Ausfalls- und Versorgungssicherheit der oberösterreichischen Elektrizitätsnetze durch eine Projektverzögerung (nur) bis zur Rechtskraft des Genehmigungsbescheides wohl noch nicht maßgeblich beeinträchtigt würde (W248 2274863-1/14E, S. 46); nunmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren in der Hauptsache entschieden, und weitere – möglicherweise jahrelange – Verzögerungen der Vorhabensumsetzung (siehe dazu noch im Folgenden; veranschlagt wird eine Bauzeit von insgesamt rund acht Jahren) hätten, wie aus den dem angefochtenen Erkenntnis zugrundeliegenden Annahmen deutlich wird, unabsehbare negative Konsequenzen für die Energieversorgungslage (auch) im XXXX . Auf den geplanten Technologiewechsel der voestalpine AG zu Elektrolichtbogenöfen, der die rechtzeitige Errichtung und Inbetriebnahme der projektgemäß verstärkten Anbindung der 220 kV-Leitung voraussetzt, wurde bereits hingewiesen. Die Projektwerberinnen weisen in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass sie, um den diesbezüglichen Zeitplan einhalten zu können, unmittelbar nach Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses mit den Errichtungsarbeiten begonnen haben.

Zu verweisen ist auch auf die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 , der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III), die in ihrem Artikel 16f festlegt, dass „Die Mitgliedstaaten [...] bis spätestens 21. Februar 2024 sicher[stellen], dass bis zum Erreichen der Klimaneutralität im Genehmigungsverfahren, bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, bei dem Anschluss solcher Anlagen an das Netz, dem betreffenden Netz selbst sowie bei Speicheranlagen davon ausgegangen wird, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen [...]“. Eine Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III in innerstaatliches Recht ist bislang nicht erfolgt, sodass angesichts des eindeutig festgelegten Termins („bis spätestens 21. Februar 2024“) und der klaren Determinierung von einer unmittelbaren Anwendbarkeit auszugehen ist. Erneuerbare-Energien-Anlagen (einschließlich Netz) und damit auch das gegenständliche Vorhaben liegen daher auch aufgrund unionsrechtlicher Anordnung im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.

Da somit die erste in § 30 Abs. 2 VwGG festgelegte Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung („wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen“) nicht erfüllt ist, ist dem Antrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.

 

2.4.2 Kein „unverhältnismäßiger Nachteil“ für die Antragsteller:

Selbst wenn der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, wäre nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen der anderen Verfahrensparteien mit der Ausübung der durch das Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die Antragsteller kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden:

Der aus dem Vollzug der in Revision gezogenen Entscheidung erwachsende unverhältnismäßige Nachteil ist vom Antragsteller schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu konkretisieren (VwGH 10.07.2015, Ro 2015/08/0017 mwN). Die Anforderungen an die Konkretisierung sind streng (vgl. etwa VwGH 04.02.2019, Ra 2018/04/0179; 10.8.2018, Ra 2018/03/0066), und der Revisionswerber hat konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (VwGH 04.06.2014, Ra 2014/01/0003; 13.03.2019, Ra 2018/03/0025; 05.03.2019, Ra 2019/08/0041; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Verwaltungsgerichtsbarkeit: Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 30 VwGG Rz 5b; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 30 VwGG Rz 4 mwN), damit die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchgeführt werden kann (VwGH 18.06.2015, Ra 2015/04/0042).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes macht die gebotene Interessenabwägung – vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung – mangels näherer gesetzlicher Einschränkung eine Abwägung sämtlicher individueller und öffentlicher Interessen erforderlich (z.B. VwGH 13.01.2015, Ra 2014/09/0007; zu den Interessen der Mitbeteiligten am Vollzug der angefochtenen Entscheidung vgl. etwa VwGH 09.05.2016, Ra 2016/09/0035; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 30 VwGG Rz 6).

