Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die aufschiebende Wirkung kann demnach nicht zuerkannt werden, wenn dem zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Darunter sind besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides zwingend gebieten. Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen verbunden wäre. Stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen, so ist eine Abwägung mit den übrigen Interessen nicht mehr vorzunehmen (Puck,
Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982, 465; Thiele, Die aufschiebende Wirkung im verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZfV 1998, 766f).
Den vorliegenden Aufschiebungsantrag begründet der - dem Beschwerdevorbringen zufolge - seit 1988 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer damit, dass er von seiner Familie getrennt würde und er auch im Fall seines Obsiegens "den Ausgang des Verfahrens im Ausland abwarten musste, obwohl er immer zum weiteren Aufenthalt in Österreich berechtigt war".
In Anbetracht des im angefochtenen Bescheid festgestellten gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers (Bestrafungen nach dem KFG u.a. wegen Lenkens eines Fahrzeuges im "minderalkoholisierten" Zustand, vorsätzliche Körperverletzung, Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls und wegen unerlaubten Waffenbesitzes) und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für das Eigentum und die körperliche Integrität von Menschen stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Jänner 2002, Zl. AW 2001/18/0198). Daher können die für den beruflich nicht integrierten Beschwerdeführer mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen Nachteile keine Berücksichtigung finden.
Wien, am 24. Oktober 2007
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