VwGH AW 2013/04/0036

VwGHAW 2013/04/003630.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der beschwerdeführenden Partei 1. Mag. B und von 18 weiteren Beschwerdeführern, alle vertreten durch S Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 9. Juli 2013, Zl. Senat-AB-09-0175, betreffend Bewilligung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: D GmbH, vertreten durch O Rechtsanwälte GmbH; weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/04/0112 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die Genehmigung für bestimmte Änderungen einer näher bezeichneten Betriebsanlage (Kompostieranlage) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Dagegen richtet sich die zu hg. Zl. 2013/04/0112 protokollierte Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Diesen Antrag begründeten die beschwerdeführenden Parteien - zusammengefasst - damit, dass der belangten Behörde offenkundig schwere und wesentliche Verfahrensfehler (insbesondere Verletzung des Parteiengehörs) unterlaufen seien, weshalb die Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheides während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (wegen möglicher Geruchsbelästigung und Gesundheitsgefährdung) unverhältnismäßig sei.

Die belangte Behörde hat zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben. Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Stellungnahme beantragt, dem Antrag der beschwerdeführenden Parteien nicht stattzugeben.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt keine Berechtigung zu:

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger hg. Rechtsprechung erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen, sondern es ist, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 3. Dezember 2007, AW 2007/03/0033). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler im angefochtenen Bescheid nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde (vgl. etwa VwGH vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031).

Im vorliegenden Verfahren ging die belangte Behörde davon aus, dass nach den eingeholten Gutachten von der geänderten Betriebsanlage keine (unzumutbaren) Beeinträchtigungen zu erwarten seien, die einer Genehmigung entgegenstünden. Dem treten die beschwerdeführenden Parteien entgegen und bringen vor, dass nach einem von ihnen eingeholten medizinischen Gutachten erhebliche Geruchsbelästigungen zu erwarten seien und die Möglichkeit der Gefährdung der Gesundheit der beschwerdeführenden Parteien nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne. Die belangte Behörde habe Verfahrensmängel zu verantworten, bei deren Vermeidung diese Umstände hervorgekommen wären.

In der gleichzeitig vorgelegten medizinischen Stellungnahme des Privatsachverständigen übt dieser Kritik an der Ermittlungstätigkeit des medizinischen Amtssachverständigen und an dessen Einschätzungen. Ob aufgrund der geänderten Betriebsanlage Gesundheitsgefährdungen oder unzumutbare Belästigungen von Nachbarn zu erwarten seien, sodass eine Änderungsbewilligung zu versagen gewesen wäre, könne aber nicht abschließend beurteilt werden, weil aus medizinischer Sicht des Privatsachverständigen wesentliche Beurteilungsgrundlagen nicht erhoben worden seien. Insbesondere fehlten Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen sowie zur Häufigkeit, Charakteristik und hedonischen Wirkung der Geruchsimmissionen. Der Ausschluss einer Gesundheitsgefährdung sei vor Beibringung dieser Daten nicht vertretbar.

Mit diesem Vorbringen zeigen die beschwerdeführenden Parteien zwar mögliche Fehler des angefochtenen Bescheides auf, deren Klärung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu erfolgen haben wird. Es ist aber nicht Aufgabe des Provisorialverfahrens, das Endergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorweg zu nehmen. Nur ausnahmsweise, nämlich bei offenkundigen Fehlern, ist eine abweichende Sichtweise nach der zuvor dargestellten hg. Rechtsprechung einzunehmen. Dass eine solche evidente Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides gegenständlich vorliegt, kann aber nicht gesagt werden, zumal die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides neben der im Hauptverfahren erforderlichen Überprüfung der Verwaltungsakten, ob und welche Gutachten den beschwerdeführenden Parteien zum Parteiengehör übermittelt worden sind, vor allem auch eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen gutachterlichen Meinungen erfordert, hinsichtlich derer nicht offenkundig erkennbar ist, welche als richtig und welche als falsch einzustufen sind.

Wien, am 30. September 2013

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