Als unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber wird es regelmäßig angesehen, dass der mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolgs der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte, während ein Zuwarten mit der Durchsetzung der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder etwa auch der Interessen eines Mitbeteiligten zumutbar ist (z.B. VwGH 29.03.2016, Ro 2015/06/0011; 10.09.1990, AW 90/17/0022). Eine bloße Minderung des Vermögens bildet grundsätzlich keinen „unverhältnismäßigen Nachteil“ (z.B. VwGH 05.07.2017, Ra 2017/17/0466, mwN; vgl. zur Existenzgefährdung aber z.B. VwGH 07.03.2018, Ra 2018/10/0049; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 30 VwGG Rz 9).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Antragsteller – unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses – bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege, wobei der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung an die Konkretisierungspflicht mitunter sehr strenge Anforderungen stellt (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Verwaltungsgerichtsbarkeit: Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 30 VwGG Rz 5b, mwN). Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab (VwGH 30.08.2019, Ra 2019/10/0134, mwN; 31.01.2019, Ra 2019/20/0022). Die diesbezüglichen Angaben sind erforderlichenfalls vom Antragsteller durch entsprechende Bescheinigungsmittel zu untermauern (vgl. VwGH 25.03.2003, AW 2002/04/0046).

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es somit nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/06/0148; 04.06.2014, Ra 2014/01/0003). Bloß abstrakte, von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nicht als ausreichend anzusehen (vgl. VwGH 20.10.1987, AW 87/09/0024, mwN).

Im Falle einer gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation ist unter einem für die antragstellende Partei im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG „unverhältnismäßigen Nachteil“ ein Eingriff in die von den in § 19 Abs. 4 bzw. Abs. 10 UVP-G 2000 genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen zu verstehen. Dies gilt auch für Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/06/0148, mwN).

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden kann. Im Fall des Obsiegens der Antragsteller hat allein der Projektwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Vorhabens und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/06/0148, mwN; ausführlich zur Darlegungslast des Revisionswerbers bei behaupteten Eingriffen in den Naturhaushalt VwGH 10.08.2018, Ra 2018/03/0066; zu behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Windkraftanlagen vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/04/0111).

Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in die von Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen einen „unverhältnismäßigen Nachteil“ im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darstellt, ist unter anderem maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Fall der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beseitigt werden können, wobei den Antragsteller auch hier eine Konkretisierungspflicht trifft. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit (auch) von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorigen Zustandes ab (VwGH 25.08.2021, Ra 2021/03/0132). Derartige Angaben machen die Antragsteller nicht.

In ihrer Äußerung zum Aufschiebungsantrag hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass die durch das Vorhaben zu erwartenden Veränderungen nicht unumkehrbar seien, was etwa dadurch veranschaulicht werde, dass das Projekt selbst Leitungsdemontagen vorsehe (Äußerung, S. 3).

Die Antragsteller machen als „unverhältnismäßigen Nachteil“ ausschließlich gesundheitliche Auswirkungen geltend, die sich ihrer Ansicht nach aus dem Betrieb des Vorhabens ergeben. Wie bereits im Erkenntnis festgestellt wurde, sind die diesbezüglichen Befürchtungen der Antragsteller nicht berechtigt. Dass von den Annahmen des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen ist, wurde oben dargelegt; unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass die von den Antragstellern zur Begründung ihres Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung befürchteten Auswirkungen des Vorhabens naturgemäß erst nach Inbetriebnahme der elektrischen Leitungsanlagen überhaupt denkbar wären, sodass diese Auswirkungen selbst dann, wenn die Befürchtungen der Antragsteller entgegen den Ergebnissen des Beschwerdeverfahrens gerechtfertigt wären, in den nächsten Jahren nicht eintreten könnten.

Im gegenständlichen Fall bringen die Antragsteller allgemein vor, dass elektrische Leitungsanlagen im Stadtgebiet errichtet werden sollen und dass davon auszugehen sei, dass eine große Anzahl an Menschen bzw. Kinder betroffen seien (Revision, S. 82). Sie machen aber keine konkreten Angaben etwa darüber, welche konkreten Personen an welchen Wohnadressen bereits während des Revisionsverfahrens betroffen sein könnten. Demgegenüber haben die Projektwerberinnen in ihrer von den Sachverständigen als plausibel und vollständig eingestuften Einreichung die betroffenen Nahbereichsobjekte aufgelistet (siehe Umweltverträglichkeitserklärung, Anhang C [Lagepläne der Nahbereichsobjekte] zum Fachbereich: Elektromagnetische Felder EMF) und im Detail dargestellt, dass im Rahmen der Bau- und Betriebsphasen auf Grund der Auswirkungen des gegenständlichen Projektes jedenfalls keine Grenzwertüberschreibungen zu erwarten sind und es hinsichtlich der auftretenden Magnetfelder zumeist zu Verbesserungen, jedenfalls aber zu keinen relevanten Verschlechterungen kommt (siehe Umweltverträglichkeitserklärung, Fachbereich: Elektromagnetische Felder EMF, Tabelle 6-2).

