Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:AW1987090024.A00
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer für Berufsschulen beim Landeschulrat für Oberösterreich vom 23. Dezember 1986 wurde gemäß § 66 Abs. 1 Z. 2 Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, festgestellt, daß der Beschwerdeführer, Berufsschule K, trotz nachweislicher Ermahnung im Schuljahr 1985/86 den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen habe.
Einer dagegen erhobenen Berufung gab die Leistungsfeststellungs‑Oberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung mit Bescheid vom 29. Juli 1987 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, und gemäß § 66 Abs. 1 Z. 2 Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetz, keine Folge und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid vollinhaltlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde (protokolliert zu hg. Zl. 86/09/0134) mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung hiefür wird ausgeführt, daß dem Beschwerdeführer wesentliche und nicht mehr gutzumachende Nachteile aus der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides entstehen könnten. Er müsse befürchten, daß die Dienstbehörde beabsichtige, ihn nach drei aufeinander folgenden negativen Dienstbeurteilungen in den Pensionsstand zu versetzen. Da die Möglichkeit bestehe bzw. nicht ausgeschlossen werden könne, daß die Dienstbehörde auch für das bereits vergangene Schuljahr 1986/87 und dann für das laufende Schuljahr 1987/88 die gleiche Vorgangsweise einhalte, könnte er somit schon im nächsten Jahr gegen seinen Willen in den Ruhestand versetzt werden. Da er für seine Ehegattin und zwei Kinder sorgepflichtig sei und in den letzten Jahren in S ein Haus für seine Familie errichtet habe, würde er durch die Einkommensminderung bei einer Ruhestandsversetzung in unlösbare finanzielle Schwierigkeiten geraten. Weiters müßten erfahrungsgemäß bei einer derartigen, in seinem Lebensalter von noch nicht 50 Jahren erfolgten zwangsweisen Pensionierung, auch schwere psychische Beeinträchtigungen und gesundheitliche Schäden erwartet werden und es sei ebenso mit einem schweren gesellschaftlichen Verlust an persönlichem Ansehen zu rechnen. Insgesamt könnten somit seiner Familie und ihm Nachteile und Schäden entstehen, die auch durch allfällige spätere dienstrechtliche Abänderungen nicht mehr gut gemacht werden könnten.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache der beschwerdeführenden Partei, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht nur das Zutreffen der hiefür in Betracht kommenden teilbestandsbezogenen Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten, sondern in diesem Zusammenhang auch konkrete Angaben über die näheren Umstände vorzutragen, durch welche die Tatbestandsverwirklichung in ihrer Person als gegeben erscheint.
Im gegenständlichen Fall können aus dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des „Vollzuges“ bzw. „unverhältnismäßigen Nachteils“ gewonnen werden, da dieses entsprechend konkretisierte Hinweise in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht enthält und bloß abstrakte von konkreten Sachverhaltsumständen losgelösten (hypothetische) Möglichkeiten ‑ nämlich der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine nach seiner Annahme nicht auszuschließende künftige Vorgangsweise der Dienstbehörde ‑ nicht als ausreichend anzusehen sind (vgl. hiezu hg. Beschluß vom 25. September 1981, Zlen. 81/04/0137, 81/04/0150, u.a.).
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon auf Grund dieser Überlegungen nicht stattzugeben.
Wien, am 20. Oktober 1987
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