Weshalb mit der Ausübung der durch das Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, legen diese im Hinblick auf die strengen Konkretisierungsanforderungen des Verwaltungsgerichtshofes somit nicht hinreichend konkret dar.

Nach Lage des konkreten Falles lassen sich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch in keiner Weise ohne weiteres erkennen: Denn selbst wenn man – entgegen dem klaren Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – davon ausgehen wollte, dass die Befürchtungen der Antragsteller (Anstieg des Kinderleukämie-Risikos im Nahbereich von bis zu 100 m zur elektrischen Leitungsanlage) berechtigt wären, würden diese Gefährdungen erst mit der Inbetriebnahme der elektrischen Leitungsanlagen auftreten, die in jedem denkbaren Fall noch in weiter Ferne liegt (Fertigstellung und Inbetriebnahme aller Projektbestandteile planmäßig bis 2031, vgl. UVE, Vorhabensbeschreibung, S. 143; „Der Beginn der Bautätigkeiten ist im Jahr 2024 geplant und soll stufenweise erfolgen, die Fertigstellung und Inbetriebnahme aller Projektbestandteile soll planmäßig 2031 erfolgen.“, Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 43, vgl. S. 621; von einer Bauzeit von insgesamt rund acht Jahren ausgehend das UVGA, S. 33, 414 und 424; noch optimistischer der Genehmigungsantrag, S. 40: „Der gegenständliche Genehmigungsantrag richtet sich auch auf die dafür notwendige [wasserrechtliche] Bewilligung, welche auf die Baudauer, dies ist nach derzeitigem Planungsstand bis XXXX , zu erteilen sein wird (diese Befristung basiert auf folgenden [nicht mehr aktuellen] Annahmen: rechtskräftige bzw vollstreckbare Genehmigung bis längstens Ende 2023; Baubeginn in XXXX ca ab Februar 2024).“; vgl. auch den Netzentwicklungsplan 2021 für das österreichische Übertragungsnetz der XXXX , S. 62). Dass mit der Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht, wurde bereits ausgeführt.

Unabhängig davon, dass die Antragsteller ihrer Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen sind, steht nach den Ergebnissen des Beschwerdeverfahrens fest, dass die im Aufschiebungsantrag relevierten Nachteile nicht drohen:

Im Beschwerdeverfahren und im angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht – ebenso wie der gerichtlich bestellte Sachverständige für Humanmedizin - die sich aus der OVE Richtlinie R 23-1, aus der Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF und aus der Empfehlung des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz) (1999/519/EG , basierend auf den „EMF Guidelines for limiting exposure to time-varying electric, magnetic, and electromagnetic fields (up to 300 GHz)" der International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection (ICNIRP) aus 1998) ergebenden Referenzwerte zugrundegelegt (siehe Erkenntnis, S. 80 ff). Dem für die Dauerexposition der Allgemeinbevölkerung relevanten Referenzwert für die magnetische Flussdichte (OVE Richtlinie R 23-1: 200 μT) steht der auf das gegenständliche Vorhaben angewendete Planungszielwert für die magnetische Flussdichte (1 µT) gegenüber, der durch die konkrete Trassenführung und projektimmanente Maßnahmen (optimierte Phasenfolge, erhöhte Seillage im Vergleich zu den bestehenden Leitungen) erreicht wird. Bereits in der Umweltverträglichkeitserklärung (Fachbereich: Elektromagnetische Felder EMF, Tabelle 6-2) werden für alle Nahbereichsobjekte die im Normalbetrieb auftretenden Werte des B-Feldes, des E-Feldes sowie des Gesamtexpositionsquotienten GEQ (Bestandssituation und Endausbausituation) aufgelistet. Daraus ist ersichtlich, dass sowohl im Bestand als auch im Endausbau die relevanten Werte der OVE Richtlinie R 23-1 von 200 μT für das magnetische Feld und 5 kV/m für das elektrische Feld mit außerordentlich hoher Sicherheit eingehalten werden und hinsichtlich des Magnetfeldes zumeist Reduktionen, jedenfalls aber keine relevanten Verschlechterungen gegenüber der Bestandssituation eintreten. Im Umweltverträglichkeitsgutachten wurde der Themenkreis „Elektromagnetische Felder“ sowohl im Teilgutachten Elektrotechnik einschließlich Energiewirtschaft (S. 266 ff.) als auch im Teilgutachten Humanmedizin (S. 883 ff.) umfassend behandelt, und bereits der Genehmigungsbescheid enthält Auflagen (Auflagen 3.30. bis 3.33.), die im Umweltverträglichkeitsgutachten (S. 288 f.) vorgeschlagen wurden und sicherstellen sollen, dass die Magnetfeldwerte zuverlässig eingehalten werden.

Der gerichtlich bestellte humanmedizinische Sachverständige hat sich im Beschwerdeverfahren mit den durch die nunmehrigen Revisionswerber vorgelegten humanmedizinischen Privatgutachten anhand der aktuellen Studienlage umfänglich auseinandergesetzt und ist in schlüssiger Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass vom Vorhaben weder Gesundheitsgefahren noch unzumutbare Belästigungen zu erwarten sind. Konkret hat der Sachverständige ausgeführt (Gutachten, S. 26): „In einer Zusammenschau sämtlicher Aspekte ist festzustellen, dass [...] verschiedenste Analysen internationaler Gremien nicht dazu geführt haben, das bisherige Grenzwertregime zu ändern. Wesentlich erscheint die Unterscheidung von Grenzwerten (zusammenfassend: konkreter Nachweis nachteiliger gesundheitlicher Wirkungen anhand von kausalen und epidemiologischen Untersuchungen) und von Richtwerten (im Sinne von Vorsorgewerten), in die auch individuell disponierbare Maßnahmen einfließen können (z.B.: EMF Guideline 2016). Die mehrfach zitierten Grenzwerte sind nach wie vor gültig und für die Bearbeitungen der Fragestellung in Verfahren, ob es durch ein konkretes Vorhaben zu erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen kommt, anwendbar. [Es ist festzustellen, dass] aus der elektrotechnischen Beurteilung ersichtlich ist, dass die der Beurteilung zugrunde zu legenden Grenzwerte durch das Vorhaben XXXX unterschritten werden. [Weiters ist festzustellen, dass] aus der aktuell verfügbaren Datenlage davon ausgegangen werden kann, dass eine konkrete, kausal vorhabensbedingte Risikoerhöhung nicht belegbar sein wird. Damit ergeben sich keine Änderungen oder Adaptierungen der bisherigen im Verfahren getroffenen humanmedizinischen Beurteilungen.“).

Auf Grundlage des eingeholten humanmedizinischen Gutachtens ist das Bundesverwaltungsgericht daher nach Würdigung auch der von den Antragstellern vorgelegten Privatgutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass der Erteilung der beantragten Bewilligung aus dem Blickwinkel der Humanmedizin keine Genehmigungshindernisse entgegenstehen. Die von den Antragstellern in ihrem Aufschiebungsantrag relevierten Nachteile drohen nicht.

 

2.5 Ergebnis:

Aus dem Gesagten folgt zusammengefasst, dass es den Revisionswerbern nicht gelungen ist, im Rahmen der ihnen obliegenden Darlegungs- und Konkretisierungspflicht darzutun, dass mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Während die zwingenden öffentlichen Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, erwiesen sind, lässt sich ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragsteller, der durch die Ausübung der UVP-Genehmigung während des Revisionsverfahrens eintreten würde, nicht erkennen.

Aus all diesen Gründen ist dem Aufschiebungsantrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

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